{"id":77284,"date":"2024-12-08T13:40:00","date_gmt":"2024-12-08T11:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77284"},"modified":"2024-12-08T13:40:00","modified_gmt":"2024-12-08T11:40:00","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-bei-beweisermittlungs-oder-ausforschungsantraegen-bfh-beschluss-vom-20-november-2024-ix-b-77-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-verletzung-der-sachaufklaerungspflicht-bei-beweisermittlungs-oder-ausforschungsantraegen-bfh-beschluss-vom-20-november-2024-ix-b-77-23\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht bei Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantr\u00e4gen &#8211; BFH-Beschluss vom 20. November 2024, IX B 77\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.201124.IXB77.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, EStG \u00a7 22 Nr 3, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 14. September 2023, Az: 3 K 333\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantr\u00e4ge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelm\u00e4\u00dfig nicht befolgt zu werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.09.2023 &#8211; 3 K 333\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Ausgangsverfahren ist die Besteuerung von sonstigen Leistungen nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) streitig.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl\u00e4ger wurde seitens zweier Mitarbeiter der Beh\u00f6rde X angesprochen, ein Projekt \u2026 (Projekt) durchzuf\u00fchren. Da sich der Kl\u00e4ger aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden sowie altersbedingt zur Durchf\u00fchrung des Projekts nicht in der Lage sah, \u00fcbertrug er die Durchf\u00fchrung des Projekts an Herrn \u2026 (G). Der Kl\u00e4ger schloss dazu mit G zun\u00e4chst am 01.06.1999 eine Vereinbarung ab, die als &#8222;Treuhandvertrag&#8220; bezeichnet wurde. Danach sollte der Kl\u00e4ger als Treugeber f\u00fcr G handeln. G sollte das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung f\u00fcr den Treugeber f\u00fchren und daf\u00fcr ein monatliches Entgelt erhalten. Statt dieses &#8222;Treuhandvertrags&#8220; f\u00fchrten die Beteiligten allerdings einen anderen, ebenfalls auf den 01.06.1999 datierten Vertrag aus, der mit &#8222;Provisionsvereinbarung&#8220; \u00fcberschrieben war. Nach dessen Vertragsinhalt erhielt der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Vermittlung des Projekts eine anf\u00e4ngliche monatliche Verg\u00fctung von \u2026&nbsp;DM. Zudem schloss der Kl\u00e4ger am 20.08.1999 mit der \u2026 (GmbH) einen auf den 01.06.1999 (zur\u00fcck-)datierten Vertrag. Danach sollte die H\u00e4lfte der Gelder, die von G aufgrund des Projekts an den Kl\u00e4ger zu zahlen war, an die GmbH weitergeleitet werden. Eine Gegenleistung war nicht vorgesehen. Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH war Herr \u2026 (B).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhielt in den Streitjahren 1999 bis 2001 aufgrund der Vereinbarung die folgenden Zahlungen von G, die zwischen den Beteiligten unstreitig als sonstige Leistungen nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG einzuordnen sind:1999&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;DM&nbsp;&nbsp;&nbsp;2000&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;DM&nbsp;&nbsp;&nbsp;2001&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;DM&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Von diesen Geldern leitete er nach seinen Angaben in den Anlagen SO im Jahr 1999 \u2026&nbsp;DM, im Jahr 2000 \u2026&nbsp;DM und im Jahr 2001 \u2026&nbsp;DM an die GmbH weiter. Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Z im Urteil vom xx.xx.2010 beliefen sich diese Betr\u00e4ge abweichend auf \u2026&nbsp;DM im Jahr 2000 und \u2026&nbsp;DM im Jahr 2001.<\/li><li>In seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1999 bis 2001 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die folgenden Eink\u00fcnfte aus Leistungen in der Anlage&nbsp;SO:1999&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;DM&nbsp;&nbsp;&nbsp;2000&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;DM&nbsp;&nbsp;&nbsp;2001&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;DM&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>In der Folge einer Steuerfahndungspr\u00fcfung versagte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) aufgrund des Abzugsverbots f\u00fcr Schmier- und Bestechungsgeldzahlungen den Abzug der vom Kl\u00e4ger an die GmbH weitergeleiteten Betr\u00e4ge. Mit ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheiden vom 03.03.2008 f\u00fcr die Jahre 1999 bis 2001 setzte das FA die Einkommensteuer ohne Ber\u00fccksichtigung der vom Kl\u00e4ger weitergeleiteten Betr\u00e4ge fest.<\/li><li>Das vom Kl\u00e4ger eingeleitete Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Das FA f\u00fchrte aus, es k\u00f6nne dahinstehen, ob die Zahlungen an die GmbH als Schmiergeldzahlungen einzuordnen seien. Die Zahlungen seien steuerlich nicht abzugsf\u00e4hig, weil sie nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den Werbungskostenabzug erf\u00fcllt h\u00e4tten. Die an die GmbH geleisteten Zahlungen st\u00fcnden in keinem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen aus dem Projekt. Es habe ein Scheinvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH bestanden, der f\u00fcr die Besteuerung unerheblich sei. Insoweit legte das FA die Feststellungen des LG Z in der Entscheidung vom xx.xx.2010 zugrunde.<\/li><li>Mit seiner dagegen beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage brachte der Kl\u00e4ger vor, ihm sei anl\u00e4sslich des Aufsetzens des Projekts \u2026 seitens der zust\u00e4ndigen Mitarbeiter der Beh\u00f6rde vorgegeben worden, B in das Projekt einzubeziehen und an die GmbH 50&nbsp;% der von G erhaltenen Einnahmen weiterzuleiten. B habe ihn in Fragen der \u2026 beraten, insbesondere bei der Gewinnung von Personal. Es handele sich daher bei den an die GmbH weitergeleiteten Geldern um abzugsf\u00e4hige Werbungskosten. Das LG Z habe in der Entscheidung vom xx.xx.2010 keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Hintergr\u00fcnden der Einbindung der GmbH und des dazu abgeschlossenen Vertrags getroffen.<\/li><li>Im Rahmen des Klageverfahrens beantragte der Kl\u00e4ger, B als Zeugen zu der Tatsache zu vernehmen, dass dieser den Kl\u00e4ger in Fragen der \u2026 beraten und damit an die GmbH eine Gegenleistung f\u00fcr die Zahlungen erbracht worden sei.<\/li><li>Das FG beschloss am 02.02.2022 unter anderem B als Zeugen zu vernehmen. Beweisthema waren die Behauptungen des Kl\u00e4gers, dass sich die beiden Mitarbeiter der Beh\u00f6rde vor dem 11.06.1999 bei B erkundigt h\u00e4tten, ob zwischen ihm und dem Kl\u00e4ger eine rechtsverbindliche Vereinbarung bestanden habe, aufgrund derer B zumindest ein Viertel des Rohgewinns aus dem Projekt erhalte (Ziffer&nbsp;1 des Beweisbeschlusses), dass B den beiden Mitarbeitern der Beh\u00f6rde vor dem 11.06.1999 best\u00e4tigt habe, dass eine solche Vereinbarung rechtsverbindlich zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH bestehe (Ziffer&nbsp;2 des Beweisbeschlusses) und B den Kl\u00e4ger in Fragen der \u2026, insbesondere beim Einkauf von \u2026 beraten habe (Ziffer&nbsp;3 des Beweisbeschlusses). Weiter sollte Beweis erhoben werden zu der Behauptung des FA, dass zwischen dem Kl\u00e4ger und der GmbH ein Beteiligungsvertrag geschlossen worden sei, in dem vereinbart worden sei, dass die GmbH zu 50&nbsp;% an den Einnahmen aus dem Projekt beteiligt sei, ohne dass die GmbH eine Gegenleistung zu erbringen habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger wurde mit Schreiben des FG vom 02.03.2023 darauf hingewiesen, dass der Beweisbeschluss hinsichtlich der von B erbrachten Beratungsleistungen zu ungenau sei. Der Kl\u00e4ger wurde gebeten, die behaupteten Beratungsleistungen im Einzelnen darzustellen, wann und in welchem Umfang B welche Beratungsleistungen erbracht habe. Anderenfalls werde die Klage m\u00f6glicherweise als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 10.03.2022 berief sich B auf ein Zeugnis- beziehungsweise Auskunftsverweigerungsrecht nach \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), \u00a7&nbsp;103 der Abgabenordnung. Er k\u00fcndigte mit Schreiben vom 17.03.2022 an, zu einer Beweisaufnahme nicht zu erscheinen. Hinsichtlich der \u00c4u\u00dferung des B, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, f\u00fchrte das FG am 22.03.2022 eine m\u00fcndliche Verhandlung durch.<\/li><li>Das FG entschied mit Zwischenurteil vom 22.03.2022, dass B kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Das Zwischenurteil wurde mit dem Senatsbeschluss vom 29.12.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;31\/22 aufgehoben.<\/li><li>Mit Schreiben vom 24.07.2023 wies das FG darauf hin, dass es von der Vernehmung des B als Zeugen Abstand nehme. Die unter Beweis gestellten Behauptungen k\u00f6nnten zum Teil als wahr unterstellt werden, zum Teil handele es sich um einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis. Die Kl\u00e4ger beantragten mit Schreiben vom 31.07.2023 weiterhin, B als Zeugen zu vernehmen. Ein erneuter Hinweis des FG an den Kl\u00e4ger, den Zusammenhang der Geldfl\u00fcsse mit den behaupteten Beratungsleistungen des B zu erl\u00e4utern, erging am 25.08.2023. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.09.2023 wiederholten der anwesende Kl\u00e4ger und sein Prozessbevollm\u00e4chtigter den Antrag auf Zeugenvernehmung des B nicht.<\/li><li>Mit Urteil vom 14.09.2023 wies das FG die Klage als unbegr\u00fcndet ab. Das FA habe den Werbungskostenabzug zu Recht versagt, denn den Zahlungen des Kl\u00e4gers an die GmbH habe keine betriebliche Veranlassung zugrunde gelegen. Den Beweisbeschluss vom 02.02.2022 hinsichtlich des B hob das FG auf. Hinsichtlich des Zeugen B sei vom FA kein Beweisantrag gestellt worden. Eine Zeugeneinvernahme des B sei auch nicht wegen der vom Kl\u00e4ger unter Beweis gestellten Behauptungen vorzunehmen. Die vom Kl\u00e4ger unter Beweis gestellten Behauptungen k\u00f6nnten allesamt als wahr unterstellt werden. Der Kl\u00e4ger habe in den Streitjahren f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit ein Entgelt bekommen, das als sonstige Leistung steuerbar sei. Dem Vortrag des Kl\u00e4gers sei nicht zu entnehmen, wof\u00fcr er die Zahlungen an die GmbH geleistet habe. Die Zahlungen st\u00fcnden in keinem objektiven Zusammenhang mit der Leistung des Kl\u00e4gers aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis mit G. Es k\u00f6nne daher offenbleiben, ob und welche Leistungen B mittels der GmbH erbracht habe. Das LG Z habe in seinem Urteil vom xx.xx.2010 festgestellt, dass der Vertrag mit G lediglich zur Schaffung eines Rechtsgrunds f\u00fcr die Zahlung an den Kl\u00e4ger gedient habe. Das FG mache sich die tats\u00e4chlichen Feststellungen, Beweisw\u00fcrdigungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafverfahrens zu eigen. Der Kl\u00e4ger habe keinen ausdr\u00fccklichen Beweisantrag gestellt, wonach B als Zeuge zu der Frage zu vernehmen sei, dass die Durchf\u00fchrung des Projekts durch G nur m\u00f6glich gewesen sei, wenn die GmbH angemessen beteiligt werde. Selbst wenn dem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen des Kl\u00e4gers ein solcher Beweisantrag zu entnehmen sei, habe es sich um einen unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis gehandelt.<\/li><li>Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bringen die Kl\u00e4ger vor: Das FG habe verfahrensfehlerhaft B nicht als Zeugen vernommen. Der Kl\u00e4ger habe die Zahlungen f\u00fcr das Projekt nur erhalten, weil er B habe einbinden und daher Gelder an die GmbH habe weiterleiten m\u00fcssen. Dies habe er wiederholt vorgetragen und dazu die Vernehmung des B beantragt. Im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung sei der Beweisbeschluss des FG auch nicht aufgehoben gewesen. Ein Anlass f\u00fcr die Wiederholung oder Konkretisierung des Beweisantrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung habe daher nicht bestanden. Es sei auch widerspr\u00fcchlich, dass das FG auf der Grundlage des kl\u00e4gerischen Vorbringens zun\u00e4chst einen Beweisbeschluss gefasst habe und sp\u00e4ter den Vortrag als unsubstantiiert einstufe. B sei nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.12.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;31\/22 auch nicht als Beweismittel ausgeschlossen gewesen. Denn bei Best\u00e4tigung der Aussage des Kl\u00e4gers habe kein Zeugnisverweigerungsrecht bestanden. Zudem werde das rechtliche Geh\u00f6r verletzt. Das FG habe die Aussagen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.09.2023 nicht zur Kenntnis genommen und nicht bei der Entscheidungsfindung ber\u00fccksichtigt. Mit der vom Gericht gew\u00e4hlten Begr\u00fcndung k\u00f6nne die Aussage des Kl\u00e4gers nicht als unglaubhaft eingeordnet werden. Schlie\u00dflich sei die Entscheidung des FG willk\u00fcrlich, da den glaubhaften Angaben des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht gefolgt worden sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision gegen das Urteil des FG vom 14.09.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;333\/17 zuzulassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Verfahrensfehler l\u00e4gen nicht vor. Das FG habe s\u00e4mtliche Behauptungen des Kl\u00e4gers im Beweisbeschluss vom 02.02.2022 als wahr unterstellt. Zudem habe der sachkundig vertretene Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung seinen Beweisantrag nicht wiederholt, sondern zur Sache verhandelt und einen Sachantrag gestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liege nicht vor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO, dazu unter 1.). Der von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt nicht vor. Das FG hat weder seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt (dazu unter 2.) noch liegt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (dazu unter 3.) vor.<\/li><li>1. Es liegt kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei der Beweisw\u00fcrdigung des FG vor (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Ma\u00df fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden k\u00f6nnte. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen l\u00e4sst (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18.11.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;72\/19, Rz&nbsp;8 und BFH-Beschluss vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, Rz&nbsp;18, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Das ist hier nicht der Fall. Einwendungen gegen die finanzgerichtliche Beweisw\u00fcrdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachpr\u00fcfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich entzogen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.06.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;62\/11, Rz&nbsp;3 und vom 31.01.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;21\/12, Rz&nbsp;7, m.w.N.). Das FG hat zudem seine Tatsachenw\u00fcrdigung ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar begr\u00fcndet und sein rechtliches Ergebnis aus den einschl\u00e4gigen steuerlichen Vorschriften hergeleitet.<\/li><li>2. Das FG hat seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) nicht verletzt, indem es den Beweisbeschluss hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen B aufgehoben und den Zeugen B nicht vernommen hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und hat die erforderlichen Beweise (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) zu erheben. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten nicht gebunden (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 FGO). Eine Beweiserhebung kann unterbleiben, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar beziehungsweise unzul\u00e4ssig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisf\u00fchrenden als wahr unterstellt werden kann (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. zuletzt BFH-Beschluss vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;61\/23, Rz&nbsp;13; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;31, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisantr\u00e4ge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantr\u00e4ge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, aus denen \u2011\u2011auf den Streitfall bezogen\u2011\u2011 geschlossen werden kann, ob \u00fcberhaupt abzugsf\u00e4hige Werbungskosten vorliegen, brauchen vom FG regelm\u00e4\u00dfig nicht befolgt zu werden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;14\/04, BFH\/NV 2005, 2166, unter 1. und vom 24.09.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;75\/12, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Denn das FG muss einem Beweisantrag als Ausforschungsbeweis nicht entsprechen, wenn konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen, die Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;205\/08, juris, unter II.d&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>b) Daran gemessen liegt ein Versto\u00df des FG gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht nicht vor.<\/li><li>aa) Das FG hat die Beweisthemen aus den Ziffern&nbsp;1 bis 3 des Beweisbeschlusses vom 02.02.2022, f\u00fcr die B als Zeuge in Frage kam, als wahr unterstellt. Es hat als wahr unterstellt, dass B aufgrund einer Vereinbarung zumindest ein Viertel des Gewinns aus dem Projekt erhalten sollte. Das FG hat weiter ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger bei der Durchf\u00fchrung des Projekts nicht mitwirkte. Seine Leistung habe in einem Nichtstun bestanden, au\u00dfer der vertraglich vereinbarten \u00dcbertragung der Durchf\u00fchrung des Projekts. M\u00f6gliche Beratungsleistungen des B, selbst wenn sie stattgefunden h\u00e4tten, h\u00e4tten daher in keinem Zusammenhang mit den Einnahmen des Kl\u00e4gers gestanden. Aus Sicht des FG konnte daher offenbleiben, ob B den Kl\u00e4ger in Fragen der \u2026, insbesondere beim Einkauf von \u2026 beraten hatte. Denn auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG sowie seiner materiell-rechtlichen Ausf\u00fchrungen in der angefochtenen Entscheidung kam es auf eine Vernehmung des B nicht an. Selbst wenn B die im Beweisbeschluss vom 02.02.2022 aufgeworfenen Fragen s\u00e4mtlich zugunsten des Kl\u00e4gers best\u00e4tigt h\u00e4tte, w\u00e4re das FG materiell-rechtlich nicht zu einem Werbungskostenabzug bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG gelangt.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4ger die Vernehmung des B dahingehend beantragt hatten, dass B entsprechende Beratungsleistungen erbracht habe, das Projekt durch die Erfahrungen und Ideen des B gef\u00f6rdert worden sei und dass G und dem Kl\u00e4ger das Projekt nicht \u00fcbertragen worden w\u00e4re, wenn B nicht fachlich und finanziell an dem Projekt beteiligt worden sei, ist das FG zu Recht von einem Ausforschungsbeweis ausgegangen. Die (beantragte) Beweisaufnahme diente nicht dazu, eigene Tatsachenbehauptungen des Kl\u00e4gers als wahr oder unwahr zu best\u00e4tigen. Denn solche hat der Kl\u00e4ger in Bezug auf die behaupteten Beratungsleistungen trotz mehrfachen Hinweises des FG nicht vorgebracht. Vielmehr sollte erst die Zeugenvernehmung des B die f\u00fcr den Werbungskostenabzug entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken, wonach dieser Beratungsleistungen f\u00fcr das Projekt an den Kl\u00e4ger erbracht haben soll, die in einem urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen stehen.<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4ger sich darauf berufen, der Beweisbeschluss vom 02.02.2022 habe am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.09.2023 noch bestanden und es habe f\u00fcr sie kein Anlass bestanden, ihren bisher gestellten Beweisantrag zu konkretisieren oder gegebenenfalls zu Protokoll einen neuen Beweisantrag zu stellen, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das FG hat mit Schreiben vom 24.07.2023 die Kl\u00e4ger auf eine m\u00f6glicherweise fehlende Entscheidungserheblichkeit der Beweisaufnahme und der Einordnung des Beweisantrags als Ausforschungsbeweis hingewiesen. Zudem hat das FG die Aufhebung des Beweisbeschlusses explizit angek\u00fcndigt. Das FG hat damit unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, dass es den Beweisbeschluss vom 02.02.2022 hinsichtlich der Vernehmung des B nicht mehr durchzuf\u00fchren und damit aufzuheben beabsichtigt (vgl. BFH-Beschluss vom 04.04.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;12\/23, Rz&nbsp;5). Die Kl\u00e4ger haben im \u00dcbrigen \u2011\u2011in Kenntnis des noch bestehenden Beweisbeschlusses vom 02.02.2022 sowie der seitens des FG angek\u00fcndigten Aufhebung\u2011\u2011 mit Schreiben vom 31.07.2023 einen erneuten Antrag auf Vernehmung des B als Zeugen gestellt. Aus Sicht der Kl\u00e4ger kam es daher ebenfalls auf das Weiterbestehen des Beweisbeschlusses nicht an.<\/li><li>3. Die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist seitens der Kl\u00e4ger nicht ausreichend ger\u00fcgt worden.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG), \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/10, Rz&nbsp;6). Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 07.12.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;12\/23, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>F\u00fcr die R\u00fcge einer Geh\u00f6rsverletzung muss der Beteiligte schl\u00fcssig und substantiiert darlegen, zu welchen entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag oder Beweisantrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erw\u00e4gung gezogen habe und dass er keine M\u00f6glichkeit besessen habe, die Geh\u00f6rsversagung noch vor Ergehen der Entscheidung zu beanstanden. Zudem muss er \u2011\u2011wenn sich der ger\u00fcgte Geh\u00f6rsversto\u00df nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht\u2011\u2011 vortragen, was er bei ausreichender Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung noch vorgetragen h\u00e4tte (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;33\/22, Rz&nbsp;3 und vom 29.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;18-20\/23, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FG Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat. Das FG hat sich sowohl in den beiden Verhandlungsterminen als auch in der angefochtenen Entscheidung umfangreich mit dem Vorbringen der Kl\u00e4ger befasst. Es hat den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt, das Rechtsgespr\u00e4ch mit den Beteiligten gesucht und sich mit den vorgebrachten Gesichtspunkten zur Einordnung der streitigen Zahlungen ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger f\u00fchren auch nicht aus, was sie noch erg\u00e4nzend vorgetragen h\u00e4tten. Vielmehr r\u00fcgen die Kl\u00e4ger mit ihrer Geh\u00f6rsr\u00fcge eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung, also die Unrichtigkeit des FG-Urteils. Damit kann die Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers indes nicht erreicht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;23\/20, Rz&nbsp;19).<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.201124.IXB77.23.0 BFH IX. 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