{"id":77288,"date":"2024-12-08T13:40:52","date_gmt":"2024-12-08T11:40:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77288"},"modified":"2024-12-08T13:40:52","modified_gmt":"2024-12-08T11:40:52","slug":"steuerfreiheit-von-aufstockungsbetraegen-nach-dem-alttzg-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2024-vi-r-4-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreiheit-von-aufstockungsbetraegen-nach-dem-alttzg-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2024-vi-r-4-22\/","title":{"rendered":"Steuerfreiheit von Aufstockungsbetr\u00e4gen nach dem AltTZG &#8211; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2024, VI R 4\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.241024.VIR4.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 3 Nr 28, AltTZG 1996 \u00a7 2, AltTZG 1996 \u00a7 4, AltTZG 1996 \u00a7 5, AltTZG 1996 \u00a7 6, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 22. November 2021, Az: 6 K 1902\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird das Entgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags nach \u00a7 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, dass sich der Steuerpflichtige bei dessen Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit befindet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 22.11.2021 &#8211; 6 K 1902\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>I. Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr das Streitjahr (2017) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger war bei der \u2026&nbsp;GmbH, einer Konzerngesellschaft des Y-Konzerns, angestellt und vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2015 im Rahmen einer Altersteilzeit t\u00e4tig. Er war in dieser Zeit zu 50&nbsp;% besch\u00e4ftigt und erhielt in dieser H\u00f6he ein Arbeitsentgelt sowie einen Aufstockungsbetrag in H\u00f6he von 40&nbsp;% des Brutto-Arbeitsentgelts f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit, welcher im Zeitraum der Altersteilzeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als steuerfrei behandelt wurde. Seit dem 01.08.2015 bezieht er Renten und Versorgungsbez\u00fcge.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger nahm an dem Programm &#8222;Z&#8220; des Y-Konzerns teil, das auf den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 angelegt war. Dabei handelte es sich um eine Zusage, die das Unternehmen allen Mitarbeitern einer bestimmten Vertragsstufe machte und deren Auszahlungsbetrag sich nach der Entwicklung des Aktienkurses der Y-AG in dieser vierj\u00e4hrigen Periode bema\u00df.<\/li><li>In der Zusage hie\u00df es unter 4.7:&#8220;<em>Ab dem Eintritt in die Altersteilzeit werden die [Z]-Zielbetr\u00e4ge f\u00fcr alle Performance-Perioden, in denen ein Teilnehmer zu Beginn der Altersteilzeit aktiv an [Z] teilnimmt, anteilig basierend auf 50&nbsp;% des bisherigen Vollzeit-Funktionseinkommens gem\u00e4\u00df Ziffer&nbsp;1.2 berechnet. Zus\u00e4tzlich erfolgt eine Aufstockung in H\u00f6he von 40&nbsp;% des anteiligen [Z]-Zielbetrages w\u00e4hrend der Altersteilzeit. [\u2026]<\/em>&#8222;<\/li><li>Aus dem Programm erhielt der Kl\u00e4ger im Januar 2017 einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 10.497,20&nbsp;\u20ac ausgezahlt. Laut Mitteilung einer anderen GmbH des Y-Konzerns an den Kl\u00e4ger vom 17.01.2017 wurde sein Auszahlungsbetrag (Payout) anhand der erfolgten Kursgewinne der Aktie der Y-AG berechnet. Dort hei\u00dft es &#8222;Your Gross Payout for the period 2013-2016 is: 7.498,00&nbsp;EUR&#8220;. Hinzu kam laut Bescheinigung f\u00fcr den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vom 06.03.2017 ein Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag in H\u00f6he von 2.999,20&nbsp;\u20ac (=&nbsp;40&nbsp;% von 7.498&nbsp;\u20ac). Der Arbeitgeber verbuchte die Ertr\u00e4ge in voller H\u00f6he als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernden Arbeitslohn im Sinne des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und 2 Nr.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr machten die Kl\u00e4ger den Aufstockungsbetrag als Lohnersatzleistung nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geltend, der nur dem Progressionsvorbehalt unterliege.<\/li><li>Das FA folgte dem nicht, sondern setzte den gesamten Auszahlungsbetrag (einschlie\u00dflich des Altersteilzeit-Aufstockungsbetrags) \u2011\u2011wenn auch\u2011\u2011 als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernden Arbeitslohn im Sinne des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 und 2 Nr.&nbsp;4 EStG an.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4ger wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerfreiheit des streitigen Aufstockungsbetrags l\u00e4gen nicht vor. Denn der Kl\u00e4ger habe zum Zuflusszeitpunkt bereits Versorgungsbez\u00fcge erhalten und somit nicht mehr zum beg\u00fcnstigten Personenkreis des \u00a7&nbsp;2 des Altersteilzeitgesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (AltTZG) gez\u00e4hlt.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 499 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Der streitige Aufstockungsbetrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG steuerfrei. Der Umstand, dass der Betrag erst nach dem Eintritt des Kl\u00e4gers in den Ruhestand an diesen ausgezahlt worden sei, stehe dem nicht entgegen. Anders als das FA meine, m\u00fcssten die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 AltTZG hierf\u00fcr nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, f\u00fcr den der Aufstockungsbetrag geleistet worden sei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 22.11.2021&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1902\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>II. Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der streitige Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG steuerfrei ist und als Lohnersatzleistung nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;g EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt.<\/li><li>1. Danach sind unter anderem Lohnzuschl\u00e4ge, die der Arbeitgeber als Aufstockungsbetr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AltTZG gew\u00e4hrt, steuerfrei.<\/li><li>a) Ein solcher Aufstockungsbetrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags, einer Regelung der Kirchen und der \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer das Regelarbeitsentgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20&nbsp;% aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.<\/li><li>aa) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, ob ein steuerbeg\u00fcnstigter Aufstockungsbetrag vorliegt, sind damit zuv\u00f6rderst die zwischen den Arbeitsvertragsparteien im Altersteilzeit-Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen (z.B. Urteile des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 17.11.2015&nbsp;&#8211; 9&nbsp;AZR&nbsp;610\/14; vom 11.06.2013&nbsp;&#8211; 9&nbsp;AZR&nbsp;758\/11; vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; 4&nbsp;AZR&nbsp;26\/10 und vom 29.07.2003&nbsp;&#8211; 9&nbsp;AZR&nbsp;450\/02, BAGE 107, 129; Landesarbeitsgericht \u2011\u2011LAG\u2011\u2011 N\u00fcrnberg, Urteil vom 13.08.2008&nbsp;&#8211; 6&nbsp;Sa&nbsp;73\/08, Arbeitsrechtliche Entscheidungen \u2011\u2011AE\u2011\u2011 2009, 31). Denn in der Altersteilzeitvereinbarung ist auch zu regeln, in welchem Umfang (dem Grunde und der H\u00f6he nach) der Arbeitgeber zur Aufstockung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. Ob es sich um feste oder variable oder (unter Umst\u00e4nden) auch erfolgsabh\u00e4ngige Gehaltsbestandteile handelt, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers auf einem Tarifvertrag, einer Regelung der Kirchen und der \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Individualvereinbarung mit dem Arbeitnehmer gr\u00fcndet.<\/li><li>bb) Dies gilt insbesondere f\u00fcr Entgeltbestandteile, die nicht zum regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelt und damit zu dem &#8222;auf einen Monat entfallende[n] vom Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig zu zahlende[n] sozialversicherungspflichtige[n] Arbeitsentgelt&#8220; gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AltTZG z\u00e4hlen. Denn eine gesetzliche Pflicht zur Aufstockung f\u00fcr Entgeltbestandteile, die nicht regelm\u00e4\u00dfig anfallen, wie Einmalzahlungen, besteht nicht (LAG N\u00fcrnberg, Urteil vom 13.08.2008&nbsp;&#8211; 6&nbsp;Sa&nbsp;73\/08, AE 2009, 31, m.w.N.). Allerdings verst\u00f6\u00dft es regelm\u00e4\u00dfig gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, in Altersteilzeit befindliche Mitarbeiter aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten f\u00fcr eine Leistungspr\u00e4mie auszunehmen (vgl. BAG-Urteil vom 24.10.2006&nbsp;&#8211; 9&nbsp;AZR&nbsp;681\/05, AE 2007, 299).<\/li><li>b) Ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AltTZG ist zudem, dass der altersteilzeitnehmende Arbeitnehmer die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 AltTZG erf\u00fcllt (allgemeine Meinung, z.B. Nieders\u00e4chsisches FG vom 14.06.2007&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;541\/06, Rz&nbsp;15; Hessisches FG vom 03.12.2007&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;2422\/06, EFG 2008, 781, unter 2.; Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;2; von&nbsp;Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff \u2011\u2011KSM\u2011\u2011, EStG, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;B&nbsp;28\/39; Stahl in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;24; Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;2; R&nbsp;3.28 Abs.&nbsp;1 der Lohnsteuer-Richtlinien \u2011\u2011LStR\u2011\u2011).<\/li><li>Dies folgt aus dem Zweck der Befreiungsvorschrift. \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG und das Altersteilzeitgesetz dienen dazu, Arbeitnehmern Anreize f\u00fcr eine vorzeitige Reduktion der Arbeitszeit zu liefern, damit Arbeitgeber erforderliche Umstrukturierungen im Personalbestand durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Dieser Zweck soll und kann indessen nur bei Personen erreicht werden, die die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 AltTZG erf\u00fcllen, das hei\u00dft, noch nicht im Ruhestand sind. Hielte man dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal f\u00fcr entbehrlich, w\u00e4ren Steuergestaltungen dahingehend m\u00f6glich, dass bei jeglicher Reduzierung der Arbeitszeit eine &#8222;steuerfreie&#8220; Aufstockung durch den Arbeitgeber m\u00f6glich w\u00e4re, unabh\u00e4ngig vom Alter des Arbeitnehmers und von der Dauer der Altersteilzeit.<\/li><li>c) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AltTZG kommt es f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG nicht darauf an, dass die Altersteilzeit nach \u00a7&nbsp;4 AltTZG durch die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gef\u00f6rdert wird. Die Aufstockungsbetr\u00e4ge sind daher auch dann steuerfrei, wenn der F\u00f6rderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und 3, Abs.&nbsp;2 bis 4 AltTZG erlischt, nicht besteht, ruht oder zum Beispiel wenn der freigewordene Voll- oder Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird (Schmidt\/Levedag, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;102; Brandis\/Heuermann\/Valta, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;3; von&nbsp;Beckerath in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;B&nbsp;28\/40; Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;2; R&nbsp;3.28 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 LStR). Entsprechendes gilt, soweit die Aufstockungsbetr\u00e4ge \u00fcber die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbetr\u00e4ge hinausgehen, sofern sie nicht zusammen mit dem w\u00e4hrend der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100&nbsp;% des ma\u00dfgebenden Arbeitslohns und damit den Nettoarbeitslohn, den der Arbeitnehmer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ohne Altersteilzeit \u00fcblicherweise erhalten h\u00e4tte, \u00fcbersteigen (Schmidt\/Levedag, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;102; Brandis\/Heuermann\/Valta, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;3; von&nbsp;Beckerath in KSM, EStG, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;B&nbsp;28\/42;R&nbsp;3.28 Abs.&nbsp;3 LStR).<\/li><li>Auch die Aufstockung weiterer Entgeltbestandteile, die \u2011\u2011wie im Streitfall die &#8222;Bonuszahlung&#8220; aus dem Programm Z\u2011\u2011 nicht zum f\u00f6rderf\u00e4higen regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelt im Sinne von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 AltTZG z\u00e4hlen, ist daher unter den weiteren Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG steuerfrei. Die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 AltTZG enthaltene Legaldefinition des Regelarbeitsentgelts f\u00fcr die Altersteilzeit begrenzt lediglich den Leistungsanspruch des Arbeitgebers gegen\u00fcber der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AltTZG der H\u00f6he nach. Denn nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AltTZG erstattet die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit den Aufstockungsbetrag nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AltTZG, der ausweislich des Gesetzeswortlauts neben dem Regelarbeitsentgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, nicht vollumf\u00e4nglich, sondern lediglich in H\u00f6he von 20&nbsp;% des f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und damit des auf einen Monat entfallenden vom Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht \u00fcberschreitet (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AltTZG).<\/li><li>Auswirkungen auf die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeitr\u00e4ge hat diese &#8222;Deckelung&#8220; des F\u00f6rderanspruchs auf 20&nbsp;% des Regelarbeitsentgelts jedoch nicht. Denn nach \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG sind Aufstockungsbetr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a AltTZG uneingeschr\u00e4nkt und damit auch insoweit steuerbeg\u00fcnstigt, als der Arbeitgeber von der dort vorgesehenen M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, neben dem Regelarbeitsentgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit auch weitere Entgeltbestandteile aufzustocken.<\/li><li>d) Die Steuerfreiheit kommt hingegen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeitarbeit beendet oder die f\u00fcr ihn geltende gesetzliche Altersgrenze f\u00fcr die Regelaltersrente erreicht hat, nicht mehr in Betracht (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 AltTZG; z.B. HHR\/Bergkemper, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;2; Torm\u00f6hlen in Korn, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;2; Stahl in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;24; Hillmoth in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 111.&nbsp;Lfg. 12.2018 \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG Rz&nbsp;7; ebenso R&nbsp;3.28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 LStR).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Der streitige Betrag in H\u00f6he von 2.999,20&nbsp;\u20ac wurde an den Kl\u00e4ger f\u00fcr dessen Altersteilzeitarbeit als Aufstockungsbetrag f\u00fcr ein weiteres Entgeltbestandteil \u2011\u2011hier Bonuszahlung aus dem Programm Z\u2011\u2011 gezahlt und ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG steuerfrei.<\/li><li>Aufgrund der den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) lagen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Altersteilzeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 AltTZG beim Kl\u00e4ger bis zum Eintritt in den Ruhestand\/Bezug der Rente vor. Ebenfalls bindend festgestellt hat das FG, dass der Kl\u00e4ger den streitigen Auszahlungsbetrag ausweislich der Altersteilzeitvereinbarung und der f\u00fcr diese geltenden betrieblichen Regelungen als Aufstockung des Entgelts f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit erhalten hat. Dies steht zwischen den Beteiligten im Grunde nicht in Streit. Denn das FA hat insoweit im vorliegenden Verfahren hiergegen keine substantiierten Einw\u00e4nde erhoben. Der Senat sieht deshalb diesbez\u00fcglich von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>b) Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger bei Auszahlung des streitigen Aufstockungsbetrags nicht mehr in Altersteilzeit, sondern bereits Versorgungsempf\u00e4nger war, steht der Steuerfreiheit dieser Zahlung nicht entgegen (vgl. Schmidt\/Levedag, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;102). Anders als das FA meint, m\u00fcssen die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;28 EStG \u2011\u2011wie das FG zutreffend entschieden hat\u2011\u2011 nicht bei Zufluss vorliegen. Denn nach dem Zufluss bestimmt sich lediglich, zu welchem Zeitpunkt Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bezogen sind (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG). Erst im Kalenderjahr des Bezugs unterliegen sie der Einkommensteuer (Senatsurteil vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz&nbsp;26, m.w.N.). Ob (steuerpflichtiger) Arbeitslohn (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) vorliegt, richtet sich hingegen nach den Verh\u00e4ltnissen des Zeitraums, f\u00fcr den das Entgelt gezahlt wird (vgl. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Diese zeitraumbezogene Betrachtungsweise gilt f\u00fcr die Eink\u00fcnftequalifikation. So sind zum Beispiel Eink\u00fcnfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell erzielt werden, regelm\u00e4\u00dfig keine Versorgungsbez\u00fcge, sondern laufende Bez\u00fcge, mit denen die aktive T\u00e4tigkeit des Teilzeitbesch\u00e4ftigten entlohnt wird, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv t\u00e4tig ist (Senatsurteil vom 21.03.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/12, BFHE 240, 563, BStBl II 2013, 611, Rz&nbsp;15). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, ob Arbeitslohn, zu dem der Aufstockungsbetrag unstreitig z\u00e4hlt, steuerfrei ist. Auch dies richtet sich nach dem Zeitraum, f\u00fcr den er geleistet wird und damit nach dem Zeitraum, f\u00fcr den der Arbeitgeber den &#8222;aufgestockten&#8220; Arbeitslohn gezahlt hat.<\/li><li>c) Vorliegend hat der Kl\u00e4ger den streitbefangenen Zuschlag ausweislich der vertraglichen Gegebenheiten \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 im Rahmen seines Altersteilzeitdienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit erhalten. Dass die H\u00f6he der Zusage und damit auch des Aufstockungsbetrags erst nach Eintritt in den Ruhestand betragsm\u00e4\u00dfig ermittelt und ausgezahlt werden konnte, ist deshalb unbeachtlich.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.241024.VIR4.22.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 3 Nr 28, AltTZG 1996 \u00a7 2, AltTZG 1996 \u00a7 4, AltTZG 1996 \u00a7 5, AltTZG 1996 \u00a7 6, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017 vorgehend FG K\u00f6ln, 22. November 2021, Az: 6 K 1902\/19 Leits\u00e4tze Wird das Entgelt f\u00fcr die Altersteilzeitarbeit aufgestockt, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerfreiheit-von-aufstockungsbetraegen-nach-dem-alttzg-bfh-beschluss-vom-24-oktober-2024-vi-r-4-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerfreiheit von Aufstockungsbetr\u00e4gen nach dem AltTZG &#8211; BFH-Beschluss vom 24. 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