{"id":77290,"date":"2024-12-08T13:41:17","date_gmt":"2024-12-08T11:41:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77290"},"modified":"2024-12-08T13:41:17","modified_gmt":"2024-12-08T11:41:17","slug":"organschaft-und-entnahmebesteuerung-bei-hoheitlicher-taetigkeit-des-organtraegers-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-14-24-v-r-20-22-v-r-40-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/organschaft-und-entnahmebesteuerung-bei-hoheitlicher-taetigkeit-des-organtraegers-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-14-24-v-r-20-22-v-r-40-19\/","title":{"rendered":"Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher T\u00e4tigkeit des Organtr\u00e4gers &#8211; BFH-Urteil vom 29. August 2024, V R 14\/24 (V R 20\/22; V R 40\/19)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR14.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2 S 1, UStG \u00a7 3 Abs 9a Nr 2, EWGRL 388\/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2, EWGRL 388\/77 Art 6 Abs 2 Buchst b, FGO \u00a7 118 Abs 2, UStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. Oktober 2019, Az: 5 K 309\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die sich aus \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebende Steuerschuldnerschaft des Organtr\u00e4gers ist unionsrechtskonform (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.01.2023 &#8211; XI R 29\/22 (XI R 16\/18), BFHE 279, 320).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organtr\u00e4ger erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nichtsteuerbar.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organtr\u00e4ger, l\u00e4sst die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organtr\u00e4ger kommt (insoweit Aufgabe des BFH-Urteils vom 20.08.2009 &#8211; V R 30\/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.10.2019 &#8211; 5 K 309\/17 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Stiftung \u00f6ffentlichen Rechts und Tr\u00e4gerin einer Universit\u00e4t, die auch einen Bereich Universit\u00e4tsmedizin unterhielt. Die Kl\u00e4gerin erbrachte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit mit mehreren Betrieben gewerblicher Art Dienstleistungen gegen Entgelt. Soweit die entgeltlichen Dienstleistungen auf den Krankenhausbetrieb entfielen, waren sie steuerfrei. Zugleich nahm die Kl\u00e4gerin als juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahr. Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass sie nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Organtr\u00e4gerin der U-GmbH sei. Die U-GmbH erbrachte f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Jahr 2005 (Streitjahr) verschiedene Dienstleistungen, unter anderem Reinigungsleistungen in den R\u00e4umen der Kl\u00e4gerin gegen Entgelt, wobei ein Teil der zu reinigenden Fl\u00e4che auf den hoheitlichen Bereich der Kl\u00e4gerin entfiel.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung nahm der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) in einem ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr an, dass es sich bei den Betrieben der Kl\u00e4gerin um ein einheitliches Unternehmen handele, f\u00fcr das nur eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung abzugeben und dementsprechend nur ein Umsatzsteuerbescheid zu erteilen sei. Das FA sah dabei \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin zuvor auch erkl\u00e4rt\u2011\u2011 s\u00e4mtliche von der U-GmbH erbrachten Leistungen als Ums\u00e4tze an, die innerhalb der zwischen der Kl\u00e4gerin und der U-GmbH bestehenden Organschaft erbracht worden und damit nichtsteuerbar gewesen seien. Soweit allerdings die Reinigungsleistungen f\u00fcr den Hoheitsbereich der Kl\u00e4gerin erfolgt seien, h\u00e4tten sie einer unternehmensfremden T\u00e4tigkeit gedient und l\u00f6sten daher eine unentgeltliche Wertabgabe bei der Kl\u00e4gerin aus. Demgem\u00e4\u00df erh\u00f6hte das FA die festgesetzte Umsatzsteuer. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 881 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage statt. Es liege eine Organschaft vor, die zur Zusammenfassung der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin und der U-GmbH als Organgesellschaft zu einem Unternehmen f\u00fchre. Die Organschaft erstrecke sich auch auf den Hoheitsbereich der Kl\u00e4gerin. Die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG l\u00e4gen aber nicht vor. Es fehle bereits an einer unentgeltlichen Leistung. Die U-GmbH habe die Reinigungsleistungen auch nicht f\u00fcr Zwecke, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen, erbracht.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.<\/li><li>Der Senat hat im Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/19 (BFHE 270, 166) dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die nationale Regelung zur Organschaft mit einer Steuerschuldnerschaft des Organtr\u00e4gers \u00fcberhaupt unionsrechtskonform ist und ob es zu einer Entnahmebesteuerung kommt. Der EuGH hat mit seinem Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944 wie folgt entschieden:&#8220;1. Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [Richtlinie 77\/388\/EWG] ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, zum einzigen Steuerpflichtigen einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, den Organtr\u00e4ger dieser Gruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, und unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten f\u00fchrt.2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Einheit, die die einzige Steuerpflichtige einer Gruppe von Personen ist, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, und die zum einen wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, f\u00fcr die sie der Steuer unterliegt, und zum anderen T\u00e4tigkeiten im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, f\u00fcr die sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 der [Richtlinie 77\/388\/EWG] nicht als mehrwertsteuerpflichtig gilt, die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit dieser hoheitlichen T\u00e4tigkeit durch ein Mitglied dieser Gruppe nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b dieser Richtlinie besteuert werden darf.&#8220;<\/li><li>Im Hinblick auf die EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-141\/20, EU:C:2022:943 und Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944 hat der Senat das Verfahren nochmals ausgesetzt und dem EuGH weitere Fragen zur Entscheidung vorgelegt, mit denen f\u00fcr den Streitfall zu kl\u00e4ren war, ob im Rahmen einer Organschaft ausgef\u00fchrte Innenums\u00e4tze entgegen der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen und damit steuerbar sind. Hierauf hat der EuGH mit seinem Urteil Finanzamt T&nbsp;II vom 11.07.2024&nbsp;&#8211; C-184\/23, EU:C:2024:599 wie folgt geantwortet:&#8220;Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der [Richtlinie 77\/388\/EWG] sind dahin auszulegen, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angeh\u00f6ren, die aus rechtlich selbst\u00e4ndigen, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundenen Personen besteht und von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn die vom Empf\u00e4nger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.&#8220;<\/li><li>Das FA bringt vor, die Entnahmebesteuerung solle sicherstellen, dass der selbst versorgende Unternehmer nicht bessergestellt sei als ein normaler Verbraucher, welcher eine (identische) Leistung mit Umsatzsteuer belastet in Anspruch nehme. Danach d\u00fcrfe es unter dem Aspekt der systemgerechten Besteuerung auch keinen Unterschied machen, ob eine nat\u00fcrliche Person Dienstleistungen ihres Unternehmens f\u00fcr private Zwecke verwendet oder eine juristische Person f\u00fcr hoheitliche Zwecke.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie sieht sich durch die beiden Urteile des EuGH in ihrer Rechtsauffassung best\u00e4tigt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der U-GmbH an die Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen nichtsteuerbare Innenums\u00e4tze innerhalb der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG sind und dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG nicht vorliegen, soweit die U-GmbH Leistungen f\u00fcr den hoheitlichen Bereich der Kl\u00e4gerin gegen Entgelt erbracht hat.<\/li><li>1. Im Streitfall liegt eine Organschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG vor, bei der die Kl\u00e4gerin Organtr\u00e4gerin der U-GmbH als Organgesellschaft ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 bis 3 UStG wird die gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nicht selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschr\u00e4nkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.<\/li><li>Dies beruhte im Streitjahr unionsrechtlich auf Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG. Danach steht es vorbehaltlich der Konsultation nach Art.&nbsp;29 der Richtlinie 77\/388\/EWG jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ans\u00e4ssige Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.<\/li><li>b) Aufgrund der EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-141\/20, EU:C:2022:943 und Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944 ist gekl\u00e4rt, dass die sich aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organtr\u00e4gers unionsrechtskonform ist, wie der BFH auch bereits entschieden hat (Urteil vom 18.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/22 (XI&nbsp;R&nbsp;16\/18), BFHE 279, 320). Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an (ebenso bereits BFH-Beschluss vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;67\/22, BFH\/NV 2024, 682, Rz&nbsp;12).<\/li><li>c) Aufgrund der im Revisionsverfahren nicht angegriffenen, nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG liegen die Voraussetzungen einer Organschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG zwischen der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin und der U-GmbH als Organgesellschaft vor.<\/li><li>2. Ist eine Organschaft zu bejahen, sind entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organtr\u00e4ger erbringt, entsprechend der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung (so etwa Beschluss vom 26.01.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/22 (V&nbsp;R&nbsp;40\/19), BFHE 280, 68, BStBl II 2023, 530, Rz&nbsp;22) nichtsteuerbar.<\/li><li>a) Zweifel, die hieran im Hinblick auf die EuGH-Urteile Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-141\/20, EU:C:2022:943 und Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944 bestanden (BFH-Beschluss vom 26.01.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/22 (V&nbsp;R&nbsp;40\/19), BFHE 280, 68, BStBl II 2023, 530), sind durch das im Streitfall auf Vorlage durch den erkennenden Senat ergangene EuGH-Urteil Finanzamt T&nbsp;II vom 11.07.2024&nbsp;&#8211; C-184\/23, EU:C:2024:599 entfallen. Danach unterliegen gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angeh\u00f6ren, die von einem Mitgliedstaat als einzige Steuerpflichtige bestimmt wird, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer, wenn die vom Empf\u00e4nger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.<\/li><li>b) Auf dieser Grundlage sind entgeltliche Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organtr\u00e4ger auch dann nichtsteuerbar, wenn der Organtr\u00e4ger diese f\u00fcr hoheitliche Zwecke, das hei\u00dft f\u00fcr au\u00dferunternehmerische Zwecke (nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten im engeren Sinne nach Abschn.&nbsp;2.3 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011) verwendet (Senatsurteil vom 20.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c&nbsp;ee&nbsp;(3); dem zustimmend Heber in W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;98). Denn liegen die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG genannten Voraussetzungen f\u00fcr eine Organschaft vor, \u00fcbt die Organgesellschaft ihre gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit nicht selbst\u00e4ndig aus, ohne dass es hierf\u00fcr auf die Verwendung der durch die Organgesellschaft erbrachten Leistung durch den Organtr\u00e4ger ankommt. Aus der zudem in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG angeordneten Behandlung der Unternehmensteile von Organtr\u00e4ger und Organgesellschaft als ein Unternehmen folgt keine Einschr\u00e4nkung der sich aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG ergebenden Unselbst\u00e4ndigkeit der Organgesellschaft.<\/li><li>Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Der EuGH hat die Nichtsteuerbarkeit der Innenleistung damit begr\u00fcndet, dass ein Leistender, der einer Mehrwertsteuergruppe angeh\u00f6rt, nicht einzeln als von dieser Gruppe getrennter Steuerpflichtiger betrachtet werden kann und diese Nichtsteuerbarkeit nicht unter dem Vorbehalt eines beim Leistungsempf\u00e4nger bestehenden Rechts auf Vorsteuerabzug steht (EuGH-Urteil Finanzamt T&nbsp;II vom 11.07.2024&nbsp;&#8211; C-184\/23, EU:C:2024:599, Rz&nbsp;40 und 46). Unionsrechtlich ist zudem zu beachten, dass der EuGH auch die Einbeziehung von Nichtunternehmern in den Anwendungsbereich von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG als zul\u00e4ssig ansieht (EuGH-Urteil Kommission\/Irland vom 09.04.2013&nbsp;&#8211; C-85\/11, EU:C:2013:217, Rz&nbsp;50). Zwar kommt dies f\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG im Hinblick auf die auch bei einer richtlinienkonformen Auslegung zu beachtende Wortlautgrenze nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz&nbsp;41 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;67\/14, BFHE 251, 547, BStBl II 2017, 560). K\u00f6nnen aber selbst Nichtunternehmer zu den Personen im Sinne von Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Unterabs.&nbsp;2 der Richtlinie 77\/388\/EWG geh\u00f6ren, lassen sich die Wirkungen der Organschaft \u2011\u2011wie etwa eine Nichtsteuerbarkeit von Innenums\u00e4tzen\u2011\u2011 nicht auf Leistungen beschr\u00e4nken, die der Organtr\u00e4ger f\u00fcr unternehmerische Zwecke verwendet. Im Hinblick hierauf schlie\u00dft sich der Senat einer im Schrifttum vertretenen Gegenauffassung, wonach Leistungen, die f\u00fcr einen nicht zum Unternehmen geh\u00f6renden Bereich erbracht werden, entgegen dem Senatsurteil vom 20.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863 steuerbar sein sollen (Friedrich-Vache in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;100.2), nicht an. Zudem w\u00e4re \u00fcber eine &#8222;partielle Selbst\u00e4ndigkeit&#8220; der Organgesellschaft und eine sich hieraus f\u00fcr diese ergebende Steuerschuldnerschaft in einem die Organgesellschaft betreffenden Festsetzungsverfahren zu entscheiden. Im \u00dcbrigen ist nicht zu entscheiden, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 der Organtr\u00e4ger entgeltliche Leistungen an die Organgesellschaft erbringt, die diese f\u00fcr Zwecke verwendet, die au\u00dferhalb ihres Unternehmens liegen (die Steuerbarkeit jedenfalls insoweit bejahend Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;934; zur Annahme einer Beschr\u00e4nkung der Organschaft auf den unternehmerischen Bereich der Organgesellschaft Abschn.&nbsp;2.8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 UStAE).<\/li><li>3. Wie sich aus dem EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944 weiter ergibt, hat das FG die Entnahmebesteuerung im Hinblick auf die Entgeltlichkeit der von der U-GmbH erbrachten Leistungen zutreffend verneint. Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organtr\u00e4ger, l\u00e4sst die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG beim Organtr\u00e4ger kommt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer f\u00fcr Zwecke, die au\u00dferhalb des Unternehmens liegen, oder f\u00fcr den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG (nunmehr Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011), wonach die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen f\u00fcr seinen privaten Bedarf, oder f\u00fcr den Bedarf seines Personals oder allgemein f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt wird.<\/li><li>b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH zum Eigenverbrauch im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b UStG i.d.F. des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur \u00c4nderung anderer Gesetze vom 26.11.1979 \u2011\u2011UStG a.F.\u2011\u2011 (BGBl I 1979, 1953), wonach Eigenverbrauch vorlag, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen der in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG a.F. bezeichneten Art f\u00fcr Zwecke ausf\u00fchrte, die au\u00dferhalb des Unternehmens lagen, war dieser Tatbestand bei einer Person des \u00f6ffentlichen Rechts regelm\u00e4\u00dfig dann erf\u00fcllt, wenn sie ansonsten unternehmerisch genutzte Einrichtungen in Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben Schulen und Vereinen unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlie\u00df (so insbesondere BFH-Urteil vom 10.02.1994&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/92, BFHE 174, 258, BStBl II 1994, 668, unter II.3.a).<\/li><li>In diesem Zusammenhang konnte es zu einer Entnahmebesteuerung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a bis c UStG a.F. beim Organtr\u00e4ger f\u00fchren, wenn der Organtr\u00e4ger von einer Organgesellschaft nichtsteuerbar bezogene Innenleistungen f\u00fcr hoheitliche und damit f\u00fcr au\u00dferunternehmerische Zwecke (nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten im engeren Sinne nach Abschn.&nbsp;2.3 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;4 UStAE) verwendet (BFH-Urteil vom 20.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c&nbsp;ee&nbsp;(3)). Die Verwaltung ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Abschn.&nbsp;2.11 Abs.&nbsp;18 Satz&nbsp;5 UStAE; vgl. auch Abschn.&nbsp;2.10 Abs.&nbsp;4 UStAE zu \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;1 UStG).<\/li><li>c) Demgegen\u00fcber geht der EuGH davon aus, dass die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit der hoheitlichen T\u00e4tigkeit des Organtr\u00e4gers, der auch der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, durch ein Mitglied dieser Gruppe nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG besteuert werden darf (EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944, Antwort&nbsp;2; zur Bindungswirkung derartiger Entscheidung allgemein BFH-Urteil vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFHE 242, 84, BStBl II 2023, 537, Rz&nbsp;66).<\/li><li>Der EuGH begr\u00fcndet dies zum einen damit, dass mit Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG keine allgemeine Regel eingef\u00fchrt werden sollte, nach der T\u00e4tigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, als T\u00e4tigkeiten betrachtet werden k\u00f6nnen, die f\u00fcr &#8222;unternehmensfremde&#8220; Zwecke im Sinne dieser Vorschrift ausgef\u00fchrt werden. Werde an einen einzigen Steuerpflichtigen einer Mehrwertsteuergruppe von einem Mitglied dieser Gruppe eine Dienstleistung erbracht, die f\u00fcr den Bereich der hoheitlichen T\u00e4tigkeit dieses Steuerpflichtigen bestimmt ist, k\u00e4me die Annahme, dass eine solche Dienstleistung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG steuerbar ist, der Annahme gleich, dass diese Dienstleistung zu unternehmensfremden Zwecken erbracht wird, und f\u00fchrte somit dazu, die hoheitliche T\u00e4tigkeit, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 der Richtlinie 77\/388\/EWG nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle, einer solchen T\u00e4tigkeit gleichzustellen, wobei eine solche Auslegung sowohl Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 als auch Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 der Richtlinie 77\/388\/EWG ihren Sinn n\u00e4hme (EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;57 bis 59).<\/li><li>Zum anderen f\u00fchrt der EuGH hierf\u00fcr an, dass Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG jedenfalls nur die &#8222;unentgeltlichen&#8220; Ums\u00e4tze betreffe, die f\u00fcr die Zwecke der Mehrwertsteuer den entgeltlichen Ums\u00e4tzen gleichgestellt seien, so dass Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG auch deshalb keine Anwendung finde, da die den Streitfall betreffenden Dienstleistungen im Sinne von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Richtlinie 77\/388\/EWG (nunmehr Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL) gegen Entgelt erbracht worden seien (EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;60 bis 62).<\/li><li>d) Liegt danach ein Entgelt vor und fehlt es schon deshalb tatbestandlich an einer &#8222;unentgeltlichen Erbringung einer anderen sonstigen Leistung&#8220; (Dienstleistung) im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9a Nr.&nbsp;2 UStG, ist an dem Senatsurteil vom 20.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/06 (BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c&nbsp;ee&nbsp;(3)) insoweit nicht festzuhalten, als der erkennende Senat dort aus der organschaftlichen Zusammenfassung zu einem Unternehmen und der sich hieraus ergebenden Unselbst\u00e4ndigkeit der Organgesellschaft abgeleitet hat, dass diese trotz vereinbarter Verg\u00fctung ihre Leistung nicht gegen Entgelt erbringt, so dass f\u00fcr Zwecke der Entnahmebesteuerung (fr\u00fcher auf derselben unionsrechtlichen Grundlage: Eigenverbrauch) von einer unentgeltlichen Leistung auszugehen war (so auch Senatsbeschluss vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/19, BFHE 270, 166, Rz&nbsp;65). Stattdessen folgt aus der Zusammenschau der EuGH-Urteile Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;60 bis 62 und Finanzamt T&nbsp;II vom 11.07.2024&nbsp;&#8211; C-184\/23, EU:C:2024:599, Rz&nbsp;40, dass es sich bei der von der U-GmbH an die Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen um entgeltliche und zugleich als Innenumsatz nichtsteuerbare Leistungen handelt.<\/li><li>Da es bereits an einer Unentgeltlichkeit fehlt, ist nicht zu entscheiden, ob Dienstleistungen f\u00fcr hoheitliche T\u00e4tigkeiten f\u00fcr &#8222;unternehmensfremde&#8220; Zwecke im Sinne des Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 77\/388\/EWG erbracht werden. Ebenso kann offen bleiben, ob \u2011\u2011hierauf aufbauend\u2011\u2011 bei Bejahung dieser Frage hieraus folgt, dass hoheitliche T\u00e4tigkeiten, obwohl sie gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 der Richtlinie 77\/388\/EWG nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, T\u00e4tigkeiten gleichgestellt werden, die dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen. Daher ist auch weder auf die in diesem Zusammenhang am EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944 ge\u00fcbte Kritik (W\u00fcst, Umsatzsteuer-Rundschau 2023, 1, 4) noch auf den Vortrag des FA, eine Entnahmebesteuerung sei aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung vorzunehmen, einzugehen.<\/li><li>4. Das FG-Urteil ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden rechtsfehlerhaft.<\/li><li>Auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass s\u00e4mtliche Leistungen der U-GmbH sowohl nach der urspr\u00fcnglichen Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin als auch nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung durch das FA als nichtsteuerbare Innenums\u00e4tze der Organschaft betrachtet wurden, Ausgangsleistungen an Dritte nicht vorlagen und f\u00fcr von der U-GmbH bezogene Eingangsleistungen kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR14.24.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2 S 1, UStG \u00a7 3 Abs 9a Nr 2, EWGRL 388\/77 Art 4 Abs 4 UAbs 2, EWGRL 388\/77 Art 6 Abs 2 Buchst b, FGO \u00a7 118 Abs 2, UStG VZ 2005 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. 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