{"id":77292,"date":"2024-12-08T13:41:46","date_gmt":"2024-12-08T11:41:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77292"},"modified":"2024-12-08T13:41:46","modified_gmt":"2024-12-08T11:41:46","slug":"betriebsfortfuehrung-zugunsten-eines-dritten-kein-umsatz-im-rahmen-einer-geschaeftsveraeusserung-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-41-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/betriebsfortfuehrung-zugunsten-eines-dritten-kein-umsatz-im-rahmen-einer-geschaeftsveraeusserung-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-41-21\/","title":{"rendered":"Betriebsfortf\u00fchrung zugunsten eines Dritten kein Umsatz im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung &#8211; BFH-Urteil vom 29. August 2024, V R 41\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR41.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 1 Abs 1a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 19, EGRL 112\/2006 Art 29, UStG \u00a7 3 Nr 9, UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 09. M\u00e4rz 2020, Az: 1 K 1575\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Abs. 1a Satz 1 UStG beschr\u00e4nkt sich auf Leistungen, die zwischen dem \u00dcbertragenden und dem \u00dcbertragungsempf\u00e4nger erbracht werden. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst daher keine Ums\u00e4tze, die an Dritte ausgef\u00fchrt werden. F\u00fcr solche kommt die Anwendung des \u00a7 1 Abs. 1a Satz 1 UStG lediglich dann in Betracht, wenn insoweit eine (weitere) Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.03.2020 &#8211; 1 K 1575\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Gebietsk\u00f6rperschaft, war zun\u00e4chst \u2011\u2011zusammen mit einem Landkreis und einer Stadt\u2011\u2011 Mitglied in einem Zweckverband, der den Bau und den Betrieb eines Schwimmbades zum Gegenstand hatte. Nachdem der Landkreis und die Stadt ihre Mitgliedschaft in dem Zweckverband gek\u00fcndigt hatten, beschloss die Verbandsversammlung im Jahr 2013, den Zweckverband aufzul\u00f6sen. Im Rahmen des zwischen der Kl\u00e4gerin, dem Landkreis und der Stadt am 26.02.2014 geschlossenen &#8222;\u00f6ffentlichen-rechtlichen Vertrag[s] betreffend die Liquidation des Zweckverbands&#8220; sollte die bisher vom Zweckverband wahrgenommene Aufgabe, der Betrieb des Schwimmbades, auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergehen. Hierf\u00fcr \u00fcbertrug der Zweckverband s\u00e4mtliche zum Betrieb des Schwimmbades geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde an die Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;3 des Vertrags), die hierf\u00fcr einen Preis von 1&nbsp;\u20ac zahlen sollte (\u00a7&nbsp;8 des Vertrags). Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm s\u00e4mtliche beim Betrieb des Schwimmbades entstandenen Verbindlichkeiten (\u00a7&nbsp;4 des Vertrags) und verpflichtete sich, den Betrieb des Schwimmbades wenigstens bis zum 30.06.2023 aufrechtzuerhalten (\u00a7&nbsp;10 des Vertrags). Der Landkreis und die Stadt verpflichteten sich, &#8222;f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Betriebs&#8220; des Schwimmbades \u2026&nbsp;\u20ac (Landkreis) sowie \u2026&nbsp;\u20ac (Stadt) an die Kl\u00e4gerin zu zahlen. Dies entsprach &#8222;der bisherigen j\u00e4hrlichen Umlagezahlung f\u00fcr einen Zeitraum von zehn Jahren&#8220; (\u00a7&nbsp;11 des Vertrags). Sollte die Kl\u00e4gerin &#8222;den Betrieb des Bades vor Ablauf des 30.06.2023 (Bindungsfrist) gleich aus welchem Grund einstellen&#8220;, war sie verpflichtet, &#8222;die gezahlte Abfindungssumme anteilig&#8220; zur\u00fcckzuerstatten. Der &#8222;R\u00fcckforderungsanspruch&#8220; verminderte sich dabei &#8222;um jeweils 1\/10 f\u00fcr jedes Jahr der Betriebsfortf\u00fchrung&#8220; (\u00a7&nbsp;12 des Vertrags).<\/li><li>In ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2014) f\u00fcr ihr als &#8222;Betrieb gewerblicher Art&#8220; bezeichnetes Unternehmen errechnete die Kl\u00e4gerin einen Vorsteuer\u00fcberhang; Ums\u00e4tze aus der \u00dcbernahme des Schwimmbades waren in der Erkl\u00e4rung nicht enthalten.<\/li><li>Demgegen\u00fcber vertrat der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Auffassung, dass die von dem Landkreis und der Stadt geleisteten Zahlungen einen der Umsatzsteuer zu unterwerfenden Leistungsaustausch darstellten, da die Kl\u00e4gerin das Entgelt nur aufgrund des Weiterbetriebs des Schwimmbades erhalten habe und der Vorteil f\u00fcr die Zahlenden darin bestehe, die Verpflichtung aus der Mitgliedschaft in dem Zweckverband abgegeben zu haben und die eigenen Interessen durch die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt zu sehen, und erlie\u00df einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid.<\/li><li>W\u00e4hrend des hiergegen gerichteten au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ging das FA davon aus, dass die Zahlungen des Landkreises und der Stadt dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz des \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterl\u00e4gen, da sie unmittelbar mit der Leistung in Form der Aufrechterhaltung des Betriebs des Schwimmbades einhergegangen seien, setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr entsprechend herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1358 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt. Zwar habe ein Leistungsaustausch vorgelegen, doch sei dieser Umsatz im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen nicht steuerbar. Die Zahlungen des Landkreises und der Stadt an die Kl\u00e4gerin stellten ein Entgelt f\u00fcr die Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Schwimmbades dar. Der unmittelbare Zusammenhang ergebe sich daraus, dass die Zahlungen gerade daf\u00fcr erfolgten, dass die Kl\u00e4gerin den anderen beiden Gebietsk\u00f6rperschaften den Weiterbetrieb des Schwimmbades abgenommen habe. Es habe sich weder um einen Zuschuss noch um ein Entgelt von dritter Seite gehandelt. Die \u00dcbernahme des Betriebs des Schwimmbades durch die Kl\u00e4gerin stelle unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG dar. Es sei der Betrieb des Schwimmbades mit allen Sachgesamtheiten \u00fcbertragen worden. Dabei sei unsch\u00e4dlich, dass die Kl\u00e4gerin als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbernahme des Schwimmbades lediglich einen symbolischen Betrag gezahlt habe und stattdessen Zahlungen durch den Landkreis und die Stadt erfolgt seien. Denn nur dadurch habe die beabsichtigte Entlastung der ausscheidenden Kommunen durch die Fortf\u00fchrung des Betriebs des Schwimmbades durch die Kl\u00e4gerin erreicht werden k\u00f6nnen. Insofern komme den Zahlungen durch den Landkreis und der Stadt gerade keine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung zu.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensrechts gest\u00fctzten Revision. Mangels Vorliegens einer Personenidentit\u00e4t von Ver\u00e4u\u00dferer und Zahlendem sei die Vorschrift des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG ihrem Wortlaut nach nicht einschl\u00e4gig. Eine Anwendung \u00fcber den Wortlaut hinaus sei vom Gesetzgeber nicht bezweckt worden und auch unionsrechtlich nicht geboten. Zudem gehe das FG ohne Begr\u00fcndung davon aus, dass es sich nicht um ein Entgelt Dritter handele. Es handele sich bei den Zahlungen im Streitfall auch nicht um &#8222;Ums\u00e4tze im Rahmen der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung&#8220;. Die Unternehmensfortf\u00fchrung sei auch ohne die gezahlte Abfindungssumme m\u00f6glich gewesen. In der Verpflichtung der Kl\u00e4gerin, den Betrieb fortzuf\u00fchren, sei insbesondere wegen der Regelung zur R\u00fcckabwicklung f\u00fcr den Fall der Nichtfortf\u00fchrung eine eigenst\u00e4ndige sonstige Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG zu sehen, die in keinem Zusammenhang mit der gerade nicht r\u00fcckabzuwickelnden Ver\u00e4u\u00dferung stehe. Es handele sich auch deshalb um eine eigenst\u00e4ndige sonstige Leistung der Kl\u00e4gerin, da die Kl\u00e4gerin ansonsten nicht verpflichtet w\u00e4re, das dauerdefizit\u00e4re Schwimmbad weiterzubetreiben. Die Entlastung der ausscheidenden Mitglieder des Zweckverbands sei bereits durch deren Ausscheiden aus dem Zweckverband und dessen Aufl\u00f6sung eingetreten. Mit diesem Vorbringen, das bereits im Klageverfahren geltend gemacht worden sei, habe sich das FG nur ansatzweise auseinandergesetzt, worin ein Verfahrensversto\u00df zu sehen sei.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Zahlungsverpflichtung beruhe als Teil der Umlage auf einer gesetzlichen Anordnung und habe ihre Grundlage in der Mitgliedschaft in dem Zweckverband, was es an einem Leistungsaustausch fehlen lasse. Vielmehr handele es sich um eine gesetzlich aus der K\u00fcndigung der Mitgliedschaft folgende Verbindlichkeit in Form eines Schadensersatzes, der inhaltlich dem prognostizierten anteiligen Verlustausgleich entspreche. Zudem habe sie, die Kl\u00e4gerin, den Badbetrieb \u00fcbernommen, um hiermit eine ihr gesetzlich obliegende Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen. Eine Wettbewerbsverzerrung scheide schon deshalb aus, da sie nur einen dauerhaft defizit\u00e4ren Betrieb fortf\u00fchre. Die Regelung zur R\u00fcckzahlung solle lediglich die sachgerechte und bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der gew\u00e4hrten Mittel sicherstellen. Dar\u00fcber hinaus erhielten die zahlenden Gebietsk\u00f6rperschaften keinen Vorteil, der sie als Leistungsempf\u00e4nger erscheinen lie\u00dfe, insbesondere w\u00fcrden sie nicht von einer Pflicht zum Weiterbetrieb des Schwimmbades befreit. Die ausscheidenden Gebietsk\u00f6rperschaften h\u00e4tten die Zahlungen nach dem Vertrag &#8222;aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Wohls&#8220; und damit zur Aufrechterhaltung des Badbetriebs im Interesse der Allgemeinheit geleistet.<\/li><li>In jedem Fall liege ein Umsatz im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG vor. Zahlungen Dritter seien insoweit erfasst, wenn sie Entgelt f\u00fcr eine Leistung des Zahlungsempf\u00e4ngers darstellten und es sich bei dieser Leistung um eine wesentliche Voraussetzung f\u00fcr das Zustandekommen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung handele. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die \u00dcbertragung der f\u00fcr den Betrieb des Schwimmbades notwendigen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nicht von der Betriebsfortf\u00fchrung getrennt werden k\u00f6nne. Das Schwimmbad w\u00e4re ohne die Zahlungen nicht weiterbetrieben worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG, das ohne Rechtsversto\u00df entschieden hat, dass die Kl\u00e4gerin entgeltliche Leistungen an den Landkreis und die Stadt erbracht hat, ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Leistungen um Ums\u00e4tze im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG handelte. Die Sache ist spruchreif.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG unterliegen die Ums\u00e4tze im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Ver\u00e4u\u00dferers (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 UStG). Voraussetzung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich \u00fcbereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.<\/li><li>Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art.&nbsp;19 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten die \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden vorliegt, und den Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung als Rechtsnachfolger des \u00dcbertragenden ansehen. Diese Regelung gilt unter den gleichen Voraussetzungen f\u00fcr Dienstleistungen (Art.&nbsp;29 MwStSystRL). Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so wird die \u00dcbertragung eines Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens so behandelt, als ob keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder keine Dienstleistung vorliegt (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Faxworld vom 29.04.2004&nbsp;&#8211; C-137\/02, EU:C:2004:267, Rz&nbsp;32, zu den diesen entsprechenden Regelungen in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;8 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 der Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern&nbsp;&#8211; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage \u2011\u2011Richtlinie 77\/388\/EWG\u2011\u2011).<\/li><li>2. Ist das Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung zu bejahen, beschr\u00e4nkt sich die sich hieraus ergebende Nichtsteuerbarkeit auf Leistungen, die zwischen dem \u00dcbertragenden und dem \u00dcbertragungsempf\u00e4nger erbracht werden. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst daher keine Ums\u00e4tze, die an Dritte ausgef\u00fchrt werden.<\/li><li>a) Bei mehreren Leistungsbeziehungen von mehreren Ver\u00e4u\u00dferern und mehreren Erwerbern ist im Hinblick auf Art.&nbsp;19 MwStSystRL, der die Begriffe &#8222;Beg\u00fcnstigter der \u00dcbertragung&#8220; und &#8222;\u00dcbertragender&#8220; jeweils nur in der Einzahl verwendet, jeder Vorgang einzeln und selbst\u00e4ndig zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;42\/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz&nbsp;25; vom 04.02.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz&nbsp;29; vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz&nbsp;24; vgl. auch EuGH-Urteil X vom 30.05.2013&nbsp;&#8211; C-651\/11, EU:C:2013:346, Rz&nbsp;46 und 47, zu Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;8 der Richtlinie 77\/388\/EWG). In der Folge bleiben bei der Beurteilung, ob eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen, im Rahmen derer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 UStG \u2011\u2011ebenfalls jeweils in der Einzahl\u2011\u2011 &#8222;der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Ver\u00e4u\u00dferers&#8220; tritt, vorliegt, Leistungen au\u00dfer Betracht, die Gegenstand von weiteren \u2011\u2011davon zu unterscheidenden\u2011\u2011 umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen anderen Unternehmern sind (BFH-Urteile vom 04.02.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;42\/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz&nbsp;26; vom 04.02.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz&nbsp;30).<\/li><li>b) Diese rechtsfolgenbezogene Beschr\u00e4nkung auf das Verh\u00e4ltnis zwischen erwerbendem Unternehmer und Ver\u00e4u\u00dferer ist auch f\u00fcr die Frage zu beachten, welche Ums\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG tatbestandlich im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung ausgef\u00fchrt werden und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dabei z\u00e4hlen zu den Ums\u00e4tzen im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG alle in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang bewirkten Einzelleistungen (BFH-Urteil vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 239, 175, BStBl II 2013, 301, Rz&nbsp;25). Gleichwohl ist eine solche Zuordnung nach Veranlassungsgesichtspunkten ausschlie\u00dflich f\u00fcr in dem Verh\u00e4ltnis zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferer und dem Erwerber erbrachte Leistungen m\u00f6glich. Insoweit enth\u00e4lt die Formulierung &#8222;an einen anderen Unternehmer&#8220; in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG zwar keine unmittelbaren Vorgaben daf\u00fcr, an wen die Ums\u00e4tze erbracht werden m\u00fcssen. Da jedoch in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 UStG ausschlie\u00dflich der erwerbende Unternehmer und der Ver\u00e4u\u00dferer in Bezug genommen werden, erstreckt sich die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG nicht auf Ums\u00e4tze im Verh\u00e4ltnis zu Dritten. F\u00fcr solche kommt die Anwendung des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG lediglich dann in Betracht, wenn insoweit eine (weitere) Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vorliegt.<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6glicht Art.&nbsp;19 MwStSystRL den Mitgliedsstaaten lediglich, die &#8222;\u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens&#8220; nicht als Lieferung anzusehen, was nach Art.&nbsp;29 MwStSystRL &#8222;unter den gleichen Voraussetzungen&#8220; f\u00fcr Dienstleistungen gilt. Ungeachtet der Frage, ob vor diesem Hintergrund Zahlungen an den erwerbenden Unternehmer \u00fcberhaupt als Entgelt f\u00fcr nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegende Ums\u00e4tze angesehen werden k\u00f6nnen (bejahend z.B. Jansen in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Rz&nbsp;139; Bunjes\/Robisch, UStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;123; Rapp, Betriebs-Berater 2017, 2903, 2904), z\u00e4hlen \u2011\u2011nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung\u2011\u2011 zu den &#8222;Ums\u00e4tzen im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung&#8220; lediglich im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem \u00dcbertragungsvorgang stehende Leistungen, die lediglich die Fortf\u00fchrung des Betriebs erm\u00f6glichen (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 239, 175, BStBl II 2013, 301, Rz&nbsp;27&nbsp;ff., zu einem Wettbewerbsverbot), nicht aber Leistungen, denen \u2011\u2011wie etwa der vereinbarten Fortf\u00fchrung des Betriebs durch den erwerbenden Unternehmer\u2011\u2011 eine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.<\/li><li>3. Das FG hat den Sachverhalt des Streitfalls zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gew\u00fcrdigt, dass die Kl\u00e4gerin an den Landkreis und die Stadt gesonderte Leistungen zu erbringen hat, die durch deren Zahlungen als Entgelt verg\u00fctet werden. Es ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass diese von der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber Dritten zu erbringende Leistung als Umsatz &#8222;im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG anzusehen ist, da es die bei Auslegung dieser Vorschrift ma\u00dfgeblichen Beschr\u00e4nkungen (s. oben II.2.) nicht beachtet hat.<\/li><li>a) Entgeltliche Leistungen sind nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG steuerbar und unterliegen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL dem Anwendungsbereich der Steuer, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Verg\u00fctung den Gegenwert f\u00fcr die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; vom 27.11.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH und des BFH). Der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems f\u00fchrt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz&nbsp;26; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;43).<\/li><li>F\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung derart mit einer Zahlung verkn\u00fcpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, kommt es auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden an (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2020, 565, Rz&nbsp;14). Bei Leistungen, zu deren Ausf\u00fchrung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsaustausch grunds\u00e4tzlich vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.04.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz&nbsp;20; vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;33). Dies gilt auch f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts gegen Entgelt bestimmte \u00f6ffentliche Aufgaben wahrnimmt (z.B. BFH-Urteil vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/08, BFH\/NV 2010, 701, Rz&nbsp;11 und 12; vgl. auch EuGH-Urteil Nagysz\u00e9n\u00e1s Telep\u00fcl\u00e9sszolg\u00e1ltat\u00e1si Nonprofit Kft vom 22.02.2018&nbsp;&#8211; C-182\/17, EU:C:2018:91, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.). Eine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen nicht vor bei Zahlungen aus \u00f6ffentlichen Kassen, die lediglich dazu dienen, die T\u00e4tigkeit des Zahlungsempf\u00e4ngers allgemein zu f\u00f6rdern, und nicht Gegenwert f\u00fcr eine steuerbare Leistung des Zahlungsempf\u00e4ngers an den Geldgeber sein sollen (z.B. BFH-Urteile vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/08, BFH\/NV 2010, 701, Rz&nbsp;11; vom 05.08.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;54\/09, BFHE 231, 289, BStBl II 2011, 191, Rz&nbsp;13; vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/18, BFHE 268, 462, Rz&nbsp;21; vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFHE 275, 276, BStBl II 2024, 492, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Das FG hat den Streitfall dahingehend gew\u00fcrdigt, dass nach dem Vertrag vom 26.02.2014 ein f\u00fcr die Annahme einer Leistung erforderlicher Zusammenhang zwischen der Verpflichtung der Kl\u00e4gerin, den Betrieb des Schwimmbades mindestens bis zum 30.06.2023 aufrechtzuerhalten (\u00a7&nbsp;10 des Vertrags vom 26.02.2014), auf der einen Seite sowie der Zahlung der Abgeltungssummen, zu der sich der Landkreis und die Stadt in \u00a7&nbsp;11 des Vertrags vom 26.02.2014 verpflichtet haben, auf der anderen Seite bestehe. Hierbei hat es den vertraglich beschriebenen Leistungsinhalt als ausreichend konkret und aufgrund der getroffenen Vereinbarung, dass bei einem Versto\u00df gegen die Verpflichtung zum Weiterbetrieb die Zahlungen der Stadt und des Landkreises \u2011\u2011gegebenenfalls anteilig\u2011\u2011 zur\u00fcckzuzahlen waren (\u00a7&nbsp;12 des Vertrags vom 26.02.2014), als verpflichtend angesehen.<\/li><li>c) Die W\u00fcrdigung des FG, ob eine Leistung vorliegt und zudem der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt besteht, liegt auf tats\u00e4chlichem Gebiet (BFH-Urteil vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz&nbsp;28) und bindet \u2011\u2011ebenso wie die Auslegung von Vertr\u00e4gen\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO den BFH als Revisionsgericht. Der BFH ist damit auf die Pr\u00fcfung beschr\u00e4nkt, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet hat, das hei\u00dft, die Auslegung jedenfalls m\u00f6glich ist; ferner pr\u00fcft das Revisionsgericht, ob die Vorinstanz die f\u00fcr die Auslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 263, 71, BStBl II 2021, 461, Rz&nbsp;25; vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350, Rz&nbsp;27; vom 15.03.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;35\/20, BFHE 276, 377, BStBl II 2023, 150, Rz&nbsp;14).<\/li><li>d) Gemessen daran ist die Bejahung einer steuerbaren Leistung durch das FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Die W\u00fcrdigung des FG, insbesondere wegen der Regelung zur R\u00fcckabwicklung f\u00fcr den Fall der Nichtfortf\u00fchrung des Schwimmbades st\u00fcnden die Zahlungen in keinem Zusammenhang mit der \u2011\u2011nicht r\u00fcckabzuwickelnden\u2011\u2011 Ver\u00e4u\u00dferung im Zusammenhang mit der Aufl\u00f6sung des Zweckverbands, sondern mit der hiervon gesondert zu betrachtenden Verpflichtung der Kl\u00e4gerin, das Schwimmbad weiterzubetreiben, ist jedenfalls m\u00f6glich. Auch geht eine solche Verpflichtung der Kl\u00e4gerin \u00fcber ein schlichtes Instandhalten einer Sportanlage zur Eigennutzung hinaus (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 18.11.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFHE 275, 276, BStBl II 2024, 492, Rz&nbsp;26).<\/li><li>bb) Da die Motive f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Leistungsaustauschs den f\u00fcr den Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang nicht in Frage stellen (BFH-Urteile vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; vom 28.05.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411; vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz&nbsp;35) und die Bezeichnung der Zuwendung f\u00fcr die Annahme eines Leistungsaustauschs ohne Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/01, BFH\/NV 2003, 667; vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;35; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/17, BFH\/NV 2020, 565, Rz&nbsp;18), konnte das FG auch den Schluss ziehen, dass der Annahme eines Leistungsaustauschs der Umstand nicht entgegensteht, dass an der Aufrechterhaltung des Badebetriebs ein \u00f6ffentliches Interesse bestand und der Landkreis und die Stadt die Leistungen im Gemeinwohlinteresse bezogen (vgl. zu Schwimmbadzusch\u00fcssen BFH-Beschluss vom 22.07.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;34\/07, BFH\/NV 2008, 1895). Unerheblich ist zugleich, ob \u2011\u2011wie es die Kl\u00e4gerin geltend macht\u2011\u2011 der Landkreis und die Stadt durch ihre Zahlungen bewirkten, dass die Kl\u00e4gerin eine ihr kraft Gesetzes obliegende Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen konnte oder die Kl\u00e4gerin als freiwillige Aufgabe den Weiterbetrieb des dauerdefizit\u00e4ren Schwimmbades \u00fcbernahm (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/08, BFH\/NV 2010, 701, unter II.c).<\/li><li>cc) Entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempf\u00e4nger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (BFH-Urteile vom 18.12.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749; vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/13, BFHE 245, 397). Insoweit hat das FG nachvollziehbar darauf abgestellt, dass der Landkreis und die Stadt jeweils individuell Vorteile aus den Leistungen der Kl\u00e4gerin dadurch zogen, dass der Landkreis und die Stadt das Schwimmbad, in dessen Einzugsgebiet sie liegen, nicht mehr \u2011\u2011wie bisher \u00fcber ihre Mitgliedschaft im Zweckverband und damit mittelbar\u2011\u2011 weiterbetreiben mussten, sondern dies nun ausschlie\u00dflich die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm.<\/li><li>dd) Das Vorliegen solcher Vorteile steht \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 zugleich der Annahme entgegen, die Zahlungen des Landkreises und der Stadt k\u00f6nnten \u2011\u2011was den Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und erhaltenem Gegenwert entfallen lie\u00dfe (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/05, BFH\/NV 2008, 996, Rz&nbsp;38)\u2011\u2011 als anteilige \u00dcbernahme von (prognostizierten) Verlusten des Zweckverbands aus Gr\u00fcnden, die in deren Mitgliedschaft in dem Zweckverband begr\u00fcndet sind, anzusehen sein. Vor diesem Hintergrund kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, die \u2011\u2011aufgrund des Ausscheidens von zwei der drei Mitglieder erforderliche\u2011\u2011 Vereinbarung unterscheide sich nicht von einem Austritt eines Mitglieds aus einem weiterhin fortbestehenden Zweckverband. Dabei kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall zu leistende Ausgleichszahlungen (ebenso wie die laufenden Umlagen) als Gegenleistung f\u00fcr eine individualisierte, an das (ausscheidende) Mitglied erbrachte Leistung \u2011\u2011der (weitere) Betrieb des Schwimmbades durch den Zweckverband\u2011\u2011 anzusehen w\u00e4ren. Jedenfalls schlie\u00dft das im Streitfall bestehende konkrete Leistungsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin auf der einen und dem Landkreis und der Stadt auf der anderen Seite, das \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 neben die zun\u00e4chst von dem Zweckverband und sp\u00e4ter in der Folge von der Kl\u00e4gerin an die Schwimmbadbesucher erbrachten Leistungen tritt, von vornherein aus, von einer \u00dcbernahme der Verluste des Zweckverbands aus Gr\u00fcnden, die allein in der mitgliedschaftlichen Stellung begr\u00fcndet sind, auszugehen (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.b&nbsp;bb und II.2.; vom 11.04.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/00, BFHE 198, 233, BStBl II 2002, 782, unter II.2.; s.a. Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verf\u00fcgung vom 04.02.2022, Umsatzsteuer-Rundschau 2022, 591, unter II.1.b, zur m\u00f6glichen Betrachtung von Umlagezahlungen bei einem Zweckverband als Drittentgelt f\u00fcr die Leistungen, die der Zweckverband an die Nutzer der von ihm betriebenen Einrichtung erbringt).<\/li><li>ee) Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihren Einwendungen im \u00dcbrigen im Kern lediglich die nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls rechtlich nicht zu beanstandende W\u00fcrdigung der Sachumst\u00e4nde durch das FG angreift, l\u00e4sst dies deren Bindungswirkung nicht entfallen (vgl. allgemein BFH-Urteile vom 13.11.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/11, BFHE 243, 471, BStBl II 2017, 1147, Rz&nbsp;42&nbsp;ff.; vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz&nbsp;42; vom 14.03.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;36\/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz&nbsp;35).<\/li><li>e) Die vom FG angenommene Nichtsteuerbarkeit erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als zutreffend.<\/li><li>aa) So steht es der Steuerbarkeit der vom FG angenommenen Leistung der Kl\u00e4gerin nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin als juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts ihre Leistung auf der Grundlage eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrags erbrachte. Denn eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, die \u2011\u2011wie m\u00f6glicherweise im Streitfall\u2011\u2011 auf hoheitlicher Grundlage Leistungen gegen Entgelt erbringt, handelt als Unternehmer und f\u00fchrt steuerpflichtige Leistungen aus, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde (BFH-Urteil vom 01.12.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834, Leitsatz&nbsp;1 zu \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG in der im dortigen Streitjahr geltenden Fassung). Dabei gen\u00fcgt es f\u00fcr die Gefahr gr\u00f6\u00dferer Wettbewerbsverzerrungen, dass auch private Anbieter den Betrieb defizit\u00e4rer Schwimmb\u00e4der gegen Entgelt \u00fcbernehmen (BFH-Urteile vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310; vom 19.11.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/08, BFH\/NV 2010, 701 und vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/08, BFH\/NV 2010, 2125). F\u00fcr die Frage einer Wettbewerbsverzerrung kommt es im \u00dcbrigen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht darauf an, ob der Leistungsempf\u00e4nger Einfluss auf die Nutzungsbedingungen f\u00fcr das Schwimmbad nimmt.<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen ist die sonstige Leistung der Kl\u00e4gerin nicht Teil einer weiteren Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung. Weder der Landkreis noch die Stadt sind als Ver\u00e4u\u00dferer im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG anzusehen. So ist nichts daf\u00fcr dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Landkreis und die Stadt \u2011\u2011wie f\u00fcr die Anwendung von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG erforderlich (BFH-Urteil vom 08.03.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430, unter II.1.b&nbsp;bb)\u2011\u2011 eine unternehmerische T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt oder angestrebt haben, deren Fortf\u00fchrung von der Kl\u00e4gerin beabsichtigt wurde. Vielmehr haben nicht sie s\u00e4mtliche zum Betrieb des Schwimmbades geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen, sondern der Zweckverband, der bisher das dauerdefizit\u00e4re Schwimmbad betrieben hatte und damit bei Erf\u00fcllung der \u00fcbrigen Voraussetzungen insoweit als Unternehmer anzusehen war (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;40 und vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;23).<\/li><li>4. \u00dcber die Verfahrensr\u00fcge des FA braucht der Senat nicht zu entscheiden, nachdem die Revision bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat.<\/li><li>5. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat der Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr zu Recht die von dem Landkreis und der Stadt erbrachten Zahlungen in voller H\u00f6he als Entgelt im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin an den Landkreis und die Stadt zu erbringende und \u2011\u2011da nicht von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG erfasste\u2011\u2011 steuerbare sonstige Leistung zu Grunde gelegt.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin erbrachte ihre Leistung zwar erst mit der tats\u00e4chlichen Ausf\u00fchrung der Leistung \u2011\u2011der Fortf\u00fchrung des Betriebs des Schwimmbades bis zum 30.06.2023\u2011\u2011, so dass die Steuer hierf\u00fcr nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des den 30.06.2023 umfassenden Voranmeldungszeitraums entstanden ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.02.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/08, BFH\/NV 2010, 2125, Rz&nbsp;29).<\/li><li>Auch sind Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin sowie der Landkreis und die Stadt f\u00fcr bestimmte Teile das Entgelt im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG gesondert vereinbart haben, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dabei gen\u00fcgt der in dem Vertrag vereinbarte R\u00fcckforderungsanspruch f\u00fcr den Fall der Betriebseinstellung, der sich &#8222;um jeweils 1\/10 f\u00fcr jedes Jahr der Betriebsfortf\u00fchrung&#8220; vermindern sollte (\u00a7&nbsp;12 des Vertrags) nicht dem Erfordernis der gesonderten Entgeltvereinbarung (zu den Anforderungen hierzu BFH-Urteil vom 30.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, unter II.3.b).<\/li><li>b) Wird jedoch das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgef\u00fchrt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (\u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;4 UStG). Da die vereinbarten Betr\u00e4ge nach der Regelung des \u00a7&nbsp;11 des vom FG in Bezug genommenen Vertrags vom 26.02.2014 innerhalb von 14&nbsp;Tagen nach dessen Wirksamwerden f\u00e4llig und nach den Feststellungen des FG auch tats\u00e4chlich durch den Landkreis und die Stadt beglichen wurden, ist \u2011\u2011wie auch von den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt\u2011\u2011 davon auszugehen, dass die Zahlungen \u2011\u2011mit der Folge der Entstehung der hierauf entfallenden Steuer\u2011\u2011 im Streitjahr erfolgten. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Parteien des Vertrags vom 26.02.2014 vereinbarten, sich so zu stellen, als ob der Betrieb des Schwimmbades bereits zum 01.07.2013 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen w\u00e4re.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR41.21.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 1 Abs 1a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 19, EGRL 112\/2006 Art 29, UStG \u00a7 3 Nr 9, UStG VZ 2014 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 09. M\u00e4rz 2020, Az: 1 K 1575\/18 Leits\u00e4tze \u00a7 1 Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/betriebsfortfuehrung-zugunsten-eines-dritten-kein-umsatz-im-rahmen-einer-geschaeftsveraeusserung-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-41-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Betriebsfortf\u00fchrung zugunsten eines Dritten kein Umsatz im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung &#8211; BFH-Urteil vom 29. 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