{"id":77296,"date":"2024-12-08T13:49:28","date_gmt":"2024-12-08T11:49:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77296"},"modified":"2024-12-08T13:49:28","modified_gmt":"2024-12-08T11:49:28","slug":"keine-grunderwerbsteuerbefreiung-bei-der-aufhebung-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft-bfh-urteil-vom-31-juli-2024-ii-r-30-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-grunderwerbsteuerbefreiung-bei-der-aufhebung-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft-bfh-urteil-vom-31-juli-2024-ii-r-30-21\/","title":{"rendered":"Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft &#8211; BFH-Urteil vom 31. Juli 2024, II R 30\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR30.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 5, GrEStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, GrEStG \u00a7 7 Abs 1, GrEStG \u00a7 8 Abs 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, WoEigG \u00a7 1 Abs 2, WoEigG \u00a7 1 Abs 3, WoEigG \u00a7 3, BewG \u00a7 9 Abs 1, BewG \u00a7 9 Abs 2 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 30. Juni 2021, Az: 5 K 2704\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Befreiungsvorschrift des \u00a7 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Aufhebung einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 30.06.2021 &#8211; 5 K 2704\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und die A&nbsp;Bank bildeten zwei Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften in Bezug auf das Eckhaus X-Stra\u00dfe&nbsp;\u2026\/Y-Stra\u00dfe&nbsp;\u2026 in Z. In dem Geb\u00e4ude befanden sich eine Bankfiliale und mehrere Wohnungen. Es stand auf zwei Grundst\u00fccken. Die hinsichtlich des Flurst\u00fccks&nbsp;1 begr\u00fcndete Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (Gemeinschaft&nbsp;1) bestand aus drei Einheiten des Wohnungs- oder Teileigentums, von denen eine \u2011\u2011verbunden mit einem Anteil von 600\/1000 am gemeinschaftlichen Eigentum\u2011\u2011 der A&nbsp;Bank und zwei \u2011\u2011verbunden mit einem Anteil von jeweils 200\/1000 am gemeinschaftlichen Eigentum\u2011\u2011 dem Kl\u00e4ger zugeordnet waren. Die hinsichtlich der Flurst\u00fccke&nbsp;2 bis 7 begr\u00fcndete Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (Gemeinschaft&nbsp;2) bestand aus zehn Einheiten des Wohnungs- oder Teileigentums, von denen eine Einheit zusammen mit einem Anteil von 163\/1000 am gemeinschaftlichen Eigentum der A&nbsp;Bank und neun Einheiten zusammen mit Anteilen von insgesamt 837\/1000 am gemeinschaftlichen Eigentum dem Kl\u00e4ger geh\u00f6rten.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.12.2016 trafen der Kl\u00e4ger und die A&nbsp;Bank \u2011\u2011mit Wirkung zum 31.12.2016\u2011\u2011 im Wesentlichen folgende Vereinbarung: Die Gemeinschaften&nbsp;1 und 2 wurden mit der Folge aufgehoben, dass an dem Flurst\u00fcck&nbsp;1 die A&nbsp;Bank zu 600\/1000 und der Kl\u00e4ger zu 400\/1000, an den Flurst\u00fccken&nbsp;2 bis 7 die A&nbsp;Bank zu 163\/1000 und der Kl\u00e4ger zu 837\/1000 beteiligt waren (Teil&nbsp;B des Vertrags). Die A&nbsp;Bank ver\u00e4u\u00dferte ihre Miteigentumsanteile an den Flurst\u00fccken&nbsp;2, 5 und 7 zum Preis von 5.000&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger (Teil&nbsp;C des Vertrags). Um gleiche Beteiligungen (A&nbsp;Bank: 400\/1000, Kl\u00e4ger: 600\/1000) an beiden Grundst\u00fccken zu erreichen, \u00fcbertrug die A&nbsp;Bank 200\/1000 ihres Miteigentums am Flurst\u00fcck&nbsp;1 auf den Kl\u00e4ger. Dieser \u00fcbertrug 237\/1000 seines Miteigentums an den Flurst\u00fccken&nbsp;3, 4 und 6 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 222.000&nbsp;\u20ac auf die A&nbsp;Bank (Teil&nbsp;D des Vertrags). Sodann vereinigten die Vertragsparteien die Flurst\u00fccke&nbsp;1, 3, 4 und 6 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;890 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu einem Grundst\u00fcck. Sie begr\u00fcndeten Wohnungs- und Teileigentum gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Jahr 2016 geltenden Fassung (WEG a.F.). Dabei wurde der A&nbsp;Bank Teileigentum an einer Einheit mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum von 400\/1000 zugeordnet. Der Kl\u00e4ger erhielt neben Teileigentum an einer Einheit Wohnungseigentum an neun Einheiten mit Miteigentumsanteilen von insgesamt 600\/1000 (Teil&nbsp;E und Anlage&nbsp;3 des Vertrags). Der Kl\u00e4ger und die A&nbsp;Bank gingen in dem Vertrag von einem Verkehrswert des Gesamtobjekts, das hei\u00dft beider Grundst\u00fccke, von 1.445.000&nbsp;\u20ac aus. Davon sollten 965.000&nbsp;\u20ac auf das Eigentum des Kl\u00e4gers und 480.000&nbsp;\u20ac auf das Eigentum der A&nbsp;Bank entfallen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte \u2011\u2011unter Zugrundelegung der Wertermittlungen im Notarvertrag vom 16.12.2016\u2011\u2011 mit mehreren Bescheiden vom 14.09.2017 Grunderwerbsteuer gegen den Kl\u00e4ger fest. Den Teil&nbsp;B des Vertrags beurteilte es als Tausch von Miteigentumsanteilen an den Einheiten des Sondereigentums und setzte Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 16.681&nbsp;\u20ac fest. F\u00fcr den Erwerb nach Teil&nbsp;C des Vertrags setzte es Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 325&nbsp;\u20ac fest. Den Teil&nbsp;D des Vertrags beurteilte es als Tausch von Miteigentumsanteilen mit Zuzahlung und setzte Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 4.541&nbsp;\u20ac fest. Auch den Teil&nbsp;E des Vertrags behandelte es als Tausch von Miteigentumsanteilen. Unter Heranziehung von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) k\u00fcrzte es die Bemessungsgrundlage um 60&nbsp;% und setzte die Steuer auf 7.066&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 56 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision macht der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts geltend. Er r\u00fcgt die isolierte Betrachtung der einzelnen Vertragsteile. Bei den Befreiungsvorschriften bestehe eine planwidrige Regelungsl\u00fccke, die eine analoge Anwendung auf den Streitfall rechtfertige. Die Bereinigung einer verworrenen Miteigent\u00fcmerstruktur sei vom Gesetzgeber nicht als regelungsbed\u00fcrftiger Fall erkannt worden. Nach dessen Vorstellung solle die Grunderwerbsteuer nur die sich im Erwerbsvorgang offenbarende Leistungsf\u00e4higkeit erfassen. Durch die Neuordnung der Miteigentumsanteile sei der Kl\u00e4ger aber nicht leistungsf\u00e4higer geworden. Daher sei bei der Grunderwerbsteuer die Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anzuwenden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die die Vertragsteile&nbsp;B, D und E betreffenden Bescheide \u00fcber Grunderwerbsteuer vom 14.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Steuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Im Hinblick auf den Vertragsteil&nbsp;B, mit dem die Gemeinschaften&nbsp;1 und 2 mit der Folge aufgehoben wurden, dass an dem Flurst\u00fcck&nbsp;1 die A&nbsp;Bank zu 600\/1000 und der Kl\u00e4ger zu 400\/1000 und an den Flurst\u00fccken&nbsp;2 bis 7 die A&nbsp;Bank zu 163\/1000 und der Kl\u00e4ger zu 837\/1000 als Miteigent\u00fcmer beteiligt worden sind, ist das FG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Erwerb des Kl\u00e4gers als Tausch nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 GrEStG steuerbar und die Befreiungsvorschrift des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG nicht analog anzuwenden ist. Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG hat es aber den gemeinen Wert der Einheiten des Sondereigentums des Kl\u00e4gers unzutreffend ermittelt.<\/li><li>a) Die Aufhebung von Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften und die Begr\u00fcndung von Miteigentum an den Grundst\u00fccken gem\u00e4\u00df dem Vertragsteil&nbsp;B ist als Tausch nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 GrEStG steuerbar.<\/li><li>aa) Bei einem Tauschvertrag, der f\u00fcr beide Vertragsteile den Anspruch auf \u00dcbereignung eines Grundst\u00fccks begr\u00fcndet, unterliegt der Grunderwerbsteuer sowohl die Vereinbarung \u00fcber die Leistung des einen als auch die Vereinbarung \u00fcber die Leistung des anderen Vertragsteils (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 GrEStG). Der Tauschvertrag wird danach in zwei steuerbare Erwerbsvorg\u00e4nge zerlegt (BFH-Urteil vom 02.07.1951&nbsp;&#8211; III&nbsp;21\/51&nbsp;S, BFHE 55, 390, BStBl III 1951, 154; vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;68\/09, BFH\/NV 2012, 62, Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Auch Tauschvertr\u00e4ge \u00fcber Miteigentumsanteile an Grundst\u00fccken unterliegen dieser Betrachtungsweise (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.1958&nbsp;&#8211; II&nbsp;166\/57&nbsp;U, BFHE 68, 251, BStBl III 1959, 98; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Rz&nbsp;342). Wie das FG in seinem Urteil zu Recht ausgef\u00fchrt hat, kommt diesbez\u00fcglich eine \u00dcbertragung der Gesamtplanrechtsprechung nicht in Betracht, auch wenn der Tausch der Bereinigung einer verworrenen Miteigent\u00fcmerstruktur dient.<\/li><li>(1) Unter den Grundst\u00fccksbegriff des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GrEStG fallen sowohl das Wohnungseigentum, das hei\u00dft das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh\u00f6rt (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Wohnungseigentumsgesetzes \u2011\u2011WEG\u2011\u2011), als auch das Teileigentum, das hei\u00dft das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R\u00e4umen eines Geb\u00e4udes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh\u00f6rt (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 WEG; vgl. auch BFH-Urteile vom 30.07.1980&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/77, BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 667, unter II.1. und vom 16.02.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;96\/90, BFH\/NV 1995, 156, unter II.1.).<\/li><li>(2) Wird eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft aufgehoben, erlischt das Sondereigentum. Es entsteht Miteigentum (\u00a7\u00a7&nbsp;1008, 741 BGB) an den Einheiten des Sondereigentums, so dass jeder Gemeinschafter Miteigentum an den Wohnungen und dem Teileigentum der \u00fcbrigen Gemeinschafter erwirbt (vgl. z.B. Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;285; Pahlke in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;59; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;42). Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums tritt durch die Aufhebung der Gemeinschaft keine \u00c4nderung gegen\u00fcber dem bisherigen Rechtszustand ein (vgl. Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;285; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;42).<\/li><li>(3) Der Erwerb des Miteigentums an den Einheiten des Sondereigentums der \u00fcbrigen Gemeinschafter bewirkt einen Rechtstr\u00e4gerwechsel und unterliegt damit grunds\u00e4tzlich der Grunderwerbsteuer (vgl. z.B. Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;285, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;69; Pahlke in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;59; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;42).<\/li><li>cc) Im Streitfall sollte der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df dem Teil&nbsp;B des Vertrags vom 16.12.2016 durch die Aufhebung der Gemeinschaften&nbsp;1 und 2 Miteigentum an den Einheiten des Sondereigentums der A&nbsp;Bank erwerben. Als Gegenleistung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG) hatte er der A&nbsp;Bank Miteigentum an seinen Einheiten des Sondereigentums einzur\u00e4umen. Diese Vorg\u00e4nge hat das FG zutreffend als Tausch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 GrEStG beurteilt.<\/li><li>b) Wie das FG zu Recht entschieden hat, ist \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG nicht in dem von dem Kl\u00e4ger begehrten Sinne erweiternd auf den Tauschvorgang bei der Aufhebung einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum anzuwenden.<\/li><li>aa) Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzesl\u00fccke im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollst\u00e4ndig, das hei\u00dft erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig sein. Ihre Erg\u00e4nzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbed\u00fcrftig anzusehen ist (&#8222;rechtspolitische Fehler&#8220;), reicht nicht aus. Ihre Unvollst\u00e4ndigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck erschlie\u00dfen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn n\u00e4mlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde (BFH-Urteile vom 06.12.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/15, BFH\/NV 2018, 453, Rz&nbsp;35 und vom 22.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;32\/18, BFHE 270, 266, BStBl II 2021, 167, Rz&nbsp;45; BFH-Beschluss vom 29.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;79\/18, BFH\/NV 2020, 22, Rz&nbsp;5).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kommt eine erweiternde Auslegung der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG bei der Besteuerung der Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie Bildung von Miteigentum an dem Grundst\u00fcck als Tauschgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 GrEStG nicht in Betracht, da keine Regelungsl\u00fccke vorliegt.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG wird f\u00fcr den Fall, dass Miteigent\u00fcmer ein ihnen geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck fl\u00e4chenweise teilen, die Steuer insoweit nicht erhoben, als der Wert des Teilgrundst\u00fccks, das der einzelne Erwerber erh\u00e4lt, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundst\u00fcck beteiligt ist. \u00a7&nbsp;7 GrEStG beruht \u2011\u2011wie die \u00a7\u00a7&nbsp;5 und 6 GrEStG\u2011\u2011 auf dem Rechtsgedanken, dass die Steuer nicht erhoben werden soll, soweit sich nur die Rechtsnatur, nicht aber der Umfang der Berechtigung an einem Grundst\u00fcck \u00e4ndert (Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;11; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;1). Die fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Aufteilung eines Grundst\u00fccks ist zwar nach der Systematik des Grunderwerbsteuergesetzes ein eigenst\u00e4ndiger Erwerbsvorgang. Er wird aber vom Gesetz gleichwohl nicht der Besteuerung unterworfen, soweit ein Beteiligter nicht mehr erh\u00e4lt, als es seiner bisherigen Berechtigung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1974&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;85\/67, BFHE 114, 117, BStBl II 1975, 148).<\/li><li>(2) Zwar ist \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG auf die Begr\u00fcndung von Wohnungs- und Teileigentum durch mehrere Miteigent\u00fcmer entsprechend anzuwenden (gleicher Ansicht Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;277, \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;61, 64; Pahlke in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;58; Joisten in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;20; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;40). Denn eine fl\u00e4chenweise Teilung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG kann auch dann gegeben sein, wenn das Miteigentum an einem Grundst\u00fcck in der Weise beschr\u00e4nkt wird, dass jedem Miteigent\u00fcmer Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz einger\u00e4umt wird (BFH-Urteile vom 30.07.1980&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/77, BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 667, unter II.2.; vom 12.10.1988&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;6\/86, BFHE 154, 387, unter 2. und vom 16.02.1994&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;96\/90, BFH\/NV 1995, 156, unter II.2.).<\/li><li>(3) Anders als im Falle der Begr\u00fcndung von Wohnungs- und Teileigentum durch mehrere Miteigent\u00fcmer kommt f\u00fcr den umgekehrten Vorgang der Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum und Bildung von Miteigentum eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG nicht in Betracht. Grund hierf\u00fcr ist, dass es zu einer abweichenden Zuordnung der Fl\u00e4chen kommt, die bislang im Sondereigentum standen und nun den Miteigent\u00fcmern gemeinsam geh\u00f6ren.<\/li><li>(4) Im Streitfall hat das FG eine Beg\u00fcnstigung des Erwerbs des Kl\u00e4gers aus dem Teil&nbsp;B des Vertrags vom 16.12.2016 somit zu Recht verneint.<\/li><li>c) Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG f\u00fcr den Tausch des Sondereigentums in Miteigentum hat das FA den gemeinen Wert der Einheiten des Sondereigentums des Kl\u00e4gers unzutreffend ermittelt. Das FG ist dem gefolgt, so dass das Urteil aufzuheben ist.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung gilt bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschlie\u00dflich einer vereinbarten zus\u00e4tzlichen Leistung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG). Die Tauschleistung des anderen Vertragsteils ist mit dem gemeinen Wert nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 des Bewertungsgesetzes (BewG) anzusetzen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4re (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 BewG). Haben die Parteien eines Grundst\u00fcckstauschvertrags Preisangaben oder Wertangaben gemacht, so sind diese Angaben der Besteuerung jedenfalls dann zugrunde zu legen, wenn sie angemessen erscheinen und nicht der Steuerumgehung dienen. In solchen F\u00e4llen er\u00fcbrigt sich die Ermittlung des gemeinen Werts (BFH-Urteil vom 12.08.1964&nbsp;&#8211; II&nbsp;6\/62, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1965, 117).<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann dem Urteil des FG in Bezug auf die Bemessung der Gegenleistung durch das FA nicht gefolgt werden. Nach dem Teil&nbsp;B des Vertrags vom 16.12.2016 war der Kl\u00e4ger verpflichtet, der A&nbsp;Bank Miteigentum an seinen Einheiten des Sondereigentums einzur\u00e4umen. Dabei handelte es sich um zwei Einheiten der Gemeinschaft&nbsp;1 (Flurst\u00fcck&nbsp;1) und neun Einheiten der Gemeinschaft&nbsp;2 (Flurst\u00fccke&nbsp;2 bis 7). Gem\u00e4\u00df dem Vertrag gingen der Kl\u00e4ger und die A&nbsp;Bank von einem Verkehrswert des gesamten Eckhauses X-Stra\u00dfe&nbsp;\u2026\/Y-Stra\u00dfe&nbsp;\u2026 von 1.445.000&nbsp;\u20ac aus, wovon 965.000&nbsp;\u20ac auf das Eigentum des Kl\u00e4gers und 480.000&nbsp;\u20ac auf das Eigentum der A&nbsp;Bank entfallen sollten. Wie sich diese Wertvorstellungen auf die beiden Grundst\u00fccke der Gemeinschaften&nbsp;1 und 2 sowie auf die einzelnen Wohnungen und Einheiten des Teileigentums verteilen, ist im Vertrag nicht niedergelegt worden. Das FG hat zu den wertbegr\u00fcndenden Eigenschaften dieser Einheiten des Sondereigentums \u2011\u2011wie deren Zustand und deren Ausstattung\u2011\u2011 keine Feststellungen getroffen, sondern wie das FA die Angaben der Vertragsparteien bez\u00fcglich des Verkehrswerts des Gesamtobjekts in H\u00f6he von 1.445.000&nbsp;\u20ac und dessen Aufteilung auf den Kl\u00e4ger und die A&nbsp;Bank entsprechend deren Beteiligung vor der Aufhebung der Gemeinschaften&nbsp;1 und 2 seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht ber\u00fccksichtigt, dass die von dem Kl\u00e4ger gegen das Miteigentum eingetauschten Einheiten des Sonder- und Gemeinschaftseigentums \u2011\u2011etwa aufgrund ihres Zustands und ihrer Ausstattung\u2011\u2011 einen h\u00f6heren oder niedrigeren Wert haben k\u00f6nnen. Darin liegt ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;9 BewG.<\/li><li>2. Im Hinblick auf den Vertragsteil&nbsp;D ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Erwerb von Miteigentumsanteilen durch den Kl\u00e4ger von der A&nbsp;Bank gegen \u00dcbertragung seiner Miteigentumsanteile und Zahlung der A&nbsp;Bank in H\u00f6he von 222.000&nbsp;\u20ac grunderwerbsteuerrechtlich als Tausch von Miteigentumsanteilen mit Zuzahlung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 GrEStG steuerbar ist. Jedoch hat es den vom FA bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG unzutreffend ermittelten gemeinen Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile seiner Entscheidung zugrunde gelegt, so dass das Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben ist.<\/li><li>a) Der Erwerb des Kl\u00e4gers von 200\/1000 des Miteigentums der A&nbsp;Bank am Flurst\u00fcck&nbsp;1 gegen Hingabe von 237\/1000 seines Miteigentums an den Flurst\u00fccken&nbsp;3, 4 und 6 und einer Zuzahlung der A&nbsp;Bank in H\u00f6he von 222.000&nbsp;\u20ac ist als Tausch von Miteigentumsanteilen mit Zuzahlung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 GrEStG steuerbar.<\/li><li>b) Zu Recht hat das FG die Anwendung der Befreiungsvorschriften des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG auf den Vertragsteil&nbsp;D abgelehnt. Insbesondere die vereinbarte Zahlung in H\u00f6he von 222.000&nbsp;\u20ac zeigt, dass der Vortrag des Kl\u00e4gers, dass der Vertrag vom 16.12.2016 lediglich der sachenrechtlichen Bereinigung einer verworrenen Miteigent\u00fcmerstruktur gedient und keine wirtschaftlichen Ver\u00e4nderungen bewirkt habe, nicht zutreffend ist.<\/li><li>c) Das FG hat es aber vers\u00e4umt, die f\u00fcr die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG notwendigen Feststellungen zur Ermittlung des gemeinen Werts der hingegebenen Miteigentumsanteile zu treffen. Der Annahme des FA, die von dem FG in seinem Urteil \u00fcbernommen wurde, dass der von den Parteien im Vertrag vom 16.12.2016 angegebene Verkehrswert des Gesamtobjekts in H\u00f6he von 1.445.000&nbsp;\u20ac zu 40&nbsp;% dem Flurst\u00fcck&nbsp;1 und zu 60&nbsp;% den Flurst\u00fccken&nbsp;3, 4 und 6 zuzurechnen sei, kann nicht gefolgt werden. Denn diese Annahme f\u00fchrt zu einem erheblichen Missverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung. Einer Leistung der A&nbsp;Bank im Wert von 337.600&nbsp;\u20ac (200\/1000 des Miteigentums am Flurst\u00fcck&nbsp;1 x&nbsp;578.000&nbsp;\u20ac [40&nbsp;% des Werts des Gesamtobjekts in H\u00f6he von 1.445.000&nbsp;\u20ac] +&nbsp;222.000&nbsp;\u20ac) st\u00fcnde eine Gegenleistung des Kl\u00e4gers im Wert von nur 205.479&nbsp;\u20ac (237\/1000 des Miteigentums an den Flurst\u00fccken&nbsp;3, 4 und 6 x&nbsp;867.000&nbsp;\u20ac [60&nbsp;% des Werts des Gesamtobjekts in H\u00f6he von 1.445.000&nbsp;\u20ac]) gegen\u00fcber. Das Urteil ist daher auch insoweit aufzuheben.<\/li><li>3. Auch im Hinblick auf den Vertragsteil&nbsp;E, in dem das Miteigentum in Wohnungs- und Teileigentum und neue Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum nach \u00a7&nbsp;3 WEG a.F. aufgeteilt und dem Kl\u00e4ger und der A&nbsp;Bank zugeordnet worden ist, hat das FA bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG den Wert des Grundbesitzes fehlerhaft ermittelt. Dar\u00fcber hinaus hat es \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG unzutreffend angewandt. Das FG hat diese fehlerhafte Berechnung seinem Urteil zugrunde gelegt, so dass es aufzuheben ist.<\/li><li>a) Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Begr\u00fcndung einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft durch Miteigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks als Tausch von Miteigentumsanteilen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 GrEStG steuerbar ist. Der Erwerb von zehn Einheiten des Wohnungs- und Teileigentums durch den Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;3 WEG a.F. bewirkt einen Rechtstr\u00e4gerwechsel und unterliegt damit grunds\u00e4tzlich der Grunderwerbsteuer.<\/li><li>b) Es fehlen jedoch die notwendigen Feststellungen, um den gemeinen Wert der Gegenleistung zutreffend zu ermitteln. Auch hat das FG seiner Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG nicht den sich aus der Anlage&nbsp;3 des Vertrags vom 16.12.2016 ergebenden Sachverhalt zugrunde gelegt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG bemisst sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass der Kl\u00e4ger nach dem Vertragsteil&nbsp;E als Gegenleistung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG) im Hinblick auf die ehemalige Gemeinschaft&nbsp;1 einen Miteigentumsanteil von 360\/1000 und auf die ehemalige Gemeinschaft&nbsp;2 einen Miteigentumsanteil von 97,5\/1000 hinzugeben hatte. Diese der Steuerfestsetzung des FA zugrunde liegende Betrachtung, der sich das FG angeschlossen hat, \u00fcbersieht, dass nach der Aufhebung der Gemeinschaften&nbsp;1 und 2 sowie Herstellung eines einzigen, im Miteigentum des Kl\u00e4gers und der A&nbsp;Bank stehenden Grundst\u00fccks eine neue, einheitliche Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft gem\u00e4\u00df der Anlage&nbsp;3 des Vertrags gebildet worden ist. Dabei hatte der Kl\u00e4ger als Gegenleistung seine Miteigentumsanteile in H\u00f6he von 600\/1000 an den Flurst\u00fccken&nbsp;1, 3, 4 und 6 hinzugeben.<\/li><li>bb) Auch im Hinblick auf den Vertragsteil&nbsp;E hat es das FG vers\u00e4umt, die f\u00fcr die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG notwendigen Feststellungen zur Ermittlung des gemeinen Werts des vom Kl\u00e4ger hinzugebenden Miteigentumsanteils zu treffen. Es hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der von den Vertragsparteien angenommene Gesamtwert des Grundbesitzes in H\u00f6he von 1.445.000&nbsp;\u20ac angemessen ist.<\/li><li>c) Dar\u00fcber hinaus hat das FG \u00fcbersehen, dass das FA \u2011\u2011bei Zugrundelegung der von ihm festgestellten Werte\u2011\u2011 zu Unrecht die Bemessungsgrundlage der Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG um 60&nbsp;% anstatt 100&nbsp;% gek\u00fcrzt hat.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG wird f\u00fcr den Fall, dass Miteigent\u00fcmer ein ihnen geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck fl\u00e4chenweise teilen, die Steuer insoweit nicht erhoben, als der Wert des Teilgrundst\u00fccks, das der einzelne Erwerber erh\u00e4lt, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundst\u00fcck beteiligt ist. Die Vorschrift ist auf die Begr\u00fcndung von Wohnungs- und Teileigentum durch mehrere Miteigent\u00fcmer entsprechend anzuwenden (s. oben unter II.1.b&nbsp;bb&nbsp;(2)). F\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG nicht zu erhebende Steuer &#8222;X&#8220; gilt die folgende Formel (BFH-Urteil vom 24.11.1954&nbsp;&#8211; II&nbsp;73\/54&nbsp;U, BFHE 60, 27, BStBl III 1955, 11):&#8220;X&#8220;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<br \/>volle Steuer=&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wert des Bruchteils&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<br \/>Wert des Teilgrundst\u00fccks<\/li><li>bb) Im Streitfall war der Kl\u00e4ger vor der Begr\u00fcndung der neuen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft nach dem Vertragsteil&nbsp;E als Miteigent\u00fcmer zu 60&nbsp;% an dem vereinigten Grundst\u00fcck X-Stra\u00dfe&nbsp;\u2026\/Y-Stra\u00dfe&nbsp;\u2026 beteiligt. Durch die Bildung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft sollte er Wohnungs- und Teileigentum an zehn Einheiten und Miteigentumsanteile am gemeinschaftlichen Eigentum in H\u00f6he von insgesamt 60&nbsp;% erwerben. Betr\u00e4gt der gemeine Wert des Erwerbs des Kl\u00e4gers \u2011\u2011wie vom FA unterstellt\u2011\u2011 60&nbsp;% des gemeinen Werts des vereinigten Grundst\u00fccks, ist der Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 GrEStG zu 100&nbsp;% anstatt \u2011\u2011wie vom FA angenommen\u2011\u2011 zu 60&nbsp;% von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies hat das FG bei seiner Entscheidung nicht ber\u00fccksichtigt, so dass die Vorentscheidung auch deshalb aufzuheben ist.<\/li><li>4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es dem FG obliegt, die fehlenden Feststellungen zur Ermittlung des gemeinen Werts der Gegenleistungen \u2011\u2011unter Beachtung der oben dargestellten Grunds\u00e4tze\u2011\u2011 zu treffen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.310724.IIR30.21.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 5, GrEStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, GrEStG \u00a7 7 Abs 1, GrEStG \u00a7 8 Abs 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, WoEigG \u00a7 1 Abs 2, WoEigG \u00a7 1 Abs 3, WoEigG \u00a7 3, BewG \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-grunderwerbsteuerbefreiung-bei-der-aufhebung-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft-bfh-urteil-vom-31-juli-2024-ii-r-30-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft &#8211; BFH-Urteil vom 31. 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