{"id":77298,"date":"2024-12-08T13:49:56","date_gmt":"2024-12-08T11:49:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77298"},"modified":"2024-12-08T13:49:56","modified_gmt":"2024-12-08T11:49:56","slug":"ausfuehrung-einer-gemischt-freigebigen-grundstuecksschenkung-nach-%c2%a7-9-abs-1-nr-2-erbstg-bfh-urteil-vom-21-august-2024-ii-r-11-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausfuehrung-einer-gemischt-freigebigen-grundstuecksschenkung-nach-%c2%a7-9-abs-1-nr-2-erbstg-bfh-urteil-vom-21-august-2024-ii-r-11-21\/","title":{"rendered":"Ausf\u00fchrung einer gemischt-freigebigen Grundst\u00fccksschenkung nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG &#8211; BFH-Urteil vom 21. August 2024, II R 11\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR11.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, BewG \u00a7 14 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 27. Mai 2020, Az: 3 K 122\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundst\u00fccksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollm\u00e4chtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung im Sinne von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ausgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 27.05.2020 &#8211; 3 K 122\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit notariellem Vertrag vom 09.10.2012 verpflichtete sich Frau P ihr Grundst\u00fcck in X der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) gegen Zahlung eines Barkaufpreises in H\u00f6he von 260.000&nbsp;\u20ac sowie einer monatlich ab dem 01.01.2013 im Voraus zu zahlenden Rente in H\u00f6he von 1.000&nbsp;\u20ac zu \u00fcbertragen. Zudem verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, P zu pflegen, f\u00fcr sie zu kochen, sie zu waschen und erforderliche G\u00e4nge zum Arzt und\/oder zur Apotheke vorzunehmen, soweit P hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Grundst\u00fcck ist mit einem Mietshaus bestehend aus acht Wohnungen und zwei Kellergewerber\u00e4umen bebaut. P bewohnte eine der Wohnungen, f\u00fcr die sie sich ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht zur\u00fcckbehielt. Der Jahreswert des Wohnrechts wurde in der notariellen Urkunde mit 12.000&nbsp;\u20ac angesetzt.<\/li><li>Der Kaufpreis war nach \u00a7&nbsp;2&nbsp;(1) des Vertrags vom 09.10.2012 bis zum 01.02.2013 durch \u00dcberweisung auf ein Notaranderkonto zu entrichten. Die \u00dcbergabe des Grundst\u00fccks sollte nach \u00a7&nbsp;4&nbsp;(1) des Vertrags am Tag des Eingangs des Barkaufpreises, sp\u00e4testens am 01.02.2013 erfolgen. Die Vertragsparteien erkl\u00e4rten unter II. &#8222;Grundbucheintr\u00e4ge und Vollmachten&#8220; des Vertrags die Auflassung sowie bewilligten und beantragten, die Eigentumsver\u00e4nderungen im Grundbuch zu vollziehen. Unter II. &#8222;Ausfertigungen, Abschriften&#8220; des Vertrags wurde vereinbart, dass den Vertragsparteien Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften lediglich ohne Auflassungserkl\u00e4rung erteilt werden sollten. Der Notar wurde angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserkl\u00e4rung dem Grundbuchamt einzureichen, sobald ihm alle Unterlagen, gegebenenfalls mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen f\u00fcr deren Einreichung erf\u00fcllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des Kaufpreises ohne eventuelle Zinsen.<\/li><li>P verstarb am 24.11.2012 noch vor Eintragung des Eigentumswechsels. Die Kl\u00e4gerin ist Erbin der P und wurde am 15.02.2013 als Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks in das Grundbuch eingetragen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 19.05.2016 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Schenkungsteuer in H\u00f6he von 184.350&nbsp;\u20ac fest. Das FA sah in dem notariellen Vertrag vom 09.10.2012 eine gemischt-freigebige Zuwendung der P an die Kl\u00e4gerin, da die von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen Gegenleistungen erheblich unter dem gemeinen Wert des \u00fcbertragenen Grundst\u00fccks gelegen h\u00e4tten. Bei der Bemessung der Steuer ber\u00fccksichtigte das FA den Kapitalwert der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht, da die entsprechenden Leistungen wegen des Versterbens der P nicht erbracht worden seien.<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Sie machte unter anderem geltend, dass es zu der Ausf\u00fchrung der gemischten Schenkung wegen des Todes der P nicht mehr gekommen sei. Die Eigentumseintragung im Grundbuch sei erst am 15.02.2013 erfolgt. Zudem sei \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG auf die Renten- und Pflegeverpflichtung nicht anzuwenden.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 30.01.2018 wurde der Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das FA nahm eine Ausf\u00fchrung der Schenkung an, da der schuldrechtliche Vertrag abgeschlossen und die Einigung \u00fcber den Eigentumswechsel in notarieller Form erkl\u00e4rt worden sei. Das FA hielt dar\u00fcber hinaus an der Nichtber\u00fccksichtigung des vereinbarten Wohnrechts, der Pflege- sowie der Rentenverpflichtung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG fest.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Schenkungsteuerbescheid vom 19.05.2016 Klage erhoben. Sie hielt eine K\u00fcrzung beim Wert der Pflege- und Rentenlast sowie des Wohnrechts nach wie vor f\u00fcr nicht rechtm\u00e4\u00dfig. Ihren Einwand der fehlenden Ausf\u00fchrung der Schenkung verfolgte sie nicht weiter.<\/li><li>Die Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass zwischen den Beteiligten in der Sache unstreitig sei, dass die \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks eine gemischte Schenkung darstelle. Das FA habe zudem bei der Ermittlung der Steuer den Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen zu Recht nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG gek\u00fcrzt.<\/li><li>Das FA hat nach der Verk\u00fcndung des Urteils des FG am 17.07.2020 einen ge\u00e4nderten Schenkungsteuerbescheid erlassen.<\/li><li>Gegen das Urteil des FG richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht geltend macht. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG sei auf die Leistungsauflagen nicht anzuwenden und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) weiter einschl\u00e4gig. Sie macht dar\u00fcber hinaus geltend, dass bereits keine gemischte Schenkung vorliege. Zudem habe sie bereits vor dem Vertragsschluss Pflegeleistungen f\u00fcr P erbracht, die bei der Bestimmung der Gegenleistung ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Diese h\u00e4tten Einfluss auf den Kaufpreis genommen und diesen gemindert.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 17.07.2010 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Pflegeauflage mit 163.008&nbsp;\u20ac (24.000&nbsp;\u20ac X&nbsp;6,792) und die Rentenauflage mit 81.504&nbsp;\u20ac (12.000&nbsp;\u20ac X&nbsp;6,792) als Gegenleistung neben der Kaufpreiszahlung ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Vorentscheidung ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil sich nach Verk\u00fcndung des Urteils des FG der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). An die Stelle des Schenkungsteuerbescheides vom 19.05.2016, \u00fcber den das FG mit Urteil vom 27.05.2020 entschieden hat, ist der \u00c4nderungsbescheid vom 17.07.2020 getreten und nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 266, 485, BStBl II 2020, 247, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Sache ist nicht spruchreif und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Schenkungsteuerbescheides vom 17.07.2020 abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen. Der Senat kann anhand der Feststellungen des FG nicht pr\u00fcfen, ob die gemischte Schenkung aus dem notariellen Vertrag vom 09.10.2012 ausgef\u00fchrt wurde und wann in diesem Fall die Steuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entstanden ist.<\/li><li>a) Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Zuwendung. Eine Grundst\u00fccksschenkung ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH bereits dann ausgef\u00fchrt, wenn die Auflassung (\u00a7&nbsp;925 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung der Rechts\u00e4nderung in das Grundbuch bewilligt hat (\u00a7&nbsp;19 der Grundbuchordnung). Mit R\u00fccksicht auf den von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG vorausgesetzten Leistungserfolg setzt die Ausf\u00fchrung der Grundst\u00fccksschenkung voraus, dass der Schenker alles zur Bewirkung der Leistung Erforderliche getan hat und der Beschenkte durch die vertragliche Vereinbarung in die Lage versetzt wird, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechts\u00e4nderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuf\u00fchren. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt ein auf den Eigentums\u00fcbergang gerichteter zivilrechtlich abgeschlossener Erwerbsvorgang vor, auf den f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG abzustellen ist.<\/li><li>b) Eine Grundst\u00fccksschenkung ist noch nicht ausgef\u00fchrt, wenn aufgrund vertraglicher Abrede der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt Gebrauch machen darf. In diesem Fall tritt die Ausf\u00fchrung der Zuwendung erst zu diesem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein (BFH-Urteil vom 02.02.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/02, BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312, unter II.1.a, m.w.N.). Haben die Vertragsparteien daher bei einer gemischt-freigebigen Grundst\u00fccksschenkung eine Vollzugshemmung dahingehend vereinbart, dass der bevollm\u00e4chtigte Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst in diesem Zeitpunkt nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG ausgef\u00fchrt.<\/li><li>c) Ob eine solche Vollzugshemmung vereinbart wurde, ist eine Frage der Vertragsauslegung. Die Vertragsauslegung unter Ber\u00fccksichtigung dessen, was die Erkl\u00e4renden bei der Erkl\u00e4rungshandlung subjektiv gewollt haben, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 22.09.2010&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;62\/08, BFH\/NV 2011, 7, Rz&nbsp;27, m.w.N.) und bindet das Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft jedenfalls m\u00f6glich ist (BFH-Urteil vom 19.08.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;30\/12, BFH\/NV 2016, 203, Rz&nbsp;38). Die \u2011\u2011gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bestehende\u2011\u2011 Bindung des BFH an eine Vertragsauslegung des FG entf\u00e4llt jedoch insbesondere dann, wenn dessen Auslegung widerspr\u00fcchlich oder l\u00fcckenhaft ist. Hat das FG die (pr\u00e4zise) Auslegung eines entscheidungserheblichen Vertrags unterlassen, so kann sie das Revisionsgericht auf der Grundlage der daf\u00fcr ausreichenden Tatsachenfeststellungen selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFH\/NV 2017, 1418, Rz&nbsp;39).<\/li><li>d) Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, zu welchem Zeitpunkt die Grundst\u00fccksschenkung ausgef\u00fchrt wurde. Daf\u00fcr fehlt es an der Feststellung, ob und wann der nach dem Kaufvertrag zu leistende Barkaufpreis von der Kl\u00e4gerin gezahlt wurde. Die Vertragsparteien haben eine Vollzugshemmung bis zur Kaufpreiszahlung vereinbart, sodass die Schenkung erst im Zeitpunkt der Zahlung des Barkaufpreises ausgef\u00fchrt und die Steuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann.<\/li><li>aa) Die Schenkung wurde \u2011\u2011wovon die Beteiligten offensichtlich ausgehen\u2011\u2011 nicht bereits mit Abschluss des notariellen Vertrags vom 09.10.2012 ausgef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin konnte ohne Zahlung des Barkaufpreises nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu jeder Zeit den Eintritt der dinglichen Rechts\u00e4nderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeif\u00fchren. Den Vertragsparteien wurden zur Sicherung der Rechte des Verk\u00e4ufers lediglich Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften ohne Auflassungserkl\u00e4rung erteilt (sogenannte Auflassungssperre oder Kopierl\u00f6sung). Die Kl\u00e4gerin konnte \u00fcber den bevollm\u00e4chtigten Notar von der erteilten Eintragungsbewilligung daher erst nach Eingang des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto Gebrauch machen. Bis dahin bestand nach den vertraglichen Abreden ein Vollzugshemmnis. Der zur Eintragung bevollm\u00e4chtigte Notar wurde unter II. &#8222;Ausfertigungen, Abschriften&#8220; angewiesen, eine Vertragsausfertigung mit der Auflassungserkl\u00e4rung dem Grundbuchamt einzureichen, also von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch zu machen, sobald ihm alle Unterlagen, gegebenenfalls mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung, vorliegen und alle vertraglichen Bedingungen f\u00fcr deren Erreichung erf\u00fcllt oder sichergestellt sind, insbesondere die Belegung des Kaufpreises. F\u00fcr die Belegung des Kaufpreises \u2011\u2011also den Nachweis der Kaufpreiszahlung\u2011\u2011 war nach \u00a7&nbsp;2&nbsp;(1) des Vertrags die Zahlung bis sp\u00e4testens zum 01.02.2013 auf ein Notaranderkonto vorgesehen. Diesem Vollzugshemmnis entsprechend war nach \u00a7&nbsp;4&nbsp;(1) des Vertrags auch die \u00dcbergabeverpflichtung der Verk\u00e4uferin bis zur Zahlung des Kaufpreises sp\u00e4testens bis zum 01.02.2013 aufgeschoben.<\/li><li>bb) Dass die Beteiligten im Verlauf des Verfahrens von einer ausgef\u00fchrten gemischten Schenkung ausgegangen sind und die Kl\u00e4gerin ihren Einwand der fehlenden Ausf\u00fchrung der Schenkung nicht weiter verfolgte, ist unerheblich. Bei der Frage der Ausf\u00fchrung einer Schenkung handelt es sich um eine Rechtsfrage, \u00fcber die die Beteiligten insoweit nicht disponieren k\u00f6nnen.<\/li><li>2. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangen, dass die Schenkung bis zum Tod der P nicht mehr ausgef\u00fchrt wurde, d\u00fcrfte das Schenkungsversprechen durch Kollision erloschen sein, soweit keine Ausnahmekonstellation vorliegt, was nach Aktenlage nicht ersichtlich ist und nicht festgestellt wurde. In diesem Fall ist das FG nicht gehindert, \u00fcber den von der Kl\u00e4gerin gestellten \u00c4nderungsantrag hinaus den Schenkungsteuerbescheid vom 17.07.2020 insgesamt aufzuheben.<\/li><li>a) Zwar darf das Gericht in seinem Urteil, wenn der Kl\u00e4ger die Herabsetzung einer festgesetzten Steuerschuld um einen bestimmten Betrag begehrt, \u00fcber dieses Klagebegehren nicht hinausgehen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO). Dies gilt aber dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid insgesamt rechtswidrig ist (BFH-Urteil vom 13.12.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;50\/03, BFH\/NV 2006, 1144, unter II.2.a, m.w.N.), also insgesamt nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen (BFH-Urteile vom 28.03.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;57\/05, BFH\/NV 2007, 1537, unter II.3.; vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFHE 269, 413, BStBl II 2021, 25, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Dies ist der Fall, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 mangels Ausf\u00fchrung einer Schenkung ein Schenkungsteuerbescheid schon dem Grunde nach nicht ergehen durfte. Auch in einem solchen Fall betrifft die Rechtswidrigkeit den gesamten Bescheid und f\u00fcr eine blo\u00dfe Herabsetzung der Steuerschuld im Rahmen des Klagebegehrens ist kein Raum.<\/li><li>3. Sollte das FG hingegen zu dem Ergebnis gelangen, dass die Schenkung noch zu Lebzeiten der P ausgef\u00fchrt wurde, weist der Senat darauf hin, dass das FA bei der Ermittlung der Gegenleistung f\u00fcr die teilentgeltliche \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks an die Kl\u00e4gerin den Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG zutreffend gek\u00fcrzt hat (vgl. zur Nutzungs- und Duldungsauflage bereits BFH-Beschluss vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;122\/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660, Rz&nbsp;22; H&nbsp;E&nbsp;7.4&nbsp;(1) ErbStH, unter &#8222;Bewertung von Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen&#8220;; G\u00f6tz in: ErbStG&nbsp;&#8211; eKommentar \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;181). Es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 BewG zwischen Leistungsauflagen einerseits sowie Nutzungs- und Duldungsauflagen andererseits zu unterscheiden (so auch Fleischer in Spiegelberger, Verm\u00f6gensnachfolge, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6 Rz&nbsp;62 und 64; Leing\u00e4rtner\/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Werkstand: 46.&nbsp;EL Juli 2024, Kap.&nbsp;92 Rz&nbsp;114).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR11.21.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, BewG \u00a7 14 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 2 vorgehend FG Hamburg, 27. 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