{"id":77302,"date":"2024-12-08T13:51:00","date_gmt":"2024-12-08T11:51:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77302"},"modified":"2024-12-08T13:51:00","modified_gmt":"2024-12-08T11:51:00","slug":"keine-anwendung-des-%c2%a7-8b-abs-6-satz-2-kstg-auf-eine-sparkasse-in-der-rechtsform-einer-juristischen-person-des-privaten-rechts-bfh-urteil-vom-04-september-2024-i-r-12-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-anwendung-des-%c2%a7-8b-abs-6-satz-2-kstg-auf-eine-sparkasse-in-der-rechtsform-einer-juristischen-person-des-privaten-rechts-bfh-urteil-vom-04-september-2024-i-r-12-22\/","title":{"rendered":"Keine Anwendung des \u00a7 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts &#8211; BFH-Urteil vom 04. September 2024, I R 12\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.040924.IR12.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 3 S 3, KStG \u00a7 8b Abs 6 S 2, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 2 S 2, KStG VZ 2011 , GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 28. Oktober 2021, Az: 1 K 72\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die f\u00fcr Betriebe gewerblicher Art von K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts geltende Vorschrift des \u00a7 8b Abs. 6 Satz 2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), die den pers\u00f6nlichen Geltungsbereich von \u00a7 8b Abs. 1 bis 5 KStG (und damit auch z.B. von Abs. 3 Satz 3 zur Einkommenserh\u00f6hung bei Teilwertabschreibungen) erweitert, ist weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer AG anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.10.2021 &#8211; 1 K 72\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine \u00f6ffentliche Sparkasse in der Rechtsform einer AG, ist im Jahr 2011 (Streitjahr) Mitglied (mit einer Beteiligung von \u2026&nbsp;%) im Sparkassen- und Giroverband f\u00fcr Schleswig-Holstein (SGV), einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Der SGV hielt im Streitjahr unter anderem eine Beteiligung an der \u2026bank AG (H) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;%.<\/li><li>Auf der Grundlage einer den Wert der H betreffenden Unternehmensbewertung nahm der SGV im Streitjahr eine Abschreibung auf seine Beteiligung an der H in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac vor. In der Jahresrechnung des SGV wurde dazu ausgef\u00fchrt, die Beteiligung werde im Streitjahr vom Anlage- in das Umlaufverm\u00f6gen umgewidmet und zum Zeitwert bewertet. Gleichzeitig wurde die als Unterpunkt des Eigenkapitals des SGV ausgewiesene Neubewertungsr\u00fccklage von .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac auf .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. In der Folge nahm die Kl\u00e4gerin eine Teilwertabschreibung auf ihre Beteiligung an dem SGV (Einzelanteil) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac vor.<\/li><li>Das Stammkapital des SGV wurde im Jahr 2016 wegen der wirtschaftlichen Entwicklung bei H von \u2026&nbsp;\u20ac auf Null herabgesetzt und mit dem vorhandenen Verlustvortrag\/Jahresfehlbetrag verrechnet. Anschlie\u00dfend wurde das Stammkapital auf \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 16.09.2014 ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr das Streitjahr, in denen die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Teilwertabschreibung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) wieder hinzugerechnet wurde.<\/li><li>Nachdem w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens aus anderen Gr\u00fcnden am 07.12.2017 ein \u00c4nderungsbescheid erging, wies das FA den Einspruch der Kl\u00e4gerin in dem hier strittigen Punkt mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 07.05.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG), die mit nicht ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 28.10.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;72\/19 als unbegr\u00fcndet abgewiesen wurde (der Klageantrag bezog sich auf eine Teilwertabschreibung in einer kl\u00e4gerseits korrigierten H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac). Das FG lie\u00df offen, ob im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) erf\u00fcllt seien; jedenfalls sei aber die vorgenommene Teilwertabschreibung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG analog i.V.m. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG au\u00dferbilanziell hinzuzurechnen, da dessen Anwendung nicht durch \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 KStG gesperrt sei.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die sie auf Verletzung von Bundesrecht st\u00fctzt.<\/li><li>Sie beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.10.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;72\/19 aufzuheben sowie1. den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2011 vom 16.09.2014 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 07.12.2017 und der Teil-Einspruchsentscheidung vom 07.05.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die hinzugerechneten Gewinnminderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 bis&nbsp;7 KStG von \u2026&nbsp;\u20ac um \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac vermindert werden und2. den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2011 vom 16.09.2014 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 07.12.2017 und der Teil-Einspruchsentscheidung vom 07.05.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb von \u2026&nbsp;\u20ac um \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat rechtsfehlerhaft dahin erkannt, dass \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG analog auf die Kl\u00e4gerin anzuwenden und damit die von ihr im Streitjahr auf ihren Einzelanteil am Stammkapital des SGV vorgenommene Teilwertabschreibung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG dem Gewinn au\u00dferbilanziell wieder hinzuzurechnen ist. Da das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offenlassen konnte, ob im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG vorliegen, ist die Sache auf dieser Grundlage nicht spruchreif. Zum Tatbestandsmerkmal einer voraussichtlich dauernden Wertminderung fehlen hinreichende Feststellungen des FG.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG gelten Abs.&nbsp;1 bis 5 der Vorschrift f\u00fcr Bez\u00fcge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcber eine andere juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts zuflie\u00dfen, \u00fcber die sie mittelbar an der leistenden K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines BgA erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG stellt die Nachfolgevorschrift zu \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG 1999 dar (Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;503) und sollte urspr\u00fcnglich als neuer \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 KStG den Fall der mittelbaren Beteiligung eines BgA an einem anderen BgA \u00fcber eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts regeln (vgl. den Bericht und die Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses unter anderem zum Entwurf eines Steuersenkungsgesetzes, BTDrucks 14\/3366, S.&nbsp;124). Die sp\u00e4ter Gesetz gewordene Fassung soll klarstellen, dass in F\u00e4llen der Weiterleitung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns an einen mittelbar beteiligten BgA \u00fcber eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts auch Gewinnminderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 KStG unber\u00fccksichtigt bleiben (Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts \u2011\u2011Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz\u2011\u2011, BTDrucks 14\/7344, S.&nbsp;9).<\/li><li>2. Nach dem Senatsbeschluss vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/17 (BFHE 265, 316, BStBl II 2020, 416) ist Zweck der Vorschrift, mittelbare Beteiligungskonstruktionen zwischen einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse und einem BgA einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcber eine andere juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts als Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft in gleicher Weise in den Genuss der Steuerfreistellung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 2 KStG gelangen zu lassen, wie dies bei unmittelbaren Beteiligungen der Fall ist. Typischer Anwendungsfall des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG ist insoweit die Beteiligung eines durch \u00a7&nbsp;8b KStG beg\u00fcnstigten BgA einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts an einem (regelm\u00e4\u00dfig selbst rechtsf\u00e4higen) Verband, der wiederum an einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts beteiligt ist. Dazu geh\u00f6rt auch die Beteiligung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse an einem Sparkassen- oder Giroverband, der wiederum eine Beteiligung an einer Landesbank h\u00e4lt. Ohne \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG und die dort angeordnete entsprechende Anwendung von Abs.&nbsp;1 bis 5 w\u00e4ren die Bez\u00fcge von der Landesbank bei der \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse steuerpflichtig, weil die Abf\u00fchrungen des Verbands nicht zu den Bez\u00fcgen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG z\u00e4hlen. In Folge der in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG angeordneten entsprechenden Anwendung von Abs.&nbsp;1 bis 5 der Vorschrift k\u00f6nnen hingegen Dividendenertr\u00e4ge und Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalbeteiligungen ungeachtet der zwischengeschalteten K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts bei dem beteiligten BgA grunds\u00e4tzlich steuerfrei vereinnahmt werden, es gelten dann aber im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnbefreiung nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG unter anderem auch die Restriktionen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG.<\/li><li>3. Die Norm, die auch f\u00fcr die Gewerbesteuer gilt (vgl. D\u00f6tsch\/Pung, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2003, 1016, 1026; Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;219; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;506; Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;553), ist \u2011\u2011wovon zutreffend auch das FG ausgegangen ist\u2011\u2011 ihrem Wortlaut nach nur auf &#8222;BgA einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts&#8220; anwendbar. Dieser Wortlaut ist eindeutig und abschlie\u00dfend und deshalb keiner erweiternden Auslegung in dem Sinne zug\u00e4nglich, dass auch juristische Personen des privaten Rechts erfasst werden k\u00f6nnten (Gr\u00f6bl\/Adrian in Erle\/Sauter, KStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;308; zur Erweiterung des Wortlauts auch Kr\u00f6ner in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;252).<\/li><li>4. Soweit das FG \u2011\u2011in \u00dcbereinstimmung mit Verlautbarungen der Finanzverwaltung und Teilen der Literatur (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.08.2002, Deutsches Steuerrecht 2002, 1575; Verf\u00fcgungen der Oberfinanzdirektion \u2011\u2011OFD\u2011\u2011 Kiel vom 19.09.2002, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2002, 1255 und der OFD Frankfurt\/Main vom 11.11.2002, DB 2002, 2625; Pung in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;344; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;503)\u2011\u2011 dahin erkannt hat, dass eine planwidrige Gesetzesl\u00fccke vorliegt, die es erlauben w\u00fcrde, \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG analog auf K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 4 und 5 KStG anzuwenden, ist dem nicht zu folgen.<\/li><li>a) Richterliche Rechtsfortbildung, zu der auch der Analogieschluss z\u00e4hlt, ist den obersten Gerichtsh\u00f6fen des Bundes ausdr\u00fccklich als Aufgabe \u00fcberantwortet (s. nur Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, FR 2024, 171). Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung kann gegeben sein, wenn L\u00fccken des geschriebenen Rechts bestehen oder Wertungswiderspr\u00fcche aufgel\u00f6st werden m\u00fcssen. Sie kann insbesondere zur Verwirklichung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte des Einzelnen angezeigt sein, darf aber nicht dazu f\u00fchren, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich \u00fcber den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift deshalb unzul\u00e4ssig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. F\u00fcr die Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben dem Wortlaut der Vorschrift auch der Systematik und den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. In Betracht zu ziehen sind dabei die Begr\u00fcndung eines Gesetzentwurfs, der unver\u00e4ndert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Aussch\u00fcsse. In diesen Materialien finden sich regelm\u00e4\u00dfig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen.<\/li><li>b) Eine f\u00fcr eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungsl\u00fccke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollst\u00e4ndig und somit erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig ist und seine Erg\u00e4nzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Tatbest\u00e4nde widerspricht. Hiervon zu unterscheiden ist der sogenannte rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch verbesserungsbed\u00fcrftig, aber doch nicht \u2011\u2011gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie\u2011\u2011 als planwidrig unvollst\u00e4ndig und erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig erweist. Ob es sich um eine ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftige Regelungsl\u00fccke oder \u2011\u2011allenfalls\u2011\u2011 um einen sogenannten rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) zu ermitteln, wobei f\u00fcr den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, zur\u00fcckzugreifen ist (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 271, 233, BStBl II 2021, 378; vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/20, BFHE 273, 415, BStBl II 2022, 202).<\/li><li>c) Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt im Streitfall keine planwidrige Gesetzesl\u00fccke, sondern \u2011\u2011wenn \u00fcberhaupt\u2011\u2011 ein rechtspolitischer Fehler vor, dessen Behebung dem Gesetzgeber vorbehalten w\u00e4re.<\/li><li>aa) Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzesl\u00fccke spricht bereits, dass dem Gesetzgeber \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG zeigen\u2011\u2011 der Unterschied zwischen K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\u00f6gensmassen des privaten Rechts (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 5 KStG) einerseits und BgA von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 KStG andererseits bekannt ist. Wenn der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG eine Regelung gerade f\u00fcr BgA von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts trifft, spricht bereits deshalb sehr viel daf\u00fcr, dass auch nur dieser Personenkreis von der Vorschrift betroffen sein sollte. Der Senat geht insoweit davon aus, dass dem Gesetzgeber bekannt gewesen ist, dass nicht alle Sparkassen \u00f6ffentlich-rechtlich verfasst sind, sondern auch Sparkassen privaten Rechts existieren.<\/li><li>bb) Auch wenn nur sehr wenige Sparkassen privaten Rechts an Sparkassen- und Giroverb\u00e4nden beteiligt sein m\u00f6gen, hat der Senat keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber solche Sparkassen bei Schaffung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG schlichtweg &#8222;vergessen&#8220; haben k\u00f6nnte. Immerhin ging es ihm zun\u00e4chst erkennbar nur um eine Nachfolgeregelung zu \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG 1999 und insoweit sollte nur der Fall der mittelbaren Beteiligung eines BgA an einem anderen BgA \u00fcber eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts geregelt werden (BTDrucks 14\/3366, S.&nbsp;124). \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG 1999 bezog sich insofern allerdings \u2011\u2011anders als \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG\u2011\u2011 alleine auf Aussch\u00fcttungen von BgA und gerade nicht auf Aussch\u00fcttungen von Kapitalgesellschaften. Anders als vom FG angenommen l\u00e4sst sich schon deshalb aus der Tatsache, dass \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG Nachfolgevorschrift von \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 KStG 1999 ist, nichts f\u00fcr mittelbare Aussch\u00fcttungen von Kapitalgesellschaften gewinnen. Auch die endg\u00fcltige Gesetzesfassung sollte dar\u00fcber hinaus nur F\u00e4lle der Weiterleitung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns an einen mittelbar beteiligten BgA \u00fcber eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts erfassen (BTDrucks 14\/7344, S.&nbsp;9).<\/li><li>cc) Es ist auch nicht zutreffend, dass Sparkassen privaten Rechts deshalb dem in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG angeordneten Gesetzesbefehl unterfallen m\u00fcssten, weil allein ihre Einbeziehung dem Gesetzeszweck entspr\u00e4che. Zwar sollen ausweislich der bereits wiedergegebenen Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/17 (BFHE 265, 316, BStBl II 2020, 416) &#8222;mittelbare Beteiligungskonstruktionen&#8220; zwischen einer K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse und einem BgA einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts \u00fcber eine andere juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts als Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft in gleicher Weise in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 bis 5 KStG gelangen, wie dies bei unmittelbaren Beteiligungen der Fall ist. Diese Aussage bezieht sich aber wiederum explizit nur auf mittelbare Beteiligungskonstruktionen unter Beteiligung von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, was sich auch aus den zuvor wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt.<\/li><li>dd) Soweit das FG ausf\u00fchrt, eine Nichterfassung von Sparkassen privaten Rechts w\u00fcrde zu einem Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG f\u00fchren, vermag der Senat dem schon deshalb nicht zu folgen, weil juristische Personen des privaten Rechts solchen des \u00f6ffentlichen Rechts nicht vollst\u00e4ndig wesensgleich sind. Es mag zwar sein, dass eine ungleiche steuerliche Behandlung rechtspolitisch problematisch erscheint. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass \u2011\u2011jeweils aufgrund bewusster Entscheidung des Gesetzgebers\u2011\u2011 Gewinne von BgA teilweise anders besteuert werden als solche von Kapitalgesellschaften. Dies zeigen etwa \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;10 Buchst.&nbsp;b EStG einerseits bzw. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes und \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung andererseits. Hinzu kommt, dass den privatrechtlich organisierten &#8222;freien&#8220; Sparkassen \u2011\u2011auch soweit sie als \u00f6ffentliche m\u00fcndelsichere Sparkassen anerkannt sind\u2011\u2011 der Betrieb von Bankgesch\u00e4ften in der Art von Sparkassengesch\u00e4ften nicht als \u00f6ffentliche Aufgabe im Sinne der Wahrnehmung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe \u00fcbertragen sind und sie sich gerade dadurch von den \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkassen unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.1984&nbsp;&#8211; 1&nbsp;C&nbsp;81.78, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 1987, 221).<\/li><li>ee) Auf die Frage, ob eine analoge Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG auf die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011bezogen auf \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG\u2011\u2011 im Sinne einer endg\u00fcltigen steuerlichen Mehrbelastung zu ihren Lasten wirkt oder ob dies \u2011\u2011aufgrund einer saldierenden Betrachtung mit den f\u00fcr sie positiven Wirkungen der Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 2 KStG\u2011\u2011 nicht der Fall ist, kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, ob die Anwendung von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG durch \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 KStG ausgeschlossen wird.<\/li><li>ff) Soweit die Finanzverwaltung in den oben wiedergegebenen Verf\u00fcgungen \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 KStG unter anderem auch auf Sparkassen privaten Rechts anwenden will, ist dies nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen weder im Wege der Normauslegung noch der Analogie zu erreichen. Entsprechend kann die verwaltungsseitige Anordnung lediglich als \u2011\u2011ohnehin einem eigenen Verfahren vorbehaltener\u2011\u2011 Billigkeitserweis im Sinne des \u00a7&nbsp;163 der Abgabenordnung aufgefasst werden, was aber eine Zustimmung beziehungsweise Genehmigung des Steuerpflichtigen voraussetzen w\u00fcrde, die im Streitfall \u2011\u2011bezogen auf das Streitjahr\u2011\u2011 nicht vorliegt. Soweit die Kl\u00e4gerin der Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;1 und 5 KStG in den Jahren vor 2011 zugestimmt hat, liegt darin keine (Dauer-)Zustimmung f\u00fcr die Folgejahre.<\/li><li>5. Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist indessen nicht spruchreif, da die Feststellungen des FG nicht ausreichen, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG vorliegen. Das FG ist zun\u00e4chst zwar zutreffend \u2011\u2011und insoweit von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen\u2011\u2011 davon ausgegangen, dass es sich jedenfalls bei der sich aus dem Einzelanteil der Kl\u00e4gerin am Stammkapital des SGV ergebenden Forderung auf R\u00fcckzahlung des Stammkapitals um ein abschreibungsf\u00e4higes Wirtschaftsgut handelt. Auf die Frage, ob dem Einzelanteil selbst Wirtschaftsguteigenschaft zukommt oder ob dies durch die fehlende \u00dcbertragbarkeit mit dem Betrieb ausgeschlossen ist, kommt es danach nicht an. Indessen l\u00e4sst sich nicht beurteilen, ob der Teilwert dieser Forderung zum Stichtag 31.12.2011 im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der H\u00f6he nach niedriger war als die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Nach den Feststellungen des FG hat zwar eine Unternehmensbewertung (Unternehmenswert der H) stattgefunden; dar\u00fcber hinaus hat der SGV seine Beteiligung an der H aufgrund ihrer strategischen Bedeutung (teilwert-)abgeschrieben. Es fehlen aber bislang jegliche Feststellungen dazu, ob der Teilwert der vorgenannten Forderung gegen den SGV aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der Kl\u00e4gerin voraussichtlich dauernd wertgemindert war.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.040924.IR12.22.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8b Abs 3 S 3, KStG \u00a7 8b Abs 6 S 2, EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 2 S 2, KStG VZ 2011 , GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 28. 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