{"id":77304,"date":"2024-12-14T16:32:14","date_gmt":"2024-12-14T14:32:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77304"},"modified":"2024-12-14T16:32:14","modified_gmt":"2024-12-14T14:32:14","slug":"bezugnahmen-des-fg-auf-schriftsaetze-des-finanzamts-zur-begruendungserleichterung-bfh-beschluss-vom-26-november-2024-viii-b-79-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bezugnahmen-des-fg-auf-schriftsaetze-des-finanzamts-zur-begruendungserleichterung-bfh-beschluss-vom-26-november-2024-viii-b-79-23\/","title":{"rendered":"Bezugnahmen des FG auf Schrifts\u00e4tze des Finanzamts zur Begr\u00fcn\u00addungserleichterung -BFH-Beschluss vom 26. November 2024, VIII B 79\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.261124.VIIIB79.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, FGO \u00a7 105 Abs 5, FGO \u00a7 119 Nr 6, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. August 2023, Az: 15 K 416\/20 U,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Auch au\u00dferhalb der in \u00a7 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung geregelten F\u00e4lle ist die Bezugnahme des Finanzgerichts (FG) auf genau bezeichnete Schrifts\u00e4tze des Finanzamts im finanzgerichtlichen Verfahren zur Begr\u00fcndungserleichterung zul\u00e4ssig, wenn das FG sich diese zu eigen macht und der Kl\u00e4ger erkennen kann, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das Finanzamt und ihm folgend das FG seinem Vorbringen nicht gefolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.08.2023&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;416\/20&nbsp;U,F auf\u00adgehoben, soweit es die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre 2012 bis 2015 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhand\u00adlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen, soweit das Urteil aufgehoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Rechtsstreits \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) erzielte in den Streitjahren (2007 bis 2015) Eink\u00fcnfte als Steuerberater gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung. Die Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr den Betrieb der Steuerberatungskanzlei wurden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung gesondert festgestellt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ermittelte seinen Gewinn bis einschlie\u00dflich des Streitjahrs 2012 im Wege der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung und ab dem Streitjahr 2013 im Wege der Bilanzierung.<\/li><li>Gegenstand des Rechtsstreits sind die Streitjahre 2007 bis 2014 (Umsatzsteuer) und 2007 bis 2015 (gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit).<\/li><li>Die jeweiligen Besteuerungsgrundlagen wurden im Anschluss an die Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen mangels abgegebener Steuererkl\u00e4rungen (Streitjahre 2010 und 2011), aufgrund einer Steuerfahndungspr\u00fcfung sowie aufgrund einer Au\u00dfenpr\u00fcfung und im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens durch Umsatzsteuerbescheide und Feststellungsbescheide f\u00fcr alle Streitjahre vom 18.05.2017 festgesetzt beziehungsweise festgestellt.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) wies den Einspruch gegen die Feststellungsbescheide und Umsatzsteuerbescheide in der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus: Die Betriebseinnahmen seien zutreffend durch Auswertung der Zahlungsfl\u00fcsse auf den betrieblichen Bankkonten ermittelt worden. Eine doppelte Erfassung von Betriebseinnahmen aufgrund von Umbuchungen des Kl\u00e4gers zwischen den betrieblichen Bankkonten sei nicht erkennbar. Der Kl\u00e4ger habe seine Einnahmen fast ausschlie\u00dflich bar vereinnahmt. Im Rahmen der Pr\u00fcfung durch die Steuerfahndung seien s\u00e4mtliche betrieblichen Bankkonten vollst\u00e4ndig ausgewertet worden. Die Betriebseinnahmen seien sodann in H\u00f6he der Geldeing\u00e4nge auf den betrieblichen Bankkonten festgestellt worden. Umbuchungen zwischen den verschiedenen betrieblichen Bankkonten des Kl\u00e4gers seien nicht als Einnahmen erfasst worden. Die vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Betriebsausgaben seien ber\u00fccksichtigt worden, soweit er Gewinnermittlungen f\u00fcr die Streitjahre eingereicht habe. Bei fehlenden Gewinnermittlungen habe die Steuerfahndung die Betriebsausgaben unter Ber\u00fccksichtigung der Vor- und Folgejahre sachgerecht gesch\u00e4tzt.<\/li><li>Die gegen\u00fcber diesen urspr\u00fcnglichen Steuererkl\u00e4rungen nach der Fahndungspr\u00fcfung im Einspruchsverfahren geltend gemachten h\u00f6heren Betriebsausgaben f\u00fcr Personal, Miete und Rechtsberatungskosten seien nicht durch die vorgelegten Kontennachweise belegt worden. Die Kontennachweise ab dem Streitjahr 2012 best\u00fcnden lediglich aus Abschlussbuchungen auf den 31.12. des jeweiligen Jahres. Aus welchen Positionen sich die jeweilige Gesamtsumme ergebe, sei hieraus nicht ersichtlich. Sofern f\u00fcr das Streitjahr 2014 ein ausf\u00fchrlicherer Buchungsnachweis eingereicht worden sei, fehlten in diesem jegliche Buchungstexte. Gerade f\u00fcr die Lohnkosten sei aber eine Bezeichnung des jeweiligen Arbeitnehmers als Empf\u00e4nger der Lohnzahlung notwendig. F\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2009 stimmten die in den Pr\u00fcfungen geltend gemachten Werte mit den Werten in den urspr\u00fcnglichen Gewinnermittlungen hingegen \u00fcberein. Die Erh\u00f6hung der Betriebsausgaben in den im Einspruchsverfahren eingereichten Gewinnermittlungen resultiere jeweils aus einer Buchung am 31.12. mit der Bezeichnung &#8222;Nachb.&#8220;. Aus welchem Grund diese Nachbuchung erfolgt, welchem Arbeitnehmer dieser Lohn zugeflossen und ob dieser dann auch lohnversteuert worden sei, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Klageverfahren hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2014 zu von ihm geltend gemachten Doppelerfassungen von Betriebseinnahmen infolge von Umbuchungen zwischen seinen betrieblichen Konten Angaben im Rahmen von Listen gemacht. Er hat dem Finanzgericht (FG) auch seine im Einspruchsverfahren eingereichten ge\u00e4nderten Gewinnermittlungen und Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre vorgelegt. In der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2012, 2013 und 2014 sind die Ermittlung eines \u00dcbergangsverlusts in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und eine Er\u00f6ffnungsbilanz zum 01.01.2013 enthalten; der Kl\u00e4ger hat diesen Verlust im Streitjahr 2012 und im Streitjahr 2014 geltend gemacht<em>.<\/em> lm Verlauf des Klageverfahrens hat das FA sich in mehreren Stellungnahmen, jeweils nach erg\u00e4nzenden Erl\u00e4uterungen des Kl\u00e4gers, zu Minderungen der Betriebseinnahmen bereit erkl\u00e4rt.<\/li><li>F\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2014 ergingen daraufhin w\u00e4hrend des finanzgerichtlichen Verfahrens ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheide vom 19.01.2023. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2015 ist abgetrennt worden und nicht Gegenstand der Vorentscheidung. F\u00fcr das Streitjahr 2015 erging w\u00e4hrend des Verfahrens zudem ein ge\u00e4nderter Feststellungsbescheid vom 10.12.2021, in dem die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt wurden. Diesem Bescheid liegt ein Bericht \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr 2015 und die Jahre 2016 und 2017 vom 07.10.2021 zugrunde, der ebenfalls in den Akten des FG enthalten ist. Das FA hatte sich zuletzt f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2015 f\u00fcr die Feststellungsbescheide mit Schrifts\u00e4tzen vom 19.01.2023 und vom 05.05.2023 zu weiteren bezifferten Teilabhilfen bereit erkl\u00e4rt, die mit Abschluss des Klageverfahrens umzusetzen seien.<\/li><li>Ausweislich seines Klageantrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte der Kl\u00e4ger, die gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit sowie die Festsetzung der Umsatzsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr die Streitjahre nach Ma\u00dfgabe der eingereichten Gewinnermittlungen und Steuererkl\u00e4rungen zur Umsatzsteuer.<\/li><li>Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben.<\/li><li>Es hat die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2014 vom 18.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2020 ge\u00e4ndert. Der Senat nimmt insoweit auf den Tenor des Urteils Bezug. Dies entspricht den vom FA in den Schreiben vom 19.01.2023 und vom 05.05.2023 ermittelten Teilabhilfebetr\u00e4gen. Hinsichtlich der Streitjahre 2007 bis 2010 und f\u00fcr das Streitjahr 2015 hat es die Klage abgewiesen.<\/li><li>Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat das FG f\u00fcr die Streitjahre 2005 bis 2010 \u00fcber die Bescheide vom 18.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2020 und f\u00fcr die Streitjahre 2011 und 2012 \u00fcber die ge\u00e4nderten Bescheide vom 19.01.2023 entschieden und die Klage abgewiesen. Die w\u00e4hrend des Klageverfahrens ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2013 und 2014, jeweils vom 19.01.2023, hat das FG aufgrund zugestandener Berechnungsfehler des FA dahin ge\u00e4ndert, dass die Ums\u00e4tze um \u2026&nbsp;\u20ac (2013) und um \u2026&nbsp;\u20ac (2014) gemindert werden.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung der Vorentscheidung hat sich das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Einspruchsentscheidung gest\u00fctzt, soweit dort die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben f\u00fcr die Eink\u00fcnfteermittlung abgelehnt worden ist.<\/li><li>F\u00fcr die Betriebseinnahmen, die den gesonderten Feststellungen f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2015 zugrunde liegen, hat sich das FG durch Bezugnahmen auf Schrifts\u00e4tze des FA der Auffassung des FA angeschlossen und sich diese vollumf\u00e4nglich zu eigen gemacht. Eine weitere Abhilfe komme aus den vom FA angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht in Betracht. F\u00fcr die Streitjahre 2005 bis 2010 fehle es auch unter Ber\u00fccksichtigung der durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung an einem verwertbaren Kl\u00e4gervorbringen. Zur Umsatzsteuer 2005 bis 2010 seien keine konkreten Einwendungen erhoben worden. F\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2014 seien am 19.01.2023 Teilabhilfebescheide zur Umsatzsteuer ergangen, die im Wesentlichen den Stellungnahmen des Kl\u00e4gers entsprochen h\u00e4tten. Soweit versehentlich vom FA nicht ausreichend abgeholfen worden sei, sei dieser Fehler in der Entscheidung durch eine weitere Teilstattgabe berichtigt worden.<\/li><li>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verfahrensm\u00e4ngel in Gestalt der Nichtber\u00fccksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO und eine fehlende Begr\u00fcndung der Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO, insbesondere wegen einer unzul\u00e4ssigen Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zuzulassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li><li>1. Der ger\u00fcgte Versto\u00df des FG gegen die Pflicht, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO das Gesamtergebnis des Verfahrens bei der Entscheidungsfindung ber\u00fccksichtigen zu m\u00fcssen, liegt hinsichtlich der gesonderten Feststellungen f\u00fcr die Streitjahre 2012 bis 2015 vor. F\u00fcr die gesonderten Feststellungen der Streitjahre 2005 bis 2011 sowie f\u00fcr die Umsatzsteuerbescheide aller Streitjahre (2007 bis 2014) wird ein Verfahrensmangel hingegen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere durch die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Er\u00f6rterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Ausk\u00fcnfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse konkretisiert (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;156\/19, BFH\/NV 2020, 1077, Rz&nbsp;10; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/21, BFH\/NV 2022, 1301, Rz&nbsp;4; vom 13.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/22, BFH\/NV 2024, 32, Rz&nbsp;11; vom 04.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;32\/23, BFH\/NV 2024, 908, Rz&nbsp;20; BFH-Urteil vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;31).<\/li><li>F\u00fcr eine einwandfreie Ber\u00fccksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umst\u00e4nde, die zum Gegenstand des Verfahrens geh\u00f6ren, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine \u00dcberzeugung auf Umst\u00e4nde gr\u00fcnden, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens z\u00e4hlen. Ebenso wenig darf das Gericht Umst\u00e4nde, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung f\u00fcr die Entscheidung ankommt, ungepr\u00fcft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine St\u00fctze findet oder der nicht durch ausreichende tats\u00e4chliche Feststellungen getragen wird (BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;156\/19, BFH\/NV 2020, 1077, Rz&nbsp;11; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/21, BFH\/NV 2022, 1301, Rz&nbsp;5; vom 13.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/22, BFH\/NV 2024, 32, Rz&nbsp;12; BFH-Urteil vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;31). \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO gebietet allerdings nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umst\u00e4nde im Urteil zu er\u00f6rtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erw\u00e4gung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht ausdr\u00fccklich auseinandergesetzt hat (BFH-Beschluss vom 10.06.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;202\/09, BFH\/NV 2010, 1841, Rz&nbsp;3).<\/li><li>Die Entscheidung des FG muss f\u00fcr die Annahme eines Verfahrensmangels nach dessen materiell-rechtlichem Standpunkt auf der Nichtber\u00fccksichtigung einer Tatsache oder des Beteiligtenvortrags beruhen k\u00f6nnen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;157\/19, BFH\/NV 2021, 10, Rz&nbsp;15; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/21, BFH\/NV 2022, 1295, Rz&nbsp;29).<\/li><li>b) Auf dieser Grundlage hat das FG den Vortrag des Kl\u00e4gers, der zum Gesamtergebnis des Verfahrens z\u00e4hlte, bei seiner Entscheidung \u00fcber die Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2012 bis 2015 verfahrensfehlerhaft unber\u00fccksichtigt gelassen.<\/li><li>Das FG hat sich zu dem vom Kl\u00e4ger aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart geltend gemachten \u00dcbergangsverlust sowie den weiteren damit verbundenen Gewinn\u00e4nderungen in der Vorentscheidung nicht verhalten und damit den diesbez\u00fcglichen kl\u00e4gerischen Vortrag \u00fcbergangen. Der \u00dcbergangsverlust wurde in den Streitjahren 2012, 2013 und 2014 in den Feststellungserkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers angef\u00fchrt. Die Frage, ob, wann und in welcher H\u00f6he der Verlust zu ber\u00fccksichtigen ist, geh\u00f6rt als Beteiligtenvortrag zum Gesamtergebnis des Verfahrens. Es findet sich aber keine erkennbare Behandlung dieses Vorbringens durch das FG. Dies hat der Kl\u00e4ger auch hinreichend dargelegt.<\/li><li>Dieser Verfahrensmangel betrifft indes nicht die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 2011 bis 2014, da sich der Abzug eines \u00dcbergangsverlusts aus dem Wechsel der ertragsteuerlichen Gewinnermittlungsart dort nicht auswirken kann.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2015 hat der Kl\u00e4ger ausweislich seines Klageantrags an der abgegebenen Gewinnermittlung auch nach Erlass des ge\u00e4nderten Feststellungsbescheids vom 10.12.2021 festgehalten. Aus der Aktenlage und damit aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergibt sich, dass der \u00c4nderungsbescheid auf einem Betriebspr\u00fcfungsbericht unter anderem f\u00fcr das Streitjahr 2015 beruht. Das FG hat sich in der angefochtenen Entscheidung nicht dazu verhalten, ob und aus welchen Gr\u00fcnden es den Feststellungen des Berichts \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung zustimmt und warum es daher von der eingereichten Gewinnermittlung abweichen will. Auch hierin liegt die vollst\u00e4ndige Nichtber\u00fccksichtigung des kl\u00e4gerischen Vortrags.<\/li><li>c) Hinsichtlich der Feststellungsbescheide der Streitjahre 2007 bis 2011 und der Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2014 hat der Kl\u00e4ger nicht hinreichend erl\u00e4utert, dass der Verfahrensmangel vorliegen kann.<\/li><li>aa) Die schl\u00fcssige R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO setzt voraus, dass derjenige Beteiligte, der sich auf den Versto\u00df beruft, darlegt, inwieweit die Ber\u00fccksichtigung der seiner Ansicht nach nicht ber\u00fccksichtigten Tatumst\u00e4nde auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;126\/10, BFH\/NV 2012, 774, Rz&nbsp;12 und vom 13.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;146\/19, BFH\/NV 2020, 1082, Rz&nbsp;10; BFH-Urteil vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen, Rz&nbsp;32).<\/li><li>bb) Dem werden die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers nicht gerecht. Er h\u00e4tte konkret aufzeigen m\u00fcssen, hinsichtlich welcher h\u00f6heren Betriebseinnahmen und nicht abgezogenen Betriebsausgaben und hinsichtlich welcher Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Umsatzsteuerfestsetzungen sein Vortrag vom FG bei der Entscheidungsfindung nicht ber\u00fccksichtigt worden ist. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die Darlegung einer Nichtber\u00fccksichtigung seines Sachvortrags durch das FG nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls nicht, dass eine erhebliche Differenz zwischen den eingereichten Gewinnermittlungen und Umsatzsteuererkl\u00e4rungen einerseits und den vom FG tenorierten Betr\u00e4gen und der Klageabweisung andererseits bestehen bleibt. Denn das FA hatte sich in den vom FG in Bezug genommenen Schrifts\u00e4tzen zu den einzelnen Streitpunkten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Streitpunkt der doppelt erfassten Einnahmen detailliert ge\u00e4u\u00dfert. Das FG hat sich die Argumente des FA zu eigen gemacht und auf Seite&nbsp;6 der Vorentscheidung zu einzelnen verbliebenen Streitpunkten knapp Stellung genommen. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte daher konkret aufzeigen m\u00fcssen, welcher Vortrag vom FG bei der Entscheidungsfindung vollst\u00e4ndig \u00fcbergangen worden ist. Soweit der Kl\u00e4ger den Verfahrensmangel darin sieht, dass eine inhaltliche Pr\u00fcfung seines Vorbringens durch das FG ausweislich der Entscheidungsgr\u00fcnde nicht stattgefunden und sich das FG zu Unrecht vollumf\u00e4nglich die Auffassung des FA zu eigen gemacht habe, r\u00fcgt er im Kern einen Begr\u00fcndungsmangel des FG (dazu unter II.2.), legt aber keinen Versto\u00df des FG dar, seinen Vortrag nicht ber\u00fccksichtigt zu haben.<\/li><li>2. Der weiterhin geltend gemachte Verfahrensmangel, dass das FG-Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist, liegt f\u00fcr die Feststellungsbescheide der Streitjahre 2007 bis 2011 und f\u00fcr die Umsatzsteuerbescheide aller Streitjahre (2007 bis 2014) nicht vor. Soweit der Senat die Vorentscheidung zu den gesonderten Feststellungen der Streitjahre 2012 bis 2015 aufgrund der dargelegten Verfahrensm\u00e4ngel aufhebt, kann dahinstehen, ob die Vorentscheidung f\u00fcr diese Streitjahre nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gr\u00fcnden versehen ist.<\/li><li>Es reicht f\u00fcr diesen Verfahrensmangel aus, wenn die Gr\u00fcnde nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das f\u00fcr sich allein den vollst\u00e4ndigen Tatbestand einer mit selbst\u00e4ndiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, \u00fcbergangen hat. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Urteilsbegr\u00fcndung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, l\u00fcckenhaft, rechtsfehlerhaft oder nicht \u00fcberzeugend oder \u00e4u\u00dferst knapp gehalten ist. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und nicht wesentlichen Begr\u00fcndungsm\u00e4ngeln hat sich am Zweck der Urteilsbegr\u00fcndung zu orientieren, der darin besteht, f\u00fcr den Ausspruch der Urteilsformel den Nachweis der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu liefern. Vom Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ist danach dann auszugehen, wenn es entweder an Urteilsgr\u00fcnden \u00fcberhaupt fehlt, oder den Beteiligten \u2011\u2011zumindest in Bezug auf einen der wesentlichen Streitpunkte\u2011\u2011 die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen oder wenn die gegebene Begr\u00fcndung so substanzlos ist, dass sie die ma\u00dfgeblichen Feststellungen und Erw\u00e4gungen des FG nicht erkennen l\u00e4sst (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/13, BFH\/NV 2014, 714, Rz&nbsp;17, m.w.N.; vom 27.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;160\/18, X&nbsp;B&nbsp;3-10\/19, BFH\/NV 2020, 5, Rz&nbsp;24; vom 08.10.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;72\/08, juris, unter 1.a [Rz&nbsp;1]; vom 18.11.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;16\/08, BFH\/NV 2010, 389, unter II.3.c [Rz&nbsp;14], m.w.N.).<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO r\u00e4umt den FG zur Begr\u00fcndungserleichterung die M\u00f6glichkeit ein, von einer Darstellung der Entscheidungsgr\u00fcnde abzusehen und sich die in der Begr\u00fcndung des Verwaltungsakts oder in der Einspruchsentscheidung enthaltene Begr\u00fcndung des Finanzamts zu eigen zu machen. Die Vorschrift dient der Entlastung der Gerichte, sofern ihr Zweck, den Beteiligten Kenntnis davon zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Verh\u00e4ltnissen oder rechtlichen Erw\u00e4gungen die Entscheidung beruht, ohne Nachteil f\u00fcr den Rechtsschutz des Kl\u00e4gers auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen, erreicht werden kann. Eine Urteilsbegr\u00fcndung, die \u00fcber die Feststellung hinausgeht, dass das FG der Verwaltungsentscheidung folgt, ist in diesen F\u00e4llen nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;32\/20, BFH\/NV 2021, 31, Rz&nbsp;12; vom 18.08.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/22, BFH\/NV 2023, 1227, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Ein Urteil ist aber nicht im Sinne von \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO mit Gr\u00fcnden versehen, wenn das FG nach \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO auf eine widerspr\u00fcchliche, unvollst\u00e4ndige oder unzul\u00e4nglich begr\u00fcndete Einspruchsentscheidung des FA Bezug nimmt. Denn das dem Gericht f\u00fcr die Wahl dieser Begr\u00fcndungserleichterung einger\u00e4umte Ermessen wird insbesondere durch den Zweck des Begr\u00fcndungszwangs eingeschr\u00e4nkt, die f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugung leitenden Gr\u00fcnde in den Entscheidungsgr\u00fcnden angeben zu m\u00fcssen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO; BFH-Beschluss vom 25.04.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;266\/02, BFH\/NV 2003, 1335, unter 1.a [Rz&nbsp;3]).<\/li><li>Die gebotene verfassungskonforme Anwendung des \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO setzt ferner voraus, dass das Gericht wegen des Anspruchs des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Geh\u00f6r auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.08.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/22, BFH\/NV 2023, 1227, Rz&nbsp;9; vom 13.08.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;59\/23, juris, Rz&nbsp;16). Ein Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO liegt daher im Zusammenhang mit einer Bezugnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO vor, wenn die Urteilsgr\u00fcnde ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis dar\u00fcber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen \u00dcberlegungen das Urteil beruht. Dies verlangt nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen er\u00f6rtert werden m\u00fcsste; vielmehr ist erforderlich, dass den Beteiligten die M\u00f6glichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dagegen ist ein Verfahrensmangel nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche \u00dcberlegungen f\u00fcr das Gericht ma\u00dfgeblich waren (BFH-Beschluss vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447, Rz&nbsp;11). Unerheblich f\u00fcr einen Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO ist auch, ob dem in der Einspruchsentscheidung gefundenen Ergebnis materiell-rechtlich zuzustimmen ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.07.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;121\/07, BFH\/NV 2008, 2002, Rz&nbsp;8; vom 20.06.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/00, BFH\/NV 2001, 1583).<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben weist das FG-Urteil, soweit es nicht wegen des unter II.1. abgehandelten Verfahrensfehlers aufzuheben ist, keinen Begr\u00fcndungsmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO auf.<\/li><li>aa) Die formellen Anforderungen f\u00fcr die Bezugnahme des FG auf die Einspruchsentscheidung sind erf\u00fcllt. Die durch \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO zugelassene Bezugnahme erfordert nicht zwingend, dass die Einspruchsentscheidung datumsm\u00e4\u00dfig bezeichnet wird. Sofern jedoch das FG f\u00fcr die in Bezug genommene Einspruchsentscheidung ein unzutreffendes Datum angibt, sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO jedenfalls dann erf\u00fcllt, wenn ernsthaft die M\u00f6glichkeit in Betracht kommt, dass das FG die in Bezug genommene Einspruchsentscheidung mit einer anderweitigen Einspruchsentscheidung verwechselt hat (BFH-Beschluss vom 18.10.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;91\/05, BFH\/NV 2007, 256, unter II.2.b [Rz&nbsp;13]). Eine solche Verwechslungsgefahr ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht ersichtlich. Die Beteiligten gehen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die ma\u00dfgebliche Einspruchsentscheidung im Streitfall allein die Einspruchsentscheidung vom 20.01.2020 ist.<\/li><li>bb) Der Senat sieht in den Bezugnahmen des FG auf die Einspruchsentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO und auf die weiteren Schrifts\u00e4tze des FA im Klageverfahren in den Entscheidungsgr\u00fcnden keinen materiellen Begr\u00fcndungsmangel.<\/li><li>Das FG hat sich zur Begr\u00fcndung vollumf\u00e4nglich auf die Einspruchsentscheidung vom 20.01.2020 gest\u00fctzt, soweit das FA die in den sp\u00e4ter eingereichten Gewinnermittlungen zus\u00e4tzlich geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anerkannt hat. Insoweit ist aufgrund der Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung kein Begr\u00fcndungsfehler ersichtlich. Der Kl\u00e4ger macht nicht geltend, dass er hierzu im Klageverfahren weiter vorgetragen habe und das ihm aufgrund einer fehlenden Begr\u00fcndung in der Einspruchsentscheidung nicht erkennbar sei, warum das FG die zus\u00e4tzlichen Betriebsausgaben nicht anerkannt hat.<\/li><li>Soweit das FG sich zu den streitigen doppelt erfassten Betriebseinnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO auch auf die Einspruchsentscheidung bezogen hat, liegt ebenfalls kein Begr\u00fcndungsfehler vor. Das FG hat sich nicht nur auf die Einspruchsentscheidung gest\u00fctzt, sondern in der Begr\u00fcndung auch sp\u00e4terem Vortrag des Kl\u00e4gers im Klageverfahren Rechnung getragen. Es hat den Vortrag des Kl\u00e4gers im Klageverfahren wahrgenommen und in der Weise behandelt, dass es auf die eingereichte Liste des Kl\u00e4gers und die hierzu ergangenen Stellungnahmen des FA Bezug genommen und sich die Auffassung des FA inhaltlich vollst\u00e4ndig zu eigen gemacht hat. Damit hat das FG auch zu dem neuen Vortrag des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet, warum es diesem nicht gefolgt ist.<\/li><li>Der Senat sieht eine fehlende Urteilsbegr\u00fcndung des FG auch nicht darin, dass es sich bei den in Bezug genommenen Schrifts\u00e4tzen des FA weder um die Begr\u00fcndung der angefochtenen Verwaltungsakte noch um die Einspruchsentscheidung, sondern um im Klageverfahren eingereichte Stellungnahmen des FA handelt. Auch au\u00dferhalb der in \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;5 FGO geregelten F\u00e4lle hat die Rechtsprechung eine Bezugnahme im angefochtenen Urteil auf andere Stellungnahmen des Finanzamts zur Begr\u00fcndung eines FG-Urteils ausreichen lassen, wenn der jeweilige Kl\u00e4ger erkennen kann, aufgrund welcher Feststellungen und Beurteilungen das FG seinem Vorbringen nicht gefolgt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 27.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;160\/18, X&nbsp;B&nbsp;3-10\/19, BFH\/NV 2020, 5, Rz&nbsp;25: Bezugnahmen auf geeignete Listen der Steuerfahndung zur Substantiierung von einzelnen Schwarzk\u00e4ufen; anderer Ansicht Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;105 FGO Rz&nbsp;21). Anders als der Kl\u00e4ger meint, steht dem auch der BFH-Beschluss vom 17.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;32\/20 (BFH\/NV 2021, 31) nicht entgegen. Der II.&nbsp;Senat des BFH hat in dieser Entscheidung in Rz&nbsp;12 ff. zwischen einer inhaltlich umfassenden Bezugnahme des FG auf einen strafrechtlichen Ermittlungsbericht samt der Feststellung, dass es diesem einerseits vollinhaltlich folgt und andererseits einer ungen\u00fcgenden pauschalen Bezugnahme des FG auf &#8222;die nachvollziehbaren Feststellungen und schl\u00fcssigen Beweisw\u00fcrdigungen im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen&#8220; als eigene W\u00fcrdigung ohne hinreichende Begr\u00fcndung unterschieden. Im Streitfall hat sich das FG den im Urteil bezeichneten Schrifts\u00e4tzen des FA, in denen die streitigen Betriebseinnahmen einzeln abgehandelt wurden, vollinhaltlich angeschlossen. Diese Bezugnahmen zur Begr\u00fcndungserleichterung sind aus Sicht des Senats grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger konnte aufgrund der Schrifts\u00e4tze des FA vom 19.01.2023 und vom 05.05.2023 mit der in Aussicht gestellten Teilabhilfe und der diese Teilabhilfe umsetzenden Entscheidung des FG das FG-Urteil auf seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen. Der Kl\u00e4ger hat selbst nicht geltend gemacht, aufgrund der Bezugnahmen des FG hierzu nicht in der Lage gewesen zu sein.<\/li><li>3. Der Senat hebt das FG-Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO auf, soweit es die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre 2012 bis 2015 betrifft und verweist die Sache insoweit an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcck. Dies ist gegen\u00fcber der Zulassung der Revision ermessensgerecht, damit das FG sich im zweiten Rechtsgang mit dem bislang nicht ber\u00fccksichtigten Kl\u00e4gervorbringen auseinandersetzen kann. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und einer weitergehenden Begr\u00fcndung des Beschlusses sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dem FG auch dann die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens zu \u00fcbertragen, wenn die Vorentscheidung nur teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit nur teilweise an das FG zur\u00fcck\u00adverwiesen wird (BFH-Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459, Rz&nbsp;33).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.261124.VIIIB79.23.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, FGO \u00a7 105 Abs 5, FGO \u00a7 119 Nr 6, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. 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