{"id":77306,"date":"2024-12-14T16:33:04","date_gmt":"2024-12-14T14:33:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77306"},"modified":"2024-12-14T16:33:04","modified_gmt":"2024-12-14T14:33:04","slug":"abgrenzung-von-anlagevermoegen-und-umlaufvermoegen-bfh-urteil-vom-16-september-2024-iii-r-35-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-von-anlagevermoegen-und-umlaufvermoegen-bfh-urteil-vom-16-september-2024-iii-r-35-22\/","title":{"rendered":"Abgrenzung von Anlageverm\u00f6gen und Umlaufverm\u00f6gen &#8211; BFH-Urteil vom 16. September 2024, III R 35\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160924.IIIR35.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 7 Abs 1, HGB \u00a7 247, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 21. Dezember 2021, Az: 13 K 2755\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen orientiert sich ma\u00dfgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie h\u00e4ngt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren alle Wirtschaftsg\u00fcter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzf\u00f6rderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu ver\u00e4u\u00dfern, f\u00fchrt nicht zwingend zu Umlaufverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.12.2021 &#8211; 13 K 2755\/20 E aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) schloss mit den Unternehmen F und U (F&amp;U) in den Jahren 2013 bis 2016 f\u00fcnf Kauf- und Verwaltungsvertr\u00e4ge. Sie erwarb als &#8222;Investor&#8220; eine bestimmte Anzahl von Containern und beauftragte F&amp;U zugleich mit deren Verwaltung zu einem garantierten Mietzins f\u00fcr die Dauer von f\u00fcnf Jahren. In den Jahren 2013 bis 2015 erwarb sie 30&nbsp;Container mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von jeweils acht Jahren zu Kaufpreisen von insgesamt 67.106&nbsp;\u20ac. Im Jahr 2016 erwarb sie zehn Container mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von zehn Jahren zu einem Kaufpreis von 20.300&nbsp;\u20ac.<\/li><li>F&amp;U erkl\u00e4rte sich bereit beziehungsweise behielt sich vor, der Kl\u00e4gerin ein Angebot zum R\u00fcckkauf der Container zu unterbreiten. Ferner war vereinbart, dass der Investor die F&amp;U erm\u00e4chtigt, im Rahmen der Containerverwaltung in seinem Namen \u00fcber die Container zu verf\u00fcgen und diese jederzeit durch gleichwertige Container zu ersetzen. Zudem sollte F&amp;U alle mit der Verwaltung zusammenh\u00e4ngenden Vertr\u00e4ge eigenverantwortlich abschlie\u00dfen. F&amp;U garantierte dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentums\u00fcbertragungen ein Miet- oder Agenturverh\u00e4ltnis bestehe. S\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverh\u00e4ltnis gingen gleichzeitig mit der Eigentums\u00fcbertragung auf den Investor \u00fcber. F&amp;U war erm\u00e4chtigt, die Miete f\u00fcr den Investor einzuziehen. Etwaige Unterdeckungen gegen\u00fcber der garantierten Miete gingen jeweils zu Lasten von F&amp;U. Eventuell \u00fcber den Betrag der garantierten Miete hinausgehende Mieteinnahmen verblieben bei F&amp;U, der dieser \u00dcberschuss als Verwaltungsgeb\u00fchr abgetreten wurde. Zudem wurde geregelt, dass der Investor berechtigt sei, sein Eigentum einem Dritten zu \u00fcbertragen, unter der Voraussetzung des Eintritts des Dritten in den Verwaltungsvertrag. Im Fall des Totalverlustes eines Containers war F&amp;U jeweils verpflichtet, dem Investor einen gleichwertigen Container gleichen Typs zu \u00fcbertragen.<\/li><li>Im Juli 2018 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen von F&amp;U das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) blieben bei der Kl\u00e4gerin deshalb Mieteinnahmen und R\u00fcckkaufangebote in H\u00f6he von insgesamt 80.696&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wurde im Veranlagungszeitraum 2018 (Streitjahr) einzeln veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verlust aus der Containervermietung in H\u00f6he von 80.696&nbsp;\u20ac zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Mit nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4ndertem Einkommensteuerbescheid vom 19.06.2020 stufte das FA die Eink\u00fcnfte aus der Containervermietung als sonstige Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein. In den Erl\u00e4uterungen zum Bescheid f\u00fchrte das FA aus, die Verluste k\u00f6nnten nicht als (negative) Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb ber\u00fccksichtigt werden, da im Rahmen des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG die &#8222;vergeblichen Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb der Container (Anschaffungskosten abz\u00fcglich bereits ber\u00fccksichtigter Abschreibungen)&#8220; erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden k\u00f6nnten, in dem feststehe, dass sie ohne Gegenleistung blieben und eine R\u00fcckzahlung nicht zu erlangen sei. Dies sei grunds\u00e4tzlich erst bei Abschluss des Insolvenzverfahrens gegeben.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 15.10.2020) erhob die Kl\u00e4gerin Klage zum FG. Sie machte insbesondere geltend, sie habe nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Die Ver\u00e4u\u00dferung der Container nach f\u00fcnf Jahren (vor Ablauf der acht- oder zehnj\u00e4hrigen Nutzungsdauer) sei von vornherein geplant gewesen. Sie sei deswegen von entscheidender Bedeutung gewesen, weil der Erl\u00f6s den wesentlichen Teil der prognostizierten Rendite ausgemacht habe. Die von F&amp;U f\u00fcr die jeweiligen Vertragsabschl\u00fcsse erstellten Renditeprognosen enthielten ausschlie\u00dflich die Betrachtung des Anlagekonzepts &#8222;Kauf, fest vereinbarte Mietzeit von f\u00fcnf Jahren und anschlie\u00dfender R\u00fcckverkauf&#8220;. Es sei beabsichtigt gewesen, den jeweiligen Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s in neue Container zu investieren, die dann wieder f\u00fcr f\u00fcnf Jahre fest vermietet werden sollten.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens reichte die Kl\u00e4gerin erstmals Bilanzen sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr das Streitjahr ein. Ausgewiesen wurde ein Jahresfehlbetrag von 61.492,04&nbsp;\u20ac, darin enthalten planm\u00e4\u00dfige Abschreibungen auf Sachanlagen in H\u00f6he von 10.925,80&nbsp;\u20ac und au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibungen von 42.896,24&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin beantragte, den Einkommensteuerbescheid vom 19.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2020 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass der Verlust aus der Containervermietung in H\u00f6he von 61.492,04&nbsp;\u20ac als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA hielt an seiner Auffassung fest. Es l\u00e4gen keine besonderen Umst\u00e4nde im Sinne einer Verklammerung der Aktivit\u00e4ten vor, die zu einem \u00dcberschreiten der privaten Verm\u00f6gensverwaltung f\u00fchren k\u00f6nnten. F\u00fcr den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis k\u00e4me, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei als gewerblich zu qualifizieren, handele es sich bei den Containern um Umlaufverm\u00f6gen. Eine Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) und eine Teilwertabschreibung seien nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit dem in Deutsches Steuerrecht\/Entscheidungsdienst 2022, 1473 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2755\/20&nbsp;E zu einem geringen Teil statt. Es erkannte zwar dem Grunde nach einen gewerblichen Verlust der Kl\u00e4gerin aus der Containervermietung an, dies allerdings nur in H\u00f6he von 2.050&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht die Kl\u00e4gerin der Sache nach die Verletzung von Bundesrecht geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des FG D\u00fcsseldorf vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2755\/20&nbsp;E den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2018 vom 19.06.2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass die Jahres-AfA von 10.926&nbsp;\u20ac und die Teilwertabschreibung von 42.896&nbsp;\u20ac (jeweils gerundet) bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt, soweit die Klage abgewiesen wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und mangels Spruchreife zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG. Dieses hat mit rechtsfehlerhafter Begr\u00fcndung entschieden, dass die Container zum Umlaufverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten. Ob das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen war, hat das FG offen gelassen. Diese Frage bedarf der Kl\u00e4rung im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>1. Soweit die Kl\u00e4gerin wegen der Insolvenz der F&amp;U f\u00fcr die Container nach wie vor eine Teilwertabschreibung in H\u00f6he von 42.896&nbsp;\u20ac geltend macht, enth\u00e4lt die Revisionsbegr\u00fcndung keine Auseinandersetzung mit den diesbez\u00fcglichen Entscheidungsgr\u00fcnden des FG. Zu Recht r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin aber, dass die Begr\u00fcndung des FG f\u00fcr die Qualifizierung der Container als Umlaufverm\u00f6gen rechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung nicht standh\u00e4lt.<\/li><li>a) Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die der Abnutzung unterliegen, sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um die AfA und etwaige weitere Abz\u00fcge zu bewerten. Zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren alle Wirtschaftsg\u00fcter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen (\u00a7&nbsp;247 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011). Umlaufverm\u00f6gen sind demgegen\u00fcber zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen orientiert sich danach ma\u00dfgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abh\u00e4ngt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/04, BFH\/NV 2006, 1267, unter II.3.a&nbsp;aa, m.w.N.). Die Feststellung der dauernden betrieblichen Zweckbestimmung eines Wirtschaftsguts liegt im Wesentlichen auf tats\u00e4chlichem Gebiet (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/14, BFHE 256, 507, BStBl II 2017, 466, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Die Absicht der Ver\u00e4u\u00dferung allein macht ein Wirtschaftsgut noch nicht zum Umlaufverm\u00f6gen, ungeachtet dessen, dass es im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung niemals mehr zur dauernden Nutzung im Betrieb des Ver\u00e4u\u00dferers bestimmt ist. Ein Wirtschaftsgut ist auch nicht deshalb zwingend dem Umlaufverm\u00f6gen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu ver\u00e4u\u00dfern (vgl. BFH-Urteile vom 17.11.1981&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;86\/78, BFHE 135, 35, BStBl II 1982, 344, m.w.N.; vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/04, BFH\/NV 2006, 1267, unter II.3.a&nbsp;bb, m.w.N.; vom 23.10.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;9\/17, BFH\/NV 2020, 191, Rz&nbsp;27). Die f\u00fcr die Zuordnung zum Anlageverm\u00f6gen wesentliche Zeitkomponente &#8222;dauernd&#8220; darf nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von &#8222;immer&#8220; oder &#8222;f\u00fcr alle Zeiten&#8220; verstanden werden (BFH-Urteil vom 05.06.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, Rz&nbsp;29). Dem Betrieb dient ein Wirtschaftsgut vielmehr bereits dann dauernd, wenn es l\u00e4ngerfristig im Betrieb genutzt wird. Die nicht allein zur Absatzf\u00f6rderung dienende Vermietung ist eine betriebliche Nutzung in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/04, BFH\/NV 2006, 1267, unter II.3.a&nbsp;bb).<\/li><li>b) Das FG hat in den Entscheidungsgr\u00fcnden zun\u00e4chst nach Ma\u00dfgabe der sogenannten Verklammerungsrechtsprechung (BFH-Urteile vom 08.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.; vom 28.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/15, BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.; vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 282, 300, Rz&nbsp;44) entschieden, das FA habe die Vermietung und beabsichtigte Ver\u00e4u\u00dferung der Container durch die Kl\u00e4gerin zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft (FG-Urteil unter 1.a). Hiervon ausgehend hat es den gewerblichen Verlust der H\u00f6he nach jedoch mit lediglich 2.050&nbsp;\u20ac als ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig angesehen (FG-Urteil unter 1.b). Die geltend gemachte AfA sowie die Teilwertabschreibung auf die Container k\u00f6nnten nicht gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Das Gesch\u00e4ftskonzept der Kl\u00e4gerin sei auf die Vermietung und Ver\u00e4u\u00dferung von Containern gerichtet gewesen. Nur unter Einbeziehung der Ver\u00e4u\u00dferungen habe nach den Ergebnisprognosen beziehungsweise Beispielrechnungen ein positives Gesamtergebnis erzielt werden k\u00f6nnen. Die Container seien im Betrieb der Kl\u00e4gerin zur Weiterver\u00e4u\u00dferung bestimmt gewesen, sodass sie Umlaufverm\u00f6gen darstellten. Die AfA in H\u00f6he von 10.925,80&nbsp;\u20ac scheide aus.<\/li><li>Die Teilwertabschreibung auf die Container in H\u00f6he von 42.896,24&nbsp;\u20ac k\u00f6nne mangels objektiver Anhaltspunkte f\u00fcr eine dauerhafte Wertminderung der Container nicht gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Selbst wenn &#8222;entgegen der \u00e4u\u00dferen zivilrechtlichen Gestaltung und der Sachverhaltsdarstellung durch die Beteiligten mangels Konkretisierung bzw. Existenz der Container&#8220; eine \u00dcbertragung des Eigentums an den Containern nicht stattgefunden haben sollte, komme eine gewinnmindernde Ber\u00fccksichtigung der Teilwertabschreibung nicht in Betracht. Denn in diesem Fall \u2011\u2011so das FG ausdr\u00fccklich unter 1.b&nbsp;aa&nbsp;(2) seines Urteils\u2011\u2011 &#8222;w\u00e4re die Kl\u00e4gerin weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Container geworden, sodass schon eine Aktivierung der Container und damit auch jegliche Abschreibungen h\u00e4tten ausscheiden m\u00fcssen&#8220;.<\/li><li>c) Die vom FG genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit der Container zum Umlaufverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin stehen mit den unter II.1.a dargelegten Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht im Einklang. Die W\u00fcrdigung des FG h\u00e4lt aus diesem Grund revisionsrechtlicher Pr\u00fcfung im Hinblick auf die AfA nicht stand. Nach den Feststellungen des FG kann das Urteil insoweit auch nicht als im Ergebnis richtig angesehen werden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die blo\u00dfe Erw\u00e4gung, dass die Container schon wegen ihrer Bestimmung zur Weiterver\u00e4u\u00dferung als Umlaufverm\u00f6gen zu qualifizieren gewesen seien, steht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 09.02.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/04 (BFH\/NV 2006, 1267). Nach dessen Leitsatz ist ein Wirtschaftsgut nicht schon deshalb dem Umlaufverm\u00f6gen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu ver\u00e4u\u00dfern. Ausschlie\u00dflich mit diesem f\u00fcr die Annahme von Umlaufverm\u00f6gen nicht hinreichenden Argument hat das FG hingegen die Zugeh\u00f6rigkeit der Container zum Umlaufverm\u00f6gen im Streitfall begr\u00fcndet. Ein Wirtschaftsgut dient indes bereits dann dauernd dem Betrieb, wenn es l\u00e4ngerfristig im Betrieb genutzt wird, wobei eine nicht allein der Absatzf\u00f6rderung dienende Vermietung als eine f\u00fcr die Qualifizierung relevante betriebliche Nutzung anzusehen ist. Das FG hat nicht festgestellt, dass die Container von der Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt zur Absatzf\u00f6rderung vermietet wurden, und erst recht nicht, dass die Vermietung allein dazu diente. Nach dem Vertragskonzept sollten die Container insbesondere nicht an die Mieter, sondern an F&amp;U ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/li><li>Aus den vom FA zitierten Entscheidungen zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen, in denen eine absatzf\u00f6rdernde Vermietung vorlag oder es jedenfalls an einer l\u00e4ngerfristigen Vermietung fehlte (z.B. Senatsurteil vom 30.04.1998&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;29\/93, BFH\/NV 1998, 1372), folgt nicht, dass die Container im Streitfall als Umlaufverm\u00f6gen zu qualifizieren sind. Ebenso wenig ergibt sich dies aus der Verklammerungsrechtsprechung (vgl. z.B. das vom FA zitierte BFH-Urteil vom 22.01.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;37\/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464). Mit ihr wird n\u00e4mlich nur begr\u00fcndet, dass eine Vermietung den Bereich der privaten Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschreitet, weil (unter Ber\u00fccksichtigung der nach dem einheitlichen Gesch\u00e4ftskonzept anzustellenden Totalgewinnprognose) die Umschichtung der Verm\u00f6genswerte gegen\u00fcber der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. zu diesem Wertungsaspekt z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 282, 300, Rz&nbsp;44). Dem Vorliegen von Anlageverm\u00f6gen steht eine mit diesem Argument begr\u00fcndete Gewerblichkeit nicht entgegen. So l\u00e4sst sich etwa aus den BFH-Urteilen vom 01.08.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/11 (BFHE 242, 315, BStBl II 2013, 910, Rz&nbsp;17) und vom 08.06.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/14 (BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053, Rz&nbsp;52&nbsp;ff.) ableiten, dass die Verklammerung der Ver\u00e4u\u00dferung mit dem Ankauf und der zwischenzeitlichen Vermietung nicht zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, dass die betreffenden Wirtschaftsg\u00fcter Umlaufverm\u00f6gen darstellen.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO ist der Rechtsstreit daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Nach den bisherigen Feststellungen des FG kann der erkennende Senat nicht entscheiden, ob die Kl\u00e4gerin in \u00dcbereinstimmung mit den Vertr\u00e4gen und der Sachverhaltsdarstellung der Beteiligten im Streitjahr und insbesondere am Bilanzstichtag 31.12.2018 wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin der Container war. Dies w\u00e4re ebenso wie die Qualifikation als Anlageverm\u00f6gen Voraussetzung f\u00fcr die beantragte lineare AfA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG (vgl. Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;29 mit Verweis auf \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;3 HGB). Sie wird nur f\u00fcr diejenigen (beweglichen) Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens gew\u00e4hrt, die zum Anlageverm\u00f6gen des Betriebs geh\u00f6ren (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 10.08.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;78\/02, BFHE 211, 137, BStBl II 2006, 58, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Das FG hat in dem von der Kl\u00e4gerin mit der Revision angegriffenen Urteil selbst zum Ausdruck gebracht, dass eine \u00dcbertragung des Eigentums an den Containern auf die Kl\u00e4gerin mangels Konkretisierung beziehungsweise Existenz der Container m\u00f6glicherweise gar nicht stattgefunden hat (vgl. zu der auch in anderen Klageverfahren behandelten Eigentumsfrage die j\u00fcngsten Urteile des FG M\u00fcnchen vom 05.06.2024&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1510\/22 und 9&nbsp;K&nbsp;1512\/22, juris, einerseits sowie des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;2173\/21, Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 384 mit Anm. Joo\u00df andererseits). Da das wirtschaftliche Eigentum an den Containern f\u00fcr die AfA-Befugnis der Kl\u00e4gerin entscheidungserheblich ist, bedarf es f\u00fcr die Kl\u00e4rung der Eigentumsfrage der Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG.<\/li><li>c) Hiervon ausgehend hat das FG auch seine bisherige Eink\u00fcnftequalifikation noch einmal zu \u00fcberpr\u00fcfen. Unver\u00e4nderlich fest steht bislang nur, dass im Streitjahr negative Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus Gewerbebetrieb in der vom FG zuerkannten H\u00f6he von 2.050&nbsp;\u20ac vorliegen. Insoweit ist das FG-Urteil mangels Revisionseinlegung durch das FA rechtskr\u00e4ftig geworden (zum Umfang der Rechtskraftwirkung s. BFH-Urteile vom 19.12.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;63\/02, BFH\/NV 2007, 924, unter II.2. und vom 27.09.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/14, BFH\/NV 2017, 595, Rz&nbsp;31).<\/li><li>d) Im zweiten Rechtsgang wird das FG schlie\u00dflich auch zu pr\u00fcfen haben, ob der aus den Akten hervorgehende \u00c4nderungsbescheid vom 26.01.2022 der Kl\u00e4gerin wirksam bekanntgegeben wurde und ob er so gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wurde.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung schlie\u00dft die Aufhebung der Kostenentscheidung mit ein, da sie nicht geteilt werden kann. Das FG muss im zweiten Rechtszug erneut \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFH\/NV 2018, 206, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160924.IIIR35.22.0 BFH III. Senat EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 1, EStG \u00a7 7 Abs 1, HGB \u00a7 247, EStG VZ 2018 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 21. Dezember 2021, Az: 13 K 2755\/20 E Leits\u00e4tze 1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufverm\u00f6gen orientiert sich ma\u00dfgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie h\u00e4ngt einerseits &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abgrenzung-von-anlagevermoegen-und-umlaufvermoegen-bfh-urteil-vom-16-september-2024-iii-r-35-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Abgrenzung von Anlageverm\u00f6gen und Umlaufverm\u00f6gen &#8211; BFH-Urteil vom 16. 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