{"id":77308,"date":"2024-12-14T17:39:52","date_gmt":"2024-12-14T15:39:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77308"},"modified":"2024-12-14T17:39:52","modified_gmt":"2024-12-14T15:39:52","slug":"zur-ausuebung-des-blockwahlrechts-im-rahmen-einer-koerperschaftsteuerrechtlichen-organschaft-bfh-urteil-vom-13-august-2024-i-r-1-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-ausuebung-des-blockwahlrechts-im-rahmen-einer-koerperschaftsteuerrechtlichen-organschaft-bfh-urteil-vom-13-august-2024-i-r-1-21\/","title":{"rendered":"Zur Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts im Rahmen einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft BFH-Urteil vom 13. August 2024, I R 1\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IR1.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 8, KStG \u00a7 34 Abs 7 S 8 Nr 2, KStG \u00a7 14 Abs 1, KStG \u00a7 19 Abs 1, KStG \u00a7 26, GewStG \u00a7 36 Abs 7 S 4, KStG \u00a7 16, StVergAbGProtUmsG<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 09. Oktober 2020, Az: 10 K 2222\/17 K<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Soweit \u00a7 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG-Korb II i.V.m. Satz 6 der f\u00fcr die Jahre 2001 bis 2003 modifizierten Fassung des \u00a7 8b Abs. 8 KStG-Korb II vorsieht, dass bei der Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts von Kranken- und Lebensversicherungsunternehmen &#8222;negative Eink\u00fcnfte&#8220; einer Organgesellschaft nicht dem Organtr\u00e4ger zugerechnet werden, bezieht sich dies auf den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte aus s\u00e4mtlichen Einkunftsquellen und nicht nur auf die Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 8b KStG.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Weiterleitung tariflicher Steuererm\u00e4\u00dfigungen der Organgesellschaft auf die Ebene des Organtr\u00e4gers (\u00a7 19 Abs. 1 KStG) setzt die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft beim Organtr\u00e4ger voraus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 09.10.2020 &#8211; 10 K 2222\/17 K wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Rahmen einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft \u00fcber die Zurechnung von Einkommen und die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern, nachdem f\u00fcr das Jahr 2001 (Streitjahr) das sogenannte Blockwahlrecht f\u00fcr Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen ausge\u00fcbt worden war.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Rechtsnachfolgerin der X-AG, die im Streitjahr Organtr\u00e4gerin der Y-AG war. Die Y-AG erzielte im Streitjahr ein negatives Einkommen (\u2026&nbsp;DM [\u2026&nbsp;\u20ac]). Darin waren nach den Angaben der Kl\u00e4gerin (positive) Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne im Sinne des \u00a7&nbsp;8b des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) von \u2026&nbsp;DM (\u2026&nbsp;\u20ac) enthalten, die mit einer ausl\u00e4ndischen Quellensteuer von \u2026&nbsp;DM (\u2026&nbsp;\u20ac) belastet waren.<\/li><li>Die Y-AG machte von dem Blockwahlrecht nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerkl\u00e4rung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuerverg\u00fcnstigungsabbaugesetz (Korb&nbsp;II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) \u2011\u2011KStG-Korb&nbsp;II\u2011\u2011 Gebrauch und behandelte die ausl\u00e4ndischen Beteiligungsertr\u00e4ge zu 80&nbsp;% als steuerpflichtig und zu 20&nbsp;% als steuerfrei.<\/li><li>Das urspr\u00fcnglich zust\u00e4ndige Finanzamt \u2026 erlie\u00df f\u00fcr das Streitjahr einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid, in dem es die k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Organschaft wegen der Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts nicht mehr anerkannte. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens ergingen weitere \u00c4nderungsbescheide, zuletzt am 24.05.2017, in denen der durch die Verschmelzung der X-AG auf die Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Organschaft zwischen der X-AG als Organtr\u00e4gerin und der Y-AG als Organgesellschaft anerkannte, aber wegen der Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts eine Zurechnung des insgesamt negativen Einkommens der Y-AG \u2011\u2011und in der Folge auch eine Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern\u2011\u2011 ablehnte. Das insofern weitergef\u00fchrte Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 09.10.2020&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2222\/17&nbsp;K (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 396) als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Das negative Einkommen der Y-AG sei ungeachtet der grunds\u00e4tzlich bestehenden Organschaft nicht nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG der Organtr\u00e4gerin zuzurechnen, da die Y-AG das Blockwahlrecht ausge\u00fcbt habe und die Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II i.V.m. Satz&nbsp;6 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II Anwendung finde. Dies \u00e4ndere sich auch nicht, sofern die im (Gesamt-)Einkommen enthaltenen Eink\u00fcnfte aus Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 2 KStG positiv gewesen sein sollten.<\/li><li>Hiervon ausgehend entfalle die M\u00f6glichkeit einer Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;26 KStG, da es f\u00fcr die erforderliche H\u00f6chstbetragsberechnung nach dem in Bezug genommenen \u00a7&nbsp;34c des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) auf die Verh\u00e4ltnisse der Organtr\u00e4gerin X-AG ankomme. Der X-AG seien aber keine ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte der Y-AG zuzurechnen, so dass die bei der X-AG festzusetzende K\u00f6rperschaftsteuer nicht auf diese Eink\u00fcnfte entfallen k\u00f6nne. Selbst wenn \u2011\u2011wie vom FA angenommen\u2011\u2011 20&nbsp;% der angefallenen Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne zun\u00e4chst der X-AG zuzurechnen und erst dort nach \u00a7&nbsp;15 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und&nbsp;2 KStG steuerfrei zu stellen sein sollten, f\u00fchre dies zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit er\u00fcbrige sich eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung. Entsprechendes gelte f\u00fcr die H\u00f6he der tats\u00e4chlich angefallenen ausl\u00e4ndischen Quellensteuern.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr das Jahr 2001 vom 24.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2017 dahin zu \u00e4ndern, dass der Organtr\u00e4gerin das Einkommen ihrer Organgesellschaft Y-AG von &#8211;&nbsp;\u2026&nbsp;DM beziehungsweise &#8211;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac vollst\u00e4ndig zugerechnet wird und im Rahmen einer vollst\u00e4ndigen Umsetzung der Organschaft anschlie\u00dfend das Einkommen der Organtr\u00e4gerin um 20&nbsp;% der Bez\u00fcge nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG und der Gewinne nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG (20&nbsp;% von \u2026&nbsp;DM beziehungsweise \u2026&nbsp;\u20ac) gemindert sowie die bei der Y-AG angefallenen ausl\u00e4ndischen Quellensteuern von \u2026&nbsp;DM beziehungsweise \u2026&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;26 KStG auf die K\u00f6rperschaftsteuer der Organtr\u00e4gerin angerechnet werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der X-AG im Streitjahr das negative Einkommen der Y-AG nicht nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG zuzurechnen war und deshalb auch keine Anrechnung der von der Y-AG getragenen ausl\u00e4ndischen Quellensteuern in Betracht kam.<\/li><li>1. Zwischen der X-AG als Organtr\u00e4gerin und der Y-AG als Organgesellschaft bestand im Streitjahr eine k\u00f6rperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. KStG. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr im Streit, so dass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>2. Ungeachtet dessen kam es im Streitjahr nicht zu der in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG als Rechtsfolge vorgesehenen Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft Y-AG bei der Organtr\u00e4gerin X-AG. Das FG ist insofern zutreffend davon ausgegangen, dass diese Rechtsfolge der k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft aufgrund der Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts und eines negativen (Gesamt-)Einkommens beziehungsweise eines negativen Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte aus s\u00e4mtlichen Einkunftsquellen der Y-AG nach der speziellen Regelung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II i.V.m. Satz&nbsp;6 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II ausgeschlossen war.<\/li><li>a) Durch die Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II hat der Gesetzgeber im Rahmen des Halb- beziehungsweise Teileink\u00fcnfteverfahrens eine Sonderregelung f\u00fcr Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen geschaffen. Danach sind die Abs\u00e4tze&nbsp;1 bis 7 dieser Vorschrift nicht auf Anteile anzuwenden, die bei diesen Unternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. In der Folge waren Bez\u00fcge, Gewinne und Gewinnminderungen, die von diesen Abs\u00e4tzen erfasst werden, bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen grunds\u00e4tzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 KStG-Korb&nbsp;II) vollen Umfangs steuerpflichtig.<\/li><li>F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2001 bis 2003 \u2011\u2011und damit auch f\u00fcr das Streitjahr\u2011\u2011 gew\u00e4hrte \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II r\u00fcckwirkend ein einheitlich bis zum 30.06.2004 auszu\u00fcbendes Wahlrecht zur Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II in einer modifizierten Fassung (Blockwahlrecht). Danach beschr\u00e4nkte sich die Steuerpflicht auf 80&nbsp;% der betroffenen Bez\u00fcge, Gewinne und Gewinnminderungen. Dar\u00fcber hinaus enthielt die modifizierte Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II in den S\u00e4tzen&nbsp;5 und 6 folgende zus\u00e4tzliche Regelungen: &#8222;Negative Eink\u00fcnfte des R\u00fcckwirkungszeitraums d\u00fcrfen nicht in Veranlagungszeitr\u00e4ume au\u00dferhalb dieses Zeitraums r\u00fcck- oder vorgetragen werden. Auf negative Eink\u00fcnfte des R\u00fcckwirkungszeitraums ist \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 nicht anzuwenden.&#8220;<\/li><li>b) Auf Grundlage der f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ist das Blockwahlrecht nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II im Streitfall wirksam ausge\u00fcbt worden. Zwischen den Beteiligten besteht hier\u00fcber auch kein Streit, weshalb der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>c) Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II i.V.m. Satz&nbsp;6 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II, der als Rechtsfolge eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft Y-AG bei der Organtr\u00e4gerin X-AG (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG) ausschlie\u00dft, lagen im Streitfall vor. Das FG hat zutreffend entschieden, dass sich der dort verwendete Begriff &#8222;negative Eink\u00fcnfte&#8220; auf den \u2011\u2011im Streitfall negativen\u2011\u2011 Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte aus s\u00e4mtlichen Einkunftsquellen bezieht und nicht nur auf die \u2011\u2011im Streitfall gegebenenfalls positiven\u2011\u2011 Eink\u00fcnfte aus Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b KStG (vgl. auch Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;631; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;616; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;556; Schnitger in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;772; Schick in Erle\/Sauter, KStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;406; D\u00f6tsch\/Pung, Der Betrieb 2004, 151, 155&nbsp;f.; a.A. Roser in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;22a).<\/li><li>aa) Dieses Verst\u00e4ndnis folgt insbesondere aus dem Wortlaut und der Systematik der zugrunde liegenden Normen.<\/li><li>(1) Der allgemeine Begriff &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; umfasst grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte und ist nicht auf bestimmte Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt. Eine solche Einschr\u00e4nkung h\u00e4tte der Gesetzgeber durch den Zusatz &#8222;Teile von&#8220; (vgl. z.B. \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der \u00c4nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma\u00dfnahmen gegen Gewinnk\u00fcrzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl I 2016, 3000, BStBl I 2017, 5) oder \u2011\u2011wie in den \u00fcbrigen Abs\u00e4tzen des \u00a7&nbsp;8b KStG und in Satz&nbsp;1 der durch \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II\u2011\u2011 durch eine Bezugnahme auf die Bez\u00fcge, Gewinne und Gewinnminderungen im Sinne des \u00a7&nbsp;8b KStG zum Ausdruck bringen m\u00fcssen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die unterschiedliche Bedeutung der Begriffe &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; und &#8222;Einkommen&#8220; berufen, wie sie insbesondere aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 bis 4 EStG deutlich wird. Dies folgt bereits daraus, dass Kapitalgesellschaften nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 KStG ausschlie\u00dflich Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Damit kann sich der Begriff &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; hier nicht wie in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 bis 4 EStG auf bestimmte Eink\u00fcnfte einzelner Einkunftsarten beziehen.<\/li><li>(2) Dass es auf den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte aus s\u00e4mtlichen Einkunftsquellen ankommt, wird durch weitere systematische Argumente best\u00e4tigt.<\/li><li>Zum einen verweist das FG zutreffend auf \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II i.V.m. Satz&nbsp;5 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II. Danach wird f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des Verlustvor- und -r\u00fccktrags nach \u00a7&nbsp;10d EStG ebenfalls der allgemeine Begriff &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; verwendet. Aus dem systematischen Zusammenhang mit \u00a7&nbsp;10d EStG folgt, dass damit diejenigen negativen Eink\u00fcnfte gemeint sind, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen worden sind (so ausdr\u00fccklich auch der urspr\u00fcnglich vom Finanzausschuss des Deutschen Bundestags vorgesehene Entwurf des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8&nbsp;und 9 KStG-Korb&nbsp;II, BTDrucks 15\/1684, S.&nbsp;4 und&nbsp;9). Ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis muss dann aber auch f\u00fcr den folgenden Satz&nbsp;6 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II und den darin geregelten Ausschluss der Zurechnung von negativen Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG gelten. Im \u00dcbrigen bezieht sich die Rechtsfolge des Satzes&nbsp;6 (Nichtanwendung der Zurechnung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG) auf eine Gesamtgr\u00f6\u00dfe (Einkommen). Dies spricht daf\u00fcr, dass sich auch die Ausgangsgr\u00f6\u00dfe (&#8222;negative Eink\u00fcnfte&#8220;) auf eine Gesamtgr\u00f6\u00dfe bezieht, zumal es in den vorherigen S\u00e4tzen&nbsp;1 bis 4 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II um die &#8222;Ermittlung des Einkommens&#8220; geht. Die S\u00e4tze&nbsp;5 und 6 k\u00f6nnen somit als Regelungen \u00fcber besondere Rechtsfolgen f\u00fcr das unter Ber\u00fccksichtigung der S\u00e4tze&nbsp;1 bis 4 ermittelte Einkommen angesehen werden.<\/li><li>Zum anderen weist das FG zutreffend auf \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;4 des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. des Korb&nbsp;II-Gesetzes (GewStG-Korb&nbsp;II) hin, der an den Antrag nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II ankn\u00fcpft und die Anwendung des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG auf &#8222;Fehlbetr\u00e4ge&#8220; im R\u00fcckwirkungszeitraum 2001 bis 2003 ausschlie\u00dft. Damit wird auf \u00a7&nbsp;10a des Gewerbesteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) Bezug genommen, nach dem es um Fehlbetr\u00e4ge geht, die sich &#8222;bei der Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags&#8220; ergeben haben. Dies ist nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 GewStG der (gesamte) Gewerbeertrag, f\u00fcr den ein Steuermessbetrag festzusetzen ist. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, es sei kein selbst\u00e4ndiger gewerbesteuerrechtlicher Regelungszweck erkennbar, spricht deshalb aus systematischer Sicht gerade daf\u00fcr, dass auch der Begriff der Eink\u00fcnfte in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II nicht auf einen Teilbetrag beschr\u00e4nkt sein kann.<\/li><li>Der weitere Einwand der Kl\u00e4gerin, dass die Verortung in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II statt in \u00a7&nbsp;14 KStG f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung des Begriffs &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; spreche, \u00fcberzeugt ebenfalls nicht. Da es lediglich um die M\u00f6glichkeit einer r\u00fcckwirkenden Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II in modifizierter Form geht, lag es f\u00fcr den Gesetzgeber nahe, s\u00e4mtliche damit verbundenen Regelungen in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 KStG-Korb&nbsp;II zusammenzufassen.<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sprechen auch die Gesetzeshistorie und der Zweck des Gesetzes f\u00fcr ein umfassendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220;.<\/li><li>(1) Mit der Einf\u00fchrung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II sollte im Fall von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen die Wechselwirkung mit \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KStG ber\u00fccksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift waren Zuf\u00fchrungen zu den R\u00fcckstellungen f\u00fcr Beitragsr\u00fcckerstattungen steuerlich als Betriebsausgaben abziehbar. Deren H\u00f6he richtete sich aber nach dem Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, so dass es letztlich zu einer doppelten Beg\u00fcnstigung kam (Steuerfreiheit der Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 2 KStG und gleichzeitig Erh\u00f6hung der steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben). Im Fall von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen trat ein gegenl\u00e4ufiger Effekt ein (steuerliche Nichtber\u00fccksichtigung der Teilwertabschreibungen nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 KStG und gleichzeitig Minderung der steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben). Diese Effekte sollten ab dem Veranlagungszeitraum 2004 durch \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II vermieden beziehungsweise abgemildert werden (BTDrucks 15\/1684, S.&nbsp;9).<\/li><li>Um etwaige Existenzgef\u00e4hrdungen der Steuerpflichtigen im Fall von umfangreichen Teilwertabschreibungen auszuschlie\u00dfen, wurde f\u00fcr die betroffenen Unternehmen dar\u00fcber hinaus in \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 KStG-Korb&nbsp;II die M\u00f6glichkeit geschaffen, die Regelungen des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II auf Antrag schon r\u00fcckwirkend f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 2001 bis 2003 anzuwenden. Zur Sicherung des Steueraufkommens wurden aber verschiedene Einschr\u00e4nkungen und Modifizierungen vorgesehen. Hierzu geh\u00f6rten zum einen die einheitliche Aus\u00fcbung des Wahlrechts f\u00fcr den gesamten R\u00fcckwirkungszeitraum und zum anderen der Ausschluss von Verlustvor- und -r\u00fccktr\u00e4gen in Veranlagungszeitr\u00e4ume au\u00dferhalb des R\u00fcckwirkungszeitraums sowie der Ausschluss einer Zurechnung von negativen Eink\u00fcnften beim Organtr\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG.<\/li><li>(2) Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Zwecks ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass sich Satz&nbsp;6 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II auf den (negativen) Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte aus s\u00e4mtlichen Einkunftsquellen bezieht.<\/li><li>Hierf\u00fcr spricht insbesondere die Regelung eines Blockwahlrechts f\u00fcr insgesamt drei Veranlagungszeitr\u00e4ume. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber ein r\u00fcckwirkendes Wahlrecht schaffen, gleichzeitig aber auch eine unn\u00f6tige Minderung des Steueraufkommens vermeiden wollte. Insbesondere sollte ein Hin- und Herwechseln zwischen den Rechtslagen in den einzelnen Veranlagungszeitr\u00e4umen vermieden werden (Senatsbeschluss vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/18, BFH\/NV 2021, 944). Die Ma\u00dfgeblichkeit des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte aus s\u00e4mtlichen Einkunftsquellen deckt sich mit einer solchen pauschalen Betrachtungsweise. Zus\u00e4tzlich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 KStG i.d.F. des Steuerverk\u00fcrzungsbek\u00e4mpfungsgesetzes vom 19.12.2001 (BGBl I 2001, 3922, BStBl I 2002, 32) ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen ohnehin keine Organgesellschaft mehr sein konnte.<\/li><li>Aufgrund der pauschalen Betrachtung \u00fcber drei Veranlagungszeitr\u00e4ume kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es im Streitjahr zu einer effektiven Steuererh\u00f6hung komme, die dem Regelungszweck widerspreche. Sofern bei einer Gesamtbetrachtung der Veranlagungszeitr\u00e4ume 2001 bis 2003 kein steuerlicher Vorteil erzielt wird, h\u00e4tte es frei gestanden, das Blockwahlrecht nicht auszu\u00fcben. Wird es aber ausge\u00fcbt, kann nicht eingewendet werden, in einzelnen Veranlagungszeitr\u00e4umen (wie dem Streitjahr) schlechter zu stehen als ohne Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts.<\/li><li>3. Auf dieser Grundlage hat das FG auch zu Recht entschieden, dass im Streitjahr eine Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern nicht in Betracht kommt.<\/li><li>a) Die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern der Organgesellschaft Y-AG auf Ebene der unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Organtr\u00e4gerin X-AG richtet sich nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 KStG. Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erf\u00fcllt, die einen Abzug von der K\u00f6rperschaftsteuer vorsehen, sind nach dieser Vorschrift die Tarifvorschriften beim Organtr\u00e4ger so anzuwenden, als w\u00e4ren die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Anwendung bei ihm selbst erf\u00fcllt. Zu den hiervon erfassten Tarifvorschriften geh\u00f6rt auch die Anrechnung einer der deutschen K\u00f6rperschaftsteuer entsprechenden ausl\u00e4ndischen Steuer auf die deutsche K\u00f6rperschaftsteuer nach \u00a7&nbsp;26 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c EStG.<\/li><li>Aus \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 KStG folgt, dass die Organgesellschaft dem Grunde nach die Voraussetzungen einer Anrechnung nach \u00a7&nbsp;26 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c EStG erf\u00fcllen muss. Hinsichtlich der Anrechnung der H\u00f6he nach kommt es dagegen auf die Verh\u00e4ltnisse des Organtr\u00e4gers an. Hierzu geh\u00f6rt auch die Berechnung des Anrechnungsh\u00f6chstbetrags nach \u00a7&nbsp;26 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG (vgl. Liekenbrock in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;19 KStG Rz&nbsp;24 und 26; Brandis\/Heuermann\/Rode, \u00a7&nbsp;19 KStG Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Das FG hat die Voraussetzungen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin begehrte Anrechnung ausl\u00e4ndischer Quellensteuern im Ergebnis zutreffend abgelehnt.<\/li><li>Ma\u00dfgebend ist hierf\u00fcr die Besonderheit des Streitfalls, dass zwar die Voraussetzungen einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft nach \u00a7\u00a7&nbsp;14&nbsp;ff. KStG erf\u00fcllt waren, die Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts aber nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II i.V.m. Satz&nbsp;6 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II dazu f\u00fchrte, dass die in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG vorgesehene Rechtsfolge der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft Y-AG bei der Organtr\u00e4gerin X-AG nicht eintrat. Damit fehlt eine Grundvoraussetzung f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 KStG. Denn die mit dieser Vorschrift bezweckte Weiterleitung tariflicher Steuererm\u00e4\u00dfigungen der Organgesellschaft auf die Ebene des Organtr\u00e4gers basiert auf dem Gedanken, dass aufgrund der organschaftlichen Einkommenszurechnung die endg\u00fcltige Besteuerung auf die Ebene des Organtr\u00e4gers verlagert wird. Deshalb wird die Vorschrift in der Literatur zu Recht als &#8222;Erg\u00e4nzung zur Einkommenszurechnung&#8220; bezeichnet (Neumann in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;1). Dem entsprechend wird in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 der ab 31.07.2014 geltenden Fassung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes f\u00fcr den Fall der entsprechenden Anwendung von Abs.&nbsp;1 bis 3 auf Organtr\u00e4ger-Personengesellschaften ausdr\u00fccklich auf das dem Organtr\u00e4ger zuzurechnende Einkommen abgestellt.<\/li><li>Der Einwand der Kl\u00e4gerin, im Fall von Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter nach \u00a7&nbsp;16 KStG bleibe es ebenfalls bei einer Anwendung der Tarifvorschriften beim Organtr\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 KStG, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Fall ist mit einem vollst\u00e4ndigen Ausschluss der Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG nicht vergleichbar. Bei Anwendung des \u00a7&nbsp;16 KStG bleibt es f\u00fcr das \u00fcbrige Einkommen bei einer Zurechnung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG und damit bei einer grunds\u00e4tzlichen Verlagerung der Besteuerung auf den Organtr\u00e4ger (s.a. Brandis\/Heuermann\/Rode, \u00a7&nbsp;19 KStG Rz&nbsp;8).<\/li><li>c) Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass das FG nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt hat, ob der konkrete Betrag der ausl\u00e4ndischen Quellensteuern zutreffend ermittelt worden ist. Dar\u00fcber hinaus er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen des Senats zu den Einzelheiten der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;26 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;34c EStG und der Berechnung des Anrechnungsh\u00f6chstbetrags (zuletzt Senatsurteil vom 15.03.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 280, 138, BStBl II 2024, 264; vgl. hierzu auch Brandis\/Heuermann\/Pohl, \u00a7&nbsp;26 KStG Rz&nbsp;88&nbsp;ff.; Siegers in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;26 KStG Rz&nbsp;104; Staats in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;26 Rz&nbsp;60 und 70&nbsp;ff.; jeweils m.w.N.).<\/li><li>Letzteres gilt auch hinsichtlich des Teilbetrags von 20&nbsp;% der Dividenden und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne, die nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 KStG-Korb&nbsp;II i.V.m. Satz&nbsp;1 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II steuerfrei bleiben. Das FA ist insoweit unzutreffend in einem ersten Schritt von einer Einkommenszurechnung nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG und in einem zweiten Schritt von einer Steuerfreistellung auf Ebene der Organtr\u00e4gerin X-AG nach \u00a7&nbsp;15 Nr.&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 und 2 KStG ausgegangen. Stattdessen ist nach Satz&nbsp;6 der f\u00fcr das Streitjahr modifizierten Fassung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;8 KStG-Korb&nbsp;II die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 KStG insgesamt ausgeschlossen, wenn der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte aus s\u00e4mtlichen Einkunftsquellen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 negativ ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>5. Die Entscheidung ergeht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130824.IR1.21.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8b Abs 8, KStG \u00a7 34 Abs 7 S 8 Nr 2, KStG \u00a7 14 Abs 1, KStG \u00a7 19 Abs 1, KStG \u00a7 26, GewStG \u00a7 36 Abs 7 S 4, KStG \u00a7 16, StVergAbGProtUmsG vorgehend FG M\u00fcnster, 09. Oktober 2020, Az: 10 K 2222\/17 K Leits\u00e4tze 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-ausuebung-des-blockwahlrechts-im-rahmen-einer-koerperschaftsteuerrechtlichen-organschaft-bfh-urteil-vom-13-august-2024-i-r-1-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Aus\u00fcbung des Blockwahlrechts im Rahmen einer k\u00f6rperschaftsteuerrechtlichen Organschaft BFH-Urteil vom 13. 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