{"id":77310,"date":"2024-12-14T17:40:39","date_gmt":"2024-12-14T15:40:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77310"},"modified":"2024-12-14T17:40:39","modified_gmt":"2024-12-14T15:40:39","slug":"steuerbarkeit-des-geldwerten-vorteils-aus-einer-nutzungsentgeltminderung-nach-zeichnung-weiterer-genossenschaftsanteile-einer-bau-und-wohnungsgenossenschaft-bfh-urteil-vom-22-oktober-2024-viii-r","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbarkeit-des-geldwerten-vorteils-aus-einer-nutzungsentgeltminderung-nach-zeichnung-weiterer-genossenschaftsanteile-einer-bau-und-wohnungsgenossenschaft-bfh-urteil-vom-22-oktober-2024-viii-r\/","title":{"rendered":"Steuerbarkeit des geldwerten Vorteils aus einer Nutzungsentgeltminderung nach Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft &#8211; BFH-Urteil vom 22. Oktober 2024, VIII R 23\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR23.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 3, AO \u00a7 89 Abs 2, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 15. Juni 2021, Az: 9 K 9068\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist die Minderung des Nutzungsentgelts f\u00fcr eine Genossenschaftswohnung durch den Erwerb zus\u00e4tzlicher Genossenschaftsanteile veranlasst, f\u00fchrt der geldwerte Vorteil aufgrund der Nutzungsentgeltminderung zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine verbindliche Auskunft gilt in pers\u00f6nlicher Hinsicht nur f\u00fcr den oder die Antragsteller.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.06.2021 &#8211; 9 K 9068\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden als Ehegatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Mieter einer in Z gelegenen Wohnung, die im Eigentum der A (Genossenschaft) steht, sowie Mitglieder der Genossenschaft.<\/li><li>Im Jahr 2012 beantragte die Genossenschaft bei dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Finanzamt B die Erteilung einer verbindlichen Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) zu folgender Rechtsfrage:<br \/><br \/>&#8222;Handelt es sich bei der Vereinbarung von geminderten Netto-Soll Mieten f\u00fcr Mitglieder, die weitere freiwillige Genossenschaftsanteile zeichnen, welche weder an Gewinnaussch\u00fcttungen teilhaben noch verzinst werden, \u2011\u2011unter der vertraglich vereinbarten Voraussetzung, dass sich der Vorteil der Wohnkostenreduzierung und der Vorteil der Zinsersparnis betragsm\u00e4\u00dfig entsprechen\u2011\u2011 um einen Vorteilsausgleich, der weder zu steuerpflichtigen Belastungen bei der Genossenschaft noch ihrer Genossenschaftsmitglieder f\u00fchrt?&#8220;<\/li><li>Unter Nr.&nbsp;3 der Anfrage f\u00fchrte die Genossenschaft unter anderem aus, mit dem &#8222;Programm&#8220; solle die Bindung der Mitglieder an die Genossenschaft bis ins hohe Alter verbessert werden. Es sei angestrebt, die Mieter zu entlasten und die Wohnraumversorgung auch bei sinkenden Einkommen der Genossenschaftsmitglieder durch langfristige Stabilisierung der Mieten zu gew\u00e4hrleisten. Dies w\u00fcrde durch Steuerbelastungen konterkariert, wenn in der Vereinbarung kein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich gesehen w\u00fcrde. Die Vereinbarung w\u00fcrde ins Leere laufen und w\u00e4re praktisch nicht umsetzbar. Von dem Vorteilsausgleich profitierten beide Vertragsparteien. Eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) an das Genossenschaftsmitglied liege nicht vor, weil dem Vorteil des Mitglieds in Form der geringeren Miete ein gleich hoher Vorteil der Genossenschaft in Form der zinslosen Nutzung des erhaltenen Kapitals gegen\u00fcberstehe. Sofern etwaige Steuerbelastungen f\u00fcr das zeichnende Mitglied oder die Genossenschaft anfallen sollten, w\u00fcrde die Genossenschaft von diesem Programm Abstand nehmen.<\/li><li>Das Finanzamt B erteilte die Auskunft antragsgem\u00e4\u00df. Dabei wies es darauf hin, dass die verbindliche Auskunft aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nur f\u00fcr die Antragstellerin selbst, nicht aber f\u00fcr deren Mitglieder Bindungswirkung entfalte.<\/li><li>Die Genossenschaft \u00e4nderte daraufhin ihre Satzung. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 der Satzung wurde wie folgt gefasst: &#8222;Die Mitglieder k\u00f6nnen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsanteile gem\u00e4\u00df Abs.&nbsp;2, 4 und 5 hinaus zus\u00e4tzliche Gesch\u00e4ftsanteile zum Zwecke der Verringerung der Nutzungsgeb\u00fchr \u00fcbernehmen, wenn die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt \u00fcbernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die \u00dcbernahme zugelassen hat. \u00dcber die Verringerung der Nutzungsgeb\u00fchr wird f\u00fcr jeden Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung getroffen.&#8220; In \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 der Satzung wurde folgender weiterer Satz eingef\u00fcgt: &#8222;Auf die zus\u00e4tzlichen Gesch\u00e4ftsanteile nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;6 erfolgt keine Gewinnaussch\u00fcttung, sondern eine Verringerung des Nutzungsentgelts.&#8220;<\/li><li>Mit Vereinbarung vom 25.01.2013 erwarben der Kl\u00e4ger und mit Vereinbarung vom 21.05.2013 die Kl\u00e4gerin jeweils als Nachtrag zum Dauernutzungsvertrag \u00fcber ihre Genossenschaftswohnung weitere freiwillige Genossenschaftsanteile ohne Dividendenberechtigung. Im Gegenzug wurde die zu zahlende Wohnungsmiete (Nutzungsgeb\u00fchr) herabgesetzt. Die Verringerung der Wohnungsmiete erfolgte dabei in Abh\u00e4ngigkeit der von der Vertreterversammlung der Genossenschaft beschlossenen Dividende auf freiwillige Anteile, die an Gewinnaussch\u00fcttungen teilnahmen. Die sich ergebende Mietminderung wurde von der jeweiligen monatlichen Bruttomiete abgesetzt. Etwaige Ver\u00e4nderungen der Dividendenh\u00f6he der freiwilligen Anteile, die an Aussch\u00fcttungen teilnahmen, f\u00fchrten im Monat nach der entsprechenden Vertreterversammlung auch im Rahmen des Nachtrags zum Dauernutzungsvertrag zu einer entsprechenden Ver\u00e4nderung der Miete.<\/li><li>Im Rahmen einer bei der Genossenschaft erfolgten Betriebspr\u00fcfung kam das Finanzamt C zu dem Schluss, dass es sich bei den Mietminderungen aus Sicht der Genossenschaftsmitglieder um Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen handele. Entsprechend wurden die f\u00fcr die Genossenschaftsmitglieder jeweils zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter mit Kontrollmitteilungen informiert.<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Kontrollmitteilungen erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern am 10.12.2018 auf \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gest\u00fctzte \u00c4nderungsbescheide zur Einkommensteuer 2013 bis 2015 (Streitjahre). Das FA ber\u00fccksichtigte bei dem Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin folgende Betr\u00e4ge als \u2011\u2011im Fall des Kl\u00e4gers weitere\u2011\u2011 Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen, wobei es beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG) f\u00fcr die Streitjahre 2014 und 2015 jeweils den Sparer-Pauschbetrag in H\u00f6he von 801&nbsp;\u20ac abzog:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2013<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2014<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2015<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Kl\u00e4ger2.200&nbsp;\u20ac2.400&nbsp;\u20ac2.100&nbsp;\u20acKl\u00e4gerin&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.400&nbsp;\u20ac2.400&nbsp;\u20ac2.100&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die hiergegen erhobenen Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die ersparten Mietaufwendungen stellten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG dar. Durch den Erwerb weiterer freiwilliger Genossenschaftsanteile h\u00e4tten die Kl\u00e4ger der Genossenschaft Kapital \u00fcberlassen, und zwar bewusst zur Erlangung eines Vorteils in Gestalt einer Forderung auf Minderung der Wohnungsmiete. Die Einnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG liege darin, dass die Kl\u00e4ger einen Anspruch auf teilweise unentgeltliche Nutzung ihrer Mietwohnung erlangt h\u00e4tten.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 401 mitgeteilten Gr\u00fcnden keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, die Vorteile aus der Nutzungsentgeltminderung, die die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeichnung der weiteren Genossenschaftsanteile erhalten hatten, f\u00fchrten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG zu steuerbaren Kapitalertr\u00e4gen. Auf die verbindliche Auskunft, die das Finanzamt B der Genossenschaft erteilt hatte, k\u00f6nnten sich die Kl\u00e4ger ebenso wenig berufen wie auf den Grundsatz von Treu und Glauben.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;9068\/20 sowie die \u00c4nderungsbescheide zur Einkommensteuer 2013, 2014 und 2015 vom 10.12.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Kl\u00e4ger steuerbare Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG erzielt haben, indem sie weitere freiwillige Genossenschaftsanteile erworben und im Gegenzug eine Minderung des Nutzungsentgelts f\u00fcr die von der Genossenschaft \u00fcberlassene Wohnung erhalten haben (unter II.2.). Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das FG entschieden, dass die gegen\u00fcber der Genossenschaft erteilte verbindliche Auskunft des Finanzamts B der Besteuerung der Kl\u00e4ger nicht entgegensteht (unter II.3.) und dass das FA auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gehindert war, die geldwerten Vorteile in Gestalt der Minderung des Nutzungsentgelts als Kapitalertr\u00e4ge der Besteuerung zu unterwerfen (unter II.4.).<\/li><li>2. Bei den geldwerten Vorteilen aufgrund der Minderung des Nutzungsentgelts f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern angemietete Wohnung handelt es sich um steuerbare Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren zu den Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen unter anderem Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bez\u00fcge aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 EStG besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gew\u00e4hrt werden. Dabei fallen unter die sonstigen \u2011\u2011das hei\u00dft nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten\u2011\u2011 Bez\u00fcge im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 EStG), die dem Gesellschafter beziehungsweise Genossenschaftsmitglied \u2011\u2011entweder von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft selbst oder von einem Dritten\u2011\u2011 aufgrund des Gesellschafts- beziehungsweise Genossenschaftsverh\u00e4ltnisses zuflie\u00dfen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;70\/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, unter II.1.a). Es kommt weder auf die Bezeichnung der Ertr\u00e4ge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form zuflie\u00dfen (BFH-Urteil vom 07.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;70\/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;29\/07, BFH\/NV 2009, 574, unter 1.b&nbsp;aa). Auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgew\u00e4hrung gekleidet ist (BFH-Urteil vom 07.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;70\/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, unter II.1.a).<\/li><li>\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG liegt ein weiter Eink\u00fcnftebegriff und ein weiter Veranlassungszusammenhang zugrunde, nach dem zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen alle Verm\u00f6gensmehrungen geh\u00f6ren, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung sind (BFH-Urteil vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 282, 428, Rz&nbsp;26). Ma\u00dfgeblich ist mithin allein, ob die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip als dem Gesellschafts- beziehungsweise Genossenschaftsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zugeh\u00f6rig anzusehen ist (BFH-Urteil vom 07.12.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;70\/02, BFHE 208, 546, BStBl II 2005, 468, unter II.1.b; BFH-Beschluss vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;29\/07, BFH\/NV 2009, 574, unter 1.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;7]).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Grunds\u00e4tze hat das FG zutreffend erkannt, dass die geldwerten Vorteile in Form der Minderung des Nutzungsentgelts f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern angemietete Genossenschaftswohnung bei den Kl\u00e4gern zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG gef\u00fchrt haben. Die Minderung des von den Kl\u00e4gern an die Genossenschaft zu zahlenden Nutzungsentgelts erf\u00fcllte als geldwerter Vorteil den weiten Begriff der Einnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 EStG und war durch den Erwerb zus\u00e4tzlicher freiwilliger Genossenschaftsanteile und damit durch das Genossenschaftsverh\u00e4ltnis bedingt und veranlasst.<\/li><li>aa) Nach den Feststellungen des FG haben die Kl\u00e4ger durch den Erwerb zus\u00e4tzlicher Genossenschaftsanteile in den Streitjahren eine Minderung des Nutzungsentgelts f\u00fcr die von ihnen bewohnte Genossenschaftswohnung erhalten, die sich nach Ma\u00dfgabe der Beschlussfassung der Vertreterversammlung im Streitjahr 2013 auf 2.200&nbsp;\u20ac beim Kl\u00e4ger und 1.400&nbsp;\u20ac bei der Kl\u00e4gerin, im Streitjahr 2014 auf jeweils 2.400&nbsp;\u20ac beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin und im Streitjahr 2015 auf jeweils 2.100&nbsp;\u20ac beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin belief.<\/li><li>bb) Der Vorteil der Nutzungsentgeltminderung war durch das Genossenschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst, denn die Minderung des Nutzungsentgelts trat bei wirtschaftlicher Betrachtung an die Stelle einer Gewinnaussch\u00fcttung auf die von den Kl\u00e4gern freiwillig erworbenen zus\u00e4tzlichen Genossenschaftsanteile. Nach der Satzung der Genossenschaft war die Verringerung des Nutzungsentgelts f\u00fcr die von der Genossenschaft angemietete Wohnung durch den Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile bedingt. Diese sah vor, dass zum Zwecke der Verringerung der Nutzungsgeb\u00fchr zus\u00e4tzliche Gesch\u00e4ftsanteile \u00fcbernommen werden konnten. Die zus\u00e4tzlichen Anteile vermittelten keinen Gewinnanspruch, sondern einen Anspruch auf Verringerung des Nutzungsentgelts. Ohne den Erwerb zus\u00e4tzlicher freiwilliger Anteile h\u00e4tten die Kl\u00e4ger die Minderung des Nutzungsentgelts nicht erreichen k\u00f6nnen.<\/li><li>cc) Die Veranlassung der Nutzungsentgeltminderung durch das Genossenschaftsverh\u00e4ltnis zeigt sich ferner darin, dass sich der Umfang der Minderung nach der H\u00f6he der von der Vertreterversammlung beschlossenen Dividende auf dividendenberechtigte freiwillige Genossenschaftsanteile richtete. Auch sp\u00e4tere Korrekturen der Dividendenh\u00f6he freiwilliger Anteile, die an Aussch\u00fcttungen teilnahmen, f\u00fchrten nach den Feststellungen des FG im Monat nach der entsprechenden Vertreterversammlung im Rahmen eines Nachtrags zum Dauernutzungsvertrag zu einer entsprechenden Ver\u00e4nderung des von den Kl\u00e4gern zu entrichtenden Nutzungsentgelts.<\/li><li>c) Mit ihrem Vorbringen, es h\u00e4tte keine vGA vorgelegen, da sich ihr Vorteil und der Gegenvorteil der zinslosen Kapitalnutzung auf Seiten der Genossenschaft gegenseitig ausgeglichen h\u00e4tten und dass auch nicht \u00fcber den &#8222;Umweg&#8220; des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 EStG das Vorliegen von Kapitaleink\u00fcnften begr\u00fcndet werden k\u00f6nne, dringen die Kl\u00e4ger nicht durch. Es steht der Annahme eines steuerbaren Kapitalertrags nicht entgegen, dass sich der Vorteil der Kl\u00e4ger (Nutzungsentgeltminderung) und der Ausgleich auf Ebene der Genossenschaft (keine Gewinnaussch\u00fcttung auf die freiwilligen Anteile der Kl\u00e4ger) wertm\u00e4\u00dfig m\u00f6glicherweise ausgeglichen gegen\u00fcberstanden. Die bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG anzustellenden Erw\u00e4gungen zur Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis sind von der im Rahmen der vGA nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu kl\u00e4renden Frage, ob dem Gesellschafter ein &#8222;Vorteil&#8220; gew\u00e4hrt worden ist oder ob er den Vorteil durch entsprechende Gegenleistung ausgeglichen hat, zu unterscheiden. Eine Veranlassung durch das Genossenschaftsverh\u00e4ltnis ist wie dargelegt zu bejahen, denn die Minderung des Nutzungsentgelts f\u00fcr die Genossenschaftswohnung der Kl\u00e4ger war nur durch den Erwerb weiterer freiwilliger Genossenschaftsanteile zu erlangen. Auf einen Vorteilsausgleich kommt es bei \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht an.<\/li><li>d) Unerheblich ist, wie der Vorgang auf Ebene der Genossenschaft steuerlich behandelt worden ist. Selbst wenn bei der Genossenschaft eine vGA nach Ma\u00dfgabe der verbindlichen Auskunft nicht angesetzt worden sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass der geldwerte Vorteil in Form der Nutzungsentgeltminderung auch auf Ebene des Genossenschaftsmitglieds nicht steuerbar sein muss. Die materiell-rechtliche Behandlung einer (potentiellen) vGA auf Ebene der Gesellschaft beziehungsweise Genossenschaft entfaltet f\u00fcr die materiell-rechtliche Beurteilung desselben Vorgangs auf Ebene des Gesellschafters beziehungsweise Genossenschaftsmitglieds keine Bindungswirkung (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/14, BFH\/NV 2018, 1141, Rz&nbsp;14; zur verdeckten Einlage auch BFH-Urteil vom 31.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/16, BFH\/NV 2018, 838, Rz&nbsp;23).<\/li><li>3. Das FG hat ferner zutreffend entschieden, dass sich die Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg auf die gegen\u00fcber der Genossenschaft erteilte verbindliche Auskunft berufen k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;89 Abs.&nbsp;2 AO kann das Finanzamt auf Antrag verbindliche Ausk\u00fcnfte \u00fcber die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbeh\u00f6rde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts \u00f6rtlich zust\u00e4ndig sein w\u00fcrde. Eine verbindliche Auskunft gilt in pers\u00f6nlicher Hinsicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) nur f\u00fcr den oder die Antragsteller.<\/li><li>b) Im Streitfall hat ausschlie\u00dflich die Genossenschaft den Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft gestellt. Das Finanzamt B hat in seiner verbindlichen Auskunft auch ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Auskunft nur Bindungswirkung f\u00fcr die Genossenschaft als Antragstellerin und nicht f\u00fcr deren Mitglieder entfalte. Es liegt auch kein Fall des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 StAuskV vor. Danach besteht bei einem Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (\u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO), nur eine gemeinschaftliche Antragsbefugnis und sodann eine einheitliche Bindungswirkung. Diese Voraussetzungen sind im Verh\u00e4ltnis zwischen der Genossenschaft und ihren Genossenschaftsmitgliedern nicht erf\u00fcllt. Zudem fehlt es im Streitfall an einer gemeinsamen Antragstellung der Kl\u00e4ger und der Genossenschaft.<\/li><li>4. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das FA nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gehindert war, die Nutzungsentgeltminderung als Kapitalertrag der Besteuerung zu unterwerfen.<\/li><li>a) Ein Finanzamt kann nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbeh\u00f6rde durch ihr fr\u00fcheres Verhalten au\u00dferhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BFH-Urteile vom 30.03.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613, Rz&nbsp;30, m.w.N.; vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;75\/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817, unter II.3.e).<\/li><li>b) Im Streitfall fehlt es nach den Feststellungen des FG an einer Zusage des FA gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern. Aufgrund des ausdr\u00fccklichen Hinweises des Finanzamts B in der verbindlichen Auskunft, dass diese keine Bindungswirkung f\u00fcr die Mitglieder der Genossenschaft entfalte, konnte bei den Kl\u00e4gern auch kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen entstehen, dass das f\u00fcr sie zust\u00e4ndige FA die Nutzungsentgeltminderung nicht als Kapitalertr\u00e4ge besteuern werde.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR23.21.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG \u00a7 20 Abs 3, AO \u00a7 89 Abs 2, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 15. 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