{"id":77312,"date":"2024-12-14T17:41:11","date_gmt":"2024-12-14T15:41:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77312"},"modified":"2024-12-14T17:41:11","modified_gmt":"2024-12-14T15:41:11","slug":"zur-schuldbefreienden-drittschuldnerzahlung-im-insolvenzeroeffnungsverfahren-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-17-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-schuldbefreienden-drittschuldnerzahlung-im-insolvenzeroeffnungsverfahren-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-17-23\/","title":{"rendered":"Zur schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren &#8211; BFH-Urteil vom 29. August 2024, V R 17\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR17.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InsO \u00a7 55 Abs 4, InsO \u00a7 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Fallgr 2, InsO \u00a7 24 Abs 1, InsO \u00a7 82 S 1, UStG \u00a7 17 Abs 2 Nr 1 S 2, UStG \u00a7 10 Abs 1, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1, UStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 13. Dezember 2022, Az: 6 K 1062\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des sp\u00e4teren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt f\u00fcr die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschlie\u00dfend, so dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7 55 Abs. 4 InsO vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.12.2022 &#8211; 6 K 1062\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Insolvenzgericht bestellte Mitte Juni 2016 den Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen des A (Insolvenzschuldner), der als nat\u00fcrliche Person eine gewerbliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbte. Verf\u00fcgungen des Insolvenzschuldners waren nur mit Zustimmung des Kl\u00e4gers wirksam. Der Kl\u00e4ger wurde erm\u00e4chtigt, Forderungen des Insolvenzschuldners auf ein Treuhandkonto einzuziehen. Zudem sollte der Kl\u00e4ger das Unternehmen des Insolvenzschuldners bis zur Entscheidung \u00fcber die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens fortf\u00fchren, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmte, um eine erhebliche Verminderung des Verm\u00f6gens zu vermeiden.<\/li><li>Der Insolvenzschuldner verf\u00fcgte \u00fcber ein Girokonto bei der B-Bank. Auf diesem Konto wurden am 22.06.2016 eine \u00dcberweisung in H\u00f6he von 446,25&nbsp;\u20ac sowie am 28.06.2016 weitere \u00dcberweisungen in H\u00f6he von 357,00&nbsp;\u20ac, 4.373,25&nbsp;\u20ac sowie 238,00&nbsp;\u20ac gutgeschrieben. Auftraggeberin der \u00dcberweisungsgutschriften war jeweils die C-GmbH als Drittschuldnerin, die im Verwendungszweck Rechnungen benannte, die der Insolvenzschuldner f\u00fcr seine Leistungen an die C-GmbH gestellt hatte. Ebenfalls am 28.06.2016 hob der Insolvenzschuldner von seinem Konto bei der B-Bank einen Betrag in H\u00f6he von 1.000&nbsp;\u20ac in bar ab und es wurde Lohn zugunsten eines Arbeitnehmers des Insolvenzschuldners \u00fcberwiesen.<\/li><li>Den Beschluss \u00fcber die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwaltung \u00fcbermittelte der Kl\u00e4ger der B-Bank per Telefax am 28.06.2016 um 08:53&nbsp;Uhr. Des Weiteren setzte er am selben Tag die C-GmbH per Telefax um 13:32&nbsp;Uhr dar\u00fcber in Kenntnis, dass er, der Kl\u00e4ger, zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei und mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an ihn gezahlt werden k\u00f6nne.<\/li><li>In seinem Insolvenzgutachten f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, der Insolvenzschuldner habe zwischen dem 26.06.2016 und 29.06.2016 telefonisch mitgeteilt, dass auf dem Konto bei der B-Bank eine Zahlung eines Auftraggebers von 3.000&nbsp;\u20ac eingehen werde. Am 30.06.2016 gestattete der Kl\u00e4ger dem Insolvenzschuldner die Entnahme von 1.900&nbsp;\u20ac vom Konto bei der B-Bank zur Unterhaltssicherung, wobei der Kl\u00e4ger die am 28.06.2016 erfolgte Barabhebung durch den Insolvenzschuldner in H\u00f6he von 1.000&nbsp;\u20ac nicht kannte. Die gestattete Entnahme erfolgte nicht.<\/li><li>Anfang Juli 2016 wurde das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto der B-Bank noch vorhandene Guthaben zog der Kl\u00e4ger bis auf einen Betrag in H\u00f6he von 900&nbsp;\u20ac, der der Unterhaltssicherung des Insolvenzschuldners dienen sollte, zur Insolvenzmasse ein.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zun\u00e4chst einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Juni 2016. In die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Ums\u00e4tze zum allgemeinen Steuersatz, die das FA als Masseverbindlichkeiten ansah, bezog es auch zwei der Gutschriften vom 28.06.2016 ein. W\u00e4hrend des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA f\u00fcr das Jahr 2016 (Streitjahr) \u2011\u2011abweichend von der eingereichten Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 einen Umsatzsteuerjahresbescheid f\u00fcr das Streitjahr, wobei es als steuerpflichtige Ums\u00e4tze zum allgemeinen Steuersatz, die es wiederum als Masseverbindlichkeiten ansah, nunmehr s\u00e4mtliche vorgenannten Gutschriften vom 22.06.2016 und 28.06.2016 ber\u00fccksichtigte. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 396 ver\u00f6ffentlichten Urteil der Klage statt. Masseverbindlichkeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 der Insolvenzordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (InsO) l\u00e4gen nicht vor. Die rechtlichen Befugnisse des Kl\u00e4gers reichten nicht aus, den Forderungseinzug durch den Insolvenzschuldner zu verhindern, da das Insolvenzgericht den Drittschuldnern nicht verboten habe, an den Insolvenzschuldner zu zahlen.<\/li><li>Auf die Revision des FA hob der Senat mit Urteil vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/20 (BFHE 268, 519) das Urteil des FG auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcck. Im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren sei f\u00fcr beide F\u00e4lle des \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InsO zu beachten, dass Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;82 InsO befreit w\u00fcrden, wenn sie zur Zeit der Leistung die Er\u00f6ffnung des Verfahrens nicht kannten. Habe der Drittschuldner mangels Schuldbefreiung nochmals an den Verwalter im Er\u00f6ffnungsverfahren oder im er\u00f6ffneten Verfahren zu zahlen, entstehe eine Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 oder Abs.&nbsp;1 InsO. Im zweiten Rechtsgang seien danach weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Zahlungsvorg\u00e4nge im Juni 2016 gegen\u00fcber der sp\u00e4teren Insolvenzmasse mit schuldbefreiender Wirkung erfolgten und ob, falls dies zu verneinen sein sollte, der Insolvenzverwalter mangels derartiger Wirkung eine zweite Zahlung in die Masse verlangen konnte und verwirklicht hat.<\/li><li>Das FG gab der Klage auch im zweiten Rechtsgang \u2011\u2011mit dem in EFG 2024, 1155 ver\u00f6ffentlichten Urteil\u2011\u2011 statt. Es l\u00e4gen keine Masseverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO vor, da der Kl\u00e4ger kein Entgelt vereinnahmt habe. Im Streitfall habe der Drittschuldner im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Gutschriften bereits mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, da er die Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen des Insolvenzschuldners zu der Zeit seiner Leistung nicht gekannt habe.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision. Das FG habe f\u00fcr die Entscheidung, ob der Kl\u00e4ger das Entgelt vereinnahmt habe, rechtsfehlerhaft ausschlie\u00dflich auf die subjektive Kenntnis des Drittschuldners von der Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung des Insolvenzschuldners abgestellt. Hingegen sei dem Kl\u00e4ger die Vereinnahmung zuzurechnen, da er Verf\u00fcgungsgewalt an den Entgeltbetr\u00e4gen erlangt habe. Der Insolvenzschuldner habe ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers das Entgelt nicht vereinnahmen k\u00f6nnen, da er ohne diese Zustimmung \u00fcber die auf seinem Bankkonto eingegangenen Betr\u00e4ge wirtschaftlich nicht endg\u00fcltig habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Vergleichbar mit der Situation bei \u00a7&nbsp;13c des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) habe der Kl\u00e4ger die Rechtsmacht, eine Verf\u00fcgung des Insolvenzschuldners \u00fcber den \u00dcberweisungsbetrag zu verhindern. Da es sich bei dem Guthaben auf dem Insolvenzschuldnerkonto um einen Gegenstand der sp\u00e4teren Insolvenzmasse handele, sei der Insolvenzschuldner nicht befugt, \u00fcber das Entgelt frei zu verf\u00fcgen. Auch \u00a7&nbsp;82 InsO er\u00f6ffne dem Insolvenzschuldner nicht die M\u00f6glichkeit, \u00fcber die Entgeltforderung zu verf\u00fcgen, und werde der Kl\u00e4ger bei rechtswidriger Verf\u00fcgung des Insolvenzschuldners zur Geltendmachung des weiterhin massezugeh\u00f6rigen Anspruchs an den Insolvenzschuldner oder an den durch die rechtswidrige Verf\u00fcgung Beg\u00fcnstigten verwiesen. Vielmehr bestehe die M\u00f6glichkeit, dass der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter trotz einer schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung auf das Insolvenzschuldnerkonto das Entgelt vereinnahmen k\u00f6nne. \u00a7&nbsp;82 InsO f\u00fchre nicht dazu, dass der Insolvenzschuldner das Entgelt rechtswirksam ohne Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters vereinnahme, da \u00a7&nbsp;82 InsO nicht zu einer zivilrechtlich wirksamen Entgegennahme der Leistung durch den Insolvenzschuldner f\u00fchre und diesem auch keine Empfangszust\u00e4ndigkeit einr\u00e4ume. Der Drittschuldner werde nur gegen\u00fcber der Masse frei. Die Empfangszust\u00e4ndigkeit gehe auf den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter \u00fcber, so dass Entgeltforderungen im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen seien. Da die urspr\u00fcngliche massezugeh\u00f6rige Forderung im Verh\u00e4ltnis zwischen Masse und Insolvenzschuldner nicht fortzubestehen brauche, um Verf\u00fcgungsgewalt an dem Entgelt zu erlangen, f\u00fchre \u00a7&nbsp;82 InsO auch nicht quasi als Automatismus zu einer Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzschuldner ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters. Selbst wenn anzunehmen w\u00e4re, der Insolvenzschuldner habe erstmalig wirksam das Entgelt vereinnahmt, schlie\u00dfe dies eine Masseverbindlichkeit nicht aus, da die (auch nachfolgende) Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter ma\u00dfgeblich und nicht allein auf die Vereinnahmung durch den Insolvenzschuldner abzustellen sei. Eine Entgeltvereinnahmung durch den (vorl\u00e4ufigen) Insolvenzverwalter liege aber bereits auch dann vor, wenn der Drittschuldner auf ein Konto des Insolvenzschuldners zahle, der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter Zugriff auf das Konto habe und von diesem Konto Auszahlung auf sein Insolvenzverwaltersonderkonto verlangen k\u00f6nne. F\u00fcr die Ma\u00dfgeblichkeit der Entgeltvereinnahmung durch den (vorl\u00e4ufigen) Insolvenzverwalter spreche auch, dass \u00fcber die insolvenzrechtliche Einordnung erst bei der Jahressteuerberechnung zu entscheiden sei. Jedenfalls habe der Kl\u00e4ger die Entgeltforderungen in H\u00f6he des Kontoguthabens vereinnahmt, das zum Zeitpunkt der Kontosperrung durch die B-Bank auf dem Konto bestand, da er zu diesem Zeitpunkt Auszahlung auf sein Insolvenzverwaltersonderkonto habe verlangen k\u00f6nnen. Weiter habe der Kl\u00e4ger die Teilbetr\u00e4ge des Entgelts vereinnahmt, \u00fcber die der Insolvenzschuldner unmittelbar vor der Kontosperrung durch Barabhebung oder \u00dcberweisung der Lohnforderung an einen Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners verf\u00fcgt habe, da der Kl\u00e4ger diese Verf\u00fcgungen nachtr\u00e4glich genehmigt habe. Der Kl\u00e4ger habe dem Insolvenzschuldner eine Entnahme von 1.900&nbsp;\u20ac zur Unterhaltssicherung ausdr\u00fccklich gestattet. Zudem habe der Kl\u00e4ger den Unterhaltsanspruch des Insolvenzschuldners in H\u00f6he der Barabhebung in H\u00f6he von 1.000&nbsp;\u20ac als erf\u00fcllt angesehen, da er nach der Insolvenzer\u00f6ffnung das Guthaben auf dem Konto bis auf einen Betrag von 900&nbsp;\u20ac eingezogen habe. Auch die Lohnzahlung habe der Kl\u00e4ger genehmigt, da er den Anspruch des Arbeitnehmers als erf\u00fcllt angesehen und f\u00fcr diesen kein Insolvenzgeld beantragt habe.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt die Auffassung des FG. Die Umsatzsteuertatbest\u00e4nde seien au\u00dferhalb seiner, des Kl\u00e4gers, rechtlichen Befugnissph\u00e4re verwirklicht. Da der Insolvenzschuldner sein Konto bei der B-Bank verschwiegen habe, k\u00f6nnten Masseverbindlichkeiten in diesem Zeitraum nicht begr\u00fcndet werden. Zudem habe er, der Kl\u00e4ger, erst den Saldo des Kontos bei der B-Bank vereinnahmt, nicht aber die zuvor auf dem Konto bei der B-Bank eingegangenen einzelnen Gutschriften auf sein Treuhandkonto \u00fcberweisen lassen. Weiter geh\u00f6rten Betr\u00e4ge, die der Insolvenzschuldner f\u00fcr seinen notwendigen Unterhalt und zur Erf\u00fcllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegen\u00fcber seinen Familienangeh\u00f6rigen bed\u00fcrfe, nicht zur Insolvenzmasse, so dass insoweit mangels Zugriffsm\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers keine Masseverbindlichkeit nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO begr\u00fcndet werden k\u00f6nne. Insoweit sei ein Gleichlauf zwischen Einkommensteuer und Umsatzsteuer herzustellen. Ferner gehe durch den Saldenabschluss die Umsatzsteuerforderung des Fiskus unter. Ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter erlange lediglich einen neu gestalteten Anspruch auf \u00dcbertragung des Saldos.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;82 InsO schuldbefreiend auf ein Konto des sp\u00e4teren Insolvenzschuldners, vereinnahmt dieser das Entgelt f\u00fcr die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschlie\u00dfend, so dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO vorliegt, wie das FG zu Recht entschieden hat.<\/li><li>1. Im Streitfall entstand der Steueranspruch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung, ohne dass es darauf ankommt, ob das FA dem Insolvenzschuldner die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (\u00a7&nbsp;20 UStG, sogenannte Ist-Besteuerung) genehmigt hatte, wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat.<\/li><li>a) Der Steueranspruch f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Soll-Besteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungserbringung und bei der Ist-Besteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung, wie sich aus \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b UStG ergibt.<\/li><li>b) Im Streitfall kommt es nicht darauf an, welche Art der Steuerberechnung anzuwenden war. Unterlag der Unternehmer (hier: der Insolvenzschuldner) der Ist-Besteuerung, entstand der Steueranspruch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. War die Soll-Besteuerung anzuwenden, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG dasselbe. Denn die \u2011\u2011im Streitfall erfolgte\u2011\u2011 Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Fall&nbsp;2 InsO) und mit Recht zum Forderungseinzug (\u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;23 InsO) f\u00fchrt zu einer Uneinbringlichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG, die bei anschlie\u00dfender Entrichtung des Entgelts nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG erneut zu berichtigen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;24, 25 und 32).<\/li><li>2. Bei dem entweder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UStG oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG aufgrund eines Berichtigungserfordernisses entstandenen Steueranspruch kann es sich grunds\u00e4tzlich um eine Masseverbindlichkeit handeln.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzschuldner mit Zustimmung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters begr\u00fcndet worden sind, nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.<\/li><li>b) Verbindlichkeiten werden vom vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzschuldner mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters nur im Rahmen der f\u00fcr den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begr\u00fcndet.<\/li><li>Nach Ma\u00dfgabe der dem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter zustehenden rechtlichen Befugnisse ist f\u00fcr das Entstehen von Masseverbindlichkeiten bei nach dem Umsatzsteuergesetz begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter und nicht auf die lediglich zeitliche Verbindlichkeitsbegr\u00fcndung nach der Bestellung eines schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters abzustellen (BFH-Urteil vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/13, BFHE 247, 460, BStBl II 2015, 506, Rz&nbsp;17 und 18).<\/li><li>Eine Entgeltvereinnahmung durch den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter liegt insbesondere vor, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern die Zahlung an den Insolvenzschuldner verbietet, es den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter zum Forderungseinzug erm\u00e4chtigt und der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter die dem Insolvenzschuldner zustehenden Gegenleistungen dann \u2011\u2011auf einem von ihm eingerichteten Sonderkonto\u2011\u2011 vereinnahmt. Daneben kann es auch zu einer eine Masseverbindlichkeit begr\u00fcndenden Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzschuldner mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters kommen, wobei allerdings umstritten ist, ob die blo\u00dfe Entgegennahme oder Annahme einer geschuldeten Leistung durch den Insolvenzschuldner als \u2011\u2011zudem zustimmungsf\u00e4hige\u2011\u2011 Verf\u00fcgung im Sinne des \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InsO anzusehen ist (Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 19.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;230\/15, BGHZ 218, 261, Rz&nbsp;58 und vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;121\/20, Der Betrieb 2021, 2409, Rz&nbsp;16).<\/li><li>3. Kommt es wie vorliegend zu keiner Vereinnahmung durch den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm durch das Insolvenzgericht einger\u00e4umten Rechts zum Forderungseinzug, ist die Begr\u00fcndung einer Masseverbindlichkeit nur zu bejahen, wenn eine Vereinnahmung im Zusammenhang mit anderweitigen Rechtsbefugnissen des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters vorliegt. Hieran fehlt es, wenn die Zahlung nicht aufgrund einer Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters, sondern aufgrund anderer insolvenzrechtlicher Regelungen \u2011\u2011ohne Zutun des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters\u2011\u2011 zu einem Erl\u00f6schen der dem Insolvenzschuldner zustehenden Forderung f\u00fchrt.<\/li><li>a) Aufgrund der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Fall&nbsp;2 InsO) ist der Insolvenzschuldner im Er\u00f6ffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters zu empfangen. Allerdings gelten bei einem Versto\u00df gegen die in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 InsO vorgesehenen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 InsO die \u00a7\u00a7&nbsp;81, 82 InsO entsprechend und wird nach \u00a7&nbsp;82 Satz&nbsp;1 InsO der Drittschuldner von seiner Schuld befreit, wenn er nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens zur Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit an den Insolvenzschuldner geleistet hat, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erf\u00fcllen war, und er zu der Zeit der Leistung die Er\u00f6ffnung des Verfahrens nicht kannte (vgl. BGH-Urteil vom 19.04.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;230\/15, BGHZ 218, 261, Rz&nbsp;57).<\/li><li>b) F\u00fchrt \u00a7&nbsp;82 InsO zum Erl\u00f6schen der aus dem &#8222;Rechtsverh\u00e4ltnis&#8220; zwischen Leistendem und Leistungsempf\u00e4nger folgenden Entgeltforderung des Leistenden, ist dies auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten. Aus Sicht des Leistungsempf\u00e4ngers (hier: Drittschuldner) wendet er den Zahlbetrag auf, um von seiner zivilrechtlichen Leistungspflicht frei zu werden. Der Drittschuldner als Leistungsempf\u00e4nger hat in diesem Fall alles Erforderliche getan, um mit seiner Zahlung dem Insolvenzschuldner als Leistenden das vereinbarte Entgelt zukommen zu lassen. Aus Sicht des Leistenden (hier: Insolvenzschuldner) erh\u00e4lt dieser die Zahlung f\u00fcr die von ihm erbrachte Leistung, da aufgrund der Tilgungswirkung der Zahlung eine nochmalige Zahlung des Drittschuldners in die (sp\u00e4tere) Insolvenzmasse f\u00fcr diese Leistung (auch vom \u2011\u2011vorl\u00e4ufigen\u2011\u2011 Insolvenzverwalter) nicht verlangt werden kann.<\/li><li>Das Entgelt f\u00fcr die vom Insolvenzschuldner dem Drittschuldner gegen\u00fcber erbrachte Leistung ist umsatzsteuerrechtlich abschlie\u00dfend durch den Insolvenzschuldner vereinnahmt, da eine Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters f\u00fcr eine bereits nach \u00a7&nbsp;82 InsO wirksame Entgeltentrichtung keine Rechtswirkungen entfalten kann (zutreffend Schulze\/Vogel\/Huhle, Umsatzsteuer-Rundschau 2021, 213, 223 und ebenso Schulze in W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., Anhang zu \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;121.7).<\/li><li>4. Danach hat das FG zu Recht entschieden, dass keine \u2011\u2011gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter festzusetzende (BFH-Urteile vom 30.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; vom 24.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/21, BFHE 282, 136, BStBl II 2024, 313)\u2011\u2011 Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Betr\u00e4ge vorliegt. Nach seinen bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat die C-GmbH mit ihren hier streitigen \u00dcberweisungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;82 Satz&nbsp;1 InsO schuldbefreiend im Verh\u00e4ltnis zum Insolvenzschuldner geleistet.<\/li><li>5. Die Einwendungen des FA f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>a) Soweit das FA vortr\u00e4gt, der Insolvenzschuldner habe ohne die Zustimmung des Kl\u00e4gers \u00fcber die auf seinem Bankkonto eingegangenen Betr\u00e4ge wirtschaftlich nicht endg\u00fcltig verf\u00fcgen k\u00f6nnen, da der Kl\u00e4ger die Rechtsmacht gehabt habe, eine Verf\u00fcgung des Insolvenzschuldners \u00fcber den \u00dcberweisungsbetrag zu verhindern, l\u00e4sst es au\u00dfer Betracht, dass der Insolvenzverwalter \u00fcber die auf dem Bankkonto des Insolvenzschuldners vereinnahmten Betr\u00e4ge nicht wirtschaftlich verf\u00fcgen kann. Dem schwachen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter steht kein Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber das Ist-Verm\u00f6gen des Insolvenzschuldners zu. Der Insolvenzschuldner beh\u00e4lt bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Fall&nbsp;2 InsO) seine Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis (Schmidt\/H\u00f6lzle, InsO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;58). Der Vorbehalt bewirkt lediglich, dass der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter wirksame Verf\u00fcgungen des Insolvenzschuldners verhindern kann (vgl. BGH-Urteile vom 18.07.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;195\/01, BGHZ 151, 353, 361, Rz&nbsp;25 und vom 24.09.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;289\/18, BGHZ 227, 123, Rz&nbsp;20). Gleiches gilt, soweit das FA vortr\u00e4gt, bei dem Guthaben auf dem Konto des Insolvenzschuldners handele es sich um einen Gegenstand der sp\u00e4teren Insolvenzmasse und der Insolvenzschuldner sei nicht befugt, \u00fcber das Entgelt frei zu verf\u00fcgen, wobei auch \u00a7&nbsp;82 InsO dem Insolvenzschuldner nicht die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffne, \u00fcber die Entgeltforderung zu verf\u00fcgen.<\/li><li>b) Mit seinen Ausf\u00fchrungen, \u00a7&nbsp;82 InsO bewirke nicht, dass der Insolvenzschuldner das Entgelt rechtswirksam ohne Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters vereinnahme, da \u00a7&nbsp;82 InsO nicht zu einer zivilrechtlich wirksamen Entgegennahme der Leistung durch den Insolvenzschuldner f\u00fchre und diesem auch keine Empfangszust\u00e4ndigkeit einr\u00e4ume, so dass der Drittschuldner nur gegen\u00fcber der Masse frei werde und wegen der Empfangszust\u00e4ndigkeit des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters mit Recht zum Forderungseinzug die Entgeltforderungen im Rahmen der Masseverwaltung und Massevereinnahmung zu vereinnahmen seien, l\u00e4sst das FA au\u00dfer Betracht, dass die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;82 i.V.m. \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 InsO ohne ein Zutun des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters eintritt, dieser demgem\u00e4\u00df eine Masseverbindlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;4 InsO nicht begr\u00fcndet und der ma\u00dfgebliche Umsatzsteuertatbestand bereits aufgrund der schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung abschlie\u00dfend verwirklicht ist (s. oben II.3.). Im \u00dcbrigen bewirkt der vom Insolvenzgericht angeordnete Zustimmungsvorbehalt lediglich, dass der vorl\u00e4ufige Verwalter wirksame Verf\u00fcgungen des Insolvenzschuldners verhindern kann (BGH-Urteil vom 24.09.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;289\/18, BGHZ 227, 123, Rz&nbsp;20), r\u00e4umt dem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt aber nicht selbst die Verf\u00fcgungsbefugnis ein (s. oben II.5.a).<\/li><li>c) Ebenso wenig greift die Auffassung des FA durch, dass \u2011\u2011auch wenn anzunehmen w\u00e4re, der Insolvenzschuldner habe erstmalig wirksam das Entgelt vereinnahmt\u2011\u2011 eine (auch nachfolgende) Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter ma\u00dfgeblich sei und deshalb eine Masseverbindlichkeit entstehen k\u00f6nne, was der Fall sei, wenn der vorl\u00e4ufige Insolvenzverwalter Zugriff auf das Konto des Drittschuldners habe und von diesem Konto Auszahlung auf sein Insolvenzverwaltersonderkonto verlangen k\u00f6nne. Dagegen spricht, dass bereits die schuldbefreiende Drittschuldnerzahlung f\u00fcr die Entstehung der Umsatzsteuerschuld und damit die insolvenzrechtliche Einordnung entscheidend ist.<\/li><li>d) Unbeachtlich ist dementsprechend auch, ob der Kl\u00e4ger \u2011\u2011zeitlich danach\u2011\u2011 zum Zeitpunkt der Kontosperrung durch die B-Bank verlangen konnte, das auf dem Konto bestehende Kontoguthaben auf sein Insolvenzverwaltersonderkonto auszuzahlen, oder ob er danach erfolgte Verf\u00fcgungen des Insolvenzschuldners (Barabhebung, Belastung mit Lohnforderung) genehmigte. Eine zeitlich vorangehende Vereinnahmung aus der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Insolvenzschuldner und Drittschuldner, die die Umsatzsteuerschuld entstehen l\u00e4sst, wird durch nachfolgende Verf\u00fcgungen in anderen Leistungsbeziehungen nicht beeinflusst.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR17.23.0 BFH V. Senat InsO \u00a7 55 Abs 4, InsO \u00a7 21 Abs 2 S 1 Nr 2 Fallgr 2, InsO \u00a7 24 Abs 1, InsO \u00a7 82 S 1, UStG \u00a7 17 Abs 2 Nr 1 S 2, UStG \u00a7 10 Abs 1, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 1, UStG VZ 2016 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-schuldbefreienden-drittschuldnerzahlung-im-insolvenzeroeffnungsverfahren-bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-17-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung im Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren &#8211; BFH-Urteil vom 29. 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