{"id":77316,"date":"2024-12-14T17:42:23","date_gmt":"2024-12-14T15:42:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77316"},"modified":"2024-12-14T17:42:23","modified_gmt":"2024-12-14T15:42:23","slug":"kosten-im-zusammenhang-mit-der-auseinandersetzung-einer-erbengemeinschaft-als-nachlassverbindlichkeiten-gewaehrleistung-des-ausschlusses-der-oeffentlichkeit-bei-teilweiser-videoverhandlung-bfh-urte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kosten-im-zusammenhang-mit-der-auseinandersetzung-einer-erbengemeinschaft-als-nachlassverbindlichkeiten-gewaehrleistung-des-ausschlusses-der-oeffentlichkeit-bei-teilweiser-videoverhandlung-bfh-urte\/","title":{"rendered":"Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gew\u00e4hrleistung des Ausschlusses der \u00d6ffentlichkeit bei teilweiser Videoverhandlung &#8211; BFH-Urteil vom 21. August 2024, II R 43\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>BGB \u00a7 1922 Abs 1, BGB \u00a7 2032, BGB \u00a7 2033 Abs 2, BGB \u00a7 2042, BGB \u00a7 2048 S 1, BGB \u00a7 2059, BGB \u00a7 2060, BGB \u00a7 2197 Abs 1, BGB \u00a7 2204 Abs 1, ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 3 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 1 S 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 S 1, ErbStG \u00a7 10 Abs 5 Nr 3 S 3, ErbStG \u00a7 12, FGO \u00a7 52 Abs 2, FGO \u00a7 155 S 1, FGO \u00a7 91a, GVG \u00a7 169 Abs 1, ZPO \u00a7 128a<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 18. August 2022, Az: 7 K 2127\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsf\u00e4higen Aufwendungen f\u00fcr die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft k\u00f6nnen auch Kosten geh\u00f6ren, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses f\u00fcr den Verkauf beweglicher Nachlassgegenst\u00e4nde durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbetr\u00e4ge zu erzielen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die \u00d6ffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung mittels Bild- und Ton\u00fcbertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort hergestellt oder ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 18.08.2022 &#8211; 7 K 2127\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass Kosten in H\u00f6he von insgesamt \u2026 \u20ac als weitere Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist testamentarisch eingesetzte Miterbin nach der im Jahr 2017 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres im selben Jahr vorverstorbenen Ehemannes. Die Eheleute hatten in einem Testament aus dem Jahr 2004 verschiedene Familienmitglieder angef\u00fchrt, die nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten Erben oder Verm\u00e4chtnisnehmer sein sollten. In dem Testament hatten sie festgelegt, welcher Geldbetrag an jeden Erwerber ausgezahlt werden sollte.<\/li><li>2012 waren die Eheleute aus dem Ausland in eine Seniorenresidenz in der Bundesrepublik Deutschland gezogen. F\u00fcr die Einlagerung der sp\u00e4teren Nachlassgegenst\u00e4nde, f\u00fcr die sie in der Seniorenresidenz keinen Platz fanden, schlossen sie einen kostenpflichtigen Lagervertrag ab.<\/li><li>Am \u2026.2018 wurde allen Miterben ein gemeinschaftlicher Erbschein mit den Erbquoten der einzelnen Erwerber entsprechend dem an sie auszuzahlenden Geldbetrag (f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine Quote in H\u00f6he von 10,103&nbsp;%) erteilt.<\/li><li>Der eingesetzte Testamentsvollstrecker machte in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Erbengemeinschaft R\u00e4umungskosten f\u00fcr ein B\u00fcro und die Wohnung der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Au\u00dferdem gab er Lagerkosten f\u00fcr die Einlagerung der Nachlassgegenst\u00e4nde an, die in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf die Kl\u00e4gerin entfielen. Er hatte den durch die Erblasserin geschlossenen Lagervertrag nach deren Tod bis zum Ende der Versteigerung der Nachlassgegenst\u00e4nde fortgesetzt. Zudem machte er das Honorar einer Kunstexpertin f\u00fcr die Beratung bei der Ver\u00e4u\u00dferung der Nachlassgegenst\u00e4nde in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac geltend. Dies betraf den Anteil der Kl\u00e4gerin an der Erbmasse. Der Testamentsvollstrecker hatte kurz nach dem Tod der Erblasserin mit der Kunstexpertin einen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag f\u00fcr die Sichtung, Lagerung, Inventarisierung und Vermittlung der Ver\u00e4u\u00dferung der Nachlassgegenst\u00e4nde geschlossen.<\/li><li>Mit Erbschaftsteuerbescheid, zuletzt vom 22.07.2020, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Erbschaftsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Die erkl\u00e4rten Erbfallkosten erkannte es nicht als Nachlassverbindlichkeiten an. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte teilweise Erfolg. Das FG lie\u00df die R\u00e4umungskosten f\u00fcr B\u00fcro und Wohnung als Nachlassverbindlichkeiten zum Abzug zu. Das Honorar f\u00fcr die Kunstexpertin und die Kosten f\u00fcr den Lagervertrag sah es nicht als Erbfallkosten im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an. Der notwendige enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Tod der Erblasserin sei nicht mehr gegeben. Die Miterben h\u00e4tten die Nachlassgegenst\u00e4nde bereits in Besitz genommen. Die Kosten seien somit erst anl\u00e4sslich der Verwertung der Nachlassgegenst\u00e4nde angefallen und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG nicht abzugsf\u00e4hig. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 497 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 3 ErbStG geltend. Auch die Kosten f\u00fcr das Honorar der Kunstexpertin und f\u00fcr den Lagervertrag seien anl\u00e4sslich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstanden. Deshalb handle es sich um abzugsf\u00e4hige Kosten der Regelung des Nachlasses nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Kosten in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Honorar der Kunstexpertin und in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Anmietung des Lagers als weitere Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Bei den Honorarkosten und den Lagerkosten handle es sich um nicht abzugsf\u00e4hige Kosten der Verwaltung des Nachlasses gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG. Sie dienten dazu, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen, zu mehren oder das Verm\u00f6gen zu verwerten.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 04.05.2023 hat das FA auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet und f\u00fcr den Fall der Durchf\u00fchrung einer solchen die Gestattung der Teilnahme per Videokonferenz beantragt. Dieser Schriftsatz wurde dem Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin zur Kenntnisnahme \u00fcbersandt. Die Kl\u00e4gerin selbst hatte ausdr\u00fccklich nicht auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet. Mit Schreiben des stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 06.08.2024 wurde dem FA die Teilnahme an der als Videoverhandlung durchgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.08.2024 per Bild- und Ton\u00fcbertragung antragsgem\u00e4\u00df gestattet. Dieses Schreiben wurde dem Prozessvertreter der Kl\u00e4gerin nicht zur Kenntnis \u00fcbersandt.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte die Kl\u00e4gerin den Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat schloss daraufhin die \u00d6ffentlichkeit aus. Der im Sitzungssaal des Bundesfinanzhofs (BFH) anwesende Prozessvertreter erhob R\u00fcgen zum Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit und zur Gestattung der Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung per Bild- und Ton\u00fcbertragung durch das FA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>II<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Verfahrensr\u00fcgen der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BFH bleiben ohne Erfolg.<\/li><li>1. Die \u00d6ffentlichkeit wurde auf Antrag der Kl\u00e4gerin bei der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.08.2024 ordnungsgem\u00e4\u00df ausgeschlossen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit auch im finanzgerichtlichen Prozess. Die \u00d6ffentlichkeit der m\u00fcndlichen Verhandlung ist gewahrt, wenn ein unbestimmter Personenkreis die M\u00f6glichkeit hat, die Verhandlung an Ort und Stelle zu verfolgen (BFH-Beschluss vom 21.09.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;80-82\/93, BFH\/NV 1995, 416, unter 3.c). Nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 FGO ist die \u00d6ffentlichkeit auszuschlie\u00dfen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbeh\u00f6rde ist, es beantragt. Die \u00d6ffentlichkeit ist allein im Sitzungssaal des Gerichts herzustellen oder auszuschlie\u00dfen. Das gilt auch dann, wenn die m\u00fcndliche Verhandlung ganz oder teilweise mittels Videokonferenz stattfindet (vgl. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52 Rz&nbsp;5 und \u00a7&nbsp;91a FGO Rz&nbsp;4; Leipold in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;52 FGO Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Danach wurde im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung im Sitzungssaal des BFH auf Antrag der Kl\u00e4gerin die \u00d6ffentlichkeit ordnungsgem\u00e4\u00df ausgeschlossen. Die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, die \u00d6ffentlichkeit sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgeschlossen, da sie nicht kontrollieren k\u00f6nne, ob sich weitere Personen am Ort der Video\u00fcbertragung bei dem FA aufhielten, geht fehl, da die \u00d6ffentlichkeit nur im Sitzungssaal, nicht aber in den B\u00fcror\u00e4umen des FA hergestellt war und im Sitzungssaal \u2011\u2011unstreitig\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 FGO ausgeschlossen wurde. Im Kern der R\u00fcge geht es um die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Durchf\u00fchrung der Videoverhandlung, insbesondere um die Frage, ob sich an dem Ort der Video\u00fcbertragung andere Personen aufhielten, als diejenigen, denen die Teilnahme per Videoverhandlung zuvor gestattet war. Dies betrifft aber nicht die Herstellung oder Ausschlie\u00dfung der \u00d6ffentlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;52 FGO.<\/li><li>2. Das FA hat an der m\u00fcndlichen Verhandlung ordnungsgem\u00e4\u00df per Videokonferenz teilgenommen.<\/li><li>a) Die (teilweise) Durchf\u00fchrung als Videoverhandlung richtete sich nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;128a der Zivilprozessordnung (ZPO) i.d.F. des Art.&nbsp;6 Nr.&nbsp;5 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 (BGBl I 2024, 1). Die Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 19.07.2024 (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten) in Kraft getreten. \u00a7&nbsp;91a FGO a.F., der bis zum 18.07.2024 die Voraussetzungen der Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung als Videokonferenz regelte, wurde ersatzlos gestrichen. Auf den Einsatz der Videokonferenztechnik bei der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21.08.2024 fand danach bereits das neue Recht Anwendung.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;128a Abs.&nbsp;1 ZPO kann die m\u00fcndliche Verhandlung in geeigneten F\u00e4llen und soweit ausreichende Kapazit\u00e4ten zur Verf\u00fcgung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine m\u00fcndliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Ton\u00fcbertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten, ihre Bevollm\u00e4chtigten sowie Vertreter und Beist\u00e4nde.<\/li><li>Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;128a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZPO die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung per Bild- und Ton\u00fcbertragung f\u00fcr einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen (\u00a7&nbsp;128a Abs.&nbsp;2 ZPO). Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Ton\u00fcbertragung, soll der Vorsitzende ihm diese unter den Voraussetzungen des Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 gestatten (\u00a7&nbsp;128a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZPO). Nach \u00a7&nbsp;128a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 ZPO ist es den Verfahrensbeteiligten und Dritten untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen (\u00a7&nbsp;128a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;2 ZPO).<\/li><li>c) Im Streitfall hat der Vertreter der Vorsitzenden des Senats am 06.08.2024 dem FA die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung per Bild- und Ton\u00fcbertragung gestattet. F\u00fcr die Gestattung ist nach dem im Streitfall anwendbaren neuen Verfahrensrecht \u2011\u2011entgegen \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO a.F., der einen Beschluss durch das Gericht vorsah\u2011\u2011 eine Entscheidung des Vorsitzenden ausreichend. Das Gesetz bestimmt nicht, dass diese Entscheidung des Vorsitzenden auch dem Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben wird, der keinen Antrag auf Gestattung der Teilnahme per Bild- und Ton\u00fcbertragung gestellt hat. Daher ist die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, ihr sei vor der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mitgeteilt worden, dass das FA an dieser per Bild- und Ton\u00fcbertragung teilnehmen werde, verfahrensrechtlich ohne Belang. Im \u00dcbrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die Kl\u00e4gerin durch die Gestattung der Teilnahme des FA per Videokonferenztechnik an der m\u00fcndlichen Verhandlung und das Fehlen einer diesbez\u00fcglichen Mitteilung in ihren Rechten verletzt sein k\u00f6nnte. Unabh\u00e4ngig davon h\u00e4tte der Kl\u00e4gervertreter wissen oder zumindest damit rechnen k\u00f6nnen, dass das FA an der m\u00fcndlichen Verhandlung per Bild- und Ton\u00fcbertragung teilnehmen w\u00fcrde. Das Schreiben des FA vom 04.05.2023, mit dem dieses beantragt hatte, im Fall der Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung daran per Bild- und Ton\u00fcbertragung teilnehmen zu d\u00fcrfen, wurde dem Kl\u00e4gervertreter mit Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle vom selben Tag \u00fcbersandt.<\/li><li>d) Die Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung mittels Videokonferenz unterliegt keinen Verfahrensm\u00e4ngeln. Die Vorsitzende hat ausweislich des Protokolls \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung am 21.08.2024 die Verfahrensbeteiligten ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass Aufzeichnungen der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht zul\u00e4ssig sind. Au\u00dferdem hat sie darauf hingewiesen, dass sich an dem zugeschalteten Ort \u2011\u2011den B\u00fcror\u00e4umlichkeiten des FA\u2011\u2011 nur die Personen aufhalten d\u00fcrfen, denen die Teilnahme per Video zuvor gestattet wurde, und dass die Anwesenheit weiterer Personen ausschlie\u00dflich im Sitzungssaal zul\u00e4ssig ist. Daraufhin hat die Vertreterin des FA erkl\u00e4rt, dass in den B\u00fcror\u00e4umlichkeiten des FA, von denen aus die Videoverhandlung gef\u00fchrt wurde, sie sich w\u00e4hrend der gesamten m\u00fcndlichen Verhandlung allein aufgehalten habe. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Erkl\u00e4rung unzutreffend gewesen sein k\u00f6nnte. Die abstrakte R\u00fcge des Prozessvertreters, er habe nicht feststellen k\u00f6nnen, ob sich in dem Raum, in dem sich die Vertreterin des FA aufhielt, weitere Personen befanden oder w\u00e4hrend der Verhandlung hinzutraten, hat keinen Erfolg. Es ist der Verhandlung mittels Videokonferenz immanent, dass eine Kontrolle der Anwesenden in den R\u00e4umlichkeiten der Video\u00fcbertragung nicht m\u00f6glich ist. Gleichwohl hat der Gesetzgeber sie ausdr\u00fccklich zugelassen. Ohne begr\u00fcndete Zweifel an der Richtigkeit der Erkl\u00e4rung der Beteiligten ist davon auszugehen, dass sich nur die Personen am Ort der Video\u00fcbertragung befanden, denen die Teilnahme ausdr\u00fccklich gestattet wurde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei den Kosten f\u00fcr das Honorar der Kunstexpertin und f\u00fcr die Lagerung der Nachlassgegenst\u00e4nde bis zu deren Versteigerung um abzugsf\u00e4hige Nachlassregelungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG). Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG gilt in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;3 ErbStG unbeschadet \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;10 ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert des gesamten Verm\u00f6gensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;3 bis 9 ErbStG abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach \u00a7&nbsp;12 ErbStG zu ermittelnden Wert abgezogen werden.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG sieht vor, dass von dem Erwerb unter anderem die Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsf\u00e4hig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff &#8222;Kosten der Regelung des Nachlasses&#8220; ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschlie\u00dflich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden m\u00fcssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden G\u00fcter zu setzen. Die Kosten m\u00fcssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und d\u00fcrfen nicht erst durch die sp\u00e4tere Verwaltung des Nachlasses (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG) anfallen (BFH-Urteil vom 26.07.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 281, 258, BStBl II 2024, 166, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>b) Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz&nbsp;18). So wie \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG einen unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit den jeweiligen Abzugstatbest\u00e4nden verlangt, liegen Kosten der Nachlassverwaltung dann vor, wenn er fehlt. Die darin liegende Z\u00e4sur zwischen Erwerbserlangungskosten und Nachlassverwaltungskosten ist indes kein f\u00fcr den jeweiligen Erbfall und auch kein f\u00fcr alle Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG gleich zu definierender, einheitlicher und feststehender Zeitpunkt. Sie markiert eine inhaltliche Grenze zwischen den nachlassspezifischen Kosten auf der einen Seite und denjenigen Kosten auf der anderen Seite, die ihrer Art nach ebenso anfallen k\u00f6nnen, wenn die Gegenst\u00e4nde, um die es geht, sich nicht oder nicht mehr in einem Nachlass befinden. In diesem Falle ist der durch das Tatbestandsmerkmal &#8222;unmittelbar&#8220; gekennzeichnete Veranlassungszusammenhang unterbrochen (BFH-Urteil vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz&nbsp;16&nbsp;f.)<\/li><li>c) Der BFH hat bereits entschieden, dass zu den Kosten f\u00fcr die &#8222;Verteilung des Nachlasses&#8220; die Aufwendungen f\u00fcr die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2042 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geh\u00f6ren (BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, unter II.1.). Bei mehreren Erben entsteht eine solche Erbengemeinschaft unabh\u00e4ngig vom Willen der Miterben kraft Gesetzes mit dem Erbfall, gleichg\u00fcltig, ob ihre Berufung auf Gesetz oder auf einer testamentarischen Einsetzung beruht (M\u00fcKoBGB\/Gergen, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2032 Rz&nbsp;1). Der Nachlass wird gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Erbengemeinschaft (\u00a7&nbsp;2032 BGB). Jeder Verm\u00f6gensgegenstand des Erblassers geht nach \u00a7&nbsp;1922 Abs.&nbsp;1 BGB ungeteilt auf die Miterben \u00fcber. Die Miterben erwerben an den einzelnen Nachlassgegenst\u00e4nden kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern sind gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt (Gesamthandsgemeinschaft). Eine Verf\u00fcgung durch einen Miterben \u00fcber einen einzelnen Nachlassgegenstand oder einen Bruchteil daran ist nicht m\u00f6glich (\u00a7&nbsp;2033 Abs.&nbsp;2 BGB). Die Erben k\u00f6nnen nur gemeinschaftlich verf\u00fcgen (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZB&nbsp;126\/14, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2016, 493, Rz&nbsp;9). Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (BGH-Urteil vom 11.09.2002&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;187\/00, NJW 2002, 3389; BGH-Beschluss vom 17.10.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;94\/05, NJW 2006, 3715). Ihre Aufl\u00f6sung kann jeder Miterbe nach \u00a7&nbsp;2042 Abs.&nbsp;1 BGB betreiben (M\u00fcKoBGB\/Fest, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2042 Rz&nbsp;1). Der Erblasser kann durch letztwillige Verf\u00fcgung Anordnungen f\u00fcr die Auseinandersetzung treffen (\u00a7&nbsp;2048 Satz&nbsp;1 BGB).<\/li><li>d) Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsf\u00e4higen Aufwendungen f\u00fcr die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft k\u00f6nnen, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Auseinandersetzung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgt, auch Kosten geh\u00f6ren, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses f\u00fcr den Verkauf beweglicher Nachlassgegenst\u00e4nde durch Versteigerung anfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkauf dazu dient, die Geldbetr\u00e4ge zu erlangen, die nach dem testamentarischen Willen des Erblassers an die einzelnen Miterben ausgezahlt werden sollen. Darunter k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr die Sichtung der Nachlassgegenst\u00e4nde, deren Inventarisierung sowie Kosten f\u00fcr die Vermittlung, Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Versteigerung fallen. Eingeschlossen sein k\u00f6nnen auch Kosten, die notwendigerweise f\u00fcr die Lagerung der Nachlassgegenst\u00e4nde bis zu deren Ver\u00e4u\u00dferung und der darauffolgenden Aufl\u00f6sung der Erbengemeinschaft anfallen. Diese Kosten dienen dazu, den Nachlass bei einer Erbengemeinschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG zu verteilen. Es handelt sich dabei nicht um nichtabzugsf\u00e4hige Nachlassverwaltungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG. Der Verkauf der Nachlassgegenst\u00e4nde dient in diesem Fall nicht der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassverm\u00f6gens (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz&nbsp;19 f\u00fcr eine Alleinerbschaft), sondern er ist notwendig, um den Nachlass nach der letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers in Geld auf die Miterben zu verteilen.<\/li><li>e) Der BFH hat ferner bereits entschieden, dass es f\u00fcr die Abziehbarkeit der unmittelbar mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Zusammenhang stehenden Kosten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG unerheblich ist, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und ob der Erblasser nach \u00a7&nbsp;2048 BGB Teilungsanordnungen verf\u00fcgt hat oder ob die Erbauseinandersetzung auf einer Vereinbarung oder dem Ergebnis eines Rechtsstreits der Miterben beruht. F\u00fcr eine Unterscheidung dieser Fallgruppen bietet \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG keine Grundlage. Diese Vorschrift macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abh\u00e4ngig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen (BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, unter II.1.).<\/li><li>f) Es ist f\u00fcr den Abzug unsch\u00e4dlich, sondern vielmehr f\u00fcr die Nachlassabwicklungs-, Nachlassregelungs- und Nachlassverteilungskosten typisch, dass der Erbe selbst die Kosten ausgel\u00f6st hat (BFH-Urteil vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz&nbsp;14). Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat (\u00a7&nbsp;2197 Abs.&nbsp;1 BGB) und der Testamentsvollstrecker die Kosten im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben, die er nach \u00a7&nbsp;2204 Abs.&nbsp;1 BGB zu bewirken hat, ausl\u00f6st.<\/li><li>g) Unerheblich ist schlie\u00dflich, ob eine kosteng\u00fcnstigere L\u00f6sung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz&nbsp;16&nbsp;f.).<\/li><li>h) Diesem Ergebnis steht das BFH-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/16 (BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505) nicht entgegen. Danach endet zwar der f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit als Nachlassregelungskosten notwendige sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb, wenn Gewissheit \u00fcber Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses herrscht und der Erbe die Nachlassgegenst\u00e4nde in Besitz genommen hat (BFH-Urteil vom 06.11.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/16, BFHE 267, 433, BStBl II 2020, 505, Rz&nbsp;19). Dieses Urteil ist aber zu einem anderen Sachverhalt \u2011\u2011dem Erwerb eines Alleinerben durch Universalsukzession nach \u00a7&nbsp;1922 Abs.&nbsp;1 BGB\u2011\u2011 ergangen und kann nicht auf den Erwerb durch Miterben einer Erbengemeinschaft \u00fcbertragen werden. Bei Alleinerbschaft bedarf es im Gegensatz zur Erbengemeinschaft keiner Auseinandersetzung, um als Erbe den Nachlass zu erhalten. Kosten im Rahmen der Teilung des Nachlasses, die anfallen, um den Nachlass auf die Miterben zu verteilen, fallen bei der Alleinerbschaft gerade nicht an.<\/li><li>2. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat den Begriff der Kosten der Verteilung des Nachlasses im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG zu eng ausgelegt. In Abweichung von dem BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/08 (BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489) hat es bei der W\u00fcrdigung des Einzelfalls nicht ber\u00fccksichtigt, dass zu den Kosten f\u00fcr die &#8222;Verteilung des Nachlasses&#8220; die Aufwendungen f\u00fcr die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft geh\u00f6ren, wenn diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgt. Dienen die dabei anfallenden Kosten dazu, die in der letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers den einzelnen Miterben zugewandten Geldbetr\u00e4ge zu erzielen, sind sie noch der Verteilung des Nachlasses nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG und noch nicht der Verwaltung nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 ErbStG zuzuordnen. Die Entscheidung des FG war daher aufzuheben.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 22.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2021 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass Kosten in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac (\u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Honorar der Kunstexpertin und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Anmietung des Lagers) als weitere Nachlassverbindlichkeiten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ErbStG in Abzug zu bringen sind.<\/li><li>a) Die Honorarkosten der Kunstexpertin dienten der Sichtung, Inventarisierung und Vorbereitung der Nachlassgegenst\u00e4nde f\u00fcr deren Versteigerung im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, um die im Testament durch die Erblasserin jedem Miterben zugewandten Geldbetr\u00e4ge durch Verkauf der Nachlassgegenst\u00e4nde zu erzielen und anschlie\u00dfend an die einzelnen Miterben auszuzahlen.<\/li><li>b) Die Lagerkosten dienten mittelbar der Verteilung des Nachlasses in Geld auf die einzelnen Miterben gem\u00e4\u00df der letztwilligen testamentarischen Verf\u00fcgung der Erblasserin. Die Kosten waren notwendig, um die Nachlassgegenst\u00e4nde aufzubewahren, bis sie versteigert werden und die Geldbetr\u00e4ge erzielt werden konnten, die nach dem Testament den einzelnen Miterben auszubezahlen waren.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR43.22.0 BFH II. 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