{"id":77318,"date":"2024-12-29T12:32:02","date_gmt":"2024-12-29T10:32:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77318"},"modified":"2024-12-29T12:32:02","modified_gmt":"2024-12-29T10:32:02","slug":"bfh-entschaedigungsklage-einseitige-erledigungserklaerung-urteil-vom-06-november-2024-x-k-3-23-x-k-1-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-entschaedigungsklage-einseitige-erledigungserklaerung-urteil-vom-06-november-2024-x-k-3-23-x-k-1-22\/","title":{"rendered":"BFH: Entsch\u00e4digungsklage &#8211; einseitige Erledigungserkl\u00e4rung &#8211; Urteil vom 06. November 2024, X K 3\/23 (X K 1\/22)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.061124.XK3.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 41, FGO \u00a7 138, GVG \u00a7 198, GVG \u00a7 198ff<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Mit der einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung nimmt der Kl\u00e4ger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, muss das Gericht die nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegr\u00fcndet abweisen. Ob die Klage nach dem urspr\u00fcnglichen Sachantrag begr\u00fcndet war, ist jedenfalls dann unerheblich, wenn der Kl\u00e4ger an diesem nicht hilfsweise festh\u00e4lt. Die dazu von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr das Entsch\u00e4digungsklageverfahren nach \u00a7\u00a7 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger hatte urspr\u00fcnglich Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wegen unangemessener Dauer des Klageverfahrens 3&nbsp;K&nbsp;1119\/16 beziehungsweise 4&nbsp;K&nbsp;1119\/16 beim Finanzgericht (FG) beansprucht. F\u00fcr den Nichtverm\u00f6gensnachteil hat der Senat bereits Entsch\u00e4digung zuerkannt. Hinsichtlich des Verm\u00f6gensnachteils (Zinsschaden) ist nur noch streitig, ob sich der Rechtsstreit durch Fortfall des Schadens in der Hauptsache erledigt hat.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung hatte das Finanzamt (FA) Steuerbescheide erlassen, die zu Nachforderungen f\u00fchrten. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1046\/09 wegen Verfristung ab. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat mit Beschluss vom 16.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;202\/15 (BFH\/NV 2016, 1050) das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit wegen eines Verfahrensmangels an das FG zur\u00fcck. Dieser Rechtsstreit wurde sp\u00e4ter (unter dem Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;362\/16) einvernehmlich erledigt.<\/li><li>Da der Kl\u00e4ger die Steuernachforderungen erst nach F\u00e4lligkeit gezahlt hatte, waren S\u00e4umniszuschl\u00e4ge in H\u00f6he von 52.379,50&nbsp;\u20ac entstanden. Der Kl\u00e4ger beantragte erfolglos deren Erlass und erhob am 15.11.2016 Klage (Aktenzeichen 3&nbsp;K&nbsp;1119\/16 beziehungsweise 4&nbsp;K&nbsp;1119\/16). Im Verlauf dieses Verfahrens erhob der Kl\u00e4ger mehrere Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen (\u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG). Nach einer Zusage des FA, den Erlassantrag erneut zu bescheiden, erkl\u00e4rten die Beteiligten am 27.07.2020 auch diesen Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt.<\/li><li>Mit Bescheid vom 14.10.2020 lehnte das FA den Erlassantrag erneut ab. Der Kl\u00e4ger legte Einspruch ein.<\/li><li>Am 26.11.2020 erhob der Kl\u00e4ger beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Entsch\u00e4digungsklage (Aktenzeichen X&nbsp;K&nbsp;6\/20) wegen unangemessener Dauer des Verfahrens 3&nbsp;K&nbsp;1119\/16 beziehungsweise 4&nbsp;K&nbsp;1119\/16. Er verlangte Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen immateriellen Nachteil sowie f\u00fcr einen behaupteten materiellen Nachteil in H\u00f6he von 4.714,15&nbsp;\u20ac aufgrund eines Zinsschadens aus einem Darlehen, das er zur Begleichung der S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgenommen habe. Hierzu legte der Kl\u00e4ger einen am 13.01.2016 mit seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten geschlossenen Darlehensvertrag vor und machte geltend, die Zinslast w\u00e4re geringer ausgefallen, h\u00e4tte das FG im Ausgangsverfahren ohne Verz\u00f6gerungen entschieden.<\/li><li>Mit Urteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20 (BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811) sprach der Senat dem Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Nichtverm\u00f6gensnachteil zu. Das &#8222;Verfahren wegen Entsch\u00e4digung betreffend einen materiellen Nachteil (4.714,15&nbsp;\u20ac)&#8220; hatte er mit Beschluss vom selben Tage abgetrennt (neues Aktenzeichen X&nbsp;K&nbsp;1\/22), da eine Entscheidung \u00fcber den Zinsschaden erst nach bestandskr\u00e4ftiger Entscheidung \u00fcber den Erlass m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Nachdem kurz zuvor der Einspruch wegen des zweiten Erlassantrags erfolglos gewesen war, erhob der Kl\u00e4ger am 31.03.2022 auch dagegen Klage (Aktenzeichen 4&nbsp;K&nbsp;202\/22).<\/li><li>Mit Beschluss vom 16.11.2022 setzte der Senat das abgetrennte Verfahren X&nbsp;K&nbsp;1\/22 bis einen Monat nach Erledigung der den Erlass betreffenden Klage aus, weil bis dahin die H\u00f6he des Schadens noch nicht bezifferbar sei.<\/li><li>Nachdem der f\u00fcr die Klage 4&nbsp;K&nbsp;202\/22 gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe erfolglos geblieben war, nahm der Kl\u00e4ger seine Klage am 07.12.2022 zur\u00fcck.<\/li><li>Der Senat hat das ausgesetzte Entsch\u00e4digungsklageverfahren X&nbsp;K&nbsp;1\/22 unter dem vorliegenden Aktenzeichen X&nbsp;K&nbsp;3\/23 wieder aufgenommen. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin den Rechtsstreit X&nbsp;K&nbsp;3\/23 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und zun\u00e4chst beantragt, dem Beklagten die bis zum Zeitpunkt der Erledigung entstandenen Kosten des Verfahrens zu 83&nbsp;% aufzuerlegen. Der Beklagte hat dem widersprochen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt nunmehr vor, ihm sei urspr\u00fcnglich tats\u00e4chlich ein Zinsschaden in H\u00f6he von 3.928,46&nbsp;\u20ac entstanden. Es komme nicht darauf an, ob er Zinsen gezahlt habe. Zu Recht habe der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 16.11.2022 festgestellt, dass bereits die Entstehung einer Zinszahlungsverpflichtung rechtlich einen Schaden darstelle, da sie nach der Differenztheorie zu einer Verm\u00f6gensminderung f\u00fchre. Der Senat sei an diese Beurteilung gebunden, da sie Voraussetzung f\u00fcr die Aussetzung des Rechtsstreits gewesen sei. Die Klager\u00fccknahme in dem FG-Verfahren 4&nbsp;K&nbsp;202\/22 stelle ein erledigendes Ereignis dar. Sie habe zu einem r\u00fcckwirkenden Fortfall des Zinsschadens gef\u00fchrt, denn damit habe festgestanden, dass sein Prozessbevollm\u00e4chtigter f\u00fcr den Schaden aufzukommen habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr<br \/>die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Klage abzuweisen.<\/li><li>Es sei kein erledigendes Ereignis eingetreten. Zum einen sei die behauptete Zinszahlungspflicht nach den vertraglichen Regelungen tats\u00e4chlich nicht entfallen. Zum anderen sei die Klage mangels Zinsschadens von Anfang an unbegr\u00fcndet gewesen. Weder sei die behauptete Zinsverpflichtung nach dem Darlehensvertrag f\u00e4llig geworden noch seien Zinsen jemals gezahlt worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Aufgrund der einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers beschr\u00e4nkt sich der Rechtsstreit nunmehr auf die Erledigungsfrage (unter 1.). Dem Feststellungsantrag des Kl\u00e4gers kann nicht entsprochen werden, weil sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat (2.). Der urspr\u00fcngliche Antrag ist, da es an einem entsprechenden Hilfsantrag fehlt, nicht mehr zu bescheiden (3.).<\/li><li>1. Erkl\u00e4rt der Kl\u00e4ger den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt, nimmt er damit von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und behauptet nunmehr, dieses Begehren sei durch ein nachtr\u00e4glich eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden, so dass nur noch nach \u00a7&nbsp;138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcber die Kosten entschieden werden m\u00fcsse.<\/li><li>Bestreitet der Beklagte die Erledigung und beantragt Klageabweisung, beschr\u00e4nkt sich der Rechtsstreit auf die Erledigungsfrage. An die Stelle des durch den urspr\u00fcnglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstands tritt der Streit \u00fcber die Behauptung des Kl\u00e4gers, seinem Klagebegehren sei durch ein die Hauptsache erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden (vgl. BFH-Urteile vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz&nbsp;13 und vom 25.10.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;9\/18, BFH\/NV 2024, 497, Rz&nbsp;10, jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;162\/12, Rz&nbsp;12).<\/li><li>In einem solchen Fall hat das Gericht nur noch \u00fcber den Feststellungsantrag zu entscheiden. Hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, muss das Gericht die nunmehr auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegr\u00fcndet abweisen, selbst wenn sie nach dem urspr\u00fcnglichen Sachantrag begr\u00fcndet war. \u00dcber diesen Antrag kann nicht mehr entschieden werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kl\u00e4ger an diesem hilfsweise festh\u00e4lt (BFH-Urteil vom 23.02.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;32\/09, BFH\/NV 2012, 1479, Rz&nbsp;23, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22.02.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/12, BFH\/NV 2013, 984, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr das Entsch\u00e4digungsklageverfahren nach \u00a7\u00a7&nbsp;198&nbsp;ff. GVG und damit auch f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit.<\/li><li>2. Die Feststellungsklage ist abzuweisen, da sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hat.<\/li><li>a) Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn ein Ereignis, das nach Rechtsh\u00e4ngigkeit eingetreten ist, alle streitbefangenen Sachfragen gegenstandslos gemacht hat (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 05.03.1979&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, unter II.2., m.w.N.; s.a. BFH-Urteil vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz&nbsp;13 und Senatsbeschluss vom 23.05.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/13, BFH\/NV 2016, 1457, Rz&nbsp;19, jeweils m.w.N.; ebenso f\u00fcr den Zivilprozess Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2003&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;268\/02, BGHZ 155, 392, 395, m.w.N.; Z\u00f6ller\/Althammer, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;91a Rz&nbsp;3, m.w.N.).<\/li><li>Dass der Kl\u00e4ger kein Interesse mehr an der Fortf\u00fchrung des Rechtsstreits hat, gen\u00fcgt hingegen nicht (BFH-Urteil vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 272, 469, BStBl II 2021, 655, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben fehlt es an einem erledigenden Ereignis.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat mit seiner Klage, soweit der Senat dar\u00fcber nicht bereits mit Urteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;K&nbsp;6\/20 (BFHE 276, 308, BStBl II 2022, 811) entschieden hat, von dem Beklagten die Zahlung von 4.714,15&nbsp;\u20ac als Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen Zinsschaden beantragt. Dieses Klagebegehren ist nicht gegenstandslos geworden. Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, seine Zinszahlungspflicht sei &#8222;auf Grund der Vereinbarung in dem Darlehensvertrag&#8220; vom 13.01.2016 &#8222;r\u00fcckwirkend entfallen&#8220;, kann der erkennende Senat dies nicht nachvollziehen.<\/li><li>In \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 des Darlehensvertrags ist das Entfallen von Zinsanspr\u00fcchen nur f\u00fcr den Fall einer \u2011\u2011vollst\u00e4ndigen oder teilweisen\u2011\u2011 Verrechnung der Darlehensforderung mit Schadensersatzanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers gegen seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Darlehensvertrags vorgesehen. Dass eine entsprechende Verrechnung stattgefunden hat, was wiederum nach der letztgenannten Regelung eine rechtskr\u00e4ftige Gerichtsentscheidung \u00fcber Schadensersatzanspr\u00fcche oder eine Einigung zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcber eine Schadensersatzzahlung vorausgesetzt h\u00e4tte, hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen. Ohnehin ist der m\u00f6gliche Grund etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Aufhebung des Urteils des FG vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1046\/09, auf das in der Vorbemerkung zum Darlehensvertrag ausdr\u00fccklich Bezug genommen wird, durch den Senatsbeschluss vom 16.03.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;202\/15 (BFH\/NV 2016, 1050) beseitigt worden. Daher ist nicht ersichtlich, wie es auf der Grundlage des Darlehensvertrags zu einem nachtr\u00e4glichen Wegfall der Zinszahlungspflicht h\u00e4tte kommen sollen.<\/li><li>Der Beklagte hat eine Zahlung der von dem Kl\u00e4ger begehrten Entsch\u00e4digung bis zu der Erledigungserkl\u00e4rung durch den Kl\u00e4ger weiterhin abgelehnt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Rechtsstreit nicht gegenstandslos geworden ist.<\/li><li>Der Umstand, dass der Kl\u00e4ger an der weiteren Rechtsverfolgung offenbar kein Interesse mehr hat, f\u00fchrt \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 nicht zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits.<\/li><li>3. Ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich Anspruch auf die Zahlung von 3.928,46&nbsp;\u20ac beziehungsweise \u2011\u2011wie urspr\u00fcnglich geltend gemacht\u2011\u2011 4.714,15&nbsp;\u20ac als Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen Zinsschaden gehabt h\u00e4tte, muss hier nicht mehr entschieden werden. Denn der fachkundig vertretene Kl\u00e4ger hat seinen urspr\u00fcnglichen Antrag nicht hilfsweise aufrechterhalten, obwohl er durch die schrifts\u00e4tzlich erhobenen Einw\u00e4nde des Beklagten auf Zweifel am Eintritt der Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass es dem Kl\u00e4ger nur noch um die Kl\u00e4rung der Erledigungsfrage geht, w\u00e4hrend er in der Hauptsache sein Rechtsschutzbegehren endg\u00fcltig aufgegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 22.02.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;72\/12, BFH\/NV 2013, 984, Rz&nbsp;15).<\/li><li>4. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.061124.XK3.23.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 41, FGO \u00a7 138, GVG \u00a7 198, GVG \u00a7 198ff Leits\u00e4tze NV: Mit der einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung nimmt der Kl\u00e4ger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hat sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt, muss das Gericht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-entschaedigungsklage-einseitige-erledigungserklaerung-urteil-vom-06-november-2024-x-k-3-23-x-k-1-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Entsch\u00e4digungsklage &#8211; einseitige Erledigungserkl\u00e4rung &#8211; Urteil vom 06. 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