{"id":77324,"date":"2024-12-29T12:35:23","date_gmt":"2024-12-29T10:35:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77324"},"modified":"2024-12-29T12:35:23","modified_gmt":"2024-12-29T10:35:23","slug":"bfh-lieferung-von-staedtischen-wasserversorgungsanlagen-als-nicht-umsatzsteuerbare-geschaeftsveraeusserung-urteil-vom-25-september-2024-xi-r-19-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-lieferung-von-staedtischen-wasserversorgungsanlagen-als-nicht-umsatzsteuerbare-geschaeftsveraeusserung-urteil-vom-25-september-2024-xi-r-19-22\/","title":{"rendered":"BFH: Lieferung von st\u00e4dtischen Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung &#8211; Urteil vom 25. September 2024, XI R 19\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.250924.XIR19.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 1 Abs 1a, UStG \u00a7 2b, UStG \u00a7 14c Abs 1 S 3, UStG \u00a7 14c Abs 2 S 5, UStG \u00a7 2 Abs 3, EGRL 112\/2006 Art 13, EGRL 112\/2006 Art 19, EWGRL 388\/77 Art 5 Abs 8, UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. Juni 2020, Az: 11 K 88\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wasserversorgungsanlagen, die als Bauten auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, k\u00f6nnen an den Eigent\u00fcmer oder einen Dritten geliefert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erwirbt eine Stadt im Rahmen des Wechsels des Wasserversorgers die Wasserversorgungsanlagen vom alten Versorger zur\u00fcck und liefert sie die Wasserversorgungsanlagen unmittelbar an den neuen Versorger mit der Verpflichtung weiter, sie bei Beendigung des neuen Vertrags von ihm erneut zur\u00fcckzuerwerben, handelt sie nachhaltig.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Soweit die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen erfolgen muss, reicht es in F\u00e4llen des zul\u00e4ssigen Durchgangserwerbs aus, dass diese Voraussetzungen beim Letzterwerber (Beg\u00fcnstigten) vorliegen (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2015 &#8211; V R 66\/14, BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 07.10.2021 &#8211; 11 K 88\/18 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.02.2018 sowie die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 07.05.2010 und vom 18.02.2013 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Beklagte wird verpflichtet, der \u00c4nderung der Rechnung an die Stadt S vom 12.05.2003 in Gestalt der \u00c4nderungsrechnungen vom 10.09.2010 und vom 14.09.2017 dahingehend zuzustimmen, dass unter Berichtigung des Steuerbetrags auf 0 \u20ac eine Rechnung an die Stadt S \u00fcber eine nicht steuerbare Lieferung ausgestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Beteiligten je zur H\u00e4lfte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die \u00dcbertragung des Wasserversorgungsnetzes der Stadt&nbsp;S eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist und der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) deshalb einer Rechnungsberichtigung zustimmen muss.<\/li><li>Nach Feststellungen des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde die Stadt&nbsp;S zun\u00e4chst aufgrund eines Wasserlieferungsvertrags vom 06.\/10.07.1928 durch das Deutsche Reich mit Wasser beliefert (vgl. BGH-Urteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;255\/05, Wertpapier-Mitteilungen \u2011\u2011WM\u2011\u2011 2006, 2049). Der mit einer Mindestlaufzeit von 40&nbsp;Jahren abgeschlossene Vertrag verpflichtete das Deutsche Reich, die Streckenleitung und das Stadtrohrnetz zur Versorgung der Stadt&nbsp;S und ihrer Anschlussnehmer auf eigene Kosten zu verlegen und instand zu halten. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des Vertrags sah vor, dass die Stadt&nbsp;S auf Verlangen des Reichs das Stadtrohrnetz gegen Wertersatz zu \u00fcbernehmen hat, wenn der Vertrag beendet wird.<\/li><li>Im Jahr 1961 war nach den Feststellungen des BGH zun\u00e4chst die Stadt&nbsp;X als Rechtsnachfolgerin in den Vertrag mit der Stadt&nbsp;S eingetreten, nachdem ihr die Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an dem Wasserwerk \u00fcbertragen hatte, von dem aus das Wasser f\u00fcr die Stadt&nbsp;S geliefert wurde (vgl. BGH-Urteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;255\/05, WM 2006, 2049).<\/li><li>Im Jahr 1968 schlossen die Stadt&nbsp;X und die Stadt&nbsp;S einen neuen Wasserlieferungsvertrag, mit dem die bisherige Lieferbeziehung fortgesetzt wurde. Die Stadtwerke&nbsp;X waren danach verpflichtet, die Wasserverteilungsanlagen bereitzustellen und Wasserversorgungsvertr\u00e4ge mit den Einzelabnehmern im Stadtgebiet der Stadt&nbsp;S abzuschlie\u00dfen. \u00a7&nbsp;11 des Vertrags von 1968 lautet auszugsweise wie folgt:&#8220;Dieser Vertrag tritt am 1.4.1968 in Kraft und l\u00e4uft bis zum 31.3.1998.Er l\u00e4uft jeweils stillschweigend um 5&nbsp;Jahre weiter, wenn er nicht 2&nbsp;Jahre vor seinem jeweiligen Fristablauf durch eingeschriebenen Brief gek\u00fcndigt wird.F\u00fcr den Fall einer K\u00fcndigung hat die Stadt&nbsp;S den Stadtwerken \u2026 den Zeitwert der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserz\u00e4hlern zu erstatten.&#8220;<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine st\u00e4dtische GmbH, ist Organtr\u00e4gerin der G-GmbH, die an Stelle der Stadt&nbsp;X in den Wasserlieferungsvertrag eingetreten ist.<\/li><li>Nach einer im Jahr 2001 erfolgten K\u00fcndigung des Vertrags mit der G-GmbH schloss die Stadt&nbsp;S am 23.01.2003 einen Vertrag mit dem \u2026 (O-Verband oder O), der ab dem 01.04.2003 eine Belieferung der Stadt&nbsp;S mit Wasser durch den O-Verband vorsah. Laut \u2026 des Vertrags sollte der O-Verband die dazu notwendigen Wasserversorgungsanlagen unmittelbar von der G-GmbH erwerben und an die G-GmbH die anfallende Erstattung zahlen.<\/li><li>Die G-GmbH \u00fcbersandte der Stadt am 12.05.2003 ein Schreiben \u00fcber die Lieferung von Wasserversorgungsanlagen. Das Schreiben wies Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.656.466,62&nbsp;\u20ac offen aus. Hintergrund des Schreibens war, dass aufgrund einer von der Stadt&nbsp;S erwirkten einstweiligen Verf\u00fcgung nach Inbesitznahme der Wasserversorgungsanlagen die Stadt&nbsp;S seit dem 01.04.2003 vom O-Verband mit Wasser versorgt wurde. Den aufgrund des Vertrags aus dem Jahr 1968 zu entrichtenden Zeitwert der Anlagen setzte die G-GmbH mit 10.352.916,37&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Am 04.07.2003 schlossen die G-GmbH, die Stadt&nbsp;S und der O-Verband einen Vertrag, der die \u00dcbertragung der Wasserversorgungsanlagen durch die G-GmbH r\u00fcckwirkend zum 01.04.2003 auf die Stadt&nbsp;S vorsah (dort unter 2.). Die Frage, wer zuvor zivilrechtlich Eigent\u00fcmerin der Wasserversorgungsanlagen war, blieb dabei ausdr\u00fccklich streitig (dort unter 1.). F\u00fcr den Fall, dass das Eigentum an den Vertragsobjekten der G-GmbH zustehe, bestand Einigkeit dar\u00fcber, dass dieses auf die Stadt&nbsp;S \u00fcbergeht (dort unter 3.). Die Gew\u00e4hrleistung wurde ausgeschlossen (dort unter 4.). Auch der O-Verband schuldete den von der Stadt&nbsp;S zu zahlenden Erstattungsbetrag (dort unter 5.). Der O-Verband \u00fcbernahm s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten aus der Wasserversorgung von der G-GmbH; auf ihn waren zum 01.04.2003 Besitz, Nutzungen und Lasten an den Vertragsobjekten \u00fcbergegangen (dort unter 6.). Der O-Verband hatte zum 01.04.2003 die Z\u00e4hler abgelesen. Die Wasserlieferungen bis zum 31.03.2003 hatte die G-GmbH abzurechnen, die Wasserlieferungen ab dem 01.04.2003 der O-Verband.<\/li><li>Am 07.02.2005 reichte die Kl\u00e4gerin ihre Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2003 ein. Die Kl\u00e4gerin erfasste den Umsatz nur mit dem bereits von O gezahlten Betrag als Bemessungsgrundlage. Das FA teilte in der Abrechnung f\u00fcr 2003 wegen Umsatzsteuer vom 24.02.2005 mit, dass diese Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstehe.<\/li><li>Im Laufe eines Rechtsstreits zwischen der G-GmbH und S (s. dazu BGH-Urteil vom 28.06.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;255\/05, WM 2006, 2049) zahlte O bereits im Jahr 2005 einen weiteren Betrag von 8.689.700&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer an die G-GmbH. Die Kl\u00e4gerin erfasste den von O gezahlten Betrag in ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2005.<\/li><li>Im Rahmen eines im April 2007 geschlossenen Vergleichs wurde zwischen der G-GmbH, der Stadt&nbsp;S und dem O-Verband unter anderem vereinbart, dass von den geleisteten Zahlungen ein Betrag von 9.608.604,29&nbsp;\u20ac bei der G-GmbH verbleibt. Darin enthalten ist nach dem Vergleich Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.275.694,20&nbsp;\u20ac auf den &#8222;Einigungswert&#8220; vor Abzug von Baukostenzusch\u00fcssen. Den \u00fcbersteigenden Betrag zahlte die G-GmbH an den O-Verband zur\u00fcck. Unter Tz.&nbsp;7 des Vergleichs wurde weiter vereinbart, dass die G-GmbH den Steuerbetrag unverzinslich an den O-Verband zur\u00fcckzahlt, wenn die \u00dcbertragung der Wasserversorgungsanlagen im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG) erfolgt sein sollte.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung im Jahr 2007 vertrat das FA im Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2003 vom 05.06.2007 die Auffassung, dass die Lieferung der Wasserversorgungsanlagen an die Stadt&nbsp;S steuerpflichtig und das Schreiben vom 12.05.2003 eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14 UStG sei. Die Steuer sei nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG bereits im Jahr 2003 in voller H\u00f6he entstanden. Das FA erh\u00f6hte die der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Ums\u00e4tze zum Regelsteuersatz des Jahres 2003 und reduzierte im Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2005 vom 05.06.2007 die Ums\u00e4tze des Jahres 2005 entsprechend.<\/li><li>Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wegen Umsatzsteuer 2003 und 2005 beantragte die Kl\u00e4gerin am 29.11.2007 unter anderem, dass das FA der &#8222;Aufhebung&#8220; der Rechnung vom 12.05.2003 und der Neuerteilung einer Rechnung \u00fcber eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an O oder hilfsweise an S ohne Steuerausweis zustimmen m\u00f6ge. Es liege eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG) vor.<\/li><li>Eine Verbescheidung dieses Antrags erfolgte zun\u00e4chst nicht. Vielmehr wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18.12.2007 die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin wegen Umsatzsteuer 2003 und 2005 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. In dem sich daran anschlie\u00dfenden Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2003 (16&nbsp;K&nbsp;10\/08) wies das Finanzgericht (FG) das FA darauf hin, dass \u00fcber den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Zustimmung zur Rechnungsberichtigung noch nicht entschieden sei. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2003 sei unbegr\u00fcndet, weil die offen ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der im Jahr 2003 erteilten Rechnungen geschuldet werde. Die Kl\u00e4gerin nahm daraufhin die Klage 16&nbsp;K&nbsp;10\/08 zur\u00fcck.<\/li><li>Das FA lehnte anschlie\u00dfend den Antrag auf Zustimmung mit Bescheid vom 07.05.2010 ab; die Kl\u00e4gerin legte Einspruch ein.<\/li><li>Im Laufe des Einspruchsverfahrens erteilte die G-GmbH mit Schreiben vom 10.09.2010 der Stadt&nbsp;S eine neue Rechnung, in der sie unter anderem die ausgewiesene Umsatzsteuer auf den von O gezahlten Betrag (1.275.094,20&nbsp;\u20ac) reduzierte. Im Schreiben enthalten sind unter anderem der Hinweis auf das Schreiben der G-GmbH vom 12.05.2003 sowie die widerstreitenden Auffassungen der G-GmbH, der O und der Stadt&nbsp;S dazu, ob bereits eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung f\u00fcr den Sachverhalt erteilt worden sei. Am 25.10.2010 beantragte die Kl\u00e4gerin beim FA, einer Berichtigung der Rechnung vom 10.09.2010 und einer Erteilung einer Rechnung an O ohne Steuerausweis ebenfalls zuzustimmen. Diese Antr\u00e4ge lehnte das FA mit Bescheid vom 18.02.2013 ebenfalls ab. Auch dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein.<\/li><li>Im Laufe der beiden Einspruchsverfahren legte die Kl\u00e4gerin nach einem Hinweis des FA auf \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG (statt \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG) sodann eine Rechnung der G-GmbH an O vom 14.09.2017 vor, die als Berichtigung der Rechnung vom 10.09.2010 bezeichnet ist. Darin wies die G-GmbH keine Umsatzsteuer mehr offen aus.<\/li><li>Das FA wies die Einspr\u00fcche mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Das FA nahm an, es handele sich bei den Rechnungen vom 12.05.2003 und vom 10.09.2010 nicht um Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14c UStG, weil der Steuerbetrag nicht nach \u00a7&nbsp;14c UStG geschuldet werde, so dass eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3&nbsp;ff. UStG nicht m\u00f6glich sei. Die Lieferung der Wasserversorgungsanlagen durch die Kl\u00e4gerin sei, wie in den Rechnungen angenommen, an die Stadt&nbsp;S erfolgt, steuerbar und steuerpflichtig. Eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung liege nicht vor. Dagegen erhob die Kl\u00e4gerin Klage.<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens beantragte die Kl\u00e4gerin unter anderem sinngem\u00e4\u00df, das FA zur Zustimmung zur Berichtigung der Rechnungen vom 12.05.2003 und vom 10.09.2010 zu verpflichten sowie festzustellen, dass die G-GmbH einen Wasserversorgungsbetrieb (Wasserversorgungsnetz mit Kundenstamm und Kundendaten) an O geliefert habe.<\/li><li>Mit Ladungszusatz vom 24.02.2020 fragte das FG bei der Kl\u00e4gerin an, ob es zutreffend sei, dass der Betrag von 1.275.094,20&nbsp;\u20ac nicht an die Stadt&nbsp;S oder an O zur\u00fcckgezahlt worden sei. Dies bejahte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 03.03.2020.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 11.06.2020&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;88\/18 (juris) ab.<\/li><li>Es entschied, die Verpflichtungsklage sei zul\u00e4ssig, aber das FA zur begehrten Zustimmung nicht verpflichtet. Bei den Rechnungen vom 12.05.2003 und vom 10.09.2010 handele es sich zwar um Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14c UStG. Ziel des Antrags sei sowohl der Austausch des Leistungsempf\u00e4ngers (O statt S) als auch des Steuerbetrags. Dies falle, soweit es um den Steuerbetrag gehe, an sich nicht unter \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG, da die Kl\u00e4gerin von einer nicht steuerbaren Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung ausgehe. Allerdings verweise \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG dazu auf \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 bis 5 UStG. Beim Austausch des Leistungsempf\u00e4ngers handele es sich dagegen gegebenenfalls um einen Fall des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG. Die Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung 2003 stehe nicht entgegen, weil eventuelle Rechnungsberichtigungen keine R\u00fcckwirkung h\u00e4tten. Allerdings scheitere die beantragte Verpflichtung des FA zur Zustimmung bez\u00fcglich der Rechnung vom 10.09.2010 daran, dass O die Umsatzsteuer bezahlt und die Kl\u00e4gerin die Umsatzsteuer nicht zur\u00fcckgezahlt habe. Dies gelte wegen des Verweises auf \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG. Au\u00dferdem ging das FG davon aus, es sei unerheblich, dass keine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens zu bef\u00fcrchten ist.<\/li><li>Den daneben erhobenen Feststellungantrag sah das FG als unzul\u00e4ssig an, weil die Kl\u00e4gerin ihre Rechte durch die Verpflichtungsklage verfolgen k\u00f6nne.<\/li><li>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20 (BFH\/NV 2021, 459) das Urteil des FG wegen Zustimmung zur Berichtigung der Rechnung aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das FG zur\u00fcckverwiesen. Zwar habe das FG die Feststellungsklage zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Das FG habe aber das rechtliche Geh\u00f6r der Kl\u00e4gerin dadurch verletzt, dass es die Verpflichtungsklage insgesamt mit der Begr\u00fcndung als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat, dass die Umsatzsteuer nicht zur\u00fcckgezahlt worden sei, ohne zu beachten, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer in H\u00f6he von 1.656.466,62&nbsp;\u20ac nur in H\u00f6he von 1.275.094,20&nbsp;\u20ac bezahlt worden ist (dazu 2.). In den Hinweisen an das FG hat der Senat ausgef\u00fchrt, dass \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zu keiner anderen Beurteilung f\u00fchre; denn die Vorentscheidung stelle sich nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar. Die Frage, ob eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vorliegt, k\u00f6nne auf Basis der bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG auch nicht beurteilt werden. Ob die Rechnung vom 10.09.2010 als Berichtigung der Rechnung vom 12.05.2003 anzusehen sei, m\u00fcsse das FG w\u00fcrdigen. Dies k\u00f6nnte im Streitfall aufgrund der in der Rechnung vom 10.09.2010 enthaltenen Bezugnahmen auf das Schreiben vom 12.05.2003 und den Hinweis auf den zwischen der G-GmbH, der Stadt&nbsp;S und dem O bestehenden Streit, ob dieses Schreiben eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung ist, der Fall sein. Die gleichen Erw\u00e4gungen seien bei der Frage zu beachten, ob die Rechnung vom 14.09.2017 entweder (bei dieser Sichtweise) die Rechnung vom 12.05.2003 in Gestalt der \u00c4nderungsrechnung vom 10.09.2010 oder (bei anderer Sichtweise) die beiden getrennten Rechnungen vom 12.05.2003 und vom 10.09.2010 in doppelter Weise berichtigt hat (durch Austausch des Leistungsempf\u00e4ngers unter gleichzeitiger Stornierung des Steuerausweises). Zu der materiell zwischen den Beteiligten vorrangig streitigen Frage, ob im Streitfall im Jahr 2003 eine Teil-Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an die Stadt&nbsp;S oder O erfolgt sei, erging ein Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/14 (BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793, Rz&nbsp;29), den BFH-Beschluss vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;109\/15 (BFH\/NV 2016, 1306, Rz&nbsp;21) sowie das BFH-Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/17 (BFHE 265, 549, Rz&nbsp;78). Ein sogenannter Durchgangserwerb einer Person, die die unternehmerische T\u00e4tigkeit nicht selbst fortf\u00fchre, stehe unter den dort genannten Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung nicht entgegen.<\/li><li>Nach Zur\u00fcckverweisung hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Abtretungsanzeigen vom \u2026 und vom \u2026 ihren Erstattungsanspruch gegen das FA an die Stadt&nbsp;S abgetreten.<\/li><li>Das FG hat im zweiten Rechtsgang die Klage mit Urteil vom 07.10.2021&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;88\/18 (nicht ver\u00f6ffentlicht) erneut abgewiesen. Eine Umschreibung der Rechnung von S auf O hat es abgelehnt, weil die Stadt&nbsp;S Leistungsempf\u00e4ngerin der Lieferung der Wasserversorgungsanlagen sei (Durchgangserwerb der S). Eine Umschreibung der Rechnung auf eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an S hat es abgelehnt, weil die Stadt&nbsp;S keine Unternehmerin sei. Die von vorneherein beabsichtigte einmalige \u00dcbertragung von Wasserversorgungsanlagen sei keine nachhaltige T\u00e4tigkeit. Die Stadt&nbsp;S habe mit der \u00dcbertragung an den O-Verband ihrem Auftrag der Daseinsvorsorge nachkommen wollen und sei nicht unternehmerisch aufgetreten. Die Erw\u00e4gungen der Kl\u00e4gerin seien auf eine Person, die nur einen einzigen Gesch\u00e4ftsvorfall plane, nicht \u00fcbertragbar.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG, Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;8 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern (Richtlinie 77\/388\/EWG), Art.&nbsp;19 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) seien entgegen der Auffassung des FA und des FG nicht dahin zu verstehen, dass beim Durchgangserwerb auch der Zwischenerwerber zwingend Unternehmer sein m\u00fcsse.<\/li><li>Das FG habe zwar zutreffend erkannt, dass die Regelung den Zweck verfolgt, \u00dcbertragungen von Unternehmen zu erleichtern. Das Ergebnis widerspreche diesem Zweck jedoch und Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;8 der Richtlinie 77\/388\/EWG, Art.&nbsp;19 MwStSystRL verlangten nicht, dass die Zwischenerwerber Unternehmer sein m\u00fcssten. Die Auffassung des FA und des FG f\u00fchre dazu, dass der Letzterwerber beim Durchgangserwerb eines nichtunternehmerischen Zwischenerwerbers nicht vollst\u00e4ndig von der gezahlten Umsatzsteuer entlastet werde.<\/li><li>Zwar sei dem FA darin zuzustimmen, dass der Beg\u00fcnstigte der \u00dcbertragung als Rechtsnachfolger des \u00dcbertragenen anzusehen sei. Allerdings k\u00f6nne im Falle des Durchgangserwerbs der Rechtsnachfolger der \u00dcbertragung lediglich der Letzterwerber und nicht der Zwischenerwerber sein. Beim Letzterwerber werde die nichtsteuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung vollendet. Weil es sich in F\u00e4llen des Durchgangserwerbs nach Auffassung des BFH nicht um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Merkmal handele, das bei jedem Erwerber auf der jeweiligen Durchgangsstufe vorliegen m\u00fcsse, k\u00f6nne es nicht darauf ankommen, ob der Durchgangserwerber Unternehmer sei. Die Forderung, dass der Zwischenerwerber Unternehmer sein m\u00fcsse, sei zweckwidrig, weil es das Vorliegen der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung von einem Merkmal abh\u00e4ngig mache, auf das es f\u00fcr den Zweck der Vorschrift, die \u00dcbertragung von Gesamt- oder Teilverm\u00f6gen zu erleichtern, nicht ankomme.<\/li><li>Leistungsempf\u00e4nger sei au\u00dferdem nach dem Vertrag vom 04.07.2003 wirtschaftlich der O-Verband. Die Formulierung des Vertrags habe lediglich dazu gedient, die streitige Frage des zivilrechtlichen Eigentums offenzulassen. Der Vertrag zwischen der Stadt&nbsp;S und dem O-Verband best\u00e4tige, dass die unmittelbare \u00dcbertragung von der G-GmbH an den O-Verband gewollt gewesen sei.<\/li><li>Ferner sei die Stadt&nbsp;S Unternehmerin. Nach der Rechtsprechung des BFH k\u00f6nne auch eine einmalige T\u00e4tigkeit eine Unternehmerstellung begr\u00fcnden. Schlie\u00dflich stelle sich die Frage, ob im Hinblick auf die im Streitjahr geltende Fassung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. die Einordnung der Stadt&nbsp;S als Nichtunternehmerin zutreffend sei. Inzwischen sei \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. durch \u00a7&nbsp;2b UStG ersetzt worden. Nach der letztgenannten Vorschrift sei die Stadt&nbsp;S Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wie dies nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie grunds\u00e4tzlich auch der Fall sei. Vor diesem Hintergrund sei die Stadt&nbsp;S bereits im Streitjahr als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen, so dass auf jeder Stufe des Durchgangserwerbs ein Unternehmer beteiligt gewesen sei.<\/li><li>Jedenfalls habe das FA einer Rechnungsberichtigung dahingehend zustimmen m\u00fcssen, dass die Umsatzsteuer auf 1.275.094,20&nbsp;\u20ac reduziert wird. Mit dieser Reduzierung habe sich das FG nicht befasst.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten,<br \/>1. einer \u00c4nderung der Rechnung der G-GmbH vom 12.05.2003 in der berichtigten Fassung vom 10.09.2010 an die Stadt&nbsp;S dahingehend zuzustimmen, dass eine Rechnung gegen\u00fcber dem O-Verband \u00fcber eine nicht steuerbare Lieferung erteilt wird,<br \/>2. hilfsweise einer \u00c4nderung der unter 1. aufgef\u00fchrten Rechnung dahingehend zuzustimmen, dass unter Berichtigung des Steuerbetrags eine Rechnung an die Stadt&nbsp;S \u00fcber eine nicht steuerbare Lieferung ausgestellt wird,<br \/>3. weiter hilfsweise, einer \u00c4nderung der unter Ziff.&nbsp;1. aufgef\u00fchrten Rechnung mit einem Steuerausweis in H\u00f6he von 1.275.094,20&nbsp;\u20ac dahingehend zuzustimmen, dass die Rechnung gegen\u00fcber dem O-Verband erteilt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es stehe zwar fest, dass ein Durchgangserwerb von der G-GmbH \u00fcber die Stadt&nbsp;S an den O stattgefunden hat. Eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG, Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;8 der Richtlinie 77\/388\/EWG, Art.&nbsp;19 MwStSystRL) liege jedoch nicht vor, da die Stadt&nbsp;S als Zwischenerwerberin keine Unternehmerin sei.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat das FA vorgetragen, entgegen der Auffassung des Senats sei die Stadt keine Unternehmerin. Au\u00dferdem teile das FA die Annahme des Senats, dass in F\u00e4llen des Durchgangserwerbs nur der Letzterwerber Unternehmer sein m\u00fcsse, nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und in Bezug auf den Hilfsantrag (Revisionsantrag Ziff.&nbsp;2) zur Stattgabe der Klage. Im \u00dcbrigen ist die Klage abzuweisen.<\/li><li>Das FG hat zum Hauptantrag zu Recht angenommen, dass das FA nicht der Erteilung einer Rechnung zustimmen muss, die den O-Verband als Leistungsempf\u00e4nger nennt. Das FG hat aber in Bezug auf den Hilfsantrag zu Unrecht angenommen, dass eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung daran scheitere, dass die Stadt&nbsp;S keine Unternehmerin sei. Die Stadt&nbsp;S ist Unternehmerin. Dar\u00fcber hinaus muss f\u00fcr das Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG in F\u00e4llen des Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein.<\/li><li>1. Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Klage als Verpflichtungsklage zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin erstrebte Zustimmung des FA nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG, die in F\u00e4llen der von der Kl\u00e4gerin angenommenen Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG) aufgrund der Verweisung des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG entsprechend erforderlich ist, ist ein eigenst\u00e4ndiger Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, Rz&nbsp;20; vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521, Rz&nbsp;20), auch wenn es sich nicht um einen Grundlagenbescheid handelt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.; vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2022, 146). Um einen h\u00f6heren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG handelt es sich auch, wenn ein Steuerbetrag f\u00fcr nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegende Ums\u00e4tze offen ausgewiesen wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/21, BFHE 282, 101, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Die beantragte Zustimmung k\u00f6nnte das FA zwar auch stillschweigend durch Erlass eines \u00c4nderungsbescheids erteilen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz&nbsp;35; vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2022, 146, Rz&nbsp;19). Dies hat es indes im Streitfall gerade nicht getan, sondern eine Zustimmung ausdr\u00fccklich abgelehnt.<\/li><li>2. Die mit den Beteiligten \u00fcbereinstimmende Annahme des FG, dass die \u00dcbernahme der Wasserversorgungsanlagen umsatzsteuerrechtlich die Lieferung der Wasserversorgungsanlagen im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG zum Gegenstand hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden bezieht sich nicht auf die Eigentums\u00fcbertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern erfasst jede \u00dcbertragung eines k\u00f6rperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei erm\u00e4chtigt, \u00fcber diesen Gegenstand faktisch so zu verf\u00fcgen, als w\u00e4re sie sein Eigent\u00fcmer (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Fluvius Antwerpen vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-677\/21, EU:C:2023:348, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.; BFH-Beschluss vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/20, BFHE 282, 161, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>aa) Hiervon ist bei der \u00dcbertragung von Substanz, Wert und Ertrag auszugehen, die h\u00e4ufig mit der \u00dcbertragung b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigentums verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 253, 475, BStBl II 2017, 188, Rz&nbsp;18; vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFH\/NV 2020, 1288, Rz&nbsp;17). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Gegenst\u00e4nde von verschiedenen wie Eigent\u00fcmer handelnden Wirtschaftsteilnehmern gekauft und dann weiterverkauft werden (vgl. EuGH-Urteil Herst vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; C-401\/18, EU:C:2020:295, Rz&nbsp;41), da die Verf\u00fcgungsmacht beinhaltet, dass eine Person die M\u00f6glichkeit hat, Entscheidungen zu treffen, die sich auf die rechtliche Situation des betreffenden Gegenstands auswirken, etwa die Entscheidung, den Gegenstand zu verkaufen (vgl. EuGH-Urteil Herst vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; C-401\/18, EU:C:2020:295, Rz&nbsp;40; BFH-Urteile vom 29.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/21, BFHE 279, 298, Rz&nbsp;15; vom 11.05.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/21, BFHE 280, 367, Rz&nbsp;13&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Eine Person, die auf einem fremden Grundst\u00fcck ein Geb\u00e4ude errichtet, f\u00fchrt zwar grunds\u00e4tzlich eine Werklieferung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;4 UStG aus (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/18, BFHE 267, 158, BStBl II 2020, 136, Rz&nbsp;26, m.w.N.). Die Errichtung eines Geb\u00e4udes auf fremdem Grund und Boden ist jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig mit der Lieferung an den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer verbunden (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/14, BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793, Rz&nbsp;17). Vielmehr kann auch an Bauten auf fremdem Grund und Boden Verf\u00fcgungsmacht erlangt (vgl. BFH-Urteil vom 12.11.1997&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;83\/96, BFH\/NV 1998, 749, unter II.1.; s.a. EuGH-Urteil Maierhofer vom 16.01.2003&nbsp;&#8211; C-315\/00, EU:C:2003:23, Tenor Ziff.&nbsp;2) und diese erst sp\u00e4ter auf den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer \u00fcbertragen werden; diese Lieferung ist nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;a UStG umsatzsteuerfrei (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;80\/87, BFH\/NV 1993, 634, Rz&nbsp;12&nbsp;ff., 16).<\/li><li>cc) Die Lieferung kann dar\u00fcber hinaus nicht nur an den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer, sondern auch an einen Dritten (zum Beispiel einen neuen P\u00e4chter) erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;33\/02, BFH\/NV 2003, 1224, unter II.1.).<\/li><li>b) Ausgehend davon hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die G-GmbH die Wasserversorgunganlagen selbst dann liefern konnte, falls diese zivilrechtlich im Eigentum der Stadt&nbsp;S gestanden haben sollten, was zwischen der G-GmbH und der Stadt&nbsp;S streitig war. Die G-GmbH hatte unabh\u00e4ngig von der zivilrechtlichen Eigentumslage Verf\u00fcgungsmacht an den Wasserversorgungsanlagen erlangt. Insofern ersch\u00f6pft sich der wirtschaftliche Gehalt der Leistung der G-GmbH bei Vertragsende, die umsatzsteuerrechtlich die Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat, nicht in einem blo\u00dfen Rechtsverzicht oder in der Beendigung einer Nutzungs\u00fcberlassung durch die Stadt&nbsp;S an die G-GmbH.<\/li><li>3. Die Vorentscheidung h\u00e4lt revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung stand, soweit das FG den Hauptantrag der Kl\u00e4gerin abgewiesen hat.<\/li><li>a) Der Senat versteht den Hauptantrag dahingehend, dass das FA dazu verpflichtet werden soll, der vollst\u00e4ndigen Stornierung der Rechnung an die Stadt&nbsp;S zuzustimmen, da die G-GmbH f\u00fcr die Erteilung einer erstmaligen Rechnung an den O-Verband \u00fcber die Lieferung von Wasserversorgungsanlagen ohne offenen Steuerausweis nicht die Zustimmung des FA ben\u00f6tigen w\u00fcrde. Der Antrag auf vollst\u00e4ndige Stornierung der Rechnungen an S bleibt ohne Erfolg, weil die Annahme des FG, dass S Abnehmerin der Lieferung der Wasserversorgungsanlagen (und damit Leistungsempf\u00e4ngerin) war, zutrifft.<\/li><li>b) Leistungsempf\u00e4nger ist grunds\u00e4tzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Schuldverh\u00e4ltnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz&nbsp;36; vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 278, 363, BStBl II 2023, 986, Rz&nbsp;39; BFH-Beschluss vom 30.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2014, 1239, Rz&nbsp;20). Eine zivilrechtliche Vertrags\u00fcbernahme mit der Folge eines umsatzsteuerrechtlich anzuerkennenden Wechsels in der Person des Leistungsempf\u00e4ngers ist nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und damit der Steuerentstehung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG anzuerkennen (vgl. BFH-Urteile vom 12.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/18, BFHE 268, 351, BStBl II 2022, 191, Rz&nbsp;58; vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 278, 363, BStBl II 2023, 986, Rz&nbsp;39). Nicht ma\u00dfgeblich ist dagegen unter anderem, wer zivilrechtlich Eigent\u00fcmer des bezogenen Leistungsgegenstands wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/08, BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.2.), wem die empfangene Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2014, 1239, Rz&nbsp;21) oder wer sie bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;39\/14, BFH\/NV 2017, 1330, Rz&nbsp;34). Die blo\u00dfe Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr Leistungen, ohne Leistungsempf\u00e4nger zu sein, f\u00fchrt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.02.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;189\/07, BFH\/NV 2008, 830; vom 30.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2014, 1239, Rz&nbsp;21).<\/li><li>c) Ausgehend davon ist die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, dass die Lieferung der Wasserversorgungsanlagen an die Stadt&nbsp;S erfolgt sei, m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungss\u00e4tze oder die Grunds\u00e4tze der Vertragsauslegung; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>aa) Das Recht und die Pflicht, bei Beendigung der Wasserlieferungen die Wasserversorgungsanlagen gegen Entgelt zur\u00fcckzunehmen, bestand f\u00fcr die Stadt&nbsp;S schon seit jeher (s. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 des Vertrags mit dem Deutschen Reich) und ergab sich zuletzt aus dem Wasserlieferungsvertrag aus dem Jahr 1968, um dessen Inhalt nach Beendigung der Wasserversorgung ein Zivilrechtsstreit gef\u00fchrt wurde.<\/li><li>bb) Selbst der nach der Lieferung abgeschlossene Vertrag vom 04.07.2003 sah unter \u2026 vor, dass die Lieferung der Wasserversorgungsanlagen an die Stadt&nbsp;S erfolgt. Die blo\u00dfe Kostentragung des O (als Abnehmer einer sich daran anschlie\u00dfenden Weiterlieferung der Wasserversorgungsanlagen von der Stadt&nbsp;S an ihn) \u00e4ndert daran nichts.<\/li><li>4. Allerdings hat das FG zu Unrecht auch den Hilfsantrag (Revisionsantrag Ziff.&nbsp;2) mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass die Stadt&nbsp;S keine Unternehmerin sei. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. ist eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts wie die Stadt&nbsp;S Unternehmerin, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche T\u00e4tigkeit) aus\u00fcbt. Handelt sie dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt ihre T\u00e4tigkeit dagegen auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie nur Unternehmerin, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmerin zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;23; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;40; vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21, BFH\/NV 2024, 615, Rz&nbsp;46; BFH-Beschluss vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz&nbsp;37; s.a. \u00a7&nbsp;2b Abs.&nbsp;1 UStG).<\/li><li>b) Das FG hat angenommen, dass die Stadt&nbsp;S als Person, die von vorneherein nur einen einzigen Gesch\u00e4ftsvorfall plane, keine Unternehmerin sei, weil die von vorneherein beabsichtigte einmalige \u00dcbertragung von Wasserversorgungsanlagen keine nachhaltige T\u00e4tigkeit sei. Die Stadt&nbsp;S habe mit der \u00dcbertragung an den O-Verband ihrem Auftrag der Daseinsvorsorge nachkommen wollen und sei nicht unternehmerisch aufgetreten.<\/li><li>c) Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Stadt&nbsp;S d\u00fcrfte bereits aus anderen als den vorliegend streitigen Gr\u00fcnden Unternehmerin sein, was potentiell Auswirkungen auf die Pr\u00fcfung der Unternehmereigenschaft hat. Aber selbst wenn dies nicht der Fall w\u00e4re, ist sie mit dem streitigen Vorgang als Unternehmerin t\u00e4tig geworden.<\/li><li>aa) Das FG hat ungepr\u00fcft gelassen, ob die Stadt&nbsp;S nicht bereits aus anderen Gr\u00fcnden mit anderen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten Unternehmerin ist; der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr m\u00f6glich, dass sie zum Beispiel langfristig Gegenst\u00e4nde vermietet oder verpachtet (vgl. dazu EuGH-Urteil Salix Grundst\u00fccks-Vermietungsgesellschaft vom 04.06.2009&nbsp;&#8211; C-102\/08, EU:C:2009:345; BFH-Urteil vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863). Schon dies h\u00e4tte auch nach Auffassung des FG m\u00f6glicherweise Einfluss auf seine Entscheidung gehabt; denn nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile Kostov vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; C-62\/12, EU:C:2013:391; Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; C-692\/17, EU:C:2019:867, Rz&nbsp;24 und 28), der der BFH folgt (vgl. Urteile vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919; vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;47\/15, BFH\/NV 2020, 931; vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz&nbsp;25), schlie\u00dft der Umstand, dass ein Umsatz einer bereits mehrwertsteuerpflichtigen Person nicht der Hauptt\u00e4tigkeit dieser Person entspricht und von dieser nur punktuell durchgef\u00fchrt wurde, es nicht aus, dass diese Person in Bezug auf diesen Umsatz im Rahmen ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit im Sinne von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL gehandelt hat. Davon ist der BFH bereits zuvor ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;92\/85, BFHE 162, 493, unter II.1.b). Dem ist das FG nicht nachgegangen.<\/li><li>bb) Unber\u00fccksichtigt hat das FG au\u00dferdem gelassen, dass es sich im Streitfall um den Erwerb und die Weiterlieferung einer vom FG nicht festgestellten Zahl von Wasserversorgungsanlagen einer ganzen Stadt handelt, die zahlreiche Gegenst\u00e4nde umfasst.<\/li><li>Diese m\u00f6gen ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut sein (vgl. BFH-Urteile vom 19.08.1971&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/71, BFHE 103, 282, BStBl II 1972, 75; vom 06.02.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;119\/81, BFH\/NV 1986, 374). Auch sind die Zahl und der Umfang von Verk\u00e4ufen f\u00fcr sich genommen nicht ma\u00dfgeblich (vgl. EuGH-Urteile S\u0142aby u.a. vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; C-180\/10 und C-181\/10, EU:C:2011:589, Rz&nbsp;37; Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; C-692\/17, EU:C:2019:867, Rz&nbsp;25) und k\u00f6nnen auch f\u00fcr private Zwecke handelnde Wirtschaftsteilnehmer umfangreiche Verk\u00e4ufe vornehmen (vgl. EuGH-Urteile Wellcome Trust vom 20.06.1996&nbsp;&#8211; C-155\/94, EU:C:1996:243, Rz&nbsp;32 und 37; AJFP Sibiu und DGRFP Bra\u015fov vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; C-655\/19, EU:C:2021:40, Rz&nbsp;29). Der blo\u00dfe Erwerb und der blo\u00dfe Verkauf sind keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen (vgl. EuGH-Urteil S\u0142aby u.a. vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; C-180\/10 und C-181\/10, EU:C:2011:589, Rz&nbsp;45, m.w.N.).<\/li><li>Eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit liegt aber zum Beispiel vor, wenn der Verk\u00e4ufer aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden unternommen hat, indem er sich \u00e4hnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, H\u00e4ndler oder Dienstleistender (vgl. EuGH-Urteile S\u0142aby u.a. vom 15.09.2011&nbsp;&#8211; C-180\/10 und C-181\/10, EU:C:2011:589, Rz&nbsp;39&nbsp;f.; Trgovina Prizma vom 09.07.2015&nbsp;&#8211; C-331\/14, EU:C:2015:456, Rz&nbsp;24), weil solche Handlungen normalerweise nicht im Rahmen der Verwaltung von Privatverm\u00f6gen erfolgen, sondern im Rahmen einer T\u00e4tigkeit, die zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausge\u00fcbt wird (vgl. EuGH-Urteil AJFP Sibiu und DGRFP Bra\u015fov vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; C-655\/19, EU:C:2021:40, Rz&nbsp;31).<\/li><li>cc) Vorliegend liegen zumindest insoweit f\u00fcr eine Verwaltung von Verm\u00f6gen untypische Handlungen vor, als die Stadt&nbsp;S bei der Lieferung an den O-Verband die Verpflichtung zum R\u00fcckerwerb der Wasserversorgungsanlagen \u00fcbernommen hat. Das FG geht aus diesem Grund in Bezug auf die von ihm verneinte Nachhaltigkeit von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Bei dem Erwerb und der Weiterlieferung der Wasserversorgungsanlagen handelt es sich nicht, wie das FG meint, um eine einmalige \u00dcbertragung; denn nach \u2026 des Vertrags der Stadt&nbsp;S mit dem O-Verband, der \u00fcber eine Erstlaufzeit von 20&nbsp;Jahren verf\u00fcgt, wird die Stadt&nbsp;S bei K\u00fcndigung des Vertrags mit dem O-Verband die Wasserversorgungsanlagen (erneut) zur\u00fcckerwerben. Danach wird sie entweder die Wasserversorgungsanlagen erneut an einen Wasserversorger weiterliefern oder selbst das Wasser an ihre Einwohner liefern. Auch Letzteres w\u00e4re, anders als das FG angedeutet und das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten hat, keine blo\u00dfe Ma\u00dfnahme der Daseinsvorsorge, sondern nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;3 i.V.m. Anh.&nbsp;I Nr.&nbsp;2 MwStSystRL eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, die keinen unbedeutenden Umfang hat (vgl. zu Strom EuGH-Urteil Fluvius Antwerpen vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-677\/21, EU:C:2023:348, Rz&nbsp;43&nbsp;ff.; zum Legen von Wasseranschl\u00fcssen EuGH-Urteil Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien vom 03.04.2008&nbsp;&#8211; C-442\/05, EU:C:2008:184, Tenor&nbsp;1 und Rz&nbsp;36; allgemein zur Wasserversorgung BFH-Urteile vom 08.10.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;61\/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.2.; vom 02.03.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;65\/07, BFHE 233, 264, BStBl II 2017, 831, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFH\/NV 2012, 1667, Rz&nbsp;35; s.a. zur Nutzungs\u00fcberlassung des Netzes FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2020&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2259\/17, Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1179, nach R\u00fccknahme der Revision rechtskr\u00e4ftig, Rz&nbsp;74, 84, 87). Die Stadt&nbsp;S hatte folglich bereits bei der streitigen Lieferung die Absicht, zuk\u00fcnftig weitere Ums\u00e4tze auszuf\u00fchren, weil sie entweder erneut die Wasserversorgungsanlagen zur\u00fcckerwerben und an einen Wasserversorger weiterliefern oder diese ihm zur Nutzung \u00fcberlassen oder mit ihnen selbst Wasser liefern wird.<\/li><li>dd) Es mag sein, dass zwischen der Lieferung und den beabsichtigten Folgeums\u00e4tzen mindestens 20&nbsp;Jahre liegen werden. Dies ist bei der hier fraglichen T\u00e4tigkeit einer Stadt jedoch \u00fcblich, wie sich der Geschichte der Wasserversorgung der Stadt&nbsp;S seit dem Jahr 1928 entnehmen l\u00e4sst. Die T\u00e4tigkeit der Stadt&nbsp;S ist insoweit auf Dauer angelegt, gleichg\u00fcltig in welcher Form die Wasserversorgung zuk\u00fcnftig erfolgt.<\/li><li>ee) Aus den unter bb bis dd genannten Gr\u00fcnden geht auch bei isolierter Betrachtung die (wohl im Jahr 1928 begonnene) T\u00e4tigkeit der Stadt&nbsp;S weit \u00fcber einen blo\u00df einmaligen Erwerb und Verkauf von Verm\u00f6gen hinaus. Die Stadt&nbsp;S handelte daher bei Erwerb und Weiterver\u00e4u\u00dferung der Wasserversorgungsanlagen nachhaltig und wirtschaftlich.<\/li><li>ff) Auf die Frage, ob die Stadt&nbsp;S m\u00f6glicherweise mit dem Erwerb der Wasserversorgungsanlagen f\u00fcr eine logische Sekunde in alle bestehenden Nutzungs\u00fcberlassungsvertr\u00e4ge hinsichtlich der Wasserz\u00e4hler oder \u00c4hnliches mit den Wasserkunden eingetreten sein k\u00f6nnte (\u00a7&nbsp;566 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs), um diese dann sofort an den O-Verband als Erwerber weiter zu \u00fcbertragen, kommt es nicht an. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, ob die Stadt&nbsp;S wegen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs (\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;2 der Nieders\u00e4chsischen Gemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 22.08.1996, Nieders\u00e4chsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1996, S.&nbsp;382) f\u00fcr eine logische Sekunde selbst Wasserversorgerin der Kunden wurde und daher nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes, Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;3 i.V.m. Anh.&nbsp;I Nr.&nbsp;2 MwStSystRL Unternehmerin war.<\/li><li>5. Unabh\u00e4ngig von den unter 4. genannten Gr\u00fcnden hat das FG au\u00dferdem zu Unrecht angenommen, dass f\u00fcr eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Falle des Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber Unternehmer sein muss. Die Vorentscheidung ist auch deshalb aufzuheben.<\/li><li>a) Die Ums\u00e4tze im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG). Voraussetzung f\u00fcr eine solche Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich \u00fcbereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG ist richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz&nbsp;21; vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 272, 536, BStBl II 2022, 34, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten die \u00dcbertragung eines Gesamt- oder Teilverm\u00f6gens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden vorliegt, und den Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung als Rechtsnachfolger des \u00dcbertragenden ansehen. Wenn ein Mitgliedstaat von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht hat, ist die \u00dcbertragung eines Gesamt- oder Teilverm\u00f6gens nicht als eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Abbey National vom 22.02.2001&nbsp;&#8211; C-408\/98, EU:C:2001:110, Rz&nbsp;30).<\/li><li>c) Der Tatbestand der Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung erfasst die \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsbetrieben und von selbst\u00e4ndigen Unternehmensteilen, die als &#8222;Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile&#8220; ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit fortgef\u00fchrt werden kann (vgl. z.B. EuGH-Urteile Zita Modes vom 27.11.2003&nbsp;&#8211; C-497\/01, EU:C:2003:644, Rz&nbsp;40; SKF vom 29.10.2009&nbsp;&#8211; C-29\/08, EU:C:2009:665, Rz&nbsp;37). Die \u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nde m\u00fcssen ein hinreichendes Ganzes bilden, das die Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht (z.B. BFH-Beschluss vom 07.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;11\/21, BFH\/NV 2022, 355, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>aa) Dabei ist zwar grunds\u00e4tzlich jeder Vorgang einzeln und selbst\u00e4ndig zu beurteilen; Erwerbe von mehreren Personen d\u00fcrfen nicht zusammengerechnet werden (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908, Rz&nbsp;29&nbsp;f.; vom 04.02.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;42\/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz&nbsp;25&nbsp;f.). \u00dcbertragungen von verschiedenen selbst\u00e4ndigen Ver\u00e4u\u00dferern an verschiedene selbst\u00e4ndige Erwerber schlie\u00dfen eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung aus (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 250, 240, BStBl II 2015, 908).<\/li><li>bb) Allerdings steht, worauf der Senat bereits im ersten Rechtsgang hingewiesen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459, Rz&nbsp;31), ein Durchgangserwerb einer Person, die die unternehmerische T\u00e4tigkeit nicht selbst fortf\u00fchrt, einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung nicht per se entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/14, BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793, Rz&nbsp;29; vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;3\/17, BFHE 265, 549, BStBl II 2021, 953, Rz&nbsp;78; BFH-Beschluss vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;109\/15, BFH\/NV 2016, 1306, Rz&nbsp;21).<\/li><li>d) Welche Auswirkung das Erfordernis, dass die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen erfolgen muss, in F\u00e4llen des Durchgangserwerbs hat, ist streitig.<\/li><li>aa) Der BFH hat in Rz&nbsp;30 des BFH-Urteils vom 25.11.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;66\/14 (BFHE 251, 526, BStBl II 2020, 793) entschieden, dass es sich bei der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung erforderlichen (Absicht zur) Fortf\u00fchrung der Unternehmenst\u00e4tigkeit nicht um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Kriterium handelt, das dergestalt in der Person des jeweiligen Leistungsempf\u00e4ngers vorliegen muss, dass er selbst in eigener Person die Fortf\u00fchrung der Unternehmenst\u00e4tigkeit beabsichtigt (ebenso nachfolgend BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.04.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;109\/15, BFH\/NV 2016, 1306; vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459; BFH-Urteil vom 29.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378). Nach Leitsatz&nbsp;2 muss die f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung notwendige Fortf\u00fchrung der Unternehmenst\u00e4tigkeit bei einer mehrfachen \u00dcbertragung nur dem Grunde nach vorliegen. Es reichte daher im dortigen Fall aus, dass der K\u00e4ufer des bebauten Grundst\u00fccks die Fortf\u00fchrung der Vermietung beabsichtigte und diese fortgesetzt hat. Ob dies auch dann gilt, wenn der Zwischenerwerber Nichtunternehmer ist, hat der BFH nicht erl\u00e4utert.<\/li><li>bb) Teile der Literatur vertreten die Auffassung, dass dies auch dann gilt, wenn eine Person nur einmalig ein lebendes fortf\u00fchrbares Unternehmen erwirbt und auf einen endg\u00fcltigen Fortf\u00fchrer \u00fcbertr\u00e4gt, weil auch dadurch der Zweck der Regelung erf\u00fcllt werde (z.B. Bunjes\/Robisch, UStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;119; Erdbr\u00fcgger in W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;248; Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;1305&nbsp;f.; \u00e4hnlich wohl auch Sterzinger in K\u00fcffner\/Zugmaier, Umsatzsteuer, Kommentar, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;674 bei Einbringung).<\/li><li>cc) Demgegen\u00fcber vertreten die Finanzverwaltung (Abschn.&nbsp;1.5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011) und teilweise die Literatur die Gegenauffassung, dass jeder Leistungsempf\u00e4nger Unternehmer sein m\u00fcsse (z.B. BeckOK UStG\/Peltner, 42.&nbsp;Ed. 15.09.2024 UStG \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;174 f.; Lippross, Umsatzsteuer, 25.&nbsp;Aufl., S.&nbsp;435&nbsp;f., unter f und g; wohl auch Radeisen in Schwarz\/Widmann\/Radeisen, UStG, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;444).<\/li><li>dd) Stadie (Stadie, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;141; Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;382) vertritt die Auffassung, dass der bisher nicht unternehmerisch t\u00e4tige Erwerber jedenfalls kurzzeitig Unternehmer wird. Diese Ansicht weist im Streitfall eine inhaltliche N\u00e4he zu den Ausf\u00fchrungen unter II.4. auf, geht aber dar\u00fcber hinaus.<\/li><li>ee) Der Senat hat im BFH-Urteil vom 07.03.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/16 (BFH\/NV 2018, 952, Rz&nbsp;15&nbsp;f.) lediglich zu erkennen gegeben, dass er in F\u00e4llen des Durchgangserwerbs eines nicht origin\u00e4r unternehmerisch t\u00e4tigen Gesellschafters im Falle der unmittelbar nachfolgenden Einbringung vom Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung ausgeht, aber hat dies nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>e) Der erkennende Senat folgt bei unmittelbarer Weiter\u00fcbertragung der erstgenannten Ansicht, falls \u00fcberhaupt F\u00e4lle denkbar sein sollten, in denen der Zwischenerwerber nicht ohnehin Unternehmer ist oder zum Unternehmer wird. Ist ausreichend, dass die Fortf\u00fchrungsabsicht dem Grunde nach (beim Letzterwerber) besteht, reicht es auch aus, dass der Letzterwerber Unternehmer ist oder infolge des Erwerbs Unternehmer wird. Sonst w\u00fcrde der Normzweck verfehlt.<\/li><li>aa) Das in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG enthaltene nationale Erfordernis, dass die Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen erfolgen muss, findet im Wortlaut des Unionsrechts keine St\u00fctze. Weder Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;8 der Richtlinie 77\/388\/EWG (alt) noch Art.&nbsp;19 MwStSystRL (neu) verlangen ausdr\u00fccklich, dass der Beg\u00fcnstigte der \u00dcbertragung ein Steuerpflichtiger sein m\u00fcsste, der den Gegenstand f\u00fcr sein Unternehmen erwirbt. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass das nationale Recht unionsrechtswidrig w\u00e4re. Vielmehr ist es unionsrechtskonform auszulegen (s. II.5.b).<\/li><li>bb) Der EuGH hat jedoch (aus Sicht des Senats im Wege teleologischer Auslegung) in beide Bestimmungen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineingelesen. Zweck der unionsrechtlichen Bestimmung ist es, die \u00dcbertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, n\u00e4mlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Beg\u00fcnstigten \u00fcberm\u00e4\u00dfig steuerlich belastet werden (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes vom 27.11.2003&nbsp;&#8211; C-497\/01, EU:C:2003:644, Rz&nbsp;39; Schriever vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; C-444\/10, EU:C:2011:724, Rz&nbsp;23). Der Beg\u00fcnstigte muss deshalb beabsichtigen, den \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht nur die betreffende Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sofort abzuwickeln sowie gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen (vgl. EuGH-Urteil Zita Modes vom 27.11.2003&nbsp;&#8211; C-497\/01, EU:C:2003:644, Rz&nbsp;46).<\/li><li>cc) Dieses ungeschriebene unionsrechtliche Tatbestandsmerkmal (Fortf\u00fchrungsabsicht) impliziert ein weiteres unionsrechtlich ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Der Beg\u00fcnstigte muss, wenn er die T\u00e4tigkeit fortf\u00fchren will, notwendigerweise auch die Absicht haben, zumindest durch die beabsichtigte Fortf\u00fchrung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zum Unternehmer zu werden (vgl. auch Abschn.&nbsp;1.5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStAE; BFH-Urteil vom 07.07.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;78\/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a&nbsp;bb). Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Beg\u00fcnstigte vor der \u00dcbertragung eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit derselben Art ausge\u00fcbt haben m\u00fcsste wie der \u00dcbertragende (vgl. EuGH-Urteil Zita Modes vom 27.11.2003&nbsp;&#8211; C-497\/01, EU:C:2003:644, Rz&nbsp;45).<\/li><li>Das in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG normierte nationale Erfordernis entspricht daher dem Unionsrecht, soweit es um die Person des Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung geht. Er muss beabsichtigen, die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit fortzuf\u00fchren und dadurch zum Unternehmer zu werden, falls er es nicht schon ist.<\/li><li>dd) Versteht man, wie der BFH (vgl. die Nachweise unter II.5.d&nbsp;aa), die (Absicht zur) Fortf\u00fchrung der Unternehmenst\u00e4tigkeit (als erstes ungeschriebenes unionsrechtliches Tatbestandsmerkmal) nicht als h\u00f6chstpers\u00f6nliches Kriterium, das in der Person des jeweiligen Leistungsempf\u00e4ngers vorliegen muss, sondern l\u00e4sst man es insoweit ausreichen, dass die Fortf\u00fchrungsabsicht dem Grunde nach (beim Letzterwerber als Beg\u00fcnstigten) besteht, kann f\u00fcr die Unternehmereigenschaft (als zweites ungeschriebenes unionsrechtliches Tatbestandsmerkmal, das notwendigerweise aus dem ersten folgt) nichts anderes gelten. Da sich das Erfordernis unionsrechtlich nicht aus dem Wortlaut, sondern nur aus der (Absicht zur) Fortf\u00fchrung ableitet, besteht es unionsrechtlich nur bei demjenigen, der die (Absicht zur) Fortf\u00fchrung haben muss. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH beim zul\u00e4ssigen Durchgangserwerb nicht der Zwischenerwerber, sondern der Letzterwerber als Beg\u00fcnstigter.<\/li><li>ee) F\u00fcr dieses Ergebnis spricht zudem die teleologische Auslegung; denn nur durch diese Auslegung wird in F\u00e4llen des Durchgangserwerbs erreicht, dass durch die Regelung vermieden wird, dass die Mittel des Beg\u00fcnstigten (das hei\u00dft des Letzterwerbers) \u00fcberm\u00e4\u00dfig steuerlich belastet werden (vgl. EuGH-Urteile Zita Modes vom 27.11.2003&nbsp;&#8211; C-497\/01, EU:C:2003:644, Rz&nbsp;39; Schriever vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; C-444\/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz&nbsp;23).<\/li><li>(1) Die Kl\u00e4gerin hat seit dem Einspruchsverfahren mehrfach zutreffend darauf hingewiesen, dass die Auffassung des FA zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass bei jedem R\u00fcckerwerb der Wasserversorgungsanlagen durch die Stadt&nbsp;S mit unmittelbarer Weiterlieferung die Stadt&nbsp;S nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer in Millionenh\u00f6he tragen m\u00fcsste, obwohl der O-Verband zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, weil er steuerpflichtige Wasserlieferungen an die Wasserkunden ausf\u00fchrt. Die Stadt m\u00fcsste die Umsatzsteuer daher auf den O-Verband abw\u00e4lzen, um ihre Kosten zu decken, was im Streitfall folgerichtig auch geschehen ist, indem die Umsatzsteuer vom O-Verband an die G-GmbH gezahlt wurde. Im Vergleich vom April 2007 wurde jedoch weiter vereinbart, dass die G-GmbH den Steuerbetrag unverzinslich an den O-Verband zur\u00fcckzahlt, wenn die \u00dcbertragung der Wasserversorgungsanlagen im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG) erfolgt sein sollte, so dass bei Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung die \u00fcberm\u00e4\u00dfige steuerliche Belastung der Mittel des Letzterwerbers \u2011\u2011dem Zweck entsprechend\u2011\u2011 vermieden wird.<\/li><li>(2) Das vom FA und FG zus\u00e4tzlich aufgestellte Erfordernis, dass auch beim Durchgangserwerb der Zwischenerwerber ein Steuerpflichtiger sein muss, w\u00fcrde daher eine systemwidrige, besonders hohe Belastung f\u00fcr den Letzterwerber sein (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Schriever vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; C-444\/10, EU:C:2011:724, Rz&nbsp;31). Da die Lieferung eines nichtunternehmerischen Zwischenerwerbers (hier aus Sicht des FA und des FG: der Stadt&nbsp;S) an den Letzterwerber (hier: O-Verband) kein steuerbarer Umsatz w\u00e4re, w\u00e4re seine Belastung mit der auf ihn abgew\u00e4lzten Umsatzsteuer definitiv. Er m\u00fcsste folglich die nicht als Vorsteuer abziehbare, auf ihn abgew\u00e4lzte Umsatzsteuer der Lieferung der Kl\u00e4gerin an die Stadt&nbsp;S auf die Kosten der Wasserlieferung aufschlagen und die Umsatzsteuer damit auf die Wasserkunden weiter abw\u00e4lzen, so dass (von den Wasserkunden zu tragende) Umsatzsteuer auf (die vom O-Verband wirtschaftlich getragene, aber nicht als Vorsteuer abziehbare) Umsatzsteuer entst\u00fcnde.<\/li><li>(3) Eine derartige Doppelbesteuerung (Erhebung von Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer oder sogenannte Kaskadensteuer) wirkt konzentrationsf\u00f6rdernd (vgl. zur Wirkungsweise z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 05.03.1958&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;18\/56, lex Salamander, BVerfGE 7, 282, Rz&nbsp;42). Der Mangel an Wettbewerbsneutralit\u00e4t des fr\u00fcheren Umsatzsteuergesetzes, bei dem \u2011\u2011mangels Recht zum Vorsteuerabzug\u2011\u2011 das Entgelt auch den in fr\u00fcheren Phasen gezahlten Betrag an Umsatzsteuer enthielt, musste von den Steuerpflichtigen nur hingenommen werden, bis die Reform zur Schaffung einer Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug abgeschlossen war (vgl. BVerfG-Urteil vom 20.12.1966&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;320\/57, 1&nbsp;BvR&nbsp;70\/63, BVerfGE 21, 12, BStBl III 1967, 7, Rz&nbsp;15, 108, 111, 113).<\/li><li>(4) Zuletzt widerspricht die Erhebung von Umsatzsteuer auf Umsatzsteuer, die sich aus dem vom FA und FG zus\u00e4tzlich aufgestellten Erfordernis zwangsl\u00e4ufig erg\u00e4be, der Systematik und dem Zweck des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Die Kommission hat bereits im Entwurf f\u00fcr die Harmonisierungsrichtlinie vom 31.10.1962 (BTDrucks IV\/850, S.&nbsp;4) hervorgehoben, dass Kaskadensteuern nicht nur nicht als Harmonisierungsgrundlage dienen k\u00f6nnen, sondern im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Markts &#8222;verschwinden m\u00fcssen&#8220;. Dies stellt die vom Senat vorgenommene Auslegung des Art.&nbsp;19 MwStSystRL, die im Wege der richtlinienkonformen Auslegung auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG zu \u00fcbertragen ist, sicher.<\/li><li>6. Steht aufgrund der Ausf\u00fchrungen unter II.4. und II.5. der umsatzsteuerrechtliche Status der Stadt&nbsp;S einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung nicht entgegen, ist die Sache in Bezug auf den Hilfsantrag spruchreif im Sinne einer Klagestattgabe.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat einen wirksamen Antrag auf Zustimmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 UStG gestellt.<\/li><li>aa) Das FG hat auf den Seiten&nbsp;17&nbsp;f. seines Urteils angenommen, dass die Kl\u00e4gerin wirksam zwei Antr\u00e4ge auf Zustimmung zur Rechnungsberichtigung gestellt hat. Es sei unerheblich, ob die Rechnung vom 10.09.2010 die Rechnung vom 12.05.2003 berichtige oder dass die Kl\u00e4gerin zwei Antr\u00e4ge auf Berichtigung beider Rechnungen gestellt habe. Dass die Antr\u00e4ge auf Zustimmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;5 urspr\u00fcnglich nur auf \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG gest\u00fctzt worden seien, ohne \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG zu erw\u00e4hnen, sei unsch\u00e4dlich. Dass die Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2003 bestandskr\u00e4ftig geworden sei, sei unerheblich, weil die Berichtigung der Rechnung vom 12.05.2003 keine R\u00fcckwirkung habe.<\/li><li>bb) Diese Ausf\u00fchrungen lassen revisible Rechtsfehler nicht erkennen und werden von keinem Beteiligten angegriffen. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Auch die \u00fcbrigen unter II.5.a und b genannten Voraussetzungen f\u00fcr eine Teil-Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung liegen vor.<\/li><li>aa) Die G-GmbH hat die komplette Wasserversorgung in der Stadt&nbsp;S, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile einen Unternehmensteil der G-GmbH (und damit umsatzsteuerrechtlich der Kl\u00e4gerin als Organtr\u00e4gerin) bildete, im Wege des partiellen Durchgangserwerbs an den O-Verband als Letzterwerber \u00fcbertragen. Dass hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen (und wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs auch m\u00f6glicherweise hinsichtlich des Kundenstamms) ein Durchgangserwerb der Stadt&nbsp;S stattgefunden hat, ist nach den Ausf\u00fchrungen unter II.5. unsch\u00e4dlich. Der Durchgangserwerb der Stadt&nbsp;S erfolgte nur f\u00fcr eine logische Sekunde.<\/li><li>bb) Mit den \u00fcbertragenen materiellen und immateriellen Bestandteilen konnte die Wasserversorgung in der Stadt&nbsp;S als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit fortgef\u00fchrt werden. Der O-Verband als Letzterwerber wollte die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr mindestens 20&nbsp;Jahre fortf\u00fchren und hat sie zum 01.04.2003 nahtlos fortgef\u00fchrt. Allenfalls f\u00fcr eine logische Sekunde hatte die Stadt&nbsp;S sie \u00fcbernommen.<\/li><li>c) Die notwendige Beseitigung der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens (vgl. dazu der im ersten Rechtsgang ergangene Senatsbeschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20, BFH\/NV 2021, 459) ist durch die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den O-Verband erfolgt; dadurch wird zugleich eine ungerechtfertigte Bereicherung der S und ein Direktanspruch des O (vgl. dazu aus neuerer Zeit EuGH-Urteile Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy vom 21.03.2024&nbsp;&#8211; C-606\/22, EU:C:2024:255, M\u00f6glichkeit der Korrektur bei falschem Steuersatz; Gabel Industria Tessile und Canavesi vom 11.04.2024&nbsp;&#8211; C-316\/22, EU:C:2024:301) wirksam vermieden.<\/li><li>7. Da die Klage im Hilfsantrag (Revisionsantrag Ziff.&nbsp;2) Erfolg hat, ist \u00fcber den weiteren Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>a) Der Senat hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch den BFH-Beschluss vom 27.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/20 (BFH\/NV 2021, 459) rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/13, BFH\/NV 2014, 714, Rz&nbsp;22; vom 19.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;85\/16, BFH\/NV 2018, 51, Rz&nbsp;20; vom 22.10.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;149\/18, BFH\/NV 2020, 90, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Angesichts des Umstands, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Hauptantrag und dem Feststellungsantrag unterlegen ist, aber mit dem Hilfsantrag obsiegt hat und alle Antr\u00e4ge wirtschaftlich betrachtet auf das gleiche Interesse gerichtet sind, h\u00e4lt der Senat eine Kostenteilung f\u00fcr ermessensgerecht (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 274, 388, BStBl II 2023, 312, Rz&nbsp;27).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.250924.XIR19.22.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 1 Abs 1a, UStG \u00a7 2b, UStG \u00a7 14c Abs 1 S 3, UStG \u00a7 14c Abs 2 S 5, UStG \u00a7 2 Abs 3, EGRL 112\/2006 Art 13, EGRL 112\/2006 Art 19, EWGRL 388\/77 Art 5 Abs 8, UStG VZ 2010 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-lieferung-von-staedtischen-wasserversorgungsanlagen-als-nicht-umsatzsteuerbare-geschaeftsveraeusserung-urteil-vom-25-september-2024-xi-r-19-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Lieferung von st\u00e4dtischen Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung &#8211; Urteil vom 25. 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