{"id":77326,"date":"2024-12-29T12:36:09","date_gmt":"2024-12-29T10:36:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77326"},"modified":"2024-12-29T12:36:09","modified_gmt":"2024-12-29T10:36:09","slug":"bfh-elektronischer-rechtsverkehr-anforderungen-an-die-sichere-uebermittlung-einfach-signierter-dokumente-aus-dem-bea-beschluss-vom-05-november-2024-xi-r-10-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-elektronischer-rechtsverkehr-anforderungen-an-die-sichere-uebermittlung-einfach-signierter-dokumente-aus-dem-bea-beschluss-vom-05-november-2024-xi-r-10-22\/","title":{"rendered":"BFH: Elektronischer Rechtsverkehr: Anforderungen an die sichere \u00dcbermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA &#8211; Beschluss vom 05. November 2024, XI R 10\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.051124.XIR10.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52d S 1, FGO \u00a7 52a Abs 3 S 1, FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, RAVPV \u00a7 23 Abs 3 S 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 02. M\u00e4rz 2022, Az: 4 K 38\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tats\u00e4chlichen Versender \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen (zum Beispiel Angestellte der Kanzlei) \u00fcbertragen (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 02.03.2022 &#8211; 4 K 38\/19 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Finanzgericht wies die Klage der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wegen Umsatzsteuer 2016 und 2017 mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 803 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab und lie\u00df die Revision zu. Der Entscheidung war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigef\u00fcgt, in der auch auf den insbesondere f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte seit dem 01.01.2022 geltenden \u00a7&nbsp;52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen wurde.<\/li><li>Das Urteil wurde dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 25.03.2022 zugestellt.<\/li><li>Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin am 19.04.2022 Revision eingelegt und zugleich beantragt, die Frist zur Begr\u00fcndung der Revision um einen Monat zu verl\u00e4ngern. Mit Schreiben vom 21.04.2022 hat die Gesch\u00e4ftsstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mitgeteilt, dass die Frist zur Begr\u00fcndung von dem Vorsitzenden des Senats bis zum 27.06.2022 verl\u00e4ngert worden ist.<\/li><li>Die auf den 27.06.2022 datierende Revisionsbegr\u00fcndung ist beim BFH jedoch erst am 29.06.2022 eingegangen, zum einen per Telefax, zum anderen \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).<\/li><li>Mit weiterem, beim BFH am 01.07.2022 per Telefax und beA eingegangenen Schriftsatz hat die Kl\u00e4gerin beantragt, wegen Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung macht sie geltend: Ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter habe die Revisionsbegr\u00fcndung am Vormittag des 27.06.2022 ausgefertigt und unterschrieben. Anschlie\u00dfend habe er den Schriftsatz seiner B\u00fcroangestellten mit der Anweisung \u00fcbergeben, ihn noch am gleichen Tag per beA und Telefax an den BFH zu \u00fcbermitteln. Die betreffende Angestellte werde in der Kanzlei regelm\u00e4\u00dfig mit der Behandlung von Fristen \u2011\u2011insbesondere dem F\u00fchren des Fristenkontrollbuchs sowie der Ausgangskontrolle\u2011\u2011 und auch mit dem \u00dcbermitteln von Schrifts\u00e4tzen per beA betraut. Die ihr so \u00fcbertragenen Aufgaben habe sie stets sorgf\u00e4ltig und zuverl\u00e4ssig erf\u00fcllt. Am 27.06.2022 habe die Mitarbeiterin die Kanzleir\u00e4ume gegen 14:00&nbsp;Uhr aber unvermittelt verlassen m\u00fcssen, nachdem sie einen Anruf der Kindertagesst\u00e4tte wegen Erkrankung ihres seinerzeit einj\u00e4hrigen Sohnes erhalten habe. Die unterlassene \u00dcbersendung der Revisionsbegr\u00fcndung sei der Mitarbeiterin erst am 29.06.2022 nach ihrer R\u00fcckkehr in das B\u00fcro aufgefallen. Daraufhin habe sie die Begr\u00fcndung an den BFH \u00fcbersandt und den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin \u00fcber das Vers\u00e4umnis informiert.<\/li><li>Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin war dem Antrag auf Wiedereinsetzung beigef\u00fcgt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2016 vom 18.11.2019 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 11.05.2022 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass eine Vorsteuerberichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes in H\u00f6he von 886.639,22&nbsp;\u20ac unterbleibt und die Umsatzsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird;2.&nbsp;&nbsp;den Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 30.08.2019 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass Vorsteuer in H\u00f6he von 510,72&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt und die Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt wird.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Revision f\u00fcr zul\u00e4ssig; der Kl\u00e4gerin sei Wiedereinsetzung in die Begr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unzul\u00e4ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO). Die Kl\u00e4gerin hat die Revision nicht fristgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet; dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entsprechen.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat die Frist f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Revision vers\u00e4umt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Die Frist kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verl\u00e4ngert werden.<\/li><li>b) Innerhalb der \u2011\u2011bis zum 27.06.2022 verl\u00e4ngerten\u2011\u2011 Frist zur Begr\u00fcndung der Revision ist beim BFH eine Revisionsbegr\u00fcndung nicht eingegangen. Sie wurde am 29.06.2022 und damit versp\u00e4tet \u00fcbermittelt, wobei der Senat offen l\u00e4sst, ob \u00fcberhaupt eine wirksame Einreichung erfolgt ist, was zweifelhaft erscheint (vgl. dazu die Ausf\u00fchrungen unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(3)).<\/li><li>2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Kl\u00e4gerin nicht zu gew\u00e4hren.<\/li><li>a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. In formeller Hinsicht setzt die Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll.<\/li><li>aa) Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen sollen, sind innerhalb dieser Frist vollst\u00e4ndig, substantiiert und in sich schl\u00fcssig darzulegen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.05.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/08, BFH\/NV 2010, 1834, Rz&nbsp;12; vom 13.09.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/11, BFH\/NV 2013, 213, Rz&nbsp;14; vom 04.08.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFH\/NV 2021, 29, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Jedes Verschulden \u2011\u2011mithin auch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit\u2011\u2011 schlie\u00dft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFH\/NV 2010, 1283; vom 13.09.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;48\/10, BFH\/NV 2013, 212, Rz&nbsp;12; vom 04.08.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFH\/NV 2021, 29, Rz&nbsp;19). Nach \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO muss sich jeder Beteiligte das Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/17, BFH\/NV 2019, 924, Rz&nbsp;7; vom 04.08.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFH\/NV 2021, 29, Rz&nbsp;19).<\/li><li>b) Legt man den Vortrag zugrunde, auf den sich der Antrag auf Wiedereinsetzung st\u00fctzt, ist das Fristvers\u00e4umnis verschuldet.<\/li><li>Die rechtserhebliche Ursache f\u00fcr das Vers\u00e4umen der Frist hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte selbst gesetzt, nicht seine Mitarbeiterin. Ausgehend von seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag hat der Bevollm\u00e4chtigte \u2011\u2011statt die von ihm einfach signierte Revisionsbegr\u00fcndung vor Fristablauf pers\u00f6nlich einzureichen\u2011\u2011 seine Zugangsdaten f\u00fcr das beA an seine Kanzleiangestellte weitergeben, um den Schriftsatz auf diese Weise \u2011\u2011vermeintlich form- und fristgerecht\u2011\u2011 an den BFH \u00fcbersenden zu lassen. Dies ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>aa) Ein anwaltlicher Prozessbevollm\u00e4chtigter, der seit dem 01.01.2022 nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO zur \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente verpflichtet ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;8\/22, BFH\/NV 2022, 1057, Rz&nbsp;5&nbsp;f.; vom 31.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;77\/22, BFH\/NV 2024, 20, Rz&nbsp;5; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;52d FGO Rz&nbsp;13), muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist und Form zur Einlegung oder Begr\u00fcndung eines Rechtsmittels gewahrt wird. In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg (insbesondere mittels beA nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO) vorzunehmen (zu diesen Alternativen z.B. BFH-Beschluss vom 16.01.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/22, BFH\/NV 2024, 1041, Rz&nbsp;15; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52a FGO Rz&nbsp;8).<\/li><li>bb) Dem wurde das Verhalten und die Weisung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin an seine Angestellte nicht gerecht. Selbst wenn die Angestellte die Weisung befolgt h\u00e4tte, w\u00e4re die \u00dcbermittlung unwirksam gewesen. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit f\u00fcr den Bereich des \u00a7&nbsp;52a FGO der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes zu vergleichbaren Vorschriften an.<\/li><li>(1) Eigenem Bekunden zufolge unterschrieb der Prozessbevollm\u00e4chtigte am 27.06.2022, dem Tag des Fristablaufs, die von ihm selbst ausgefertigte Revisionsbegr\u00fcndung; die Versendung \u00fcber das beA sollte die Kanzleiangestellte erledigen. Die handschriftliche Unterschrift erf\u00fcllte zwar die Voraussetzungen der einfachen Signatur im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2 FGO. Allerdings h\u00e4tte dann \u2011\u2011anders bei einer qualifizierten elektronischen Signatur (\u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO)\u2011\u2011 der Versand des Schriftsatzes durch den Verantwortlichen (hier: den Prozessbevollm\u00e4chtigten) selbst erfolgen m\u00fcssen.<\/li><li>(2) Dass ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nur dann auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg aus einem beA im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;2, Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO eingereicht wird, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet, ergibt sich schon aus der Gesetzesbegr\u00fcndung. Schon dem Entwurf des Gesetzes zur F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten aus dem Jahr 2013 war zu entnehmen, dass diejenige Person, die den Schriftsatz verantwortet, diesen entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen sicheren \u00dcbermittlungsweg nutzen muss, um das Formerfordernis zu wahren (BTDrucks 17\/12634, S.&nbsp;25). F\u00fcr die Pflicht zum Versenden durch den Verantwortlichen selbst spricht au\u00dferdem der Zweck der Vorschrift. So soll erreicht werden, die Identit\u00e4t des Urhebers und die Authentizit\u00e4t des jeweiligen Dokuments zu sichern. W\u00fcrde man ein abweichendes Normverst\u00e4ndnis zugrunde legen, w\u00e4ren unautorisierte \u00dcbermittlungen und Manipulationen des Textes bei nur einfach signierten Dokumenten nicht ausgeschlossen (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 12.10.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;4.21, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht \u2011\u2011NVwZ\u2011\u2011 2022, 649, Rz&nbsp;5; des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 vom 27.09.2023&nbsp;&#8211; B&nbsp;2&nbsp;U&nbsp;1\/23&nbsp;R, juris, Rz&nbsp;17; des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;StR&nbsp;39\/23, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 1210 und des Bundesarbeitsgerichts \u2011\u2011BAG\u2011\u2011 vom 05.06.2020&nbsp;&#8211; 10&nbsp;AZN&nbsp;53\/20, BAGE 171, 28, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.). Entsprechend d\u00fcrfen \u2011\u2011auch wenn dies technisch m\u00f6glich ist\u2011\u2011 Inhaber eines beA das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen \u00fcbertragen (vgl. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung \u2011\u2011RAVPV\u2011\u2011). Sie d\u00fcrfen das f\u00fcr sie erzeugte Zertifikat keiner weiteren Person \u00fcberlassen und haben die dem Zertifikat zugeh\u00f6rige Zertifikats-PIN geheim zu halten (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 RAVPV).<\/li><li>(3) Da der Versand nur einfach signierter Dokumente nicht Kanzleimitarbeitern \u00fcberlassen werden darf, f\u00fchrt ein gleichwohl vorgenommener Versand, wie er im Streitfall von der Angestellten am 27.06.2022 nach dem Inhalt der Weisung vorgenommen werden sollte, wegen Versto\u00dfes gegen zwingende gesetzliche Formvorschriften zur Formunwirksamkeit elektronisch einzureichender Dokumente (vgl. Beschl\u00fcsse des BAG vom 05.06.2020&nbsp;&#8211; 10&nbsp;AZN&nbsp;53\/20, BAGE 171, 28, Rz&nbsp;14; des BVerwG vom 12.10.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;4.21, NVwZ 2022, 649, Rz&nbsp;4; des BGH vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;118\/22, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2022, 2579, Rz&nbsp;7; des BSG vom 27.09.2023&nbsp;&#8211; B&nbsp;2&nbsp;U&nbsp;1\/23&nbsp;R, juris, Rz&nbsp;18).<\/li><li>cc) Kn\u00fcpft der Verschuldensvorwurf f\u00fcr das Fristvers\u00e4umnis folglich bereits an der Entscheidung des Prozessbevollm\u00e4chtigten an, eine nur einfach signierte Revisionsbegr\u00fcndung entgegen \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;5 RAVPV durch eine Angestellte mittels beA einreichen zu lassen, statt sie pers\u00f6nlich zu \u00fcbersenden, kommt es auf die Frage, aus welchen Gr\u00fcnden die Angestellte es in der Folge unterlassen hat, den Schriftsatz am 27.06.2022 tats\u00e4chlich zu \u00fcbersenden, nicht mehr an. Eine \u00dcbersendung durch die B\u00fcroangestellte am besagten Tag w\u00e4re unwirksam und daher auch nicht fristgerecht gewesen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte h\u00e4tte den \u2011\u2011von ihm nur einfach signierten\u2011\u2011 Schriftsatz am 27.06.2022 pers\u00f6nlich \u00fcber beA einreichen m\u00fcssen oder den Schriftsatz qualifiziert elektronisch signieren m\u00fcssen. Beides hat er nicht getan.<\/li><li>dd) Dass \u2011\u2011und gegebenenfalls aus welchen Gr\u00fcnden\u2011\u2011 ihm beides nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ist nicht dargetan. Allein die \u2011\u2011nicht weiter glaubhaft gemachte\u2011\u2011 Angabe, er habe die Kanzleir\u00e4ume wegen eines pers\u00f6nlichen Termins am 27.06.2022 bereits kurz vor Mittag verlassen und sei am selben Tag nicht mehr in das B\u00fcro zur\u00fcckgekehrt, gen\u00fcgt einer substantiierten und in sich schl\u00fcssigen Erkl\u00e4rung f\u00fcr ein entschuldbares Vers\u00e4umnis nicht.<\/li><li>ee) Auch ein etwaiger Rechtsirrtum des Prozessbevollm\u00e4chtigten w\u00e4re nicht unverschuldet, denn mit der Einf\u00fchrung des beA haben die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein die Anwaltschaft \u00fcber die ge\u00e4nderten Formerfordernisse informiert sowie auf die erforderliche Personenidentit\u00e4t und das Verbot der Weitergabe des beA-Zugangs hingewiesen (vgl. Beschl\u00fcsse des BVerwG vom 12.10.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;4\/21, NVwZ 2022, 649, Rz&nbsp;17 und des BSG vom 27.09.2023&nbsp;&#8211; B&nbsp;2&nbsp;U&nbsp;1\/23&nbsp;R, juris, Rz&nbsp;21). Au\u00dferdem war die unter II.2.b&nbsp;bb&nbsp;(2 und 3) zitierte Rechtsprechung zu den inhaltsgleichen Parallelregelungen zu \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 FGO im Juni 2022 bereits ergangen und ver\u00f6ffentlicht. Sie h\u00e4tte dem Prozessbevollm\u00e4chtigten, der sich \u00fcber den aktuellen Stand der Rechtsprechung zu informieren hat, bekannt sein m\u00fcssen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.051124.XIR10.22.0 BFH XI. Senat FGO \u00a7 52d S 1, FGO \u00a7 52a Abs 3 S 1, FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, RAVPV \u00a7 23 Abs 3 S 5 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 02. M\u00e4rz 2022, Az: 4 K 38\/19 Leits\u00e4tze 1. 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