{"id":77328,"date":"2024-12-29T12:37:26","date_gmt":"2024-12-29T10:37:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77328"},"modified":"2024-12-29T12:37:26","modified_gmt":"2024-12-29T10:37:26","slug":"bfh-verschmelzung-mit-steuerlicher-rueckwirkung-kein-ausgleich-von-gewinnen-des-rueckwirkungszeitraums-mit-einem-verlustruecktrag-urteil-vom-13-maerz-2024-x-r-32-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-verschmelzung-mit-steuerlicher-rueckwirkung-kein-ausgleich-von-gewinnen-des-rueckwirkungszeitraums-mit-einem-verlustruecktrag-urteil-vom-13-maerz-2024-x-r-32-21\/","title":{"rendered":"BFH: Verschmelzung mit steuerlicher R\u00fcckwirkung; kein Ausgleich von Gewinnen des R\u00fcckwirkungszeitraums mit einem Verlustr\u00fccktrag &#8211; Urteil vom 13. M\u00e4rz 2024, X R 32\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130324.XR32.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UmwStG 2006 \u00a7 2 Abs 4 S 3, UmwStG 2006 \u00a7 2 Abs 4 S 6, EStG \u00a7 10d Abs 1 S 1, EStG \u00a7 10d Abs 1 S 4, EStG \u00a7 10d Abs 2, GG Art 3 Abs 1, UmwG \u00a7 17 Abs 2 S 4, UmwG \u00a7 20 Abs 1, AO \u00a7 39 Abs 1, EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 05. August 2021, Az: 1 K 244\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 2 Abs. 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes steht auch dem Ausgleich von positiven Eink\u00fcnften, die der \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4ger im R\u00fcckwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustr\u00fccktrag des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers aus dem Folgejahr entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 05.08.2021 &#8211; 1 K 244\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) firmierte urspr\u00fcnglich als A-GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.08.2013 wurde die ehemalige B-GmbH (\u00fcbertragende Gesellschaft) r\u00fcckwirkend zum 01.01.2013 auf die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am yy.09.2013 im Handelsregister des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers eingetragen. Die \u00fcbernehmende Gesellschaft wurde in B-GmbH umfirmiert.<\/li><li>Zum 31.12.2012 war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein verbleibender Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer von 1.565.286&nbsp;\u20ac festgestellt worden, wovon nach Anwendung von \u00a7&nbsp;8c des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) nur noch ein Betrag von 918.979&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Verlustverrechnung zur Verf\u00fcgung stand. Im Streitjahr 2013 belief sich der Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin auf 900.773&nbsp;\u20ac. Im Wege zeitanteiliger Aufteilung ging die Kl\u00e4gerin davon aus, dass ein Teilbetrag von 631.862&nbsp;\u20ac noch von der \u00fcbertragenden Gesellschaft im R\u00fcckwirkungszeitraum (01.01.2013 bis yy.09.2013) erzielt worden sei und der Restbetrag von 268.911&nbsp;\u20ac auf die Zeit nach dem handelsrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung entfalle.<\/li><li>Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Betrag von 631.862&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 des Umwandlungssteuergesetzes vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) \u2011\u2011UmwStG 2006\u2011\u2011 i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) \u2011\u2011k\u00fcnftig als &#8222;UmwStG 2006 n.F.&#8220; bezeichnet\u2011\u2011 nicht mit dem zum 31.12.2012 festgestellten verbleibenden Verlustvortrag der Kl\u00e4gerin verrechnet werden konnte. Dementsprechend zog der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2013 vom 25.01.2016 einen Verlustvortrag von 268.911&nbsp;\u20ac ab und setzte die Steuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 631.862&nbsp;\u20ac auf 94.779&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Im Jahr 2014 erzielte die Kl\u00e4gerin ein zu versteuerndes Einkommen von .\/.&nbsp;2.838.695&nbsp;\u20ac. Das FA stellte mit Bescheid vom 22.04.2016 unter Einbeziehung des Verlustvortrags aus 2013 in H\u00f6he von 650.068&nbsp;\u20ac den verbleibenden Verlustvortrag zur K\u00f6rperschaftsteuer zum 31.12.2014 auf 3.488.763&nbsp;\u20ac fest. Am 02.05.2016 stellte die Kl\u00e4gerin den im vorliegenden Verfahren streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag, den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2013 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Verlustr\u00fccktrag aus 2014 in H\u00f6he von 631.862&nbsp;\u20ac abgezogen und die Steuer auf 0&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Mit Bescheid vom 06.03.2018 lehnte das FA den \u00c4nderungsantrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. k\u00f6nnten positive Eink\u00fcnfte des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers im R\u00fcckwirkungszeitraum auch nicht mit negativen Eink\u00fcnften des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers des Folgejahres ausgeglichen werden. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Demgegen\u00fcber gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1929). Schon die im Wortlaut des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. genannten Voraussetzungen seien nicht erf\u00fcllt. Denn diese Norm verbiete nicht generell den Ausgleich von positiven Eink\u00fcnften, die der \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4ger im R\u00fcckwirkungszeitraum erzielt habe, mit Verlusten des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers, sondern z\u00e4hle lediglich bestimmte Verlusttatbest\u00e4nde auf, die hier nicht einschl\u00e4gig seien. Selbst wenn man den Verlustr\u00fccktrag als &#8222;nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte&#8220; des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers ansehen wolle, sei der Ausschluss des Verlustr\u00fccktrags vom Sinn und Zweck der Norm nicht gedeckt. Vielmehr erfasse sie nur Verluste, die bis zum Ende des R\u00fcckwirkungszeitraums entstanden seien. Ausweislich der Gesetzesmaterialien habe der Gesetzgeber einer &#8222;Monetarisierung von Verlusten&#8220; entgegenwirken wollen. Dabei h\u00e4tten ihm insbesondere Gestaltungen im Bankensektor vor Augen gestanden, bei denen Gesellschaften mit hohen stillen Reserven auf Verlustgesellschaften verschmolzen und im R\u00fcckwirkungszeitraum die stillen Reserven realisiert worden seien. Der Gesetzgeber habe daher allein die Nutzbarmachung von bereits bestehenden oder unmittelbar zu erwartenden Verlustpositionen verhindern wollen. Das Entstehen k\u00fcnftiger Verluste sei hingegen nur in sehr engen Grenzen gestaltbar. Schl\u00f6sse man einen Verlustr\u00fccktrag generell aus, bliebe dem \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger &#8222;mitunter&#8220; ein Verlustabzug verwehrt, der ohne die Verschmelzung h\u00e4tte vorgenommen werden k\u00f6nnen. Ein derart weitreichendes Verlustabzugsverbot erscheine vor dem Hintergrund des Missbrauchsverhinderungscharakters der Norm und der aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Notwendigkeit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit nicht sachgerecht.<\/li><li>Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, schon der Gesetzeswortlaut schlie\u00dfe einen Verlustr\u00fccktrag aus, weil dieser aus &#8222;nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnften&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. stamme. Anders als das FG meine, beschr\u00e4nke sich der Normzweck weder auf Missbrauchsf\u00e4lle noch auf die Verhinderung einer Nutzung lediglich bestehender oder unmittelbar zu erwartender Verlustpositionen. Vielmehr bezwecke \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F., positive Eink\u00fcnfte, die der \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4ger im R\u00fcckwirkungszeitraum erzielt habe, endg\u00fcltig zu besteuern. Die \u2011\u2011vom Handelsrecht abweichende\u2011\u2011 steuerliche R\u00fcckwirkung diene der Vereinfachung bei der Ermittlung des Einkommens, solle aber keine weiteren Gestaltungsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnen. Eine klassische Verlustgesellschaft habe Verlustvortr\u00e4ge, laufende Verluste und k\u00fcnftige Verluste. Folgte man dem FG, bedeutete dies, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. nur eine Verrechnungssperre f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Verschmelzung enthielte, in Bezug auf den anschlie\u00dfend erzielten Verlust aber eine Verrechnung mit Gewinnen des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers aus dem R\u00fcckwirkungszeitraum zulie\u00dfe. Eine solche Auslegung erscheine willk\u00fcrlich. Tats\u00e4chlich habe der Gesetzgeber eine modellhafte Verlustnutzung vollst\u00e4ndig verhindern wollen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie ist der Auffassung, der Gesetzeswortlaut werde \u00fcberdehnt, wenn auch der Verlustr\u00fccktrag (zur\u00fcckgetragene negative Eink\u00fcnfte des Folgejahres) als nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. verstanden w\u00fcrde. Die Behauptung des FA, Normzweck sei die Sicherstellung der endg\u00fcltigen Besteuerung der vom \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger im R\u00fcckwirkungszeitraum erzielten positiven Eink\u00fcnfte, finde weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien eine St\u00fctze. Eine Verlustverrechnung trage grunds\u00e4tzlich zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit bei und k\u00f6nne nicht stets als missbr\u00e4uchlich angesehen werden, zumal der Verlust der Folgejahre auch aus dem Gesch\u00e4ftsbetrieb des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers stammen k\u00f6nne und ohne Verschmelzung h\u00e4tte zur\u00fcckgetragen und verrechnet werden k\u00f6nnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG erfasst \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. den Verlustr\u00fccktrag (dazu unten 1.). Die Sache ist gleichwohl an das FG zur\u00fcckzuverweisen, da noch zu pr\u00fcfen ist, ob \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 UmwStG 2006 n.F. unter dem Gesichtspunkt der verbundenen Unternehmen die Anwendbarkeit des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. ausschlie\u00dft (unten 2.).<\/li><li>1. Wortlaut und Systematik des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F., dessen zeitlicher Anwendungsbereich im Streitfall er\u00f6ffnet ist (dazu unten a), stehen vorliegend dem von der Kl\u00e4gerin begehrten Verlustr\u00fccktrag aus 2014 in das Streitjahr 2013 entgegen (unten b). Aus teleologischen \u00dcberlegungen folgt nichts anderes (unten c). Dieses Ergebnis ist mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG vereinbar (unten d).<\/li><li>a) Zu Recht gehen das FG und die Beteiligten davon aus, dass der zeitliche Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. im Streitfall er\u00f6ffnet ist. Diese Norm ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;1 UmwStG 2006 n.F. erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das f\u00fcr die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs ma\u00dfgebende \u00f6ffentliche Register nach dem 06.06.2013 erfolgt. Zwar hat das FG den Tag der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers nicht festgestellt. Da der Verschmelzungsvertrag aber erst am xx.08.2013 geschlossen wurde, kann die Anmeldung nicht vor diesem Tag vorgenommen worden sein.<\/li><li>b) Der von der Kl\u00e4gerin begehrte Verlustr\u00fccktrag wird schon durch Wortlaut und Systematik des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. ausgeschlossen.<\/li><li>Nach dieser Regelung ist der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Eink\u00fcnften des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers im R\u00fcckwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvortr\u00e4gen, nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnften und einem Zinsvortrag nach \u00a7&nbsp;4h Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers nicht zul\u00e4ssig.<\/li><li>aa) Dem FG und der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass diese Norm nicht allgemein s\u00e4mtliche denkbaren Verlustpositionen erfasst, sondern sich auf die enumerative Aufz\u00e4hlung von vier Verlustpositionen beschr\u00e4nkt. Drei dieser Verlustpositionen \u2011\u2011verrechenbare Verluste (z.B. \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3, 4, \u00a7&nbsp;15b Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;5 bis 7 EStG), verbleibende Verlustvortr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG, auch in Verbindung mit den Normen, die auf \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 EStG verweisen) und der Zinsvortrag (\u00a7&nbsp;4h Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG)\u2011\u2011 sind im Streitfall ersichtlich nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>bb) Die verbleibende Tatbestandsalternative der &#8222;nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte&#8220; erfasst unstreitig die laufenden, noch nicht in eine gesonderte Verlustfeststellung eingegangenen negativen Eink\u00fcnfte, die der \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4ger im Veranlagungszeitraum der Verschmelzung erzielt (vgl. Viebrock\/Loose, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2013, 1364, 1365; BeckOK UmwStG\/M\u00fcckl, 29.&nbsp;Ed. [15.07.2024], UmwStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;1617).<\/li><li>cc) Darauf beschr\u00e4nkt sich der Anwendungsbereich dieser Tatbestandsalternative jedoch nicht. Vielmehr wird auch ein Verlustr\u00fccktrag von ihr erfasst (ebenso Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 18.07.2017, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2017, 1746; D\u00f6tsch\/Werner in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;115; a.A. T.&nbsp;Loose in Brandis\/Heuermann, \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;89; van&nbsp;Lishaut in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;196; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;159; BeckOK UmwStG\/M\u00fcckl, 29.&nbsp;Ed. [15.07.2024], UmwStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;1655; Dr\u00fcen\/W\u00f6hrle in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;171).<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind &#8222;negative Eink\u00fcnfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen werden&#8220;, bis zu einem H\u00f6chstbetrag in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum abzuziehen. &#8222;Nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte&#8220; bilden also die Grundlage f\u00fcr den in dieser Vorschrift legal definierten und im vorliegenden Verfahren streitigen Verlustr\u00fccktrag. Auch \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 Halbsatz&nbsp;2 EStG) verwendet die Formulierung &#8222;in dem die negativen Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen werden&#8220;. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG (ebenso \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG) bilden &#8222;nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte&#8220;, die nicht nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG zur\u00fcckgetragen wurden, den Verlustvortrag. Seit wieder ein Verlustr\u00fccktrag in den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum zul\u00e4ssig ist (\u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG i.d.F. von Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2022, BGBl I 2022, 911), verwendet auch \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG im Zusammenhang mit dem Verlustr\u00fccktrag die Formulierung &#8222;Ausgleich der negativen Eink\u00fcnfte&#8220;. Soweit \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;2 und 4 EStG diese Wendung im Zusammenhang mit dem Verlustvortrag aufnimmt, geschieht dies in Ankn\u00fcpfung an den Verlustr\u00fccktrag in \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Damit bezieht sich die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. enthaltene Tatbestandsalternative der &#8222;nicht ausgeglichenen negativen Eink\u00fcnfte&#8220; angesichts der begrifflichen \u00dcbereinstimmung der beiden Normen erkennbar und eindeutig auch auf den in \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG (i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG) geregelten Verlustr\u00fccktrag.<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4gerin sich darauf beruft, dass die seitens des FA genutzte Formulierung &#8222;(nicht) verrechnete negative Eink\u00fcnfte&#8220; weder in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. noch in \u00a7&nbsp;10d EStG w\u00f6rtlich verwendet wird, ist das zwar zutreffend, aber unerheblich.<\/li><li>(2) Hinzu kommt, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. zwar im Zusammenhang mit den positiven Eink\u00fcnften des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers eine zeitliche Beschr\u00e4nkung auf positive Eink\u00fcnfte &#8222;im R\u00fcckwirkungszeitraum&#8220; enth\u00e4lt, eine solche zeitliche Beschr\u00e4nkung bei der im selben Satz nachfolgenden Aufz\u00e4hlung der Verlustpositionen des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers aber gerade nicht vorgenommen wurde (vgl. hierzu bereits Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888, Rz&nbsp;18; a.A. ausdr\u00fccklich Neumann-Tomm, DB 2014, 2617, 2620).<\/li><li>(3) Zwar f\u00fchrt ein Teil der Literatur an, \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. untersage nur den &#8222;Ausgleich und die Verrechnung&#8220; positiver Eink\u00fcnfte mit den genannten Verlustpositionen, was einen Verlustr\u00fccktrag schon deshalb aus dem Anwendungsbereich ausschlie\u00dfe, weil dieser nicht ausgeglichen oder verrechnet werde, sondern einen &#8222;Abzug&#8220; darstelle (Viebrock\/Loose, DStR 2013, 1364, 1366; Ott, GmbH-Steuerpraxis 2017, 289, 294; Ott, Deutsche Steuerzeitung 2018, 524, 533). Dieses Argument greift aber schon deshalb nicht durch, weil auch verbleibende Verlustvortr\u00e4ge \u2011\u2011die unstreitig unter \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. fallen\u2011\u2011 nach der in \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG verwendeten Terminologie nicht ausgeglichen oder verrechnet werden, sondern &#8222;abzuziehen&#8220; sind und daher die ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung der verbleibenden Verlustvortr\u00e4ge in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. leerliefe, wenn sie allein deshalb nicht unter diese Regelung fielen, weil ihre Nutzung in \u00a7&nbsp;10d EStG rechtstechnisch als &#8222;Abzug&#8220; bezeichnet wird (so auch Neumann-Tomm, DB 2014, 2617, 2620, Fu\u00dfnote&nbsp;25). Im \u00dcbrigen verwendet jedenfalls \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG in der ab 2022 geltenden Fassung f\u00fcr den Verlustr\u00fccktrag neben dem Begriff &#8222;Abzug&#8220; auch den Begriff &#8222;Ausgleich&#8220;.<\/li><li>c) Dieses sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergebende Auslegungsergebnis wird durch die vom FG und der Kl\u00e4gerin angestellten \u00dcberlegungen zum Sinn und Zweck der Norm nicht verdr\u00e4ngt. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass ihr Zweck weiter reicht als das FG und die Kl\u00e4gerin annehmen.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. ist zwar durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz angef\u00fcgt worden, geht aber auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 zur\u00fcck (BTDrucks 17\/10604, S. 32; gleichlautend der erneute Entwurf des Bundesrates f\u00fcr ein Jahressteuergesetz 2013, BTDrucks 17\/13033, S. 90), der sich der Normzweck entnehmen l\u00e4sst (so auch bereits BFH-Urteil vom 12.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888, Rz&nbsp;13). Darin hei\u00dft es, in j\u00fcngster Zeit seien Gestaltungen bekannt geworden, die unter anderem von Banken modellhaft betrieben w\u00fcrden und zum Ziel h\u00e4tten, die Besteuerung von Gewinnen bei Gesellschaften mit hohen stillen Reserven durch die Verrechnung mit steuerlichen Verlusten einer anderen Gesellschaft im R\u00fcckwirkungszeitraum zu vermeiden. Dies bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber jegliche Verrechnung von Verlusten mit den im R\u00fcckwirkungszeitraum erzielten positiven Eink\u00fcnften der \u00fcbertragenden Gesellschaft verhindern und damit die endg\u00fcltige Besteuerung dieser Eink\u00fcnfte sicherstellen wollte. Zwar wird im ersten Satz dieser Gesetzesbegr\u00fcndung nur der Begriff &#8222;steuerlicher Verlustvortrag der Verlustgesellschaft&#8220; erw\u00e4hnt. Aus den nachfolgenden S\u00e4tzen der Gesetzesbegr\u00fcndung, in denen nur noch von einer &#8222;Verrechnung mit steuerlichen Verlusten&#8220; beziehungsweise der &#8222;Verrechnung seiner Verluste&#8220; die Rede ist, wird aber deutlich, dass hier keine Beschr\u00e4nkung auf die Nutzung bestehender Verlustvortr\u00e4ge aus den Vorjahren \u2011\u2011und damit eine Nichtanwendung der Regelung auf die von ihrem Wortlaut erfassten Verlustr\u00fccktr\u00e4ge\u2011\u2011 beabsichtigt war.<\/li><li>Auch in der Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung ist zwar von einer &#8222;Monetarisierung von Verlustvortr\u00e4gen&#8220; die Rede (BTDrucks 17\/10604, S.&nbsp;48). Der Verwendung des Begriffs &#8222;Verlustvortr\u00e4ge&#8220; kann aber schon deshalb keine Beschr\u00e4nkung des vom Gesetzgeber gewollten Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. entnommen werden, weil der vom Bundesrat vorgelegte Gesetzentwurf von Anfang an nicht nur Verlustvortr\u00e4ge, sondern auch mehrere weitere Verlustpositionen erfasste. Der in einigen Passagen der Gesetzesmaterialien verwendete Begriff &#8222;Verlustvortr\u00e4ge&#8220; stellt sich danach nicht als eine im engen rechtstechnischen Sinne zu verstehende, abschlie\u00dfende Beschreibung des Anwendungsbereichs der Neuregelung dar, sondern lediglich als Hinweis auf eine \u2011\u2011in der Praxis besonders h\u00e4ufige\u2011\u2011 der verschiedenen von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. erfassten Fallgruppen.<\/li><li>bb) Soweit die Vorinstanz ihre gegenteilige Auffassung damit begr\u00fcndet hat, der Gesetzgeber habe allein die Nutzbarmachung bereits bestehender oder unmittelbar zu erwartender Verlustpositionen verhindern wollen, findet dies in den Gesetzesmaterialien \u2011\u2011und erst recht im Gesetzeswortlaut\u2011\u2011 keine St\u00fctze.<\/li><li>Auch das weitere vom FG f\u00fcr eine teleologische Reduktion herangezogene Argument, von einem Ausschluss des Verlustr\u00fccktrags w\u00e4ren auch solche Verluste erfasst, die der verschmolzene Rechtstr\u00e4ger in dem auf die Verschmelzung folgenden Veranlagungszeitraum erzielt habe, die aber im fortgef\u00fchrten Gesch\u00e4ftsbetrieb des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers entstanden seien, so dass dieser sie ohne Weiteres auf seine positiven Eink\u00fcnfte aus dem Vorjahr h\u00e4tte zur\u00fccktragen k\u00f6nnen, wenn die Verschmelzung nicht stattgefunden h\u00e4tte, \u00fcberzeugt den Senat nicht. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 des Umwandlungsgesetzes \u2011\u2011UmwG\u2011\u2011) besteht, worauf das FG selbst zu Recht hingewiesen hat, zivilrechtlich nur noch ein einziger Rechtstr\u00e4ger, dessen Ergebnisse den beiden an der Verschmelzung beteiligten Rechtstr\u00e4gern nicht mehr zuzuordnen sind. Dann sind aber \u00dcberlegungen dazu, welche Verluste ohne Verschmelzung h\u00e4tten verrechnet werden k\u00f6nnen, lediglich hypothetisch. Demgegen\u00fcber beruht \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. darauf, dass im R\u00fcckwirkungszeitraum \u2011\u2011auf die w\u00e4hrend dieses Zeitraums vom \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger erzielten positiven Eink\u00fcnfte ist der Anwendungsbereich der genannten Norm beschr\u00e4nkt\u2011\u2011 zivilrechtlich gerade noch kein einheitlicher Rechtstr\u00e4ger existierte. Der \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4ger erlischt nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UmwG erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.<\/li><li>Das FA weist in der Revisionsbegr\u00fcndung \u2011\u2011nach Auffassung des Senats zutreffend\u2011\u2011 darauf hin, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. seinen \u2011\u2011vorstehend unter&nbsp;aa dargestellten\u2011\u2011 Normzweck nur unzureichend erf\u00fcllen k\u00f6nnte, wenn lediglich verbleibende Verlustvortr\u00e4ge sowie ein im Veranlagungszeitraum der Verschmelzung eingetretener laufender Verlust, nicht aber Verlustr\u00fccktr\u00e4ge vom Anwendungsbereich erfasst w\u00e4ren. Denn dann tr\u00e4te die vom Gesetzgeber in F\u00e4llen der Verschmelzung auf eine Verlustgesellschaft gewollte Besteuerung von im R\u00fcckwirkungszeitraum erzielten positiven Eink\u00fcnften des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers unter Umst\u00e4nden nur vorl\u00e4ufig und kurzfristig ein, k\u00f6nnte aber mit einem Verlustr\u00fccktrag aus im Folgejahr entstandenen Verlusten ohne Weiteres wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<\/li><li>cc) Im \u00dcbrigen ist nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung eine teleologische Reduktion nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung rechtspolitisch fehlerhaft erscheint, was hier nach Auffassung des Senats noch nicht einmal der Fall ist. Vielmehr kommt eine teleologische Reduktion grunds\u00e4tzlich nur dann in Betracht, wenn die auf den Gesetzeswortlaut gest\u00fctzte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis f\u00fchrt (vgl. \u2011\u2011jeweils zu \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;6 UmwStG 2006\u2011\u2011 BFH-Urteile vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/13, BFHE 252, 68, BStBl II 2016, 919, Rz&nbsp;24, und vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 281, 345, BStBl II 2024, 16, Rz&nbsp;37). Davon kann in Bezug auf die Einbeziehung von Verlustr\u00fccktr\u00e4gen in den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. keine Rede sein.<\/li><li>Daher hat schon der I.&nbsp;Senat des BFH \u2011\u2011nach Auffassung des erkennenden Senats zutreffend\u2011\u2011 entschieden, dass der eindeutige Wortlaut des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. eine teleologische Reduktion auf F\u00e4lle, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht feststellbar ist, nicht zul\u00e4sst. Er hat dabei auch auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die es bereiten w\u00fcrde, im Gesetzeswortlaut m\u00f6gliche Missbrauchsf\u00e4lle abgrenzbar zu beschreiben (ausf\u00fchrlich BFH-Urteil vom 12.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.).<\/li><li>d) Anders als das FG es angedeutet hat und von Teilen der Literatur \u2011\u2011jeweils ohne Auseinandersetzung mit den ma\u00dfgebenden verfassungsrechtlichen Auslegungsgrunds\u00e4tzen\u2011\u2011 vertreten wird (M\u00fcckl, GmbH-Rundschau 2013, 1084, 1086; BeckOK UmwStG\/M\u00fcckl, 29.&nbsp;Ed. [15.07.2024], UmwStG \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;1549; Dr\u00fcen\/W\u00f6hrle in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;170a), steht Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG der vom Senat vorgenommenen Gesetzesauslegung nicht entgegen.<\/li><li>aa) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 (vgl. zuletzt ausf\u00fchrlich \u2011\u2011auch zum Folgenden\u2011\u2011 Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, DStR 2024, 155, Rz&nbsp;139&nbsp;ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es ist grunds\u00e4tzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuw\u00e4hlen, an die er dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientierten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bed\u00fcrfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind.<\/li><li>Im Steuerrecht bindet Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG den Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, der gebietet, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit auszurichten. Der steuerrechtliche Ausgangstatbestand muss folgerichtig \u2011\u2011im Sinne von belastungsgleich\u2011\u2011 ausgestaltet werden. Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstands getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausma\u00df zu rechtfertigen vermag.<\/li><li>Dabei betont das BVerfG, dass das Einkommensteuerrecht \u2011\u2011nichts anderes kann f\u00fcr das K\u00f6rperschaftsteuerrecht gelten\u2011\u2011 auf die Leistungsf\u00e4higkeit des <em>jeweiligen<\/em> Steuerpflichtigen (Subjektsteuerprinzip) hin ausgelegt ist (BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;8\/13, DStR 2024, 155, Rz&nbsp;139, m.w.N.).<\/li><li>bb) Bei der verfassungsrechtlichen Betrachtung kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass der Steuerpflichtige frei darin ist, die durch das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz \u2011\u2011in Abweichung vom ansonsten systempr\u00e4genden Subjektsteuerprinzip\u2011\u2011 er\u00f6ffneten Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zu nutzen oder auch nicht zu nutzen. Er kann die Verschmelzung unterlassen, so dass jede Gesellschaft die von ihr erzielten Gewinne mit den von ihr erlittenen Verlusten nach den allgemeinen Regelungen ohne die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 UmwStG 2006 n.F. angeordneten Einschr\u00e4nkungen ausgleichen kann und das Prinzip der Besteuerung nach der pers\u00f6nlichen Leistungsf\u00e4higkeit verwirklicht wird.<\/li><li>Die Gesellschafter k\u00f6nnen sich auch daf\u00fcr entscheiden, nicht eine Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft, sondern umgekehrt eine Verlustgesellschaft auf eine Gewinngesellschaft zu verschmelzen. Zwar bliebe ein R\u00fccktrag k\u00fcnftig erzielter Verluste auf das Verschmelzungsjahr und deren Verrechnung mit Gewinnen des R\u00fcckwirkungszeitraums \u2011\u2011anders als im Fall der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft\u2011\u2011 zul\u00e4ssig. Umgekehrt gingen aber die bei der Verlustgesellschaft vorhandenen Verlustpositionen von vornherein nicht auf die Gewinngesellschaft \u00fcber und w\u00e4ren steuerlich endg\u00fcltig verloren (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UmwStG 2006), ohne dass dies bisher verfassungsrechtlich beanstandet worden w\u00e4re. Es bleibt dabei, dass es sich um eine freie Entscheidung des Steuerpflichtigen handelt, welche dieser Gestaltungsvarianten er w\u00e4hlt. Wenn es ihm auf die Fortf\u00fchrung von Altverlusten zur Verrechnung mit k\u00fcnftig entstehenden Gewinnen ankommt, wird er die Variante der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft w\u00e4hlen. Wenn es ihm darauf ankommt, k\u00fcnftig erwartete Verluste m\u00f6glichst unbeschr\u00e4nkt zur\u00fccktragen zu k\u00f6nnen, wird er die Variante der Verschmelzung einer Verlustgesellschaft auf eine Gewinngesellschaft w\u00e4hlen. Letztlich sind die beiden vom Gesetzgeber unter Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips er\u00f6ffneten Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nicht miteinander vergleichbar und jeweils auf unterschiedliche Situationen zugeschnitten.<\/li><li>cc) Im \u00dcbrigen ist der Gesetzgeber hier nach Auffassung des Senats frei darin, die von ihm in Abweichung vom sachenrechtlichen Wirksamkeitszeitpunkt der Verschmelzung angeordnete steuerliche R\u00fcckwirkung in Teilbereichen einzuschr\u00e4nken und dadurch insoweit zur \u2011\u2011auch in anderen Bereichen geltenden\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlichen Ma\u00dfgeblichkeit der sachenrechtlichen Betrachtung auch f\u00fcr das Steuerrecht zur\u00fcckzukehren.<\/li><li>(1) Das Ertragsteuerrecht kn\u00fcpft Rechtsfolgen regelm\u00e4\u00dfig nicht bereits an eine blo\u00dfe \u2011\u2011gegebenenfalls r\u00fcckwirkende\u2011\u2011 schuldrechtliche Vereinbarung, sondern erst an ihren dinglichen Vollzug. So sind Wirtschaftsg\u00fcter grunds\u00e4tzlich dem (zivilrechtlichen) Eigent\u00fcmer zuzurechnen (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011), sofern nicht ausnahmsweise ein anderer als der Eigent\u00fcmer die <em>tats\u00e4chliche Herrschaft<\/em> \u00fcber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus\u00fcbt, dass er den Eigent\u00fcmer im Regelfall f\u00fcr die gew\u00f6hnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschlie\u00dfen kann (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO). Bei einem Verkaufsvorgang ist ein Gewinn nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung (Realisationsprinzip) nicht schon mit Abschluss des Kaufvertrags realisiert, sondern erst dann, wenn das Wirtschaftsgut ausgeliefert ist (BFH-Urteil vom 08.09.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;40\/04, BFHE 211, 206, BStBl II 2006, 26, unter I.1., m.w.N.) und damit mindestens der Besitz, eine sachenrechtliche Position, \u00fcbergegangen ist.<\/li><li>Insbesondere bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken wird zwar regelm\u00e4\u00dfig auf den \u2011\u2011vereinbarten\u2011\u2011 Zeitpunkt des \u00dcbergangs von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten abgestellt. Auch hier ist aber eine blo\u00dfe schuldrechtliche Vereinbarung, wonach dies auf einen Zeitpunkt vor dem Abschluss des ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungsvertrags zur\u00fcckbezogen werden soll, ertragsteuerrechtlich nicht anzuerkennen (Senatsurteil vom 06.12.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/17, BFHE 263, 203, BStBl II 2021, 899, Rz&nbsp;22&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>(2) Sachenrechtlich (dinglich) geht das Verm\u00f6gen des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers erst im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das (Handels-)Register des Sitzes des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers auf diesen \u00fcber (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFHE 270, 418, BStBl II 2021, 359, Rz&nbsp;29, m.w.N.). Schuldrechtlich erm\u00f6glicht \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UmwG eine R\u00fcckwirkung in der Weise, dass die Schlussbilanz des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers auf einen h\u00f6chstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister liegenden Stichtag aufgestellt werden darf.<\/li><li>(3) \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UmwStG 2006 kn\u00fcpft f\u00fcr bestimmte steuerrechtliche Zwecke (Ermittlung des Einkommens und Verm\u00f6gens der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft und des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers) ausnahmsweise nicht an den dinglichen Vollzug, sondern an die schuldrechtliche R\u00fcckwirkung an. Mit dieser steuerrechtlichen R\u00fcckwirkung werden lediglich Vereinfachungszwecke verfolgt. So soll vermieden werden, dass die \u00fcbertragende K\u00f6rperschaft auf den konkreten Tag des dinglichen Wirksamwerdens des Verm\u00f6gens\u00fcbergangs eine spezielle handelsrechtliche sowie gegebenenfalls zus\u00e4tzliche steuerrechtliche Umwandlungsbilanz erstellen muss (vgl. BFH-Urteil vom 17.01.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 261, 1, BStBl II 2018, 449, Rz&nbsp;19, unter Wiedergabe der einschl\u00e4gigen Gesetzesmaterialien; Senatsurteil vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFHE 270, 418, BStBl II 2021, 359, Rz&nbsp;33).<\/li><li>(4) Die in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UmwStG 2006 angeordnete steuerrechtliche R\u00fcckwirkung wird durch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 UmwStG 2006 eingeschr\u00e4nkt, sofern bestimmte Verlustpositionen beim \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 und 2 UmwStG 2006) oder beim \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 bis&nbsp;6 UmwStG 2006 n.F.) vorhanden sind. Insoweit gilt dann wieder die allgemeine Ankn\u00fcpfung ertragsteuerrechtlicher Rechtsfolgen an den dinglichen Vollzug eines Gesch\u00e4fts, so dass diese Rechtsfolgen einer Verschmelzung erst im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister eintreten.<\/li><li>(5) Kn\u00fcpft aber das Ertragsteuerrecht grunds\u00e4tzlich an den (dinglichen) Vollzug zivilrechtlicher schuldrechtlicher Vereinbarungen an, dann wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der Folgerichtigkeit durch eine Umsetzung dieses Grundsatzes in besonderer Weise Rechnung getragen. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UmwStG 2006 enth\u00e4lt aus Vereinfachungsgr\u00fcnden eine Abweichung von diesem Grundsatz. Diese Abweichung k\u00f6nnte der Gesetzgeber ohne Weiteres ganz abschaffen, ohne mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG in Konflikt zu geraten. Dann kann er aber auch die Reichweite der von den allgemeinen ertragsteuerrechtlichen Regeln abweichenden Ankn\u00fcpfung an eine blo\u00df schuldrechtlich vereinbarte R\u00fcckwirkung in einem Teilbereich \u2011\u2011hier: in Bezug auf die Verlustverrechnung\u2011\u2011 lediglich einschr\u00e4nken und dadurch insoweit zu einem Gleichlauf mit den allgemeinen Regeln zur\u00fcckkehren. Eine Grenze l\u00e4ge lediglich darin, dass eine solche Einschr\u00e4nkung ihrerseits nicht gleichheits- und sachwidrig sein darf, wof\u00fcr hier aber nichts ersichtlich ist.<\/li><li>dd) Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass der im Folgejahr entstehende Verlust nicht etwa vollst\u00e4ndig vom Abzug ausgeschlossen ist. Vielmehr ist lediglich ein Verlustr\u00fccktrag in den R\u00fcckwirkungszeitraum ausgeschlossen; ein Verlustabzug in k\u00fcnftigen Veranlagungszeitr\u00e4umen bleibt hingegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;2 EStG m\u00f6glich (vgl. auch van&nbsp;Lishaut in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;196, Fu\u00dfnote&nbsp;3).<\/li><li>ee) Auch der I.&nbsp;Senat des BFH hat die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. bereits bejaht (BFH-Urteil vom 12.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/20, BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888, Rz&nbsp;19). Der erkennende Senat tritt dem I.&nbsp;Senat insbesondere darin bei, dass es sich bei der durch das Umwandlungssteuergesetz bewirkten Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips um eine wirtschaftspolitisch motivierte Steuerverg\u00fcnstigung handelt, so dass der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat, ob und unter welchen Voraussetzungen er die Verg\u00fcnstigung einr\u00e4umen will.<\/li><li>2. Die Sache ist allerdings an die Vorinstanz zur\u00fcckzuverweisen, da diese \u2011\u2011aus ihrer Sicht folgerichtig\u2011\u2011 nicht gepr\u00fcft hat, ob die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 UmwStG 2006 n.F. vorliegen.<\/li><li>Nach dieser Regelung gilt (unter anderem) \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UmwStG 2006 n.F. nicht, wenn \u00fcbertragender Rechtstr\u00e4ger und \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger vor Ablauf des steuerlichen \u00dcbertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;271 Abs.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs (hier noch i.d.F. vor der \u00c4nderung durch Art.&nbsp;1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur \u00c4nderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023, BGBl. 2023 I Nr.&nbsp;154) sind.<\/li><li>Hierf\u00fcr k\u00f6nnten sich im Streitfall Anhaltspunkte aus einer in der Rechtsbehelfsakte enthaltenen &#8222;Konzern\u00fcbersicht&#8220; ergeben (\u2026).<\/li><li>3. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.130324.XR32.21.0 BFH X. 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