{"id":77330,"date":"2024-12-29T12:38:10","date_gmt":"2024-12-29T10:38:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77330"},"modified":"2024-12-29T12:38:10","modified_gmt":"2024-12-29T10:38:10","slug":"bfh-auftragspruefung-bei-einem-steuerberater-urteil-vom-20-oktober-2024-viii-r-18-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-auftragspruefung-bei-einem-steuerberater-urteil-vom-20-oktober-2024-viii-r-18-21\/","title":{"rendered":"BFH: Auftragspr\u00fcfung bei einem Steuerberater &#8211; Urteil vom 20. Oktober 2024, VIII R 18\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.201024.VIIIR18.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 195 S 2, AO \u00a7 121, AO \u00a7 5, AO \u00a7 367 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 102, FGO \u00a7 118 S 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 28. Juni 2021, Az: 1 K 3391\/20 AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung bei einem Steuerberater kann grunds\u00e4tzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begr\u00fcndet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umst\u00e4nde geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche T\u00e4tigkeit schwerpunktm\u00e4\u00dfig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen und in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen; das Finanzamt muss derartige Umst\u00e4nde des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufkl\u00e4ren und ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Umst\u00e4nde, die der Kl\u00e4ger erstmals im Klageverfahren geltend macht, k\u00f6nnen bei der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung einer Ermessensentscheidung grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 28.06.2021 &#8211; 1 K 3391\/20 AO aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Pr\u00fcfungsanordnung.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Steuerberater und erzielt Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. Am 20.01.2020 leitete das Finanzamt N ein Steuerstrafverfahren gegen den Kl\u00e4ger wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2017 und 2018 sowie Nichtabgabe der Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2018 ein.<\/li><li>Mit innerdienstlichem Schreiben vom 23.07.2020 beauftragte das f\u00fcr die Besteuerung des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndige Finanzamt B (FA&nbsp;B) den Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (FA&nbsp;C) mit einer Au\u00dfenpr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer f\u00fcr 2015 bis 2018. Mit Bescheid vom 20.08.2020 ordnete das FA&nbsp;C auftragsgem\u00e4\u00df beim Kl\u00e4ger eine Au\u00dfenpr\u00fcfung an und verwies auf seine Beauftragung durch das FA&nbsp;B. Dagegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein und machte geltend, die Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung sei ermessensfehlerhaft. Zwar k\u00f6nne bei Steuerberatern grunds\u00e4tzlich eine Auftragspr\u00fcfung zul\u00e4ssig sein. Bei der Aus\u00fcbung des Ermessens m\u00fcssten aber stets alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls betrachtet werden. Bei ihm h\u00e4tten in der Vergangenheit bereits zwei Au\u00dfenpr\u00fcfungen stattgefunden, die das FA&nbsp;B durchgef\u00fchrt habe. Dabei sei es nicht zu Spannungen gekommen, obwohl er gleichzeitig durch existenzbedrohende steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren belastet gewesen sei. Es sei nicht verst\u00e4ndlich, weshalb dies nun anders beurteilt werde. Au\u00dferdem seien bei ihm noch Vorg\u00e4nge seit 2009 offen, f\u00fcr die das FA&nbsp;B zust\u00e4ndig sei. Insofern seien auch Wechselwirkungen zu beachten, die sich bereits aus einzelnen Pr\u00fcferanfragen erg\u00e4ben. Schlie\u00dflich sei sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht beachtet worden.<\/li><li>Das FA&nbsp;C wies den Einspruch des Kl\u00e4gers nach Einholung der vom FA&nbsp;B angestellten Ermessenserw\u00e4gungen mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2020 zur\u00fcck. Die Beauftragung eines benachbarten Finanzamts mit der Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung sei ermessensgerecht. Es sei generell davon auszugehen, dass sie der Vermeidung von Spannungen diene und keiner weiteren Begr\u00fcndung bed\u00fcrfe. Aber selbst wenn man eine Einzelfallpr\u00fcfung f\u00fcr erforderlich hielte, w\u00e4re die Beauftragung eines anderen Finanzamts im vorliegenden Fall gerechtfertigt, denn die Pr\u00fcfung des Kl\u00e4gers durch das FA&nbsp;B berge angesichts des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit f\u00fcr Spannungen. Dem k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das FA&nbsp;B noch mit Rechtsbehelfen gegen fr\u00fchere Pr\u00fcfungsfeststellungen befasst sei. Auch versto\u00dfe die Beauftragung eines benachbarten Finanzamts nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.<\/li><li>Die dagegen gerichtete Klage des Kl\u00e4gers hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Pr\u00fcfungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1434 ver\u00f6ffentlichtem Urteil aufgehoben. Das FA&nbsp;B habe sein Auswahlermessen nicht ausge\u00fcbt und nicht begr\u00fcndet, warum es gerade das FA&nbsp;C mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung beauftragt habe. Dazu w\u00e4re es aber verpflichtet gewesen. Werde die Beauftragung eines anderen Finanzamts mit zu erwartenden Spannungen begr\u00fcndet, m\u00fcsse das beauftragende Finanzamt erw\u00e4gen, ob solche Spannungen durch die Beauftragung vermieden oder reduziert werden k\u00f6nnten. Insofern sei bei der Pr\u00fcfung eines Steuerberaters auch einzubeziehen, welche Mandate er im Bezirk des beauftragenden Finanzamts, des beauftragten Finanzamts und gegebenenfalls weiterer benachbarter Finanz\u00e4mter betreue. Dies k\u00f6nne im Einzelfall tats\u00e4chliche Vorermittlungen erforderlich machen, zum Beispiel eine Vorabsichtung des Mandantenstamms des Steuerberaters.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA&nbsp;C die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7\u00a7&nbsp;195, 121 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FA&nbsp;C beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Es unterst\u00fctzt die Auffassung des FA&nbsp;C. Das angefochtene Urteil weiche von der bisherigen Rechtsprechung ab. Es stelle \u00fcbersteigerte Anforderungen an den Umfang der Ermessenspr\u00fcfung und ihre Begr\u00fcndung bei der Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unbegr\u00fcndet. Das FG hat die Pr\u00fcfungsanordnung zu Unrecht aufgehoben. Die Pr\u00fcfungsanordnung ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/li><li>1. Au\u00dfenpr\u00fcfungen werden von den f\u00fcr die Besteuerung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden durchgef\u00fchrt (\u00a7&nbsp;195 Satz&nbsp;1 AO). Sie k\u00f6nnen andere Finanzbeh\u00f6rden mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung beauftragen (\u00a7&nbsp;195 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>a) Der Auftrag kann innerdienstlich erteilt werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.12.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;77\/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322; vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/12, BFHE 241, 21, BStBl II 2013, 570; vom 06.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFHE 242, 297, BStBl II 2014, 232). Eine innerdienstliche Beauftragung entfaltet zun\u00e4chst keine Au\u00dfenwirkung und ist daher auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 AO zu begr\u00fcnden. Gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen tritt die Absicht der Finanzbeh\u00f6rde, eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durchf\u00fchren zu wollen, erst mit dem Erlass der Pr\u00fcfungsanordnung hervor (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;77\/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, unter 2.). In der Beauftragung m\u00fcssen der zu pr\u00fcfende Steuerpflichtige und der zeitliche und sachliche Umfang der Pr\u00fcfung festgelegt werden. Daran ist das beauftragte Finanzamt gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;108\/11, BFH\/NV 2013, 344, Rz&nbsp;7, m.w.N.). Wird die Pr\u00fcfungsanordnung angefochten, ist inzident auch die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der innerdienstlichen Beauftragung zu pr\u00fcfen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/12, BFHE 241, 21, BStBl II 2013, 570).<\/li><li>b) Die beauftragte Finanzbeh\u00f6rde darf kraft des Auftrags anstelle der an sich zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde die Au\u00dfenpr\u00fcfung durchf\u00fchren. Sie ist zum Erlass der Pr\u00fcfungsanordnung befugt. Der Einspruch gegen die Anordnung ist gegen die beauftragte Beh\u00f6rde zu richten, die auch \u00fcber den Einspruch zu entscheiden hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 06.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFHE 242, 297, BStBl II 2014, 232, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>c) Ist die Finanzbeh\u00f6rde \u2011\u2011wie hier gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;195 Satz&nbsp;2 AO\u2011\u2011 erm\u00e4chtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm\u00e4chtigung auszu\u00fcben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (\u00a7&nbsp;5 AO). Bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung ist die Finanzbeh\u00f6rde an ihre Ermessensentscheidung nicht gebunden. Auch eine Ermessensentscheidung ist im Einspruchsverfahren voll zu \u00fcberpr\u00fcfen (\u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO). Gegebenenfalls ist eine neue Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFH\/NV 2015, 1665, Rz&nbsp;15). Dabei ist die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie sich im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung darstellt (BFH-Urteil vom 26.08.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/08, BFHE 232, 12, BStBl II 2013, 617, Rz&nbsp;16).<\/li><li>d) Als \u2011\u2011im Streitfall\u2011\u2011 schriftlich ergangener Verwaltungsakt ist die Pr\u00fcfungsanordnung mit einer Begr\u00fcndung zu versehen, soweit dies zu ihrem Verst\u00e4ndnis erforderlich ist (\u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;1 AO). Die Begr\u00fcndung muss die Ermessenserw\u00e4gungen der Beh\u00f6rde erkennen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 06.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFHE 242, 297, BStBl II 2014, 232, Rz&nbsp;13). Um eine solche Ermessensentscheidung handelt es sich bei der Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung. Da hiervon auch die Belange des Steuerpflichtigen ber\u00fchrt werden, m\u00fcssen in der Pr\u00fcfungsanordnung die Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00dcbertragung der Pr\u00fcfung genannt werden (vgl. BFH-Urteile vom 10.12.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;77\/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, unter 2.; vom 06.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFHE 242, 297, BStBl II 2014, 232, Rz&nbsp;12&nbsp;f.). Hiervon darf nur abgesehen werden, wenn die Gr\u00fcnde dem Steuerpflichtigen bekannt oder ohne weiteres erkennbar sind (\u00a7&nbsp;121 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO; BFH-Urteile vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFH\/NV 2022, 1160, Rz&nbsp;18; vom 06.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/12, BFHE 242, 297, BStBl II 2014, 232, Rz&nbsp;13). Eine unterbliebene Begr\u00fcndung kann in der Einspruchsentscheidung durch das beauftragte Finanzamt nachgeholt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 10.12.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;108\/11, BFH\/NV 2013, 344, Rz&nbsp;12, m.w.N.; vgl. auch \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;102 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>e) Das FG kann die beh\u00f6rdliche Ermessensentscheidung nach \u00a7&nbsp;102 FGO nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung eingehalten sind (BFH-Urteile vom 19.05.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;16\/20, BFH\/NV 2022, 1160, Rz&nbsp;14, m.w.N.; vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829, Rz&nbsp;17). Ein eigenes Urteil, ob eine andere Entscheidung (sach-)gerechter oder zweckm\u00e4\u00dfiger gewesen w\u00e4re, steht dem FG nicht zu (BFH-Beschluss vom 11.10.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;S&nbsp;13\/95, BFH\/NV 1996, 254, Rz&nbsp;19; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829, Rz&nbsp;17). Ma\u00dfgeblich ist grunds\u00e4tzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Sp\u00e4ter eingetretene oder bekannt gewordene Umst\u00e4nde sind in die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ermessensentscheidung nicht einzubeziehen. Das gilt jedenfalls f\u00fcr den hier vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/17, BFH\/NV 2018, 322, Rz&nbsp;19&nbsp;f.). Diese Grunds\u00e4tze sind nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO auch im Revisionsverfahren zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;26\/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022, 829, Rz&nbsp;17).<\/li><li>f) Der BFH hat in der Vergangenheit die mit der Vermeidung von &#8222;Reibungen&#8220; begr\u00fcndete Auftragspr\u00fcfung bei einer Steuerberatersoziet\u00e4t oder einem selbst\u00e4ndigen Steuerberater durch ein benachbartes Finanzamt als sachlich vertretbar und damit ermessensgerecht erachtet (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;77\/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, unter 4.; BFH-Beschluss vom 29.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;235\/11, BFH\/NV 2012, 981, Rz&nbsp;12).<\/li><li>g) Die Beauftragung eines anderen Finanzamts nach \u00a7&nbsp;195 Satz&nbsp;2 AO verst\u00f6\u00dft weder gegen das Recht des Steuerpflichtigen auf informationelle Selbstbestimmung, noch wird sie durch das Datenschutzrecht eingeschr\u00e4nkt (vgl. BFH-Beschluss vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;51\/10, BFH\/NV 2011, 761, Rz&nbsp;6).<\/li><li>2. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen (unter 2.b). Sein Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Ein Ermessensfehler (Zweckverfehlung) kann vorliegen, wenn bei einem Steuerberater die Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung ihm gegen\u00fcber zun\u00e4chst (nur) mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begr\u00fcndet wird und sich dann herausstellt, dass die Beauftragung daran (voraussichtlich) nichts \u00e4ndert, weil bei Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung durch das beauftragte Finanzamt typischerweise mit ebensolchen Spannungen gerechnet werden muss. Eine solche Konstellation kann etwa vorliegen, wenn der Steuerberater seine beratende T\u00e4tigkeit in gleichem Umfang (oder sogar noch intensiver) im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfaltet. Die typisierende Vermutung von Spannungen bei der Pr\u00fcfung eines Steuerberaters durch das zust\u00e4ndige Finanzamt beruht auf der Annahme, dass der Steuerberater typischerweise seine beratende T\u00e4tigkeit schwerpunktm\u00e4\u00dfig im Bezirk des f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamts aus\u00fcbt. Ist das nicht der Fall, sondern \u00fcbt er \u2011\u2011wie im Streitfall behauptet\u2011\u2011 seine T\u00e4tigkeit sogar schwerpunktm\u00e4\u00dfig im Bezirk des beauftragten Finanzamts aus, kann die Auftragspr\u00fcfung den ihr zugedachten Zweck nicht erf\u00fcllen. Soweit das FG \u00e4hnliche Erw\u00e4gungen angestellt hat, ist dagegen in der Sache nichts einzuwenden.<\/li><li>Werden derartige Umst\u00e4nde im Einspruchsverfahren geltend gemacht, muss ihnen das Finanzamt nachgehen, den Sachverhalt gegebenenfalls aufkl\u00e4ren und seine Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des neu bekannt gewordenen Sachverhalts vollumf\u00e4nglich \u00fcberpr\u00fcfen. In einem solchen Fall kann sich das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung nicht mit Erfolg darauf zur\u00fcckziehen, es habe sein Ermessen mit der typisierenden Annahme von Spannungen bereits ausge\u00fcbt. Das wird der im Einspruchsverfahren gebotenen Voll\u00fcberpr\u00fcfung der Ermessenentscheidung nicht gerecht. Nicht ausreichend w\u00e4re es auch, in einem solchen Fall allein darauf abzustellen, dass die beim beauftragenden Finanzamt zu erwartenden Spannungen vermieden werden, wenn ein anderes Finanzamt pr\u00fcft. Die Auftragspr\u00fcfung dient nicht dazu, dem beauftragenden Finanzamt die zu erwartenden Spannungen zu ersparen.<\/li><li>An der Grundannahme, dass Steuerberater ihre Beratungst\u00e4tigkeit typischerweise vor allem im Bezirk des f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Finanzamts entfalten, h\u00e4lt der Senat fest. Soweit sie der Kl\u00e4ger f\u00fcr nicht gerechtfertigt h\u00e4lt, handelt es sich um eine nicht mit Tatsachen unterlegte Behauptung.<\/li><li>b) Nicht gefolgt werden kann dem FG darin, dass die Umst\u00e4nde des Einzelfalls, zu denen auch die Mandatsstruktur des Steuerberaters geh\u00f6ren kann, stets von Amts wegen zu ermitteln und zu ber\u00fccksichtigen seien. Dies \u00fcberspannt die Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung und wird dem Zweck des \u00a7&nbsp;195 Satz&nbsp;2 AO nicht gerecht.<\/li><li>aa) Wie der BFH bereits mehrfach entschieden hat, gen\u00fcgt zur sachgem\u00e4\u00dfen Aus\u00fcbung und Begr\u00fcndung des Ermessens bei der Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich eine typisierende Beurteilung. Macht der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren keine besonderen Umst\u00e4nde geltend, die im Einzelfall gegen die Grundannahme sprechen und deshalb Veranlassung zu einer \u00c4nderung der Ermessensentscheidung geben k\u00f6nnten, hat es dabei sein Bewenden. Deshalb kann es gen\u00fcgen, wenn mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung bei einem Steuerberater wegen typischerweise zu erwartenden Spannungen ein benachbartes Finanzamt beauftragt wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;77\/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322, unter 4.; BFH-Beschluss vom 29.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;235\/11, BFH\/NV 2012, 981, Rz&nbsp;12). Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an. In diesem Fall bedarf es auch hinsichtlich der Aus\u00fcbung des Auswahlermessens keiner weiteren Erw\u00e4gungen oder Begr\u00fcndungen. Auf der Grundlage der Annahme, dass der Steuerberater seine beratende T\u00e4tigkeit typischerweise \u00fcberwiegend im Bezirk des f\u00fcr seine Besteuerung zust\u00e4ndigen Finanzamts entfaltet, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beauftragung eines anderen Finanzamts dazu f\u00fchren wird, die zu erwartenden Spannungen zu verringern.<\/li><li>bb) Sind dem beauftragenden Finanzamt tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde bekannt, die diese Annahme ersch\u00fcttern k\u00f6nnen, muss es sie bei seiner Ermessensentscheidung ber\u00fccksichtigen. Die objektive Feststellungslast f\u00fcr die positive Kenntnis des Finanzamts von solchen Umst\u00e4nden tr\u00e4gt im finanzgerichtlichen Verfahren nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Kl\u00e4ger.<\/li><li>cc) Macht der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren Umst\u00e4nde geltend, die geeignet sind, die Grundannahme zu ersch\u00fcttern, dass er seine T\u00e4tigkeit schwerpunktm\u00e4\u00dfig im Bezirk des f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen Finanzamts entfaltet, hat das Finanzamt dem nachzugehen und seine Entscheidung auch im Hinblick darauf zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Ermessensentscheidung ist im Kern eine Einzelfallpr\u00fcfung. Das gilt nach Ma\u00dfgabe der dargelegten prozeduralen Besonderheiten auch bei der Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung bei einem Steuerberater. Eine Verpflichtung, derartige Umst\u00e4nde bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens von Amts wegen aufzukl\u00e4ren und zu ber\u00fccksichtigen, besteht aber nicht.<\/li><li>3. Die Sache ist spruchreif. Bei Anwendung der dargelegten Grunds\u00e4tze ist die angefochtene Pr\u00fcfungsanordnung rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen.<\/li><li>a) Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung beim Kl\u00e4ger im Grundsatz vorliegen. Aus dem (internen) Pr\u00fcfungsauftrag ergeben sich der Steuerpflichtige (der Kl\u00e4ger) und der Pr\u00fcfungsumfang (Einkommensteuer und Umsatzsteuer f\u00fcr 2015 bis 2018). Die Pr\u00fcfungsanordnung des FA&nbsp;C stimmt mit dem in der innerdienstlichen Beauftragung durch das FA&nbsp;B festgelegten Pr\u00fcfungsumfang \u00fcberein.<\/li><li>b) Die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2020 enth\u00e4lt zudem nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Grunds\u00e4tze die tragenden Ermessenserw\u00e4gungen f\u00fcr die Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung durch ein benachbartes Finanzamt.<\/li><li>aa) Soweit der Kl\u00e4ger meint, das FA&nbsp;B habe bereits sein Entschlie\u00dfungsermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt, ist das FG dem im angefochtenen Urteil nicht gefolgt, sondern hat ausdr\u00fccklich festgestellt, die insofern angestellten Erw\u00e4gungen seien nachvollziehbar und plausibel. Rechtsfehler sind insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Daran \u00e4ndert nichts, dass der Kl\u00e4ger die Beurteilung durch das FG nicht teilt.<\/li><li>bb) Nach Ma\u00dfgabe der dargelegten Grunds\u00e4tze hat das FA&nbsp;B im Streitfall auch sein Auswahlermessen in ausreichendem Umfang ausge\u00fcbt und begr\u00fcndet, indem es ein benachbartes Finanzamt mit der Pr\u00fcfung beauftragt hat. Mit den im Einspruchsverfahren vorgebrachten Einwendungen hat sich das FA&nbsp;C in der Einspruchsentscheidung auseinandergesetzt und sie f\u00fcr nicht durchgreifend erachtet. Ein Ermessensfehler ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich.<\/li><li>Der vom FG im angefochtenen Urteil angenommene Ermessensausfall im Hinblick auf das Auswahlermessen liegt nicht vor. Nach Aktenlage hat der Kl\u00e4ger erstmals im Klageverfahren geltend gemacht, die Beauftragung des FA&nbsp;C durch das FA&nbsp;B verfehle ihren Zweck, weil er schwerpunktm\u00e4\u00dfig im Bezirk des beauftragten Finanzamts t\u00e4tig sei. Dieser Vortrag kann der finanzgerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Ermessensentscheidung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil er im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung dem FA nicht bekannt war. Der Kl\u00e4ger hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren behauptet, dem FA&nbsp;B sei positiv bekannt gewesen, dass er seine beratende T\u00e4tigkeit vor allem im Bezirk des FA&nbsp;C aus\u00fcbe. Allerdings kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dem beauftragenden Finanzamt bekannt ist, welche Mandate ein Steuerberater im Bezirk des beauftragten Finanzamts betreut. Dahingehende tats\u00e4chliche Feststellungen hat das FG nicht getroffen. Das Fehlen entsprechender Feststellungen ist im Streitfall auch nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffen worden, weshalb der BFH insoweit an den vom FG (nicht) festgestellten Sachverhalt gebunden ist (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.201024.VIIIR18.21.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 195 S 2, AO \u00a7 121, AO \u00a7 5, AO \u00a7 367 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 102, FGO \u00a7 118 S 2 vorgehend FG M\u00fcnster, 28. Juni 2021, Az: 1 K 3391\/20 AO Leits\u00e4tze 1. Die Anordnung einer Auftragspr\u00fcfung bei einem Steuerberater kann grunds\u00e4tzlich mit der Vermeidung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-auftragspruefung-bei-einem-steuerberater-urteil-vom-20-oktober-2024-viii-r-18-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Auftragspr\u00fcfung bei einem Steuerberater &#8211; Urteil vom 20. 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