{"id":77332,"date":"2024-12-29T12:39:00","date_gmt":"2024-12-29T10:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77332"},"modified":"2024-12-29T12:39:00","modified_gmt":"2024-12-29T10:39:00","slug":"bfh-erschuetterung-des-anscheinsbeweises-fuer-eine-private-fahrzeugnutzung-urteil-vom-22-oktober-2024-viii-r-12-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-erschuetterung-des-anscheinsbeweises-fuer-eine-private-fahrzeugnutzung-urteil-vom-22-oktober-2024-viii-r-12-21\/","title":{"rendered":"BFH: Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr eine private Fahrzeugnutzung &#8211; Urteil vom 22. Oktober 2024, VIII R 12\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR12.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 09. M\u00e4rz 2021, Az: 6 K 2915\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Verkennt das Finanzgericht bei der Anwendung des Anscheinsbeweises f\u00fcr die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und der dagegen vorgebrachten Umst\u00e4nde den gesetzlichen Ma\u00dfstab f\u00fcr seine \u00dcberzeugungsbildung oder das erforderliche Ma\u00df von \u00dcberzeugung (\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung) in grundlegender Weise, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler (Best\u00e4tigung der Senatsurteile vom 15.01.2013 &#8211; VIII R 22\/10, BFHE 204, 195, BStBl II 2013, 526, Rz 16 und vom 09.05.2017 &#8211; VIII R 51\/14, BFH\/NV 2018, 5, Rz 23).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Pr\u00fcfung, ob der f\u00fcr eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert ist, m\u00fcssen s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begr\u00fcndung au\u00dfer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 09.03.2021 &#8211; 6 K 2915\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) in den Streitjahren (2011 bis 2013) zwei betriebliche Leasing-Fahrzeuge auch privat genutzt hat. Streitig ist des Weiteren, ob die als Betriebsausgaben angesetzten Aufwendungen f\u00fcr eines der beiden Fahrzeuge wegen Unangemessenheit zu k\u00fcrzen sind.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist \u2026 Er erzielte in den Streitjahren als Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndiger \u2026 Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit (\u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des im Streitzeitraum anzuwendenden Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011).<\/li><li>Am \u20262010 schloss der Kl\u00e4ger einen Leasingvertrag \u00fcber einen BMW&nbsp;740d X&nbsp;Drive (im Weiteren BMW) ab. Laut dem Leasingvertrag lag der Berechnung der Leasingraten ein Fahrzeuggrundpreis von 89.563,01&nbsp;\u20ac netto zugrunde. Der Kl\u00e4ger machte die Leasingkosten sowie weitere Fahrzeugaufwendungen f\u00fcr den BMW in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben geltend.<\/li><li>Mit Vertrag vom \u20262012 leaste der Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich einen Lamborghini Aventador (im Weiteren Lamborghini). Die Leasingdauer betrug 36&nbsp;Monate und die monatliche Leasingrate 5.474,03&nbsp;\u20ac netto. Dem Leasingvertrag lag ein Fahrzeuggrundpreis von 279.831,93&nbsp;\u20ac netto zugrunde. Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm das Fahrzeug im November 2012 und versah es mit einer Werbefolie mit dem Text &#8222;Pr\u00fcfsachverst\u00e4ndiger \u2026&#8220;. Die Aufwendungen f\u00fcr den Lamborghini machte der Kl\u00e4ger ebenfalls in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben geltend.<\/li><li>F\u00fcr beide Fahrzeuge f\u00fchrte der Kl\u00e4ger jeweils handschriftlich Fahrtenb\u00fccher. Daraus ergeben sich die insgesamt gefahrenen Kilometer wie folgt:BMW&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2011&nbsp;&nbsp;&nbsp;28&nbsp;483&nbsp;km2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;34&nbsp;437&nbsp;km2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;29&nbsp;062&nbsp;km&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Lamborghini&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;358&nbsp;km2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;8&nbsp;882&nbsp;km<\/li><li>In den Streitjahren hatte der Kl\u00e4ger au\u00dferdem zwei weitere Fahrzeuge im Privatverm\u00f6gen, einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.<\/li><li>Seinen Gewinn ermittelte der Kl\u00e4ger im Wege der Einnahmen-\u00dcberschuss-rechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EStG. Er erkl\u00e4rte in den Streitjahren folgende Ums\u00e4tze beziehungsweise Gewinne:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2011&nbsp;2012&nbsp;2013&nbsp;Umsatz\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;Betriebsausgaben&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;Gewinn\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fchrte f\u00fcr die Streitjahre beim Kl\u00e4ger eine Betriebspr\u00fcfung durch. In Bezug auf die hier nur noch streitigen Aufwendungen f\u00fcr die Leasing-Fahrzeuge ging die Betriebspr\u00fcferin davon aus, dass die Leasingkosten f\u00fcr den Lamborghini nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG um 2\/3 zu k\u00fcrzen seien.<\/li><li>Das FA folgte den Feststellungen der Betriebspr\u00fcferin und erlie\u00df unter dem 25.01.2016 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre. In diesen minderte es die Betriebsausgaben f\u00fcr den Lamborghini (2012: um 4.622,52&nbsp;\u20ac netto; 2013: um 43.792,24&nbsp;\u20ac netto). Der Kl\u00e4ger legte gegen die Einkommensteuerbescheide fristgerecht Einspruch ein und erhob im November 2017 Unt\u00e4tigkeitsklage beim Finanzgericht (FG).<\/li><li>Im Dezember 2017 teilte das FA dem Kl\u00e4ger mit, es beabsichtige, die Einkommensteuer zum Nachteil des Kl\u00e4gers h\u00f6her festzusetzen, weil bisher nicht ber\u00fccksichtigte Entnahmen f\u00fcr die Privatnutzung des Lamborghini sowie des BMW anzusetzen seien. Die Fahrtenb\u00fccher f\u00fcr die Fahrzeuge seien nicht lesbar und deshalb nicht anzuerkennen. Der Kl\u00e4ger werde auf die M\u00f6glichkeit der Einspruchsr\u00fccknahme hingewiesen.<\/li><li>In der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2018 \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr die Streitjahre wie angek\u00fcndigt zum Nachteil des Kl\u00e4gers. Es ging von einer Entnahme f\u00fcr die private Nutzung des Lamborghini aus, die grunds\u00e4tzlich mit monatlich 1&nbsp;% von 279.831,93&nbsp;\u20ac netto ab November 2012 zu bewerten sei. Da dieser Betrag in beiden Streitjahren h\u00f6her als 1\/3 der tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr das Fahrzeug war, setzte das FA unter Ansatz der Kostendeckelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326, Tz.&nbsp;18&nbsp;ff.) die um 2\/3 gek\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Kosten als Entnahme an (2012: 4.289&nbsp;\u20ac netto; 2013: 32.835&nbsp;\u20ac netto). F\u00fcr den BMW setzte es eine Entnahme f\u00fcr die Privatnutzung in H\u00f6he von monatlich 1&nbsp;% von 89.563,01&nbsp;\u20ac netto (=&nbsp;10.740&nbsp;\u20ac pro Jahr) an und wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Kl\u00e4ger unter anderem vorgetragen, aus den handschriftlichen Fahrtenb\u00fcchern und den von ihm nach den Fahrtenb\u00fcchern angefertigten Transkripten ergebe sich, dass er den Lamborghini und den BMW nicht privat genutzt habe. Eine Entnahme sei auch deshalb nicht anzusetzen, weil er \u00fcber gleichwertige Fahrzeuge im Privatverm\u00f6gen verf\u00fcgt habe.<\/li><li>Das FG hat der Klage in Bezug auf im Revisionsverfahren nicht mehr streitige Punkte teilweise stattgegeben und sie im \u00dcbrigen abgewiesen. Das Urteil vom 09.03.2021 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1092 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit der Revision die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG, \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG) sowie Verfahrensfehler.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnchen vom 09.03.2021&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;2915\/17 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013 vom 25.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit f\u00fcr 2011 um 12.373&nbsp;\u20ac, f\u00fcr 2012 um 22.467&nbsp;\u20ac sowie f\u00fcr 2013 um 99.996&nbsp;\u20ac verringert werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Soweit das FG die Erh\u00f6hung der Einnahmen des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit um Entnahmen f\u00fcr die private Nutzung des BMW und des Lamborghini als rechtm\u00e4\u00dfig beurteilt hat, h\u00e4lt die Beurteilung der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht stand. Das FG hat der Pr\u00fcfung, ob der Kl\u00e4ger den f\u00fcr eine Privatnutzung der Fahrzeuge sprechenden Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert hat, ein unzutreffendes Beweisma\u00df zugrunde gelegt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ist die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50&nbsp;% betrieblich genutzt wird, f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 1&nbsp;% des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer anzusetzen. Die Vorschrift ist auch auf zu mehr als 50&nbsp;% betrieblich genutzte Fahrzeuge anzuwenden, die der Steuerpflichtige, ohne deren wirtschaftliches Eigentum erlangt zu haben, lediglich als Leasingnehmer nutzt (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/21, BStBl II 2024, 633, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Das FG ist in der angefochtenen Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass es sich bei dem Lamborghini und dem BMW um Fahrzeuge handelt, die \u2011\u2011wie es \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG voraussetzt\u2011\u2011 zu mehr als 50&nbsp;% betrieblich genutzt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFH\/NV 2013, 527, Rz&nbsp;20). An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Der betriebliche Nutzungsumfang des BMW und des Lamborghini ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.<\/li><li>2. Fehlt es mangels privater Nutzung des Fahrzeugs an einer Entnahme, ist die Bewertungsregel in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nicht anzuwenden. Das FG muss sich deshalb grunds\u00e4tzlich die volle \u00dcberzeugung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tats\u00e4chlich stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteile vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;14, m.w.N.; vom 19.05.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/06, BFH\/NV 2009, 1974, unter II.3.a, m.w.N.). Hierf\u00fcr spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins, dieser kann jedoch ersch\u00fcttert werden.<\/li><li>a) Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verf\u00fcgung stehen, auch tats\u00e4chlich privat genutzt. Soweit keine besonderen Umst\u00e4nde hinzutreten, kann das FG aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelm\u00e4\u00dfig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Beweis des ersten Anscheins kann ersch\u00fcttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Der Kl\u00e4ger muss nicht beweisen, dass eine private Nutzung der von der Anscheinsbeweisregel erfassten Fahrzeuge nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>Der Beweis des ersten Anscheins f\u00fcr eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge wird im Regelfall noch nicht ersch\u00fcttert, wenn lediglich behauptet wird, f\u00fcr privat veranlasste Fahrten h\u00e4tten private Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung gestanden (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;16; BFH-Beschluss vom 13.12.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/11, BFH\/NV 2012, 573, m.w.N.). Er kann aber ersch\u00fcttert sein, wenn f\u00fcr private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verf\u00fcgung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist (BFH-Urteile vom 06.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/11, BFH\/NV 2014, 151, Rz&nbsp;30; vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365). Entsprechendes gilt, wenn im Privatverm\u00f6gen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung stehen. Dabei ist der f\u00fcr eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher ersch\u00fcttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, f\u00fcr Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen (BFH-Urteil vom 19.05.2009&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;60\/06, BFH\/NV 2009, 1974, unter II.3.b).<\/li><li>c) Verkennt das FG den gesetzlichen Ma\u00dfstab f\u00fcr seine \u00dcberzeugungsbildung oder das erforderliche Ma\u00df von \u00dcberzeugung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO) in grundlegender Weise, liegt darin ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler (vgl. BFH-Urteile vom 15.01.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;22\/10, BFHE 240, 195, BStBl II 2013, 526, Rz&nbsp;16; vom 09.05.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/14, BFH\/NV 2018, 5, Rz&nbsp;23).<\/li><li>d) \u00dcber die Frage, ob der f\u00fcr eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins ersch\u00fcttert ist, entscheidet das FG unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Dabei hat es nicht nur den vom Kl\u00e4ger vorgebrachten Sachverhalt von Amts wegen aufzukl\u00e4ren. Unter Umst\u00e4nden muss das FG auch zus\u00e4tzliche, f\u00fcr die Privatnutzung sprechende Umst\u00e4nde aufkl\u00e4ren und ber\u00fccksichtigen. An die W\u00fcrdigung des FG ist der BFH revisionsrechtlich gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungsgrunds\u00e4tzen beeinflusst ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>3. Nach diesen Vorgaben hat das FG bei der Pr\u00fcfung, ob der Kl\u00e4ger den f\u00fcr eine Privatnutzung des BMW und des Lamborghini sprechenden Beweis des ersten Anscheins ersch\u00fcttert hat, bereits den gesetzlichen Ma\u00dfstab f\u00fcr die \u00dcberzeugungsbildung verkannt. Sein Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben. Au\u00dferdem tragen die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht seinen Schluss, dass die dem Kl\u00e4ger im Privatverm\u00f6gen zur Verf\u00fcgung stehenden Fahrzeuge nicht geeignet waren, den Anscheinsbeweis f\u00fcr eine Privatnutzung der betrieblichen Fahrzeuge zu ersch\u00fcttern.<\/li><li>a) Das FG hat angenommen, der Kl\u00e4ger habe den f\u00fcr eine Privatnutzung des BMW und des Lamborghini sprechenden Anscheinsbeweis nicht ersch\u00fcttert. Es hat dazu ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger habe den Anscheinsbeweis nicht durch ordnungsgem\u00e4\u00dfe Fahrtenb\u00fccher entkr\u00e4ftet (dort unter II.2.d&nbsp;bb&nbsp;(1)). Die handschriftlichen Aufzeichnungen des Kl\u00e4gers erf\u00fcllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG, da viele der Angaben nicht lesbar seien. Teilweise fehlten zudem Angaben zu den besuchten Personen, Firmen beziehungsweise Beh\u00f6rden und den Kilometer-St\u00e4nden. Die vom Kl\u00e4ger im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten Transkripte der handschriftlich gef\u00fchrten Fahrtenb\u00fccher in Form maschinenschriftlicher Tabellen hat das FG ebenfalls nicht ber\u00fccksichtigt, weil die Transkripte nachgeschrieben seien und die Anforderungen an ein zeitnah gef\u00fchrtes ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch nicht erf\u00fcllten. Des Weiteren f\u00fchrt das FG unter II.2.d&nbsp;bb&nbsp;(2) der Vorentscheidung aus, der Kl\u00e4ger habe den Anscheinsbeweis auch nicht durch andere Tatsachen als die Fahrtenb\u00fccher entkr\u00e4ftet. Der Umstand, dass dem Kl\u00e4ger andere Luxusfahrzeuge im Privatverm\u00f6gen zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, widerlege den Anscheinsbeweis nicht. Es handele sich um andere Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und unterschiedlichen Nutzungsm\u00f6glichkeiten. Sonstige wesentliche Umst\u00e4nde f\u00fcr eine ausschlie\u00dflich private Nutzung seien nicht ersichtlich und im \u00dcbrigen nicht objektiv belegt.<\/li><li>b) Diese W\u00fcrdigung des FG h\u00e4lt der revisionsrechtlichen Nachpr\u00fcfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Das FG ist bereits rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Anscheinsbeweis nur durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch ersch\u00fcttert werden k\u00f6nne. Damit hat das FG in revisionsrechtlich beachtlicher Weise das gesetzliche Beweisma\u00df verkannt (aa). Des Weiteren fehlen Feststellungen des FG, die die W\u00fcrdigung tragen k\u00f6nnen, dass die dem Kl\u00e4ger im Privatverm\u00f6gen zur Verf\u00fcgung stehenden Fahrzeuge nicht geeignet waren, den Anschein der Privatnutzung zu ersch\u00fcttern (bb).<\/li><li>aa) Rechtsfehlerhaft hat das FG angenommen, der f\u00fcr eine Privatnutzung der betrieblichen Leasing-Fahrzeuge sprechende Anschein k\u00f6nne nur durch ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch ersch\u00fcttert werden. Wird zur Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises vom Kl\u00e4ger (substantiiert) vorgetragen, die Fahrzeuge seien ausschlie\u00dflich betrieblich genutzt worden, muss das FG den Sachverhalt grunds\u00e4tzlich von Amts wegen aufkl\u00e4ren und bei seiner W\u00fcrdigung s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigen. Damit ist es nicht vereinbar, handschriftliche Aufzeichnungen \u00fcber die Nutzung der Fahrzeuge mit der Begr\u00fcndung von vornherein unber\u00fccksichtigt zu lassen, sie erf\u00fcllten nicht die Anforderungen an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Fahrtenbuch. \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG regelt nur die Bewertung der Entnahmen aus der Privatnutzung (vgl. auch BFH-Urteile vom 15.07.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;62\/19, BFHE 271, 71, BStBl II 2022, 435, Rz&nbsp;25, 30, 31; vom 20.11.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFH\/NV 2013, 527, Rz&nbsp;13), beschr\u00e4nkt jedoch nicht die beweisrechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge.<\/li><li>Es ist nicht von vornherein auszuschlie\u00dfen, dass die Fahrtenb\u00fccher und die daraus angefertigten Transkripte geeignet sind, den Vortrag des Kl\u00e4gers, wonach er den BMW und den Lamborghini nicht privat genutzt habe, so ausreichend zu substantiieren, dass sich ein Sachverhalt ergibt, der geeignet ist, den Anscheinsbeweis zu ersch\u00fcttern. Das FG h\u00e4tte deshalb dem Vortrag des Kl\u00e4gers, dass sich das Fahrtenbuch und das Transkript inhaltlich decken und sich aus den Eintragungen ergebe, dass es keine Privatfahrten gegeben habe, nachgehen m\u00fcssen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Transkripten nach den Einlassungen des Kl\u00e4gers um die maschinenschriftliche Nachschrift der Fahrtenb\u00fccher handelt, die nach den \u2011\u2011insoweit nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen\u2011\u2011 Feststellungen des FG teilweise nicht lesbar sind. Ob ein handschriftlich gef\u00fchrtes Fahrtenbuch im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG dann zu verwerfen ist, wenn dessen Aufzeichnungen (teilweise) nicht lesbar sind (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;120\/11, BFH\/NV 2012, 949, Rz&nbsp;7), ist nicht streiterheblich, solange es um die vorrangig zu kl\u00e4rende Frage geht, ob eine Privatnutzung \u00fcberhaupt stattgefunden hat.<\/li><li>bb) Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG tragen dar\u00fcber hinaus nicht seine W\u00fcrdigung, dass die Fahrzeuge im Privatverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers nicht geeignet waren, den Anscheinsbeweis zu ersch\u00fcttern. Die Behauptung des FG, es handele sich (im Vergleich zu den betrieblichen Fahrzeugen) um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen Nutzungsm\u00f6glichkeiten, ist nicht durch Tatsachen unterlegt. Ma\u00dfgeblich sind die in der Rechtsprechung f\u00fcr eine solche Pr\u00fcfung herausgearbeiteten Vergleichskriterien wie Motorleistung, Hubraum, H\u00f6chstgeschwindigkeit, Ausstattung, Fahrleistung, Prestige (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;42\/09, BFHE 239, 443, BStBl II 2013, 365, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 19.02.2020&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;104\/19, EFG 2020, 930, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Damit hat sich das FG im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann mangels tats\u00e4chlicher Feststellungen des FG nicht selbst feststellen, ob der Kl\u00e4ger den Anscheinsbeweis f\u00fcr eine private Nutzung des BMW und des Lamborghini ersch\u00fcttert hat. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung obliegt nach entsprechender erg\u00e4nzender Sachverhaltsaufkl\u00e4rung dem FG. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>5. Zur Straffung des weiteren Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Hinsichtlich der Unangemessenheit der Fahrzeugaufwendungen f\u00fcr den Lamborghini hat das FG seiner Entscheidung grunds\u00e4tzlich den zutreffenden Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zugrunde gelegt (s. BFH-Urteile vom 29.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz&nbsp;25 bis 30 sowie vom 08.10.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Unangemessenheit der Aufwendungen sind die Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens, die H\u00f6he des l\u00e4ngerfristigen Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repr\u00e4sentationsaufwands f\u00fcr den Gesch\u00e4ftserfolg nach der Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit und seine \u00dcblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund f\u00fcr den angeblichen Mehraufwand gibt. Schlie\u00dflich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssph\u00e4re des Steuerpflichtigen ber\u00fchrt wird (BFH-Urteil vom 29.04.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFH\/NV 2014, 1439, Rz&nbsp;28&nbsp;f.).<\/li><li>c) Bei der erneuten Angemessenheitspr\u00fcfung wird das FG die genannten Kriterien zu ber\u00fccksichtigen haben. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen geht auch der Senat davon aus, dass sich die Unangemessenheit nicht schon aus der Kosten-Nutzen-Relation des Repr\u00e4sentationsaufwands f\u00fcr den Lamborghini (Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens und H\u00f6he des l\u00e4ngerfristigen Umsatzes beziehungsweise Gewinns des Kl\u00e4gers) ergibt. Das FG wird angesichts dessen n\u00e4her zu begr\u00fcnden haben, warum die Ber\u00fchrung der privaten Lebensf\u00fchrung \u00fcberwiegend im Vordergrund stehen und diesen Umstand aufwiegen kann, wenn es weiterhin die Aufwendungen f\u00fcr unangemessen h\u00e4lt. Zudem wird es hinsichtlich der verneinten objektiven Eignung des Fahrzeugs f\u00fcr den Betriebserfolg in die Betrachtung auch einzubeziehen haben, dass der Kl\u00e4ger den mit einer Werbefolie versehenen Lamborghini nach seinem Vortrag (den der Kl\u00e4ger gegebenenfalls nachzuweisen h\u00e4tte) gezielt f\u00fcr den Besuch bestimmter Kundenkreise eingesetzt hat.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR12.21.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 6 Abs 1 Nr 4, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 vorgehend FG M\u00fcnchen, 09. M\u00e4rz 2021, Az: 6 K 2915\/17 Leits\u00e4tze 1. 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