{"id":77336,"date":"2024-12-29T12:40:29","date_gmt":"2024-12-29T10:40:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77336"},"modified":"2024-12-29T12:40:29","modified_gmt":"2024-12-29T10:40:29","slug":"bfh-erfordernis-eines-aussergerichtlich-gestellten-antrags-auf-auskunftserteilung-nach-art-15-dsgvo-urteil-vom-12-november-2024-ix-r-20-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-erfordernis-eines-aussergerichtlich-gestellten-antrags-auf-auskunftserteilung-nach-art-15-dsgvo-urteil-vom-12-november-2024-ix-r-20-22\/","title":{"rendered":"BFH: Erfordernis eines au\u00dfergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO &#8211; Urteil vom 12. November 2024, IX R 20\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.121124.IXR20.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 12, EUV 2016\/679 Art 15, EUV 2016\/679 Art 79, EUGrdRCh Art 47, FGO \u00a7 40 Abs 2, AO \u00a7 32i Abs 9, AO \u00a7 347, AO \u00a7\u00a7 347ff, FGO \u00a7 40 Abs 1, FGO \u00a7 44 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 17, GG Art 103 Abs 1, AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 24. Februar 2022, Az: 6 K 3515\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine auf Auskunftserteilung gem\u00e4\u00df Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden au\u00dfergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 24.02.2022 &#8211; 6 K 3515\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist ein Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) f\u00fchrte in der Vergangenheit umfangreiche Klageverfahren gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011).<\/li><li>Mit Schreiben vom 23.09.2019 forderte der Kl\u00e4ger, vertreten durch die Prozessbevollm\u00e4chtigte, das FA gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO auf, &#8222;unentgeltliche und schriftliche Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten hinsichtlich des [\u2026] Kl\u00e4gers verarbeitet w\u00fcrden&#8220;. Als ordnungsgem\u00e4\u00dfe Auskunft werde eine vollst\u00e4ndige Kopie der gesamten Akten akzeptiert. Nach weiterem Schriftverkehr bat das FA mit Schreiben vom 05.03.2020 um Kl\u00e4rung, ob der Antrag aufrechterhalten werde. Daraufhin gab der Kl\u00e4ger, wiederum vertreten durch die Prozessbevollm\u00e4chtigte, mit Schreiben vom 12.03.2020 unter dem Betreff &#8222;R\u00fccknahme des Antrags gem\u00e4\u00df DSGVO&#8220; an, den auf die Datenschutz-Grundverordnung gest\u00fctzten Antrag nicht weiter zu verfolgen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 15.12.2020 nahm der Kl\u00e4ger, vertreten durch die Prozessbevollm\u00e4chtigte, auf das Schreiben des FA vom 05.03.2020 Bezug und f\u00fchrte aus, man habe vom FA nicht erfahren k\u00f6nnen, dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Fallbearbeitung vorliege. Man werde sich &#8222;daher die M\u00fche machen m\u00fcssen, die [im] Finanzamt befindlichen Unterlagen im Einzelnen zu sichten und zu pr\u00fcfen, um daraus abzuleiten, ob die tats\u00e4chliche Bearbeitungsweise korrekt&#8220; sei. Das FA werde daher ersucht, &#8222;gem\u00e4\u00df den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung uns alle in Ihrem Hause befindlichen Akten, Teilakten, seien diese als Papierakte [\u2026] oder als elektronische Akte vorhanden, in unserem B\u00fcro zur Verf\u00fcgung zu stellen. Wir spezifizieren unser Auskunftsbegehren dahingehend, dass wir &#8218;alles&#8216; sehen m\u00f6chten. Wir bitten h\u00f6flich von Anfragen abzusehen, ob wir mit weniger einverstanden sind. Wir werden auch nicht Ihr Finanzamt aufsuchen um uns dort Kopien anzufertigen, wir erwarten die unverz\u00fcgliche Zusendung der Unterlagen, die uns nach der DSGVO zustehen&#8220;. Erg\u00e4nzend f\u00fchrte die Prozessbevollm\u00e4chtigte aus, dass sie davon ausgehen m\u00fcsse, dass die Unterlagen nicht vorgelegt w\u00fcrden und sie sich daher entschlossen h\u00e4tte, zeitgleich Klage auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung einzureichen.<\/li><li>Am 17.12.2020 hat der Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 DSGVO Klage &#8222;wegen Verpflichtung zur Auskunft&#8220; erhoben. Mit Schreiben vom 12.01.2021 lehnte das FA den Antrag des Kl\u00e4gers vom 15.12.2020 auf \u00dcbersendung der gesamten Akten im Original oder in Kopie ab und gew\u00e4hrte eine Akteneinsicht in beschr\u00e4nktem, n\u00e4her erl\u00e4utertem Umfang.<\/li><li>Letztlich hat der Kl\u00e4ger im erstinstanzlichen Verfahren beantragt,das FA zu verurteilen, Auskunft \u00fcber diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen (Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO) zu geben:-&nbsp;die Verarbeitungszwecke;-&nbsp;die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;-&nbsp;die Empf\u00e4nger oder Kategorien von Empf\u00e4ngern, gegen\u00fcber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empf\u00e4ngern in Drittl\u00e4ndern oder bei internationalen Organisationen;-&nbsp;falls m\u00f6glich die geplante Dauer, f\u00fcr die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht m\u00f6glich ist, die Kriterien f\u00fcr die Festlegung dieser Dauer;-&nbsp;das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder L\u00f6schung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;-&nbsp;das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbeh\u00f6rde;-&nbsp;wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verf\u00fcgbaren Informationen \u00fcber die Herkunft der Daten;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschlie\u00dflich gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;22 Absatz&nbsp;1 und 4 und \u2011\u2011zumindest in diesen F\u00e4llen\u2011\u2011 aussagekr\u00e4ftige Informationen \u00fcber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung f\u00fcr die betroffene Person.<\/li><li>Weiter sollte das FA verurteilt werden, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung zu stellen (Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO).<\/li><li>Es w\u00fcrden nicht die Informationen verlangt,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;die dem Kl\u00e4ger aus einem Schriftverkehr zwischen dem FA und dem Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich sowie aus Schriftverkehr zwischen dem FA und einem der Steuerberater, dem Rechtsanwalt oder einer entsprechenden Assoziierung dieser beiden Berufsgruppen schon bekannt sind;-&nbsp;die nur deshalb bei dem FA gespeichert sind, weil diese aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen; hiervon sind jedoch die Daten ausgenommen, die zu einer Festsetzung eines noch nicht festsetzungsverj\u00e4hrten Zeitraumes relevant sind;-&nbsp;die sachlich den Beschr\u00e4nkungen des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d DSGVO unterfallen;-&nbsp;hinsichtlich der Steuerbescheide, die den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich betreffen;-&nbsp;hinsichtlich der Steuerbescheide, die die Gesellschaft(en) betreffen, die der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich vertritt.<\/li><li>Die Beteiligten haben im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.02.2022 \u00fcbereinstimmend erkl\u00e4rt, dass der Antrag des Kl\u00e4gers vom 15.12.2020 und der Bescheid des FA vom 12.01.2021 im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenst\u00e4ndlich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen, weil es an einem au\u00dfergerichtlich gestellten Antrag fehle. Statthafte Klageart sei die Verpflichtungsklage. Denn bei der Entscheidung \u00fcber einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Beh\u00f6rde handele es sich um einen Verwaltungsakt. Der Kl\u00e4ger sei vorliegend nicht beschwert im Sinne des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil er keinen Antrag an das FA gestellt habe. Den Antrag vom 23.09.2019 habe der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 12.03.2020 zur\u00fcckgenommen. Der Antrag vom 15.12.2020, den das FA am 12.01.2021 beschieden habe, sei nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Er sei nicht auf Informationserteilung nach Art.&nbsp;15 DSGVO gerichtet gewesen, sondern auf Gew\u00e4hrung einer umfassenden Akteneinsicht. Der Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO sei einem Akteneinsichtsanspruch nicht gleichzustellen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 820 abgedruckt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, der seine Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig h\u00e4lt.<\/li><li>Der Antrag auf Auskunftserteilung k\u00f6nne unmittelbar und erstmalig an das Gericht gerichtet werden. Im \u00dcbrigen habe es sich bei dem Antrag vom 15.12.2020 um einen Antrag nach Art.&nbsp;15 DSGVO gehandelt. Das FG habe den Sachbearbeiter des FA dazu vernehmen m\u00fcssen, wie dieser das Schreiben vom 15.12.2020 verstanden habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger vertritt die Ansicht, es handele sich um eine Leistungsklage und nicht um eine Verpflichtungsklage, weil ein tats\u00e4chliches Handeln der Beh\u00f6rde eingeklagt werde. Ein Vorverfahren \u2011\u2011und ein solches sei der erstmalige Auskunftsantrag\u2011\u2011 sei weder in der Datenschutz-Grundverordnung noch in der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011 (\u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;9 AO) vorgesehen. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt au\u00dferdem eine \u00dcberraschungsentscheidung. Es habe vor der m\u00fcndlichen Verhandlung keinerlei Hinweis auf die Frage des Vorverfahrens gegeben.<\/li><li>Schlie\u00dflich verweist der Kl\u00e4ger auf einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA schlie\u00dft sich den Erw\u00e4gungen des FG an. Die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nach \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;9 AO begr\u00fcnde nicht die Entbehrlichkeit des au\u00dfergerichtlichen Antrags. Denn es obliege dem FG, eine von der Beh\u00f6rde getroffene Entscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen, und nicht erstmals eine eigene Entscheidung zu treffen. Die Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung ergebe sich insbesondere aus \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO. Danach sei eine Klage nur zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend mache, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung habe das FG zutreffend verneint. Schlie\u00dflich folge das Erfordernis der vorherigen au\u00dfergerichtlichen Antragstellung auch aus \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 AO, wonach die Finanzbeh\u00f6rde Form und Inhalt der Information zu bestimmen habe, soweit nicht die Datenschutz-Grundverordnung Regelungen enthalte. Das ergebe nur Sinn, wenn die Beh\u00f6rde Gelegenheit erhalte, Art und Umfang der Auskunft zu bestimmen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klage unzul\u00e4ssig ist, weil der Kl\u00e4ger nicht nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert ist.<\/li><li>1. Ob die Klage auf Auskunftserteilung nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 3 DSGVO als Verpflichtungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Variante&nbsp;2 FGO, als allgemeine Leistungsklage nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Variante&nbsp;3 FGO oder als allgemeine Leistungsklage kombiniert mit einer Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Begehrens durch das FA statthaft ist, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen (f\u00fcr Verpflichtungsklage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;10.21, BVerwGE 177, 211, Rz&nbsp;14; vgl. zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO BVerwG-Urteil vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;10.19, Rz&nbsp;12; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;23; zur Ablehnung des Antrags auf Er\u00f6rterung des Sach- und Rechtsstands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;364a AO Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 11.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFHE 237, 29, BStBl II 2012, 539, Rz&nbsp;13 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 16.12.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/84, BFH\/NV 1988, 319, unter 3.a zur Ablehnung eines Antrags auf \u00dcberlassung von Fotokopien der schriftlichen Erkl\u00e4rungen von Zeugen; f\u00fcr allgemeine Leistungsklage vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/03, BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.1.; BVerwG-Urteil vom 20.08.2003&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;13.02, m.w.N.; zur Kombination von allgemeiner Leistungsklage und Anfechtungs- beziehungsweise Verpflichtungsklage vgl. von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;123; Braun in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;134; Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;34).<\/li><li>2. Ein Vorverfahren ist nach \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;9 AO auch bei Annahme einer Verpflichtungsklage nicht erforderlich.<\/li><li>3. Ungeachtet der statthaften Klageart muss der Kl\u00e4ger jedenfalls nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO beschwert sein.<\/li><li>a) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen (Senatsurteil vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 406, Rz&nbsp;17). Die Beschwer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachtr\u00e4gliche Korrektur des Begehrens w\u00e4hrend der Instanz bis zum Abschluss der m\u00fcndlichen Verhandlung geschaffen werden (Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;76; Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;160).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger muss nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage die Zul\u00e4ssigkeit der Klage ausdr\u00fccklich davon abh\u00e4ngig, dass der Kl\u00e4ger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;25).<\/li><li>aa) Diese in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO benannte Ablehnung durch die Beh\u00f6rde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Beh\u00f6rde vorher beantragt wurde (Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;34; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;45; vgl. BVerwG-Beschluss vom 12.05.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;54.19, Rz&nbsp;23 und BVerwG-Urteil vom 02.03.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;7.20, BVerwGE 175, 76, Rz&nbsp;57 f\u00fcr einen L\u00f6schungsanspruch nach Art.&nbsp;17 DSGVO; kritisch hierzu K\u00fchling\/Buchner\/Bergt, 4.&nbsp;Aufl., DS-GVO Art.&nbsp;79 Rz&nbsp;2 am Ende).<\/li><li>Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Beh\u00f6rde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als blo\u00dfe F\u00f6rmelei erscheint, weil die Beh\u00f6rde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;7.20, BVerwGE 175, 76, Rz&nbsp;58). So liegt der Fall hier jedoch nicht, auch wenn der Kl\u00e4ger in seinem Schreiben vom 15.12.2020 mitgeteilt hat, er m\u00fcsse &#8222;ohnehin davon ausgehen&#8220;, dass &#8222;die Unterlagen nicht vorgelegt werden&#8220;. Konkrete Anhaltspunkte hierf\u00fcr sind nicht ersichtlich.<\/li><li>bb) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. Die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuf\u00fchren sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Budapesti Elektromos M\u0171vek vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-132\/21, EU:C:2023:2, Rz&nbsp;46).<\/li><li>(1) Dem steht die Regelung des Art.&nbsp;79 DSGVO nicht entgegen, wonach das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verf\u00fcgbaren verwaltungsrechtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs besteht (gleicher Ansicht Torm\u00f6hlen in HHSp, \u00a7&nbsp;32i AO Rz&nbsp;29). Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschr\u00e4nkt werden darf. Art.&nbsp;79 DSGVO spricht von einem verf\u00fcgbaren verwaltungsrechtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellt kein Vorverfahren dar (vgl. K\u00fchling\/Buchner\/Bergt, 4.&nbsp;Aufl., DS-GVO Art.&nbsp;79 Rz&nbsp;12).<\/li><li>Art.&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 DSGVO gew\u00e4hrt dem Betroffenen ein Klagerecht, wenn er der Ansicht ist, dass bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung versto\u00dfen worden ist. Eine Klagebefugnis nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist somit immer dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige vortr\u00e4gt, dass bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung verletzt worden sind (Kr\u00f6mker in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 108.&nbsp;Lfg. 06.2018, \u00a7&nbsp;32i AO Rz&nbsp;16; Schober in Gosch, AO \u00a7&nbsp;32i Rz&nbsp;19). Dabei ist zu unterscheiden zwischen antragsabh\u00e4ngigen Rechten und sonstigen Rechten beziehungsweise Pflichten. Soweit antragsabh\u00e4ngige Anspr\u00fcche, wie insbesondere die Anspr\u00fcche auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO, Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung nach Art.&nbsp;18 DSGVO, Unterrichtung \u00fcber Empf\u00e4nger nach Art.&nbsp;19 Satz&nbsp;2 DSGVO und Daten\u00fcbertragbarkeit nach Art.&nbsp;20 DSGVO betroffen sind, entsteht der Anspruch des Betroffenen erst mit der Geltendmachung (vgl. K\u00fchling\/Buchner\/Bergt, 4.&nbsp;Aufl., DS-GVO Art.&nbsp;79 Rz&nbsp;12).<\/li><li>(2) F\u00fcr das Erfordernis eines vorherigen Auskunftsantrags an den Verantwortlichen sprechen auch die Regelungen in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 bis 6 DSGVO.<\/li><li>Art.&nbsp;12 DSGVO ist Auspr\u00e4gung des allgemeinen Transparenzgrundsatzes in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a DSGVO und statuiert einen &#8222;allgemeinen Teil&#8220; f\u00fcr die Informations- und Mitteilungspflichten im Rahmen der Betroffenenrechte (Paal\/Hennemann in Paal\/Pauly, DS-GVO, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;12 Rz&nbsp;1, m.w.N.). In Art.&nbsp;12 DSGVO sind die Einzelheiten geregelt, wie, wann und in welcher Form der Verantwortliche eine Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO zu erteilen hat. Nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DSGVO hat dies in pr\u00e4ziser, transparenter, verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen. Die Informationen \u00fcber die ergriffenen Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO unverz\u00fcglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Die \u00dcbermittlung der Informationen erfolgt nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DSGVO schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch, wobei Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 DSGVO vorschreibt, dass die Informationen in einem g\u00e4ngigen elektronischen Format zur Verf\u00fcgung zu stellen sind, wenn der Betroffene den Antrag elektronisch stellt und nichts anderes angibt. In Erg\u00e4nzung zu Art.&nbsp;12 DSGVO regelt \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 AO, dass die Finanzbeh\u00f6rde die Form, in der Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO erteilt wird, nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen bestimmt. Diese Normen setzen voraus, dass nicht das FG \u00fcber den Auskunftsantrag entscheidet, sondern eine Entscheidung der Beh\u00f6rde als Verantwortlichen \u00fcberpr\u00fcft.<\/li><li>(3) Das EuGH-Urteil \u00dajpesti Polg\u00e1rmesteri Hivatal vom 14.03.2024&nbsp;&#8211; C-46\/23, EU:C:2024:239 zum T\u00e4tigwerden einer Aufsichtsbeh\u00f6rde steht dem ebenfalls nicht entgegen.<\/li><li>Der EuGH hat entschieden, dass die Aufsichtsbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats der Europ\u00e4ischen Union den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Aus\u00fcbung ihrer Abhilfebefugnisse (Art.&nbsp;58 DSGVO) selbst dann zur L\u00f6schung unrechtm\u00e4\u00dfig verarbeiteter personenbezogener Daten anweisen darf, wenn die betroffene Person keinen entsprechenden Antrag auf Aus\u00fcbung ihrer Rechte nach Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 DSGVO gestellt hat (EuGH-Urteil \u00dajpesti Polg\u00e1rmesteri Hivatal vom 14.03.2024&nbsp;&#8211; C-46\/23, EU:C:2024:239, Rz&nbsp;25, 46 und 54). Zum einen betrifft diese Entscheidung das Verh\u00e4ltnis zwischen der Aufsichtsbeh\u00f6rde und dem Verantwortlichen, zum anderen unterscheiden sich die einzelnen in Art.&nbsp;58 DSGVO geregelten Befugnisse. So sieht Art.&nbsp;58 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;g DSGVO vor, dass es der Aufsichtsbeh\u00f6rde gestattet ist, die Berichtigung oder L\u00f6schung personenbezogener Daten oder die Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung gem\u00e4\u00df den Art.&nbsp;16, 17 und 18 DSGVO und die Unterrichtung der Empf\u00e4nger, gegen\u00fcber denen diese personenbezogenen Daten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;19 DSGVO offengelegt wurden, anzuordnen. Damit bezieht sich die Norm auf Art.&nbsp;17 DSGVO, wonach die betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden; zugleich ist der Verantwortliche zur unverz\u00fcglichen L\u00f6schung dieser Daten verpflichtet, sofern sie &#8222;unrechtm\u00e4\u00dfig verarbeitet&#8220; wurden. Daraus ergibt sich, dass eine L\u00f6schungsverpflichtung auch ohne einen Antrag des Betroffenen besteht. Dagegen ist das Auskunftsrecht nach Art.&nbsp;15 DSGVO ausschlie\u00dflich als Antragsrecht ausgestaltet (siehe oben).<\/li><li>cc) Das Erfordernis der Beschwer nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 FGO ist auch im Lichte des Art.&nbsp;47 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh) zul\u00e4ssig. Danach hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Ma\u00dfgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Bei der Festlegung der Modalit\u00e4ten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Datenschutz-Grundverordnung einger\u00e4umten Rechte m\u00fcssen die Mitgliedstaaten die Beachtung des in Art.&nbsp;47 EUGrdRCh verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gew\u00e4hrleisten, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekr\u00e4ftigt (EuGH-Urteile Pusk\u00e1r vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; C-73\/16, EU:C:2017:725, Rz&nbsp;59 zur Vorg\u00e4ngerregelung in Art.&nbsp;22 der Richtlinie 95\/46\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften L&nbsp;281 vom 23.11.1995, S.&nbsp;31 und Budapesti Elektromos M\u0171vek vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-132\/21, EU:C:2023:2, Rz&nbsp;50). So hat der EuGH bereits entschieden, dass die Erfordernisse einer vorherigen Durchf\u00fchrung von au\u00dfergerichtlichen Streitbeilegungs- oder Mediationsverfahren (vgl. EuGH-Urteile Alassini u.a. vom 18.03.2010&nbsp;&#8211; C-317\/08 bis C-320\/08, EU:C:2010:146, Rz&nbsp;67 sowie Menini und Rampanelli vom 14.06.2017&nbsp;&#8211; C-75\/16, EU:C:2017:457, Rz&nbsp;61) sowie die Aussch\u00f6pfung eines verf\u00fcgbaren Verwaltungsrechtsbehelfs (EuGH-Urteil Pusk\u00e1r vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; C-73\/16, EU:C:2017:725, Rz&nbsp;76) nicht gegen Art.&nbsp;47 EUGrdRCh versto\u00dfen. Insoweit stellt der erstmalige Antrag an die Beh\u00f6rde ein Weniger dar, welches nicht zu einem Versto\u00df gegen Art.&nbsp;47 EUGrdRCh f\u00fchren kann. Wenn der EuGH insbesondere darauf abstellt, dass die Aussch\u00f6pfung der vorhergehenden Rechtsbehelfe keine wesentliche Verz\u00f6gerung f\u00fcr die Erhebung und keine \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Kosten mit sich bringen darf, so ist das bei dem erstmaligen Auskunftsantrag an die Beh\u00f6rde gegeben.<\/li><li>dd) Schlie\u00dflich steht die Regelung in \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;9 AO dem nicht entgegen. Der dort verwendete Begriff des Vorverfahrens bezieht sich auf \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO und bezeichnet das in den \u00a7\u00a7&nbsp;347&nbsp;ff. AO geregelte au\u00dfergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (vgl. Schober in Gosch, AO \u00a7&nbsp;32i Rz&nbsp;34; Torm\u00f6hlen in HHSp, \u00a7&nbsp;32i AO Rz&nbsp;58; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;32i AO Rz&nbsp;15; Koenig\/P\u00e4tz, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;32i Rz&nbsp;51). Nicht gemeint ist der erstmalige Antrag auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO.<\/li><li>c) Im Streitfall fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag.<\/li><li>aa) Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Kl\u00e4ger seinen Auskunftsantrag vom 23.09.2019 am 12.03.2020 zur\u00fcckgenommen hat und dieser deshalb nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens sein kann.<\/li><li>bb) Auch das an das FA gerichtete Schreiben vom 15.12.2020 enth\u00e4lt keinen Auskunftsantrag, der Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens ist.<\/li><li>(1) Das Schreiben vom 15.12.2020 umfasst nicht den ma\u00dfgeblichen Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens. Das FG hat das Schreiben dahingehend ausgelegt, dass der Antrag nicht auf Auskunftserteilung nach Art.&nbsp;15 DSGVO, sondern auf Gew\u00e4hrung einer umfassenden Akteneinsicht durch das FA in den R\u00e4umen der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers gerichtet war.<\/li><li>Die Auslegung von Vertr\u00e4gen und Willenserkl\u00e4rungen geh\u00f6rt zum Bereich der tats\u00e4chlichen Feststellungen und bindet den BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, wenn sie den Grunds\u00e4tzen der \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Das Revisionsgericht pr\u00fcft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze beachtet und die f\u00fcr die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumst\u00e4nde erforscht und rechtlich zutreffend gew\u00fcrdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 06.06.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/10, Rz&nbsp;37; vom 17.05.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;35\/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966; vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/16, BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738, Rz&nbsp;30 und Senatsurteil vom 14.11.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/22, Rz&nbsp;25). Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unm\u00f6glich ist, das hei\u00dft, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung m\u00f6glich, jede andere jedoch ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 05.04.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;18\/17, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Senat an die Feststellung des FG gebunden. Denn nach dem Wortlaut des Schreibens verweist die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers zwar auf die Datenschutz-Grundverordnung \u2011\u2011nicht explizit auf Art.&nbsp;15 DSGVO\u2011\u2011, beantragt jedoch ausdr\u00fccklich &#8222;uns alle in Ihrem Hause befindlichen Akten, Teilakten, seien diese als Papierakte [\u2026] oder als elektronische Akte vorhanden, in unserem B\u00fcro zur Verf\u00fcgung zu stellen&#8220;. In diesem Zusammenhang ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass in dem Schreiben vom 23.09.2019 \u2011\u2011im Gegensatz dazu\u2011\u2011 eindeutig Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO begehrt wurde. Das FA wurde darin um Mitteilung gebeten, &#8222;welche personenbezogene Daten&#8220; es &#8222;hinsichtlich des oben genannten Mandanten&#8220; verarbeite. Auch die hierzu vorgelegte Vollmacht enth\u00e4lt die Formulierung &#8222;Auskunft in DSGVO&#8220;.<\/li><li>Das Auskunftsrecht in Art.&nbsp;15 DSGVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede nat\u00fcrliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zul\u00e4ssiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH-Urteile Nowak vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-434\/16, EU:C:2017:994, Rz&nbsp;57 und \u00d6sterreichische Post [Informations relatives aux destinataires de donn\u00e9es personnelles] vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-154\/21, EU:C:2023:3, Rz&nbsp;37). Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht gegen\u00fcber dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud.<\/li><li>(2) Schlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 24.02.2022 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass sein Antrag vom 15.12.2020 und der ablehnende Bescheid des FA vom 12.01.2021 im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenst\u00e4ndlich seien. Diese \u00c4u\u00dferung war auch nicht missverst\u00e4ndlich, wie der Kl\u00e4ger meint. Das steht einer anderweitigen Auslegung des Schreibens vom 15.12.2020 durch das FG entgegen.<\/li><li>4. Auch soweit der Kl\u00e4ger erstmals im Revisionsverfahren einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz beziehungsweise \u2011\u2011ohne es ausdr\u00fccklich zu benennen\u2011\u2011 nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen geltend macht und r\u00fcgt, das FG habe diesen Anspruch inzident verneint, hat seine Revision keinen Erfolg.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 IFG entscheidet \u00fcber den Antrag die Beh\u00f6rde, die zur Verf\u00fcgung \u00fcber die begehrten Informationen berechtigt ist.<\/li><li>b) Ein solcher Antrag des Kl\u00e4gers ergibt sich aus den vorliegenden Akten des FA nicht. Er war auch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Deshalb handelt es sich um neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren unbeachtlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;78\/07, Rz&nbsp;40).<\/li><li>5. Die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler liegen nicht vor.<\/li><li>a) Das FG hat keine unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung (Versto\u00df gegen die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) getroffen.<\/li><li>aa) Eine \u00dcberraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. Senatsbeschluss vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;15). Zwar muss ein \u2011\u2011zumal durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftspr\u00fcfer sachkundig vertretener\u2011\u2011 Verfahrensbeteiligter, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 19.05.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;986\/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;15, m.w.N.). Er muss aber nicht damit rechnen, dass seine Klage aus einem Grund abgewiesen wird, den weder die Beteiligten noch das Gericht zuvor in das Verfahren eingef\u00fchrt haben, und wenn dies zudem mit einer rechtlich fehlerhaften Begr\u00fcndung geschieht (Senatsbeschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;29\/22, Rz&nbsp;2).<\/li><li>bb) So verh\u00e4lt es sich vorliegend nicht. Denn weder die Frage, wie das FA das Schreiben vom 15.12.2020 verstanden hat, noch die Frage nach einem Vorverfahren stellen nach den obigen Ausf\u00fchrungen entscheidungserhebliche Umst\u00e4nde dar. Ein rechtlicher Hinweis war daher nicht veranlasst, zumal die Beteiligten sich laut Sitzungsprotokoll einig waren, dass der &#8222;Antrag des Kl\u00e4gers vom 15.12.2020 und der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2021 im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand&#8220; seien.<\/li><li>b) Auch die R\u00fcge, das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) verletzt, weil es den Sachbearbeiter des FA nicht dazu vernommen habe, wie dieser das Schreiben vom 15.12.2020 verstanden habe, bleibt ohne Erfolg.<\/li><li>aa) Bei der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung), bei dem das R\u00fcgerecht nicht nur durch eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Verzichtserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem FG verloren geht, sondern auch durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge (vgl. z.B. Senatsurteil vom 06.12.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;4\/17, BFHE 260, 155, BStBl II 2018, 268, Rz&nbsp;36). Danach hat die unterlassene rechtzeitige R\u00fcge den endg\u00fcltigen R\u00fcgeverzicht zur Folge (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/20, Rz&nbsp;43, m.w.N.). Deshalb muss vorgetragen werden, dass der angebliche Versto\u00df in der Vorinstanz ger\u00fcgt wurde oder aus welchen entschuldbaren Gr\u00fcnden eine solche R\u00fcge vor dem FG nicht m\u00f6glich war (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69\/20, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat die R\u00fcge schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kl\u00e4ger, der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 24.02.2022 sachkundig vertreten war, ausweislich des Sitzungsprotokolls den angeblichen Versto\u00df nicht ger\u00fcgt hat.<\/li><li>6. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig (&#8222;acte clair&#8220;; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;14). Insbesondere hat der EuGH gekl\u00e4rt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuf\u00fchren sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos M\u0171vek vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-132\/21, EU:C:2023:2, Rz&nbsp;46).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.121124.IXR20.22.0 BFH IX. Senat EUV 2016\/679 Art 12, EUV 2016\/679 Art 15, EUV 2016\/679 Art 79, EUGrdRCh Art 47, FGO \u00a7 40 Abs 2, AO \u00a7 32i Abs 9, AO \u00a7 347, AO \u00a7\u00a7 347ff, FGO \u00a7 40 Abs 1, FGO \u00a7 44 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 17, GG Art 103 Abs 1, AEUV &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-erfordernis-eines-aussergerichtlich-gestellten-antrags-auf-auskunftserteilung-nach-art-15-dsgvo-urteil-vom-12-november-2024-ix-r-20-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Erfordernis eines au\u00dfergerichtlich gestellten Antrags auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO &#8211; Urteil vom 12. November 2024, IX R 20\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77336","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77336","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77336"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77336\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77336"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77336"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77336"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}