{"id":77338,"date":"2024-12-29T12:41:11","date_gmt":"2024-12-29T10:41:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77338"},"modified":"2024-12-29T12:41:11","modified_gmt":"2024-12-29T10:41:11","slug":"bfh-gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-werbeaufwendungen-urteil-vom-16-september-2024-iii-r-36-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-gewerbesteuerrechtliche-hinzurechnung-von-werbeaufwendungen-urteil-vom-16-september-2024-iii-r-36-22\/","title":{"rendered":"BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen &#8211; Urteil vom 16. September 2024, III R 36\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160924.IIIR36.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst d, GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e, GewStG VZ 2012 , GewStG VZ 2013 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. August 2022, Az: 5 K 5101\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Kosten f\u00fcr die Anmietung von Werbetr\u00e4gern k\u00f6nnen auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) f\u00fchren, wenn die Werbetr\u00e4ger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu dessen Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zum Anlageverm\u00f6gen kommt es darauf an, ob der Gesch\u00e4ftszweck und die speziellen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse (zum Beispiel H\u00e4ufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen \u2011\u2011austauschbaren\u2011\u2011 Werbetr\u00e4gern) des Dienstleistungsunternehmens Werbema\u00dfnahmen erforderlich erscheinen lassen, f\u00fcr die das Unternehmen Werbetr\u00e4ger st\u00e4ndig in seinem Betrieb vorhalten muss.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung von Werbema\u00dfnahmen nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG setzt voraus, dass die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Vertr\u00e4ge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtvertr\u00e4ge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 &#8211; III R 5\/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.08.2022 &#8211; 5 K 5101\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 2012 bis 2015 einen &#8230; betrieb<em>.<\/em> Zu Werbungszwecken war sie unter anderem Sponsor von zwei Vereinen und bezog bei Werbeunternehmen Leistungen der Mobil- und Plakatwerbung im \u00f6ffentlichen und privaten Raum. Ihre Werbeaufwendungen verbuchte die Kl\u00e4gerin auf drei Buchungskonten. Auf dem Konto&nbsp;<em>660112 <\/em>erfasste sie die Sponsoringaufwendungen im Zusammenhang mit den zwei Vereinen. Auf den Buchungskonten&nbsp;<em>660106<\/em> und <em>660111<\/em> verbuchte sie diverse Ausgaben im Zusammenhang mit der Anmietung von Werbefl\u00e4chen. Hierbei handelte es sich um Fl\u00e4chen an U-Bahnen, S-Bahnen, Stra\u00dfenbahnen und in Bahnh\u00f6fen sowie im \u00f6ffentlichen Raum, in Gastst\u00e4tten sowie an Autobahnen. Die leistenden Unternehmen waren \u00fcberwiegend Dienstleister und regelm\u00e4\u00dfig nicht Eigent\u00fcmer der W\u00e4nde, S\u00e4ulen, Treppen und Verkehrsmittel.<\/li><li>Ausweislich der vorgelegten Rechnungen entfielen die abgerechneten Aufwendungen teilweise auf die Produktion und Lagerung von Plakaten und Werbematerial sowie auf die Schaltung von Werbespots im Fahrgast-TV \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel. Im \u00dcbrigen wurde unter anderem die Zurverf\u00fcgungstellung von Werbefl\u00e4chen abgerechnet<em>. <\/em>Eine genaue Aufteilung zwischen den einzelnen Positionen ist nicht in jedem Fall m\u00f6glich, da die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen nicht immer eindeutig ist<em>. <\/em>Bei den Werbema\u00dfnahmen im Zusammenhang mit den zwei Vereinen ist aus den vorliegenden Vertr\u00e4gen ersichtlich, dass es sich hierbei insbesondere um die Werbung als Brustsponsor auf den Trikots, um eine Bodenwerbung auf dem Spielfeld, Anzeigen in Programmheften, die Darstellung des Logos der Kl\u00e4gerin auf der Vereinshomepage und auf der Pressewand sowie um Bandenwerbung handelt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fchrte f\u00fcr die Streitjahre eine Betriebspr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin durch. Der Pr\u00fcfer kam zu dem Ergebnis, dass die auf den genannten Buchungskonten verbuchten Aufwendungen als Mieten f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens zu werten seien und rechnete diese gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG) dem Gewerbeertrag hinzu. Entsprechend ge\u00e4nderte Bescheide ergingen unter dem Datum 13.06.2018.<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspr\u00fcche ein. Diesen gab das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.07.2020 teilweise statt. Eine Abhilfe nahm es insoweit vor, als aus den eingereichten Rechnungen Kosten der Produktion und Lagerung von Plakaten und Werbematerial sowie f\u00fcr die Schaltung von Werbespots im Fahrgast-TV \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel ersichtlich waren. F\u00fcr die \u00fcbrigen Werbeaufwendungen blieb es bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 273 ver\u00f6ffentlichten Urteil statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere von \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d GewStG.<\/li><li>Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;5101\/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/li><li>Das FG ist auf der Grundlage seiner bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d bzw. Buchst.&nbsp;e GewStG ausscheidet. Dies stellt einen materiellen Fehler dar, der ohne R\u00fcge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (Senatsurteil vom 27.02.2014&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFHE 246, 45, BStBl II 2014, 675, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG werden zur Ermittlung des Gewerbeertrags (\u00a7&nbsp;7 GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben&nbsp;a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel aus einem F\u00fcnftel beziehungsweise aus der H\u00e4lfte der Miet- und Pachtzinsen (einschlie\u00dflich Leasingraten) f\u00fcr die Benutzung der beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die im Eigentum eines anderen stehen (\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d und Buchst.&nbsp;e GewStG<em>).<\/em><\/li><li>2. Das FG hat offen gelassen, ob die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt Mietzinsen im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d und Buchst.&nbsp;e GewStG gezahlt hat. Es hat eine Hinzurechnung an der fehlenden Zugeh\u00f6rigkeit der Wirtschaftsg\u00fcter zum Anlageverm\u00f6gen scheitern lassen, da es der Gesch\u00e4ftszweck &#8222;Betrieb eines &#8230;&#8220; nicht erfordere, Werbetr\u00e4ger im Anlageverm\u00f6gen vorzuhalten. Die vom FG getroffenen Feststellungen reichen indessen nicht aus, um die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuordnung zum Anlageverm\u00f6gen abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>a) Die Grunds\u00e4tze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlageverm\u00f6gen zuzuordnen ist, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;21&nbsp;ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;14\/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.) ausf\u00fchrlich dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/li><li>b) Das FG hat \u2011\u2011gemessen an diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen\u2011\u2011 den Gesch\u00e4ftsgegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt und sich nicht \u2011\u2011wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 29.11.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;178\/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2. und Senatsurteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;26)\u2011\u2011 so weit wie m\u00f6glich an deren betrieblichen Verh\u00e4ltnissen orientiert.<\/li><li>aa) Das FG hat den Gesch\u00e4ftsgegenstand der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011den Betrieb eines &#8230; \u2011\u2011 zwar in den Blick genommen, dabei aber aufgrund der bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, dieser Gesch\u00e4ftszweck erfordere es nicht, Werbetr\u00e4ger im Anlageverm\u00f6gen vorzuhalten. Selbst wenn die Werbung bei einem Dienstleistungsunternehmen \u2011\u2011wie der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht origin\u00e4rer Gesch\u00e4ftszweck ist, dient sie doch der Vermarktung der angebotenen Dienstleistung. Werbung wird der Dienstleistungserbringung ebenso wie der Produktver\u00e4u\u00dferung vorgeschaltet, um auf das eigene Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Sie ist darauf angelegt, andere daf\u00fcr zu gewinnen, die angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;ZR&nbsp;337\/98, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 2886, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Sie kann auf die Steigerung des Bekanntheitsgrades, die Gewinnung neuer sowie die Bindung bestehender Kunden zielen und dient damit letztlich der Umsatz- und Gewinnerzielung.<\/li><li>bb) Da somit auch bei Dienstleistungsbetrieben Werbema\u00dfnahmen als erforderlich erscheinen k\u00f6nnen, h\u00e4tte das FG bei W\u00fcrdigung der speziellen betrieblichen Verh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin kontinuierlich Werbema\u00dfnahmen ergriffen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelne Werbema\u00dfnahme letztlich den mit ihr verfolgten Zweck erreicht hat, sondern darauf, dass sie zur F\u00f6rderung des Gesch\u00e4ftszwecks eingesetzt wurde. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte das FG n\u00e4here Feststellungen dazu treffen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin bestimmte Werbetr\u00e4ger l\u00e4ngerfristig oder gleichartige (austauschbare) Werbetr\u00e4ger wiederholt kurzfristig genutzt hat. In letzterem Fall w\u00e4re weiter aufzukl\u00e4ren gewesen, mit welcher H\u00e4ufigkeit und in welchem Gesamtumfang derartige Nutzungen stattgefunden haben. Denn die H\u00e4ufigkeit und Dauer der Nutzung k\u00f6nnen Indizien daf\u00fcr sein, dass die Kl\u00e4gerin derartige Werbetr\u00e4ger st\u00e4ndig f\u00fcr den Gebrauch in ihrem Betrieb ben\u00f6tigte. So l\u00e4sst sich beispielsweise aus den Akten entnehmen, dass bestimmte Werbetr\u00e4ger (zum Beispiel Autobahnwerbet\u00fcrme) \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum und andere Werbetr\u00e4ger (wie zum Beispiel Fl\u00e4chen auf Bussen oder in Bahnh\u00f6fen) m\u00f6glicherweise nur kurzfristig, aber wiederholt genutzt wurden.<\/li><li>Der Senat ist als Revisionsgericht gehindert, die f\u00fcr die Zuordnung der genutzten Werbetr\u00e4ger erforderliche weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts und die anschlie\u00dfende W\u00fcrdigung vorzunehmen.<\/li><li>c) Auch soweit das FG \u2011\u2011gest\u00fctzt auf eine von ihm unterstellte Wiederverkaufsabsicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 Umlaufverm\u00f6gen angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.<\/li><li>aa) Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d und e GewStG bezieht sich auf Wirtschaftsg\u00fcter, die &#8222;im Eigentum eines anderen&#8220; stehen. Wenn das Gesetz dabei von &#8222;Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens&#8220; spricht, so kann dies \u2011\u2011bezogen auf den Mieter oder P\u00e4chter\u2011\u2011 nur im \u00fcbertragenen Sinne verstanden werden (so bereits BFH-Urteil vom 29.11.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;178\/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2., zur Vorg\u00e4ngervorschrift des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;7 GewStG). Denn bei w\u00f6rtlichem Bezug auf den Betrieb des Mieters oder P\u00e4chters erg\u00e4be sich, dass die Wirtschaftsg\u00fcter, da sie einem anderen geh\u00f6ren, regelm\u00e4\u00dfig nicht zum Verm\u00f6gen und daher auch nicht zum Anlageverm\u00f6gen des Mieters oder P\u00e4chters zu rechnen w\u00e4ren. Es ist daher bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d und e GewStG \u2011\u2011entsprechend dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer\u2011\u2011 zu fragen, ob das Wirtschaftsgut zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren w\u00fcrde, wenn der Steuerpflichtige nicht Mieter oder P\u00e4chter, sondern Eigent\u00fcmer dieser Wirtschaftsg\u00fcter w\u00e4re. Diese Fiktion muss sich jedoch soweit wie m\u00f6glich an den betrieblichen Verh\u00e4ltnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Sie darf nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis ersetzenden Eigentums gebietet (BFH-Urteile vom 29.11.1972&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;178\/70, BFHE 107, 468, BStBl II 1973, 148, unter 2.; vom 30.03.1994&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;123\/93, BFHE 174, 554, BStBl II 1994, 810, unter II.1.b).<\/li><li>bb) Wenn das FG die Kl\u00e4gerin mit einem Unternehmer vergleicht, der Werbetr\u00e4gerfl\u00e4chen zur Nutzung ankauft und nach Ablauf des Nutzungsbedarfs wieder verkauft, orientiert sich dieser Vergleich nicht an den spezifischen betrieblichen Verh\u00e4ltnissen der Kl\u00e4gerin. Denn im Ergebnis w\u00fcrde die Kl\u00e4gerin mit einer H\u00e4ndlerin f\u00fcr Werbetr\u00e4gerfl\u00e4chen verglichen. Die Kl\u00e4gerin nutzt die Werbetr\u00e4gerfl\u00e4chen jedoch nicht als Handelsobjekt oder Teil eines solchen Handelsobjekts, sondern f\u00fcr Werbema\u00dfnahmen, welche der wirtschaftlich sinnvollen Aus\u00fcbung ihrer Hauptt\u00e4tigkeit dienen. Entscheidend f\u00fcr die Zuordnung zum Anlageverm\u00f6gen ist, ob bestimmte Werbetr\u00e4ger f\u00fcr den l\u00e4ngerfristigen Gebrauch im Betrieb bestimmt waren oder sich aus der wiederholten kurzfristigen Nutzung vergleichbarer Werbetr\u00e4ger (in Summe) ein l\u00e4ngerfristiger Einsatz im Betrieb ableiten l\u00e4sst. Danach ist zu beurteilen, ob der Gesch\u00e4ftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsg\u00fcter voraussetzt (Senatsurteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;22\/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>d) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO). Die Hinzurechnung kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, es handele sich bei den vom FA ber\u00fccksichtigten Aufwendungen nicht um Miet- oder Pachtzinsen im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d und Buchst.&nbsp;e GewStG.<\/li><li>Da Feststellungen zum Inhalt der mit den Vereinen und den Werbeunternehmen geschlossenen Vertr\u00e4ge bisher weitgehend nicht getroffen wurden, kann eine rechtliche Einordnung dieser Vertr\u00e4ge nicht vorgenommen werden.<\/li><li>aa) Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts (vgl. \u00a7\u00a7&nbsp;535&nbsp;ff., 581&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts sein (vgl. Senatsurteile vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;56\/20, BFHE 277, 397, BStBl II 2023, 875, Rz&nbsp;24; vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz&nbsp;18). Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter zu \u00fcberlassen und sie w\u00e4hrend der Mietzeit in einem zum vertragsm\u00e4\u00dfigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (\u00a7&nbsp;535 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB). Ein Verp\u00e4chter ist verpflichtet, dem P\u00e4chter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der ordnungsgem\u00e4\u00df zu ziehenden Fr\u00fcchte zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;581 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB). F\u00fcr die zivilrechtliche Typisierung des Vertragsverh\u00e4ltnisses ist ma\u00dfgeblich, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverh\u00e4ltnis geregelt und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt haben (Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Ist ein Vertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, so wird er steuerlich als solcher gew\u00fcrdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enth\u00e4lt, die dem Vertragstyp &#8222;Miete&#8220; nicht entsprechen (BFH-Urteil vom 23.07.1957&nbsp;&#8211; I&nbsp;50\/55&nbsp;U, BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306). Bei einem solchen Mietvertrag unterliegt dann das gesamte Entgelt der Hinzurechnung.<\/li><li>Die Einordnung unter einen solchen Vertragstyp ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde Elemente enth\u00e4lt. In diesem Fall ist zu kl\u00e4ren, ob der Vertrag in seine durch die Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als Mietvertrag angesehen werden kann \u2011\u2011gemischter Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten\u2011\u2011 (Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz&nbsp;20). Eine entsprechende Zerlegung ist m\u00f6glich, wenn sich der Vertrag als ein Nebeneinander von Hauptpflichten verschiedener Vertragstypen darstellt, mithin (rechtlich) trennbare Leistungskomponenten enth\u00e4lt, die sich einer unterschiedlichen Beurteilung zuf\u00fchren lassen (Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz&nbsp;20). In einem Fall der rechtlichen Trennbarkeit der Hauptpflichten ist nur der Teil des Entgelts hinzuzurechnen, der auf die Gebrauchs\u00fcberlassung entf\u00e4llt.<\/li><li>Eine Trennbarkeit scheidet hingegen aus, wenn der Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente enth\u00e4lt, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art f\u00fchren (Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz&nbsp;21). Dies kann dann der Fall sein, wenn die verschiedenen Leistungspflichten so miteinander verschmolzen sind, dass ein Vertragsgebilde ganz eigener Art entsteht, welches nicht mehr nur als ein Nebeneinander von Leistungen verschiedener Vertragstypen charakterisiert werden kann. Insoweit wird teilweise von einem Typenverschmelzungsvertrag gesprochen; in einem solchen Fall scheidet auch eine nur teilweise Zuordnung der Vereinbarung zum Typus Miet- oder Pachtvertrag aus, mit der Folge, dass selbst die im Vertrag enthaltenen Elemente von Miete und Pacht im Rahmen der Hinzurechnung au\u00dfer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Diese Grunds\u00e4tze machen es erforderlich, den Inhalt der einzelnen Vertr\u00e4ge festzustellen und entsprechend zu w\u00fcrdigen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;5\/22 (BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923) dargelegt hat, ist f\u00fcr die Einordnung eines &#8222;Sponsoringvertrags&#8220; nicht die Bezeichnung als solche entscheidend, sondern der jeweilige Inhalt ma\u00dfgeblich. Bei einem solchen Vertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verkn\u00fcpft sind, dass diese sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine teilweise Hinzurechnung der Aufwendungen ausscheidet.<\/li><li>cc) Auch hinsichtlich der \u2011\u2011den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden\u2011\u2011 Leistungen der Werbeagenturen beziehungsweise Werbetr\u00e4geranbieter fehlen hinreichende Feststellungen zu den Inhalten der einzelnen Vertr\u00e4ge, die es dem Senat erm\u00f6glichen w\u00fcrden, eine rechtliche Zuordnung der Vertr\u00e4ge \u00fcber die Nutzung von Werbetr\u00e4gern vorzunehmen. Es kann sich um Mietvertr\u00e4ge, Werkvertr\u00e4ge, Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge oder um gemischte Vertr\u00e4ge mit m\u00f6glicherweise trennbaren Leistungen handeln.<\/li><li>3. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, damit dieses die fehlenden Feststellungen nachholen kann.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160924.IIIR36.22.0 BFH III. Senat GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst d, GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst e, GewStG VZ 2012 , GewStG VZ 2013 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 23. August 2022, Az: 5 K 5101\/20 Leits\u00e4tze 1. 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