{"id":77342,"date":"2025-01-26T15:39:50","date_gmt":"2025-01-26T13:39:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77342"},"modified":"2025-01-26T15:39:50","modified_gmt":"2025-01-26T13:39:50","slug":"benutzungspflicht-des-best-fuer-steuerberatungsgesellschaften-ab-dem-01-01-2023-wiedereinsetzung-bfh-urteil-vom-22-oktober-2024-viii-r-19-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/benutzungspflicht-des-best-fuer-steuerberatungsgesellschaften-ab-dem-01-01-2023-wiedereinsetzung-bfh-urteil-vom-22-oktober-2024-viii-r-19-22\/","title":{"rendered":"Benutzungspflicht des beSt f\u00fcr Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; Wiedereinsetzung &#8211; BFH-Urteil vom 22. Oktober 2024, VIII R 19\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR19.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56, StBerG \u00a7 86f Nr 2, StBerG \u00a7 157e, StBPPV \u00a7 2 Abs 4, StBPPV \u00a7 15, StBPPV \u00a7 24, GG Art 19 Abs 4, GG Art 80, AO \u00a7 357, AO \u00a7 164 Abs 2 S 2, StBerG \u00a7 49, StBerG \u00a7 3 S 1 Nr 2, AO \u00a7 110<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 13. Oktober 2022, Az: 4 K 931\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften nach \u00a7 3 Satz 1 Nr. 2, \u00a7 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 &#8211; X B 68, 69\/23 (BFH\/NV 2024, 845, Rz 17 ff.) \u2011\u2011in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung\u2011\u2011 ge\u00e4u\u00dferten Zweifel zu der Frage, ob zum 01.01.2023 ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7 52d Satz 2 i.V.m. \u00a7 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bestand.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die Wiedereinsetzung in die wegen Nichtnutzung des beSt vers\u00e4umte Revisionsbegr\u00fcndungsfrist kommt in Betracht, wenn die zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer \u00fcber die Nutzungspflicht des beSt unzutreffend und unvollst\u00e4ndig informiert und der Prozessbevollm\u00e4chtigte darauf vertraut hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.10.2022 &#8211; 4 K 931\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, welche f\u00fcr das Jahr 2016 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Diplom-Sozialp\u00e4dagoge, systemischer Therapeut, Coach und Supervisor sowie Leiter der Erziehungsfachstelle &#8222;X&#8220; in A. Die Kl\u00e4gerin ist ausgebildete Hauswirtschaftsleiterin und war im Streitjahr f\u00fcr den hauswirtschaftlichen Bereich der Erziehungsfachstelle &#8222;X&#8220; als Angestellte zust\u00e4ndig.<\/li><li>Auf der Grundlage der \u00a7\u00a7&nbsp;78a&nbsp;ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;VIII) i.V.m. dem Rahmenvertrag des Landes B mit dem Landkreis C und einer Leistungs-, Entgelt- und Qualit\u00e4tsentwicklungsvereinbarung \u00fcber die Erbringung von Leistungen nach \u00a7\u00a7&nbsp;8a, 27 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;34, 35, 35a, 36 und 72a SGB&nbsp;VIII nahm der Kl\u00e4ger im Streitjahr Kinder in der Erziehungsfachstelle &#8222;X&#8220; zur Betreuung auf.<\/li><li>Im Streitjahr lebten von den leiblichen Kindern der Kl\u00e4ger zwei noch im Haushalt der Kl\u00e4ger. Dar\u00fcber hinaus wurden vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 das Kind R (geboren 2008), vom 01.01.2016 bis 24.06.2016 das Kind S (geboren 2006) und vom 23.07.2016 bis 31.12.2016 das Kind T (geboren 2011; Halbschwester der R) in der Erziehungsfachstelle &#8222;X&#8220; betreut. Dem Kl\u00e4ger wurden hierf\u00fcr nach \u00a7&nbsp;27 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;34, 35, 35a SGB&nbsp;VIII Pflegeentgelte in Form von Regeltagess\u00e4tzen gezahlt.<\/li><li>In ihrer beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger aus der T\u00e4tigkeit in der Erziehungsfachstelle &#8222;X&#8220; Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 68.324,29&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA veranlagte die Kl\u00e4ger mit Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 30.01.2018, der unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stand, im Hinblick auf die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Schon am 27.01.2018 hatte sich der Kl\u00e4ger mit einem Schreiben an das FA gewandt, welches am 31.01.2018 beim FA einging. Er vertrat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.11.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/11 (BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432) die Auffassung, dass die Pflegeentgelte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) steuerfrei seien.<\/li><li>Mit Schreiben vom 16.02.2018 teilte das FA dem Kl\u00e4ger mit, dass es das Schreiben vom 27.01.2018 als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid auslege. Laut einem Schreiben vom 09.03.2018 sah das FA den Einspruch auch als zul\u00e4ssig an.<\/li><li>Am 11.04.2018 zeigte der ehemalige Prozessbevollm\u00e4chtigte dem FA die Vertretung der Kl\u00e4ger an. Er wies auf eine Entscheidung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (FG) vom 25.01.2016&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;38\/15 hin, in der die Pflegeentgelte, die in einer Erziehungsfachstelle gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 SGB&nbsp;VIII gezahlt worden seien, als steuerfreie Einnahmen behandelt wurden.<\/li><li>Das FA erlie\u00df am 19.04.2018 eine Einspruchsentscheidung, in der es &#8222;den Einspruch vom 27.01.2018&#8220; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Der Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung blieb bestehen. Die Pflegeentgelte h\u00e4tten Verg\u00fctungscharakter und seien nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG als Beihilfen steuerfrei.<\/li><li>Das FG hat die anschlie\u00dfend erhobene Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Zwar habe das FA das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 27.01.2018 zu Unrecht als Einspruch angesehen. Das Schreiben sei vor Bekanntgabe des angefochtenen Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr vom Kl\u00e4ger abgesandt worden. Jedoch k\u00f6nne das Schreiben des ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 11.04.2018 als Einspruch ausgelegt werden. Dieses Schreiben sei zwar nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen, den Kl\u00e4gern sei aber nach den unzutreffenden Ausf\u00fchrungen des FA in den Schreiben vom 16.02.2018 und vom 09.03.2018 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 der Abgabenordnung (AO) die Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Einspruchsfrist zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Das FG hat die Pflegeentgelte nicht als Beihilfen im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG, sondern als steuerpflichtige markt\u00fcbliche Entgelte f\u00fcr besonders qualifizierte Erziehungsleistungen des Kl\u00e4gers beurteilt.<\/li><li>Die Begr\u00fcndung des FG ist im Einzelnen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 978 wiedergegeben.<\/li><li>Das Urteil des FG wurde der neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger am 18.11.2022 zugestellt. Die neue Prozessbevollm\u00e4chtigte ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Berufshaftung, die durch die Steuerberater E und F sowie Steuerberaterin G vertreten wird. Die von der Prozessbevollm\u00e4chtigten im Namen der Kl\u00e4ger erhobene Revision gegen das Urteil des FG ging beim BFH per Telefax am 16.12.2022 ein. Die Revisionsbegr\u00fcndung reichte die Prozessbevollm\u00e4chtigte ebenfalls per Telefax am 17.01.2023 beim BFH ein. Sie wies darauf hin, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigte noch nicht \u00fcber eine Safe-ID verf\u00fcge, weil ihr das erforderliche Schreiben der Bundessteuerberaterkammer noch nicht zugegangen sei. Auch die Registrierungsbriefe f\u00fcr die Steuerberater E und F als vertretungsberechtigte Gesellschafter h\u00e4tten noch nicht vorgelegen.<\/li><li>Die Senatsvorsitzende hat die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 18.01.2023 auf die seit dem 01.01.2023 geltende Nutzungspflicht f\u00fcr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) hingewiesen. Am 19.01.2023 haben die Kl\u00e4ger die Revisionsbegr\u00fcndung erneut, diesmal elektronisch \u00fcber die pers\u00f6nliche Safe-ID der vertretungsberechtigten Steuerberaterin G \u00fcbermittelt und zu ihrer Entlastung vorgebracht, sie h\u00e4tten auf ein Informationsschreiben des Pr\u00e4sidenten der Steuerberaterkammer des Landes B vertraut, wonach die Nutzungspflicht f\u00fcr das beSt erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs der Bundessteuerberaterkammer beginne. Die Kl\u00e4ger haben dieses Schreiben zur Glaubhaftmachung vorgelegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen eine Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;931\/20 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 30.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit des Kl\u00e4gers aus der Erziehungsfachstelle &#8222;X&#8220; in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Den Kl\u00e4gern ist hinsichtlich der nicht fristgerechten \u00dcbermittlung der Revisionsbegr\u00fcndung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren (s. II.1.). Die Revision ist jedoch unbegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zwar ist das Urteil des FG rechtsfehlerhaft, soweit das FG den Kl\u00e4gern wegen Vers\u00e4umung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 AO gew\u00e4hrt hat. Da das FG die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat, ist die Entscheidung jedoch im Ergebnis richtig (s. II.2.).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Zwar ist die Revisionsbegr\u00fcndung in der gebotenen Form als elektronisch zu \u00fcbermittelndes Dokument (\u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 und 2 FGO) erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim BFH eingegangen. Da das angefochtene Urteil der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger am 18.11.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, war die Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;222 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO), \u00a7&nbsp;187 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;188 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zum Ablauf des 18.01.2023 (einem Mittwoch), zu begr\u00fcnden. Der Schriftsatz vom 19.01.2023 hat die Frist nicht gewahrt (s. II.1.a bis c). Den Kl\u00e4gern ist aber Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Frist zur Revisionsbegr\u00fcndung zu gew\u00e4hren (s. II.1.d).<\/li><li>a) Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften nach \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;49 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das beSt zu nutzen. Bei der Prozessbevollm\u00e4chtigten, einer Steuerberatungsgesellschaft, handelt es sich um eine solche Gesellschaft. Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird, wenn ein Registrierungsbrief vorliegt, nicht davon ber\u00fchrt, ob das beSt zu diesem Datum tats\u00e4chlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die f\u00fcr dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verf\u00fcgung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;46\/23, BFH\/NV 2024, 392, Rz&nbsp;5, 6; vom 11.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;59\/23, BFH\/NV 2024, 1349, Rz&nbsp;8&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Der Senat teilt nicht die im Beschluss des X.&nbsp;Senats des BFH vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23 (BFH\/NV 2024, 845, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.) \u2011\u2011in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung\u2011\u2011 ge\u00e4u\u00dferten Zweifel, dass wegen angeblicher Nichtigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) keine Erstregistrierungspflicht von Steuerberatern f\u00fcr das beSt bestanden habe und es damit an einem auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteten sicheren \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO sowie an der aktiven Nutzungspflicht f\u00fcr das beSt zum Zeitpunkt des Fristablaufs f\u00fcr die Revisionsbegr\u00fcndung fehlen k\u00f6nnte.<\/li><li>aa) Rechtsgrundlage f\u00fcr die wirksame gesetzliche Errichtung des beSt als sicherem \u00dcbermittlungsweg sind (nur) die \u00a7\u00a7&nbsp;86c bis 86e StBerG. Diese Regelungen sind nach dem 31.12.2022 anwendbar. Die aktive Nutzungspflicht von Steuerberatern f\u00fcr das beSt ergibt sich nur aus \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO, sofern diesen ab dem 01.01.2023 ein sicherer \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Verf\u00fcgung steht.<\/li><li>bb) Die wirksame gesetzliche Errichtung des sicheren \u00dcbermittlungswegs im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zum 01.01.2023 setzt nicht voraus, dass auch die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung wirksam erlassen worden ist. Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung enth\u00e4lt nur technische und datenschutzrechtliche Vorgaben unter anderem f\u00fcr die Einrichtung und Inbetriebnahme des beSt und richtet sich erkennbar ausschlie\u00dflich an die Bundessteuerberaterkammer und die \u00f6rtlichen Steuerberaterkammern. Schon aus \u00a7&nbsp;86f StBerG ergibt sich, dass es im Ermessen des Verordnungsgebers stand, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung zu erlassen (sog. Verordnungsermessen; vgl. etwa BeckOK GG\/Uhle, 59.&nbsp;Ed. [15.09.2024], GG Art.&nbsp;80 Rz&nbsp;30). Die Bundessteuerberaterkammer und die \u00f6rtlichen Steuerberaterkammern h\u00e4tten das beSt unter Ber\u00fccksichtigung technischer und datenschutzrechtlicher Anforderungen, die f\u00fcr einen sicheren \u00dcbermittlungsweg im Sinne von \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO notwendig sind, auch in berufsst\u00e4ndischer Eigenverantwortlichkeit nach den Vorgaben in \u00a7\u00a7&nbsp;86c bis 86e StBerG entwickeln und einrichten k\u00f6nnen. Da die Verordnung hinweggedacht werden kann, ist sie kein notwendiger Bestandteil der gesetzlichen Regelungen zur gesetzlichen Errichtung des beSt im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>cc) Aus der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ergeben sich weder rechtliche Pflichten des Steuerberaters zur elektronischen Einreichung von Dokumenten noch zur Benutzung des beSt. Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die individuelle Pflicht zur Registrierung bei der Steuerberaterplattform. Diese Verpflichtung beruht auf \u00a7&nbsp;86c StBerG und nicht auf der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 StBPPV). \u00a7&nbsp;15 StBPPV regelt nur die Anforderungen an die Identifizierung und Authentisierung bei der Erstanmeldung beim beSt. Es handelt sich um Standards, die die Bundessteuerberaterkammer bei der Einrichtung und Inbetriebnahme des beSt zu beachten hat. Eine Rechtspflicht des einzelnen Steuerberaters zur Erstanmeldung ergibt sich aus der Verordnungsregelung nicht. Es handelt sich \u2011\u2011wenn \u00fcberhaupt\u2011\u2011 um eine faktische Pflicht: Wer das beSt nutzen will (muss), kommt \u2011\u2011faktisch\u2011\u2011 nicht umhin, sich beim beSt zu registrieren und das Anmeldeverfahren zu durchlaufen. Die hier allein ma\u00dfgebliche Frage der Nutzungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO aufgrund des Vorhandenseins eines gesetzlich errichteten sicheren \u00dcbermittlungswegs im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO ist in rechtlicher Hinsicht aber unabh\u00e4ngig von diesem faktischen Registrierungszwang zu beantworten.<\/li><li>dd) Der Senat teilt auch die im BFH-Beschluss vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23 (BFH\/NV 2024, 845, Rz&nbsp;22, 23) ge\u00e4u\u00dferten Zweifel am verfassungsgem\u00e4\u00dfen Erlass der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung nicht.<\/li><li>aaa) Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ist \u00a7&nbsp;86f Nr.&nbsp;2 StBerG. Die Norm ist durch Art.&nbsp;4 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl I 2021, 2363, 2418) in das Steuerberatergesetz eingef\u00fcgt worden. Das \u00c4nderungsgesetz ist am 01.08.2022 in Kraft getreten (vgl. Art.&nbsp;36 Abs.&nbsp;1; BGBl I 2021, 2363, 2438). Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (\u00a7&nbsp;86f StBerG) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;157e StBerG ist &#8222;erstmals nach Ablauf des 31.&nbsp;Dezember 2022 anzuwenden&#8220;. Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ist am 30.11.2022 (BGBl I 2022, 2105) verk\u00fcndet worden und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 StBPPV am 01.01.2023 in Kraft getreten.<\/li><li>bbb) Bei \u00a7&nbsp;86f StBerG fallen das Inkrafttreten (01.08.2022) und der erstmalige Anwendungszeitpunkt (01.01.2023) auseinander. Der X.&nbsp;Senat des BFH h\u00e4lt den Erlass der Rechtsverordnung vor Anwendbarkeit ihrer Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlie\u00dfen.<\/li><li>(1) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgef\u00fchrt, worauf sich der X.&nbsp;Senat des BFH beruft, von einer Erm\u00e4chtigung k\u00f6nne erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliege. Die erm\u00e4chtigende Norm m\u00fcsse also in Kraft gesetzt sein, bevor die darauf gest\u00fctzte Norm erlassen werden k\u00f6nne (BVerfG-Urteil vom 26.07.1972&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat, was der X.&nbsp;Senat des BFH ebenfalls herangezogen hat, unter Berufung auf diese Entscheidung formuliert, als Grundlage einer Rechtsverordnung k\u00f6nnten nur solche Erm\u00e4chtigungsnormen herangezogen werden, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Verordnung bereits &#8222;in Geltung gestanden&#8220; h\u00e4tten (BVerwG-Urteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18.21, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht \u2011\u2011NVwZ\u2011\u2011 2023, 1423, Rz&nbsp;16).<\/li><li>(2) Der Senat teilt gleichwohl die Auffassung nicht, dass die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung ohne Erm\u00e4chtigungsgrundlage erlassen worden ist.<\/li><li>Das Verk\u00fcnden einer Verordnung vor Anwendbarkeit der zugrunde liegenden Erm\u00e4chtigungsnorm ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass die Verordnung an dem Stichtag in Kraft tritt, an dem sie ihren Zweck erf\u00fcllen muss. Die Erm\u00e4chtigung, die technischen Voraussetzungen f\u00fcr das Funktionieren des beSt zum 01.01.2023 zu schaffen, w\u00fcrde leerlaufen, wenn der Verordnungsgeber nicht vor dem 01.01.2023 h\u00e4tte t\u00e4tig werden d\u00fcrfen, da damit zu rechnen war, dass die praktische Umsetzung der vorgegebenen technischen Voraussetzungen einiger Zeit bedurfte. Der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung musste beispielsweise gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;86f StBerG auch der Bundesrat zustimmen. Ohne vorherigen Abschluss des Normgebungsverfahrens w\u00e4re es nicht m\u00f6glich gewesen, dass die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung am 01.01.2023 in Kraft trat. Selbst wenn der Bundesrat der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung am 01.01.2023, einem Feiertag, zugestimmt h\u00e4tte, h\u00e4tte die Verordnung erst am 02.01.2023 in Kraft treten k\u00f6nnen.<\/li><li>F\u00fcr den rechtswirksamen Erlass einer Verordnung vor ihrer erstmaligen Anwendbarkeit spricht ferner, dass sich die Verordnungsadressaten nur so auf die Rechtsfolgen der Verordnung einstellen k\u00f6nnen und im vorliegenden Fall zum Beispiel die technischen Ausgangsvoraussetzungen f\u00fcr das beSt zum 01.01.2023 schaffen konnten.<\/li><li>(3) Der Senat entnimmt den Entscheidungen des BVerfG vom 26.07.1972&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/71 (BVerfGE 34, 9) und des BVerwG vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18.21 (NVwZ 2023, 1423) keine Ma\u00dfst\u00e4be, die der vorher beschriebenen erforderlichen realit\u00e4tsgerechten Handhabung des Normgebungsverfahrens entgegen stehen. Die Entscheidung des BVerfG enth\u00e4lt insoweit zwar die Aussage, dass ein Gesetz nicht auf eine kompetenzrechtliche Norm gest\u00fctzt werden kann, die noch nicht in Kraft getreten ist. Hierum geht es vorliegend aber nicht. Im Urteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18.21 (NVwZ 2023, 1423) hat das BVerwG dar\u00fcber entschieden, ob ein nachtr\u00e4gliches Inkrafttreten einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage eine Rechtsverordnung heilen kann, die zuvor auf eine unzureichende Rechtsgrundlage gest\u00fctzt worden war. Dies hat das BVerwG (zu Recht) abgelehnt. Das BVerwG f\u00fchrt zwar aus: &#8222;Denn als Grundlage einer Norm k\u00f6nnen nur solche Kompetenzvorschriften herangezogen werden, die zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieser Norm bereits in Geltung gestanden haben&#8220; (Urteil vom 20.04.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;18.21, NVwZ 2023, 1423, Rz&nbsp;16). Mit &#8222;Geltung&#8220; ist aus Sicht des Senats aber erkennbar der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungserm\u00e4chtigung und nicht der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Erm\u00e4chtigungsnorm gemeint.<\/li><li>Selbst wenn man diese Frage anders beurteilen wollte, sieht der erkennende Senat die Gerichte als berechtigt an, den offensichtlichen Fehler des Gesetzgebers, \u00a7&nbsp;86f StBerG nicht von der generellen Anwendungsregel in \u00a7&nbsp;157e StBerG ausgenommen zu haben, als unbeachtlich zu beurteilen, um dem eindeutig Gewollten zum Durchbruch verhelfen zu k\u00f6nnen. Aus \u00a7&nbsp;157e StBerG ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die aktive Nutzungspflicht des beSt f\u00fcr Steuerberater am 01.01.2023 beginnen sollte.<\/li><li>ccc) Die Auffassung des Senats, dass ab dem 01.01.2023 eine aktive Nutzungspflicht f\u00fcr das beSt bestanden hat und die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung wirksam erlassen worden ist, wird auch in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in Kenntnis des Beschlusses des X.&nbsp;Senats des BFH vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68-69\/23 (BFH\/NV 2024, 845) geteilt (FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.07.2024&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;463\/23&nbsp;E, Rz&nbsp;25 bis 32; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 02.07.2024&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;186\/23, Rz&nbsp;46&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 und 4 FGO liegen unstreitig nicht vor.<\/li><li>d) Den Kl\u00e4gern ist jedoch Wiedereinsetzung (\u00a7&nbsp;56 FGO) in die vers\u00e4umte Revisionsbegr\u00fcndungsfrist zu gew\u00e4hren.<\/li><li>aa) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren \u00fcber den Antrag glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gew\u00e4hrt werden (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO).<\/li><li>bb) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist in dem am 19.01.2023 beim BFH eingegangenen Schreiben der Prozessbevollm\u00e4chtigten zu sehen. Der Antrag ist fristgerecht nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Durch das Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 18.01.2023 haben die vertretungsberechtigten Gesellschafter der Prozessbevollm\u00e4chtigten erkannt, dass die Gesellschaft ab dem 01.01.2023 zur elektronischen \u00dcbermittlung der Revisionsbegr\u00fcndung verpflichtet war. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte hat daraufhin den Antrag auf Wiedereinsetzung elektronisch gestellt und die erforderliche \u00dcbermittlung der Revisionsbegr\u00fcndung \u00fcber das beSt der vertretungsberechtigten angestellten Steuerberaterin G nachgeholt.<\/li><li>cc) Die Fristvers\u00e4umung war unverschuldet. Die Kl\u00e4ger durften auf die unzutreffende Information des Pr\u00e4sidenten der Steuerberaterkammer des Landes B vertrauen.<\/li><li>aaa) Ein Verschulden im Sinne des \u00a7&nbsp;56 FGO liegt \u2011\u2011jedenfalls, wenn es sich um die Fristvers\u00e4umnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt\u2011\u2011 nur dann nicht vor, wenn dieser die \u00e4u\u00dferste, den Umst\u00e4nden des Falles angemessene und vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFH\/NV 2020, 375, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO).<\/li><li>bbb) Angeh\u00f6rige der rechts- und steuerberatenden Berufe m\u00fcssen zwar in der Regel das Verfahrensrecht kennen. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Verpflichtung der Steuerberater, ab dem 01.01.2023 Schrifts\u00e4tze sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen \u00fcber das beSt als elektronisches Dokument an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit zu \u00fcbermitteln (BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;77\/22, BFH\/NV 2024, 20, Rz&nbsp;14; vom 28.04.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;101\/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz&nbsp;20; zu Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;46\/23, BFH\/NV 2024, 392; vom 11.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;59\/23, BFH\/NV 2024, 1349). Im hier gegebenen Fall einer Rechts\u00e4nderung kann sogar erwartet werden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels mit erh\u00f6hter Sorgfalt \u00fcberpr\u00fcft werden (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZB&nbsp;41\/22, juris, Rz&nbsp;24).<\/li><li>ccc) Im vorliegenden Fall stand der form- und fristgerechten Revisionsbegr\u00fcndung jedoch nicht fehlendes Wissen um die grunds\u00e4tzliche Nutzungspflicht des beSt entgegen, sondern ein Irrtum dar\u00fcber, wie in der \u00dcbergangsphase bis zur regul\u00e4ren \u00dcbersendung der Registrierungsbriefe zu verfahren sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben bereits mit der Antragstellung am 19.01.2023 durch die Vorlage eines Informationsschreibens des Pr\u00e4sidenten der Steuerberaterkammer des Landes B glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigten bis zum Ablauf der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist ein Registrierungsbrief der Steuerberaterkammer nicht vorlag und dass die Steuerberaterkammer ihre Mitglieder rechtsfehlerhaft dahin informiert hatte, dass die aktive Nutzungspflicht erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. \u00dcber die M\u00f6glichkeit des Fast-Lane-Verfahrens wurde in dem Schreiben nicht belehrt.<\/li><li>Die Gesellschafter der Prozessbevollm\u00e4chtigten waren nicht gehalten, diese Auskunft ihrer Berufsvertretung kritisch zu hinterfragen (vgl. auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 16.05.2024&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;103\/23, EFG 2024, 1715, Rz&nbsp;59 bis 65). Auch h\u00e4lt es der Senat im Lichte von Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes f\u00fcr geboten, die \u00dcbergangsschwierigkeiten bei der Einrichtung des beSt zu ber\u00fccksichtigen, die sich nicht zuletzt darin manifestiert haben, dass die Registrierungsbriefe planm\u00e4\u00dfig nicht vor dem 01.01.2023, sondern \u2011\u2011gerichtsbekannt\u2011\u2011 erst beginnend mit diesem Datum in Tranchen \u00fcber mehrere Monate hinweg versandt worden sind (ebenso BFH-Beschluss vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23, BFH\/NV 2024, 845, Rz&nbsp;28, 33). Ein Verschulden kann abweichend davon hingegen anzunehmen sein, wenn dem f\u00fcr die prozessbevollm\u00e4chtigte Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft handelnden vertretungsberechtigten Steuerberater vor Ablauf einer gesetzlichen Einlegungs- oder Begr\u00fcndungsfrist bekannt ist, \u00fcber die sogenannte &#8222;Fast-Lane&#8220; eine schnelle Registrierung erreichen zu k\u00f6nnen, er unt\u00e4tig bleibt und den Eintritt der Nutzungspflicht erst nach Eingang des regul\u00e4ren Registrierungsbriefs annimmt (BFH-Beschluss vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/23, BFH\/NV 2024, 804, Rz&nbsp;21, 22).<\/li><li>2. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;4 FGO). Das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, es liege ein zul\u00e4ssiger Einspruch vor. Es hat deshalb zu Unrecht seine Befugnis, den angefochtenen Bescheid inhaltlich \u00fcberpr\u00fcfen zu d\u00fcrfen, bejaht (s. II.2.a). Der Bescheid ist formell bestandskr\u00e4ftig. Es hat aber die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Denn aufgrund des nicht fristgerecht erhobenen Einspruchs h\u00e4tte das FG die Klage ohne weitere Sachpr\u00fcfung als unbegr\u00fcndet abweisen m\u00fcssen (s. II.2.b).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger haben mit dem Schreiben vom 27.01.2018 keinen wirksamen Einspruch erhoben. Das vom FG als Einspruch behandelte Schreiben des ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 11.04.2018 ist erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beim FA eingegangen. Das FG hat zu Unrecht selbst eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ausgesprochen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;355 Abs.&nbsp;1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Das nach den Feststellungen des FG vor dem tats\u00e4chlichen Zugang des Einkommensteuerbescheids f\u00fcr das Streitjahr und vor dem Ablauf der Drei-Tages-Frist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO (Zugang am 02.02.2018, einem Freitag) abgesandte Schreiben vom 27.01.2018 ist danach kein Einspruch (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/11, BFH\/NV 2013, 693, Rz&nbsp;17).<\/li><li>bb) Das Schreiben des fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten an das FA vom 11.04.2018 ist vom FG ohne Rechtsfehler als Einspruch ausgelegt worden. Die Auslegung des Einspruchs als vorprozessualer Rechtsbehelf ist Gegenstand der vom FG zu treffenden tats\u00e4chlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich gebunden ist, soweit im Revisionsverfahren keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen erhoben werden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Das Revisionsgericht kann die Auslegung des FG nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcfen, ob das FG die anerkannten Auslegungsregeln beachtet (\u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 BGB) und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat. Revisionsrechtlich in vollem Umfang nachpr\u00fcfbar ist aber, ob die Erkl\u00e4rung \u00fcberhaupt auslegungsbed\u00fcrftig ist. Hieran fehlt es, wenn die Erkl\u00e4rung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat (BFH-Urteil vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;34\/20, BFH\/NV 2022, 705, Rz&nbsp;15). Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG dem Schreiben des fr\u00fcheren Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 11.04.2018 einen Bezug zu dem vermeintlichen Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr beigemessen hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.06.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;11\/15, BFH\/NV 2016, 1676, Rz&nbsp;22 bis 24). Die Auslegung des Schreibens als Einspruch verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze. Der damalige Prozessbevollm\u00e4chtigte hat sich ausdr\u00fccklich auf das vermeintliche Einspruchsverfahren zum Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr bezogen und hierzu Stellung genommen. Dass das Schreiben nicht als Einspruch bezeichnet worden ist, ist unsch\u00e4dlich (\u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO).<\/li><li>cc) Das FG hat den am 11.04.2018 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist erhobenen Einspruch aber zu Unrecht wegen einer von ihm selbst zu gew\u00e4hrenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht behandelt. Die Kl\u00e4ger hatten aufgrund der unzutreffenden Schreiben des FA vom 16.02.2018 und vom 09.03.2018 selbst keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 AO beantragt. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist aufgrund der Sachentscheidung des FA \u00fcber den Einspruch liegt ebenfalls nicht vor (II.2.a.cc&nbsp;aaa). Das FG konnte die Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Einspruchsfrist nicht selbst gew\u00e4hren (II.2.a.cc&nbsp;bbb).<\/li><li>aaa) Eine trotz Fristvers\u00e4umnis ergangene Sachentscheidung der Verwaltung kann als stillschweigende Gew\u00e4hrung einer Wiedereinsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 AO gewertet werden, wenn sich die Beh\u00f6rde \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung im Klaren ist oder wenn zumindest ein verst\u00e4ndiger Antragsteller nach den Gesamtumst\u00e4nden auf eine entsprechende Entscheidung in der Wiedereinsetzungsfrage schlie\u00dfen kann und darf. Das ist nicht der Fall, wenn \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 die Wiedereinsetzung nicht beantragt worden ist, das FA die Fristvers\u00e4umnis nicht erkannt und deshalb ausschlie\u00dflich die sachliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung im Einspruchsverfahren er\u00f6rtert und hier\u00fcber entschieden hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.07.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;159\/84, BFH\/NV 1990, 8, unter 2.b&nbsp;bb [Rz&nbsp;20]). Sollte das FG-Urteil so zu verstehen sein, dass das FG von einer konkludenten und zutreffenden Gew\u00e4hrung der Wiedereinsetzung durch das FA ausgegangen sein sollte, wof\u00fcr angesichts der Formulierungen in der Vorentscheidung indes nichts spricht, w\u00e4re dies rechtsfehlerhaft.<\/li><li>bbb) Das FG ist au\u00dferhalb der \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine Wiedereinsetzung vom FA zu Unrecht ausdr\u00fccklich oder stillschweigend versagt worden ist, nicht zu einer eigenen Entscheidung \u00fcber die Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Einspruchsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 AO von Amts wegen berufen. Denn zust\u00e4ndig f\u00fcr diese Entscheidung ist diejenige Finanzbeh\u00f6rde, die \u00fcber die vers\u00e4umte Handlung (hier: den Einspruch) zu befinden hat (\u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;4 AO). Auch insoweit ist das FG-Urteil rechtsfehlerhaft.<\/li><li>b) Stellt sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Unanfechtbarkeit des den Verfahrensgegenstand bildenden Bescheids wegen eines zun\u00e4chst nicht erkannten unzul\u00e4ssigen Einspruchs heraus, so ist die Klage ohne weitere Sachpr\u00fcfung als unbegr\u00fcndet abzuweisen (s. z.B. BFH-Urteil vom 21.07.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;7\/10, BFH\/NV 2011, 1835, Rz&nbsp;24). Die fristgerechte Einlegung des Einspruchs stellt eine bei der Sachentscheidung zu beachtende materiell-rechtliche Vorfrage dar (BFH-Urteil vom 24.07.1984&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;122\/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, unter II.2.a [Rz&nbsp;13]). Das FG hat damit rechtsfehlerhaft angenommen, der Einspruch vom 11.04.2018 habe die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die angefochtene Steuerfestsetzung sachlich zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>3. Der Senat weist darauf hin, dass er in dem Schreiben des ehemaligen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 11.04.2018 wegen der unzutreffenden Stellungnahmen des FA im Einspruchsverfahren auf Grundlage des Grundsatzes der Meistbeg\u00fcnstigung die Auslegung dieses Schreibens als \u00c4nderungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt (zur Meistbeg\u00fcnstigung s. BFH-Urteil vom 18.06.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;16\/21, Rz&nbsp;25, 35). Dieser \u00c4nderungsantrag ist nach Aktenlage noch nicht beschieden. Das FA wird \u00fcber den \u00c4nderungsantrag und die Frage, ob es sich bei den Pflegeentgelten um steuerfreie Beihilfen handelt, nach Ma\u00dfgabe der Vorgaben des BFH-Urteils vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/19 (BFHE 278, 563, BStBl II 2024, 13) zu entscheiden haben. Die Begr\u00fcndung des FG, mit der es das Vorliegen der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;11 EStG verneint hat, hat \u2011\u2011trotz der im Ergebnis richtigen Klageabweisung\u2011\u2011 aufgrund der fehlenden Sachpr\u00fcfungsbefugnis des FG keine Bindungswirkung f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das \u00c4nderungsbegehren.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.221024.VIIIR19.22.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56, StBerG \u00a7 86f Nr 2, StBerG \u00a7 157e, StBPPV \u00a7 2 Abs 4, StBPPV \u00a7 15, StBPPV \u00a7 24, GG Art 19 Abs 4, GG Art 80, AO \u00a7 357, AO \u00a7 164 Abs &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/benutzungspflicht-des-best-fuer-steuerberatungsgesellschaften-ab-dem-01-01-2023-wiedereinsetzung-bfh-urteil-vom-22-oktober-2024-viii-r-19-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Benutzungspflicht des beSt f\u00fcr Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; Wiedereinsetzung &#8211; BFH-Urteil vom 22. 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