{"id":77344,"date":"2025-01-26T15:40:38","date_gmt":"2025-01-26T13:40:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77344"},"modified":"2025-01-26T15:40:38","modified_gmt":"2025-01-26T13:40:38","slug":"begriff-unternehmen-in-schwierigkeiten-nach-%c2%a7-2a-abs-2-satz-1-stromstg-bfh-urteil-vom-07-oktober-2024-vii-r-14-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/begriff-unternehmen-in-schwierigkeiten-nach-%c2%a7-2a-abs-2-satz-1-stromstg-bfh-urteil-vom-07-oktober-2024-vii-r-14-21\/","title":{"rendered":"Begriff &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; nach \u00a7 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG &#8211; BFH-Urteil vom 07. Oktober 2024, VII R 14\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.071024.VIIR14.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 2a Abs 2, StromStG \u00a7 2a Abs 3, StromStG \u00a7 9b Abs 1, EUV 651\/2014 Art 1 Abs 4 Buchst c, EUV 651\/2014 Art 2 Nr 18 Buchst b, GG Art 3 Abs 1, EnergieStG\/StromStG\u00c4ndG 2 Art 10 Abs 1, AEUV Art 267, StromStV \u00a7 1e Abs 2 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 10. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 2265\/19 VSt<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen eines &#8222;Unternehmens in Schwierigkeiten&#8220; nach \u00a7 2a Abs. 2 Satz 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erf\u00fcllt, kann dieses Ergebnis nicht im Einzelfall widerlegt werden; es handelt sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei dem Begriff des &#8222;Unternehmens in Schwierigkeiten&#8220; nach \u00a7 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG ist eine Fortf\u00fchrungsprognose kein Pr\u00fcfungskriterium.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 10.03.2021 &#8211; 4 K 2265\/19 VSt wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Gesellschaft, die ein Kraftwerk betreibt, schloss mit ihren Kommanditisten, den Stromabnehmern, auf eine Laufzeit von mindestens 20&nbsp;Jahre angelegte Stromliefervertr\u00e4ge. Nach diesen steht den Abnehmern ein der Kommanditeinlage entsprechender Teil der Kraftwerkskapazit\u00e4t, der Kraftwerksanteil, zur Verf\u00fcgung. Die Vollkosten des jeweiligen Kraftwerksanteils werden auf die Abnehmer umgelegt. Die Bepreisung des Strombezugs erfolgt \u00fcber einen Leistungspreis, der die fixen Kosten der Errichtung und des Betriebs des Kraftwerks abdeckt, und einen Arbeitspreis, Benutzungspreis und Startpreis, der jeweils die variablen Kosten der Stromerzeugung (insbesondere die Brennstoffkosten) abbildet.<\/li><li>Der Leistungspreis setzt sich dabei aus verschiedenen Komponenten zusammen. Die Komponente &#8222;LP1&#8220; umfasst die Kapitalkosten auf der Basis der Finanzierungsvertr\u00e4ge, die der Kreditfinanzierung zugrunde liegen. Zu den Kapitalkosten geh\u00f6rt ein Aufschlag zur Sicherstellung des von den Banken geforderten Schuldendienstdeckungsgrades.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wies in ihren Bilanzen auf den 31.12.2016 und 31.12.2017 nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetr\u00e4ge sowie Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Kreditinstituten aus; die Kommanditeinlagen waren vollst\u00e4ndig durch Verluste aufgebraucht.<\/li><li>Sie beantragte am 18.05.2018 eine Steuerentlastung f\u00fcr das Kalenderjahr 2017 (Streitjahr) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9b des Stromsteuergesetzes in der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Fassung (StromStG). Eine Selbsterkl\u00e4rung betreffend Unternehmen in Schwierigkeiten gab sie in dem amtlichen Formular nicht ab. Sie erl\u00e4uterte, trotz der bilanziellen \u00dcberschuldung kein Unternehmen in Schwierigkeiten zu sein. Die Finanzierungskosten w\u00fcrden wie alle sonstigen zahlungswirksamen Kosten zuz\u00fcglich eines pauschalen Aufschlags an die Kommanditisten weiterbelastet. Das Gesch\u00e4ftsmodell sei so angelegt, dass die Gesellschaft in den Anfangsjahren aufgrund der hohen Zinslast und der Abschreibungen Verluste erziele, obwohl keine \u00dcberschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliege. Sobald sich der Zinsaufwand und die Abschreibungen reduzierten, werde die Gesellschaft Gewinne erzielen und die bilanzielle \u00dcberschuldung ausgleichen. Sie werde daher unabh\u00e4ngig von der Entwicklung der Kohle- und Strompreise in der Lage sein, ihre Verbindlichkeiten zu erf\u00fcllen. Allerdings liege keine Patronatserkl\u00e4rung vor und es sei auch kein Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag (mit den Abnehmern) geschlossen worden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) lehnte den Antrag ab.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren blieb auch das Klageverfahren ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, zwar l\u00e4gen grunds\u00e4tzlich unstreitig die Voraussetzungen der Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG vor. Die Inanspruchnahme der Steuerentlastung sei jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStG nicht zul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG sei. Der klare Wortlaut der Regelungen des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG und des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;651\/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel&nbsp;107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;187, 1) \u2011\u2011AGVO\u2011\u2011 lie\u00dfen keinen Spielraum f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung. Die Kriterien der AGVO, auf die die nationale Regelung Bezug nehme, seien aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit bewusst &#8222;eindeutig&#8220; formuliert worden. Es handele sich nicht nur um eine gesetzliche Vermutung f\u00fcr wirtschaftliche Schwierigkeiten, die im Einzelfall widerlegt werden k\u00f6nne. Es komme daher nach der gesetzlichen Regelung nicht darauf an, ob sich die Kl\u00e4gerin trotz der Erf\u00fcllung der &#8222;harten&#8220; Kriterien der AGVO f\u00fcr ein Unternehmen in Schwierigkeiten tats\u00e4chlich nicht in einer wirtschaftlichen Krise befunden habe.<\/li><li>Auch wenn die &#8222;harten&#8220; Kriterien der AGVO, wie der Streitfall zeige, kein zuverl\u00e4ssiger Indikator f\u00fcr eine wirtschaftliche Krise eines Unternehmens seien, liege kein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) vor, da die Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Denn die Gew\u00e4hrung einer Steuerentlastung f\u00fcr ein Unternehmen, das die Voraussetzungen von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO erf\u00fclle, verstie\u00dfe gegen das unmittelbar anwendbare Durchf\u00fchrungsverbot nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV). Da insoweit das Verfahren der Kontrolle nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV nicht durchlaufen worden und auch keine Genehmigung der Europ\u00e4ischen Kommission erfolgt sei, greife das Durchf\u00fchrungsverbot Platz.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat dagegen Revision eingelegt und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor, das FG habe verkannt, dass \u00a7&nbsp;2a StromStG nur dann mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG vereinbar sei, wenn er einer verfassungskonformen einschr\u00e4nkenden Auslegung zug\u00e4nglich sei. Indem das FG in dem Durchf\u00fchrungsverbot nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV einen Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Ungleichbehandlung sehe, verkenne es, dass es dem HZA durchaus m\u00f6glich sei, auch Unternehmen wie der Kl\u00e4gerin die Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG zu gew\u00e4hren, wenn das Notifizierungsverfahren nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV im konkreten Einzelfall oder f\u00fcr die Beg\u00fcnstigungen des Stromsteuergesetzes insgesamt durchlaufen werde. Denn die beantragte Steuerentlastung stelle keine verbotene Beihilfe im Sinne des Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV dar. Darunter fielen nur solche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gew\u00e4hrten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verf\u00e4lschten oder zu verf\u00e4lschen drohten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeintr\u00e4chtigten. Im Streitfall komme es aber nicht zu einer Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs, wenn der Kl\u00e4gerin die Stromsteuerentlastung in gleicher Weise gew\u00e4hrt werde wie anderen Kraftwerksbetreibern, die in gleicher wirtschaftlicher Lage aufgrund einer abweichenden Finanzierungsstruktur eine andere Handelsbilanz zeigten.<\/li><li>Unternehmen in Schwierigkeiten k\u00f6nnten au\u00dferdem sogar ohne Einzelnotifizierung Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1407\/2013 der Kommission vom 18.12.2013 \u00fcber die Anwendung der Artikel&nbsp;107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf De-minimis-Beihilfen \u2011\u2011VO 1407\/2013\u2011\u2011 (ABlEU 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;352, 1) erhalten. Die dortigen Schwellenwerte w\u00fcrden vorliegend nicht \u00fcberschritten werden.<\/li><li>In der Vergangenheit seien f\u00fcr die entsprechenden Entlastungen nach dem Stromsteuergesetz das Notifizierungsverfahren durchlaufen und die Beihilfekonformit\u00e4t best\u00e4tigt worden. Dies sei auch weiterhin m\u00f6glich. \u00a7&nbsp;2a StromStG sei allein Konsequenz dessen, dass der deutsche Gesetzgeber das Notifizierungsverfahren habe vermeiden wollen. Dies k\u00f6nne eine Ungleichbehandlung nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG aber nicht rechtfertigen.<\/li><li>Anders als in dem Senatsurteil vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/19 (BFHE 276, 256) handele es sich bei der Kl\u00e4gerin nicht um ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Unter Rz&nbsp;62 f\u00fchre der erkennende Senat dort aus, dass es bereits an einer Ungleichbehandlung fehle, weil die von der (dortigen) Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnten Wettbewerber keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO wie die dortige Kl\u00e4gerin seien; es stehe dem Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich frei, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpfe und die es so als rechtlich gleich qualifiziere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aber bed\u00fcrften Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen seien. Das Differenzierungskriterium m\u00fcsse im Hinblick auf das Differenzierungsziel geeignet, notwendig und angemessen sein. Die Differenzierung in \u00a7&nbsp;2a StromStG erfolge aber allein, um eine Einzelnotifizierung des \u00a7&nbsp;9b StromStG bei der Europ\u00e4ischen Kommission zu vermeiden, die ohne Schwierigkeiten erlangt werden k\u00f6nnte. Wenn aber eine Einzelnotifizierung des \u00a7&nbsp;9b StromStG m\u00f6glich sei, stelle allein die Arbeitserleichterung f\u00fcr den Gesetzgeber beziehungsweise die Bundesregierung kein notwendiges und angemessenes Differenzierungskriterium dar.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 10.03.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2265\/19&nbsp;VSt aufzuheben und das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 18.05.2018 begehrte Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG f\u00fcr das Kalenderjahr 2017 zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA erwidert, bei Einhaltung der f\u00fcr die verfassungskonforme Auslegung geltenden Grenzen seien die in Rede stehenden Vorschriften keiner anderen als der vom FG vorgenommenen Auslegung zug\u00e4nglich. Denn eine verfassungskonforme Auslegung komme nur in Betracht\u201a wenn eine Rechtsnorm nach den \u00fcblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulasse, von denen eine oder mehrere mit der Verfassung \u00fcbereinstimmten, w\u00e4hrend andere zu einem verfassungswidrigen Ergebnis f\u00fchrten. Das von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich in Anspruch genommene Auslegungsergebnis lasse sich dem Tatbestand des \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG nicht entnehmen. Der Gesetzgeber habe mit den beiden Regelungen zu den Ausschl\u00fcssen von Unternehmen in Schwierigkeiten in \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 StromStG die jeweils zwingenden Vorgaben des europ\u00e4ischen Beihilferechts f\u00fcr die F\u00e4lle der AGVO beziehungsweise f\u00fcr die F\u00e4lle au\u00dferhalb der AGVO umgesetzt.<\/li><li>Der Umstand, dass die Widerlegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; im Einzelfall nicht m\u00f6glich sei, versto\u00dfe nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG. Denn eine tatbestandliche Beihilfe k\u00f6nne nur dann vom beihilferechtlichen Durchf\u00fchrungsverbot aus Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV freigestellt werden, wenn alle Voraussetzungen des zugrundeliegenden Freistellungsaktes \u2011\u2011sei es wie hier die AGVO oder eine Einzelgenehmigung der Europ\u00e4ischen Kommission\u2011\u2011 eingehalten w\u00fcrden. Dies treffe auch auf den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten zu, welcher \u2011\u2011was die Kl\u00e4gerin unterschlage\u2011\u2011 auch im Rahmen der Einzelgenehmigungen von der Europ\u00e4ischen Kommission durchgesetzt w\u00fcrde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gew\u00e4hrt f\u00fcr nachweislich nach \u00a7&nbsp;3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 StromStG von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StromStG f\u00fcr die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, W\u00e4rme, K\u00e4lte, Druckluft und mechanischer Energie nur gew\u00e4hrt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von \u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StromStG wird die Steuerentlastung auch f\u00fcr Strom zur Erzeugung von Druckluft gew\u00e4hrt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Beh\u00e4ltern abgegeben wird (\u00a7&nbsp;9b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StromStG).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 StromStG bestehen f\u00fcr die hier zu beurteilende Steuerentlastung jedoch Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;2a StromStG ist auf den Streitfall anzuwenden. Die Neuregelung ist mit Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 (BGBl I 2017, 3299) in das Stromsteuergesetz eingef\u00fcgt worden. Das \u00c4nderungsgesetz ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 am 01.01.2018 in Kraft getreten. Da \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStG auf die &#8222;Inanspruchnahme oder Beantragung&#8220; abstellt, ist f\u00fcr die Frage der zeitlichen Anwendung der Neuregelung entscheidend, dass im Streitfall der Antrag auf Steuerentlastung nach dem Inkrafttreten des \u00c4nderungsgesetzes \u2011\u2011n\u00e4mlich am 18.05.2018\u2011\u2011 gestellt worden ist. Dieses Ergebnis wird durch \u00a7&nbsp;1e Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung best\u00e4tigt. Danach d\u00fcrfen Steuerentlastungen nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStG grunds\u00e4tzlich nur festgesetzt werden, sofern sich das Unternehmen weder im Entlastungsabschnitt noch im Zeitpunkt der Antragstellung in Schwierigkeiten befand (a.A. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.04.2024&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;569\/23&nbsp;VSt, Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 StromStG ist unter anderem die Beantragung einer Steuerentlastung, die nach seinem Absatz&nbsp;3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, nicht zul\u00e4ssig f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;c, des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO, soweit diese Anwendung findet, oder im Sinne der Leitlinien f\u00fcr staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABlEU 2014, Nr.&nbsp;C&nbsp;249, 1) \u2011\u2011Leitlinien 2014\/C-249\/01\u2011\u2011 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung keine Anwendung findet.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 StromStG handelt es sich bei der Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art.&nbsp;107 AEUV.<\/li><li>bb) F\u00fcr den Begriff &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; verweist \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StromStG prim\u00e4r auf die Definition dieses Begriffs in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;c, Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO. Nur soweit die AGVO keine Anwendung findet, kommt die Definition nach den Leitlinien 2014\/C-249\/01 zur Anwendung.<\/li><li>cc) Nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;c AGVO gilt die AGVO nicht f\u00fcr Beihilfen f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bew\u00e4ltigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. Eine Begriffsbestimmung von &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; enth\u00e4lt Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO.<\/li><li>(1) Unternehmen in Schwierigkeiten sind nach Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO solche Unternehmen, auf die mindestens einer der dort genannten Umst\u00e4nde zutrifft. Nach Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 dieser Vorschrift ist dies bei Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen kleine und mittlere Unternehmen \u2011\u2011KMU\u2011\u2011, die noch keine drei Jahre bestehen, und, in Bezug auf Risikofinanzierungsbeihilfen, KMU in den sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf, die nach einer Due-Diligence-Pr\u00fcfung durch den ausgew\u00e4hlten Finanzintermedi\u00e4r f\u00fcr Risikofinanzierungen in Frage kommen), gegeben, wenn mehr als die H\u00e4lfte der in den Gesch\u00e4ftsb\u00fcchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist. F\u00fcr die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff &#8222;Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr die Schulden der Gesellschaft haften&#8220; insbesondere auf die in Anh.&nbsp;II der Richtlinie 2013\/34\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 \u00fcber den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/43\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78\/660\/EWG und 83\/349\/EWG des Rates (ABlEU 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;182, 19) genannten Arten von Unternehmen. In Anh.&nbsp;II dieser Richtlinie ist auch die deutsche Kommanditgesellschaft aufgef\u00fchrt.<\/li><li>(2) Wie sich aus dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 der AGVO ergibt, sollen Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nicht unter die AGVO fallen, sondern anhand der Leitlinien 2014\/C-249\/01 gew\u00fcrdigt werden. Hintergrund ist, dass Unternehmen durch die Beihilfe zu einem bestimmten Tun, dem gef\u00f6rderten Vorhaben, animiert werden sollen. F\u00fcr F\u00e4lle ohne Besonderheiten schafft die AGVO ein standardisiertes Verfahren. Bei weniger solventen Unternehmen (das hei\u00dft Unternehmen in Schwierigkeiten) besteht jedoch das Risiko, dass die Beihilfe eher zur Rettung des Unternehmens selbst eingesetzt wird als zur Umsetzung des gef\u00f6rderten Vorhabens. Jedenfalls besteht bei weniger solventen Unternehmen ein h\u00f6heres Risiko, dass der F\u00f6rderzweck nicht erreicht wird. Daher sollen weniger solvente Unternehmen allenfalls durch Beihilfen gerettet oder umstrukturiert werden, was aber nach anderen Kriterien und daher nach anderen Leitlinien beurteilt werden muss (Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott vom 09.09.2021&nbsp;&#8211; C-347\/20, EU:C:2021:732, Rz&nbsp;50; ferner Senatsurteil vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 276, 256, Rz&nbsp;32).<\/li><li>(3) Der Wortlaut der Regelungen des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO ist insofern eindeutig, als der Unionsgesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Verlust der in den Gesch\u00e4ftsb\u00fcchern ausgewiesenen Eigenmittel in einer bestimmten H\u00f6he zur Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ein Kriterium gew\u00e4hlt hat, das keiner Auslegung bedarf (vgl. auch Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 Satz&nbsp;2 AGVO). Dieses Kriterium sollte auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens \u00fcberpr\u00fcfbar sein (vgl. auch Nowak in Immenga\/Mestm\u00e4cker, Wettbewerbsrecht, 6.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;1 AGVO Rz&nbsp;29). Deshalb geht der Senat davon aus, dass es sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung f\u00fcr das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten handelt, die im Einzelfall durch den Nachweis weiterer Umst\u00e4nde widerlegt werden k\u00f6nnte (Senatsurteil vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 276, 256, Rz&nbsp;33).<\/li><li>(4) Eine Fortf\u00fchrungsprognose, wie sie in den Leitlinien 2014\/C-249\/01, Rz&nbsp;20 genannt ist, enth\u00e4lt Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO nicht als eigenes Pr\u00fcfungskriterium.<\/li><li>Die Definitionen des Begriffs &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; in Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;c, Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO und in den Leitlinien 2014\/C-249\/01 sind nicht deckungsgleich: Zwar sind die Kriterien in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO und Rz&nbsp;20 Satz&nbsp;2 der Leitlinien 2014\/C-249\/01 weitgehend gleichlautend \u2011\u2011unter anderem in Bezug auf die verlorengegangenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste\u2011\u2011; Rz&nbsp;20 Satz&nbsp;1 der Leitlinien 2014\/C-249\/01 stellt aber darauf ab, ob ein Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift. Eine solche Fortf\u00fchrungsprognose nennt Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO hingegen nicht. Demnach kann sie kein eigenes Pr\u00fcfungskriterium im Rahmen des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO sein, sondern allenfalls zur \u00dcberpr\u00fcfung einer dort gefundenen Auslegung dienen.<\/li><li>Auch das Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Zin\u0101tnes parks vom 27.01.2022&nbsp;&#8211; C-347\/20, EU:C:2022:59 f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Ber\u00fccksichtigung der Leitlinien 2014\/C-249\/01, auf die der Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 der AGVO ausdr\u00fccklich verweist, wird vom EuGH in dieser Entscheidung erst gepr\u00fcft, nachdem das Gericht f\u00fcr den Begriff &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO zu einem (unionsrechtlichen) Auslegungsergebnis gekommen ist. Anhand der Rz&nbsp;20 der Leitlinien 2014\/C-249\/01 hat der EuGH mithin lediglich untersucht, ob das Ergebnis seiner Wortlautauslegung auch nach der teleologischen Auslegung \u00fcberzeugt (EuGH-Urteil Zin\u0101tnes parks vom 27.01.2022&nbsp;&#8211; C-347\/20, EU:C:2022:59, Rz&nbsp;49). Auch nach den Ausf\u00fchrungen des EuGH in dieser Entscheidung ist es daher nicht m\u00f6glich, anhand des Sinn und Zwecks von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO zu einem den m\u00f6glichen Wortlaut dieser Norm \u00fcberschreitenden Verst\u00e4ndnis zu gelangen (\u00c4hnliches hinterfragen Klasse\/Ader, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 2023, 60).<\/li><li>(5) Die AGVO stellt bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO konkret auf die einzelne Kommanditgesellschaft ab, welche die in Rede stehende Beihilfe beansprucht. Dieser auf bestimmte Gesellschaftsformen bezogene Unternehmensbegriff umfasst deshalb nicht die wirtschaftliche Einheit, die in der EuGH-Rechtsprechung in anderem Zusammenhang erw\u00e4hnt wird (z.B. Urteil AceaElectrabel Produzione\/Kommission vom 16.12.2010&nbsp;&#8211; C-480\/09&nbsp;P, EU:C:2010:787, m.w.N.). Denn die Ber\u00fccksichtigung einer wirtschaftlichen Einheit statt der einzelnen Gesellschaft liefe auch dem Ziel der Vereinfachung zuwider, weil die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls einen gesamten Konzern und damit Unternehmen in einem Organkreis pr\u00fcfen m\u00fcssten, obwohl eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage nach dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 Satz&nbsp;2 AGVO gerade nicht notwendig sein soll (Senatsurteil vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 276, 256, Rz&nbsp;34). Diese \u00dcberlegung gilt gleicherma\u00dfen beim Vorliegen eines komplexen Vertragsgeflechts zwischen den Gesellschaftern eines Unternehmens. Denn andernfalls m\u00fcssten die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein aus verschiedenen Vertr\u00e4gen zusammengesetztes, nicht den \u00fcblichen klaren Vereinbarungen (wie dem bereits gezeichneten, wenn auch noch nicht gezahlten Stammkapital bei Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;a AGVO) entsprechendes und \u00fcber einen langen Zeitraum bestehendes Gesch\u00e4fts- und Finanzierungsmodell pr\u00fcfen, obwohl eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage insoweit gerade nicht notwendig sein soll.<\/li><li>3. Unter Anwendung der dargestellten Grunds\u00e4tze kann der Kl\u00e4gerin keine Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG gew\u00e4hrt werden, weil sie ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist.<\/li><li>a) Das FG hat keine Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Entlastungsanspruchs nach \u00a7&nbsp;9b StromStG getroffen. Ob diese erf\u00fcllt waren, kann allerdings offen bleiben, da es sich bei der Kl\u00e4gerin um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;3 StromStG handelt es sich bei der Stromsteuerentlastung nach \u00a7&nbsp;9b StromStG um eine Beihilfe im Sinne von Art.&nbsp;107 AEUV.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin ist als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO anzusehen. Denn nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) wies sie zu den Bilanzstichtagen 31.12.2016 und 31.12.2017 jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetr\u00e4ge sowie Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Kreditinstituten aus (Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO). Die Kommanditeinlagen waren vollst\u00e4ndig durch Verluste aufgebraucht.<\/li><li>d) Die von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Einwendungen stehen ihrer Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht entgegen.<\/li><li>aa) Die von der Kl\u00e4gerin behauptete positive Fortf\u00fchrungsprognose ist unbeachtlich, da eine solche Einschr\u00e4nkung in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO nicht vorgesehen ist (vgl. auch M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;15; zur Ausschlie\u00dflichkeit der in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO genannten Kriterien s.a. Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;30). Eine entsprechende Ausnahme st\u00fcnde zudem im ausdr\u00fccklichen Widerspruch zu Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 der AGVO, welcher gerade darauf abstellt, dass keine detaillierte Untersuchung notwendig sein soll, sodass nach dem Sinn und Zweck der Regelung f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung von Prognosen kein Raum ist.<\/li><li>Wie bereits dargestellt, f\u00fchrt das EuGH-Urteil Zin\u0101tnes parks vom 27.01.2022&nbsp;&#8211; C-347\/20, EU:C:2022:59 zu keiner anderen Einsch\u00e4tzung. Die Heranziehung einer Fortf\u00fchrungsprognose ist erst nach Auslegung des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO zur \u00dcberpr\u00fcfung des gefundenen Auslegungsergebnisses m\u00f6glich. Einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung einer Fortf\u00fchrungsprognose bietet aber Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht: Der Verlust der Eigenmittel der KG ist vorliegend unstreitig. Es ist nicht m\u00f6glich, das Finanzierungsmodell durch die Gesellschafter in den Wortlaut dieser Norm hineinzulesen. Daher ist es auch bei Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des EuGH nicht m\u00f6glich, anhand des Sinn und Zwecks von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO im Streitfall zu einem den Wortlaut dieser Norm \u00fcberschreitenden Verst\u00e4ndnis zu gelangen und das Vertragsgeflecht in die Norm einzubeziehen.<\/li><li>bb) Auch der Einwand, die Kl\u00e4gerin sei wegen der auf mindestens 20&nbsp;Jahre gebundenen vertraglichen Abnahmeverpflichtungen ihrer Gesellschafter kein Unternehmen in Schwierigkeiten, greift nicht durch.<\/li><li>Zwar wird in der Kommentarliteratur zur Regelung in \u00a7&nbsp;2a StromStG vereinzelt vertreten, dass eine unbedingte, unbeschr\u00e4nkte und rechtlich bindende Verpflichtung eines weiteren Unternehmens oder eines anderen Rechtstr\u00e4gers zur vollst\u00e4ndigen \u00dcbernahme von Verlusten zugunsten dieses Unternehmens zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchre (so M\u00f6hlenkamp\/Milewski, Energiesteuergesetz, Stromsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;27; a.A. Bongartz\/Jatzke\/Schr\u00f6er-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, \u00a7&nbsp;2a StromStG Rz&nbsp;30). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich hier um ein umfangreiches Vertragswerk von Austauschverpflichtungen, in die die verschiedenen Finanzierungsaspekte eingeflossen sind. Anstatt einer eher einfachen \u00dcberpr\u00fcfung einer unbedingten, unbeschr\u00e4nkten und rechtlich bindenden Verpflichtung m\u00fcsste sich das HZA hier mit einem komplexen Vertragswerk, das bewusst einen Zeitraum von mindestens 20&nbsp;Jahren abdeckt, befassen und pr\u00fcfen, ob \u00fcber die gesamte Zeitdauer der Finanzierungsplan zu einem positiven Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde. Das widerspricht dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 Satz&nbsp;2 AGVO, der eine einfache \u00dcberpr\u00fcfung durch die Verwaltung vorsieht, deutlich.<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, dass trotz der im Streitjahr erzielten Verluste keine \u00dcberschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliege, \u00fcberzeugt auch dieser Einwand den erkennenden Senat nicht. Denn der Fall der Insolvenz ist in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;c AGVO als eigener Unterfall eines Unternehmens in Schwierigkeiten aufgef\u00fchrt worden, was per se bedeutet, dass zwischen den F\u00e4llen des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b und c AGVO Unterschiede bestehen, Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO also nicht nur dann eingreift, wenn eine \u00dcberschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt.<\/li><li>dd) Ebenso wenig greift das Argument der Kl\u00e4gerin durch, dass Unternehmen in Schwierigkeiten ohne Einzelnotifizierung De-minimis-Beihilfen erhalten k\u00f6nnten. Dies mag zutreffen, \u00e4ndert aber den Ma\u00dfstab des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO nicht. Bei De-minimis-Beihilfen greifen andere Regeln als bei \u00a7&nbsp;9b StromStG ein, zum Beispiel die Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums (vgl. Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 der VO 1407\/2013; vgl. auch Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 und 3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;1408\/2013 der Kommission vom 18.12.2013 \u00fcber die Anwendung der Artikel&nbsp;107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABlEU 2013, Nr.&nbsp;L&nbsp;352, 9).<\/li><li>ee) Die in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO enthaltenen Regelungen f\u00fcr Unternehmen in Schwierigkeiten versto\u00dfen nicht gegen das (prim\u00e4re) Unionsrecht.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin als &#8222;hart&#8220; bezeichneten Kriterien f\u00fcr die Feststellung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, dienen ausweislich des Erw\u00e4gungsgrunds&nbsp;14 Satz&nbsp;2 AGVO der Rechtssicherheit. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, ob ein Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, sollten diesbez\u00fcglich eindeutige Kriterien festgelegt werden, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage eines Unternehmens \u00fcberpr\u00fcfbar sind. Dass vom Verordnungsgeber und durch die Verweisung in \u00a7&nbsp;2a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StromStG auch vom deutschen Gesetzgeber \u00fcbersehen worden w\u00e4re, dass einzelne Unternehmen durch diese Regelung erheblich im Wettbewerb benachteiligt w\u00fcrden, ist eine blo\u00dfe Behauptung der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Eine \u00e4hnliche Regelung enthielt n\u00e4mlich bereits die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;800\/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erkl\u00e4rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel&nbsp;87 und 88 EG-Vertrag (ABlEU 2008, Nr.&nbsp;L&nbsp;214, 3). Nach deren Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;15 sollte die Bestimmung des Begriffs &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten zu verringern. Dieses Ziel hat der EuGH nicht in Frage gestellt und ausdr\u00fccklich entschieden, dass es dem Ziel der Vereinfachung zuwiderliefe, wenn von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Mitgliedstaaten verlangt w\u00fcrde, bei der Entscheidung \u00fcber die Beihilfegew\u00e4hrung selbst konkret zu beurteilen, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befinde (EuGH-Urteil Nerea vom 06.07.2017&nbsp;&#8211; C-245\/16, EU:C:2017:521, Rz&nbsp;35).<\/li><li>Die Europ\u00e4ische Kommission hat mit dieser Regelung nicht den ihr gesteckten Rahmen verlassen. Es liegt auch kein Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz vor (s. Senatsurteil vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 276, 256, Rz&nbsp;58).<\/li><li>ff) Auch ist \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) gegen\u00fcber ihren Wettbewerbern gegeben.<\/li><li>Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz&nbsp;98, m.w.N.). Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen (BVerfG-Beschluss vom 08.06.2004&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;5\/00, BVerfGE 110, 412; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.09.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/19, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Im Streitfall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung. Denn soweit die von der Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnten Wettbewerber keine Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO sind, k\u00f6nnen sie mit der Kl\u00e4gerin nicht gleichgestellt werden. Dem Gesetzgeber steht es n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich frei, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert. Insbesondere verf\u00fcgt er \u00fcber einen gro\u00dfen Spielraum bei der Einsch\u00e4tzung, welche Ziele er f\u00fcr f\u00f6rderungsw\u00fcrdig h\u00e4lt. Er darf Verschonungen von der Steuer vorsehen, sofern er ansonsten unerw\u00fcnschte, dem Gemeinwohl unzutr\u00e4gliche Effekte einer uneingeschr\u00e4nkten Steuererhebung bef\u00fcrchtet (BVerfG-Urteil vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz&nbsp;125). Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet zun\u00e4chst aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willk\u00fcrlich verteilen darf. Sachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte stehen dem Gesetzgeber jedoch in weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende W\u00fcrdigung der jeweiligen Umst\u00e4nde st\u00fctzt, insbesondere der Kreis der von der Ma\u00dfnahme Beg\u00fcnstigten sachgerecht abgegrenzt ist, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG-Urteile vom 20.04.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1748\/99, 1&nbsp;BvR&nbsp;905\/00, BVerfGE 110, 274, Rz&nbsp;77 und vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, Rz&nbsp;125).<\/li><li>Da der Gesetzgeber mit den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Beihilferegelungen einerseits das Produzierende Gewerbe subventionieren, aber Unternehmen in Schwierigkeiten aus den bereits dargestellten Gr\u00fcnden davon ausnehmen wollte und andererseits Rechtssicherheit bei der Feststellung, ob es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, schaffen und den Unternehmen und der Verwaltung eindeutige Kriterien an die Hand geben wollte, die auch ohne eine detaillierte Untersuchung der besonderen Lage des Unternehmens \u00fcberpr\u00fcfbar sind (Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;14 AGVO), sind die vom BVerfG aufgestellten Grenzen der der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechenden W\u00fcrdigung der Lebensverh\u00e4ltnisse beachtet worden. Denn die vom Gesetzgeber hier herangezogenen Kriterien decken in den meisten F\u00e4llen die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens zutreffend ab und stellen sich als einfach \u00fcberpr\u00fcfbar dar. Da bereits aufgrund des weiten Einsch\u00e4tzungsspielraums des Gesetzgebers die vom Gesetzgeber vorgenommenen sachbezogenen Differenzierungen hier zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung f\u00fchren, kommt es auf die Frage der Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung nicht an (so aber Klasse\/Dengler, Au\u00dfenwirtschaftliche Praxis \u2011\u2011AW-Prax\u2011\u2011 2022, 369).<\/li><li>e) Eine ausdr\u00fcckliche Genehmigung der Europ\u00e4ischen Kommission liegt im Streitfall nicht vor. Auch kann sich die Kl\u00e4gerin nicht auf die allgemeine Genehmigung nach der AGVO berufen. Allerdings k\u00f6nnte die beantragte Beihilfe dem Genehmigungsverfahren nach Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 AEUV unterzogen werden. Die Einordnung als Unternehmen in Schwierigkeiten f\u00fchrt n\u00e4mlich haupts\u00e4chlich dazu, dass auf eine Genehmigung der Beihilfe durch die Europ\u00e4ische Kommission nicht verzichtet werden kann. Daraus ergibt sich jedoch noch keine Wettbewerbsverzerrung, wie die Kl\u00e4gerin meint. Gerade der Umstand, dass noch immer das Notifizierungsverfahren durchlaufen werden kann, zeigt \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011, dass Unternehmen, die eine Beihilfe trotz des Eingreifens der Kriterien des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 AGVO erhalten wollen, ihr Begehren auf anderem Weg verfolgen k\u00f6nnen, dann allerdings nach anderen Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4ben, n\u00e4mlich nach den Leitlinien 2014\/C-249\/01 (vgl. z.B. Urteil des Gerichts der Europ\u00e4ischen Union Wizz Air Hungary\/Kommission vom 29.03.2023&nbsp;&#8211; T-142\/21, EU:T:2023:164, Celex-Nr.&nbsp;62021TJ0142; s. hierzu auch die kritischen Ausf\u00fchrungen von Klasse\/Dengler, AW-Prax 2022, 369). Auch aus diesem Grund scheidet eine Verletzung von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG aus.<\/li><li>4. Eine Vorlage an den EuGH sieht der erkennende Senat nicht als erforderlich an.<\/li><li>Die von dem erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;18 Buchst.&nbsp;b AGVO ist auch nach dem EuGH-Urteil Zin\u0101tnes parks vom 27.01.2022&nbsp;&#8211; C-347\/20, EU:C:2022:59 wegen des Wortlauts der Vorschrift und wegen des Erw\u00e4gungsgrunds&nbsp;14 der AGVO derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.01.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 276, 256, Rz&nbsp;65). Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; 283\/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415, Rz&nbsp;16 und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.071024.VIIR14.21.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 2a Abs 2, StromStG \u00a7 2a Abs 3, StromStG \u00a7 9b Abs 1, EUV 651\/2014 Art 1 Abs 4 Buchst c, EUV 651\/2014 Art 2 Nr 18 Buchst b, GG Art 3 Abs 1, EnergieStG\/StromStG\u00c4ndG 2 Art 10 Abs 1, AEUV Art 267, StromStV \u00a7 1e Abs 2 S &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/begriff-unternehmen-in-schwierigkeiten-nach-%c2%a7-2a-abs-2-satz-1-stromstg-bfh-urteil-vom-07-oktober-2024-vii-r-14-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Begriff &#8222;Unternehmen in Schwierigkeiten&#8220; nach \u00a7 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG &#8211; BFH-Urteil vom 07. Oktober 2024, VII R 14\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77344","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77344","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77344"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77344\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77344"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77344"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77344"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}