{"id":77346,"date":"2025-01-26T15:41:18","date_gmt":"2025-01-26T13:41:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77346"},"modified":"2025-01-26T15:41:18","modified_gmt":"2025-01-26T13:41:18","slug":"bfh-nichtannahme-einer-zollanmeldung-wegen-verstosses-gegen-ein-unionsrechtliches-inverkehrbringungsverbot-keine-eigene-chemikalienrechtliche-pruefungskompetenz-der-zollbehoerde-feststellungswirk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-nichtannahme-einer-zollanmeldung-wegen-verstosses-gegen-ein-unionsrechtliches-inverkehrbringungsverbot-keine-eigene-chemikalienrechtliche-pruefungskompetenz-der-zollbehoerde-feststellungswirk\/","title":{"rendered":"BFH: Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Versto\u00dfes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot &#8211; keine eigene chemikalienrechtliche Pr\u00fcfungskompetenz der Zollbeh\u00f6rde &#8211; Feststellungswirkung fachbeh\u00f6rdlicher Entscheidungen &#8211; Auslegung des Unionsrechts &#8211; Urteil vom 15. Oktober 2024, VII R 20\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.VIIR20.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 952\/2013 Art 134 Abs 1, EUV 952\/2013 Art 172 Abs 1, EUV 952\/2013 Art 194 Abs 1, ZollVG \u00a7 7 Abs 1 Nr 3, ChemG \u00a7 21 Abs 1, ChemG \u00a7 21a Abs 1, EUV 517\/2014 Art 2 Abs 28, EUV 517\/2014 Art 11 Abs 1, EUV 517\/2014 Anh 3 Nr 17, EGV 1272\/2008 Anh 1 Nr 2.3.1., GVG \u00a7 17 Abs 2, GVG \u00a7 17a Abs 5, FGO \u00a7 100 Abs 1 S 4, FGO \u00a7 155, VwGO \u00a7 40 Abs 1, VwGO \u00a7 42, VwGO \u00a7 43<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 12. April 2022, Az: 4 K 832\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Zolldienststellen sind im Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes aufgrund ihrer blo\u00dfen &#8222;Mitwirkung&#8220; selbst keine \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Zollbeh\u00f6rden sind nicht berechtigt, chemikalienrechtliche Sachverhalte eigenst\u00e4ndig zu beurteilen und andere Entscheidungen als die zust\u00e4ndige Fachbeh\u00f6rde f\u00fcr Chemikalienrecht zu treffen. An die Entscheidung der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde f\u00fcr Chemikalienrecht als \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde sind die Zolldienststellen gebunden; das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Best\u00e4tigung des Senatsurteils vom 17.05.2022 &#8211; VII R 4\/19, BFHE 278, 281).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung kann nicht als alleinige Grundlage f\u00fcr die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den \u00fcbrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts m\u00fcssen im Lichte der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 12.04.2022 &#8211; 4 K 832\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) meldete am 22.01.2021 beim Zollamt X eine Lieferung von \u2026 Dosen \u2026 unter der Warenbezeichnung &#8222;Dose mit Care-Gef\u00e4\u00dff\u00fcller, Gemisch aus \u2026 und 1.1.1.2 Te[t]rafluorethan&#8220; zur \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Bei den aus einem Drittland eingef\u00fchrten Dosen handelte es sich um ein &#8222;Gasf\u00fcller&#8220;-Produkt, das zum Nachf\u00fcllen des Gaspolsters von Membran-Ausdehnungsgef\u00e4\u00dfen (MAG) in geschlossenen Zirkulationskreisl\u00e4ufen f\u00fcr Heizungsanlagen dient. MAG halten den Anlagendruck des Heizungssystems konstant, indem sie die Ausdehnung des Wassers kompensieren. Zum Nachf\u00fcllen des Gasvolumens in MAG ist an den streitgegenst\u00e4ndlichen Gasf\u00fcllern beziehungsweise Gef\u00e4\u00dff\u00fcllern jeweils ein spezieller F\u00fcllkopf angebracht, der mit Hilfe eines Spezialwerkzeugs ausschlie\u00dflich f\u00fcr diesen Anwendungszweck aktiviert werden kann. Das Gas wird mit Hilfe eines Manometers und eines F\u00fcllschlauchs mit Ventil in das System der Heizungsanlage gef\u00fcllt. Das Produkt enth\u00e4lt ausschlie\u00dflich &#8222;R134a&#8220;. Im Sicherheitsdatenblatt wird das Produkt nicht als &#8222;Aerosol&#8220;, sondern als &#8222;Gas unter Druck&#8220; eingeordnet.<\/li><li>&#8222;R134a&#8220; ist der Handelsname f\u00fcr 1,1,1,2-Tetrafluorethan, ein teilfluorierter Kohlenwasserstoff (HFKW). HFKW sind Treibhausgase, deren Sch\u00e4dlichkeit mit dem CO<sub>2<\/sub>-\u00c4quivalent &#8222;Global Warming Potential&#8220; (GWP) angegeben wird. &#8222;R134a&#8220; weist einen GWP von 1430 auf.<\/li><li>Das Zollamt X nahm die Zollanmeldung zun\u00e4chst an. Nach einer Pr\u00fcfung durch die zust\u00e4ndige Fachbeh\u00f6rde Y f\u00fcr Chemikalienrecht nahm das Zollamt die Annahme am 29.01.2021 aufgrund eines Inverkehrbringungsverbots aber wieder zur\u00fcck. Ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf blieb erfolglos. In der Folgezeit meldete die Kl\u00e4gerin die Waren zum zollrechtlichen Versandverfahren&nbsp;T1 f\u00fcr eine Bef\u00f6rderung nach Z an die A-GmbH an.<\/li><li>Am 29.04.2021 meldete die Kl\u00e4gerin, vertreten durch die vorgenannte GmbH, beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) die nun als &#8222;1,1,1,2-Tetrafluorethan&#8220; bezeichneten Nichtunionswaren erneut zur \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Das HZA lehnte mit Bescheid vom 29.04.2021 eine Annahme der Zollanmeldung ab und begr\u00fcndete dies damit, nach der Entscheidung der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde Y w\u00fcrden die Waren einem Inverkehrbringungsverbot gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;517\/2014 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 \u00fcber fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;842\/2006 \u2011\u2011VO 517\/2014\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;150, 195) unterliegen. Ein gegen den Bescheid des HZA eingelegter Einspruch, im Rahmen dessen die Fachbeh\u00f6rde Y erneut Stellung nahm, blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das HZA habe zu Recht angenommen, dass der \u00dcberlassung der mit &#8222;R134a&#8220; bef\u00fcllten Dosen zum zollrechtlich freien Verkehr das Verbot nach Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014 entgegenstehe. Es handle sich um ein sogenanntes technisches Aerosol im Sinne des Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 der vorgenannten Verordnung, f\u00fcr welches das Inverkehrbringen untersagt sei.<\/li><li>Zur Definition des technischen Aerosols verwende die VO 517\/2014 in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 den Begriff des Aerosolzerst\u00e4ubers. Dieser Begriff wiederum werde in der vorgenannten Verordnung nicht n\u00e4her definiert. Jedoch k\u00f6nne auf weitere Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit Aerosolen in der Richtlinie 75\/324\/EWG des Rates vom 20.05.1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber Aerosolpackungen \u2011\u2011Richtlinie 75\/324\/EWG\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1975, Nr.&nbsp;L&nbsp;147, 40) und auf die Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1272\/2008 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur \u00c4nderung und Aufhebung der Richtlinien 67\/548\/EWG und 1999\/45\/EG und zur \u00c4nderung der Verordnung (EG) Nr.&nbsp;1907\/2006 \u2011\u2011VO 1272\/2008\u2011\u2011 (ABlEU 2008, Nr.&nbsp;L&nbsp;353, 1) zur\u00fcckgegriffen werden. Denn Art.&nbsp;2 der Richtlinie 75\/324\/EWG und Anh.&nbsp;I Nr.&nbsp;2.3 VO 1272\/2008 w\u00fcrden den Begriff der Aerosolpackung definieren als einen &#8222;nicht wiederverwendbaren Beh\u00e4lter aus Metall, Glas oder Kunststoff (\u2026), der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist&#8220;. Als &#8222;Beh\u00e4lter&#8220; sei gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;12 VO 517\/2014 ein Erzeugnis zu verstehen, das haupts\u00e4chlich zur Bef\u00f6rderung oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt sei. Der Begriff des &#8222;nicht wieder auff\u00fcllbaren Beh\u00e4lters&#8220; sei in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;13 VO 517\/2014 definiert. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Gasf\u00fcller erf\u00fcllten diese Voraussetzungen, da sie der Bef\u00f6rderung des Gases und der dosierten\/gezielten Zuf\u00fchrung des Gases in das Ausgleichsgef\u00e4\u00df \u2011\u2011MAG\u2011\u2011 \u00fcber das Entnahmeventil sowie der Lagerung eventueller Restmengen bis zur n\u00e4chsten Bef\u00fcllung dienten. Au\u00dferdem seien sie nicht wiederverwendbare beziehungsweise nicht nachf\u00fcllbare Beh\u00e4lter mit einer Entnahmevorrichtung. Demnach seien technische Aerosole als Unterfall des Begriffs &#8222;Beh\u00e4lter&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;12 VO 517\/2014 einzuordnen. Im Ergebnis schloss sich das FG damit den Beschl\u00fcssen des st\u00e4ndigen Ausschusses f\u00fcr Fachfragen und Vollzug der Bund\/L\u00e4nder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit vom 03.02.2021\/04.02.2021 an, deren Protokoll dem FG in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbergeben worden war.<\/li><li>Ihre dagegen eingelegte Revision begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin damit, die streitgegenst\u00e4ndlichen Dosen verf\u00fcgten \u00fcber keinen Zerst\u00e4uber; ein Entweichen des Inhalts in die Umgebungsluft sei weder vorgesehen noch wirtschaftlich w\u00fcnschenswert und lasse sich technisch nur bei bestimmungswidriger Manipulation des Ventils herbeif\u00fchren. Daher handle es sich nicht um Aerosolzerst\u00e4uber im Sinne des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014.<\/li><li>Das FG sei rechtsirrig davon ausgegangen, die Begriffe des technischen Aerosols und des Aerosolzerst\u00e4ubers umfassten jeden nicht wiederverwendbaren beziehungsweise nicht nachf\u00fcllbaren Beh\u00e4lter mit einer Entnahmevorrichtung. Ein R\u00fcckgriff auf die Definition der Aerosolpackung in Art.&nbsp;2 der Richtlinie 75\/324\/EWG und in Anh.&nbsp;I Nr.&nbsp;2.3.1. VO 1272\/2008 sei nicht zul\u00e4ssig. Das FG habe die Definition der Aerosolpackung dabei sogar selektiv genutzt, indem es allein auf das Merkmal des nicht wiederverwendbaren Beh\u00e4lters abgestellt habe. Eine Aerosolpackung erfordere jedoch nach Art.&nbsp;2 der Richtlinie 75\/324\/EWG einen Austritt des Inhalts &#8222;in Form von in Gas suspendierten festen oder fl\u00fcssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in fl\u00fcssigem Zustand&#8220;. Durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Dosen werde aber reines &#8222;R134a&#8220; in gasf\u00f6rmigem Zustand in die Heizungsanlagen gespeist, also nicht als Schaum, Paste, Pulver oder fl\u00fcssig. Es fehlten auch die in Gas suspendierten Partikel, da es sich um reines Gas handle. Zudem habe das FG das zus\u00e4tzlich erforderliche Merkmal der qualifizierten Entnahmevorrichtung au\u00dfer Acht gelassen. Nicht jeder Einweg-Beh\u00e4lter mit einer Entnahmevorrichtung falle unter Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014, sondern die Entnahmevorrichtung m\u00fcsse ein Aerosol herstellen k\u00f6nnen. Der Begriff des Aerosolzerst\u00e4ubers im Sinne des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014 erfordere nach dem Wortlaut einen &#8222;Zerst\u00e4uber&#8220;, an dem es hier fehle, da ein Ventilschlauch vorhanden sei.<\/li><li>Das Gericht sei dabei nicht durch die Entscheidung der Fachbeh\u00f6rde Y als zust\u00e4ndiger Fachbeh\u00f6rde f\u00fcr Chemikalienrecht gebunden. Dieser Entscheidung komme keine Tatbestands- oder Feststellungswirkung zu. Das Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19 (BFHE 278, 281), wonach das HZA an die Entscheidung einer zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde in Bezug auf ein Verbringungsverbot gebunden sei und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieser Entscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nne, sei auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar. Im Streitfall komme es nicht zu der in dem Senatsurteil angenommenen Tatbestands- und Feststellungswirkung, weil es an dem f\u00fcr eine Bindung erforderlichen Verwaltungsakt der Fachbeh\u00f6rde Y fehle. Die Fachbeh\u00f6rde habe lediglich eine Einsch\u00e4tzung abgegeben, der weder ein Regelungsgehalt noch eine Rechtswirkung nach au\u00dfen zukomme und die auch nicht verk\u00fcndet worden sei. Eine Feststellungswirkung der fachbeh\u00f6rdlichen Entscheidung w\u00fcrde sie \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 zudem rechtsschutzlos stellen, da kein Rechtsschutz ersichtlich sei. Selbst wenn die Entscheidung im Verwaltungsrechtsweg h\u00e4tte angegriffen werden m\u00fcssen, w\u00e4re der Finanzrechtsweg im Streitfall durch die finanzgerichtliche Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verbindlich festgelegt gewesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 29.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2021 das HZA zu verpflichten, die Zollanmeldung vom 29.04.2021 \u00fcber \u2026 Dosen &#8222;R134a&#8220; zur \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anzunehmen und die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu \u00fcberlassen,<br \/>hilfsweise f\u00fcr den Fall einer Bindung der fachbeh\u00f6rdlichen Entscheidung oder eines Einfuhrverbots, die Rechtswidrigkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids festzustellen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach seiner Auffassung hat das FG Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014 zutreffend angewendet und zu Recht festgestellt, dass der Annahme der Zollanmeldung sowie der \u00dcberlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr Verbote und Beschr\u00e4nkungen entgegenstehen. Zudem sei die Zollbeh\u00f6rde an die Entscheidung der Fachbeh\u00f6rde Y gebunden gewesen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist mit ihren Hauptantr\u00e4gen auf Annahme der Zollanmeldung (dazu 1.) und auf \u00dcberlassung der streitigen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr (dazu 2.) unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 29.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2021 ist hingegen unzul\u00e4ssig (dazu 3.). Ist die Revision teilweise unzul\u00e4ssig und teilweise unbegr\u00fcndet, kann der Bundesfinanzhof (BFH) dar\u00fcber einheitlich durch Urteil entscheiden (BFH-Urteil vom 19.09.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz&nbsp;22).<\/li><li>1. Hinsichtlich der Annahme der Zollanmeldung entspricht die Vorentscheidung Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat es zu Recht abgelehnt, das HZA zu verpflichten, die Zollanmeldung vom 29.04.2021 anzunehmen.<\/li><li>Der Annahme der Zollanmeldung nach Art.&nbsp;172 des Zollkodex der Union (UZK) stand ein Einfuhrverbot gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014 entgegen.<\/li><li>a) Die Annahme der Zollanmeldung setzt voraus, dass f\u00fcr die Waren keine Verbote und Beschr\u00e4nkungen gelten.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen \u00dcberwachung und k\u00f6nnen Zollkontrollen unterzogen werden. Die zollamtliche \u00dcberwachung erstreckt sich gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UZK auch auf die Einhaltung von Verboten und Beschr\u00e4nkungen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;172 UZK werden Zollanmeldungen, die die Anforderungen des Titels&nbsp;V Kap.&nbsp;2 UZK erf\u00fcllen, von den Zollbeh\u00f6rden unverz\u00fcglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbeh\u00f6rden gestellt wurden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) lehnt die Zollbeh\u00f6rde die Annahme einer Zollanmeldung ab, wenn Verbote und Beschr\u00e4nkungen entgegenstehen. Aus dem Umfang der zollamtlichen \u00dcberwachung hat der Senat abgeleitet, dass die Annahme einer Zollanmeldung abzulehnen beziehungsweise zu widerrufen ist, wenn Verbote und Beschr\u00e4nkungen entgegenstehen (Senatsurteile vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;13&nbsp;ff. und vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFHE 276, 189, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.; vgl. auch Rogmann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Art.&nbsp;134 UZK Rz&nbsp;102).<\/li><li>b) Im Streitfall steht der Annahme der Zollanmeldung das Inverkehrbringungsverbot des Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014 entgegen. An die diesbez\u00fcgliche Stellungnahme der Fachbeh\u00f6rde Y ist das HZA gebunden.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 VO 517\/2014 ist das Inverkehrbringen der in Anh.&nbsp;III der Verordnung aufgef\u00fchrten Erzeugnisse und Einrichtungen, au\u00dfer Milit\u00e4rausr\u00fcstung, ab dem in diesem Anhang angegebenen Zeitpunkt untersagt, wobei gegebenenfalls nach der Art oder dem Treibhausgaspotenzial des enthaltenen fluorierten Treibhausgases differenziert wird.<\/li><li>Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014 erfasst technische Aerosole, die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, au\u00dfer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich oder f\u00fcr medizinische Anwendungen eingesetzt. Der angegebene Zeitpunkt ist der 01.01.2018. Das streitgegenst\u00e4ndliche &#8222;R134a&#8220; ist ein HFKW mit einem GWP von 1430 \u2011\u2011und damit mehr als 150\u2011\u2011 im Sinne des Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014. Die Zollanmeldung wurde auch nach dem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt 01.01.2018 abgegeben.<\/li><li>Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 VO 517\/2014 ist als ein Verbot im Sinne von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ZollVG anzusehen. Die genannte Verordnung gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, da es sich um sekund\u00e4res Unionsrecht nach Art.&nbsp;288 Unterabs.&nbsp;2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union handelt.<\/li><li>bb) Die Entscheidung dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen dieses Verbots erf\u00fcllt sind, obliegt der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde f\u00fcr Chemikalienrecht.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 des Chemikaliengesetzes in der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Fassung (ChemG) haben die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden die Durchf\u00fchrung des Chemikaliengesetzes und der auf dieses Gesetz gest\u00fctzten Rechtsverordnungen zu \u00fcberwachen, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ChemG gilt \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 ChemG auch f\u00fcr &#8222;EG- oder EU-Verordnungen&#8220;, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, soweit die \u00dcberwachung ihrer Durchf\u00fchrung den Mitgliedstaaten obliegt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ChemG wirken das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen bei der \u00dcberwachung der Ein- und Ausfuhr derjenigen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit, die diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer der in \u00a7&nbsp;21 Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;1 genannten &#8222;EG- oder EU-Verordnungen&#8220; unterliegen. Bestehen Anhaltspunkte f\u00fcr einen Versto\u00df gegen die in \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 ChemG genannten Vorschriften, unterrichten die Zollstellen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ChemG die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. Nach \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ChemG k\u00f6nnen sie die Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie deren Bef\u00f6rderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verf\u00fcgungsberechtigten zur\u00fcckweisen oder bis zur Behebung der festgestellten M\u00e4ngel oder bis zur Entscheidung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde sicherstellen.<\/li><li>(2) Der Senat hat f\u00fcr den Bereich der Arzneimittel\u00fcberwachung, in dem f\u00fcr die \u00dcberwachung der Ein- und Ausfuhren dieselbe Aufgabenverteilung zwischen der Fachbeh\u00f6rde einerseits und den Zolldienststellen andererseits wie bei der Chemikalien\u00fcberwachung besteht, entschieden, dass die Zolldienststellen aufgrund ihrer blo\u00dfen &#8222;Mitwirkung&#8220; selbst keine \u00dcberwachungsbeh\u00f6rden sind (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;22).<\/li><li>An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat fest und folgert, dass dasselbe f\u00fcr \u00dcberwachungsaufgaben im Anwendungsbereich des Chemikaliengesetzes gilt, da die Zolldienststellen nach \u00a7&nbsp;21a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ChemG ebenfalls blo\u00df &#8222;mitwirken&#8220;. Die Zolldienststellen sind daher nicht berechtigt, chemikalienrechtliche Sachverhalte eigenst\u00e4ndig zu beurteilen und andere Entscheidungen als die zust\u00e4ndige Fachbeh\u00f6rde f\u00fcr Chemikalienrecht zu treffen (vgl. Brandenburg\/Kock in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;134 UZK Rz&nbsp;97). An die Entscheidung der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde f\u00fcr Chemikalienrecht als \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde sind die Zolldienststellen gebunden; das gilt jedenfalls dann, wenn diese Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;23).<\/li><li>(3) Im Streitfall ergab sich die sachliche Zust\u00e4ndigkeit der Fachbeh\u00f6rde Y f\u00fcr die Beurteilung chemikalienrechtlicher Sachverhalte aus der einschl\u00e4gigen Landesverordnung (\u2026). Hiernach ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Ausf\u00fchrung des Chemikaliengesetzes und von Verordnungen der Europ\u00e4ischen Union, soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, die Fachbeh\u00f6rde Y. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Fachbeh\u00f6rde Y folgt aus \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, da die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren bei einem im Bezirk der Fachbeh\u00f6rde Y belegenen HZA angemeldet hat.<\/li><li>cc) F\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren folgt daraus, dass in diesem, soweit die zust\u00e4ndige Fachbeh\u00f6rde eingeschaltet worden ist, nur \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Handelns der Zollbeh\u00f6rden im Zusammenhang mit der \u00dcberwachung der Einfuhr zu entscheiden ist. Die \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des FG reicht dabei nur so weit, wie den Zollbeh\u00f6rden eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommt. Die Entscheidung der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde unterliegt dementsprechend im Bereich der Verbote und Beschr\u00e4nkungen im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ZollVG nicht der gerichtlichen Kontrolle durch die Finanzgerichte (vgl. Brandenburg\/Kock in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;134 UZK Rz&nbsp;97.1). Der Senat h\u00e4lt an seiner diesbez\u00fcglich f\u00fcr die Arzneimittel\u00fcberwachung entwickelten Rechtsprechung (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;28) fest und wendet sie ebenfalls im Bereich der Chemikalien\u00fcberwachung an.<\/li><li>Wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Arzneimittel\u00fcberwachung ausgef\u00fchrt hat, stehen weder die Sachaufkl\u00e4rungspflicht des Gerichts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO noch seine Vorfragenkompetenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GVG i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO noch die Rechtsschutzgarantie des Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes der nur eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungskompetenz des FG entgegen (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;29). Hierzu wird auf die Ausf\u00fchrungen in Rz&nbsp;30 bis 45 des zitierten Senatsurteils vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19 (BFHE 278, 281) verwiesen.<\/li><li>Im Streitfall unterliegt die Entscheidung der Fachbeh\u00f6rde Y, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen \u2026 Dosen mit &#8222;R134a&#8220; um ein &#8222;technisches Aerosol&#8220; im Sinne von Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014 handelt, daher nicht der gerichtlichen Kontrolle durch das FG oder den BFH. Diese Folge steht nach der Senatsrechtsprechung lediglich unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Entscheidung der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;23, 35 und 48).<\/li><li>dd) Dagegen kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg einwenden, der Entscheidung der Fachbeh\u00f6rde Y als zust\u00e4ndiger Fachbeh\u00f6rde f\u00fcr Chemikalienrecht komme keine Tatbestands- oder Feststellungswirkung zu, weil es an dem f\u00fcr eine Bindung erforderlichen Verwaltungsakt der Fachbeh\u00f6rde Y fehle, da die Fachbeh\u00f6rde lediglich eine Einsch\u00e4tzung ohne Regelungsgehalt und ohne Rechtswirkung nach au\u00dfen abgegeben habe. Denn der Senat hat in seiner Rechtsprechung die Tatbestands- beziehungsweise Feststellungswirkung von Hoheitsakten anderer Beh\u00f6rden nicht nur aus Verwaltungsakten einer anderen Beh\u00f6rde sowie judiziellen Akten eines anderen Gerichts (&#8222;Tatbestandswirkung&#8220;), sondern auch aus tats\u00e4chlichen und rechtlichen Feststellungen einer ressortfremden Beh\u00f6rde (&#8222;Feststellungswirkung&#8220;) abgeleitet (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;35). Auch hinsichtlich der Bindungswirkung besteht lediglich die Einschr\u00e4nkung einer offensichtlich rechtswidrigen fachbeh\u00f6rdlichen Entscheidung (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;23, 35 und 48). Anders als die Kl\u00e4gerin meint, ist f\u00fcr eine Bindung also nicht stets ein Verwaltungsakt erforderlich.<\/li><li>Ebenso trifft der Einwand der Kl\u00e4gerin hinsichtlich einer Rechtsschutzlosigkeit nicht zu. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Kl\u00e4ger, der gegen die Entscheidung der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde als \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde vorgehen m\u00f6chte, den Verwaltungsrechtsweg (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 der Verwaltungsgerichtsordnung \u2011\u2011VwGO\u2011\u2011) beschreiten muss (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 278, 281, Rz&nbsp;44 und 48; ebenso Brandenburg\/Kock in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;134 UZK Rz&nbsp;97.1; Schoenfeld in Krenzler\/Herrmann\/Niestedt, EU-Au\u00dfenwirtschafts- und Zollrecht, Art.&nbsp;134 UZK Rz&nbsp;49). Der Verwaltungsrechtsweg ist dabei nicht auf die Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte beschr\u00e4nkt, sondern umfasst in \u00a7\u00a7&nbsp;42, 43 VwGO weitere Klagearten. Auch in dem der Senatsentscheidung vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;4\/19 (BFHE 278, 218) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die zust\u00e4ndige Fachbeh\u00f6rde \u2011\u2011ebenso wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht durch Verwaltungsakt entschieden.<\/li><li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war der Finanzrechtsweg im Streitfall auch nicht durch die finanzgerichtliche Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;5 GVG verbindlich festgelegt. Nach dieser Vorschrift pr\u00fcft das Gericht, das \u00fcber ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zul\u00e4ssig ist. Diese Festlegung bezieht sich jedoch lediglich auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheid des HZA vom 29.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2021. Der Rechtsweg gegen die Entscheidung einer anderen Beh\u00f6rde, hier der zust\u00e4ndigen Fachbeh\u00f6rde als \u00dcberwachungsbeh\u00f6rde, ist davon nicht betroffen.<\/li><li>c) Die Entscheidung der Fachbeh\u00f6rde Y ist nicht offensichtlich rechtswidrig.<\/li><li>aa) Die Einordnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Dosen mit &#8222;R134a&#8220; als &#8222;technisches Aerosol&#8220; im Sinne von Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014 erscheint nicht deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil der Inhalt der Dosen \u00fcber einen F\u00fcllkopf in ein anderes Gef\u00e4\u00df abgegeben wird. Die Kl\u00e4gerin kann nicht mit Erfolg einwenden, der Wortlaut des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014 in der deutschen Sprachfassung verlange einen &#8222;Zerst\u00e4uber&#8220;, welcher hier nicht vorliege.<\/li><li>&#8222;Technisches Aerosol&#8220; ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014 ein Aerosolzerst\u00e4uber, der bei der Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Pr\u00fcfung, Desinsektion und Herstellung von Erzeugnissen und Einrichtungen, der Installation von Einrichtungen und anderen Anwendungen verwendet wird.<\/li><li>(1) Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage f\u00fcr die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den \u00fcbrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Vorschriften des Unionsrechts m\u00fcssen n\u00e4mlich im Lichte der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie geh\u00f6rt (EuGH-Urteile Combinova vom 08.10.2020&nbsp;&#8211; C-476\/19, EU:C:2020:802, Rz&nbsp;31; Bundesagentur f\u00fcr Arbeit vom 23.01.2020&nbsp;&#8211; C-29\/19, EU:C:2020:36, Rz&nbsp;48; Grupo Itevelesa u.a. vom 15.10.2015&nbsp;&#8211; C-168\/14, EU:C:2015:685, Rz&nbsp;42 und Kurcums Metal vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-558\/11, EU:C:2012:721, Rz&nbsp;48). Bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift sind somit nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu ber\u00fccksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie geh\u00f6rt, verfolgt werden (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt&nbsp;T (Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe) vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;35 und Airhelp (Versp\u00e4tung des Alternativflugs) vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; C-451\/20, EU:C:2022:123, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Ebenso folgt nach der Rechtsprechung des Senats aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die f\u00fcr die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel in der gesamten Europ\u00e4ischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten m\u00fcssen (Senatsurteil vom 17.10.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;53\/20, Rz&nbsp;27, mit Verweis auf EuGH-Urteil Finanzamt T (Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe) vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.; Senatsbeschl\u00fcsse vom 30.03.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;117\/14, Rz&nbsp;4 und vom 10.03.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;133\/10, Rz&nbsp;7, jeweils mit Verweis auf EuGH-Urteil UGT-FSP vom 29.07.2010&nbsp;&#8211; C-151\/09, EU:C:2010:452, Rz&nbsp;38).<\/li><li>(2) Die verschiedenen Sprachfassungen des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014 weichen voneinander ab.<\/li><li>In der englischen Sprachfassung lautet die Vorschrift: &#8222;&#8218;technical aerosol&#8216; means an aerosol dispenser used in maintaining, repairing, cleaning, testing, disinsecting and manufacturing products and equipment, installing equipment, and in other applications&#8220;. &#8222;Dispenser&#8220; entspricht dem deutschen Begriff &#8222;Spender&#8220;. &#8222;Aerosol dispenser&#8220; kann \u2011\u2011neben &#8222;Aerosolspender&#8220;\u2011\u2011 auch als &#8222;Aerosolpackung&#8220; \u00fcbersetzt werden. Die Notwendigkeit einer Abgabe des Stoffes in zerst\u00e4ubter Form \u2011\u2011wie in der deutschen Sprachfassung\u2011\u2011 ist der englischen Sprachfassung folglich nicht zu entnehmen.<\/li><li>In der franz\u00f6sischen Sprachfassung lautet die Vorschrift: &#8222;\u00aba\u00e9rosol technique\u00bb, un g\u00e9n\u00e9rateur d\u2019a\u00e9rosol utilis\u00e9 pour la maintenance, la r\u00e9paration, le nettoyage, le contr\u00f4le, la d\u00e9sinsectisation et la fabrication de produits et d\u2019\u00e9quipements, l\u2019installation d\u2019\u00e9quipements, et pour d\u2019autres applications&#8220;. &#8222;G\u00e9n\u00e9rateur&#8220; entspricht dem deutschen Begriff &#8222;Erzeuger&#8220; oder &#8222;Generator&#8220;. Auch mit dieser Sprachfassung ist die Notwendigkeit einer Abgabe des Stoffes in zerst\u00e4ubter Form nicht verbunden.<\/li><li>(3) Da die verschiedenen Sprachfassungen des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014 voneinander abweichen, m\u00fcssen sie nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH und des Senats nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Zwar ergeben sich aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014 keine Anhaltspunkte, wie der Wortlaut auszulegen ist, da Art.&nbsp;2 VO 517\/2014 nur eine Auflistung von Begriffsbestimmungen und Definitionen ohne erkennbare Systematik enth\u00e4lt. Aus dem Zweck dieser Verordnung ergibt sich jedoch die Notwendigkeit einer weiten Auslegung des Wortlauts.<\/li><li>Denn nach Art.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 VO 517\/2014 ist das Ziel dieser Verordnung der Umweltschutz durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen. Nach dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;2 VO 517\/2014 sollen Nicht-CO<sub>2<\/sub>-Emissionen, einschlie\u00dflich fluorierter Treibhausgase, aber ohne Nicht-CO<sub>2<\/sub>-Emissionen der Landwirtschaft, bis 2030 um 72 bis 73&nbsp;% und bis 2050 um 70 bis 78&nbsp;% gegen\u00fcber den Werten von 1990 verringert werden. Um das Ziel des Umweltschutzes durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen zu f\u00f6rdern, sind die verschiedenen Sprachfassungen so anzuwenden, dass diejenige Fassung zugrunde gelegt wird, die das Ziel des Umweltschutzes und der Verminderung von Emissionen fluorierter Treibhausgase am ehesten erreicht. Diesem Ziel wird die englische Sprachfassung gerecht, die alle Aerosolpackungen und die Abgabe von Aerosol durch einen &#8222;Spender&#8220; erfasst. Eine Einschr\u00e4nkung der Auslegung und Anwendung der Verordnung auf &#8222;Zerst\u00e4uber&#8220; w\u00e4re weniger geeignet, das beschriebene Ziel zu erreichen. Auch die franz\u00f6sische Sprachfassung l\u00e4sst eine solche Einschr\u00e4nkung auf einen &#8222;Zerst\u00e4uber&#8220; nicht erkennen. Entsprechend dieser Sprachfassungen gen\u00fcgt \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Abgabe des Gases zum Beispiel \u00fcber einen F\u00fcllkopf, ohne dass es sich um einen &#8222;Zerst\u00e4uber&#8220; handeln muss.<\/li><li>bb) Die Einordnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Dosen als &#8222;technisches Aerosol&#8220; erscheint auch nicht deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil das Gasf\u00fcller-Produkt reines &#8222;R134a&#8220; und keine anderen Stoffe enth\u00e4lt.<\/li><li>(1) Zwar umfasst die sprachliche Bedeutung des Wortes &#8222;Aerosol&#8220; \u2011\u2011nach der Bedeutung im Duden (https:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/Aerosol)\u2011\u2011 die feinste Verteilung schwebender fester oder fl\u00fcssiger Stoffe in Gasen, besonders in der Luft (zum Beispiel Rauch, Nebel). Nach den den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG enthielten die streitgegenst\u00e4ndlichen Dosen aber ausschlie\u00dflich &#8222;R134a&#8220;. Dieser Inhalt wurde weder innerhalb der Dosen noch bei der vorgesehenen Bef\u00fcllung von Heizungsanlagen in der Luft oder in anderen Gasen verteilt.<\/li><li>(2) Hieraus folgt \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 aber nicht, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Dosen mit &#8222;R134a&#8220; offensichtlich nicht um ein &#8222;technisches Aerosol&#8220; handeln k\u00f6nnte.<\/li><li>Denn ein &#8222;technisches Aerosol&#8220; wird \u2011\u2011wie beschrieben\u2011\u2011 nach der englischen Sprachfassung des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014 im Kern definiert als &#8222;aerosol dispenser&#8220;, in deutscher \u00dcbersetzung also als &#8222;Aerosolpackung&#8220;. F\u00fcr den Begriff der &#8222;Aerosolpackung&#8220; enthalten wiederum andere Vorschriften des Unionsrechts eine Definition. Diese kann, zumindest soweit ihr Geltungsbereich nicht ausdr\u00fccklich beschr\u00e4nkt ist, wegen der notwendigen einheitlichen Auslegung f\u00fcr die Begriffsbestimmung der &#8222;Aerosolpackung&#8220; herangezogen werden.<\/li><li>Zur Bestimmung des Begriffs der &#8222;Aerosolpackung&#8220; ist allerdings nicht, wie das FG meinte, auf die Definition in Art.&nbsp;2 der Richtlinie 75\/324\/EWG zur\u00fcckzugreifen. Diese Vorschrift enth\u00e4lt ausdr\u00fccklich nur eine Definition f\u00fcr den Begriff der &#8222;Aerosolpackung im Sinne dieser Richtlinie&#8220; und ist mithin nicht ohne Weiteres auf andere Rechtsakte \u00fcbertragbar. F\u00fcr den Begriff der &#8222;Aerosolpackung&#8220; existiert aber eine Definition in Anh.&nbsp;I Nr.&nbsp;2.3.1. VO 1272\/2008. In der englischen Sprachfassung handelt es sich um eine Definition f\u00fcr den Begriff &#8222;aerosol dispenser&#8220;. Daraus ist zu schlie\u00dfen, dass die Definitionen in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;28 VO 517\/2014 und in Anh.&nbsp;I Nr.&nbsp;2.3.1. VO 1272\/2008 denselben Begriff, n\u00e4mlich (englisch) &#8222;aerosol dispenser&#8220; und (deutsch) &#8222;Aerosolpackung&#8220; betreffen.<\/li><li>Nach Anh.&nbsp;I Nr.&nbsp;2.3.1. VO 1272\/2008 sind Aerosolpackungen alle nicht nachf\u00fcllbaren Beh\u00e4lter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschlie\u00dflich des darin enthaltenen verdichteten, verfl\u00fcssigten oder unter Druck gel\u00f6sten Gases mit oder ohne Fl\u00fcssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es erm\u00f6glicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder fl\u00fcssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in fl\u00fcssigem oder gasf\u00f6rmigem Zustand austreten zu lassen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt es nach dem Wortlaut des Anh.&nbsp;I Nr.&nbsp;2.3.1. VO 1272\/2008 also, wenn die Entnahmevorrichtung einen Austritt des Inhalts in &#8222;gasf\u00f6rmigem Zustand&#8220; erm\u00f6glicht. Dies war nach den bindenden Feststellungen des FG im Streitfall der Fall.<\/li><li>2. Hinsichtlich der \u00dcberlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Waren zum zollrechtlich freien Verkehr entspricht die Vorentscheidung ebenfalls Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat es zu Recht abgelehnt, das HZA zu verpflichten, die streitgegenst\u00e4ndlichen Dosen mit dem Inhalt &#8222;R134a&#8220; zum zollrechtlich freien Verkehr zu \u00fcberlassen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 UZK werden, sofern die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung der Waren in das betreffende Verfahren erf\u00fcllt sind und sofern etwaige Beschr\u00e4nkungen angewandt wurden und f\u00fcr die Waren keine Verbote gelten, die Waren von den Zollbeh\u00f6rden \u00fcberlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung \u00fcberpr\u00fcft wurden oder ohne \u00dcberpr\u00fcfung angenommen wurden.<\/li><li>Wie unter II.1. beschrieben besteht im Streitfall ein Inverkehrbringungsverbot gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Anh.&nbsp;III Nr.&nbsp;17 VO 517\/2014. Hierbei handelt es sich um ein Verbot im Sinne des Art.&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 UZK.<\/li><li>3. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheids vom 29.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2021 ist unzul\u00e4ssig. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO ist nicht statthaft.<\/li><li>Hat sich der Verwaltungsakt im Verlauf des Klageverfahrens erledigt, so spricht das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Tritt die Erledigung im Revisionsverfahren ein, steht dies dem \u00dcbergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen (Senatsurteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFHE 276, 189, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Im Streitfall ist keine Erledigung eingetreten. Die Wirkung des angefochtenen Bescheids vom 29.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2021, mit dem es das HZA ablehnte, die Zollanmeldung vom 29.04.2021 anzunehmen und die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr zu \u00fcberlassen, besteht fort. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin an einer Einfuhr gehindert. Andere Umst\u00e4nde, die zu einer Erledigung f\u00fchren k\u00f6nnen \u2011\u2011etwa eine Wiederausfuhr wie im Senatsurteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;7\/18 (BFHE 276, 189, Rz&nbsp;21)\u2011\u2011, sind im Streitfall nicht eingetreten.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.VIIR20.22.0 BFH VII. Senat EUV 952\/2013 Art 134 Abs 1, EUV 952\/2013 Art 172 Abs 1, EUV 952\/2013 Art 194 Abs 1, ZollVG \u00a7 7 Abs 1 Nr 3, ChemG \u00a7 21 Abs 1, ChemG \u00a7 21a Abs 1, EUV 517\/2014 Art 2 Abs 28, EUV 517\/2014 Art 11 Abs 1, EUV 517\/2014 Anh 3 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-nichtannahme-einer-zollanmeldung-wegen-verstosses-gegen-ein-unionsrechtliches-inverkehrbringungsverbot-keine-eigene-chemikalienrechtliche-pruefungskompetenz-der-zollbehoerde-feststellungswirk\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Nichtannahme einer Zollanmeldung wegen Versto\u00dfes gegen ein unionsrechtliches Inverkehrbringungsverbot &#8211; keine eigene chemikalienrechtliche Pr\u00fcfungskompetenz der Zollbeh\u00f6rde &#8211; Feststellungswirkung fachbeh\u00f6rdlicher Entscheidungen &#8211; Auslegung des Unionsrechts &#8211; Urteil vom 15. 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