{"id":77348,"date":"2025-01-26T15:41:48","date_gmt":"2025-01-26T13:41:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77348"},"modified":"2025-01-26T15:41:48","modified_gmt":"2025-01-26T13:41:48","slug":"bfh-beschluss-vom-19-dezember-2024-vii-b-27-24-voraussetzungen-fuer-die-einschraenkung-des-versorgerstatus-gemaess-%c2%a7-1a-abs-7-stromstv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-dezember-2024-vii-b-27-24-voraussetzungen-fuer-die-einschraenkung-des-versorgerstatus-gemaess-%c2%a7-1a-abs-7-stromstv\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2024, VII B 27\/24: Voraussetzungen f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung des Versorgerstatus gem\u00e4\u00df \u00a7 1a Abs. 7 StromStV"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.191224.VIIB27.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, StromStV \u00a7 1a Abs 6, StromStV \u00a7 1a Abs 7, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 31. Januar 2024, Az: 3 K 836\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: \u00a7 1a Abs. 7 der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (StromStV) enth\u00e4lt eine Rechtsgrundverweisung auf \u00a7 1a Abs. 6 StromStV mit der Folge, dass dessen Tatbestandsmerkmale auch bei der Einschr\u00e4nkung des Versorgerstatus f\u00fcr Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW, in denen Strom aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, zu beachten sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 31.01.2024 &#8211; 3 K 836\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Gesellschaft, die auf r\u00e4umlich zusammenh\u00e4ngenden Grundst\u00fccken \u2026 Windenergieanlagen mit einer Leistung von je 2&nbsp;MW, insgesamt also mit \u2026&nbsp;MW, betreibt und hiermit elektrischen Strom erzeugt. Sie verf\u00fcgte \u00fcber eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Stromsteuergesetzes (StromStG).<\/li><li>Aufgrund einer am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetzes\u00e4nderung sah der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) die Voraussetzung f\u00fcr den Fortbestand der Erlaubnis nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (StromStV) als nicht mehr l\u00e4nger gegeben an und forderte mit Schreiben vom 08.04.2019 den Erlaubnisschein von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Au\u00dferdem wies das HZA darauf hin, dass f\u00fcr die im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zur Vorlage des Erlaubnisscheins entnommene Strommenge eine Steueranmeldung abzugeben sei.<\/li><li>Den hiergegen eingelegten Einspruch verwarf das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 09.09.2019 als unzul\u00e4ssig, weil die Erlaubnis der Kl\u00e4gerin zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung mit Ablauf des 31.12.2017 erloschen sei und es sich bei dem Schreiben vom 08.04.2019 daher nicht um einen Verwaltungsakt handele.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, jedenfalls in der R\u00fcckforderung des Erlaubnisscheins sei ein Verwaltungsakt zu sehen. Dieser sei rechtswidrig, weil der Kl\u00e4gerin auch \u00fcber den 31.12.2017 hinaus die Erlaubnis zur Entnahme von steuerfreiem Strom zustehe, denn die Erlaubnis sei nicht mit Ablauf des 31.12.2017 erloschen. Die Kl\u00e4gerin sei kein Letztverbraucher, und auch die F\u00e4lle von \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 oder 7 StromStV l\u00e4gen nicht vor. Bei \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung mit der Folge, dass zus\u00e4tzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 StromStV erf\u00fcllt sein m\u00fcssten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Kl\u00e4gerin keine Letztverbraucher beliefere, sondern den von ihr erzeugten Strom in das allgemeine Versorgungsnetz einspeise.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO). Es sei zu kl\u00e4ren, ob es sich bei \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV um eine Rechtsfolgenverweisung oder eine Rechtsgrundverweisung auf \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 StromStV handele. Die Normen adressierten stromsteuerrechtlich unerfahrene oder typischerweise nicht im Bereich der Energieversorgung von Verbrauchern t\u00e4tige Beteiligte. Diesen w\u00fcrden zum einen gewisse klassische Versorgerpflichten durch den Status des &#8222;kleinen Versorgers&#8220; abgenommen und zum anderen w\u00fcrde das Risiko von Steuerausf\u00e4llen minimiert. Die Beteiligten h\u00e4tten die M\u00f6glichkeit, durch \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;8 StromStV wieder zum &#8222;Vollversorger&#8220; zu werden. Auch im Fall des \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV sei der Verordnungsgeber im Rahmen einer typisierenden Gesamtbetrachtung zu dem Schluss gelangt, dass die dort zitierten Anlagenbetreiber als stromsteuerrechtlich unerfahren zu bewerten seien beziehungsweise oftmals kein Interesse an einem Versorgerstatus h\u00e4tten. Die Einschr\u00e4nkung des Versorgerstatus nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV sei insofern losgel\u00f6st von den tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 StromStV zu betrachten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist der Beschwerde entgegengetreten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen.<\/li><li>1. Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Dabei muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 24.05.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;120\/11, Rz&nbsp;5). Eine Rechtsfrage ist kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, sodass mehrere L\u00f6sungen vertretbar sind (BFH-Beschluss vom 11.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;57\/15, Rz&nbsp;6). An der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18.02.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;123\/20, BFHE 272, 390, BStBl II 2022, 215, Rz&nbsp;6).<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist die vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage als nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig anzusehen, weil sie so zu beantworten ist, wie das FG es getan hat.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Steuer befreit. F\u00fcr die Entnahme steuerbefreiten Stroms ist nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 StromStG eine Erlaubnis erforderlich. Mit Wirkung vom 01.01.2018 ist insofern eine \u00c4nderung eingetreten, als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 StromStV die Steuerbefreiung f\u00fcr Strom zur Stromerzeugung in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 und 7 StromStV nur noch im Wege der Entlastung nach \u00a7&nbsp;12a StromStV erlangt werden kann und eine steuerbefreite Entnahme von Strom nicht mehr vorgesehen ist. Dementsprechend erl\u00f6schen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 StromStV Erlaubnisse nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StromStG in den F\u00e4llen nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 StromStV und in den F\u00e4llen nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 StromStV mit Ablauf des 31.12.2017. Der Erlaubnisschein ist unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 StromStV schr\u00e4nkt die Reichweite des Versorgerstatus ein. Denn wer Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2&nbsp;MW erzeugt, diesen Strom an Letztverbraucher ausschlie\u00dflich innerhalb dieser Kundenanlage leistet und dar\u00fcber hinaus ausschlie\u00dflich nach \u00a7&nbsp;3 StromStG zu versteuernden Strom ausschlie\u00dflich von einem im Steuergebiet ans\u00e4ssigen Versorger bezieht und diesen ausschlie\u00dflich innerhalb dieser Kundenanlage leistet, gilt nur f\u00fcr den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger. F\u00fcr den bezogenen Strom gilt er dagegen als Letztverbraucher im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 StromStG.<\/li><li>Die Regelung in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 StromStV gilt nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV f\u00fcr Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2&nbsp;MW aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, mit der Ma\u00dfgabe entsprechend, dass derjenige, der den Strom erzeugt, auch f\u00fcr den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger gilt.<\/li><li>c) Die vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage ist eindeutig dahingehend zu beantworten, dass es sich bei dem Verweis in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV auf \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 StromStV um eine Rechtsgrundverweisung handelt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 und 7 StromStV wurden durch Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;f der Dritten Verordnung zur \u00c4nderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung vom 02.01.2018 (BGBl I 2018, 84) angef\u00fcgt. Aus der Begr\u00fcndung zum Referentenentwurf ergibt sich, dass die Regelung in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 StromStV insbesondere Mieterstrommodelle im Blick hatte und hier der Verwaltungsaufwand und das Risiko von Steuerausf\u00e4llen verringert werden sollten. Im Bereich der Windenergie-, Biomasse- und Photovoltaikanlagen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass deren Betreiber h\u00e4ufig keine Ber\u00fchrungspunkte zum Stromsteuerrecht haben. Aus diesem Grund sollte Strom, der an Betreiber solcher (in Kundenanlagen bestehender) Stromerzeugungsanlagen geliefert wird, nur noch zum Regelsteuersatz versteuert geliefert werden.<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV enthaltene gesonderte Regelung war erforderlich, weil die kleineren, von \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;6 StromStV erfassten Anlagen weitgehend unter die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StromStG fallen und daher die Pflicht zur Abgabe einer Steueranmeldung entf\u00e4llt. Die Intention des Verordnungsgebers ging also dahin, kleine oder im Stromsteuerrecht unerfahrene Stromhersteller vom Versorgerstatus auszunehmen. Eine grunds\u00e4tzliche \u00c4nderung des Versorgerstatus war jedoch nicht beabsichtigt.<\/li><li>Dies wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass im Referentenentwurf ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass die Regelungen dann nicht zur Anwendung kommen, wenn regul\u00e4re Stromversorgungsunternehmen oder Beteiligte, die bereits aus anderen Gr\u00fcnden vollwertiger Versorger sind, Strom beziehen. Zudem erkl\u00e4rt \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV den Absatz&nbsp;6 nur mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anwendbar, dass derjenige, der den Strom erzeugt, auch f\u00fcr den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger gilt. Auch diese Einschr\u00e4nkung spricht daf\u00fcr, dass die Tatbestandsmerkmale des Absatzes&nbsp;6 im Rahmen des Absatzes&nbsp;7 zu beachten sind.<\/li><li>Eine Auslegung von \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;7 StromStV als Rechtsfolgenverweisung h\u00e4tte demgegen\u00fcber zur Folge, dass f\u00fcr Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2&nbsp;MW, in denen Strom aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, der Erzeuger f\u00fcr den bezogenen Strom immer als Letztverbraucher gilt. Lediglich f\u00fcr den erzeugten und dann geleisteten sowie f\u00fcr den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom g\u00e4lte er als Versorger. F\u00fcr eine derart weitgehende Einschr\u00e4nkung des Versorgerstatus ergeben sich jedoch aus den oben dargestellten Materialien zur Stromsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung, die auf eine Beschr\u00e4nkung des Versorgerstatus in Kundenanlagen abzielen, keine Anhaltspunkte.<\/li><li>2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) erforderlich.<\/li><li>Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.06.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/13, Rz&nbsp;35 und vom 24.07.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/17, Rz&nbsp;25). Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 04.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;114\/17, Rz&nbsp;4; Senatsbeschluss vom 28.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;54\/22, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Eine solche Rechtsfrage liegt jedoch nicht vor (s. unter 1.).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.191224.VIIB27.24.0 BFH VII. Senat StromStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 2, StromStV \u00a7 1a Abs 6, StromStV \u00a7 1a Abs 7, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 31. 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