{"id":77350,"date":"2025-01-26T15:42:38","date_gmt":"2025-01-26T13:42:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77350"},"modified":"2025-01-26T15:42:38","modified_gmt":"2025-01-26T13:42:38","slug":"bfh-urteil-vom-15-oktober-2024-ix-r-26-23-zur-frage-der-tarifermaessigten-besteuerung-des-ersatzes-von-verdienstausfallschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-oktober-2024-ix-r-26-23-zur-frage-der-tarifermaessigten-besteuerung-des-ersatzes-von-verdienstausfallschaden\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15. Oktober 2024, IX R 26\/23: Zur Frage der tariferm\u00e4\u00dfigten Besteuerung des Ersatzes von Verdienstausfallschaden"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.10.2024 IX R 5\/23<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.IXR26.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 34 Abs 1, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4, BGB \u00a7 249 Abs 1, BGB \u00a7 252 S 1, BGB \u00a7 842, BGB \u00a7 843 Abs 1, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 05. Oktober 2023, Az: 3 K 3132\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die erst in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum vom Sch\u00e4diger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine f\u00fcr eine tariferm\u00e4\u00dfigte Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche Zusammenballung von Eink\u00fcnften vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt keine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 05.10.2023 &#8211; 3 K 3132\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist die tariferm\u00e4\u00dfigte Besteuerung eines Schadensersatzes wegen Verdienstausfall.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war unter anderem nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sie wurde aufgrund von medizinischen Behandlungsfehlern erheblich gesch\u00e4digt und konnte fortan nur noch eingeschr\u00e4nkt erwerbst\u00e4tig sein. Im Streitjahr 2018 schloss sie mit den Schadensverantwortlichen und deren Versicherern einen gerichtlichen Vergleich \u00fcber die Zahlung von Schadensersatz. Dieser umfasste einen Verdienstausfallschaden in H\u00f6he von 190.000&nbsp;\u20ac. Zudem war der Kl\u00e4gerin die auf den Ersatz des Verdienstausfallschadens anfallende Steuer zu erstatten. Der vereinbarte (Netto-)Schadensersatz wurde der Kl\u00e4gerin im Streitjahr gezahlt. Im nicht streitbefangenen Jahr 2019 erstatteten die Versicherer die auf den Ersatz des Verdienstausfallschadens lastende Steuer von 77.561,52&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte f\u00fcr das Streitjahr den Ersatz des Verdienstausfallschadens von 190.000&nbsp;\u20ac als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde Versorgungsbez\u00fcge f\u00fcr mehrere Jahre. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ordnete die Zahlung den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu und gew\u00e4hrte die Tariferm\u00e4\u00dfigung nicht.<\/li><li>Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA f\u00fchrte an, der Ersatz des Verdienstausfallschadens und die nachfolgende Erstattung der Steuerlast seien einheitlich zu betrachten. Der Schadensersatz sei in verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen gezahlt worden; daher scheide eine Tariferm\u00e4\u00dfigung aus.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 39 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die Steuererstattung im Jahr 2019 sei keine Entsch\u00e4digung im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und k\u00f6nne daher die Gew\u00e4hrung der Tariferm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr den im Streitjahr bezogenen Schadensersatz nicht in Frage stellen. Andernfalls m\u00fcsse bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;34 EStG eine Ausnahme vom Erfordernis der Zusammenballung von Eink\u00fcnften in einem Veranlagungszeitraum gemacht werden. Der Gerechtigkeitsgedanke der bisher anerkannten Ausnahmen gebiete eine Tariferm\u00e4\u00dfigung nach dem Erst-Recht-Schluss, wenn der Steuerpflichtige keine M\u00f6glichkeit habe, eine Zahlung in zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen zu vermeiden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2018 vom 03.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Ersatz des Verdienstausfallschadens tariferm\u00e4\u00dfigt besteuert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat zu Recht eine erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung des im Streitjahr gezahlten Verdienstausfallschadens nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG abgelehnt.<\/li><li>1. Der Ersatz des Verdienstausfallschadens von 190.000&nbsp;\u20ac stellt steuerbare Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG dar.<\/li><li>Der Kl\u00e4gerin stand aufgrund von medizinischen Behandlungsfehlern ein Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;252 Satz&nbsp;1 sowie \u00a7&nbsp;842, \u00a7&nbsp;843 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu. Bei der Erf\u00fcllung dieses Anspruchs handelt es sich um nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG steuerbare Entsch\u00e4digungen, die gew\u00e4hrt worden sind als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen. Dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit, sodass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>2. Eine tariferm\u00e4\u00dfigte Besteuerung dieser Zahlung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG scheidet aus. Es liegen weder au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG (dazu unter&nbsp;a) noch solche nach Nr.&nbsp;4 der Vorschrift (unter&nbsp;b) vor.<\/li><li>a) Die Vorinstanz hat frei von Rechtsfehlern entschieden, dass f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin zugeflossene Zahlung von 190.000&nbsp;\u20ac keine Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>aa) Nach dieser Vorschrift kommen als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde, au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte zwar Entsch\u00e4digungen im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 EStG in Betracht. Voraussetzung f\u00fcr eine die Tariferm\u00e4\u00dfigung rechtfertigende Au\u00dferordentlichkeit ist allerdings, dass die Entsch\u00e4digung in G\u00e4nze in einem Veranlagungszeitraum erbracht wird und dass durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften eine erh\u00f6hte steuerliche Belastung entsteht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;14 sowie Senatsurteil vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 261, 258, BStBl II 2018, 709, Rz&nbsp;10, jeweils m.w.N.). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entsch\u00e4digung in zwei oder mehr verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Eink\u00fcnften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (z.B. Senatsurteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/13, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Ausnahmen vom Erfordernis der Zusammenballung von Eink\u00fcnften sind nur in eng begrenzten Konstellationen gerechtfertigt, weil sich ansonsten au\u00dferordentliche und nicht beg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte kaum noch unterscheiden lie\u00dfen (BFH-Urteil vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;16&nbsp;f.). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn mehrere Teilzahlungen sich eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung nur geringf\u00fcgig \u2011\u2011das hei\u00dft regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr als 10&nbsp;% der Hauptleistung\u2011\u2011 ist oder wenn aus Gr\u00fcnden der sozialen F\u00fcrsorge eine Entsch\u00e4digungszusatzleistung f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit gew\u00e4hrt wird (BFH-Urteil vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;18&nbsp;f. und 26, m.w.N.). Dies leitet der BFH aus einer zweckentsprechenden Auslegung des \u00a7&nbsp;34 EStG unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ab (BFH-Urteil vom 14.04.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/04, BFH\/NV 2005, 1772, unter&nbsp;II.3.). Verteilt sich die Zahlung auf zwei Veranlagungszeitr\u00e4ume, wird die Steuererm\u00e4\u00dfigung dar\u00fcber hinaus auch dann zugelassen, wenn die Zahlung von vornherein in einer Summe festgesetzt war und nur wegen ihrer ungew\u00f6hnlichen H\u00f6he und der besonderen Verh\u00e4ltnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Zahlungsempf\u00e4nger \u2011\u2011bar aller Existenzmittel\u2011\u2011 dringend auf den Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (BFH-Urteil vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Mehrere Zahlungen sind als einheitliche Entsch\u00e4digung zu beurteilen, wenn sie zum Ausgleich f\u00fcr dasselbe Schadensereignis gezahlt werden (Senatsurteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/13, Rz&nbsp;13). Dies gilt insbesondere, wenn dem Anspruch auf die Entsch\u00e4digung (nur) eine Rechtsgrundlage mit einer Schadensposition zugrunde liegt (List, Versicherungsrecht \u2011\u2011VersR\u2011\u2011 2018, 700, 701). Eine Aufspaltung der Entsch\u00e4digung in mehrere, getrennt nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG zu behandelnde Teile widerspr\u00e4che dem Normzweck, nur au\u00dferordentliche Progressionsnachteile abzumildern.<\/li><li>bb) Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen liegt im Streitfall keine als au\u00dferordentlich im Sinne von \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG zu qualifizierende Entsch\u00e4digung vor.<\/li><li>Zwar wurde der Kl\u00e4gerin im Streitjahr kumuliert der ihr aus dem sch\u00e4digenden Ereignis zustehende Verdienstausfallschaden in H\u00f6he von 190.000&nbsp;\u20ac ersetzt. Allerdings z\u00e4hlt auch die im nachfolgenden Jahr 2019 vereinnahmte Erstattung der Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden zu den nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbaren Eink\u00fcnften. Der zeitlich \u00fcber mehrere Veranlagungszeitr\u00e4ume gestreckte Ersatz des gesamten Schadens schlie\u00dft den Tatbestand des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG aus.<\/li><li>(1) Im Fall einer Personensch\u00e4digung hat der Sch\u00e4diger neben dem k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4tsschaden auch den gesamten auf dem sch\u00e4digenden Ereignis beruhenden Verdienstausfallschaden zu ersetzen (\u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;252&nbsp;Satz&nbsp;1 sowie \u00a7&nbsp;842, \u00a7&nbsp;843 Abs.&nbsp;1 BGB). Jener Schaden umfasst bei einem abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten sowohl den entgangenen Nettoverdienst als auch die hierauf entfallende Einkommensteuer (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;924\/20, Rz&nbsp;9). Dies ist deshalb der Fall, da der Gesch\u00e4digte f\u00fcr den empfangenen Ersatz des Verdienstausfalls Einkommensteuer zu entrichten hat. Bliebe der Schadensersatz auf den Nettoverdienst beschr\u00e4nkt, st\u00fcnde der Gesch\u00e4digte, gerade weil die Einkommensteuer aus dem erwirtschafteten Einkommen herr\u00fchrt, verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig schlechter als ohne das sch\u00e4digende Ereignis (vgl. auch BGH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;924\/20, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Der Verdienstausfallschaden und die hierauf lastende Steuer sind somit zwei unmittelbar miteinander im Zusammenhang stehende Positionen eines Schadensersatzanspruchs im Sinne von \u00a7\u00a7&nbsp;842, 843 Abs.&nbsp;1 BGB.<\/li><li>Die Rechtspraxis hat f\u00fcr den Ersatz dieses Schadens abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigter \u2011\u2011wie die Vorinstanz zutreffend herausgestellt hat\u2011\u2011 zwei Berechnungsmethoden entwickelt. Nach der Bruttolohnmethode ist Ma\u00dfstab f\u00fcr die Schadensberechnung der entgangene Bruttoverdienst des Gesch\u00e4digten; Steuern und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge sind somit von vornherein inkludiert. Dagegen stellt nach der (modifizierten) Nettolohnmethode der ersatzpflichtige Schaden das fiktive Nettoeinkommen des Gesch\u00e4digten zuz\u00fcglich aller seiner aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile einschlie\u00dflich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuer dar (BGH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;924\/20, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Beide Berechnungsmethoden stehen gleichberechtigt nebeneinander (BGH-Urteil vom 15.11.1994&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;194\/93, BGHZ 127, 391, unter II.1.a) und f\u00fchren \u2011\u2011richtig angewandt\u2011\u2011 zu gleichen Ergebnissen (BGH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;924\/20, Rz&nbsp;18).<\/li><li>(2) An diese zivilrechtliche Ausgangslage ankn\u00fcpfend ist die vom Sch\u00e4diger erbrachte Erstattung der Steuerlast als Einnahmenersatz im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG zu werten. Die Erstattung beruht unmittelbar auf dem Verlust steuerbarer Einnahmen. Es handelt sich nicht um eine gesondert zu beurteilende Schadensposition im Sinne der vom Senat in seiner Entscheidung vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/16 (BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz&nbsp;24) erw\u00e4hnten Art.<\/li><li>Ohne die erlittene Sch\u00e4digung w\u00e4re der Gesch\u00e4digte im Stande gewesen, Einnahmen zu erzielen und aus seinem Bruttoverdienst die Steuer zu entrichten. Demnach tritt nicht nur der &#8222;netto&#8220; gezahlte Verdienstausfall, sondern gleichsam der zivilrechtlich verpflichtende Ersatz der hierauf entfallenden Steuer an die Stelle weggefallener Einnahmen (zutreffend Brandis\/Heuermann\/Heuermann, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;33; List, VersR 2018, 700, 702; a.A. [allerdings ohne Begr\u00fcndung] Horn in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;38). Diese Rechtsfolge tritt unabh\u00e4ngig davon ein, ob der Verdienstausfallschaden nach Ma\u00dfgabe der Bruttolohnmethode oder \u2011\u2011hinsichtlich des Ersatzes der Steuerlast zeitlich gestreckt\u2011\u2011 nach der modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird.<\/li><li>(3) Die Erstattung der auf dem Ersatz des Verdienstausfalls lastenden Steuer stellt auch keine \u2011\u2011die Annahme steuerbarer Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG ausschlie\u00dfende\u2011\u2011 Ausgabenentsch\u00e4digung dar. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines echten Steuerschadens.<\/li><li>Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re eine Vermeidbarkeit des Schadens. Dies hat der BFH unter anderem angenommen f\u00fcr den Fall, dass ein Steuerberater (BFH-Urteil vom 18.06.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621) oder ein Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600) f\u00fcr eine \u00fcberh\u00f6hte Einkommensteuerfestsetzung Schadensersatz an den Mandanten beziehungsweise Arbeitnehmer zu leisten hatte. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass Schadensersatz, der wegen einer \u00fcberh\u00f6hten Steuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe dient, die nicht in der Erwerbs-, sondern in der Privatsph\u00e4re eingetreten ist (BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>Dieser Rechtsgrundsatz ist auf den Ersatz eines Verdienstausfallschadens nicht \u00fcbertragbar. Mit der Erstattung der auf jenen Schaden entfallenden Steuer ersetzt der Sch\u00e4diger keinen vermeidbaren Steuerschaden des Gesch\u00e4digten, sondern die \u2011\u2011rechtm\u00e4\u00dfige\u2011\u2011 Steuerfolge aus dem Ersatz des Nettoverdienstausfalls. Abweichendes kann im Einzelfall nur gelten, wenn festgestellt wird, dass der Sch\u00e4diger Steuern in einem Umfang erstattet, die den Betrag, die der Gesch\u00e4digte ohne das sch\u00e4digende Ereignis auf seine weggefallenen steuerbaren Einnahmen h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen, \u00fcbersteigt.<\/li><li>(4) Nach diesen Grunds\u00e4tzen steht die im Jahr 2019 auf Grundlage der modifizierten Nettolohnmethode berechnete und der Kl\u00e4gerin zugeflossene Erstattung der Steuerlast des Streitjahres (77.561,52&nbsp;\u20ac) einer tariferm\u00e4\u00dfigten Besteuerung der Zahlung von 190.000&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG entgegen. Der Ersatz des gesamten Verdienstausfallschadens ist der Kl\u00e4gerin nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen. Die Vorinstanz hat die Erstattung der Steuerlast zu Recht gemeinsam mit dem vorliegend streitigen Ersatz des Verdienstausfallschadens als einheitliche Entsch\u00e4digung qualifiziert. Beide Zahlungen beruhen auf demselben Schadensereignis und beruhen auf dem zivilgerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2018. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Erstattung des Jahres 2019 eine andere Ursache oder einen anderen Zweck hatte, als den Verdienstausfall der Kl\u00e4gerin zu kompensieren, hat das FG nicht festgestellt und wurde von der Kl\u00e4gerin auch nicht behauptet.<\/li><li>Die anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz der Zusammenballung von Eink\u00fcnften sind im Streitfall nicht gegeben. Die H\u00f6he der erstatteten Steuerlast (77.561,52&nbsp;\u20ac) ist im Vergleich zur H\u00f6he der Zahlung des Streitjahres (190.000&nbsp;\u20ac) nicht nur geringf\u00fcgig. Gr\u00fcnde, die Erstattung als Zusatzleistung aus sozialer F\u00fcrsorge einzuordnen, sind nicht ersichtlich. Zudem war der insgesamt zu leistende Verdienstausfallschaden nicht von vornherein in einer Summe festgesetzt, und es liegt weder eine ungew\u00f6hnliche H\u00f6he noch ein besonderer Grund auf Seiten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Verteilung auf mehrere Jahre vor.<\/li><li>cc) Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch.<\/li><li>(1) Ihre Ansicht, die Steuerlast auf einen Verdienstausfallschaden sowie deren sp\u00e4tere Erstattung durch den Sch\u00e4diger sei ein nicht zu Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG f\u00fchrender &#8222;Durchlaufposten&#8220;, ist unzutreffend. Die Kl\u00e4gerin hat die Erstattung weder in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung vereinnahmt noch zuvor die Steuerzahlung in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung geleistet. Sie war insoweit unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet. Dies schlie\u00dft die Annahme eines durchlaufenden Postens aus.<\/li><li>(2) Der weitere Einwand, sie \u2011\u2011die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 habe eine progressionsbedingte Steuermehrbelastung nur deshalb zu tragen, weil sich die Sch\u00e4diger beziehungsweise deren Versicherer zur Erstattung der Steuerlast verpflichtet h\u00e4tten, geht bereits deshalb fehl, weil eine dementsprechende Verpflichtung nach allgemein anerkannten zivilrechtlichen Rechtsgrunds\u00e4tzen bestand und somit nicht auf Freiwilligkeit beruhte. Unabh\u00e4ngig hiervon erh\u00f6hte die Erstattung der Steuerlast die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>(3) Anders als die Kl\u00e4gerin meint, gebietet auch die von ihr beanstandete Zwangsl\u00e4ufigkeit der gestreckten Zahlung des Schadensersatzes keine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Zusammenballung von Eink\u00fcnften. Dies hat die Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen bereits entschieden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.08.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz&nbsp;15).<\/li><li>(4) Das weitere Argument der Kl\u00e4gerin, es habe nicht in ihrer Hand gelegen, mit den Sch\u00e4digern und deren Versicherern eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Steuer auf den Verdienstausfall vorab berechnet und in einem Zuge ausgezahlt worden w\u00e4re, rechtfertigt keine andere L\u00f6sung. Denn unber\u00fccksichtigt bleibt, dass der zeitlich gestreckte Ersatz des Verdienstausfalls objektiv eine Progressionsmilderung bewirkte. Aus diesem Grund ist die von der Kl\u00e4gerin in Frage gestellte Erw\u00e4gung des FG, die Auszahlungsmodalit\u00e4ten seien frei gestaltbar gewesen, nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>(5) Die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte steuertarifrechtliche Ungleichbehandlung des Ersatzes von Verdienstausfallsch\u00e4den auf Grundlage der modifizierten Nettolohnmethode einerseits und der Bruttolohnmethode andererseits liegt nicht vor. Die Kl\u00e4gerin verkennt, dass es einer Tariferm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG jedenfalls dann nicht bedarf, wenn der Ersatz des gesamten \u2011\u2011die Steuerlast inkludierten\u2011\u2011 Verdienstausfallschadens auf mehrere Veranlagungszeitr\u00e4ume gestreckt wird.<\/li><li>b) Die Zahlung von 190.000&nbsp;\u20ac unterf\u00e4llt auch nicht \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>aa) Der Wortlaut dieses \u2011\u2011vom FG nicht gepr\u00fcften\u2011\u2011 Tatbestands ist nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG setzt Verg\u00fctungen f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit voraus. T\u00e4tigkeit im Sinne der Vorschrift ist jedes zur Erzielung von Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG dienende Verhalten (BFH-Urteil vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz&nbsp;70, m.w.N.). Zwischen der T\u00e4tigkeit und der Verg\u00fctung muss ein Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis bestehen (&#8222;f\u00fcr&#8220;). Die geschuldete T\u00e4tigkeit muss Rechtsgrund f\u00fcr die Verg\u00fctung (Gegenleistung) sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrt wird (zutreffend HHR\/Horn, \u00a7&nbsp;34 EStG Rz&nbsp;62).<\/li><li>Im Streitfall bezog die Kl\u00e4gerin den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens nur deshalb, weil sie infolge des Schadensereignisses nicht mehr vollumf\u00e4nglich im Stande war und ist, eine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Rechtsgrund f\u00fcr die Verg\u00fctung ist somit keine T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, sondern eine zivilrechtliche Schadenshaftung.<\/li><li>bb) F\u00fcr eine \u00fcber den Wortlaut der Norm hinausgehende teleologische Erweiterung des Tatbestands besteht kein Bed\u00fcrfnis. Soweit im Schrifttum vereinzelt auf die Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG in F\u00e4llen von Arbeitslohnnachzahlungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;23\/19, BFHE 275, 144, BStBl II 2022, 442) Bezug genommen wird (vgl. Bergan, Deutsches Steuerrecht kurzgefa\u00dft 2023, 159), fehlt es an einer Vergleichbarkeit zum vorliegenden Fall. W\u00e4hrend der progressionserh\u00f6hende geballte Zufluss von Arbeitslohn f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit keinem anderen Tariferm\u00e4\u00dfigungstatbestand als \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG zugeordnet werden kann, unterf\u00e4llt die vorliegend im Streit stehende Entsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich der Nr.&nbsp;2 der Vorschrift. Die oben genannten besonderen Anforderungen an die Au\u00dferordentlichkeit von Entsch\u00e4digungen im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 EStG w\u00e4ren entwertet, w\u00fcrde man die im Kern auf Arbeitnehmer zugeschnittene Gro\u00dfz\u00fcgigkeit der Auslegung von \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG (vgl. BFH-Entscheidungen vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;15 sowie vom 19.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;155\/18, Rz&nbsp;12) auf Entsch\u00e4digungskonstellationen \u00fcbertragen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.10.2024 IX R 5\/23 ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.IXR26.23.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 34 Abs 1, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4, BGB \u00a7 249 Abs 1, BGB \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-oktober-2024-ix-r-26-23-zur-frage-der-tarifermaessigten-besteuerung-des-ersatzes-von-verdienstausfallschaden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15. 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