{"id":77356,"date":"2025-01-26T15:44:24","date_gmt":"2025-01-26T13:44:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77356"},"modified":"2025-01-26T15:44:24","modified_gmt":"2025-01-26T13:44:24","slug":"bfh-beschluss-vom-04-september-2024-xi-r-37-2-steuerbarkeit-von-geschaeftsfuehrungsleistungen-einer-praxisgemeinschaft-reichweite-der-steuerbefreiung-des-art-132-abs-1-buchst-f-mwstsystrl-rech","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-04-september-2024-xi-r-37-2-steuerbarkeit-von-geschaeftsfuehrungsleistungen-einer-praxisgemeinschaft-reichweite-der-steuerbefreiung-des-art-132-abs-1-buchst-f-mwstsystrl-rech\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 04. September 2024, XI R 37\/2: Steuerbarkeit von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen einer Praxisgemeinschaft; Reichweite der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL (Rechtslage vor Inkrafttreten des \u00a7 4 Nr. 29 UStG)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.040924.XIR37.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 4 Nr 29, UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst d, UStG \u00a7 4 Nr 14 S 2, UStG \u00a7 4 Nr 14 S 2, UStG \u00a7 4 Nr 14 S 2, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f, UStG VZ 2013 , UStG \u00a7 2 Abs 1 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 11. November 2021, Az: 5 K 62\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach au\u00dfen auftretende Praxisgemeinschaft ist Unternehmerin.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine aus \u00c4rzten bestehende Praxisgemeinschaft, die Leistungen f\u00fcr die F\u00fchrung ihrer eigenen Gesch\u00e4fte bezieht, erbringt nicht zwangsl\u00e4ufig gleichzeitig Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen an ihre Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine aus \u00c4rzten bestehende Praxisgemeinschaft, die mit einer bei ihr angestellten Arbeitnehmerin Reinigungsleistungen an ihre Mitglieder ausf\u00fchrt und steuerfreie Leistungen von Subunternehmern bezieht, um die bezogenen Leistungen unmittelbar an ihre Mitglieder f\u00fcr die Aus\u00fcbung von deren \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit weiterzuleiten, kann sich f\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume vor Einf\u00fchrung des \u00a7 4 Nr. 29 UStG erfolgreich auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn die Praxisgemeinschaft hierf\u00fcr lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert und aufgrund der Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung keine Wettbewerbsverzerrungen drohen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 11.11.2021 &#8211; 5 K 62\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr (2013) noch geltenden Fassung beziehungsweise der unionsrechtlichen Steuerbefreiung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Praxisgemeinschaft, wurde durch Vertrag \u00fcber die Errichtung einer \u00e4rztlichen Praxisgemeinschaft (Gemeinschaftsvertrag) zum 01.01.2013 von den Gemeinschaftern der Kl\u00e4gerin (A und B), die beide \u00c4rzte sind, nach \u00a7&nbsp;3 des Gemeinschaftsvertrags zur gemeinsamen Nutzung von Praxisr\u00e4umen, Einrichtungen und Personal errichtet. Am Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin waren die Gemeinschafter jeweils h\u00e4lftig beteiligt. Das Anlageverm\u00f6gen wurde der Kl\u00e4gerin von A \u00fcberlassen. Eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der von den Gemeinschaftern zu leistenden Entgelte enth\u00e4lt der Gemeinschaftsvertrag nicht, sondern den Hinweis, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet (\u00a7&nbsp;12 des Gemeinschaftsvertrags). Die Gemeinschafter leisteten zur Deckung der Kosten monatliche Beitr\u00e4ge. Die Kl\u00e4gerin fungierte als &#8222;reine Kostengemeinschaft&#8220; und sollte keine Gewinne erwirtschaften (\u00a7&nbsp;15 des Gemeinschaftsvertrags).<\/li><li>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin stand allein A zu. Rechtsgesch\u00e4fte im Zusammenhang mit dem alleinigen zivilrechtlichen Eigentum eines Gemeinschafters waren hiervon ausgenommen (\u00a7&nbsp;12 des Gemeinschaftsvertrags). Der Gemeinschaftsvertrag sah keine Regelung zur Verg\u00fctung f\u00fcr die von A erbrachten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen vor. Allerdings vereinbarten die Gemeinschafter m\u00fcndlich, dass A im Hinblick auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eine Verg\u00fctung beanspruchen k\u00f6nne. Diese zahlte die Kl\u00e4gerin dem A (auch) im Streitjahr.<\/li><li>Jeder Gemeinschafter \u00fcbte nach dem Gemeinschaftsvertrag seine \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung aus (\u00a7&nbsp;4 des Gemeinschaftsvertrags). Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm die zuvor bei A besch\u00e4ftigten medizinischen Fachangestellten sowie eine B\u00fcro- und Rezeptionskraft. Zu den der B\u00fcrokraft \u00fcbertragenen Aufgaben geh\u00f6rte unter anderem die Abwicklung und \u00dcberwachung von Zahlungsvorg\u00e4ngen, die Abrechnung mit den privaten Krankenversicherungen, die Ausstellung von Rechnungen und die Organisation von Kursen. Die B\u00fcrokraft verwandte einen Teil ihrer Arbeitszeit auf T\u00e4tigkeiten wie Terminvergabe, Schreiben von Arztberichten oder Erstellung von Qualit\u00e4tssicherungsberichten. Die \u00fcbrige Arbeitszeit verwendete sie f\u00fcr Buchf\u00fchrungs- und Abrechnungsarbeiten. \u00dcber diese zeitlichen Anteile haben sich die Beteiligten im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) tats\u00e4chlich verst\u00e4ndigt. Weiter stellte die Kl\u00e4gerin eine Raumpflegerin ein, die die Praxisr\u00e4ume reinigte.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus schloss die Kl\u00e4gerin mit einer Krankengymnastin (X) und einer Heilpraktikerin (Y) jeweils einen &#8222;Freier-Mitarbeiter-Vertrag&#8220;, in dem sich X und Y jeweils verpflichteten, in den Praxisr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin Muskelentspannungstraining beziehungsweise psychologische T\u00e4tigkeiten auf eigene Verantwortung durchzuf\u00fchren. Hierf\u00fcr erhielten sie von der Kl\u00e4gerin jeweils eine Verg\u00fctung von 60&nbsp;% der Erl\u00f6se. Die Abrechnungen gegen\u00fcber den Krankenversicherungen und gegen\u00fcber den Privatpatienten sollte &#8222;durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Praxis&#8220; vorgenommen werden.<\/li><li>Au\u00dferdem f\u00fchrte eine Diplompsychologin (Z) in den Praxisr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin als freie Mitarbeiterin psychologische T\u00e4tigkeiten aus. Hierf\u00fcr erhielt sie von der Kl\u00e4gerin einen prozentualen Anteil der Verg\u00fctungen f\u00fcr Schmerzbew\u00e4ltigungs- und Muskelentspannungstraining.<\/li><li>A rechnete im eigenen Namen gegen\u00fcber den freien Mitarbeiterinnen durch Gutschriften ab. Umsatzsteuer wies er darin nicht aus. Die Kl\u00e4gerin zahlte die Verg\u00fctungen an X, Y und Z aus. Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder -Erkl\u00e4rungen f\u00fcr das Streitjahr gab die Kl\u00e4gerin nicht ab.<\/li><li>Im Rahmen einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr das Streitjahr vertrat die Pr\u00fcferin die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin als Unternehmerin anzusehen sei. Sie habe an ihre Gemeinschafter steuerbare Leistungen gegen Entgelt erbracht. Diese Leistungen seien umsatzsteuerpflichtig, soweit sie nicht in der steuerfreien \u00dcberlassung von R\u00e4umlichkeiten best\u00fcnden oder unmittelbar f\u00fcr steuerfreie Heilbehandlungen verwendet worden seien. Dies betreffe die Verwaltungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Gemeinschafter sowie Arbeiten bei der Erstellung der Abrechnungen, den Zahlungsverkehr, die Praxisorganisationsleistungen und die Raumpflege. Die Pr\u00fcferin sah daher die mittels der Raumpflegerin erbrachten Leistungen in vollem Umfang und die durch A als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin sowie die durch die B\u00fcrokraft erbrachten Leistungen jeweils teilweise als steuerpflichtige Leistungen an. Als Bemessungsgrundlage zog die Pr\u00fcferin die von der Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr verbuchten Aufwendungen heran.<\/li><li>Die Leistungen an Krankenversicherungen und Privatpatienten im Zusammenhang mit den von den freien Mitarbeiterinnen X, Y und Z durchgef\u00fchrten Kursen und Behandlungen rechnete die Pr\u00fcferin nicht der Kl\u00e4gerin, sondern dem A zu. Beim Schmerzbew\u00e4ltigungstraining handele es sich anders als beim Muskelentspannungstraining um eine steuerfreie Heilbehandlung. Diese Ums\u00e4tze seien der Einzelpraxis des A zuzurechnen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich der Auffassung der Pr\u00fcferin an und erlie\u00df am 12.02.2016 einen erstmaligen Umsatzsteuer-Jahresbescheid f\u00fcr 2013, in dem es die Umsatzsteuer dementsprechend festsetzte.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 04.03.2019 wies das FA den hiergegen eingelegten Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Kl\u00e4gerin sei keine reine Innengesellschaft. Sie habe mehrere Vertr\u00e4ge mit Dritten in eigenem Namen abgeschlossen. Im Gemeinschaftsvertrag sei die Vertretung nach au\u00dfen durch A vereinbart gewesen. Die Kl\u00e4gerin sei daher als Unternehmerin anzusehen. Sie k\u00f6nne sich nicht mit Erfolg auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f MwStSystRL berufen, da dieser durch \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d UStG a.F. richtlinienkonform umgesetzt worden sei. Es sei vorliegend unbeachtlich, dass die Bundesrepublik Deutschland diese Bestimmung ausschlie\u00dflich im Gesundheitsbereich und damit nicht weitreichend genug umgesetzt habe. Die Steuerpflicht folge aus einer eigenen, umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Die Erstellung von Leistungsabrechnungen gegen\u00fcber Krankenversicherungen, die Verwaltungst\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Gemeinschafter, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Praxisorganisation und die Raumpflege fielen nicht unter die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d UStG a.F. Auch die &#8222;f\u00fcr&#8220; die freien Mitarbeiterinnen vorgenommene Durchf\u00fchrung der Abrechnungen gegen\u00fcber der kassen\u00e4rztlichen Vereinigung und gegen\u00fcber Privatpatienten sei nicht umsatzsteuerfrei.<\/li><li>Das FG gab der Klage statt; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 623 ver\u00f6ffentlicht. Das FG setzte die Umsatzsteuer auf 0&nbsp;\u20ac herab. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit des A f\u00fcr die Kl\u00e4gerin sei nicht steuerbar. Die \u00fcbrigen Leistungen seien nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d UStG a.F. steuerfrei.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d UStG a.F.). Das Urteil widerspreche der Verwaltungsauffassung (Abschn.&nbsp;4.14.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011). Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit des A f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht umsatzsteuerbar sei, die Reinigungsleistungen, die die Kl\u00e4gerin durch die bei ihr besch\u00e4ftigte Reinigungskraft an ihre Gemeinschafter erbracht habe, steuerfrei seien und die Kl\u00e4gerin weder Leistungen an die freien Mitarbeiterinnen erbracht noch daf\u00fcr ein Entgelt bezogen habe.<\/li><li>Hinsichtlich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung lasse das FG au\u00dfer Acht, dass die Kl\u00e4gerin die von ihr entgoltenen Leistungen des A dem B zur Verf\u00fcgung gestellt und damit sowohl eine Leistung ausgef\u00fchrt als auch ein Entgelt daf\u00fcr erhalten habe. Auch ein Gemeinschafter f\u00fchre mit seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistung gegen Entgelt eine steuerbare Leistung an eine Praxisgemeinschaft aus. Nichts anderes k\u00f6nne f\u00fcr eine Kostenteilungsgemeinschaft wie die Kl\u00e4gerin gelten, die die ihr gegen\u00fcber geleistete Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit ihren Gemeinschaftern gegen Kostenerstattung zur Verf\u00fcgung stelle. Au\u00dferdem sei die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistung des A an die Kl\u00e4gerin teilweise nicht umsatzsteuerfrei. Nach der im UStAE niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung seien allgemeine Verwaltungsleistungen nicht steuerfrei, weil sie lediglich mittelbar der Ausf\u00fchrung von steuerfreien Ums\u00e4tzen der Gemeinschafter dienten. Dazu z\u00e4hlten auch allgemeine Reinigungsleistungen. Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f MwStSystRL sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Daraus folge, dass die Reinigungsleistungen als Teil der Gemeinkosten nicht unmittelbar Kostenelemente der dem Gemeinwohl dienenden, beg\u00fcnstigten Leistung seien und daher nicht unter die Steuerbefreiung fallen k\u00f6nnten. Auch sei von einer Wettbewerbsverzerrung auszugehen, weil andere Marktteilnehmer ihre gleichartigen Leistungen steuerpflichtig erbringen m\u00fcssten. Gewerblichen Reinigungsunternehmen drohten Wettbewerbsnachteile, w\u00fcrden die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer freizustellen sein. Erg\u00e4nzend weist das FA darauf hin, dass es sich bei den Reinigungsleistungen nicht um Leistungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handele, die eine qualifizierte Hygienefachkraft erbringe. Die Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;e UStG komme daher ebenso wenig zur Anwendung. Die Raumpflegeleistungen seien ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von 16.956\u201a61&nbsp;\u20ac der Umsatzsteuer zu unterwerfen.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Erg\u00e4nzend weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass die angestellte B\u00fcrokraft keine anderen Verwaltungsleistungen erbracht habe, als zum Beispiel eine angestellte B\u00fcrokraft in einer Gemeinschaftspraxis erbracht h\u00e4tte. Die Auffassung der Finanzverwaltung f\u00fchre zu einem Wettbewerbsnachteil f\u00fcr Praxisgemeinschaften gegen\u00fcber anderen \u00e4rztlichen Organisationsformen (zum Beispiel einer Gemeinschaftspraxis). Bei einer Gemeinschaftspraxis behandele die Finanzverwaltung die Leistungen der angestellten B\u00fcrokr\u00e4fte nicht als steuerpflichtige Leistungen der Gemeinschaftspraxis an ihre Gemeinschafter. W\u00e4re die Rechtsauffassung des FA zutreffend, w\u00fcrden vergleichbare Leistungen einer Praxisgemeinschaft schlechter behandelt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Leistungen der Kl\u00e4gerin, soweit sie \u00fcberhaupt vorliegen, steuerfrei sind.<\/li><li>1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Kl\u00e4gerin, die trotz ihrer Bezeichnung als Gemeinschaft zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach au\u00dfen aufgetreten und damit eine Gesellschaft ist (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 25.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/23, BFH\/NV 2024, 30, mit Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 270, 146 sowie zum BFH-Beschluss vom 28.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;44\/22, BFHE 282, 67), selbst als Unternehmerin (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 letzter Halbsatz UStG) steuerbare Ums\u00e4tze an A und B erbracht hat. Es hat gleichfalls zutreffend dahin erkannt, dass m\u00f6gliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen des A an die Kl\u00e4gerin nicht dazu geh\u00f6ren.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Daf\u00fcr muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet; der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems f\u00fchrt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz&nbsp;15; vom 06.12.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;33\/21, BFH\/NV 2024, 615, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>aa) Dies gilt auch bei Leistungen, die eine Gesellschaft an ihre Gesellschafter ausf\u00fchrt (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.b; vom 13.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 277, 536, BStBl II 2023, 728, Rz&nbsp;32&nbsp;f.; vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz&nbsp;19). Das ma\u00dfgebliche Rechtsverh\u00e4ltnis kann auch in einem Gesellschaftsvertrag bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/90, BFHE 171, 114, BStBl II 1993, 529, unter II.1.; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;42).<\/li><li>bb) Bei Leistungen, zu deren Ausf\u00fchrung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grunds\u00e4tzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483, unter II.1.b; vom 11.10.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFH\/NV 2023, 274, Rz&nbsp;26). Auch ist die Nutzung von Gegenst\u00e4nden des Gesellschaftsverm\u00f6gens oder anderer Leistungen der Gesellschaft f\u00fcr eigene Zwecke der Gesellschafter als entgeltliche Leistung bereits dann steuerbar, wenn die Gesellschaft hierf\u00fcr Aufwendungsersatz erh\u00e4lt (vgl. BFH-Urteil vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;60\/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.b&nbsp;bb). Die Qualifizierung der Zahlung des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag und die handelsbilanzielle Einstufung der Zahlung sind unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;69\/05, BFH\/NV 2007, 1205, unter II.B.2.b&nbsp;bb). Entscheidend f\u00fcr das Vorliegen eines verbrauchsf\u00e4higen Vorteils ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass ein individueller Leistungsempf\u00e4nger aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. BFH-Urteile vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;53; vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz&nbsp;15).<\/li><li>cc) Die Tatsache, dass bei einer Praxisgemeinschaft als Gesellschaft der Gesellschaftszweck zugleich Neigungen, Interessen oder gegebenenfalls Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begr\u00fcndet als solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der Gesellschafter (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;76\/07, BFH\/NV 2009, 795, unter II.2.c&nbsp;aa; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;54). Eine Zahlung eines Gesellschafters ist im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet und kein Entgelt f\u00fcr eine Leistung, wenn sie nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit notwendigen Kapital auszustatten (vgl. BFH-Urteile vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;63\/05, BFH\/NV 2008, 996, unter II.1.a; vom 29.10.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;76\/07, BFH\/NV 2009, 795, unter II.2.b und II.2.c&nbsp;aa; vom 23.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/18, BFHE 271, 243, BStBl II 2022, 344, Rz&nbsp;54).<\/li><li>b) Ausgehend davon hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin erkannt, dass die Kl\u00e4gerin zwar Leistungen an ihre Gesellschafter A und B erbracht hat. Es ist ebenso zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin, soweit sie von A Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen bezogen hat, keine Leistungen an B (oder an A und B) ausgef\u00fchrt hat.<\/li><li>aa) Das FG hat angenommen, dass die Kl\u00e4gerin als Unternehmerin steuerbare Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht hat, aber zu diesen Leistungen nicht die entgeltliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit des A geh\u00f6rt. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen des A dienten der Innenorganisation der Kl\u00e4gerin. Sie f\u00fchrten &#8222;nicht ohne weiteres&#8220; zu einer Leistungsabgabe durch die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>bb) Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungss\u00e4tze oder die Grunds\u00e4tze der Vertragsauslegung; sie bindet daher den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/20, BFHE 277, 536, BStBl II 2023, 728, Rz&nbsp;27; vom 11.10.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/20, BFH\/NV 2023, 274, Rz&nbsp;23; vom 12.10.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/21, BFHE 282, 151, BStBl II 2024, 276, Rz&nbsp;16).<\/li><li>(1) Die Leistungen der Kl\u00e4gerin an A und B bestehen nach \u00a7&nbsp;3 des Gemeinschaftsvertrags darin, ihren Gesellschaftern Praxisr\u00e4ume, Einrichtungen und Personal et cetera zur gemeinsamen Nutzung zur Verf\u00fcgung zu stellen und hierf\u00fcr Aufwendungsersatz zu erhalten. Dadurch verschafft sie ihren Gesellschaftern A und B den konkreten (verbrauchsf\u00e4higen) Vorteil, Praxisr\u00e4ume, Einrichtungen und Personal et cetera nutzen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Dadurch, dass die Kl\u00e4gerin (m\u00f6glicherweise steuerbare) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen von A bezieht, verschafft sie A oder B keinen solchen Vorteil. Sie ist insofern, falls steuerbare Leistungen des A an die Kl\u00e4gerin vorliegen sollten, Leistungsempf\u00e4ngerin und nicht Leistende. A f\u00fchrt nicht die Gesch\u00e4fte des B, sondern die Gesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin. Sonst w\u00fcrde jede Gesellschaft, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen bezieht, dadurch auch eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistung an ihre Gesellschafter erbringen, was im Fall von A die Leistungsbeziehung, soweit sie besteht, in ihr Gegenteil verkehren w\u00fcrde (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 13.03.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;70\/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II.2.); A w\u00e4re f\u00fcr dieselbe Leistung zugleich Leistender an die Kl\u00e4gerin und zugleich anteiliger Leistungsempf\u00e4nger von ihr.<\/li><li>cc) Soweit die Ausf\u00fchrungen des FA dahin gehend verstanden werden k\u00f6nnten, dass der auf B entfallende, anteilige Aufwendungsersatz f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des A ein weiteres Entgelt des B f\u00fcr die Leistungen der Kl\u00e4gerin an B sei, weil die Kl\u00e4gerin als leistende Unternehmerin auch diesen Betrag vom Leistungsempf\u00e4nger B f\u00fcr ihre Leistungen an B erhalte oder erhalten solle (Art.&nbsp;73 MwStSystRL, jetzt auch \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG), weil es sich um (auf B umgelegte) Kostenelemente der Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin handele und der Umstand, dass als Gegenleistung ein Aufwendungsersatz gew\u00e4hrt werde, lediglich die Bemessung des Entgelts betreffe, verweist der Senat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Ums\u00e4tze, deren weiteres Entgelt die Zahlungen des B sein k\u00f6nnten, auf seine weiteren Ausf\u00fchrungen (s. dazu unter II.2.).<\/li><li>c) Eine Divergenz zur Rechtsprechung des V.&nbsp;Senats des BFH in Bezug auf die Unternehmereigenschaft von Praxisgemeinschaften, die R\u00e4ume anmieten und Personal anstellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.06.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;94\/85, BFH\/NV 1992, 773; BFH-Beschluss vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;58\/13, BFH\/NV 2014, 192), oder von Personenzusammenschl\u00fcssen im Immobilienbereich, die Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.09.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;59\/95, BFH\/NV 1996, 439), besteht nicht (vgl. auch allgemein zur Einstufung von nach au\u00dfen auftretenden Personenzusammenschl\u00fcssen als Gesellschaft BFH-Beschluss vom 25.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/23, BFH\/NV 2024, 30, m.w.N.).<\/li><li>2. Ebenso zutreffend hat das FG angenommen, dass die im Revisionsverfahren noch streitigen Leistungen der Kl\u00e4gerin an A und B umsatzsteuerfrei sind. Dies ergibt sich jedenfalls aus Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f MwStSystRL, auf den sich die Kl\u00e4gerin unmittelbar berufen hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG 1973\/1980\/1993\/1999 bzw. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d UStG a.F. steuerfrei waren bis zum 31.12.2019 die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angeh\u00f6rige der in Satz&nbsp;1 bzw. Buchst.&nbsp;a bezeichneten Berufe oder Einrichtungen im Sinne des Buchst.&nbsp;b waren, gegen\u00fcber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausf\u00fchrung der nach Satz&nbsp;1 bzw. Buchst.&nbsp;a steuerfreien Ums\u00e4tze verwendet wurden. Seit 01.01.2009 war zus\u00e4tzlich erforderlich, dass die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten forderte.<\/li><li>b) Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerbefreiung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f MwStSystRL (unionsrechtswidrig \u2011\u2011vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Kommission\/Deutschland vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-616\/15, EU:C:2017:721\u2011\u2011) nur partiell umgesetzt.<\/li><li>c) Nach dem weiter gehenden Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL, auf den sich die Kl\u00e4gerin berufen hat, sind unter anderem die folgenden Ums\u00e4tze steuerfrei:&#8220;f) Dienstleistungen, die selbstst\u00e4ndige Zusammenschl\u00fcsse von Personen, die eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die von der Steuer befreit ist oder f\u00fcr die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder f\u00fcr unmittelbare Zwecke der Aus\u00fcbung dieser T\u00e4tigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschl\u00fcsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung f\u00fchrt;&#8220;<\/li><li>Der Zweck der Bestimmung besteht darin, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende T\u00e4tigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenst\u00e4nde unter Vermeidung der h\u00f6heren Kosten zu erleichtern, die entst\u00fcnden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenst\u00e4nde der Mehrwertsteuer unterworfen w\u00e4ren (vgl. EuGH-Urteile DNB Banka vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-326\/15, EU:C:2017:719, Rz&nbsp;33; Aviva vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-605\/15, EU:C:2017:718, Rz&nbsp;28; Kommission\/Deutschland vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-616\/15, EU:C:2017:721, Rz&nbsp;47). Au\u00dferdem soll jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, nicht Mehrwertsteuer entrichten m\u00fcssen, wenn er gen\u00f6tigt ist, mit anderen Berufsaus\u00fcbenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die T\u00e4tigkeiten \u00fcbernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (vgl. EuGH-Urteile Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing vom 11.12.2008&nbsp;&#8211; C-407\/07, EU:C:2008:713, Rz&nbsp;37; Kommission\/Deutschland vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-616\/15, EU:C:2017:721, Rz&nbsp;56; Infohos vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; C-400\/18, EU:C:2019:992, Rz&nbsp;36).<\/li><li>d) Die Voraussetzungen der unionsrechtlichen Steuerbefreiung liegen aufgrund der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG vor.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin als Praxisgemeinschaft ist ein selbst\u00e4ndiger Zusammenschluss von Personen, die eine T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, die von der Steuer befreit ist. Sie verlangt von ihren beiden Mitgliedern A und B lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten (Aufwendungsersatz).<\/li><li>bb) Das FG hat ferner zu Recht bejaht, dass die Leistungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unmittelbare Zwecke der Aus\u00fcbung der steuerfreien T\u00e4tigkeiten des A und B erbracht worden sind.<\/li><li>(1) Dienstleistungen, die von einem selbst\u00e4ndigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden, fallen nur dann unter die in Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung, wenn sie unmittelbar zu den in Art.&nbsp;132 MwStSystRL genannten, dem Gemeinwohl dienenden T\u00e4tigkeiten beitragen (vgl. EuGH-Urteile DNB Banka vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-326\/15, EU:C:2017:719, Rz&nbsp;34; Aviva vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-605\/15, EU:C:2017:718, Rz&nbsp;29; Kommission\/Deutschland vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-616\/15, EU:C:2017:721, Rz&nbsp;48, m.w.N.). Nicht befreit sind Dienstleistungen, die nicht f\u00fcr unmittelbare Zwecke der Aus\u00fcbung der von der Steuer befreiten T\u00e4tigkeiten der Mitglieder eines Zusammenschlusses erbracht wurden (vgl. EuGH-Urteil Kommission\/Luxemburg vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-274\/15, EU:C:2017:333, Rz&nbsp;51). Dienstleistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder auch steuerbare T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, sind nur befreit, wenn die Dienstleistungen unmittelbar f\u00fcr Zwecke der T\u00e4tigkeiten der Mitglieder erbracht werden, die von der Steuer befreit sind oder f\u00fcr die sie nicht Steuerpflichtige sind (vgl. EuGH-Urteil Kommission\/Luxemburg vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; C-274\/15, EU:C:2017:333, Rz&nbsp;53). Nicht befreit sind au\u00dferdem Dienstleistungen, die an Einheiten erbracht werden, die nicht Mitglied des selbst\u00e4ndigen Zusammenschlusses von Personen sind (vgl. EuGH-Urteil Kaplan International colleges UK vom 18.11.2020&nbsp;&#8211; C-77\/19, EU:C:2020:934, Rz&nbsp;38, 48&nbsp;f., 51). Werden solche Leistungen sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder erbracht, sind (nur) die Leistungen an die Mitglieder umsatzsteuerfrei (vgl. EuGH-Urteil Infohos vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; C-400\/18, EU:C:2019:992, Rz&nbsp;39, 42), w\u00e4hrend die Leistungen an Nichtmitglieder steuerpflichtig sind (vgl. EuGH-Urteil Infohos vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; C-400\/18, EU:C:2019:992, Rz&nbsp;43).<\/li><li>(2) Das FG ist von diesen unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ausgegangen (Rz&nbsp;45 der Vorentscheidung) und hat den Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin gew\u00fcrdigt, dass die im Revisionsverfahren noch streitigen Reinigungsleistungen der Kl\u00e4gerin und die T\u00e4tigkeiten der freien Mitarbeiterinnen unmittelbar f\u00fcr Zwecke der Aus\u00fcbung der steuerfreien T\u00e4tigkeiten des A und B (Heilbehandlungen) erbracht worden sind (Rz&nbsp;47&nbsp;ff., Rz&nbsp;60 der Vorentscheidung). Auch diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist aufgrund der festgestellten Tatsachen m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>(3) Im \u00dcbrigen entspricht die Auslegung des FG dem Zweck, dass Unternehmer nicht Mehrwertsteuer entrichten m\u00fcssen, wenn sie gen\u00f6tigt sind, mit anderen Berufsaus\u00fcbenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die T\u00e4tigkeiten \u00fcbernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (s. dazu unter II.2.c). H\u00e4tten A (weiterhin) und B (neu) Reinigungsleistungen durch eine bei ihnen jeweils angestellte Reinigungskraft ausf\u00fchren lassen, h\u00e4tten sie keine Umsatzsteuer entrichten m\u00fcssen, was bei A durch den Vergleich mit fr\u00fcheren Jahren besonders deutlich wird. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Vertr\u00e4ge \u00fcbernommen beziehungsweise abgeschlossen hat, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Entsprechendes gilt f\u00fcr die mit der Kl\u00e4gerin in vertraglichen Beziehungen stehenden freien Mitarbeiterinnen, mit denen die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr die T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblichen Vertr\u00e4ge abgeschlossen hat.<\/li><li>(4) Da nicht ersichtlich ist, dass B andere als steuerfreie Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt h\u00e4tte, ist aus Sicht des Senats im \u00dcbrigen nicht erkennbar, f\u00fcr welche nicht steuerfreien T\u00e4tigkeiten des B die Leistungen der Kl\u00e4gerin erbracht sein sollten. Auch ist f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich, dass die hier streitigen Ums\u00e4tze unmittelbar f\u00fcr Zwecke der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen des A ausgef\u00fchrt sein k\u00f6nnten, soweit diese steuerbar und steuerpflichtig sein sollten.<\/li><li>cc) Das Vorliegen einer Wettbewerbsverzerrung hat das FG gepr\u00fcft und \u2011\u2011ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise\u2011\u2011 verneint (Rz&nbsp;52&nbsp;ff. der Vorentscheidung). Die Auffassung des FG steht auch im Einklang mit der von der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren C-616\/15 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, dass im Gesundheitsbereich im Regelfall keine Wettbewerbsverzerrungen drohen (vgl. dazu Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Wathelet vom 05.04.2017&nbsp;&#8211; C-616\/15, EU:C:2017:272, Rz&nbsp;45&nbsp;ff.; EuGH-Urteil Kommission\/Deutschland vom 21.09.2017&nbsp;&#8211; C-616\/15, EU:C:2017:721, Rz&nbsp;19, 35).<\/li><li>e) Der Senat kann aufgrund der erfolgreichen Berufung der Kl\u00e4gerin auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f MwStSystRL offenlassen, ob die Rechtsprechung des BFH zu \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Satz&nbsp;2 UStG 1973\/1980\/1993\/1999, \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;d UStG a.F. (vgl. BFH-Urteile vom 21.06.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;94\/85, BFH\/NV 1992, 773, unter II.1.a; vom 20.08.1992&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;2\/88, BFH\/NV 1993, 204, unter II.2.b; BFH-Beschluss vom 29.10.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;58\/13, BFH\/NV 2014, 192, Rz&nbsp;9) in vollem Umfang den unter II.2.c genannten unionsrechtlichen Grunds\u00e4tzen entsprach (vgl. dazu Oelmaier in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Rz&nbsp;206&nbsp;ff.). Auf den diesbez\u00fcglichen Vortrag des FA kommt es daher nicht an.<\/li><li>f) Ob die durch eine B\u00fcrokraft erbrachten Leistungen trotz der unmittelbaren Berufung der Kl\u00e4gerin auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f MwStSystRL steuerpflichtig sind, wie es das FG angenommen hat, und ob insoweit Wettbewerbsverzerrungen drohen w\u00fcrden, falls dies anders zu beurteilen w\u00e4re, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das FG hat der Klage auch insoweit mit der Begr\u00fcndung stattgegeben, dass die Kleinunternehmerregelung (\u00a7&nbsp;19 UStG) Anwendung findet.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.040924.XIR37.21.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 4 Nr 29, UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst d, UStG \u00a7 4 Nr 14 S 2, UStG \u00a7 4 Nr 14 S 2, UStG \u00a7 4 Nr 14 S 2, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f, UStG VZ 2013 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-04-september-2024-xi-r-37-2-steuerbarkeit-von-geschaeftsfuehrungsleistungen-einer-praxisgemeinschaft-reichweite-der-steuerbefreiung-des-art-132-abs-1-buchst-f-mwstsystrl-rech\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 04. September 2024, XI R 37\/2: Steuerbarkeit von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen einer Praxisgemeinschaft; Reichweite der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL (Rechtslage vor Inkrafttreten des \u00a7 4 Nr. 29 UStG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77356","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77356","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77356"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77356\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77356"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77356"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77356"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}