{"id":77360,"date":"2025-01-26T15:45:55","date_gmt":"2025-01-26T13:45:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77360"},"modified":"2025-01-26T15:45:55","modified_gmt":"2025-01-26T13:45:55","slug":"bfh-urteil-vom-17-september-2024-vii-r-3-22-zur-reichweite-der-ueberpruefungsbefugnis-einer-behoerde-im-einspruchsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-september-2024-vii-r-3-22-zur-reichweite-der-ueberpruefungsbefugnis-einer-behoerde-im-einspruchsverfahren\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17. September 2024, VII R 3\/22: Zur Reichweite der \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis einer Beh\u00f6rde im Einspruchsverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.170924.VIIR3.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 367 Abs 2 S 1, AlkopopStG \u00a7 1 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 23. Februar 2022, Az: 3 K 73\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Wird ein Steuerbescheid \u00fcber Alkopopsteuer mit dem Einspruch angefochten, ist die \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis der Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung auf den im Steuerbescheid angegebenen Lebenssachverhalt beschr\u00e4nkt, sodass die Festsetzung der Alkopopsteuer nicht nachtr\u00e4glich auf einen anderen Lebenssachverhalt gest\u00fctzt werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Weist die Beh\u00f6rde in einem Bescheid ausdr\u00fccklich darauf hin, dass hiergegen ein Einspruch nicht zul\u00e4ssig sei, und wird der Adressat des Bescheids dadurch von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden, weil es sich hierbei um einen Fall h\u00f6herer Gewalt handelt, der dem Adressaten des Bescheids die Einlegung eines Einspruchs unm\u00f6glich machte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.02.2022 &#8211; 3 K 73\/20 sowie der Bescheid vom 16.12.2015 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 20.09.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Unternehmen, das Getr\u00e4nke herstellt und abf\u00fcllt.<\/li><li>Am 13.03.2012 erteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) der Kl\u00e4gerin eine jeweils unbefristete Steuerlagererlaubnis f\u00fcr Alkopops und f\u00fcr Branntwein. Die Erlaubnis f\u00fcr Alkopops wurde am 20.06.2013 mit sofortiger Wirkung widerrufen, da Alkopops weder hergestellt noch gelagert worden seien. Zudem wurde die R\u00fcckgabe der B\u00fcrgschaftsurkunde veranlasst. Eine neue Erlaubnis als Steuerlagerinhaberin wurde von der Kl\u00e4gerin am 25.11.2014 beantragt und ihr am 07.01.2015 r\u00fcckwirkend ab dem 26.11.2014 erteilt.<\/li><li>Im Zeitraum vom 29.07.2014 bis zum 17.11.2014 bezog die Kl\u00e4gerin aus dem EU-Ausland 1 eine alkoholhaltige Getr\u00e4nkemischung (&#8222;Compound&#8220;) in Tanks. Insgesamt wurden \u2026&nbsp;Liter Alkohol (lA) im Versandverfahren unter Steueraussetzung geliefert. Die Kl\u00e4gerin f\u00fcllte den Compound in Flaschen ab und lieferte im Zeitraum vom 31.07.2014 bis zum 25.08.2014 einen Teil dieser Flaschen (\u2026) in das EU-Ausland 2.<\/li><li>Mit Schreiben vom 04.08.2014 zeigte die Kl\u00e4gerin dem HZA eine Sortimentserweiterung um die Produkte &#8222;X&#8220; und &#8222;Y&#8220; an, die sp\u00e4ter durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung (BWZ) begutachtet wurden. Das Gutachten des BWZ vom 20.01.2015 ergab, dass es sich bei den Proben um Alkopops im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des Alkopopsteuergesetzes in der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Fassung (AlkopopStG) handele.<\/li><li>Mit Bescheid vom 16.12.2015 setzte das HZA gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin f\u00fcr \u2026&nbsp;lA Alkopopsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Die Alkopopsteuer sei dadurch entstanden, dass die Kl\u00e4gerin Alkopops aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken bezogen und diese im Steuergebiet in Empfang genommen oder die au\u00dferhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkopops in das Steuergebiet bef\u00f6rdert habe oder habe bef\u00f6rdern lassen. Selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, dass es sich bei dem Compound nicht um einen Alkopop handele, sei sp\u00e4testens mit dem Abf\u00fcllen des Compounds in Flaschen ein Alkopop entstanden.<\/li><li>Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erlie\u00df das HZA am 20.09.2019 einen ge\u00e4nderten Steuerbescheid, mit dem die Alkopopsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr \u2026&nbsp;lA festgesetzt wurde. Die Steuerfestsetzung wurde nunmehr damit begr\u00fcndet, dass die Alkopopsteuer erst mit dem Abf\u00fcllen des gelieferten Compounds in Flaschen entstanden sei. Unter III. enthielt der Bescheid vom 20.09.2019 folgenden Hinweis: &#8222;Der \u00c4nderungsbescheid wird Gegenstand des Einspruchsverfahrens \u2026 Ein erneuter Einspruch w\u00e4re somit nicht zul\u00e4ssig&#8220; (Hervorhebung durch das HZA). Im \u00dcbrigen blieb der Einspruch erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht urteilte, die Alkopopsteuer sei zutreffend festgesetzt worden. Die Alkopops seien durch die Abf\u00fcllung in Flaschen hergestellt worden. Der in den Tanks enthaltene Compound sei demgegen\u00fcber noch kein Alkopop gewesen, weil er noch nicht trinkfertig abgef\u00fcllt gewesen sei. Dass die auf den Flaschen angebrachten Banderolen in ausl\u00e4ndischer Sprache beschriftet gewesen seien und weder ein Pfandhinweis noch ein Jugendschutzhinweis vorhanden gewesen seien, stehe der Steuerentstehung nicht entgegen. Weiterhin habe die Kl\u00e4gerin gegen das Gutachten des BWZ vom 20.01.2015, wonach es sich bei den Waren um Alkopops gehandelt habe, keine schl\u00fcssigen Einw\u00e4nde erhoben. Die Alkopops seien ohne Erlaubnis hergestellt worden, weil die Kl\u00e4gerin im fraglichen Zeitraum keine Steuerlagererlaubnis f\u00fcr Alkopops gehabt habe.<\/li><li>Zudem sei keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Ferner habe sich das HZA im Rahmen seiner \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis gehalten. Der gesamte Vorgang von der Inempfangnahme bis zur Auslieferung erscheine zwar nicht als ein einheitlicher steuerlich erheblicher Sachverhalt. Das HZA habe jedoch im Bescheid vom 16.12.2015 ausgef\u00fchrt, dass auch dann, wenn der gelieferte Compound nicht als Alkopop einzuordnen sei, sp\u00e4testens mit dem Abf\u00fcllen in Flaschen ein Alkopop entstanden sei. Dadurch sei das Abf\u00fcllen in Flaschen schon in diesem Bescheid in den f\u00fcr die Alkopopsteuer erheblichen Sachverhalt aufgenommen worden. Die Beh\u00f6rde habe die M\u00f6glichkeit, eine Hilfsbegr\u00fcndung in den Steuerbescheid aufzunehmen, weshalb der Bescheid vom 16.12.2015 nicht unbestimmt sei. Die Steuerfestsetzung sei schlie\u00dflich auch nicht aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes rechtswidrig.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision dahingehend, dass die Festsetzung der Alkopopsteuer durch den Bescheid vom 20.09.2019 schon verfahrensrechtlich nicht m\u00f6glich gewesen sei, weil das HZA den vorherigen Bescheid vom 16.12.2015 nicht im Rahmen des Einspruchsverfahrens oder nach anderen \u00c4nderungsvorschriften habe \u00e4ndern d\u00fcrfen.<\/li><li>Die urspr\u00fcngliche Festsetzung der Alkopopsteuer sei rechtswidrig, weil die aus dem EU-Ausland 1 bezogenen Tankladungen keine Alkopops gewesen seien. Der Bescheid vom 16.12.2015 habe nicht dahingehend ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen, dass f\u00fcr die Festsetzung der Alkopopsteuer nunmehr auf das Abf\u00fcllen des Compounds in Flaschen und nicht mehr auf den Bezug des Compounds aus dem EU-Ausland 1 abgestellt werde, weil es sich dabei um verschiedene Lebenssachverhalte handele. Es sei unbeachtlich, dass das HZA in der Begr\u00fcndung des Bescheids vom 16.12.2015 hilfsweise auf das Abf\u00fcllen des Compounds in Flaschen abgestellt habe. Denn eine darauf basierende \u00c4nderung betreffe den Regelungsbereich des urspr\u00fcnglichen Bescheids. Jedenfalls sei der Verwaltungsakt vom 16.12.2015 zu unbestimmt. Bei nichtperiodischen Steuern wie der Alkopopsteuer sei eine genaue Bezeichnung des besteuerten Sachverhalts erforderlich. Dies w\u00e4re jedoch nicht der Fall, wenn man zulie\u00dfe, dass neben dem eigentlich besteuerten Sachverhalt in der Begr\u00fcndung ein weiterer alternativ zu besteuernder Sachverhalt genannt werden k\u00f6nnte. Im \u00dcbrigen sei die Hilfsbegr\u00fcndung des HZA auch nicht hinreichend bestimmt, weil weder die Abf\u00fcllzeitpunkte noch die Mengen benannt worden seien.<\/li><li>Die vom HZA angef\u00fchrte \u00c4nderungsvorschrift des \u00a7&nbsp;130 der Abgabenordnung (AO) gelte nicht f\u00fcr Steuerbescheide. Auch \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO erlaube nicht den Erlass eines neuen Verwaltungsakts. Eine neue Festsetzung mit Bescheid vom 20.09.2019 sei dar\u00fcber hinaus aufgrund eingetretener Festsetzungsverj\u00e4hrung nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Nach der Intention des Gesetzgebers unterl\u00e4gen nur solche Produkte der Alkopopsteuer, die Kindern und Jugendlichen tats\u00e4chlich im Steuergebiet k\u00e4uflich legal zug\u00e4nglich seien. Die Produkte der Kl\u00e4gerin seien jedoch f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Markt bestimmt und daher auch nicht mit dem erforderlichen Hinweis nach dem \u2011\u2011deutschen\u2011\u2011 Jugendschutzgesetz versehen gewesen. Es fehlten auch lebensmittelrechtliche Kennzeichnungselemente. Die Kl\u00e4gerin habe ihre Mitwirkungspflichten gegen\u00fcber dem HZA nicht verletzt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung und den Bescheid vom 16.12.2015 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 20.09.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Bei dem in Flaschen abgef\u00fcllten Compound handele es sich um trink- und verkaufsfertige Alkopops und somit um einen Steuergegenstand im Sinne des Alkopopsteuergesetzes. Ma\u00dfgeblich sei nicht die \u00e4u\u00dfere Gestaltung der verschlossenen Beh\u00e4ltnisse, sondern der Umstand, dass hinsichtlich des Inhalts keine weiteren Verarbeitungsschritte notwendig seien und eine Abf\u00fcllung erfolgt sei. Es komme zur Beurteilung der Marktf\u00e4higkeit einer Ware auf ihre Zusammensetzung an und nicht darauf, welchem Personenkreis sie sp\u00e4ter zug\u00e4nglich gemacht werden solle oder d\u00fcrfe.<\/li><li>Die Steuerentstehung durch das Abf\u00fcllen in Flaschen habe ausdr\u00fccklich Eingang in den Ausgangsbescheid vom 16.12.2015 gefunden, weil dieser bereits darauf abgestellt und sich nicht auf den Bezug des Compounds beschr\u00e4nkt habe. Der Fehler des Ausgangsbescheids habe im Einspruchsverfahren beseitigt werden k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin bereits im Juli 2014 mit den Abf\u00fcllungen begonnen, aber erst Anfang August 2014 auf eine Sortimentserweiterung hingewiesen, weshalb die fehlende Abw\u00e4lzbarkeit der Verbrauchsteuer in nicht unerheblichem Umfang Folge ihres eigenen Handelns sei.<\/li><li>Der Bescheid vom 16.12.2015 leide nicht an einem Mangel an Bestimmtheit, denn der Tenor sei hinreichend klar gewesen. Die Begr\u00fcndungspflicht nach \u00a7&nbsp;121 AO gestatte es der Beh\u00f6rde, sich auf die relevanten Umst\u00e4nde zu beschr\u00e4nken. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin eine Steueranmeldung abgeben m\u00fcssen, um dem HZA genauere Daten \u00fcber die Zeitpunkte und Mengen der Abf\u00fcllung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Kl\u00e4gerin habe ihre Mitwirkungspflichten nicht erf\u00fcllt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie des Bescheids vom 16.12.2015 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheids vom 20.09.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Der \u00c4nderungsbescheid vom 20.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten und ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO aufzuheben. Hinsichtlich der Besteuerung des in Flaschen abgef\u00fcllten Compounds ist \u2011\u2011unabh\u00e4ngig davon, ob es sich hierbei um einen Steuergegenstand im Sinne von \u00a7&nbsp;1 AlkopopStG gehandelt hat\u2011\u2011 die Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO abgelaufen. Ein eventuell entstandener Anspruch auf Alkopopsteuer ist daher jedenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erloschen.<\/li><li>a) Der Bescheid vom 20.09.2019 wurde nicht innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen.<\/li><li>aa) F\u00fcr eine erstmalige Besteuerung des in Flaschen abgef\u00fcllten Compounds hat die einj\u00e4hrige Festsetzungsfrist im Sinne von \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 begonnen und mit Ablauf des Kalenderjahres 2015 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch diesbez\u00fcglich keine Steuerfestsetzung erfolgt.<\/li><li>bb) Die Ablaufhemmung nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO greift vorliegend nicht ein, weil mit dem Bescheid vom 16.12.2015 nur bez\u00fcglich der \u00dcberf\u00fchrung des Compounds in den steuerrechtlich freien Verkehr Alkopopsteuer festgesetzt wurde und nur diese Steuerfestsetzung Gegenstand des Einspruchsverfahrens war.<\/li><li>cc) Der Bescheid vom 16.12.2015 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass hiermit Alkopopsteuer f\u00fcr den in Flaschen abgef\u00fcllten Compound festgesetzt wurde.<\/li><li>Entscheidend f\u00fcr die Auslegung einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Willensbekundung ist, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umst\u00e4nden \u2011\u2011seinem &#8222;objektiven Verst\u00e4ndnishorizont&#8220; (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.11.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;64\/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256)\u2011\u2011 den materiellen Gehalt der Erkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;59\/20, BFHE 280, 373, BStBl II 2023, 950, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Demnach musste die Kl\u00e4gerin davon ausgehen, dass mit dem Bescheid vom 16.12.2015 der Bezug des Compounds aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des EU-Auslandes 1 besteuert werden sollte und nicht das sp\u00e4tere Abf\u00fcllen des Compounds in Flaschen. Denn das HZA hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass die Alkopopsteuer dadurch entstanden sei, dass die Kl\u00e4gerin Alkopops aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken bezogen habe, w\u00e4hrend es den aus seiner Sicht ebenfalls steuerlich relevanten Vorgang des Abf\u00fcllens des Compounds in Flaschen nur als hilfsweise Begr\u00fcndung f\u00fcr den Fall formuliert hat, dass es sich bei dem gelieferten Compound nicht um einen Alkopop handeln sollte. Dass ausgehend vom objektiven Verst\u00e4ndnishorizont der Kl\u00e4gerin der Bezug des Compounds aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des EU-Auslandes 1 den besteuerten Lebenssachverhalt darstellte, wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass hierzu im Bescheid vom 16.12.2015 auch der Zeitpunkt der Steuerentstehung und die zu besteuernde Menge Alkohol angegeben wurde, was hinsichtlich des in Flaschen abgef\u00fcllten Compounds gerade nicht der Fall war, obwohl die gelieferte und die abgef\u00fcllte Menge Alkohol und die Zeitpunkte der (etwaigen) Steuerentstehung voneinander abweichen.<\/li><li>b) Der Bescheid vom 20.09.2019 ist nicht nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden, weil die Besteuerung eines anderen Lebenssachverhalts nicht von der \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des HZA umfasst war.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO ist die Finanzbeh\u00f6rde, die \u00fcber den Einspruch entscheidet, verpflichtet, die Sache in vollem Umfang erneut zu pr\u00fcfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsf\u00fchrers ge\u00e4ndert werden, wenn dieser auf die M\u00f6glichkeit einer verb\u00f6sernden Entscheidung unter Angabe von Gr\u00fcnden hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu \u00e4u\u00dfern (\u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>Zur Grunderwerbsteuer hat der BFH entschieden, dass, wenn der vom Grunderwerbsteuerbescheid erfasste Lebenssachverhalt nicht ausreicht, um den Tatbestand, an den das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Steuerpflicht kn\u00fcpft, zu erf\u00fcllen, der Bescheid rechtswidrig ist, ohne dass die Beh\u00f6rde im Einspruchsverfahren den im Bescheid bezeichneten \u2011\u2011unzutreffenden\u2011\u2011 Erwerbsvorgang durch einen anderen \u2011\u2011zutreffenden\u2011\u2011 ersetzen k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;50\/90, BFH\/NV 1993, 712). Die dem Finanzamt nach \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 AO einger\u00e4umte \u00dcberpr\u00fcfungsberechtigung und damit seine Entscheidungsbefugnis wird durch den angefochtenen Verwaltungsakt begrenzt. Nur im Rahmen des Lebenssachverhalts, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt erfasst worden ist, darf die Beh\u00f6rde pr\u00fcfen, ob der steuerrechtlich erhebliche Sachverhalt richtig und vollst\u00e4ndig ermittelt und die nach dem verwirklichten Steuertatbestand entstandene Steuer richtig festgestellt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 270, 252, BStBl II 2021, 318, Rz&nbsp;30, m.w.N.). Ausgangspunkt der \u00dcberpr\u00fcfung eines Grunderwerbsteuerbescheids ist in materiell-rechtlicher Hinsicht der besteuerte Erwerbsvorgang im Sinne des \u00a7&nbsp;1 GrEStG (BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;33\/08, BFH\/NV 2010, 838, unter&nbsp;II.2.).<\/li><li>Demgegen\u00fcber sind die Lebenssachverhalte, die einer Steuerveranlagung zugrunde liegen, austauschbar (vgl. zur Einkommensteuer BFH-Urteil vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;64\/13, Rz&nbsp;31). Die Betrachtungsweise bei Veranlagungssteuern kann jedoch nicht auf die Alkopopsteuer als Verbrauchsteuer \u00fcbertragen werden, die \u2011\u2011\u00e4hnlich wie die Grunderwerbsteuer\u2011\u2011 an bestimmte Vorg\u00e4nge wie zum Beispiel das Abf\u00fcllen in verkaufsfertige, verschlossene Beh\u00e4ltnisse ankn\u00fcpft (vgl. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AlkopopStG in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung). Bei der Alkopopsteuer erfolgt demnach keine Jahresveranlagung wie etwa bei der Einkommensteuer (vgl. auch Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;367 AO Rz&nbsp;16, zur Unterscheidung zwischen Verkehrsteuern und Veranlagungssteuern). Vielmehr ist die \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis des HZA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;367 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO auf den der Besteuerung zugrunde gelegten Lebenssachverhalt beschr\u00e4nkt (vgl. Klein\/R\u00e4tke, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;367 Rz&nbsp;7).<\/li><li>c) Der Bescheid vom 20.09.2019 ist nicht bestandskr\u00e4ftig geworden.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hat zwar nicht ausdr\u00fccklich gegen den Bescheid vom 20.09.2019 Einspruch eingelegt. Allerdings kann ihr Schreiben vom 28.10.2019 als Einspruch ausgelegt werden, denn in diesem Schreiben hat sie vorgebracht, das HZA sei nicht berechtigt, den urspr\u00fcnglichen Bescheid auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;132 AO zu \u00e4ndern, weil damit der Besteuerung ein anderer Lebenssachverhalt (Abf\u00fcllung des Compounds in Flaschen) zugrunde gelegt w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus hielt die Kl\u00e4gerin den Bescheid vom 20.09.2019 f\u00fcr rechtswidrig, weil aus ihrer Sicht bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war, was ebenfalls darauf hinweist, dass sie sich gegen den Bescheid vom 20.09.2019 hat wenden wollen.<\/li><li>bb) Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnte der Kl\u00e4gerin ein unterbliebener oder nicht fristgerechter Einspruch nicht entgegengehalten werden, weil sie infolge des falschen Hinweises im Bescheid vom 20.09.2019 von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten wurde. Denn in dem Bescheid belehrte das HZA die Kl\u00e4gerin dahingehend, dass ein erneuter Einspruch nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re. Dadurch musste sich die Kl\u00e4gerin veranlasst sehen, die Einlegung eines Einspruchs zu unterlassen, weil dieser ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte. Dabei handelt es sich aus Sicht der Kl\u00e4gerin um h\u00f6here Gewalt, die ihr die (fristgerechte) Einlegung eines Einspruchs unm\u00f6glich machte.<\/li><li>H\u00f6here Gewalt ist ein au\u00dfergew\u00f6hnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch durch die \u00e4u\u00dferste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Dies umfasst von au\u00dfen kommende Ereignisse, die vom Betroffenen nicht zu beherrschen sind und damit auch so genannte unabwendbare Zuf\u00e4lle. Hierzu geh\u00f6rt auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht und damit aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden dem Bereich der h\u00f6heren Gewalt zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/16, BFHE 264, 459, BStBl II 2019, 586, Rz&nbsp;41 und vom 12.01.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/10, Rz&nbsp;18). Demgem\u00e4\u00df kann nach der Rechtsprechung des BFH h\u00f6here Gewalt auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten einer Beh\u00f6rde von einer fristgerechten Verfahrenshandlung abgehalten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;81\/04, BFH\/NV 2005, 327, unter 2.; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;356 AO Tz&nbsp;13 a.E.).<\/li><li>cc) Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Bescheid vom 20.09.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 Klage erhoben.<\/li><li>Mit ihrer Klageschrift vom 20.02.2020 hat sich die Kl\u00e4gerin zwar nur gegen den Steuerbescheid vom 16.12.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 15.01.2020 gewandt und auch nur diese beiden Verwaltungsakte als Anlage beigef\u00fcgt. Allerdings hat das HZA mit seiner Einspruchsentscheidung nicht nur \u00fcber den Steuerbescheid vom 16.12.2015, sondern auch \u00fcber den \u00c4nderungsbescheid vom 20.09.2019 entschieden. Daher ist das Begehren der Kl\u00e4gerin dahingehend auszulegen, dass sie mit ihrer Klage auch gegen den \u00c4nderungsbescheid vom 20.09.2019 vorgehen wollte.<\/li><li>2. Der Bescheid vom 16.12.2015 ist ebenfalls rechtswidrig und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO aufzuheben, weil es sich bei dem aus dem EU-Ausland 1 bezogenen Compound nicht um einen Alkopop handelte.<\/li><li>a) Der Bescheid vom 16.12.2015 ist durch den Erlass des Bescheids vom 20.09.2019 nicht unwirksam geworden. Er wurde zwar in dem Bescheid vom 20.09.2019 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;132 Satz&nbsp;1 AO hinsichtlich der Alkopopsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac teilweise zur\u00fcckgenommen. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese R\u00fccknahme wirksam war, tritt mit der Aufhebung des Bescheids vom 20.09.2019 (s. unter II.1.), durch den ein anderer Bescheid \u2011\u2011derjenige vom 16.12.2015\u2011\u2011 zur\u00fcckgenommen wurde, der urspr\u00fcngliche Bescheid wieder in Kraft (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>Wird ein Verwaltungsakt aufgehoben, dessen Rechtswirkung darin besteht, einen anderen Verwaltungsakt aufzuheben, so f\u00e4llt diese Wirkung folglich weg, sobald jener Verwaltungsakt aufgehoben wird oder sonst gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 AO seine Rechtswirksamkeit einb\u00fc\u00dft. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts wirkt dabei in dem Sinne auf den Zeitpunkt seines Erlasses zur\u00fcck, dass er als von Anfang an nicht ergangen anzusehen ist. Dabei macht \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 AO insofern keinen Unterschied danach, ob der Verwaltungsakt innerhalb oder au\u00dferhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vom Gericht oder der erlassenden Beh\u00f6rde selbst aufgehoben wird (Senatsbeschluss vom 09.12.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;16\/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346, unter II.).<\/li><li>b) Der Steuerbescheid vom 16.12.2015 ist rechtswidrig, weil es sich bei dem in Tanks gelieferten Compound nicht um einen Alkopop gehandelt hat.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 AlkopopStG sind Alkopops Getr\u00e4nke \u2011\u2011auch in gefrorener Form\u2011\u2011, die aus einer Mischung von Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von 1,2&nbsp;%&nbsp;vol oder weniger oder gegorenen Getr\u00e4nken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2&nbsp;%&nbsp;vol mit Erzeugnissen nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes \u00fcber das Branntweinmonopol (BranntwMonG) bestehen, einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2&nbsp;%&nbsp;vol, aber weniger als 10&nbsp;%&nbsp;vol aufweisen, trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Beh\u00e4ltnissen abgef\u00fcllt sind und als Erzeugnisse nach \u00a7&nbsp;130 Abs.&nbsp;1 BranntwMonG der Branntweinsteuer unterliegen. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 AlkopopStG gelten als Alkopops auch industriell vorbereitete Mischungskomponenten von Getr\u00e4nken nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 AlkopopStG, die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.<\/li><li>Bei der in Tanks abgef\u00fcllten alkoholischen Getr\u00e4nkemischung, die der Kl\u00e4gerin aus dem EU-Ausland 1 geliefert worden war, handelte es sich nicht um einen Alkopop im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 AlkopopStG, weil diese nicht in verkaufsfertigen, verschlossenen Beh\u00e4ltnissen abgef\u00fcllt war.<\/li><li>bb) Es hat sich dabei auch nicht um einen Alkopop im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 AlkopopStG gehandelt. Die Getr\u00e4nkemischung wurde in Tanks geliefert und war bereits vermischt, weshalb es sich nicht um Mischungskomponenten gehandelt hat. Hierbei kommt es darauf an, dass es sich um Mischungskomponenten von Getr\u00e4nken nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 AlkopopStG handelt, das hei\u00dft, die beiden Hauptkomponenten (alkoholfreies Getr\u00e4nk und Spirituose) m\u00fcssen getrennt in einer einzigen Verpackung mit dem Hinweis auf eine Mischung angeboten werden. Dadurch soll eine Umgehung der Sondersteuer verhindert werden (vgl. Begr\u00fcndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums, BTDrucks 15\/2587, S.&nbsp;7). Ist jedoch noch ein industrieller Vorgang erforderlich (hier das Abf\u00fcllen in Flaschen), greift \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 AlkopopStG nicht ein. Da diesbez\u00fcglich zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insofern von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.170924.VIIR3.22.0 BFH VII. Senat AO \u00a7 367 Abs 2 S 1, AlkopopStG \u00a7 1 Abs 2 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 23. Februar 2022, Az: 3 K 73\/20 Leits\u00e4tze 1. Wird ein Steuerbescheid \u00fcber Alkopopsteuer mit dem Einspruch angefochten, ist die \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis der Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 367 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung auf den im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-september-2024-vii-r-3-22-zur-reichweite-der-ueberpruefungsbefugnis-einer-behoerde-im-einspruchsverfahren\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17. 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