{"id":77362,"date":"2025-01-26T15:46:39","date_gmt":"2025-01-26T13:46:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77362"},"modified":"2025-01-26T15:46:39","modified_gmt":"2025-01-26T13:46:39","slug":"eugh-vorlage-vom-17-september-2024-vii-r-28-21-zollwertrechtliche-behandlung-von-druckvorlagen-fuer-umschliessungen-beistellungen-sowie-auf-beistellungen-entfallender-einkaufsprovisionen-zollwert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-17-september-2024-vii-r-28-21-zollwertrechtliche-behandlung-von-druckvorlagen-fuer-umschliessungen-beistellungen-sowie-auf-beistellungen-entfallender-einkaufsprovisionen-zollwert\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 17. September 2024, VII R 28\/21: Zollwertrechtliche Behandlung von Druckvorlagen f\u00fcr Umschlie\u00dfungen, Beistellungen sowie auf Beistellungen entfallender Einkaufsprovisionen; Zollwert von Warenzusammenstellungen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.170924.VIIR28.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff 2, EWGV 2913\/92 Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff 2, ZK Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff 1, EWGV 2913\/92 Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff 1, ZK Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff 4, EWGV 2913\/92 Art 32 Abs 1 Buchst b Ziff 4, EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst a Ziff 2, EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst a Ziff 1, EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst b Ziff 1, EUV 952\/2013 Art 71 Abs 1 Buchst b Ziff 4, EUV 952\/2013 Art 72 Buchst e, KN AllgVorschr 3 Buchst b<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 11. August 2021, Az: 4 K 818\/20 Z<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Umschlie\u00dfungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex (ZK)\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Union (UZK) oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Umschlie\u00dfungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Beistellungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Beistellungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt? Ist das Tatbestandsmerkmal &#8222;Wert der in den eingef\u00fchrten Waren enthaltenen Materialien&#8220; gem\u00e4\u00df Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK dahingehend auszulegen, dass der Wert einer innerhalb des Zollgebiets der Union erbrachten geistigen Leistung, die dazu verwendet wird, eine Materialbeistellung herzustellen, in den Wert der Materialbeistellung einflie\u00dft, oder richtet sich eine solche Hinzurechnung ausschlie\u00dflich nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Sind Einkaufsprovisionen in den Wert von Beistellungen gem\u00e4\u00df Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK einzubeziehen, sofern diese Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit der Beschaffung der beigestellten Vormaterialien entrichtet werden und nicht f\u00fcr die Beschaffung der Ware als solche?<\/p>\n\n\n\n<p>4. Folgt aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung aufgrund der Allgemeinen Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 3 Buchst. b, dass diese Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen ist?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Umschlie\u00dfungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex (ZK)\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii des Zollkodex der Union (UZK) oder nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Umschlie\u00dfungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Beistellungen dem Transaktionswert nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Beistellungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt?<\/p>\n\n\n\n<p>Ist das Tatbestandsmerkmal &#8222;Wert der in den eingef\u00fchrten Waren enthaltenen Materialien&#8220; gem\u00e4\u00df Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK dahingehend auszulegen, dass der Wert einer innerhalb des Zollgebiets der Union erbrachten geistigen Leistung, die dazu verwendet wird, eine Materialbeistellung herzustellen, in den Wert der Materialbeistellung einflie\u00dft, oder richtet sich eine solche Hinzurechnung ausschlie\u00dflich nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK\/Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK?<\/p>\n\n\n\n<p>3. Sind Einkaufsprovisionen in den Wert von Beistellungen gem\u00e4\u00df Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i UZK einzubeziehen, sofern diese Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit der Beschaffung der beigestellten Vormaterialien entrichtet werden und nicht f\u00fcr die Beschaffung der Ware als solche?<\/p>\n\n\n\n<p>4. Folgt aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung aufgrund der Allgemeinen Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 3 Buchst. b, dass diese Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen ist?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Die Revisionsverfahren werden bis zur Entscheidung \u00fcber die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) importierte Glas-, Porzellan- und Keramikwaren aus der Volksrepublik China (China) und \u00fcberf\u00fchrte diese in den zollrechtlich freien Verkehr. Darunter befanden sich in China gefertigte Porzellanbecher, auf denen die Hersteller mittels auf das Porzellan gebrannter Abziehbilder Ausschm\u00fcckungen aufgebracht hatten. Die Becher wurden zusammen mit Korkuntersetzern, die ebenfalls die genannten Bilder trugen, in Geschenkkartons, welche in gleicher Weise bebildert waren, in das Zollgebiet der Union eingef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hatte die Bilder den in Taiwan und Hongkong ans\u00e4ssigen Herstellern der Abziehbilder, Korkuntersetzer und Kartons per Portable Document Dateiformat (PDF-Datei) kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt. Diese Lieferanten \u00fcbermittelten die Abziehbilder sowie die bebilderten Korkuntersetzer und Kartons an die Hersteller der Porzellanbecher in China. Die Kl\u00e4gerin hatte die Bilder von Designern in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) entwickeln lassen und daf\u00fcr Lizenzzahlungen geleistet. Bei den Zollanmeldungen zur \u00dcberf\u00fchrung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gab die Kl\u00e4gerin die Lizenzzahlungen f\u00fcr das Design nicht an.<\/li><li>F\u00fcr die Kl\u00e4gerin fungierte die D&nbsp;Ltd. in Hongkong (D) als Agentin beim Einkauf der Porzellanwaren sowie der hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Abziehbilder und Korkuntersetzer. D stellte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit als Agentin beim Einkauf der in China verarbeiteten Abziehbilder und Korkuntersetzer gesonderte Rechnungen \u00fcber die hierf\u00fcr an sie gezahlte Provision aus. In ihren Zollanmeldungen zur \u00dcberf\u00fchrung der eingef\u00fchrten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gab die Kl\u00e4gerin diese Provisionszahlungen an D nicht an.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung kam der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) zu dem Schluss, dass die der Kl\u00e4gerin entstandenen Kosten f\u00fcr die Entwicklung des Designs, welches f\u00fcr die Herstellung der Abziehbilder, Korkuntersetzer und Bilder auf den Geschenkkartons verwendet worden war, dem Zollwert der eingef\u00fchrten Porzellanbecher hinzuzurechnen seien. Zudem vertrat das HZA die Ansicht, dass die an die D gezahlten Provisionen ebenfalls dem Zollwert hinzuzurechnen seien, sofern sie auf den Einkauf der Abziehbilder und Korkuntersetzer entfielen.<\/li><li>Infolgedessen erhob das HZA mit mehreren Bescheiden f\u00fcr Einfuhren im Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2018 Zoll und Antidumpingzoll nach.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der auf eine Aufhebung der Bescheide gerichteten Klage der Kl\u00e4gerin nur in geringem Umfang statt. Es hob die Nacherhebung insoweit auf, als das HZA dem Transaktionswert Kosten f\u00fcr die Entwicklung des Designs, das f\u00fcr die Korkuntersetzer verwendet worden war, und Einkaufsprovisionen f\u00fcr die Korkuntersetzer hinzugerechnet hatte. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/li><li>Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem im Zollgebiet der Union erbrachte Leistungen vom Zollwert auszunehmen seien. Daher seien die Kosten f\u00fcr die Entwicklung des Designs f\u00fcr die auf die Porzellanbecher aufgebrachten Abziehbilder \u2011\u2011obgleich innerhalb der Union entstanden\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i des Zollkodex (ZK) und Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i des Zollkodex der Union (UZK) dem Transaktionswert hinzuzurechnen.<\/li><li>Die Kosten f\u00fcr das Gestalten der Geschenkkartons durch Drucke seien gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK und Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen, da die Kartons Umschlie\u00dfungen darstellten, die f\u00fcr Zollzwecke als Einheit mit den Porzellanbechern angesehen w\u00fcrden.<\/li><li>Die Kosten f\u00fcr die Entwicklung des Designs der Korkuntersetzer d\u00fcrften dem Transaktionswert nicht hinzugerechnet werden, da die Korkuntersetzer keine Beistellungen im Sinne von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK und Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK darstellten. Die Korkuntersetzer seien weder unmittelbar in den eingef\u00fchrten Waren, den Porzellanbechern, enthalten noch seien sie f\u00fcr deren Herstellung verwendet worden. Die Allgemeine Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV)&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, einer an sich eigenst\u00e4ndigen Ware den Charakter einer Beistellung zu verleihen.<\/li><li>Die Einkaufsprovisionen f\u00fcr die \u2011\u2011in Zusammenhang mit Einfuhren im Zeitraum November 2016 bis Juli 2018 beschafften\u2011\u2011 Beistellungen seien indes gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK dem Transaktionswert hinzuzurechnen. Der Beschaffungspreis einer Ware schlie\u00dfe alle Zahlungen ein, die der K\u00e4ufer der in Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten m\u00fcsse.<\/li><li>Die Einkaufsprovisionen f\u00fcr Korkuntersetzer habe das HZA jedoch zu Unrecht als Beistellungen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK angesehen.<\/li><li>Gegen das Urteil des FG wehren sich sowohl das HZA als auch die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt die bei ihm anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren des HZA und der Kl\u00e4gerin aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:<\/li><li>1. Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Umschlie\u00dfungen dem Transaktionswert nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK oder nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Umschlie\u00dfungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt?<\/li><li>2. Sind die Kosten f\u00fcr die im Zollgebiet der Union erfolgte Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr Beistellungen dem Transaktionswert nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK hinzuzurechnen, wenn die im Zollgebiet der Union ans\u00e4ssige K\u00e4uferin die Druckvorlagen den Lieferanten der Beistellungen im Drittland kostenlos in elektronischer Form zur Verf\u00fcgung stellt? Ist das Tatbestandsmerkmal &#8222;Wert der in den eingef\u00fchrten Waren enthaltenen Materialien&#8220; gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK dahingehend auszulegen, dass der Wert einer innerhalb des Zollgebiets der Union erbrachten geistigen Leistung, die dazu verwendet wird, eine Materialbeistellung herzustellen, in den Wert der Materialbeistellung einflie\u00dft, oder richtet sich eine solche Hinzurechnung ausschlie\u00dflich nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK?<\/li><li>3. Sind Einkaufsprovisionen in den Wert von Beistellungen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK einzubeziehen, sofern diese Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit der Beschaffung der beigestellten Vormaterialien entrichtet werden und nicht f\u00fcr die Beschaffung der Ware als solche?<\/li><li>4. Folgt aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung aufgrund der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b, dass diese Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen ist?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls auf Vorschriften des Zollwertrechts sowohl nach dem Zollkodex als auch nach dem Zollkodex der Union an. Bei deren Auslegung bestehen Zweifel, die f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich sind.<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Art.&nbsp;29 ZK:<br \/>(1) Der Zollwert eingef\u00fchrter Waren ist der Transaktionswert, das hei\u00dft der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gem\u00e4\u00df den Artikeln&nbsp;32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass (\u2026)<br \/>(2) (\u2026)<br \/>(3) a) Der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder zu dessen Gunsten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren vom K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder vom K\u00e4ufer an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers tats\u00e4chlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. (\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;32 ZK:<br \/>(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel&nbsp;29 sind dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:<br \/>a) folgende Kosten, soweit sie f\u00fcr den K\u00e4ufer entstanden, aber nicht in dem f\u00fcr die Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:<br \/>i) Provisionen und Maklerl\u00f6hne ausgenommen Einkaufsprovisionen;<br \/>ii) Kosten von Umschlie\u00dfungen, die f\u00fcr Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;<br \/>iii) (\u2026)<br \/>b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenst\u00e4nde und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom K\u00e4ufer unentgeltlich oder zu erm\u00e4\u00dfigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:<br \/>i) der in den eingef\u00fchrten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;<br \/>ii) der bei der Herstellung der eingef\u00fchrten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gu\u00dfformen und dergleichen;<br \/>iii) (\u2026);<br \/>iv) der f\u00fcr die Herstellung der eingef\u00fchrten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entw\u00fcrfe, Pl\u00e4ne und Skizzen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft erarbeitet worden sind;<br \/>(\u2026)<br \/>(2) Zuschl\u00e4ge zu dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis d\u00fcrfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen vorgenommen werden.<br \/>(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;33 ZK:<br \/>Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden:<br \/>(\u2026)<br \/>e) Einkaufsprovisionen;<br \/>(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;155 der Zollkodex-Durchf\u00fchrungsverordnung (ZK-DVO):<br \/>Bei Anwendung des Artikels&nbsp;32 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;b)&nbsp;iv) des Zollkodex werden Kosten f\u00fcr Forschung und Vorentw\u00fcrfe nicht in den Zollwert einbezogen.<\/li><li>Erl\u00e4uternde Anmerkung Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;ii ZK im Anhang&nbsp;23 ZK-DVO:<br \/>Erwirbt der K\u00e4ufer den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verk\u00e4ufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom K\u00e4ufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom K\u00e4ufer verwendet worden, gleichg\u00fcltig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der urspr\u00fcnglich f\u00fcr den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.<\/li><li>Art.&nbsp;70 UZK:<br \/>(1) Die vorrangige Grundlage f\u00fcr den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das hei\u00dft der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist.<br \/>(2) Der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder der K\u00e4ufer an einen Dritten zugunsten des Verk\u00e4ufers f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren leistet oder zu leisten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung f\u00fcr den Verkauf der eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich geleistet werden oder zu leisten sind.<br \/>(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;71 UZK:<br \/>(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel&nbsp;70 sind dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:<br \/>a) die folgenden Kosten, soweit diese dem K\u00e4ufer entstehen, aber nicht in dem f\u00fcr die Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:<br \/>i) Provisionen und Maklerl\u00f6hne, ausgenommen Einkaufsprovisionen,<br \/>ii) Kosten von Umschlie\u00dfungen, die f\u00fcr Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und<br \/>iii) (\u2026),<br \/>b) der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenst\u00e4nde und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom K\u00e4ufer unentgeltlich oder zu erm\u00e4\u00dfigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:<br \/>i) der in den eingef\u00fchrten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen,<br \/>ii) (\u2026)<br \/>iii) (\u2026) und<br \/>iv) der f\u00fcr die Herstellung der eingef\u00fchrten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entw\u00fcrfe, Pl\u00e4ne und Skizzen, die au\u00dferhalb der Union erarbeitet worden sind,<br \/>(\u2026)<br \/>(2) Zuschl\u00e4ge zu dem nach Absatz&nbsp;1 tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis d\u00fcrfen nach diesem Artikel nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden.<br \/>(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;72 UZK:<br \/>Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel&nbsp;70 ist nichts von dem Folgenden einzurechnen:<br \/>(\u2026)<br \/>e) Einkaufsprovisionen<\/li><li>Art.&nbsp;135 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK-IA\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 558):<br \/>(1) Liefert ein K\u00e4ufer Gegenst\u00e4nde oder erbringt Leistungen, die in Artikel&nbsp;71 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;b des Zollkodex aufgef\u00fchrt sind, so wird der Wert dieser Gegenst\u00e4nde und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis angesetzt. Der Beschaffungspreis schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die der K\u00e4ufer der in Artikel&nbsp;71 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;b aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss.<br \/>(\u2026)<br \/>(5) Bei der Anwendung des Artikels&nbsp;71 Absatz&nbsp;1 Buchstabe&nbsp;b Ziffer&nbsp;iv des Zollkodex werden die Kosten f\u00fcr Forschung und Vorentw\u00fcrfe nicht in den Zollwert einbezogen.<br \/>(\u2026)<\/li><li>AV&nbsp;3<br \/>Kommen f\u00fcr die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2&nbsp;b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:<br \/>a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als genau gleich betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollst\u00e4ndigere Warenbezeichnung enth\u00e4lt.<br \/>b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift&nbsp;3&nbsp;a) nicht eingereiht werden k\u00f6nnen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.<br \/>(\u2026)<\/li><li>AV&nbsp;5<br \/>Zus\u00e4tzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt f\u00fcr die nachstehend aufgef\u00fchrten Waren Folgendes:<br \/>a) Beh\u00e4ltnisse f\u00fcr Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichenger\u00e4te, Schmuck und \u00e4hnliche Beh\u00e4ltnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, f\u00fcr die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und \u00fcblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Beh\u00e4ltnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.<br \/>b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift&nbsp;5&nbsp;a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren \u00fcblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich f\u00fcr Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die rechtliche W\u00fcrdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. Allgemein gelten f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls folgende Grunds\u00e4tze:<\/li><li>1. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung des Zollwerts sind vorliegend sowohl die Art.&nbsp;29&nbsp;ff. ZK als auch die Art.&nbsp;70&nbsp;ff. UZK, weil Einfuhren aus dem Zeitraum von Januar 2016 bis Juli 2018 zu beurteilen sind. Bei den Methoden der Zollwertermittlung nach Art.&nbsp;29&nbsp;ff. ZK handelt es sich um Vorschriften des materiellen Zollrechts, die auf vor dem Inkrafttreten des UZK entstandene Sachverhalte weiterhin anwendbar bleiben (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 EuGH-Urteil Beemsterboer vom 09.03.2006&nbsp;&#8211; C-293\/04, EU:C:2006:162, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/19). Die zu kl\u00e4renden Rechtsfragen stellen sich jedoch sowohl unter Geltung des Zollkodex als auch des Zollkodex der Union, weil Art.&nbsp;32 ZK im Wesentlichen unver\u00e4ndert in Art.&nbsp;71 UZK \u00fcbernommen wurde.<\/li><li>2. Zur Bestimmung des Zollwerts ist vorrangig \u2011\u2011und so auch im Streitfall\u2011\u2011 die Transaktionswertmethode gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 ZK\/Art.&nbsp;70 UZK anzuwenden. Der Zollwert eingef\u00fchrter Waren ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK\/Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK grunds\u00e4tzlich der Transaktionswert, das hei\u00dft der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gegebenenfalls durch Hinzurechnungen nach Art.&nbsp;32 ZK\/Art.&nbsp;71 UZK und Nichteinbeziehung der in Art.&nbsp;33 ZK\/Art.&nbsp;72 UZK genannten Abzugsposten zu berichtigen ist.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK\/Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 UZK ist der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder zu dessen Gunsten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren vom K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder vom K\u00e4ufer an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers tats\u00e4chlich entrichtet werden oder zu entrichten sind.<\/li><li>b) Mit der Zollwertregelung soll ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden, das die Anwendung willk\u00fcrlicher oder fiktiver Zollwerte ausschlie\u00dft. Der Zollwert muss somit den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert einer eingef\u00fchrten Ware widerspiegeln (EuGH-Urteil OGL-Food Trade Lebensmittelvertrieb vom 21.09.2023&nbsp;&#8211; C-770\/21, EU:C:2023:690, Rz&nbsp;56). Folglich muss er alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, ber\u00fccksichtigen. Daher ist der f\u00fcr die Waren tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, auch wenn er grunds\u00e4tzlich die Grundlage der Zollwertermittlung bildet, ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, sofern dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willk\u00fcrlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (EuGH-Urteil BMW vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; C-509\/19, EU:C:2020:694, Rz&nbsp;13, mit weiteren Nachweisen \u2011\u2011m.w.N.\u2011\u2011 zu Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 UZK).<\/li><li>c) Art.&nbsp;32 ZK und Art.&nbsp;71 UZK enthalten eine Aufz\u00e4hlung verschiedener Kosten und Werte, die dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind. Diese Aufz\u00e4hlung sieht der vorlegende Senat als abschlie\u00dfend an, weshalb dar\u00fcber hinausgehende Hinzurechnungen zum Transaktionswert nicht zul\u00e4ssig sind (vgl. auch Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Thierschmidt\/Hauptzollamt Essen vom 09.08.1994&nbsp;&#8211; C-340\/93, EU:C:1994:177, unter 17., zu Art.&nbsp;8 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;1224\/80 des Rates vom 28.05.1980 \u00fcber den Zollwert der Waren \u2011\u2011ZWVO 1980\u2011\u2011, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1980 Nr.&nbsp;L&nbsp;134, 1; EuGH-Urteil Malt\/Hauptzollamt D\u00fcsseldorf vom 28.03.1990&nbsp;&#8211; C-219\/88, EU:C:1990:146, Rz&nbsp;11, zu Art.&nbsp;8 ZWVO 1980; vgl. auch Senatsurteil vom 24.01.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;79\/94, BFH\/NV 1995, 895, ebenfalls zu Art.&nbsp;8 ZWVO 1980).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">V.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Vorlagefrage&nbsp;1 hat folgenden Hintergrund: F\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls kommt es unter anderem darauf an, ob ausgehend von dem beschriebenen System die auf die in Deutschland hergestellten Druckvorlagen f\u00fcr Umschlie\u00dfungen entfallenen Kosten nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK zollwerterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen sind oder ob solche Kosten ausschlie\u00dflich unter den Voraussetzungen von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK in den Zollwert einbezogen werden d\u00fcrfen mit der Folge, dass eine Hinzurechnung der Kosten zum Transaktionswert im Streitfall ausscheidet. In diesem Zusammenhang kommt es insbesondere auf das Verh\u00e4ltnis der genannten Vorschriften zueinander an.<\/li><li>a) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den im Streitfall verwendeten Geschenkverpackungen um Umschlie\u00dfungen im Sinne des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK. Danach sind die Kosten von Umschlie\u00dfungen, die f\u00fcr Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, dem f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Die Regelung trifft keine Unterscheidung zwischen Leistungen, die innerhalb der Gemeinschaft und solchen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft beziehungsweise (bzw.) der Union erarbeitet worden sind. Ob der Hinzurechnungstatbestand des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK allerdings so weit ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr die Gestaltung der Umschlie\u00dfung erfasst, ist unklar und bedarf der Kl\u00e4rung durch den EuGH.<\/li><li>b) Das Verh\u00e4ltnis von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK bzw. von Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK zu Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK, konkret die Abgrenzung von Umschlie\u00dfungskosten von den in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK genannten Beistellungen ist unklar. Nach dieser Vorschrift ist dem Transaktionswert der entsprechend aufgeteilte Wert der f\u00fcr die Herstellung der eingef\u00fchrten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entw\u00fcrfe, Pl\u00e4ne und Skizzen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Union erarbeitet worden sind, hinzuzurechnen, sofern diese unmittelbar oder mittelbar vom K\u00e4ufer unentgeltlich oder zu erm\u00e4\u00dfigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind, soweit dieser Wert nicht in dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist. Kosten f\u00fcr Forschung und Vorentw\u00fcrfe werden allerdings gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;155 ZK-DVO\/Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;5 UZK-IA nicht in den Zollwert einbezogen.<\/li><li>aa) Mit der einf\u00fchrenden Formulierung &#8222;Gegenst\u00e4nde und Leistungen&#8220; hat der Unionsgesetzgeber einen weiten Wortlaut f\u00fcr Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK gew\u00e4hlt, sodass der Anwendungsbereich dieser Regelung nicht auf materielle G\u00fcter beschr\u00e4nkt ist und auch immaterielle Gegenst\u00e4nde davon erfasst sein k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteil BMW vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; C-509\/19, EU:C:2020:694, Rz&nbsp;17 und 19). Somit k\u00f6nnte auch der Wert der elektronischen Druckvorlagen f\u00fcr Verpackungen als (immaterieller) Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.<\/li><li>bb) Gerade der im Vergleich zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK weite Wortlaut des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK f\u00fchrt zu der Frage, ob Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK vorrangig anzuwenden ist, wenn \u00fcber die zollwertrechtliche Beurteilung von geistigen Beistellungen zu entscheiden ist. Das vorlegende Gericht h\u00e4lt eine Auslegung f\u00fcr vertretbar, nach der Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK eine spezielle Grundsatzregelung f\u00fcr geistige Beistellungen enth\u00e4lt, auch wenn dies unter Ber\u00fccksichtigung des eigentlichen Wortlauts und Aufbaus der Vorschrift nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Insofern ist auch zu kl\u00e4ren, ob im Fall der zollwertrechtlichen Beurteilung von immateriellen Gegenst\u00e4nden \u2011\u2011im Streitfall die Erstellung von Druckvorlagen durch Designer\u2011\u2011 eine Anwendung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK bereits aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Diese Frage ist f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich, weil die Druckvorlagen in Deutschland erstellt wurden und ihr Wert somit den Zollwert bei Anwendung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK nicht erh\u00f6hen w\u00fcrde, weil nach dieser Vorschrift nur geistige Beistellungen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Union erarbeitet worden sind, in den Zollwert einzubeziehen sind.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich ist im Zusammenhang mit Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK die Frage zu beantworten, was mit &#8222;eingef\u00fchrten Waren&#8220; gemeint ist. Die Korrektur des Zollwerts nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf den Wert von Gegenst\u00e4nden und Leistungen der f\u00fcr die Herstellung der eingef\u00fchrten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entw\u00fcrfe, Pl\u00e4ne und Skizzen. Die Waren k\u00f6nnten im Streitfall die insgesamt bei der Einfuhr gestellten Gegenst\u00e4nde sein, also die bedruckten Geschenkkartons und deren Inhalt, oder nur die Porzellanbecher mit Untersetzer, wof\u00fcr wiederum spricht, dass die Kartons eigentlich Umschlie\u00dfungen im Sinne von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK darstellen.<\/li><li>c) Aufgrund der genannten Zweifel an der Auslegung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK und von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK l\u00e4sst sich im Streitfall nicht eindeutig beurteilen, ob die Kosten f\u00fcr die Erstellung der Druckvorlagen zu den Umschlie\u00dfungskosten zu rechnen und damit dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind oder ob der Wert der Druckvorlagen als geistige Beistellungen nicht zollwerterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen ist, weil diese in der Europ\u00e4ischen Union erstellt wurden.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Auffassung der Verwaltung, nach der im Streitfall Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK Anwendung finden soll, spricht, dass die Geschenkkartons ohne die Druckvorlagen nicht h\u00e4tten hergestellt werden k\u00f6nnen und diese damit letztlich in die Ware, so wie sie zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, eingegangen sind. Die Kosten f\u00fcr die Designleistungen z\u00e4hlen zu den Herstellungskosten der Geschenkkartons, was daf\u00fcr spricht, dass sie im Streitfall zu den Umschlie\u00dfungskosten im Sinne der genannten Artikel geh\u00f6ren. Eine Einbeziehung der Kosten f\u00fcr die Druckvorlagen spiegelte demnach den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der eingef\u00fchrten Waren wider (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Insbesondere dienen Berichtigungen (im Streitfall in Form von Hinzurechnungen) auch dazu, die Ermittlung eines willk\u00fcrlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. EuGH-Urteile Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;27, m.w.N. und BMW vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; C-509\/19, EU:C:2020:694, Rz&nbsp;13, m.w.N. zu Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 UZK). Dass der Begriff der &#8222;Kosten von Umschlie\u00dfungen&#8220; keineswegs eng auszulegen ist, hat der EuGH in einem Urteil Schmid\/Hauptzollamt Stuttgart-West vom 05.10.1988&nbsp;&#8211; C-357\/87, EU:C:1988:478 verdeutlicht, wonach ein finanzieller Ausgleich f\u00fcr nicht zur\u00fcckgelieferte Umschlie\u00dfungen dazu rechnet. Zuzugeben ist dem HZA zudem, dass die Privilegierung innerhalb der Union erarbeiteter geistiger Leistungen streng nach dem Regelungswortlaut nur f\u00fcr die in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK geregelten Tatbest\u00e4nde gilt. H\u00e4tte der Unionsgesetzgeber generell geistige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Einfuhrwaren privilegieren wollen, dann h\u00e4tte er dies in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK oder in einer eigenen Vorschrift explizit regeln k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Die Argumente der Kl\u00e4gerin, welche die Druckvorlagen als geistige Beistellungen im Sinne von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK behandelt wissen will, sind jedoch auch nicht von der Hand zu weisen. So werden Druckvorlagen oder \u00e4hnliche geistige Leistungen weder in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK noch in der AV&nbsp;5 erw\u00e4hnt. Ist die Aufz\u00e4hlung in Art.&nbsp;32 ZK\/Art.&nbsp;71 UZK abschlie\u00dfend, wovon das vorlegende Gericht ausgeht, spricht dies gegen eine Hinzurechnung von Kosten f\u00fcr Druckvorlagen zum Zollwert. Zudem stellt sich die Frage, warum geistige Beistellungen, die im Zollgebiet der Union erbracht werden, nach dem weit formulierten Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK nicht in den Zollwert einzubeziehen w\u00e4ren, nach dem enger formulierten Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK aber schon, wenn diese als Bestandteil der Umschlie\u00dfungskosten angesehen werden. Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK k\u00f6nnte hinsichtlich geistiger Beistellungen als speziellere Regelung eine Anwendung des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK ausschlie\u00dfen. Anderenfalls erfolgte im Ergebnis eine Hinzurechnung von geistigen Leistungen, die nach Ziffer&nbsp;iv der benannten Regelungen nicht gewollt sei. Z\u00f6lle zielen im Grundsatz darauf ab, die Wertsch\u00f6pfung im Drittland mit Zoll zu belegen. Zahlungen f\u00fcr in der Union erbrachte Designleistungen sind \u2011\u2011strenggenommen\u2011\u2011 nicht Teil der Wertsch\u00f6pfung im Drittland. Au\u00dferdem sieht der vorlegende Senat die Gefahr eines Widerspruchs, wenn eine Druckvorlage f\u00fcr verschiedene Fertigungen verwendet wird, die in unterschiedlicher Weise mit der Umschlie\u00dfung oder der Ware verbunden sind. So \u00fcberzeugt es nicht, Druckvorlagen dann als Bestandteil der Umschlie\u00dfung anzusehen, wenn eine Umschlie\u00dfung damit bedruckt oder beklebt wird, dies aber zu verneinen, wenn ein bedrucktes Etikett nur durch einen Schussfaden mit der Ware verbunden ist, wie dies etwa bei Hangtags der Fall ist. Hangtags hat der Senat bislang jedenfalls nicht als Umschlie\u00dfung angesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;107\/12).<\/li><li>d) Die dargestellte Vorlagefrage&nbsp;1 ist bislang vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zum Zollwertrecht nicht zufriedenstellend beantwortet werden, obgleich sich der EuGH mehrfach mit Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK beziehungsweise der entsprechenden Vorg\u00e4ngervorschrift befasst hat.<\/li><li>aa) So hat er mit Urteil BayWa\/Hauptzollamt Weiden vom 07.03.1991&nbsp;&#8211; C-116\/89, EU:C:1991:104 entschieden, dass Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Vermehrung von Basissaatgut gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZWVO 1980 dem Zollwert des daraus hergestellten Erntesaatguts hinzuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, nach dem die im Zollgebiet der Gemeinschaft erbrachten Leistungen und erzeugten Waren vom Zollwert auszunehmen w\u00e4ren. Dieses Urteil ist allerdings zu Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZWVO 1980 \u2011\u2011der Vorg\u00e4ngervorschrift zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK und Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK\u2011\u2011 ergangen.<\/li><li>bb) Auch das EuGH-Urteil GE Healthcare vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; C-173\/15, EU:C:2017:195 hilft bei der Auslegung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii UZK nicht weiter, weil sich der EuGH dort mit Lizenzgeb\u00fchren zu befassen hatte, die \u2011\u2011anders als die geistigen Vorarbeiten, die durch die Erstellung der Druckvorlagen im Streitfall erbracht wurden\u2011\u2011 in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c UZK ausdr\u00fccklich geregelt sind.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich hat der EuGH in seinem Urteil BMW vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; C-509\/19, EU:C:2020:694, Rz&nbsp;18 entschieden, dass unter den Hinzurechnungstatbestand des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK bzw. Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK auch immaterielle Gegenst\u00e4nde wie zum Beispiel Software fallen. Das Verh\u00e4ltnis dieser Vorschriften zu den enger formulierten Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK war dagegen nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Auch k\u00f6nnen aus diesem Urteil keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf gezogen werden, ob Umschlie\u00dfungen auch geistige Vorarbeiten erfassen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem ging es in diesem Zusammenhang um Software, mit deren Hilfe Funktionstests von Steuerger\u00e4ten f\u00fcr Fahrzeuge durchgef\u00fchrt werden sollten. Es handelte sich somit um Software, die mit der eingef\u00fchrten Ware an sich in Zusammenhang stand.<\/li><li>e) Auch der erkennende Senat hat sich bislang nicht mit der zollwertrechtlichen Behandlung von Druckvorlagen f\u00fcr Umschlie\u00dfungen befasst.<\/li><li>aa) Mit Urteil vom 30.01.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/87 (BFH\/NV 1990, 679) hat der Senat entschieden, dass Druckkosten f\u00fcr im Drittland hergestellte und dort den Waren beigestellte Etiketten zum Zollwert geh\u00f6ren, was vorliegend nicht streitig ist. Etwaige im Zollgebiet der Union entstandene Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen waren in dem damaligen Verfahren nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li><li>bb) Weiterhin hat der Senat mit Beschluss vom 18.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;107\/12 entschieden, dass sogenannte Hangtags keine Umschlie\u00dfungen im Sinne von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;ii ZK sind. Auch hier waren etwaige elektronische Druckvorlagen nicht Gegenstand der Entscheidung.<\/li><li>cc) Im \u00dcbrigen hat der vorlegende Senat im Zusammenhang mit der Vorg\u00e4ngerregelung zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK geurteilt, dass sich in der zur Herstellung der eingef\u00fchrten Ware zur Verf\u00fcgung gestellten verk\u00f6rperten geistigen Leistung der gesamte Entwicklungsprozess einschlie\u00dflich aller begangenen Irrwege kristallisiert. Ihr zollwertrechtlich anzusetzender Wert umfasst somit alle Kosten, die im Laufe dieses Prozesses entstanden sind (vgl. Senatsurteil vom 01.12.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;147\/97, BFHE 187, 362). Allerdings f\u00fchrt auch diese Entscheidung des Senats zur zollwertrechtlichen Beurteilung von Musterkollektionen im Hinblick auf den Streitfall nicht weiter.<\/li><li>2. Die Vorlagefrage&nbsp;2 hat folgenden Hintergrund: Inwieweit im Streitfall die \u2011\u2011innerhalb der Union entstandenen\u2011\u2011 Kosten f\u00fcr die Entwicklung des Designs der Abziehbilder dem Zollwert der eingef\u00fchrten Porzellanbecher hinzuzurechnen sind, h\u00e4ngt unter anderem von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Wert der in den eingef\u00fchrten Waren enthaltenen Materialien&#8220; gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK ab. Insoweit kommt es darauf an, ob dem tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis auch die Zahlungen f\u00fcr innerhalb der Union erbrachte Designleistungen betreffend die Beistellung hinzuzurechnen sind. Konkret stellt sich die Frage, ob der Wert einer geistigen Leistung, die dazu verwendet wird, eine Materialbeistellung herzustellen, in den Wert der Materialbeistellung einflie\u00dft.<\/li><li>a) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei den im Streitfall verwendeten Abziehbildern um Beistellungen im Sinne des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK. Die den Herstellern der Porzellanbecher zur Verf\u00fcgung gestellten Abziehbilder sind als in den eingef\u00fchrten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen anzusehen. Sie wurden auf die Porzellanbecher aufgebracht und waren daher unmittelbar in der eingef\u00fchrten Ware enthalten. Jedenfalls wurden sie f\u00fcr die Herstellung der Porzellanbecher verwendet und waren somit f\u00fcr den Produktionsprozess erforderlich. Nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK ist im Rahmen der Ermittlung des Zollwerts der eingef\u00fchrten Ware dem f\u00fcr diese tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Wert solcher Beistellungen hinzuzurechnen&nbsp;&#8211; soweit er nicht bereits im Preis enthalten ist. Die Regelung trifft keine Unterscheidung zwischen Leistungen, die innerhalb der Gemeinschaft, und solchen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Union erarbeitet worden sind. Ob der Hinzurechnungstatbestand des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK allerdings so weit ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten f\u00fcr die Erstellung von Druckvorlagen f\u00fcr die Gestaltung der Beistellung erfasst, ist unklar und bedarf der Kl\u00e4rung durch den EuGH.<\/li><li>b) In diesem Zusammenhang ist \u2011\u2011analog zu den Ausf\u00fchrungen unter 1.\u2011\u2011 die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK bzw. von Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK zu Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK in Bezug auf geistige Beistellungen, die f\u00fcr die Herstellung einer Materialbeistellung Verwendung finden, unklar. Diese Frage ist f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich, weil die Druckvorlagen in Deutschland erstellt wurden und ihr Wert somit den Zollwert bei Anwendung von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK nicht erh\u00f6hen w\u00fcrde, weil nach dieser Vorschrift nur geistige Beistellungen, die au\u00dferhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Union erarbeitet worden sind, in den Zollwert einzubeziehen sind.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Auffassung der Verwaltung, nach der im Streitfall Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK Anwendung finden soll, spricht, dass das Tatbestandsmerkmal &#8222;Wert der in den eingef\u00fchrten Waren enthaltenen Materialien&#8220; dem seitens eines unabh\u00e4ngigen Herstellers der Beistellungen beanspruchten Erwerbs- beziehungsweise Beschaffungspreis entspricht. So ergibt es sich bis zum 30.04.2016 aus der Erl\u00e4uternden Anmerkung Nr.&nbsp;2 zu Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;ii ZK im Anhang&nbsp;23 ZK-DVO (die auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Beistellungen nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK entsprechend anzuwenden sein soll; vgl. Ziff.&nbsp;3 des Kommentars Nr.&nbsp;1 des Ausschusses f\u00fcr den Zollkodex, Fachbereich Zollwert, \u00fcber die Anwendung des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK) und ab dem 01.05.2016 aus Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 UZK-IA. Zu den f\u00fcr die Beschaffung der Abziehbilder seitens der Kl\u00e4gerin geleisteten Zahlungen rechnen im Streitfall aber auch die an die jeweiligen Designer entrichteten Betr\u00e4ge f\u00fcr die Gestaltung der Motive. Wiederum verh\u00e4lt es sich so, dass eine Einbeziehung der Kosten f\u00fcr die Druckvorlagen den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der eingef\u00fchrten Waren widerspiegelte (vgl. EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;24, m.w.N.). Dass die Zollwertvorschriften eine allgemeine Privilegierung in der Union erarbeiteter geistiger Leistungen nicht vorsehen, hat der EuGH bereits im Urteil Baywa\/Hauptzollamt Weiden vom 07.03.1991&nbsp;&#8211; C-116\/89, EU:C:1991:104 ausgef\u00fchrt. W\u00e4hrend Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK den Wert innerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Union erarbeiteter geistiger Leistungen von der Einbeziehung in die Zollwerte der eingef\u00fchrten Waren ausschlie\u00dft, gilt dies rein am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtet nicht f\u00fcr die anderen Hinzurechnungstatbest\u00e4nde des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 ZK bzw. Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 UZK.<\/li><li>bb) F\u00fcr die Auffassung der Kl\u00e4gerin spricht demgegen\u00fcber der Gesichtspunkt, dass die Einbeziehung von Zahlungen f\u00fcr designerische Leistungen in den Beschaffungspreis von Beistellungen insofern zu einer uneinheitlichen Zollwertbemessung f\u00fchrte, als sie vom gew\u00e4hlten Produktionsverfahren abhinge. Falls die Porzellanbecher vollst\u00e4ndig im Unternehmen des jeweiligen Herstellers unter Verwendung der von der Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelten Designvorlage hergestellt w\u00fcrden, w\u00e4ren die Designkosten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK nicht in den Zollwert einzubeziehen, da das Design in der Union erarbeitet wurde. Wird das Design jedoch \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 zun\u00e4chst an ein anderes Unternehmen \u00fcbersandt, das daraus Abziehbilder herstellt, welche dann dem jeweiligen Hersteller der Porzellanbecher geliefert werden, so sind die Kosten basierend auf der Verwaltungsauffassung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK in den Wert der Beistellung (Abziehbilder) und damit auch in den Zollwert der eingef\u00fchrten Porzellanbecher einzubeziehen.<\/li><li>F\u00fcr vor\u00fcbergehend und zur Durchf\u00fchrung von Veredelungsvorg\u00e4ngen aus dem Zollgebiet der Union ausgef\u00fchrte Unionswaren hat der Gesetzgeber das besondere Verfahren der passiven Veredelung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;145 ZK bzw. Art.&nbsp;259 UZK vorgesehen, um die Kosten auf den Wertsch\u00f6pfungsanteil im Drittland zu begrenzen und den Zollwert nicht zu erh\u00f6hen. Dieses Verfahren steht jedoch f\u00fcr beigestellte immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter nicht zur Verf\u00fcgung. Mit Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, um immaterielle G\u00fcter zollwertrechtlich an dieser Stelle im Ergebnis wie materielle G\u00fcter zu behandeln. Das erkennbare Ziel ist es, geistige Leistungen wie technisches Knowhow in der Union zu halten. Eine Hinzurechnung solcher Leistungen in den Zollwert w\u00fcrde diesem Ziel indes widersprechen. Der Kontext und die Ziele einer unionsrechtlichen Vorschrift sind jedoch bei deren Auslegung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. EuGH-Urteil Bank Melli Iran vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; C-124\/20, EU:C:2021:1035, Rz&nbsp;43).<\/li><li>c) Die dargestellte Vorlagefrage&nbsp;2 ist bislang vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zum Zollwertrecht nicht zufriedenstellend beantwortet werden. Insofern gelten die obigen Ausf\u00fchrungen entsprechend. Der vorlegende Senat vertritt in seiner Rechtsprechung zwar bereits die Auffassung, dass jede Art der in Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i bis iv ZK aufgef\u00fchrten Beistellungen f\u00fcr sich allein und anhand ihres eigenst\u00e4ndigen Anwendungsbereichs zu betrachten ist (Senatsurteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;43\/01, BFHE 200, 468, unter 1.d). Die Frage nach dem Umfang der Beg\u00fcnstigung f\u00fcr in der Union erarbeitete geistige Beistellungen ist dadurch indes noch nicht explizit beantwortet.<\/li><li>3. Des Weiteren wirft der Streitfall die Vorlagefrage&nbsp;3 auf, ob Einkaufsprovisionen in den Wert der Beistellungen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK einzubeziehen sind, sofern diese Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit der Beschaffung der Beistellungen entrichtet werden und nicht f\u00fcr die Beschaffung der eingef\u00fchrten Ware als solche. Insofern stellt sich die konkrete Frage, ob die in Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;i UZK und\/oder Art.&nbsp;72 Buchst.&nbsp;e UZK getroffenen Regelungen die Hinzurechnung solcher Einkaufsprovisionen als allgemeines Prinzip auch im Rahmen von Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK ausschlie\u00dfen. Nach Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK ist im Rahmen der Ermittlung des Zollwerts der eingef\u00fchrten Ware dem f\u00fcr diese tats\u00e4chlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der Wert von Beistellungen hinzuzurechnen&nbsp;&#8211; soweit er nicht bereits im Preis enthalten ist. Inwieweit hier im Streitfall Einkaufsprovisionen dem Zollwert der eingef\u00fchrten Porzellanbecher hinzuzurechnen sind, h\u00e4ngt von der Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;Wert der in den eingef\u00fchrten Waren enthaltenen Materialien&#8220; gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK in Bezug auf Einkaufsprovisionen ab.<\/li><li>a) Das HZA und die Kl\u00e4gerin sind sich \u00fcber die Hinzurechnung entsprechender Einkaufsprovisionen uneinig. Jedenfalls die im Streitfall verwendeten Abziehbilder sind Beistellungen im Sinne des Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK (siehe oben). Hinsichtlich der Korkuntersetzer ist dies streitig (siehe sogleich Vorlagefrage&nbsp;4). Sowohl f\u00fcr die Abziehbilder als auch f\u00fcr die Korkuntersetzer hat die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Beschaffung Einkaufsprovisionen entrichtet.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Auffassung des HZA, dass der Beschaffungspreis f\u00fcr die Beistellungen die Zahlungen der Einkaufsprovision an die D einschlie\u00dft, spricht, dass sich die zollwertrechtliche Behandlung der Beistellungen nach Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK richtet und die streitgegenst\u00e4ndlichen Einkaufsprovisionen im Zusammenhang mit der Beschaffung von beigestellten Materialien und nicht f\u00fcr die Beschaffung der Einfuhrware als solche entrichtet wurden. Nach der in Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UZK-IA verankerten verbindlichen Auslegungsvorschrift f\u00fcr das Tatbestandsmerkmal &#8222;Wertes einer Beistellung&#8220; ist auf den Beschaffungspreis der Beistellung abzustellen. Dieser umfasst gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UZK-IA alle Zahlungen, die der K\u00e4ufer der in Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UZK aufgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss&nbsp;&#8211; nach dieser weiten Formulierung w\u00e4ren auch Einkaufsprovisionen erfasst. Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;i UZK bezieht sich ausdr\u00fccklich nur auf die eingef\u00fchrten Waren, nicht auf die Bestimmung des Wertes von Beistellungen. In Art.&nbsp;72 Buchst.&nbsp;e UZK wird nicht genauer differenziert.<\/li><li>bb) Aus Sicht der Kl\u00e4gerin liegt demgegen\u00fcber ein Wertungswiderspruch vor. Einkaufsprovisionen f\u00fcr den Erwerb von Einfuhrwaren werden gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;i UZK nicht hinzugerechnet und sind gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;72 Buchst.&nbsp;e UZK kein Bestandteil des Transaktionswerts. Im Gegensatz dazu sollen nach Auffassung der Verwaltung Einkaufsprovisionen f\u00fcr den Erwerb von Beistellungen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK im Wert der Beistellungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>b) Die dargestellte Vorlagefrage&nbsp;3 ist bislang vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH zum Zollwertrecht nicht zufriedenstellend beantwortet werden. Soweit sich diese Rechtsprechung mit Einkaufsprovisionen befasst hat (vgl. EuGH-Urteile Hauptzollamt Karlsruhe\/Hepp vom 25.07.1991&nbsp;&#8211; C-299\/90, EU:C:1991:334 und Overland Footwear vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; C-468\/03, EU:C:2005:624), betraf dies stets die Bewertung der eingef\u00fchrten Waren nach der Transaktionswertmethode und nicht die Bestimmung des Wertes von Beistellungen. Der vorlegende Senat hat zwar in einer \u00e4lteren Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Einkaufsprovisionen zum Wert einer Beistellung hinzuzurechnen sind (Senatsurteil vom 12.12.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;43\/01, BFHE 200, 468). Das hiesige Verfahren bietet indes Gelegenheit, eine unionsweite einheitliche Rechtsanwendung zu dieser Frage sicherzustellen.<\/li><li>4. Schlie\u00dflich h\u00e4ngt die rechtliche Beurteilung des Streitfalls des Weiteren von der Vorlagefrage&nbsp;4 ab, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Korkuntersetzer als Beistellungen im Sinne des Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK bzw. des Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK anzusehen sind, deren Wert in den Zollwert der eingef\u00fchrten Warenzusammenstellungen einflie\u00dft. Unionsrechtlich stellt sich insoweit die Frage, ob aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung aufgrund der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b folgt, dass diese Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich als Einheit anzusehen ist. Die Kl\u00e4gerin und das FG verneinen dies und kommen zu dem Ergebnis, dass die Korkuntersetzer keine Beistellungen im Sinne von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK seien. Dieser Auffassung liegt zwar die Annahme zugrunde, dass die Korkuntersetzer gem\u00e4\u00df der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b mit den Porzellanbechern einzureihen seien, weil diese der Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter verliehen. Im Rahmen von Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK k\u00f6nne die AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b indes nicht angewendet werden, um so entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmungen zur Annahme einer Beistellung zu gelangen. Rein nach dem Wortlaut dieses Beistellungstatbestands stellten die Korkuntersetzer keine Beistellungen dar, weil sie in den eingef\u00fchrten Porzellanbechern nicht enthalten seien.<\/li><li>a) Die aufgeworfene Frage ist f\u00fcr den Streitfall insoweit relevant, als die Hinzurechnung der auf die Korkuntersetzer entfallenden Designkosten und Einkaufsprovisionen nach Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;i UZK davon abh\u00e4ngt, ob diese im Streitfall Beistellungen zur Einfuhrware sind, deren Wert in den Zollwert der Einfuhrware einflie\u00dft. W\u00fcrden sie eigenst\u00e4ndig als Einfuhrware betrachtet, griffen demgegen\u00fcber hinsichtlich der Einkaufsprovisionen Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Ziff.&nbsp;i und Art.&nbsp;72 Buchst.&nbsp;e UZK sowie hinsichtlich der in der Gemeinschaft beziehungsweise Union erarbeiteten Designleistungen Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv ZK\/Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK ein.<\/li><li>aa) F\u00fcr die Auffassung der Verwaltung spricht, dass im vorliegenden Streitfall die zu bewertende &#8222;Einfuhrware&#8220; aufgrund der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b die Warenzusammenstellung ist, bestehend aus einem Porzellanbecher und einem Korkuntersetzer in einer Geschenkverpackung. Es kommt mithin auf den Zollwert der Warenzusammenstellung an \u2011\u2011die zu bewerten ist\u2011\u2011 und nicht auf die Zollwerte der einzelnen Bestandteile dieser Zusammenstellung. Bezogen auf die Warenzusammenstellung stellen die Korkuntersetzer Beistellungen dar&nbsp;&#8211; n\u00e4mlich Gegenst\u00e4nde, welche der K\u00e4ufer der eingef\u00fchrten Ware (=&nbsp;der Warenzusammenstellung) unentgeltlich zur Herstellung dieser Ware zur Verf\u00fcgung stellt.<\/li><li>bb) F\u00fcr die Auffassung der Kl\u00e4gerin spricht, dass dem Gesetz nicht ausdr\u00fccklich zu entnehmen ist, dass aus einer Einreihung als Warenzusammenstellung rechtssystematisch folgt, dass eine Warenzusammenstellung auch zollwertrechtlich ein einheitliches Ganzes darstellt. Die AV liefern an sich nur Vorgaben f\u00fcr die Tarifierung, sodass es keinesfalls eindeutig ist, ob man auf die AV im Rahmen der Zollwertermittlung zur\u00fcckgreifen darf.<\/li><li>b) Auch diese Vorlagefrage ist bislang in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht gekl\u00e4rt worden.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.170924.VIIR28.21.0 BFH VII. 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