{"id":77364,"date":"2025-01-26T15:47:18","date_gmt":"2025-01-26T13:47:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77364"},"modified":"2025-01-26T15:47:18","modified_gmt":"2025-01-26T13:47:18","slug":"bfh-urteil-vom-12-november-2024-vii-r-38-22-kein-dual-use-bei-ausnutzung-der-transporteigenschaft-von-rauchgas-aus-der-verbrennung-von-erdgas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-november-2024-vii-r-38-22-kein-dual-use-bei-ausnutzung-der-transporteigenschaft-von-rauchgas-aus-der-verbrennung-von-erdgas\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12. November 2024, VII R 38\/22: Kein dual-use bei Ausnutzung der Transporteigenschaft von Rauchgas aus der Verbrennung von Erdgas"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.121124.VIIR38.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EnergieStG \u00a7 1a S 1 Nr 12, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 02. November 2022, Az: 4 K 2416\/20 VE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verbrennung von Erdgas hat neben dem Verheizen keinen zweiten Verwendungszweck im Sinne von \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes, wenn das durch das Verheizen von Erdgas entstehende Rauchgas zwar passgenau in den weiteren Produktionsprozess eingebunden ist, daf\u00fcr aber allein die dem Rauchgas immanente Transporteigenschaft ausgenutzt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.11.2022 &#8211; 4 K 2416\/20 VE aufgehoben, soweit der Klage hinsichtlich der S\u00e4ureregenerationsanlage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) erzeugte und bearbeitete Metalle, insbesondere Edelstahl- und Nebenerzeugnisse \u2026<\/li><li>Ein Teil der Betriebserlaubnis \u2026 umfasste die S\u00e4ureregenerationsanlage. In dieser wurde die beim Beizen von Stahl verbrauchte und mit Metalloxiden verunreinigte fl\u00fcssige Mischung aus Fluss- und Salpeters\u00e4ure als wiedereinsetzbare Mischs\u00e4ure zur\u00fcckgewonnen. Zugleich wurden die beim Beizvorgang abgel\u00f6sten Metallanteile als Metalloxide abgeschieden. Kernelement dieses Prozesses war der Spr\u00fchreaktor, der aus zwei \u00fcbereinander angeordneten und somit r\u00e4umlich getrennten Temperaturbereichen bestand, die jeweils mit Erdgas beheizt wurden.<\/li><li>Im Spr\u00fchreaktor fanden einerseits als Reaktion eine Verdampfung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;H<sub>2<\/sub>O (fl\u00fcssig) -&gt; H<sub>2<\/sub>O (gasf\u00f6rmig)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;HNO<sub>3<\/sub> (in w\u00e4ssriger L\u00f6sung) -&gt; HNO<sub>3<\/sub> (gasf\u00f6rmig)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;HF (in w\u00e4ssriger L\u00f6sung) -&gt; HF (gasf\u00f6rmig)und andererseits Zersetzungsreaktionen statt.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;(beispielhaft f\u00fcr Eisenoxid und Salpeters\u00e4ure)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2 FeF<sub>3<\/sub> + 3 H<sub>2<\/sub>O -&gt; Fe<sub>2<\/sub>O<sub>3<\/sub> + 6 HF&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2 HNO<sub>3<\/sub> -&gt; NO<sub>2<\/sub> + NO + O<sub>2<\/sub> + H<sub>2<\/sub>O<\/li><li>Als Zersetzungsprodukte entstanden im Spr\u00fchreaktor Metalloxide und Fluorwasserstoff. Die Salpeters\u00e4ure reagierte zu Stickoxiden, Sauerstoff und Wasser \u2026 Die gew\u00fcnschte Zersetzung der an Metalloxide gebundenen Fluoride und deren Abtrennung und Ausschleusung fand in der unteren Reaktorsektion statt \u2026<\/li><li>In der oberen Sektion bildeten die bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Rauchgase eine beabsichtigte Turbulenz, die folgenden Zielen diente:1. Die aus den Spr\u00fchd\u00fcsen kommenden &#8222;Tr\u00f6pfchen&#8220; der Mischs\u00e4ure wurden getrocknet.2. Die W\u00e4nde des Reaktors kamen nicht mit der S\u00e4ure in Kontakt und wurden so vor S\u00e4ureangriffen gesch\u00fctzt.3. Die enthaltenen Metallfluoride wurden teilweise zersetzt.<\/li><li>Das bei der Verbrennung des Erdgases entstehende Rauchgas wurde im Reaktor demnach zur Trocknung der Mischs\u00e4ure wie auch zu ihrer Trennung vom Metalloxid genutzt. Die nach der Zersetzungsreaktion in der unteren Reaktorsektion entstandenen Metalloxidanteile waren schwerer als das Rauchgas und fielen im Rauchgasstrom nach unten, w\u00e4hrend die &#8222;Mischs\u00e4uretr\u00f6pfchen&#8220; von der Str\u00f6mung des Rauchgases mitgenommen und damit separiert vom Metalloxid dem n\u00e4chsten Prozessschritt zugef\u00fchrt wurden.<\/li><li>F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Entlastungszeitr\u00e4ume Dezember 2012 und 2013 gelangte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung zu der Auffassung, dass das in der S\u00e4ureregenerationsanlage eingesetzte Erdgas nur dem Verheizen und nicht auch einem weiteren, nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d des Energiesteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung (EnergieStG) beg\u00fcnstigten Verwendungszweck diente und lehnte eine Steuerentlastung insofern ab.<\/li><li>Auf den dagegen eingelegten Einspruch hin erlie\u00df das HZA den Steuer\u00e4nderungsbescheid vom 21.01.2016, in dem es bei der Ablehnung der Entlastung von der Energiesteuer f\u00fcr den Erdgaseinsatz in der S\u00e4ureregenerationsanlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2012 und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2013 blieb.<\/li><li>F\u00fcr den Entlastungszeitraum 2016 gew\u00e4hrte das HZA auf Entlastungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin hin nicht die volle beantragte Entlastung, da es unter anderem den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Erdgaseinsatz in der S\u00e4ureregenerationsanlage nicht f\u00fcr entlastungsf\u00e4hig hielt. Auch dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein.<\/li><li>Nach erfolglosen Einspruchsverfahren hatten die Klagen hinsichtlich des Erdgasverbrauchs in der S\u00e4ureregenerationsanlage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verband beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und urteilte, der Einsatz des Erdgases in der S\u00e4ureregenerationsanlage sei nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG beg\u00fcnstigt. Die Kl\u00e4gerin setze das Erdgas in der S\u00e4ureregenerationsanlage nicht nur zum Verheizen ein, also zum Erreichen der in der Anlage erforderlichen Temperaturen, mit denen erst die chemischen Reaktionen, die Verdampfung und die anschlie\u00dfende Zersetzung der Metallfluoride in Metalloxide einerseits und Flusss\u00e4ure andererseits h\u00e4tten erreicht werden k\u00f6nnen, sondern auch zu weiteren Zwecken. Das bei der Verbrennung des Erdgases entstehende Rauchgas sei im Reaktor sowohl zur Trocknung der Mischs\u00e4ure als auch zu ihrer Trennung vom Metalloxid genutzt worden. Die Trennung der Mischs\u00e4ure von den Metalloxiden sei ohne das Rauchgas nicht m\u00f6glich gewesen. Vielmehr sei das Rauchgas daf\u00fcr unverzichtbar. Es habe in der S\u00e4ureregenerationsanlage nicht durch ein anderes Gas ersetzt werden k\u00f6nnen und auch nicht nur einen R\u00fcckstand dargestellt, der lediglich verwertet worden sei.<\/li><li>Das HZA wendet sich hiergegen mit der Revision. Nach seiner Auffassung liegt bei der Verwendung des Erdgases keine dual-use-Verwendung vor. Die Trocknung der Mischs\u00e4ure sei eine unmittelbare Folge des Verheizens des Energieerzeugnisses. Der Umstand, dass die Mischs\u00e4ure vom Metalloxid durch das bei der Verbrennung von Erdgas entstehende Rauchgas getrennt werde, sei entgegen den Ausf\u00fchrungen des FG kein weiterer Verwendungszweck. Denn anders als in den bisherigen Rechtsprechungsf\u00e4llen liege dem Streitfall kein chemischer oder physikalischer Prozess zugrunde, in dem durch die Verbrennung eines Energieerzeugnisses ein konkret bezeichneter, im Verbrennungsgas enthaltener Stoff (Kohlendioxid) erzeugt werde, der im weiteren Prozess eine ganz bestimmte Funktion erf\u00fclle und deshalb f\u00fcr den Prozess jeweils zwingend ben\u00f6tigt w\u00fcrde. Hier werde hinsichtlich der Trennung der Mischs\u00e4ure vom Metalloxid n\u00e4mlich lediglich eine dem beim Verbrennen von Erdgas entstehenden Rauchgas immanente Eigenschaft, n\u00e4mlich dessen Transportwirkung, ausgenutzt.<\/li><li>Zudem r\u00fcgt das HZA, dass partiell Urteilsgr\u00fcnde fehlten, denn das FG habe nicht deutlich gemacht, worauf es seine Erkenntnis st\u00fctze, dass das Rauchgas tats\u00e4chlich f\u00fcr die Trennung der Mischs\u00e4ure von den Metalloxiden unverzichtbar gewesen sei.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Klage hinsichtlich der S\u00e4ureregenerationsanlage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt aus, das in der S\u00e4ureregenerationsanlage mit dem eingesetzten Erdgas hergestellte Rauchgas diene einem chemischen Prozess, um Stoffe zu trennen, dem Transport der regenerativen S\u00e4ure und ihrer Trennung von den unerw\u00fcnschten Bestandteilen (Metallfluoriden). Eine Bereitstellung des erforderlichen Rauchgases durch die Substitution des Erdgaseinsatzes durch den Einsatz von beispielsweise Strom oder Abw\u00e4rme sei technisch nicht m\u00f6glich. Denn eine reine W\u00e4rmenutzung \u2011\u2011wie dies beim Einsatz von Strom zur Erzeugung der f\u00fcr das Verdampfen der fl\u00fcssigen Alts\u00e4ure notwendigen Temperatur der Fall w\u00e4re\u2011\u2011 w\u00fcrde die chemischen Prozesse nicht in der ben\u00f6tigten G\u00fcte im Reaktor ausl\u00f6sen. Das Erdgas werde neben der Erzeugung der im chemischen Prozess ben\u00f6tigten W\u00e4rme auch gebraucht, um mit dem entstehenden Rauchgas den im Reaktor erforderlichen Gasstrom zu erzeugen, in dem die zu trennenden Stoffe chemisch reagierten und das Zielprodukt Mischs\u00e4ure anschlie\u00dfend separiert werden k\u00f6nne.<\/li><li>Die Transportwirkung basiere auf der Str\u00f6mungsausrichtung und Str\u00f6mungsgeschwindigkeit des Rauchgases und sei damit ein physikalischer, konkret kinetischer, Vorgang basierend auf dem Zustand des Rauchgases. Auch werde hier nicht lediglich die Transportwirkung in eine Richtung &#8222;ausgenutzt&#8220;, sondern die &#8222;beabsichtigte Turbulenz&#8220; unter sorgf\u00e4ltiger Einplanung und Beeinflussung von Str\u00f6mungsrichtung\/-geschwindigkeit, Temperatur, der Reaktorgeometrie, eingespr\u00fchter Menge Mischs\u00e4ure und weiteren Faktoren herbeigef\u00fchrt, die im Gesamtsystem der wirkenden Kr\u00e4fte zu den im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils beschriebenen Effekten in der S\u00e4ureregenerationsanlage f\u00fchre.<\/li><li>Die spezielle Anordnung der Einblasd\u00fcsen f\u00fcr die Alts\u00e4ure und der Erdgasbrenner am Reaktor sorge f\u00fcr ein bei der Konstruktion zuvor genau berechnetes Str\u00f6mungsmuster innerhalb der Anlage. Die Erdgasbrenner seien so eingestellt, dass das bei der Verbrennung entstehende Rauchgas zun\u00e4chst in einem definierten Winkel auf die Innenw\u00e4nde des Reaktors auftreffe, damit dadurch eine definierte Str\u00f6mung innerhalb des Reaktors entstehe. Die Einblasd\u00fcsen f\u00fcr die Alts\u00e4ure seien ihrerseits so ausgerichtet, dass die Alts\u00e4ure beim Einblasen durch die vorhandene Str\u00f6mung im mittleren Bereich des Reaktors gehalten werde. Damit werde sichergestellt, dass die korrosiven Bestandteile der verdampften Alts\u00e4ure die Innenw\u00e4nde des Reaktors nicht ber\u00fchrten, so dass diese damit vor Korrosion gesch\u00fctzt seien. Nur wenn die anlagenspezifischen Vorgaben f\u00fcr die Anlage hinsichtlich Temperatur, Erdgasmenge und einged\u00fcster Alts\u00e4uremenge eingehalten seien, funktionierten die kontinuierliche Abscheidung des Metalloxids und die R\u00fcckgewinnung von Flusss\u00e4ure beziehungsweise Salpeters\u00e4ure der urspr\u00fcnglichen Mengen als reaktionsf\u00e4higer Mischs\u00e4ure.<\/li><li>Das HZA verkenne, dass es f\u00fcr die Trennung des Metalloxids und zur Abscheidung der Mischs\u00e4ure zwingend erforderlich sei, zun\u00e4chst ein Gasgemisch zu erzeugen, in dem alle Bestandteile enthalten seien, damit zum einen die gewollten chemischen Prozesse ablaufen k\u00f6nnten und zum anderen anschlie\u00dfend die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet werde, die Zielprodukte des Gesamtprozesses \u2011\u2011zum einen Metalloxid, zum anderen Mischs\u00e4ure\u2011\u2011 im speziellen Verfahren der S\u00e4ureregenerationsanlage herauszul\u00f6sen und zu separieren. Es handele sich um eine f\u00fcr den Gesamtprozess unverzichtbare Komponente, um die f\u00fcr die Abscheidung des Metalloxids, den Korrosionsschutz der Anlage und die zur Gewinnung der Mischs\u00e4ure erforderlichen chemischen und physikalischen Rahmenbedingungen im Reaktor zu generieren. Das Rauchgas in seiner konkreten Verwendung sei wesentlicher Baustein zur Erzeugung des f\u00fcr den Ablauf und den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlichen Gasgemisches als Ausgangsprodukt f\u00fcr die sich anschlie\u00dfenden Separationsvorg\u00e4nge.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und die Vorentscheidung daher im beantragten Umfang aufzuheben. Die Vorentscheidung verletzt insoweit Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Klage ist, auch soweit ihr in der ersten Instanz stattgegeben wurde, abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass f\u00fcr das in der S\u00e4ureregenerationsanlage verwendete Erdgas die Voraussetzungen f\u00fcr die Entlastung von der Energiesteuer nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG erf\u00fcllt sind.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung gew\u00e4hrt f\u00fcr Energieerzeugnisse, die nachweislich nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 und 10, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;4a EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Stromsteuergesetzes gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind.<\/li><li>a) Mit \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG hat der nationale Gesetzgeber seinen Spielraum im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b zweiter Anstrich der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) \u2011\u2011EnergieStRL\u2011\u2011 genutzt, wonach die Energiesteuerrichtlinie nicht f\u00fcr Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck gilt. Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungsweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch f\u00fcr andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird (Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;23; Senatsbeschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;115\/18, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 EnergieStG ist Verheizen im Sinne des Energiesteuergesetzes das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von W\u00e4rme. Eine Verwendung zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabh\u00e4ngig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess \u00fcbertragen wird (Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Frage, wann ein Energieerzeugnis gleichzeitig auch zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, war gerade auch in den letzten Jahren bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und insbesondere des erkennenden Senats.<\/li><li>a) In seinem Urteil X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;24&nbsp;ff. hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie f\u00e4llt, wenn dieses Erzeugnis \u2011\u2011in seiner Funktion als Energiequelle\u2011\u2011 selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann daher zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgef\u00fchrt werden kann, von dem feststeht, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann. Ist dagegen ein bei der Verbrennung entstehendes Gas nicht das zur Durchf\u00fchrung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein R\u00fcckstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet wird, hat das Energieerzeugnis selbst nicht zweierlei Verwendungszweck.<\/li><li>Dies hat der EuGH in seinem Beschluss YARA Brunsb\u00fcttel vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-529\/14, EU:C:2015:836, Rz&nbsp;24&nbsp;ff. best\u00e4tigt. Hier hat der EuGH \u2011\u2011unter Verweis auf sein Urteil X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247\u2011\u2011 weiter ausgef\u00fchrt, dass, wenn die blo\u00dfe Verwertung eines R\u00fcckstands aus der Verbrennung eines Energieerzeugnisses bereits f\u00fcr das Vorliegen von &#8222;zweierlei Verwendungszweck&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL ausreichen w\u00fcrde, dies bedeuten w\u00fcrde, dass die Frage, ob ein solches Energieerzeugnis in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie f\u00e4llt, davon abhinge, ob ein bestimmter Hersteller Verfahren zur Verwertung des R\u00fcckstands aus der Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses einsetzte. Nach dieser EuGH-Entscheidung stellt die Verwendung von Erdgas zum einen zum \u00dcberhitzen und Trocknen von Dampf und zum anderen zur thermischen Zersetzung und Ableitung der aus dem Herstellungsprozess stammenden Restgase keinen Fall von &#8222;zweierlei Verwendungszweck&#8220; dieses Gases im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b EnergieStRL dar (EuGH-Beschluss YARA Brunsb\u00fcttel vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-529\/14, EU:C:2015:836, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Der erkennende Senat hat den EuGH in seinem Urteil X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;24&nbsp;ff. so verstanden, dass es ausreicht, wenn in einem Herstellungsverfahren allein das eingesetzte Energieerzeugnis in der Lage ist, einen zur Fertigstellung des Produkts erforderlichen Stoff (zum Beispiel Kohlendioxid) zur Verf\u00fcgung zu stellen (Senatsurteil vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;24). Weiterhin geht der erkennende Senat unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247 davon aus, dass es allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte f\u00fcr den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind. Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;26 und 28 und vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/14, Rz&nbsp;11; Senatsbeschl\u00fcsse vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;115\/18, Rz&nbsp;10 und vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/18, Rz&nbsp;14). In dem Senatsurteil vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/14 hat der Senat die F\u00f6rderung der Kristallisation und eine stabilisierende Wirkung, die durch die Verbrennung von Erdgas bei Natriumpercarbonat erreicht wurde, als einen neben dem Verheizen bestehenden zweiten Verwendungszweck anerkannt. Der Senat kam daher zu dem Ergebnis, dass der Produktionsprozess, das hei\u00dft, der Prozess, der im Streitfall zu dem nachgefragten und marktf\u00e4higen Endprodukt f\u00fchrte, nicht ohne den Einsatz des Verbrennungsprodukts Kohlendioxid zu Ende gef\u00fchrt werden konnte (Senatsurteil vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/14, Rz&nbsp;15). Auch in dem Senatsbeschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/18 hat der Senat die oben genannte Rechtsprechung des EuGH aufgegriffen und dahingehend zusammengefasst, dass gerade durch die Verbrennung des Energieerzeugnisses ein Stoff entstehen muss, der f\u00fcr den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich ist (Senatsbeschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/18, Rz&nbsp;14). In seinem Urteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20 (BFHE 279, 330) hielt es der erkennende Senat f\u00fcr die Beurteilung der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG f\u00fcr ma\u00dfgeblich, ob gerade durch die Verwendung des Erdgases die im dortigen Fall ebenfalls ben\u00f6tigte inerte Wirkung und damit die f\u00fcr den Produktionsprozess erforderliche Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wird (Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;44&nbsp;ff.; vgl. im Grundsatz dazu bereits Senatsurteil vom 05.07.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;119\/84, BFHE 154, 286, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 1988, 308).<\/li><li>Diese Rechtsprechung konkretisierte der erkennende Senat zuletzt erneut im Urteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/21. Danach kann ein zweiter Verwendungszweck des Verbrennens von Erdgas eine chemische Reaktion sein, die ausschlie\u00dflich stattfinden kann, wenn ein Verbrennungsprodukt des Erdgases vorliegt. Im dortigen Fall sollten schwer fl\u00fcchtige Schadstoffe aus dem Porensystem gebrauchter Aktivkohle entfernt werden. Dies geschah durch Oxidation von Kohlenstoff zu gasf\u00f6rmigem Kohlenmonoxid. Der f\u00fcr diese chemische Reaktion ben\u00f6tigte Sauerstoff stammte sowohl aus dem durch die Verbrennung des Erdgases erzeugten Kohlendioxid als auch aus zugef\u00fchrtem Wasserdampf. Das Kohlendioxid reagierte mit dem Kohlenstoff, sodass Kohlenmonoxid entstand und die Schadstoffe auf diesem Wege in einen gasf\u00f6rmigen Zustand \u00fcberf\u00fchrt wurden. Dass das f\u00fcr diese chemische Reaktion ben\u00f6tigte Kohlendioxid nicht nur aus der Verbrennung des Erdgases, sondern auch aus zugef\u00fchrtem Wasserdampf stammte, \u00e4nderte nach den Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senats nichts daran, dass ein Verbrennungsprodukt des Erdgases \u2011\u2011Kohlendioxid\u2011\u2011 an der chemischen Reaktion teilnahm und f\u00fcr die Reinigung der Aktivkohle zwingend erforderlich war. Gerade ein aus der Verbrennung von Erdgas entstehender chemischer Stoff kann folglich f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Prozesses unerl\u00e4sslich sein (Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/21, Rz&nbsp;46&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Nach diesen rechtlichen Ma\u00dfgaben hat das FG der Kl\u00e4gerin zu Unrecht die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG zugesprochen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat das gesamte Erdgas im Sinne von \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 EnergieStG verheizt, weil sie es verbrannt hat, um thermische Energie zu erzeugen und so die prozessbedingt erforderliche Temperatur zu erreichen. Wie das FG festgestellt hat, trocknete die W\u00e4rme des bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Rauchgases die &#8222;Mischs\u00e4uretr\u00f6pfchen&#8220;. Au\u00dferdem waren die Temperaturen in der Anlage nach den weiteren Feststellungen des FG f\u00fcr die Zersetzung der in der S\u00e4ure enthaltenen Metallfluoride in Metalloxide und Flusss\u00e4ure erforderlich.<\/li><li>b) Im Streitfall ist zum Verheizen kein zweiter Verwendungszweck hinzugekommen; vielmehr ersch\u00f6pft sich der Verwendungszweck in dem Verheizen.<\/li><li>Ausgehend von den f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG entstehen zwar durch die Verbrennung des Erdgases Rauchgase, die neben den Trocknungs- und Zersetzungsprozessen einerseits daf\u00fcr sorgten, dass die W\u00e4nde des Reaktors nicht mit der S\u00e4ure in Kontakt kamen und so gesch\u00fctzt wurden, und andererseits, dass die &#8222;Mischs\u00e4uretr\u00f6pfchen&#8220; von der Str\u00f6mung des Rauchgases mitgenommen und, vom Metalloxid separiert, dem n\u00e4chsten Prozessschritt zugef\u00fchrt wurden. Ein zweiter Verwendungszweck, der dem Erdgas oder seinen Verbrennungsprodukten zugeschrieben werden k\u00f6nnte, liegt jedoch nicht vor.<\/li><li>Die unter I. genannten chemischen Formeln zeigen, dass an den Zersetzungsreaktionen weder Bestandteile des Erdgases (CH<sub>4<\/sub>) noch dessen Verbrennungsprodukte (zum Beispiel CO<sub>2<\/sub>) beteiligt sind, sondern nur Eisentrifluorid, Wasser und Salpeters\u00e4ure; eine stoffliche Verbindung, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung einen steuerlich beg\u00fcnstigten weiteren Verwendungszweck begr\u00fcnden k\u00f6nnte, scheidet mithin aus.<\/li><li>Auch die Absonderung der Metalloxide stellt keinen weiteren Verwendungszweck des Erdgases dar, weil diese schwerer als das Rauchgas sind und somit aufgrund der Schwerkraft in der Anlage nach unten sinken. Auch hierf\u00fcr ist \u2011\u2011wie bei der Trocknung und Zersetzung\u2011\u2011 jedoch kein bestimmtes Erzeugnis beziehungsweise kein bestimmter Stoff aus dem verbrannten Erdgas verwendet worden.<\/li><li>Schlie\u00dflich ist auch in der Erzeugung des Rauchgasstroms beziehungsweise der beabsichtigten Turbulenz kein zweiter Verwendungszweck zu erblicken. Auch wenn \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt hat\u2011\u2011 mit dem entstehenden Rauchgas im Reaktor der erforderliche Gasstrom erzeugt werde, ist damit lediglich eine Transportfunktion angesprochen. Die Ableitung von Gasen zum Beispiel \u00fcber einen Kamin gilt nach der oben (unter II.2.a) angef\u00fchrten EuGH-Rechtsprechung aber gerade nicht als weiterer Zweck neben dem Verheizen. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um einen reinen Kamineffekt handeln sollte, also das Rauchgas mit dem Mischgas nicht aufgrund der W\u00e4rme nach oben steigt und so aus dem Reaktor bef\u00f6rdert wird, sondern weil sich aufgrund der W\u00e4rme das Volumen des Rauchgases erh\u00f6ht beziehungsweise das Rauchgas ein gr\u00f6\u00dferes Volumen als das Erdgas hat und das Rauchgas dadurch zum Transport der verdampften und daher gasf\u00f6rmigen Fluss- und Salpeters\u00e4ure geeignet ist. Auch wenn durch eine bestimmte, berechnete Bewegung dieser Abgasstrom aus dem Reaktor entweicht, handelt es sich hierbei letztlich um einen Effekt, der direkt auf das Verheizen des Erdgases zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Eine Ausnutzung vorhandenen Rauchgases reicht aber \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht zur Bejahung eines zweiten Verwendungszwecks aus.<\/li><li>Zu keiner \u00c4nderung f\u00fchrt der Umstand, dass die S\u00e4ureregenerationsanlage dieses Rauchgas in sehr passgenauer Weise einsetzt und der Gasstrom ganz besonders ausgerichtet ist, damit die S\u00e4ure nicht an die Reaktorw\u00e4nde gelangt. Denn physikalisch wird noch immer dieselbe Eigenschaft des Gases verwendet; es handelt sich um dasselbe physikalische Prinzip. Die Kl\u00e4gerin hat mithin zwar ein Verfahren zur Verwertung dieses Rauchgases aus der Verbrennung des Erdgases eingesetzt. Eine dual-use-Verwendung hat sie damit aber nicht erreicht, sondern lediglich den durch die Verbrennung des Erdgases erzeugten R\u00fcckstand, das Rauchgas, in sinnvoller Weise verwertet.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.121124.VIIR38.22.0 BFH VII. Senat EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EnergieStG \u00a7 1a S 1 Nr 12, EGRL 96\/2003 Art 2 Abs 4 Buchst b vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 02. November 2022, Az: 4 K 2416\/20 VE Leits\u00e4tze Die Verbrennung von Erdgas hat neben dem Verheizen keinen zweiten Verwendungszweck im Sinne von \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-november-2024-vii-r-38-22-kein-dual-use-bei-ausnutzung-der-transporteigenschaft-von-rauchgas-aus-der-verbrennung-von-erdgas\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12. 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