{"id":77366,"date":"2025-01-26T15:47:58","date_gmt":"2025-01-26T13:47:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77366"},"modified":"2025-01-26T15:47:58","modified_gmt":"2025-01-26T13:47:58","slug":"bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-15-23-umfang-der-besteuerung-nach-durchschnittssaetzen-bei-einer-putenmast","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-august-2024-v-r-15-23-umfang-der-besteuerung-nach-durchschnittssaetzen-bei-einer-putenmast\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29. August 2024, V R 15\/23: Umfang der Besteuerung nach Durchschnittss\u00e4tzen bei einer Putenmast"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR15.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 24 Abs 1, UStG \u00a7 24 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 295, EGRL 112\/2006 Art 300, UStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 22. Mai 2023, Az: 9 K 54\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Verpflichtet sich ein \u00a7 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anwendender Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt \u00fcber die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen f\u00fcr eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einzuhalten, liegt eine \u00a7 24 Abs. 1 UStG unterliegende Leistung vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 22.05.2023 &#8211; 9 K 54\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine KG, die eine Putenmast betrieb, nahm im Jahr 2018 (Streitjahr) an einem Programm zur F\u00f6rderung einer tiergerechten und nachhaltigeren Fleischerzeugung teil. Im Rahmen dieses Programms verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, \u00fcber die gesetzlichen Anforderungen an Putenmastbetriebe hinausgehende Anforderungen und Qualit\u00e4tskriterien einzuhalten, die im Rahmen des Programms gepr\u00fcft wurden. Die Kriterien umfassten insbesondere &#8222;zus\u00e4tzliche Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten&#8220; f\u00fcr die Tiere, ein vergr\u00f6\u00dfertes Platzangebot sowie Stallklima- und Tr\u00e4nkwasser\u00fcberpr\u00fcfungen. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich in der Teilnahmeerkl\u00e4rung, die Anforderungen l\u00fcckenlos umzusetzen, die Umsetzung der Anforderungen nachzuweisen, insbesondere angemeldete oder unangemeldete Pr\u00fcfungen zu dulden und sich an deren Kosten sowie an den Kosten f\u00fcr Verwaltung und Organisation zu beteiligen.<\/li><li>Die X-GmbH zahlte an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Umsetzung und Einhaltung der dokumentierten Anforderungen w\u00e4hrend des Anspruchszeitraums eine Verg\u00fctung, die sich nach dem Lebendgewicht der Tiere bema\u00df.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wendete in ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Besteuerung ihrer Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Putenmast die Durchschnittssatzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) an, erfasste aber die Zahlungen der X-GmbH als Entgelte f\u00fcr Ums\u00e4tze, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. In diesem Zusammenhang machte sie abziehbare Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 2.612,59&nbsp;\u20ac geltend. Die Vorsteuerbetr\u00e4ge ermittelte die Kl\u00e4gerin durch einen bereichsbezogenen Umsatzschl\u00fcssel, indem sie die gezahlte Vorsteuer im Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze zum allgemeinen Steuersatz und der Ums\u00e4tze aus der Durchschnittssatzbesteuerung aufteilte.<\/li><li>In dem Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 20.03.2020 lie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht zum Abzug zu.<\/li><li>W\u00e4hrend des sich an ein erfolgloses au\u00dfergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren anschlie\u00dfenden Klageverfahrens \u00e4nderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr und gew\u00e4hrte \u2011\u2011aus zwischen den Beteiligten nicht streitigen Gr\u00fcnden\u2011\u2011 einen Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 400,12&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 501 ver\u00f6ffentlichtem Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Die Kl\u00e4gerin habe zwar mit der Teilnahme an dem Programm sonstige Leistungen gegen von der X-GmbH gezahltes Entgelt erbracht, die nicht unter \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG fielen. Die Kl\u00e4gerin habe aber nicht nachgewiesen, dass Vorsteuerbetr\u00e4ge in der geltend gemachten H\u00f6he angefallen seien, die unmittelbar und direkt mit den regelbesteuerten Ums\u00e4tzen wirtschaftlich zusammenhingen. Eine pauschale Aufteilung s\u00e4mtlicher Vorsteuerbetr\u00e4ge aus Eingangsleistungen anhand der erzielten Ums\u00e4tze scheide aus, denn die allgemeinen Produktionskosten seien bereits mit der Vorsteuerpauschale des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG abgegolten, da auf die Ums\u00e4tze aus dem Verkauf der Tiere die Durchschnittssatzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG angewendet worden sei. Der direkte und unmittelbare Zusammenhang gehe dabei einem nur mittelbaren Zusammenhang vor, denn der vom Unternehmer verfolgte endg\u00fcltige Zweck sei unerheblich. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge seien f\u00fcr Eingangsleistungen angefallen, die unmittelbar der Produktion der Tiere, das hei\u00dft dem sp\u00e4teren, der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Ausgangsumsatz &#8222;Verkauf der Schlachttiere&#8220; zuzuordnen seien. Ein rein kausaler Zusammenhang gen\u00fcge f\u00fcr die anteilige Vorsteuerberechtigung im Zusammenhang mit der sonstigen Leistung nicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht die von ihr begehrten Vorsteuerbetr\u00e4ge f\u00fcr die regelbesteuerten sonstigen Leistungen gegen\u00fcber der X-GmbH nicht anerkannt. Das FG habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Begriff der &#8222;wirtschaftlichen Zurechnung&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG entsprechend den Vorgaben des unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystems auszulegen sei. F\u00fcr die Eingangsleistungen, die sowohl in die nach den gesetzlichen Mindeststandards betriebene durchschnittssatzbesteuerte Putenmast als auch in die regelbesteuerten, von der X-GmbH entgoltenen sonstigen Leistungen einfl\u00f6ssen, sei keine direkte und unmittelbare Zuordnung zu den Vorsteuerabzug berechtigenden oder ausschlie\u00dfenden Ausgangsums\u00e4tzen m\u00f6glich. Diese Kosten geh\u00f6rten somit in Bezug auf die Ums\u00e4tze mit den Puten zu den Allgemeinkosten. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 UStG sei eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge nach dem Verh\u00e4ltnis der Ums\u00e4tze, die den Vorsteuerabzug ausschl\u00f6ssen, zu den Ums\u00e4tzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, nur zul\u00e4ssig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung m\u00f6glich sei. So sei es im Streitfall.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben sowie den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2018 vom 01.02.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 2.851,61&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt das FG-Urteil f\u00fcr zutreffend, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Vorsteuerabzugsberechtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG nicht gegeben seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Verpflichtet sich ein \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG anwendender Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt \u00fcber die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen f\u00fcr eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einzuhalten, liegt entgegen dem Urteil des FG eine \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG unterliegende Leistung vor. Dass die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision die Verletzung dieser Vorschrift nicht r\u00fcgt, ist ohne Bedeutung. Denn st\u00fctzt der Revisionskl\u00e4ger \u2011\u2011wie vorliegend die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 sein Rechtsmittel in zul\u00e4ssiger Weise auf die Verletzung materiellen Rechts, pr\u00fcft der Bundesfinanzhof (BFH) nach dem Grundsatz der Vollrevision das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgr\u00fcnde gebunden zu sein (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz&nbsp;11). Die Sache ist nicht spruchreif. Es bedarf weiterer Feststellungen, ob die Kl\u00e4gerin Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;14c UStG schuldet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG wird f\u00fcr die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um die in Satz&nbsp;1 dieser Vorschrift n\u00e4her bezeichneten Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder um die dort genannten Leistungen mit Getr\u00e4nken oder mit alkoholischen Fl\u00fcssigkeiten handelt, die Steuer auf 10,7&nbsp;% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Aus \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG ergibt sich ein Vorsteuerabzug in gleicher H\u00f6he. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geh\u00f6ren nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG insbesondere Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbest\u00e4nde nach den \u00a7\u00a7&nbsp;51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung geh\u00f6ren.<\/li><li>2. Unionsrechtlich beruht \u00a7&nbsp;24 UStG auf Art.&nbsp;295&nbsp;ff. der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).<\/li><li>a) Nach diesen Bestimmungen finden gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;300&nbsp;f. MwStSystRL &#8222;Pauschalausgleich-Prozents\u00e4tze&#8220; auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen Anwendung. Landwirtschaftliche Dienstleistungen sind nach Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskr\u00e4fte oder der normalen Ausr\u00fcstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die im Anh.&nbsp;VIII MwStSystRL aufgef\u00fchrten Dienstleistungen. \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG ist demgem\u00e4\u00df auf diese landwirtschaftlichen Dienstleistungen, nicht aber auch auf andersartige sonstige Leistungen anzuwenden. \u00a7&nbsp;24 UStG ist entsprechend Art.&nbsp;295&nbsp;ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.; vom 26.05.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 274, 163, BStBl II 2022, 149, Rz&nbsp;20; vom 22.03.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/21, BStBl II 2023, 945, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Zwar nimmt Anh.&nbsp;VIII Nr.&nbsp;4 MwStSystRL lediglich auf &#8222;H\u00fcten, Zucht und M\u00e4sten von Vieh&#8220;, nicht aber auch \u2011\u2011wie in der f\u00fcr T\u00e4tigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung ma\u00dfgeblichen Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b des Anh.&nbsp;VII MwStSystRL\u2011\u2011 auf &#8222;Gefl\u00fcgel&#8220; Bezug. Jedoch erfasst Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL auch das H\u00fcten, die Zucht und das M\u00e4sten von Gefl\u00fcgel, da es sich insoweit lediglich um ein &#8222;exemplarisches&#8220; Verzeichnis handelt, so dass der Begriff des &#8222;Viehs&#8220; im vorliegenden Zusammenhang mit den f\u00fcr den menschlichen Verzehr oder die landwirtschaftliche Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz&nbsp;41) geeigneten und bestimmten &#8222;Tieren&#8220; gleichzusetzen ist.<\/li><li>3. Im Streitfall sind die von der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Programms erbrachten und von der X-GmbH verg\u00fcteten Leistungen ebenfalls Ums\u00e4tze, die \u2011\u2011bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 UStG\u2011\u2011 im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgef\u00fchrt werden, da es sich um landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne von Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 i.V.m. Anh.&nbsp;VIII Nr.&nbsp;4 MwStSystRL handelt. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung (so Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 07.12.2016, Umsatzsteuer-Rundschau 2017, 209, unter Nr.&nbsp;3.) schlie\u00dft sich der erkennende Senat nicht an.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin erbrachte eine auf das H\u00fcten, die Zucht und das M\u00e4sten von Gefl\u00fcgel bezogene Leistung und war dabei mit den personellen und sachlichen Mitteln t\u00e4tig, wie sie typischerweise in landwirtschaftlichen Betrieben zum Einsatz kommen. Unerheblich ist hierbei, dass die im Rahmen des Programms erbrachte Dienstleistung lediglich einen Teilbereich verbesserter Haltungsbedingungen betraf und dass die Kl\u00e4gerin die Gefl\u00fcgelzucht\/-mast auch in eigenem Interesse \u2011\u2011n\u00e4mlich zur Lieferung ihrer landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 MwStSystRL\u2011\u2011 betrieb. Denn die im Rahmen des Programms erbrachte Leistung der Kl\u00e4gerin bestand darin, statt einer &#8222;normalen&#8220; Putenmast eine \u00fcber die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende, den Bed\u00fcrfnissen der Tiere weiter entgegenkommende Putenmast zu betreiben, was aber nichts an dem Vorliegen des H\u00fctens, der Zucht und des M\u00e4stens von Gefl\u00fcgel \u00e4nderte.<\/li><li>b) Das FG verneint zu Unrecht die Anwendung von \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG in Hinblick auf das BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/13 (BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730, Rz&nbsp;40 bis 42) und das dort genannte Kriterium der Leistungsverwendung beim Empf\u00e4nger f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. Damit bezieht sich der BFH darauf, dass landwirtschaftliche Dienstleistungen bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art.&nbsp;295 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 MwStSystRL &#8222;normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen&#8220; m\u00fcssen. Hieraus folgt, dass es nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Zwecke beim Empf\u00e4nger ankommt, wie der BFH bereits zu der in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG genannten Wandersch\u00e4ferei entschieden hat, so dass die Beweidungsleistung eines Wandersch\u00e4fers auch dann als landwirtschaftliche Dienstleistung \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG unterliegt, wenn der Leistungsempf\u00e4nger diese Leistung aus Gr\u00fcnden des Natur- und Landschaftsschutzes bezieht (BFH-Urteil vom 06.09.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 262, 557, BStBl II 2019, 344, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Ebenso ist es im Streitfall, in dem die sonstige Leistung der Kl\u00e4gerin, die Putenmast im Rahmen des vorgesehenen Programms in bestimmter Art und Weise durchzuf\u00fchren, bei ihr zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitrug (s. oben II.3.a) und die X-GmbH als Leistungsempf\u00e4ngerin mit der von ihr bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke verfolgte, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion bei der Kl\u00e4gerin zu beeinflussen. Damit entf\u00e4llt das Erfordernis einer eigenst\u00e4ndigen Empf\u00e4ngerverwendung, so dass die Leistung der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011bei Erf\u00fcllung der \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 UStG\u2011\u2011 der Durchschnittssatzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG unterliegt.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Unterliegen die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UStG, wenn die weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 UStG erf\u00fcllt sind, entf\u00e4llt die bisher angenommene Anwendung des Regelsteuersatzes auf diese Ums\u00e4tze, w\u00e4hrend dem von der Kl\u00e4gerin begehrten Vorsteuerabzug \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG entgegensteht. Da das FG aber zur Frage eines Steuerausweises in Rechnungen nach Ma\u00dfgabe des Regelsteuersatzes keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht entscheiden, ob eine Steuerschuld nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG entstanden ist.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG ergibt sich aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290824.VR15.23.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 24 Abs 1, UStG \u00a7 24 Abs 2, EGRL 112\/2006 Art 295, EGRL 112\/2006 Art 300, UStG VZ 2018 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 22. 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