{"id":77368,"date":"2025-01-26T15:48:34","date_gmt":"2025-01-26T13:48:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77368"},"modified":"2025-01-26T15:48:34","modified_gmt":"2025-01-26T13:48:34","slug":"bfh-urteil-vom-15-oktober-2024-ix-r-5-23-erstattung-der-steuerzahlung-fuer-einen-verdienstausfallschaden-ist-einkommensteuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-oktober-2024-ix-r-5-23-erstattung-der-steuerzahlung-fuer-einen-verdienstausfallschaden-ist-einkommensteuerpflichtig\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15. Oktober 2024, IX R 5\/23: Erstattung der Steuerzahlung f\u00fcr einen Verdienstausfallschaden ist einkommensteuerpflichtig"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.IXR5.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 12 Nr 3, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 34 Abs 1, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 4, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 , BGB \u00a7 249 Abs 1, BGB \u00a7 252 S 1, BGB \u00a7 842, BGB \u00a7 843 Abs 1, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 139 Abs 3 S 3, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 23. November 2022, Az: 7 K 195\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der einem Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hrende Ersatz eines Verdienstausfallschadens f\u00fchrt auch in H\u00f6he der hierauf entfallenden Einkommensteuer zu steuerbaren Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die erst in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum vom Sch\u00e4diger erstattete Steuerlast auf den Verdienstausfallschaden hat zur Folge, dass keine f\u00fcr eine tariferm\u00e4\u00dfigte Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG erforderliche Zusammenballung von Eink\u00fcnften vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt keine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 23.11.2022 &#8211; 7 K 195\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2017 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin, die Kosten des Revisionsverfahrens wegen Einkommensteuer 2018 tragen die Kl\u00e4gerin und der Kl\u00e4ger gemeinsam.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig sind die Reichweite der Steuerbarkeit von Schadenersatz wegen Verdienstausfalls sowie die Anwendung einer tariferm\u00e4\u00dfigten Besteuerung.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten, die f\u00fcr die Streitjahre 2017 und 2018 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Die Kl\u00e4gerin war nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sie wurde infolge eines medizinischen Behandlungsfehlers erwerbsunf\u00e4hig. Ihren Verdienstausfallschaden erh\u00e4lt sie von einer Versicherung (V) des Sch\u00e4digers ersetzt. Nach l\u00e4ngerer Unklarheit \u00fcber Grund und H\u00f6he der Einstandspflicht verst\u00e4ndigten sich V und die Kl\u00e4gerin, dass der Schaden &#8222;nach der modifizierten Nettolohntheorie abgerechnet&#8220; wird. Demzufolge sollte zun\u00e4chst der ausgefallene Nettoverdienst gezahlt und sp\u00e4ter die tats\u00e4chlich angefallene Einkommensteuer erstattet werden.<\/li><li>In beiden Streitjahren leistete V einen Nettoersatz des Verdienstausfalls von jeweils 21.395,28&nbsp;\u20ac. \u00dcber dessen einkommensteuerliche Behandlung als Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht kein Streit.<\/li><li>Im Jahr 2017 erstattete V dar\u00fcber hinaus die durch ein Gutachten ermittelte Steuerlast des f\u00fcr die Jahre 1997 bis 2015 gezahlten Verdienstausfalls (insgesamt 59.956,19&nbsp;\u20ac), ebenso die Steuerlast des Jahres 2016 (6.160,40&nbsp;\u20ac). Ferner zahlte V 4.600&nbsp;\u20ac zur Abgeltung eines (fiktiven) 13.&nbsp;Monatsgehalts f\u00fcr die Jahre 1997 bis 2017. Im Streitjahr 2018 erstattete V die Steuerlast f\u00fcr die im Vorjahr gezahlten Entsch\u00e4digungen (38.511,16&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erfasste in den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre auch die vorgenannten Zahlungen der V als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Die Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, die f\u00fcr das Streitjahr 2017 nur durch die Kl\u00e4gerin und f\u00fcr das Streitjahr 2018 durch beide Kl\u00e4ger erhoben worden war, mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 836 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision machen die Kl\u00e4gerin (f\u00fcr das Streitjahr 2017) sowie beide Kl\u00e4ger (f\u00fcr das Streitjahr 2018) geltend, das FG habe \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG zu weit ausgelegt. Die Erstattungen durch V ersetzten keine Einnahmen, sondern Ausgaben in Form eines Steuerschadens. Hilfsweise bringt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2017 vor, die den Zeitraum der Jahre 1997 bis 2015 abdeckende Erstattung der Steuerlast sowie die Zahlung eines fiktiven 13.&nbsp;Monatsgehalts f\u00fcr die Jahre 1997 bis 2017 seien nach \u00a7&nbsp;34 EStG erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Schlie\u00dflich f\u00fchren die Kl\u00e4ger einen Sachaufkl\u00e4rungsmangel des FG an.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil hinsichtlich der Einkommensteuer f\u00fcr 2017 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 31.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass Zahlungen der V von insgesamt 66.116,59&nbsp;\u20ac nicht besteuert werden, hilfsweise f\u00fcr Zahlungen von 64.556,19&nbsp;\u20ac die Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Beide Kl\u00e4ger beantragen (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>das angefochtene Urteil hinsichtlich der Einkommensteuer f\u00fcr 2018 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2018 vom 10.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.12.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Zahlung der V von 38.511,16&nbsp;\u20ac nicht besteuert wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren 2017 und 2018 zugeflossenen Zahlungen der V steuerbar sind (dazu unter&nbsp;1.). Frei von Rechtsfehlern hat es auch eine tariferm\u00e4\u00dfigte Besteuerung f\u00fcr das Streitjahr 2017 abgelehnt (unter&nbsp;2.). Ein Sachaufkl\u00e4rungsmangel liegt nicht vor (unter&nbsp;3.).<\/li><li>1. Die Erstattung der Steuerlasten f\u00fcr den in den Vorjahren geleisteten Ersatz des Verdienstausfalls ist nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG steuerbar.<\/li><li>a) Zu den Eink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG geh\u00f6ren auch Entsch\u00e4digungen, die gew\u00e4hrt worden sind als Ersatz f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen (\u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG).<\/li><li>Bei den Einnahmen, deren Ausfall ersetzt werden soll, muss es sich um steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen handeln; sie m\u00fcssen \u2011\u2011hypothetisch, aber auch eindeutig\u2011\u2011 einer bestimmten Einkunftsart (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis&nbsp;7 EStG) unterfallen (Senatsurteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Erfasst werden dem Wortlaut folgend nur Entsch\u00e4digungen, die Einnahmen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen (Senatsurteil vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz&nbsp;20). Unsch\u00e4dlich ist es, wenn der Ersatz von dritter Seite, zum Beispiel von einer Versicherung des Sch\u00e4digers geleistet wird, sofern der Dritte dem Gesch\u00e4digten gegen\u00fcber zur Leistung verpflichtet ist (Senatsurteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz&nbsp;13).<\/li><li>Die Entsch\u00e4digung muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang ist anhand der gesamten Umst\u00e4nde festzustellen (Senatsurteil vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 269, 94, BStBl II 2021, 901, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Die gegebenenfalls erforderliche Auslegung der Entsch\u00e4digungsvereinbarung geh\u00f6rt zu den tats\u00e4chlichen, den Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindenden Feststellungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO (Senatsurteil vom 18.10.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;58\/10, BFHE 235, 423, BStBl II 2012, 286, Rz&nbsp;14).<\/li><li>b) Ist der Sch\u00e4diger oder dessen Versicherer dem Gesch\u00e4digten zum Ersatz dessen Verdienstausfalls verpflichtet, erstreckt sich die Ersatzpflicht auch auf die hierauf entfallende Steuer (dazu unter&nbsp;aa). Dies hat steuerrechtlich zur Folge, dass nicht nur der gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Sch\u00e4diger erstattete Steuerlast als nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG steuerbare Entsch\u00e4digung zu behandeln ist (unter&nbsp;bb). Ein nicht steuerbarer Ausgabenersatz liegt insoweit nicht vor (unter&nbsp;cc).<\/li><li>aa) Im Fall einer Personensch\u00e4digung hat der Sch\u00e4diger neben dem k\u00f6rperlichen Integrit\u00e4tsschaden auch den gesamten auf dem sch\u00e4digenden Ereignis beruhenden Verdienstausfallschaden zu ersetzen (\u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;252 Satz&nbsp;1 sowie \u00a7&nbsp;842, \u00a7&nbsp;843 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011). Jener Schaden umfasst bei einem abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten sowohl den entgangenen Nettoverdienst als auch die hierauf entfallende Einkommensteuer (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;924\/20, Rz&nbsp;9). Dies ist deshalb der Fall, da der Gesch\u00e4digte f\u00fcr den empfangenen Ersatz des Verdienstausfalls Einkommensteuer zu entrichten hat. Bliebe der Schadenersatz auf den Nettoverdienst beschr\u00e4nkt, st\u00fcnde der Gesch\u00e4digte, gerade weil die Einkommensteuer aus dem erwirtschafteten Einkommen herr\u00fchrt, verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig schlechter als ohne das sch\u00e4digende Ereignis (vgl. auch BGH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;924\/20, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Die Ansicht der Kl\u00e4ger, der Verdienstausfallschaden und die hierauf lastende Steuer seien zivilrechtlich getrennt voneinander zu beurteilen, trifft daher nicht zu. Es handelt sich vielmehr um zwei unmittelbar miteinander im Zusammenhang stehende Positionen eines Verdienstausfallschadens im Sinne von \u00a7\u00a7&nbsp;842, 843 Abs.&nbsp;1 BGB.<\/li><li>Die Rechtspraxis hat f\u00fcr den Ersatz dieses Schadens abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigter \u2011\u2011wie die Vorinstanz zutreffend herausgestellt hat\u2011\u2011 zwei Berechnungsmethoden entwickelt. Nach der Bruttolohnmethode ist Ma\u00dfstab f\u00fcr die Schadensberechnung der entgangene Bruttoverdienst des Gesch\u00e4digten; Steuern und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge sind somit von vornherein enthalten. Dagegen stellt nach der (modifizierten) Nettolohnmethode der ersatzpflichtige Schaden das fiktive Nettoeinkommen des Gesch\u00e4digten zuz\u00fcglich aller seiner aus dem Schadenereignis folgenden weiteren Nachteile einschlie\u00dflich der auf die Schadenersatzleistung geschuldeten Steuer dar (BGH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;924\/20, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Beide Berechnungsmethoden stehen gleichberechtigt nebeneinander (vgl. BGH-Urteil vom 15.11.1994&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;194\/93, BGHZ 127, 391, unter II.1.a) und f\u00fchren \u2011\u2011richtig angewandt\u2011\u2011 zu gleichen Ergebnissen (BGH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;924\/20, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) An diese zivilrechtliche Ausgangslage ankn\u00fcpfend ist die vom Sch\u00e4diger erbrachte Erstattung der Steuerlast als Einnahmenersatz im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG zu werten. Die Erstattung beruht unmittelbar auf dem Verlust steuerbarer Einnahmen. Es handelt sich nicht um eine gesondert zu beurteilende Schadensposition im Sinne der vom Senat in seiner Entscheidung vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/16 (BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz&nbsp;24) erw\u00e4hnten Art.<\/li><li>Ohne die erlittene Sch\u00e4digung w\u00e4re der Gesch\u00e4digte im Stande gewesen, Einnahmen zu erzielen und aus seinem Bruttoverdienst die Steuer zu entrichten. Demnach tritt nicht nur der &#8222;netto&#8220; gezahlte Verdienstausfall, sondern gleichsam der zivilrechtlich verpflichtende Ersatz der hierauf entfallenden Steuer an die Stelle weggefallener Einnahmen (zutreffend Brandis\/Heuermann\/Heuermann, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;33; List, Versicherungsrecht \u2011\u2011VersR\u2011\u2011 2018, 700, 702; a.A. [allerdings ohne Begr\u00fcndung] Horn in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;38). Diese Rechtsfolge tritt unabh\u00e4ngig davon ein, ob der Verdienstausfallschaden nach Ma\u00dfgabe der Bruttolohnmethode oder \u2011\u2011hinsichtlich des Ersatzes der Steuerlast zeitlich gestreckt\u2011\u2011 nach der modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird.<\/li><li>cc) Die Erstattung der auf dem Ersatz des Verdienstausfalls lastenden Steuer stellt keine Ausgabenentsch\u00e4digung dar. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines echten Steuerschadens.<\/li><li>Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re eine Vermeidbarkeit des Schadens. Dies hat der BFH unter anderem angenommen f\u00fcr den Fall, dass ein Steuerberater (BFH-Urteil vom 18.06.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621) oder ein Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600) f\u00fcr eine \u00fcberh\u00f6hte Einkommensteuerfestsetzung Schadenersatz an den Mandanten beziehungsweise Arbeitnehmer zu leisten hatte. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass Schadenersatz, der wegen einer \u00fcberh\u00f6hten Steuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer Verm\u00f6genseinbu\u00dfe dient, die nicht in der Erwerbs-, sondern in der Privatsph\u00e4re eingetreten ist (BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>Dieser Rechtsgrundsatz ist auf den Ersatz eines Verdienstausfallschadens nicht \u00fcbertragbar. Mit der Erstattung der auf den Schaden entfallenden Steuer ersetzt der Sch\u00e4diger keinen vermeidbaren Steuerschaden des Gesch\u00e4digten, sondern die \u2011\u2011rechtm\u00e4\u00dfige\u2011\u2011 Steuerfolge aus dem Ersatz des Nettoverdienstausfalls. Abweichendes kann im Einzelfall nur gelten, wenn festgestellt wird, dass der Sch\u00e4diger Steuern in einem Umfang erstattet, die den Betrag, die der Gesch\u00e4digte ohne das sch\u00e4digende Ereignis auf seine weggefallenen steuerbaren Einnahmen h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen, \u00fcbersteigt.<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind im Streitfall nicht nur die laufenden Nettozahlungen f\u00fcr den Ersatz des Verdienstausfalls, sondern ebenso die der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren zugeflossenen Erstattungen der Steuerlast steuerbar nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>aa) V war als Versicherer des Sch\u00e4digers gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht umfasste den Verdienstausfall der Kl\u00e4gerin, den sie deshalb erlitt, weil sie wegen des schadensausl\u00f6senden Ereignisses ihrer bisherigen Arbeitnehmert\u00e4tigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Die gesamten Leistungen der V sind an die Stelle weggefallener Einnahmen getreten und unmittelbare Folge des sch\u00e4digenden Ereignisses. Dies gilt sowohl f\u00fcr die auf dem Nettoverdienstausfallschaden lastende Einkommensteuer (einschlie\u00dflich Zuschlagsteuern) als auch f\u00fcr die Erstattung derjenigen Steuer, die anfiel, weil V zuvor Steuer auf den gezahlten Verdienstausfall an die Kl\u00e4gerin erstattet hatte (ebenso Brandis\/Heuermann\/Heuermann, \u00a7&nbsp;24 EStG Rz&nbsp;33; Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;2 EStG Rz&nbsp;51.6). S\u00e4mtliche erstatteten Steuerzahlungen w\u00e4ren auch ohne den medizinischen Behandlungsfehler angefallen, da ein hypothetischer Verdienst der Kl\u00e4gerin gleichsam der Einkommensteuer unterlegen h\u00e4tte.<\/li><li>bb) Das FG hat bindend festgestellt, dass V und die Kl\u00e4gerin eine Nettoberechnung des Verdienstausfallschadens vereinbart hatten. Dies ist zwischen den Beteiligten im Kern auch nicht streitig, ergibt sich zudem aus dem vom FG festgestellten Best\u00e4tigungsschreiben der V vom 24.04.2006 (&#8222;\u2026 nach der modifizierten Nettolohntheorie abgerechnet \u2026&#8220;) und rechtfertigt sich schlie\u00dflich aus dem Umstand, dass V die auf den gezahlten Verdienstausfall lastende Steuer in den Streitjahren \u2011\u2011wenn auch mit erheblicher zeitlicher Verz\u00f6gerung\u2011\u2011 tats\u00e4chlich erstattete. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass jene Erstattungen eine andere Ursache oder einen anderen Zweck hatten, als den Verdienstausfall der Kl\u00e4gerin zu kompensieren, hat das FG nicht festgestellt und wurde von den Kl\u00e4gern auch nicht behauptet. Ebenso wenig hat die Vorinstanz festgestellt, dass V Steuern erstattet hatte, die den Betrag, den die Kl\u00e4gerin ohne das sch\u00e4digende Ereignis h\u00e4tte zahlen m\u00fcssen, \u00fcberstiegen.<\/li><li>cc) Dass die Vertragsbeteiligten \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger anf\u00fchren\u2011\u2011 die Steuerlast als vom Nettoverdienstausfall zu separierende &#8222;Schadensposition&#8220; angesehen haben sollen, ist f\u00fcr den Senat in Anbetracht der klaren tats\u00e4chlichen und zivilrechtlichen Umst\u00e4nde nicht nachvollziehbar. Es handelt sich im \u00dcbrigen um eine nicht bindende rechtliche Einsch\u00e4tzung.<\/li><li>d) Die weiteren Einwendungen der Kl\u00e4ger greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Unzutreffend ist die Annahme, die Erstattung der Steuerlast habe die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin nicht erh\u00f6ht. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kl\u00e4gerin war verpflichtet, die auf der Zahlung des (Netto-)Verdienstausfalls lastende Steuer zu erbringen. Aus diesem Grund sind die streitigen Zahlungen der V auch kein durchlaufender Posten im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG. Die Kl\u00e4gerin hat die Erstattungen weder in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung vereinnahmt noch zuvor die Steuerzahlungen in fremdem Namen und f\u00fcr fremde Rechnung geleistet. Sie war insoweit unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet.<\/li><li>bb) Das Abzugsverbot f\u00fcr gezahlte Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;3 EStG begr\u00fcndet die von den Kl\u00e4gern vertretene Ansicht nicht. Zwar belegt die Norm, dass die Einkommensteuer als Personensteuer nicht der Erwerbs-, sondern der steuerrechtlich irrelevanten Verm\u00f6genssph\u00e4re zuzuordnen ist. Dies l\u00e4sst allerdings nicht den Schluss zu, dass sich \u2011\u2011umgekehrt betrachtet\u2011\u2011 jede Erstattung von Einkommensteuer durch einen Dritten au\u00dferhalb der Erwerbssph\u00e4re vollzieht. Durch die Rechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass dies nur der Fall ist, wenn die Erstattung dem Zweck dient, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen (BFH-Urteile vom 18.06.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/97, BFHE 186, 363, BStBl II 1998, 621, unter&nbsp;3. und vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFHE 261, 313, BStBl II 2018, 600, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.; siehe auch oben II.1.b&nbsp;cc). Im Streitfall liegen die Dinge anders. Nicht die (erstattete) Steuer ist der Schaden, sondern der sch\u00e4digungsbedingte Verdienstausfall der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>cc) Die &#8222;Permanentbesteuerung&#8220; infolge des j\u00e4hrlichen Ersatzes der Steuerzahlung des Vorjahres \u00e4ndert daran nichts. Im \u00dcbrigen hat das FG zu Recht darauf hingewiesen, dass die steuerrechtliche Beurteilung an die Wahl des Gesch\u00e4digten und Sch\u00e4digers, den Verdienstausfall entweder nach der Bruttolohn- oder aber der modifizierten Nettolohnmethode zu bestimmen, lediglich ankn\u00fcpft. W\u00e4hrend bei einer Bruttoberechnung der Verdienstausfallschaden und die darauf entfallende Steuer vom Sch\u00e4diger in einem Zuge zu ersetzen sind und der Gesch\u00e4digte die Besteuerungsfolgen hieraus wirtschaftlich selbst zu tragen hat, folgt die Nettoberechnung einem stufenweise \u2011\u2011zeitlich gestreckt\u2011\u2011 gezahlten Schadenersatz. Trotz des beachtlichen Verwaltungsaufwands, der durch den langfristigen j\u00e4hrlichen Ausgleich der jeweiligen Steuerlast entsteht, w\u00e4re eine nur aus diesem Grund anzuordnende Steuerfreistellung nicht hinnehmbar. Es entst\u00fcnde ein nicht aufzul\u00f6sender Widerspruch zur Bruttolohnmethode, bei der \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4ger meinen\u2011\u2011 der in einem Akt ausgezahlte Gesamtbetrag der Entsch\u00e4digung nach \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a EStG steuerbar gewesen w\u00e4re.<\/li><li>2. Die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2017 hat auch im Hilfsvorbringen keinen Erfolg.<\/li><li>Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine tariferm\u00e4\u00dfigte Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 EStG f\u00fcr die im Streitjahr 2017 zugeflossene Zahlung zur Erstattung der Steuerlast der Jahre 1997 bis 2015 (59.956,19&nbsp;\u20ac) sowie f\u00fcr die Zahlung eines fiktiven 13.&nbsp;Monatsgehalts f\u00fcr die Jahre 1997 bis 2017 (4.600&nbsp;\u20ac) abgelehnt. Es liegen weder au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG (dazu unter&nbsp;a) noch solche nach Nr.&nbsp;4 der Vorschrift (unter&nbsp;b) vor.<\/li><li>a) Die Zahlungen der V unterfallen nicht \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG.<\/li><li>aa) Hiernach kommen als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte zwar Entsch\u00e4digungen im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 EStG in Betracht. Voraussetzung f\u00fcr eine die Tariferm\u00e4\u00dfigung rechtfertigende Au\u00dferordentlichkeit ist allerdings, dass die Entsch\u00e4digung in G\u00e4nze in einem Veranlagungszeitraum erbracht wird und dass durch die Zusammenballung von Eink\u00fcnften eine erh\u00f6hte steuerliche Belastung entsteht (vgl. statt vieler BFH-Urteile vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;14 sowie vom 13.03.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/17, BFHE 261, 258, BStBl II 2018, 709, Rz&nbsp;10, jeweils m.w.N.). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entsch\u00e4digung in zwei oder mehr verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Eink\u00fcnften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (z.B. Senatsurteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/13, Rz&nbsp;12).<\/li><li>Ausnahmen vom Erfordernis der Zusammenballung von Eink\u00fcnften sind nur in eng begrenzten Konstellationen gerechtfertigt, weil sich ansonsten au\u00dferordentliche und nicht beg\u00fcnstigte Eink\u00fcnfte kaum noch unterscheiden lie\u00dfen (BFH-Urteil vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;16&nbsp;f.). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn mehrere Teilzahlungen sich eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung nur geringf\u00fcgig \u2011\u2011das hei\u00dft regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr als 10&nbsp;% der Hauptleistung\u2011\u2011 ist oder wenn aus Gr\u00fcnden der sozialen F\u00fcrsorge eine Entsch\u00e4digungszusatzleistung f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit gew\u00e4hrt wird (BFH-Urteil vom 15.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;19\/21, Rz&nbsp;18&nbsp;f. und 26, m.w.N.).<\/li><li>Mehrere Zahlungen sind als einheitliche Entsch\u00e4digung zu beurteilen, wenn sie zum Ausgleich f\u00fcr dasselbe Schadensereignis gezahlt werden (Senatsurteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;28\/13, Rz&nbsp;13). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Anspruch auf die Entsch\u00e4digung (nur) eine Rechtsgrundlage mit einer Schadensposition zugrunde liegt (List, VersR 2018, 700, 701). Eine Aufspaltung der Entsch\u00e4digung in mehrere, getrennt nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG zu behandelnde Teile widerspr\u00e4che dem Normzweck, nur au\u00dferordentliche Progressionsnachteile abzumildern.<\/li><li>bb) Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen liegen im Streitfall keine als au\u00dferordentlich im Sinne von \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG zu qualifizierenden Entsch\u00e4digungen vor.<\/li><li>Das FG hat zu Recht die in Teilakten erbrachten Zahlungen der V als einheitliche Entsch\u00e4digung aufgrund des schadensausl\u00f6senden Ereignisses (medizinischer Behandlungsfehler) beurteilt. Die Zahlungen der V flossen und flie\u00dfen der Kl\u00e4gerin in mehreren Veranlagungszeitr\u00e4umen zu. Die \u00fcbrigen vergangenen und zuk\u00fcnftigen Zahlungen sind im Verh\u00e4ltnis zur streitigen Steuererstattung und zum fiktiven 13.&nbsp;Monatsgehalt nicht lediglich geringf\u00fcgig. Bereits der laufende j\u00e4hrliche Nettoverdienstausfall betrug in den Streitjahren 21.395,28&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Streitsachverhalt rechtfertigt keine bisher nicht anerkannte \u2011\u2011weitere\u2011\u2011 Ausnahme. Eine solche ist, anders als die Kl\u00e4gerin meint, nicht aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit geboten. Die Kl\u00e4gerin profitiert durch die zeitlich gestreckten Zahlungen von Progressionsvorteilen.<\/li><li>b) Die von V im Streitjahr 2017 bezogenen Zahlungen stellen auch keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG dar.<\/li><li>aa) Der Wortlaut dieses \u2011\u2011vom FG nicht gepr\u00fcften\u2011\u2011 Tatbestands ist nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 EStG setzt Verg\u00fctungen f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit voraus. T\u00e4tigkeit im Sinne der Vorschrift ist jedes zur Erzielung von Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG dienende Verhalten (BFH-Urteil vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz&nbsp;70, m.w.N.). Zwischen der T\u00e4tigkeit und der Verg\u00fctung muss ein Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis bestehen (&#8222;f\u00fcr&#8220;). Die geschuldete T\u00e4tigkeit muss Rechtsgrund f\u00fcr die Verg\u00fctung (Gegenleistung) sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit gew\u00e4hrt wird (zutreffend HHR\/Horn, \u00a7&nbsp;34 EStG Rz&nbsp;62).<\/li><li>Im Streitfall bezog und bezieht die Kl\u00e4gerin den Ersatz ihres Verdienstausfallschadens nur deshalb, weil sie infolge des Schadensereignisses nicht mehr im Stande ist, eine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Rechtsgrund f\u00fcr die Verg\u00fctung ist somit keine T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin, sondern eine zivilrechtliche Schadenshaftung.<\/li><li>bb) F\u00fcr eine \u00fcber den Wortlaut der Norm hinausgehende teleologische Erweiterung des Tatbestands besteht kein Bed\u00fcrfnis. Soweit die Kl\u00e4gerin auf die Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG in F\u00e4llen von Arbeitslohnnachzahlungen f\u00fcr mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;23\/19, BFHE 275, 144, BStBl II 2022, 442) Bezug nimmt, fehlt es an einer Vergleichbarkeit zum hier vorliegenden Fall (a.A. aber Bergan, Deutsches Steuerrecht kurzgefa\u00dft 2023, 159). W\u00e4hrend der progressionserh\u00f6hende geballte Zufluss von Arbeitslohn f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit keinem anderen Tariferm\u00e4\u00dfigungstatbestand als \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG zugeordnet werden kann, unterf\u00e4llt die vorliegend im Streit stehende Entsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich der Nr.&nbsp;2 der Vorschrift. Die oben genannten, besonderen Anforderungen an die Au\u00dferordentlichkeit von Entsch\u00e4digungen im Sinne von \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 EStG w\u00e4ren entwertet, w\u00fcrde man die im Kern auf Arbeitnehmer zugeschnittene Gro\u00dfz\u00fcgigkeit der Auslegung von \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 EStG (vgl. BFH-Entscheidungen vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz&nbsp;15 sowie vom 19.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;155\/18, Rz&nbsp;12) auf Entsch\u00e4digungskonstellationen \u00fcbertragen.<\/li><li>3. Der von den Kl\u00e4gern benannte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das FG hat nicht gegen seine Pflicht nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die erforderlichen Beweise (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) zu erheben. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO begrenzt die Amtsermittlungspflicht. Das FG muss keine fernliegenden Erw\u00e4gungen anstellen (BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;1\/22, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Eine Anh\u00f6rung der Kl\u00e4gerin und eine Einvernahme eines Vertreters der V zum Zweck der Entsch\u00e4digungsvereinbarung waren nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben nicht angezeigt. Anhaltspunkte f\u00fcr einen von der festgestellten Vereinbarung abweichenden Inhalt sind nicht im Ansatz erkennbar. Beweisantr\u00e4ge wurden nicht gestellt. Die Kl\u00e4ger haben weder dargelegt noch sind anhand der Feststellungen des FG irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass mit den Zahlungen der V ein anderer als die Kompensation des Erwerbsschadens der Kl\u00e4gerin bestehender Zweck verfolgt wurde. Die von der Kl\u00e4gerin erwartete Sachaufkl\u00e4rung, ob die Beteiligten der Entsch\u00e4digungsvereinbarung die Erstattung der Steuerlast rechtlich als eigenst\u00e4ndig anzusehende Schadensposition werteten, war mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>F\u00fcr die zum Kostenfestsetzungsverfahren geh\u00f6rende Entscheidung \u00fcber den von den Kl\u00e4gern im Revisionsverfahren gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das au\u00dfergerichtliche Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), ist das FG zust\u00e4ndig (BFH-Urteil vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;7\/22, Rz&nbsp;40).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.151024.IXR5.23.0 BFH IX. 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