{"id":77370,"date":"2025-01-26T15:49:34","date_gmt":"2025-01-26T13:49:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77370"},"modified":"2025-01-26T15:49:34","modified_gmt":"2025-01-26T13:49:34","slug":"bfh-urteil-vom-30-oktober-2024-iv-r-19-22-erweiterte-kuerzung-und-betriebsverpachtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-oktober-2024-iv-r-19-22-erweiterte-kuerzung-und-betriebsverpachtung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30. Oktober 2024, IV R 19\/22: Erweiterte K\u00fcrzung und Betriebsverpachtung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.301024.IVR19.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 2 Abs 1, EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 2, GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , GewStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 22. Juni 2022, Az: 2 K 2599\/18 G<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine Betriebsverpachtung ist nicht k\u00fcrzungssch\u00e4dlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Betriebsgegenst\u00e4nde vermietet werden und es sich hierbei ausschlie\u00dflich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt (Best\u00e4tigung von Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2023 &#8211; IV R 5\/21, BStBl II 2024, 845).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eigener Grundbesitz im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn sich der Grundbesitz nicht im Gesamthandsverm\u00f6gen der Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines Gesellschafters geh\u00f6rt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 22.06.2022 &#8211; 2 K 2599\/18 G aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) in den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine KG, an der urspr\u00fcnglich nur nat\u00fcrliche Personen beteiligt waren. Bis Ende 1987 betrieb sie einen \u2026 H\u00e4ndlerbetrieb in eigenen R\u00e4umen, die zu einem Geb\u00e4udekomplex (A-Center) mit einer Gesamtfl\u00e4che von mehr als 22&nbsp;000&nbsp;qm geh\u00f6ren. Der Geb\u00e4udekomplex, der von der Kl\u00e4gerin teilweise f\u00fcr das Autohaus selbstgenutzt und teilweise fremdvermietet wurde, war von ihr selbst errichtet worden. Der Grund und Boden steht seit jeher im Eigentum ihrer Gesellschafter.<\/li><li>Im Oktober 1987 wurde die F-GmbH die einzige Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin. Kommanditisten waren fortan die Eheleute A und B. Deren Sohn C wurde 1996 weiterer Kommanditist der Kl\u00e4gerin. Im Jahr 2007 verstarb A; er wurde von B und C beerbt. B verstarb im Jahr 2017. Sie wurde von C beerbt. Dieser war in den Streitjahren auch Alleingesellschafter der S-GmbH, f\u00fcr die seit dem Jahr 2009 im Handelsregister als Gesch\u00e4ftsadresse die Anschrift des A-Centers eingetragen ist.<\/li><li>Am 19.11.1987 schlossen die Eheleute A und B sowie die Kl\u00e4gerin mit der X&nbsp;AG einen Vertrag. Darin ist ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin beabsichtige, das von ihr betriebene Autohaus aufzugeben. Der Teil des Gesamtobjekts, der bisher f\u00fcr das Autohaus genutzt werde, solle an die X&nbsp;AG vermietet und das mobile Betriebsverm\u00f6gen an die X&nbsp;AG ver\u00e4u\u00dfert werden. Die Vertragsparteien einigten sich darauf, dass die gesamte Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung sowie s\u00e4mtliche Maschinen und maschinellen Anlagen und Betriebsvorrichtungen an die X&nbsp;AG verkauft werden sollten. In der Anlage&nbsp;1 zum Vertrag wurden die einzelnen Gegenst\u00e4nde aufgef\u00fchrt. Die X&nbsp;AG hatte auch das Umlaufverm\u00f6gen sowie die Mitarbeiter des Autohauses zu \u00fcbernehmen. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, s\u00e4mtliche Unterlagen, die zur Fortsetzung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und zur Erf\u00fcllung der von der X&nbsp;AG \u00fcbernommenen Vertr\u00e4ge notwendig waren, zu \u00fcbergeben. Der bestehende H\u00e4ndlervertrag wurde aufgehoben und ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Weiterer Vertragsgegenstand war der Abschluss eines Mietvertrags \u00fcber jene R\u00e4umlichkeiten, in denen zuvor das Autohaus der Kl\u00e4gerin betrieben worden war und die nunmehr von der X&nbsp;AG genutzt werden sollten. Mietgegenstand waren Teile des im A-Center gelegenen Objekts mit s\u00e4mtlichen baulichen Anlagen und dem gesetzlichen Zubeh\u00f6r, aber ohne Betriebsvorrichtungen und Betriebsinventar (Gesch\u00e4ftsausstattung). Gegenstand des Mietverh\u00e4ltnisses war auch eine Werkstatthalle.<\/li><li>Seit 1988 betreibt die X&nbsp;AG in den angemieteten R\u00e4umen ein Autohaus. In der Folgezeit vereinbarten die Vertragsparteien mehrere Nachtr\u00e4ge zum Mietvertrag vom 19.11.1987, in denen die X&nbsp;AG weitere R\u00e4ume und\/oder Fl\u00e4chen anmietete. Am 02.12.2005 schlossen die Kl\u00e4gerin, die Eheleute A und B sowie deren Sohn C einen neuen Mietvertrag mit der X&nbsp;AG. In diesem Vertrag ist ausgef\u00fchrt, dass der X&nbsp;AG Fl\u00e4chen als Gewerber\u00e4ume zum Betrieb eines kompletten Handelshauses f\u00fcr Kraftfahrzeuge (insbesondere Ausstellungs-, Werkstatt-, B\u00fcro- und Lagerfl\u00e4chen) auf unbestimmte Zeit vermietet werden. Fl\u00e4chen\u00e4nderungen waren in den Anlagen zum Vertrag ausgewiesen. Die X&nbsp;AG mietete in der Folgezeit weitere B\u00fcrofl\u00e4chen im A-Center an. Hierzu wurden drei Zusatzvereinbarungen geschlossen. Am 19.11.2013 vereinbarten die Beteiligten einen weiteren Nachtrag zum Mietvertrag vom 02.12.2005, der unter anderem die Vertragslaufzeit betraf.<\/li><li>In den Streitjahren wurde der Geb\u00e4udekomplex im A-Center nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wie folgt genutzt: Im Erdgeschoss, im Untergeschoss und im Nebengeb\u00e4ude betrieb die X&nbsp;AG ihr Autohaus. Die Kl\u00e4gerin nutzte ein Ein-Raum-B\u00fcro in Haus&nbsp;A (7.&nbsp;Etage) als Verwaltungsb\u00fcro. Die \u00fcbrigen R\u00e4umlichkeiten waren im Streitzeitraum an circa&nbsp;110&nbsp;Fremdfirmen beziehungsweise Personen fremdvermietet (Business-Appartements und B\u00fcror\u00e4ume) oder standen leer.<\/li><li>Die Zufahrt zu den drei Haupteing\u00e4ngen des A-Centers sowie zum Neuwagenverkauf der X&nbsp;AG nebst Kundenparkplatz erfolgt \u00fcber eine einheitliche Einfahrt. Am Ende dieses Zuweges befinden sich ein Parkhaus und eine von der X&nbsp;AG betriebene Tankstelle, die lediglich f\u00fcr die interne Betankung durch Mitarbeiter des Autohauses f\u00fcr betriebliche Fahrzeuge genutzt wird. In dem Parkhaus stellt die X&nbsp;AG ihren Kunden auf den unteren beiden Parketagen Parkpl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung. Die \u00fcbrigen Parkpl\u00e4tze sind an Mieter des Komplexes dauerhaft vermietet. Die Zufahrt zum Parkhaus ist durch ein Rolltor verschlossen, das von den Mietern mit einem Schl\u00fcssel ge\u00f6ffnet werden kann. Eine Schranke und einen Parkscheinautomaten f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Nutzung gibt es nicht.<\/li><li>Im November 2011 beauftragte die Kl\u00e4gerin die Y&nbsp;UG mit der Gestellung von Parkanweisern. Die Y&nbsp;UG verpflichtete sich, Kontroll- und Ordnungsdienstt\u00e4tigkeiten im Bereich der Stichstra\u00dfenzufahrt bis einschlie\u00dflich der Garagen durchzuf\u00fchren, die Kunden auf freie Parkplatzfl\u00e4chen einzuweisen, platzsparendes Einparken zu \u00fcberwachen sowie die das Parkhaus anfahrenden Fahrzeuge und das Parkhaus selbst im Hinblick auf unberechtigte Nutzer zu kontrollieren. Im Juli 2013 schloss die Kl\u00e4gerin mit der Z-GmbH einen Kontroll- und Ordnungsdienstvertrag, in dem diese im Wesentlichen die gleichen Aufgaben \u00fcbernahm wie zuvor die Y&nbsp;UG. Die Kl\u00e4gerin erhielt von den beauftragten Fremdfirmen monatlich Rechnungen. Die entsprechenden Aufwendungen berechnete sie teilweise an die X&nbsp;AG weiter: F\u00fcr die Monate November und Dezember 2011 stellte sie der X&nbsp;AG jeweils 2\/3 des Rechnungsbetrags in Rechnung. In der Folgezeit rechnete sie den jeweiligen Rechnungsbetrag abz\u00fcglich eines Betrags von 2.380&nbsp;\u20ac (inklusive Umsatzsteuer) monatlich ab.<\/li><li>Weiterhin hatte die Kl\u00e4gerin im Jahr 1999 mit der H-GmbH eine Vereinbarung geschlossen, mit der sie die H-GmbH beauftragte, jede Nacht vier Kontrollen in den Treppenh\u00e4usern, dem Kellergeschoss sowie den R\u00e4umen f\u00fcr Heizungstechnik und M\u00fcll im A-Center durchzuf\u00fchren. In den Nebenkostenabrechnungen f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 rechnete die Kl\u00e4gerin hierf\u00fcr Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 6.055&nbsp;\u20ac (2011), 5.720&nbsp;\u20ac (2012) und 5.792&nbsp;\u20ac (2013) ab.<\/li><li>In den Gewerbesteuermessbescheiden f\u00fcr die Streitjahre, die unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung ergingen, gew\u00e4hrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) der Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (2011), \u2026&nbsp;\u20ac (2012) und \u2026&nbsp;\u20ac (2013).<\/li><li>Eine nachfolgende Au\u00dfenpr\u00fcfung kam allerdings zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin mangels Betriebsaufgabe weiterhin Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erziele und ihr daher die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zu Unrecht gew\u00e4hrt worden sei.<\/li><li>Das FA folgte den Pr\u00fcfungsfeststellungen und erlie\u00df am 28.06.2016 nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Streitjahre, in denen es nur noch eine K\u00fcrzung um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des Grundbesitzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG gew\u00e4hrte. Ausgehend von dem Einheitswert des Geb\u00e4udes ber\u00fccksichtigte es j\u00e4hrlich jeweils einen K\u00fcrzungsbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15.08.2018 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die \u00dcberlassung eines B\u00fcroraums im A-Center an die S-GmbH sei ebenso k\u00fcrzungssch\u00e4dlich wie die Erbringung von Reinigungs-, Pf\u00f6rtner- und Bewachungsleistungen durch die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Der nachfolgenden Klage gab das FG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 22.06.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2599\/18&nbsp;G teilweise statt. Es setzte den K\u00fcrzungsbetrag nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG in den Streitjahren auf jeweils \u2026&nbsp;\u20ac herauf, weil das FA bei dessen Berechnung allein vom Einheitswert des Geb\u00e4udes ausgegangen war, obwohl auch die Einheitswerte des Grund und Bodens h\u00e4tten einbezogen werden m\u00fcssen. Im \u00dcbrigen sah es die Klage als unbegr\u00fcndet an. Das FA habe zu Recht keine erweiterte K\u00fcrzung gew\u00e4hrt, denn die Kl\u00e4gerin habe in den Streitjahren nicht ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Sie habe eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, indem sie der X&nbsp;AG einen Betrieb verpachtet habe. Da bereits aufgrund der Betriebsverpachtung eine gewerbliche T\u00e4tigkeit vorgelegen habe, komme es auf die Frage, ob die Kl\u00e4gerin k\u00fcrzungssch\u00e4dliche Nebenleistungen erbracht habe, nicht an.<\/li><li>Im nachfolgenden Revisionsverfahren hat das FA am 03.08.2022 ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Streitjahre erlassen, in denen es \u2011\u2011in Umsetzung des finanzgerichtlichen Urteils\u2011\u2011 den K\u00fcrzungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG auf \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision mit der Verletzung materiellen Bundesrechts. Die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG sei insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil sie den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung \u00fcberlassen habe, denn eine solche liege nicht vor. Das streitgegenst\u00e4ndliche Gel\u00e4nde weise keine pr\u00e4genden Merkmale auf, die eine bevorzugte Eignung des Objekts f\u00fcr den Betrieb eines Autohauses belegten. Eine reine Grundst\u00fccks\u00fcberlassung im Rahmen eines Mietverh\u00e4ltnisses stehe der Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung nicht entgegen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 22.06.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2599\/18&nbsp;G aufzuheben sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2011 bis 2013 vom 03.08.2022 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ihr die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG antragsgem\u00e4\u00df gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die Vorentscheidung f\u00fcr zutreffend. Die Kl\u00e4gerin habe in den Streitjahren nicht ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt, sondern eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, indem sie der X&nbsp;AG einen Betrieb verpachtet habe. Der f\u00fcr das Autohaus genutzte Teil des bebauten Grundst\u00fccks sei die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Autohauses. Auch wenn keine Betriebsverpachtung vorl\u00e4ge, sei die erweiterte K\u00fcrzung nicht zu gew\u00e4hren, da die Kl\u00e4gerin sch\u00e4dliche Nebenleistungen an die Mieter erbracht habe. Neben der eigentlichen Verwaltung des Grundbesitzes habe die Kl\u00e4gerin einen Wachdienst beauftragt, der die vermieteten Fl\u00e4chen nachts bewache. Au\u00dferdem habe sie den Mietern einen Pf\u00f6rtnerdienst im Einfahrtsbereich des Gel\u00e4ndes und des Parkhauses zur Verf\u00fcgung gestellt. Diese zus\u00e4tzlichen Leistungen seien den Mietern \u00fcber die Nebenkostenabrechnungen in Rechnung gestellt worden. Es sei von einer Gewinnerzielungsabsicht der Kl\u00e4gerin auszugehen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das angegriffene FG-Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens am 03.08.2022 ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Streitjahre ergangen und nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Damit liegen dem FG-Urteil nicht mehr existierende Bescheide zugrunde, so dass es keinen Bestand haben kann (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;28\/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz&nbsp;22, m.w.N.). Da die \u00c4nderungsbescheide vom 03.08.2022 den Streitstoff unver\u00e4ndert gelassen haben, ist zwar keine Zur\u00fcckverweisung der Sache nach \u00a7&nbsp;127 FGO geboten.<\/li><li>Jedoch kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung vorliegen. Zwar hat das FG im Ergebnis zutreffend angenommen, die Kl\u00e4gerin sei in den Streitjahren gewerbesteuerpflichtig im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG gewesen (hierzu unter 2.). Jedoch kann seine Annahme, die Kl\u00e4gerin habe den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung an die X&nbsp;AG \u00fcberlassen, die Versagung der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG in den Gewerbesteuermessbescheiden 2011 bis 2013 vom 03.08.2022 nicht begr\u00fcnden (hierzu unter 3.). Dar\u00fcber, ob die erweiterte K\u00fcrzung aus anderen Gr\u00fcnden \u2011\u2011insbesondere wegen sch\u00e4dlicher Nebenleistungen an die Mieter der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 ausgeschlossen ist, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht abschlie\u00dfend entscheiden. Die Sache war daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO an das FG zur\u00fcckzuverweisen (hierzu unter 4.).<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin unterlag in den Streitjahren als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Gewerbesteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG unterliegt ein stehender Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer (soweit er im Inland betrieben wird). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG). Ein Gewerbebetrieb nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG ist eine selbst\u00e4ndige und nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft oder als selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen ist; dar\u00fcber hinaus darf es sich bei der T\u00e4tigkeit nicht um private Verm\u00f6gensverwaltung handeln (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 10.12.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. [Rz&nbsp;24]).<\/li><li>Die T\u00e4tigkeit einer im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG gewerblich gepr\u00e4gten, verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft f\u00fchrt ebenfalls zu einem stehenden Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG, obwohl diese Gesellschaft keine origin\u00e4r gewerblichen Eink\u00fcnfte erzielt. Auch hierbei handelt es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG), weil die T\u00e4tigkeit der Personengesellschaft in Folge der steuerlichen Fiktion des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG als Gewerbebetrieb gilt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 281, 90, BStBl II 2023, 1050, Rz&nbsp;48; vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;20). Dementsprechend ist auch eine nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tige, gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft sachlich gewerbesteuerpflichtig.<\/li><li>b) Danach war die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der von ihr ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit\u2011\u2011 gewerbesteuerpflichtig. Sie ist seit dem Eintritt der F-GmbH im Herbst 1987 eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG, da ihre einzige Komplement\u00e4rin eine Kapitalgesellschaft und nur diese zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt ist.<\/li><li>c) Dass die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich mit dem Betrieb ihres Autohauses origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig war, sie den Betrieb des Autohauses zum 31.12.1987 eingestellt und fortan \u2011\u2011mit der \u00dcberlassung der zuvor selbstgenutzten R\u00e4umlichkeiten an die X&nbsp;AG\u2011\u2011 jedenfalls nach Auffassung des FA eine gewerbliche Betriebsverpachtung vorgelegen hat, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>aa) Die Einstellung des Betriebs ihres Autohauses zum 31.12.1987 hatte nicht zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin nicht mehr gewerbesteuerpflichtig war, auch wenn die Verpachtung eines Gewerbebetriebs im Ganzen oder eines Teilbetriebs grunds\u00e4tzlich nicht als Gewerbebetrieb anzusehen ist (vgl. zur gewerbesteuerlichen Behandlung der Betriebsverpachtung z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;24&nbsp;f.)<\/li><li>bb) Eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft, die zun\u00e4chst eine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit \u2011\u2011vorliegend in Gestalt des Betriebs eines Autohauses\u2011\u2011 aus\u00fcbt, unterliegt auch nach deren Beendigung als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer. Die zun\u00e4chst durch die origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit \u00fcberlagerte, parallel bestehende gewerbliche Pr\u00e4gung der Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG lebt mit dem Ende der origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit wieder auf (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;25). Eine Personengesellschaft, die origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig war, kann somit auch w\u00e4hrend der Zeit, in der ihr Betrieb unterbrochen ist oder ruht, eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft sein (BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;25, unter Aufgabe der im BFH-Urteil vom 09.11.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;37\/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227 vertretenen gegenteiligen Auffassung).<\/li><li>3. Die Annahme des FG, die Kl\u00e4gerin habe den streitgegenst\u00e4ndlichen Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung an die X&nbsp;AG \u00fcberlassen, kann keine Versagung der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG begr\u00fcnden. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, eine Betriebsverpachtung sei auch dann k\u00fcrzungssch\u00e4dlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Betriebsgegenst\u00e4nde vermietet werden und es sich hierbei ausschlie\u00dflich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gek\u00fcrzt (sogenannte einfache K\u00fcrzung). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG tritt an die Stelle der einfachen K\u00fcrzung auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt (sogenannte erweiterte K\u00fcrzung).<\/li><li>aa) Der Begriff des Grundbesitzes im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG bestimmt sich nach dem Bewertungsrecht (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;28&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>bb) Eigener Grundbesitz im Sinne dieser Norm ist der zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6rende Grundbesitz (z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;45). Um eigenen Grundbesitz im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG handelt es sich dementsprechend auch, wenn der Grundbesitz sich nicht im Gesamthandsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines Gesellschafters geh\u00f6rt (vgl. auch Roser in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;113; Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;65d).<\/li><li>cc) Eigener Grundbesitz wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;45; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19, jeweils m.w.N.). \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG kn\u00fcpft allerdings nicht an die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der durch die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erzielten Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung an (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;45; vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;42, m.w.N.).<\/li><li>Wer \u00fcber eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschlie\u00dft, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb aus\u00fcben will (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;48; vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;43, m.w.N.) oder dass der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteter Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten wird (vgl. BFH-Urteile vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;37; vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;43, m.w.N.).<\/li><li>dd) Die erweiterte K\u00fcrzung setzt im Grundsatz die ausschlie\u00dfliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes voraus (Ausschlie\u00dflichkeitsgebot). Die neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19; vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;44, m.w.N.). Dar\u00fcber hinaus liegen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung Nebent\u00e4tigkeiten innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gezogenen Rahmens und sind \u2011\u2011ausnahmsweise\u2011\u2011 nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und Grundst\u00fccksnutzung angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;46; vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19; vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;45, m.w.N.). Ist der Umfang einer derartigen Nebent\u00e4tigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung wegen eines Versto\u00dfes gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot. Im \u00dcbrigen sind von dem Ausschlie\u00dflichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringf\u00fcgigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes) geboten. Ein Versto\u00df gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot f\u00fchrt zur vollst\u00e4ndigen Versagung der erweiterten K\u00fcrzung (BFH-Urteil vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27).<\/li><li>b) Ausgeschlossen ist die erweiterte K\u00fcrzung dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG folgend auch dann, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit \u00fcberschreitet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;45, m.w.N.).<\/li><li>aa) Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse im Einzelfall besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die der T\u00e4tigkeit als Ganzes das Gepr\u00e4ge einer gewerblichen Bet\u00e4tigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchs\u00fcberlassung in den Hintergrund tritt. Hieran fehlt es regelm\u00e4\u00dfig, wenn Leistungen, die die Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts betreffen, erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;36, m.w.N.). Zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes geh\u00f6ren \u2011\u2011in Abh\u00e4ngigkeit von Objektart und -gr\u00f6\u00dfe\u2011\u2011 neben dem Abschluss von Mietvertr\u00e4gen auch T\u00e4tigkeiten wie zum Beispiel die Bewachung des Objekts, Werbema\u00dfnahmen, die Reinigung von Gemeinschaftsfl\u00e4chen im Vermietungsobjekt und der zur Verwaltung genutzten B\u00fcror\u00e4ume (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/21, Rz&nbsp;17, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;35&nbsp;ff., 41&nbsp;ff.).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist auch bei einer Betriebsverpachtung grunds\u00e4tzlich nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2. und II.2.b), weil regelm\u00e4\u00dfig nicht nur im Sinne einer typischen Verm\u00f6gensverwaltung Grundbesitz, sondern typischerweise gerade auch Verm\u00f6gen anderer Art verwaltet und genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz&nbsp;21]).<\/li><li>Allerdings ist eine Betriebsverpachtung nicht ausnahmslos k\u00fcrzungssch\u00e4dlich (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;68&nbsp;ff.). Unsch\u00e4dlich ist sie, wenn es sich bei der \u2011\u2011\u00fcber die Grundst\u00fccks\u00fcberlassung hinausgehenden\u2011\u2011 zus\u00e4tzlichen Nutzung um eine Nebent\u00e4tigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz&nbsp;21]). Ebenso wenig k\u00fcrzungssch\u00e4dlich ist es, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Betriebsgegenst\u00e4nde vermietet werden und es sich hierbei ausschlie\u00dflich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Wird ausnahmsweise nicht auch Verm\u00f6gen anderer Art verwaltet und genutzt, sondern lediglich Grundbesitz vermietet, der als wesentlicher, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebender Betriebsgegenstand anzusehen ist, liegt eine k\u00fcrzungsunsch\u00e4dliche Betriebsverpachtung vor. Eine zu der Verm\u00f6gensverwaltung hinzutretende (k\u00fcrzungssch\u00e4dliche) Nutzung des Grundst\u00fccks ergibt sich dabei nicht aus den Besonderheiten des \u00fcberlassenen Grundbesitzes, die dazu f\u00fchren, dass dieser die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des nur unterbrochenen Gewerbebetriebs des Verp\u00e4chters ist. Denn etwaige Besonderheiten des \u00fcberlassenen Grundbesitzes f\u00fchren nicht (ohne Weiteres) dazu, dass dessen Verwaltung oder Nutzung die Grenze zur Gewerblichkeit \u00fcberschreitet. F\u00fcr die Frage der K\u00fcrzungssch\u00e4dlichkeit einer Grundst\u00fccks\u00fcberlassung ist nicht ma\u00dfgebend, dass das \u00fcberlassene (bebaute) Grundverm\u00f6gen die wesentliche Betriebsgrundlage eines Betriebs darstellt und f\u00fcr die Verp\u00e4chterin die M\u00f6glichkeit besteht, nach Ende der \u00dcberlassung (erneut) einen entsprechenden Betrieb zu betreiben. Unter Ber\u00fccksichtigung des Zwecks des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist vielmehr ausschlaggebend, ob im konkreten Einzelfall tats\u00e4chlich nur eigener (bebauter) Grundbesitz \u00fcberlassen wird (BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;72&nbsp;ff.).<\/li><li>c) Hiervon abweichend \u2011\u2011und damit rechtsfehlerhaft\u2011\u2011 hat das FG angenommen, eine Betriebsverpachtung sei auch dann k\u00fcrzungssch\u00e4dlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Betriebsgegenst\u00e4nde vermietet werden und es sich hierbei ausschlie\u00dflich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt.<\/li><li>aa) Ausgehend von den Feststellungen des FG stellt die \u00dcberlassung der im Mietvertrag vom 02.12.2005 nebst Nachtr\u00e4gen beschriebenen Geb\u00e4ude und Fl\u00e4chen an die X&nbsp;AG keine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche Betriebsverpachtung dar.<\/li><li>Selbst wenn die W\u00fcrdigung des FG, es liege eine Betriebsverpachtung (zu deren Voraussetzungen vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;64&nbsp;ff.) vor, weil die Kl\u00e4gerin die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen ihres Betriebs an die X&nbsp;AG \u00fcberlassen habe, der revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung standhielte, f\u00fchrte dies nicht zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Nach den tats\u00e4chlichen, den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat die Kl\u00e4gerin der X&nbsp;AG R\u00e4umlichkeiten und Fl\u00e4chen \u2011\u2011insbesondere Ausstellungs-, Werkstatt-, B\u00fcro- und Lagerfl\u00e4chen sowie Kraftfahrzeugstellpl\u00e4tze\u2011\u2011 zum Betrieb eines Autohauses \u00fcberlassen. Bei diesem Grundbesitz, der sich entweder im Gesamthandsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin oder aber im Sonderbetriebsverm\u00f6gen ihrer Gesellschafter befindet, handelt es sich um eigenen Grundbesitz im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG.<\/li><li>bb) Dass die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus k\u00fcrzungssch\u00e4dlich fremden Grundbesitz oder Betriebsvorrichtungen an die X&nbsp;AG \u00fcberlassen hat, hat das FG demgegen\u00fcber nicht festgestellt. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen des FG hat die Kl\u00e4gerin die gesamte Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung sowie s\u00e4mtliche Maschinen, maschinellen Anlagen und Betriebsvorrichtungen mit Vertrag vom 19.11.1987 \u2011\u2011im Zusammenhang mit dem Abschluss des (ersten) Mietvertrags\u2011\u2011 an die X&nbsp;AG verkauft.<\/li><li>4. Dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4gerin die erweitere K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zu gew\u00e4hren ist, kann der Senat \u2011\u2011mangels hinreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen des FG\u2011\u2011 nicht abschlie\u00dfend entscheiden.<\/li><li>a) Im zweiten Rechtsgang wird das FG \u2011\u2011nach Ma\u00dfgabe der dargestellten Grunds\u00e4tze\u2011\u2011 pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 ausscheidet, weil die Kl\u00e4gerin einen Wachdienst beauftragt hat, um die vermieteten Fl\u00e4chen nachts bewachen zu lassen, beziehungsweise weil sie den Mietern einen Pf\u00f6rtnerdienst im Einfahrtsbereich des Gel\u00e4ndes und des Parkhauses zur Verf\u00fcgung gestellt und sie diese zus\u00e4tzlichen Leistungen \u00fcber die Nebenkosten abgerechnet hat. Dabei wird es die Objektart und -gr\u00f6\u00dfe nebst etwaiger besonderer r\u00e4umlicher Gegebenheiten zu ber\u00fccksichtigen und sich mit dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;29&nbsp;f.) zu befassen haben.<\/li><li>b) Das FG wird ferner zu beachten haben, dass eine auf das Gesamtobjekt bezogene Bewachung, die dem Schutz des Eigentums des Vermieters dient und daher in seinem Interesse erfolgt, k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;26\/21, Rz&nbsp;17, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175).<\/li><li>c) Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob Dienstleistungen, die die Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Parkplatznutzung durch alle Mieter beziehungsweise durch die X&nbsp;AG und deren Kunden erbringt (Stichworte: &#8222;Gestellung von Parkanweisern&#8220; beziehungsweise &#8222;Pf\u00f6rtnerdienst&#8220;) k\u00fcrzungssch\u00e4dlich sind, muss das FG Art, Umfang und Zweck jener Dienstleistungen in den Streitjahren aufkl\u00e4ren. Im Rahmen seiner nachfolgenden W\u00fcrdigung wird es auch etwaige besondere tats\u00e4chliche Gegebenheiten des A-Centers (Gr\u00f6\u00dfe, Zuwegungen, Verteilung der Parkpl\u00e4tze et cetera) ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.301024.IVR19.22.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 2 Abs 1, EStG \u00a7 15 Abs 3 Nr 2, GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , GewStG VZ 2013 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 22. Juni 2022, Az: 2 K 2599\/18 G Leits\u00e4tze 1. NV: Eine Betriebsverpachtung ist nicht k\u00fcrzungssch\u00e4dlich, wenn die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-oktober-2024-iv-r-19-22-erweiterte-kuerzung-und-betriebsverpachtung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30. Oktober 2024, IV R 19\/22: Erweiterte K\u00fcrzung und Betriebsverpachtung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77370","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77370","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77370"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77370\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77370"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77370"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77370"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}