{"id":77372,"date":"2025-01-26T15:50:09","date_gmt":"2025-01-26T13:50:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77372"},"modified":"2025-01-26T15:50:09","modified_gmt":"2025-01-26T13:50:09","slug":"bfh-urteil-vom-19-november-2024-viii-r-26-21-erbrachte-ausgleichszahlungen-aufgrund-vorzeitiger-aufloesung-eines-zinsswaps-sind-keine-werbungskosten-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-november-2024-viii-r-26-21-erbrachte-ausgleichszahlungen-aufgrund-vorzeitiger-aufloesung-eines-zinsswaps-sind-keine-werbungskosten-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtu\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19. November 2024, VIII R 26\/21: Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Aufl\u00f6sung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191124.VIIIR26.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 8 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a, EStG \u00a7 20 Abs 4 S 5, EStG \u00a7 21 Abs 3, GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst a, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 08. September 2021, Az: 5 K 881\/20 F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zins\u00e4nderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gel\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus der Nutzungs\u00fcberlassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2015 &#8211; IX R 13\/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.09.2021 &#8211; 5 K 881\/20 F aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung, die die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) wegen der vorzeitigen Aufl\u00f6sung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine verm\u00f6gensverwaltende und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) gewerblich gepr\u00e4gte GmbH &amp; Co. KG. F\u00fcr die Finanzierung eines von ihr vermieteten Grundst\u00fccks hatte sie urspr\u00fcnglich einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Im Jahr 2010 vereinbarte die Kl\u00e4gerin mit der Darlehensgeberin ein Umschuldungsdarlehen. Vertraglicher Auszahlungstermin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem 1-Monats-Euribor. Es war eine Tilgung in gleichen Monatsraten bis zum Ende der Darlehenslaufzeit am 30.11.2024 vereinbart.<\/li><li>Zudem schlossen die Kl\u00e4gerin und die Darlehensgeberin am 28.01.2010 eine Zinsswap-Vereinbarung mit einer Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der H\u00f6he der Darlehenssumme des Umschuldungsdarlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014 monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Kl\u00e4gerin hatte einen monatlichen Festbetrag in H\u00f6he von 4,7&nbsp;% des jeweiligen Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Die Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen Betrag auf Basis des 1-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag an die Kl\u00e4gerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein &#8222;synthetischer Festzins&#8220; in H\u00f6he des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Festbetrags erzeugt.<\/li><li>Mit Vereinbarung vom 10.01.2017 wurde der Zinsswap zum 12.01.2017 aufgel\u00f6st. Die Kl\u00e4gerin hatte deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in H\u00f6he von 699.500&nbsp;\u20ac zu leisten. Diese wurde stichtagsbezogen ermittelt. Sie entsprach nach den Feststellungen des FG der Summe der laufenden Zahlungen, die von der Kl\u00e4gerin bis zum Laufzeitende des Zinsswaps zu bezahlen gewesen w\u00e4ren. Die Kl\u00e4gerin beendete den Zinsswap nach den Feststellungen des FG aufgrund gesunkener Marktzinsen, da der &#8222;synthetische Festzins&#8220; unter dem Zinsswap zu einer Zusatzbelastung f\u00fchrte.<\/li><li>Das Umschuldungsdarlehen wurde von der Kl\u00e4gerin bis zum 31.07.2018 vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgezahlt.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr begehrte die Kl\u00e4gerin, neben den laufenden Ausgleichszahlungen aus dem Zinsswap auch die Aufwendungen in H\u00f6he der geleisteten Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte im Feststellungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 10.04.2019 hingegen negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 699.500&nbsp;\u20ac gesondert und einheitlich fest.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch erhob die Kl\u00e4gerin Klage. Das FG gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2048 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision macht das FA die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG und des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG geltend. Die Ausgleichszahlung sei als Verlust aus einem Termingesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gesondert und einheitlich festzustellen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 08.09.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;881\/20&nbsp;F aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Zwar hat das FG die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen im Streitjahr und die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps zu Recht den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (s. II.1. und II.2.). Das FG hat aber rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Ausgleichszahlung f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Zinsswaps im Streitjahr als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist (s. II.3.). Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen (s. II.4.).<\/li><li>1. Die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen geh\u00f6ren zu den Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/li><li>a) Werbungskosten sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu z\u00e4hlen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz&nbsp;14). Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der \u00dcberlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung dieser Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (BFH-Urteil vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Hat ein &#8222;Altdarlehen&#8220; der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gedient, dient \u2011\u2011wirtschaftlich gesehen\u2011\u2011 auch ein umgeschuldetes &#8222;neues Darlehen&#8220; (noch immer) der Finanzierung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht \u00fcber den abzul\u00f6senden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer markt\u00fcblichen Finanzierung bewegt (BFH-Urteil vom 08.04.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;45\/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Das Umschuldungsdarlehen der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllte diese Voraussetzungen. Es wurde im Jahr 2010 abgeschlossen und ab dem Jahr 2014 vollzogen. Die darauf entrichteten Schuldzinsen geh\u00f6ren zu den Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist vorliegend auch nicht streitig.<\/li><li>2. Die laufenden Zahlungen der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Zinsswaps sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.<\/li><li>a) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinss\u00e4tzen ergebenden Risiken zu optimieren und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien f\u00fcr eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, dann werden lediglich die Zinsertr\u00e4ge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens das Risiko der Zins\u00e4nderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz&nbsp;28).<\/li><li>b) Auch wenn die Zinsswap-Vereinbarung grunds\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndig neben einem Finanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen steht, erstreckt sich der an den Darlehenszinsen haftende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseink\u00fcnften auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinss\u00e4tzen entfallen und damit das Zins\u00e4nderungsrisiko absichern (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz&nbsp;16). Unter diesen Voraussetzungen sind die laufenden Swapzahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, denn unter den Begriff der Schuldzinsen nach dieser Regelung fallen auch s\u00e4mtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFH\/NV 2022, 713, Rz&nbsp;19).<\/li><li>In dem dem BFH-Urteil vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/21 (BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103) zugrunde liegenden Sachverhalt entsprach \u2011\u2011\u00e4hnlich dem Streitfall\u2011\u2011 der Habenzinssatz des Swap-Gesch\u00e4fts dem Sollzinssatz des Darlehens, stimmte die H\u00f6he der Darlehensverpflichtung mit der H\u00f6he der Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swap-Gesch\u00e4fts \u00fcberein und korrespondierte die Zinsbindungsfrist des Darlehens mit der Laufzeit des Swap-Gesch\u00e4fts. Unter diesen tats\u00e4chlichen Voraussetzungen hat der IX.&nbsp;Senat des BFH einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Darlehenszinsen und den laufenden Swapzahlungen (stillschweigend) angenommen. Dem stimmt der erkennende Senat zu (ebenso BeckOK EStG\/Spilker, 19.&nbsp;Ed. 01.07.2024, EStG \u00a7&nbsp;21, Rz&nbsp;1356 &#8222;Zinsswap-Gesch\u00e4ft&#8220; und Rz&nbsp;1311 &#8222;Verlust&#8220;). Soweit das BFH-Urteil vom 16.11.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/21 (BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz&nbsp;34) zus\u00e4tzliche Kriterien zur Zusammenfassung von Darlehen und Swap zu einer wirtschaftlichen Einheit f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Gewerbesteuergesetzes aufstellt, betrifft dies die Auslegung des Entgeltbegriffs jener Vorschrift und ist f\u00fcr die hier zu beurteilende Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Auf dieser Grundlage besteht nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) im Streitfall zwischen den laufenden Ausgleichszahlungen im Rahmen des Zinsswaps, den Schuldzinsen aus dem Umschuldungsdarlehen und den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.<\/li><li>c) Zwar sind die im Streitjahr erbrachten laufenden Swapzahlungen der Kl\u00e4gerin auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG als negative Kapitalertr\u00e4ge steuerbar (zutreffend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz.&nbsp;47 sowie unten II.4., m.w.N.). Die laufenden Swapzahlungen sind jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG vorrangig den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zuzuordnen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG sind positive oder negative Eink\u00fcnfte der in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 EStG bezeichneten Art, soweit sie zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\u00f6ren, diesen Eink\u00fcnften zuzurechnen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 EStG sind Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung den Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen geh\u00f6ren. Die Regelung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 EStG enth\u00e4lt die speziellere Subsidiarit\u00e4tsregelung (zustimmend Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;165; Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;256; Eggers in Korn, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;16, 136; Dr\u00fcen in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;D&nbsp;11; Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;32, 581; BeckOK EStG\/Spilker, 19.&nbsp;Ed. 01.07.2024, EStG \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;1493). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalverm\u00f6gen bewirkt, dass Einnahmen und Werbungskosten statt den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. Die Verdr\u00e4ngung der Einkunftsart Kapitalverm\u00f6gen durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht; sie tritt auch ein, wenn im Einzelfall Einnahmen oder Werbungskosten mit einer Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.1986&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;260\/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557, unter 1.c [Rz&nbsp;16]; vom 21.06.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;57\/89, BFH\/NV 1995, 106, unter I.1.b [Rz&nbsp;14], jeweils zu \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 EStG a.F.). Soweit ein unter \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG fallender laufender Verlust aus einem Swapgesch\u00e4ft wie hier zu den Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geh\u00f6rt, ist diese Zuordnung vorrangig (zustimmend Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;165; Schmidt\/Levedag, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 Rz&nbsp;252; BeckOK EStG\/Spilker, 19.&nbsp;Ed. 01.07.2024, EStG \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;865.5, 1356; a.A. Dornheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;35).<\/li><li>3. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass auch die auf der Aufl\u00f6sung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung geh\u00f6rt. Entgegen der Auffassung des FG besteht zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseink\u00fcnften kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.<\/li><li>a) Wie der IX.&nbsp;Senat des BFH f\u00fcr die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps bereits entschieden hat, fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang einer vom Steuerpflichtigen hierf\u00fcr erhaltenen Ausgleichszahlung mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Es gen\u00fcge nicht, dass der Zinsswap urspr\u00fcnglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient habe. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlichen Gesch\u00e4ft (\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG a.F.) und falle ausschlie\u00dflich unter diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Leitsatz und Rz&nbsp;18 bis 22).<\/li><li>b) Der IX.&nbsp;Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung aus dem BFH-Urteil vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/14 (BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827) auch f\u00fcr zu erbringende Ausgleichszahlungen aus der Aufl\u00f6sung eines Zinsswaps festh\u00e4lt. Die Ausgleichszahlung sei ma\u00dfgeblich durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Die urspr\u00fcngliche Einbindung des Zinsswaps in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gen\u00fcge f\u00fcr einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nicht.<\/li><li>Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an. Unter der Rechtslage des Streitjahrs enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG f\u00fcr die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand, nach dem die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist (s. unten II.4.). Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gel\u00f6st, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgesch\u00e4fts mit den Vermietungseink\u00fcnften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG steuerbar. F\u00fcr diese einheitliche Beurteilung spricht aus Sicht des erkennenden Senats, dass sich positive wie negative Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gleicherma\u00dfen nicht auswirken (s.a. Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;32; Dornheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;35).<\/li><li>Zwar entspricht die Ausgleichszahlung nach den Feststellungen des FG im Streitfall der abdiskontierten Summe der bei einer Fortf\u00fchrung bis zum Ende der Laufzeit des Zinsswaps zu zahlenden laufenden Swapzahlungen. Die Kl\u00e4gerin beendete den Zinsswap auch, weil der hierdurch erzeugte &#8222;synthetische Festzins&#8220; angesichts des gesunkenen Marktzinsniveaus zu einer h\u00f6heren Zinsbelastung als im Rahmen des variabel verzinslichen Umschuldungsdarlehens f\u00fchrte. Hierdurch wollte die Kl\u00e4gerin die H\u00f6he der Vermietungseink\u00fcnfte steigern. Die Beendigung des Zinsswapgesch\u00e4fts l\u00f6st jedoch ungeachtet dieser Absicht den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben aus dem Swapgesch\u00e4ft und der Eink\u00fcnfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung endg\u00fcltig auf.<\/li><li>c) Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat weist die Klage ab (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Der Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr das Streitjahr vom 10.04.2019 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Die erbrachte Ausgleichszahlung ist nicht bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen. Sie ist bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus Kapitalverm\u00f6gen als Verlust in H\u00f6he von 699.500&nbsp;\u20ac gesondert und einheitlich festzustellen. Dies ist im angefochtenen Feststellungsbescheid geschehen.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin erbrachte Ausgleichszahlung erf\u00fcllt den Tatbestand des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG ist der Gewinn steuerbar bei Termingesch\u00e4ften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver\u00e4nderlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Zinsswaps sind Termingesch\u00e4fte in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz&nbsp;24; vom 20.08.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz&nbsp;21 und vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;13\/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz&nbsp;17; BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz.&nbsp;47). Hierunter fallen unter anderem die erhaltenen und erbrachten laufenden Swapzahlungen (s. II.2.c) sowie erhaltene oder erbrachte Ausgleichszahlungen zur Beendigung des Zinsswaps. Der Begriff des Gewinns umfasst gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a i.V.m. Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG auch den Verlust in der hier unstreitigen H\u00f6he von 699.500&nbsp;\u20ac (vgl. BFH-Urteile vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 269, 279, BStBl II 2021, 144, Rz&nbsp;21; vom 20.11.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz&nbsp;11, 16, 19).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.191124.VIIIR26.21.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 8 S 1, EStG \u00a7 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a, EStG \u00a7 20 Abs 4 S 5, EStG \u00a7 21 Abs 3, GewStG \u00a7 8 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-november-2024-viii-r-26-21-erbrachte-ausgleichszahlungen-aufgrund-vorzeitiger-aufloesung-eines-zinsswaps-sind-keine-werbungskosten-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtu\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19. 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