{"id":77374,"date":"2025-01-26T15:50:38","date_gmt":"2025-01-26T13:50:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77374"},"modified":"2025-01-26T15:50:38","modified_gmt":"2025-01-26T13:50:38","slug":"eugh-vorlage-vom-12-november-2024-vii-r-27-22-begriff-der-warenzusammenstellung-im-sinne-von-anm-3-zu-abschn-vi-kn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-12-november-2024-vii-r-27-22-begriff-der-warenzusammenstellung-im-sinne-von-anm-3-zu-abschn-vi-kn\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage vom 12. November 2024, VII R 27\/22: Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.121124.VIIR27.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 2843 UPos 9010, KN Pos 3006 UPos 4000, KN AllgVorschr 3 Buchst b, KN Abschn 6 Anm 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 19. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 139\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten \u2011\u2011Legierungspulver und fl\u00fcssiges Quecksilber\u2011\u2011 zur Mischung von Silberamalgamzahnf\u00fcllungen in getrennten, nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbaren Kammern befinden?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten \u2011\u2011Legierungspulver und fl\u00fcssiges Quecksilber\u2011\u2011 zur Mischung von Silberamalgamzahnf\u00fcllungen in getrennten, nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbaren Kammern befinden?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung \u00fcber die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Streit steht die zolltarifliche Einreihung eines Erzeugnisses, das als Zahnf\u00fcllstoff Verwendung findet. Es handelt sich um ein kleines Kapselsystem, in dem zwei Komponenten \u2011\u2011n\u00e4mlich einerseits ein Legierungspulver (\u2026) und andererseits fl\u00fcssiges Quecksilber (\u2026)\u2011\u2011 in getrennte Kammern eingef\u00fcllt sind. Die genannten Bestandteile sind nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbar. Die Kapseln sind jeweils zusammen mit Gebrauchsinformationen in f\u00fcr den Einzelverkauf bestimmten St\u00fcckzahlen abgepackt (Aufmachung f\u00fcr den Einzelverkauf). Die vorgesehene Verwendung sieht so aus, dass sich aus den Kapseln in Zahnarztpraxen mit Hilfe kleiner Maschinen in einem einfachen Arbeitsschritt verarbeitungsfertiges Silberamalgam in der Portion einer Zahnf\u00fcllung mischen l\u00e4sst.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) beantragte im September 2015 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) des Inhalts, dass die Einreihung der Ware in die Unterposition (Unterpos.) 3006&nbsp;40&nbsp;00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfolgt: &#8222;Zahnzement und andere Zahnf\u00fcllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen&#8220;. Das HZA reihte die Ware demgegen\u00fcber in der streitgegenst\u00e4ndlichen vZTA aus November 2015 als &#8222;Amalgame&#8220; in die Unterpos.&nbsp;2843&nbsp;90&nbsp;10 KN ein.<\/li><li>Der Einspruch und die Klage der Kl\u00e4gerin auf Erteilung der beantragten vZTA blieben ohne Erfolg. Bei der Ware handelte es sich nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) um eine Warenzusammenstellung im Sinne der Anmerkung (Anm.) 3 zu Abschnitt (Abschn.) VI KN, die die unter den Buchstaben (Buchst.) a bis c in der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN aufgestellten Voraussetzungen erf\u00fclle. Davon ausgehend kam das FG zu dem Ergebnis, dass die zutreffende Position f\u00fcr das Erzeugnis, das durch das Mischen der beiden Bestandteile entstehe, die Position (Pos.)&nbsp;2843 KN sei (&#8222;Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame&#8220;), und nicht die Pos.&nbsp;3006 KN (&#8222;Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung&nbsp;4 zu Kapitel&nbsp;30&#8220;). Gegen das Urteil wehrt sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren der Kl\u00e4gerin aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:<\/li><li>Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten \u2011\u2011Legierungspulver und fl\u00fcssiges Quecksilber\u2011\u2011 zur Mischung von Silberamalgamzahnf\u00fcllungen in getrennten, nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbaren Kammern befinden?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalles auf die folgenden Vorschriften des Unionsrechts an, bei deren Auslegung f\u00fcr den Streitfall entscheidungserhebliche Zweifel bestehen.<\/li><li>F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche vZTA vom 05.11.2015 ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1101\/2014 der Kommission vom 16.10.2014 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;312, 1), die am 01.01.2015 in Kraft getreten ist, ma\u00dfgeblich.<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Pos.&nbsp;2805&nbsp;KN:Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber<\/li><li>Pos.&nbsp;2843 KN:Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame<\/li><li>Unterpos.&nbsp;2843&nbsp;90&nbsp;10 KN:Amalgame<\/li><li>Pos.&nbsp;3006 KN:Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung&nbsp;4 zu Kapitel&nbsp;30<\/li><li>Unterpos.&nbsp;3006&nbsp;40&nbsp;00 KN:Zahnzement und andere Zahnf\u00fcllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen<\/li><li>Pos.&nbsp;7106 KN:Silber (einschlie\u00dflich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver<\/li><li>Anmerkungen zu Abschn.&nbsp;VI (Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien, Kapitel \u2011\u2011Kap.\u2011\u2011 28 bis 38) KN:<\/li><li>1.A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position&nbsp;2844 oder 2845 entsprechen, geh\u00f6ren zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.B) Vorbehaltlich des Buchstabens&nbsp;A) geh\u00f6ren Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position&nbsp;2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.<\/li><li>2.Vorbehaltlich der Anmerkung&nbsp;1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung f\u00fcr den Einzelverkauf zu einer der Positionen&nbsp;3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 geh\u00f6ren k\u00f6nnen, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.<\/li><li>3.Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt geh\u00f6ren, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts&nbsp;VI oder VII herzustellen, sind der f\u00fcr dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,b) zusammen gestellt werden undc) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander erg\u00e4nzend erkennbar sind.<\/li><li>Anm.&nbsp;1 zu Kap.&nbsp;28 KN:Zu Kapitel&nbsp;28 geh\u00f6ren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;b) w\u00e4ssrige L\u00f6sungen der unter Buchstabe&nbsp;a genannten Erzeugnisse;c) andere L\u00f6sungen der unter Buchstabe&nbsp;a genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen L\u00f6sungen ausschlie\u00dflich aus Sicherheits- oder Transportgr\u00fcnden \u00fcblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des L\u00f6semittels das Erzeugnis nicht f\u00fcr bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als f\u00fcr den allgemeinen Gebrauch;d) die unter den Buchstaben&nbsp;a bis c genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschlie\u00dflich Antibackmittel);e) die unter den Buchstaben&nbsp;a bis d genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgr\u00fcnden ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zus\u00e4tze das Erzeugnis nicht f\u00fcr bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als f\u00fcr den allgemeinen Gebrauch.<\/li><li>Anm.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;f zu Kap.&nbsp;30 KN:Zu Position&nbsp;3006 geh\u00f6ren nur die nachstehend aufgef\u00fchrten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:(\u2026)f) Zahnzement und andere Zahnf\u00fcllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;(\u2026)<\/li><li>Anm.&nbsp;3 zu Kap.&nbsp;71 KN:Zu Kapitel&nbsp;71 geh\u00f6ren nicht:a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position&nbsp;2843);b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnf\u00fcllstoffe und andere Waren des Kapitels&nbsp;30;(\u2026)<\/li><li>Allgemeine Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3 Buchst.&nbsp;b:Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift&nbsp;3&nbsp;a) nicht eingereiht werden k\u00f6nnen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.<\/li><li>Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) 09.0 zu Anm.&nbsp;3 Abschn.&nbsp;VI:Diese Anmerkung bezieht sich auf Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zum Abschnitt&nbsp;VI geh\u00f6ren. Die Anmerkung betrifft jedoch nur Zusammenstellungen, deren Bestandteile erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts&nbsp;VI oder VII herzustellen. Derartige Zusammenstellungen sind der f\u00fcr dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen, vorausgesetzt, dass die Einzelbestandteile die Bedingungen der Unterabs\u00e4tze&nbsp;a) bis c) der Anmerkung erf\u00fcllen.<\/li><li>ErlHS 10.0 zu Anm.&nbsp;3 Abschn.&nbsp;VI:Als Beispiele von Erzeugnissen in derartigen Zusammenstellungen sind zu nennen Zahnzemente und andere Zahnf\u00fcllstoffe der Position&nbsp;3006 sowie bestimmte Lacke und Farben der Positionen&nbsp;3208 bis 3210 und Kitte usw. der Position&nbsp;3214. Zur Frage der Einreihung von Erzeugnissen, die ohne den f\u00fcr die Verwendung notwendigen H\u00e4rter gestellt werden, siehe im Einzelnen die Erl\u00e4uterungen &#8222;Allgemeines&#8220; zu Kapitel&nbsp;32 und die Erl\u00e4uterungen zu Position&nbsp;3214.<\/li><li>ErlHS 01.0 zu Pos.&nbsp;3006:Hierher geh\u00f6ren nur die nachstehend ersch\u00f6pfend aufgef\u00fchrten Erzeugnisse:(\u2026)<\/li><li>ErlHS 40.1 zu Pos.&nbsp;3006:Zahnzement und andere Zahnf\u00fcllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen.<\/li><li>ErlHS 41.0 zu Pos.&nbsp;3006:Zahnzement und andere Zahnf\u00fcllstoffe sind meist Zubereitungen auf der Grundlage von Metallsalzen (z.B. Zinkphosphat, Zinkchlorid), Metalloxiden, Guttapercha oder Kunststoffen. Sie k\u00f6nnen auch aus Metalllegierungen (einschl. der Edelmetalllegierungen) bestehen, die besonders als Zahnf\u00fcllstoffe zubereitet sind. Obwohl diese Legierungen meist kein Quecksilber enthalten, werden sie bisweilen Amalgame genannt. Hierzu geh\u00f6ren sowohl die zur vorl\u00e4ufigen als auch die zur endg\u00fcltigen Zahnf\u00fcllung bestimmten Erzeugnisse, sowie Zahnzement und Zahnf\u00fcllstoffe, die medikament\u00f6se Stoffe enthalten und prophylaktische Eigenschaften besitzen.<\/li><li>ErlHS 42.0 zu Pos.&nbsp;3006:Alle diese Erzeugnisse sind gew\u00f6hnlich in Pulverform oder in T\u00e4felchen. Einige von ihnen gehen zuweilen zusammen mit Fl\u00fcssigkeiten ein, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse gebrauchsfertig zu machen. Ihre Verpackungen lassen meist den Verwendungszweck erkennen.<\/li><li>Leitlinien zur Einreihung von f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur der Europ\u00e4ischen Kommission vom 11.04.2013 (ABlEU 2013, Nr.&nbsp;C&nbsp;105, 1):Die Allgemeine Vorschrift&nbsp;3&nbsp;b) f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auch auf die Einreihung von f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen.Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet der Begriff &#8222;f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen&#8220; Warenzusammenstellungen, diea) aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, f\u00fcr deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen;b) aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Aus\u00fcbung einer bestimmten T\u00e4tigkeit zusammengestellt worden sind undc) so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z.B. in Schachteln, K\u00e4stchen oder auf Unterlagen).(\u2026)Alle oben angegebenen Voraussetzungen m\u00fcssen erf\u00fcllt sein.Die oben angef\u00fchrten Vorschriften gelten nicht f\u00fcr Warenzusammenstellungen, die nach Ma\u00dfgabe der Allgemeinen Vorschriften&nbsp;1 und 6 einzureihen sind, wenn der Begriff &#8222;Zusammenstellung&#8220; im Wortlaut eines KN-Codes enthalten ist, z.B.:(\u2026) oder wenn gewisse Bestimmungen zutreffen, z.B.:-&nbsp;Anmerkung&nbsp;3 zu Abschnitt&nbsp;VI;(\u2026).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die rechtliche W\u00fcrdigung des Streitfalls ist unionsrechtlich zweifelhaft. F\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls gelten folgende Grunds\u00e4tze:<\/li><li>1. Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung ist \u2011\u2011vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung\u2011\u2011 im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachpr\u00fcfbarkeit das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Die Erl\u00e4uterungen sowohl zum Harmonisierten System als auch zur Kombinierten Nomenklatur sind demgegen\u00fcber zwar nicht verbindlich, aber wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gew\u00e4hrleisten. Sie k\u00f6nnen wertvolle Hinweise f\u00fcr dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil PRODEX vom 28.04.2022&nbsp;&#8211; C-72\/21, EU:C:2022:312, Rz&nbsp;28&nbsp;ff., m.w.N.). Dies gilt umso mehr f\u00fcr die Leitlinien der Kommission, die ebenfalls bedeutsame Auslegungshilfen f\u00fcr die von ihnen behandelten Fragen bieten, aber die Bedeutung der KN-Bestimmungen nicht ver\u00e4ndern d\u00fcrfen (EuGH-Urteil VAD und van Aert vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; C-499\/14, EU:C:2016:155, Rz&nbsp;34).<\/li><li>2. Hinsichtlich der f\u00fcr die Tarifierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ware ma\u00dfgeblichen Auslegung des Begriffs einer &#8222;Warenzusammenstellung&#8220; im Sinne der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN bestehen Zweifel.<\/li><li>a) Die Ware (Kapselsystem, das sowohl Quecksilber als auch Silberlegierungspulver enth\u00e4lt) kann nicht nach AV&nbsp;1 anhand des Wortlauts einer Position eingereiht werden.<\/li><li>Bei dem Kapselsystem handelt es sich nicht um Quecksilber im Sinne der Position&nbsp;2805 KN, da gem\u00e4\u00df der rechtsverbindlichen Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a zu Kap.&nbsp;28 nur isolierte chemische Elemente in dieses Kapitel geh\u00f6ren. Die Ausnahmen der Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b bis e sind hier nicht anwendbar.<\/li><li>Ebenso wenig kann die Ware als Silber in die Pos.&nbsp;7106 KN eingereiht werden. Nach der rechtsverbindlichen Anm.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a beziehungsweise (bzw.) Anm.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b zu Kap.&nbsp;71 z\u00e4hlen weder Edelmetallamalgame noch Zahnf\u00fcllstoffe zu Kap.&nbsp;71. Die streitgegenst\u00e4ndliche Ware dient indes der Mischung von Edelmetallamalgam, das als Zahnf\u00fcllstoff Verwendung findet.<\/li><li>b) Dies f\u00fchrt zu der \u00dcberlegung, ob der Unionsgesetzgeber nicht in Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN die einschl\u00e4gigen Vorgaben f\u00fcr die Tarifierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ware gemacht hat. Diese Anmerkung w\u00e4re gem\u00e4\u00df AV&nbsp;1 vorrangig vor den AV&nbsp;2 folgende (ff.) zu beachten.<\/li><li>Es kommt daher darauf an, wie der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN zu verstehen ist und ob es sich bei dem im Streitfall einzureihenden Kapselsystem um eine Warenzusammenstellung in diesem Sinne handelt, welche in die Position einzureihen ist, die f\u00fcr das zu mischende Erzeugnis zutreffend ist.<\/li><li>aa) Liegt eine Warenzusammenstellung im Sinne von Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN vor, w\u00e4re das streitgegenst\u00e4ndliche Kapselsystem der f\u00fcr das aus ihm herzustellenden Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen. Die zutreffende Position f\u00fcr das Erzeugnis, das durch das Mischen der beiden Bestandteile entsteht, w\u00e4re dann die Pos.&nbsp;2843 KN f\u00fcr Edelmetallamalgame und nicht die Pos.&nbsp;3006 KN f\u00fcr Zahnf\u00fcllstoffe, obgleich die Warenbeschreibung augenscheinlich f\u00fcr beide Positionen passen k\u00f6nnte. Allerdings geh\u00f6ren zur Pos.&nbsp;3006 KN nur Erzeugnisse, die keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind (Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;30). Sofern die Waren in Pos.&nbsp;2843 KN eingereiht werden k\u00f6nnen, scheidet die Pos.&nbsp;3006 KN demnach aus. Und auch ausweislich der in Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;B und Anm.&nbsp;2 zu Abschn.&nbsp;VI KN durch die dort geregelten Vorbehalte \u2011\u2011&#8220;Vorbehaltlich des Buchstabens&nbsp;A)&#8220; und &#8222;Vorbehaltlich der Anmerkung&nbsp;1&#8243;\u2011\u2011 bestimmten Rangfolge hat die Einreihung in die Pos.&nbsp;2843 KN Vorrang gegen\u00fcber der Einreihung in die Pos.&nbsp;3006 KN. Die Warenbeschreibung der Zahnf\u00fcllstoffe in ErlHS 41.0 zu Pos.&nbsp;3006 best\u00e4tigt dieses Ergebnis, weil danach Zahnf\u00fcllstoffe \u2011\u2011anders als die im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Ware\u2011\u2011 meist Zubereitungen auf der Grundlage von Metallsalzen sind und meist kein Quecksilber enthalten.<\/li><li>bb) Liegt keine Warenzusammenstellung im Sinne von Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN vor, w\u00e4re nicht das herzustellende Erzeugnis f\u00fcr die Einreihung ma\u00dfgeblich. In diesem Falle k\u00e4me Anm.&nbsp;2 zu Abschn.&nbsp;VI KN zum Tragen, wonach Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung f\u00fcr den Einzelverkauf zu einer der Pos.&nbsp;3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 KN geh\u00f6ren k\u00f6nnen, dieser Position zuzuweisen sind, ungeachtet der m\u00f6glichen Einschl\u00e4gigkeit anderer Positionen der Nomenklatur. Im Streitfall w\u00e4re dies die Pos.&nbsp;3006 KN, Unterpos.&nbsp;3006&nbsp;40&nbsp;00 KN f\u00fcr Zahnf\u00fcllstoffe, da die Aufmachung der Kapseln f\u00fcr den Einzelverkauf diesem Verwendungszweck entspricht. Eine Anwendung der \u2011\u2011gegen\u00fcber der Anm.&nbsp;2 zu Abschn.&nbsp;VI KN vorrangig zu pr\u00fcfenden\u2011\u2011 Anm.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;B zu Abschn.&nbsp;VI KN und eine Einreihung des Kapselsystems in die Pos.&nbsp;2843 KN w\u00e4re dagegen nicht m\u00f6glich, weil das Legierungspulver und das Quecksilber noch nicht vermischt wurden und somit noch kein Amalgam vorliegt.<\/li><li>c) Konkret stellt sich die Auslegungsfrage, ob der Begriff &#8222;Warenzusammenstellung&#8220; in Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN anders auszulegen ist als die aus den Leitlinien zur Einreihung von f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur der Europ\u00e4ischen Kommission vom 11.04.2013 (ABlEU 2013, Nr.&nbsp;C&nbsp;105, 1) bzw. aus der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b ersichtliche und ma\u00dfgebliche Definition einer Warenzusammenstellung. Letztere geht n\u00e4mlich davon aus, dass eine Warenzusammenstellung aus zwei oder mehr voneinander getrennten oder trennbaren Waren bestehen muss (vgl. auch zweiter Absatz Buchst.&nbsp;a der genannten Leitlinien, wonach eine Warenzusammenstellung aus mindestens zwei verschiedenen Waren besteht). W\u00fcrde man diese Anforderung auch an Warenzusammenstellungen im Sinne von Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN anlegen, so fiele das streitgegenst\u00e4ndliche Kapselsystem mangels zerst\u00f6rungsfreier Trennbarkeit seiner Komponenten nicht darunter. Es ist nicht eindeutig erkennbar, ob zwei Bestandteile, die wie im Streitfall zwar in zwei Kammern r\u00e4umlich getrennt, aber doch untrennbar miteinander verbunden sind, eine Warenzusammenstellung im Sinne der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN darstellen k\u00f6nnen.<\/li><li>In diesem Zusammenhang wirft zudem die Voraussetzung in Anm.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b zu Abschn.&nbsp;VI KN Fragen auf. Denn da dort die Voraussetzung der &#8222;gemeinsamen Gestellung&#8220; aufgestellt wird, impliziert dies die M\u00f6glichkeit einer getrennten Gestellung der einzelnen Bestandteile. Dies ist im Streitfall aber aufgrund der untrennbaren Verbindung der beiden Kammern des Kapselsystems ausgeschlossen, sodass es durchaus denkbar ist, dass die beiden Kammern der zu tarifierenden Ware keine getrennten Bestandteile sind.<\/li><li>Der Wortlaut der deutschen Fassung der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN enth\u00e4lt zudem noch eine weitere Ungenauigkeit. Im Fall von zwei voneinander getrennten Bestandteilen kann es die Variante, dass davon &#8222;einige&#8220; zu Abschn.&nbsp;VI KN geh\u00f6ren, nicht geben. Denn einige ist Mehrzahl, sodass man bei zwei Bestandteilen damit automatisch alle Bestandteile erfasst. M\u00f6glicherweise ist hier gemeint, dass ein Teil (also mindestens einer) oder alle der Bestandteile zu Abschn.&nbsp;VI KN geh\u00f6ren m\u00fcssen. Dies entspricht auch der franz\u00f6sischen Version der Anmerkung (&#8222;en totalit\u00e9 ou en partie&#8220;). Die englische Sprachfassung (&#8222;some or all of which&#8220;) ist demgegen\u00fcber in dieser Hinsicht ebenfalls nicht eindeutig, da &#8222;some&#8220; zwar &#8222;irgendein&#8220;, aber auch &#8222;ein paar&#8220; oder &#8222;einige&#8220; bedeuten kann.<\/li><li>d) Die dargestellte Vorlagefrage ist bislang vom EuGH nicht entschieden worden und kann auch anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH nicht zufriedenstellend beantwortet werden, obgleich sich der EuGH bereits mit dem Begriff der Warenzusammenstellung im Zolltarifrecht befasst hat. Soweit er ausf\u00fchrt, dass der Begriff &#8222;Warenzusammenstellung&#8220; sich auf eine Kombination von Waren beziehe, die gew\u00f6hnlich, insbesondere im Einzelhandel, zusammen in einer gemeinsamen Verpackung zur Befriedigung eines Bedarfs oder zur Aus\u00fcbung einer bestimmten T\u00e4tigkeit angeboten werden, zielt dies auf die AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b ab (EuGH-Urteil VAD und van Aert vom 10.03.2016&nbsp;&#8211; C-499\/14, EU:C:2016:155, Rz&nbsp;37). Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der in Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN gebrauchte Begriff der Warenzusammenstellung davon abweicht, ist in der Rechtsprechung des EuGH bisher nicht behandelt worden.<\/li><li>e) Der vorlegende Senat neigt der Auffassung zu, dass die Kriterien f\u00fcr Warenzusammenstellungen nach AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b und nach Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN nicht \u00fcbereinstimmen. In inhaltlicher Hinsicht bestehen zwischen der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b und der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN erhebliche Unterschiede. Insbesondere richtet sich die Tarifierung bei Anwendung der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN nicht nach dem charakterbestimmenden Bestandteil, sondern nach dem Erzeugnis, das durch Mischen der Bestandteile entsteht. Die detaillierte Definition einer Warenzusammenstellung in Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN enth\u00e4lt spezifische Kriterien, die sich von denen einer Warenzusammenstellung nach AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b unterscheiden und ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Abschnitte&nbsp;VI und VII der Kombinierten Nomenklatur gelten. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die AV&nbsp;1 (&#8222;Grundregel jeglicher Einreihung&#8220;) im zweiten Satz unter anderem auch den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln rechtliche Verbindlichkeit verleiht. Der in AV&nbsp;1 enthaltene Hinweis auf die Anwendung der &#8222;nachstehenden Allgemeinen Vorschriften&#8220; (AV&nbsp;2 bis 6) ist zudem mit einem Vorbehalt verbunden: &#8222;\u2026 soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist \u2026&#8220;. Dieser Vorbehalt begr\u00fcndet wohl auch im vorliegenden Fall die Subsidiarit\u00e4t der AV&nbsp;2 bis 5, einschlie\u00dflich AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b, gegen\u00fcber spezielleren Anforderungen, die in den Anmerkungen genannt sind.<\/li><li>Die Kriterien der Europ\u00e4ischen Kommission in den Leitlinien zur Einreihung von f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur vom 11.04.2013 (ABlEU 2013, Nr.&nbsp;C&nbsp;105, 1) sind demgegen\u00fcber nicht rechtsverbindlich. Diese Leitlinien betreffen zudem ausschlie\u00dflich Warenzusammenstellungen im Sinne der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b. Und die Leitlinie schlie\u00dft schlussendlich auch ausdr\u00fccklich die in ihr benannten Anforderungen f\u00fcr Warenzusammenstellungen aus, &#8222;wenn gewisse Bestimmungen zutreffen&#8220;, wie es zum Beispiel &#8222;in Anmerkung&nbsp;3 zu Abschnitt&nbsp;VI&#8220; KN der Fall ist. Angesichts des spezielleren Begriffsverst\u00e4ndnisses in Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN muss eine Warenzusammenstellung in diesem speziellen Sinne nach Meinung des vorlegenden Gerichts nicht aus zwei oder mehr voneinander getrennten oder trennbaren Waren bestehen. Mindestens zwei Bestandteile, selbst wenn sie nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbar sein sollten, reichen aus. Die Sorge, dass dann s\u00e4mtliche aus zwei oder mehr Bestandteilen bestehende Waren, die nicht trennbar sind und eine k\u00f6rperliche Einheit bilden, generell als Warenzusammenstellungen im Sinne des Abschn.&nbsp;VI KN angesehen werden k\u00f6nnten, ist unbegr\u00fcndet. Dies liegt an den zus\u00e4tzlichen Anforderungen, die in Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN an eine solche Warenzusammenstellung gestellt werden.<\/li><li>aa) Die in Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN zun\u00e4chst genannten drei Bedingungen sind nach dem Daf\u00fcrhalten des vorlegenden Senats im Falle von Kapselsystemen, in denen sich zwei Komponenten \u2011\u2011Legierungspulver und fl\u00fcssiges Quecksilber\u2011\u2011 zur Mischung von Silberamalgamzahnf\u00fcllungen in getrennten, nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbaren Kammern befinden, erf\u00fcllt. Eine solche Ware besteht angesichts der aus zwei Kammern bestehenden Kapselkonstruktion aus mehreren voneinander getrennten Bestandteilen. Erkennbar ist zudem die Bestimmung, durch Mischen jedenfalls ein Erzeugnis des Abschn.&nbsp;VI KN herzustellen. Der Abschn.&nbsp;VI umfasst die Kap.&nbsp;28 bis 38 der Kombinierten Nomenklatur. &#8222;Amalgame&#8220; unterfallen der Unterpos.&nbsp;2843&nbsp;90&nbsp;10 KN (Kap.&nbsp;28) und &#8222;Zahnf\u00fcllstoffe&#8220; der Unterpos.&nbsp;3006&nbsp;40&nbsp;00 KN (Kap.&nbsp;30).<\/li><li>Quecksilber als ein Bestandteil der zu tarifierenden Ware geh\u00f6rt zudem eindeutig zum Abschn.&nbsp;VI (Kap.&nbsp;28, Pos.&nbsp;2805 KN). Nach Auffassung des vorlegenden Senats gen\u00fcgt es, dass nur einer von zwei Bestandteilen zu Abschn.&nbsp;VI KN z\u00e4hlt, obgleich das Kriterium in der deutschsprachigen Fassung &#8222;einige oder alle&#8220; lautet. Die nichtamtliche deutschsprachige \u00dcbersetzung wirkt \u2011\u2011insofern ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen\u2011\u2011 an dieser Stelle etwas irref\u00fchrend, wobei \u2011\u2011worauf das HZA zu Recht hinweist\u2011\u2011 die Formulierung &#8222;einige oder alle&#8220; nicht vollst\u00e4ndig den amtlich g\u00fcltigen Fassungen in franz\u00f6sischer und englischer Sprache entspricht. Nach der amtlich geltenden franz\u00f6sischsprachigen Fassung der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN (&#8222;en totalit\u00e9 ou en partie&#8220;) reicht es aus, wenn ein Bestandteil zu diesem Abschnitt geh\u00f6rt (\u00dcbersetzung: &#8222;ganz oder teilweise&#8220;). Auch die amtlich g\u00fcltige englischsprachige Fassung (&#8222;some or all&#8220;) l\u00e4sst sich entsprechend auslegen, da &#8222;some&#8220; auch die Bedeutung von &#8222;irgendein&#8220; haben kann und somit dem Sinn des franz\u00f6sischen Textes entspricht.<\/li><li>bb) Auch die in den Buchst.&nbsp;a bis c der Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN genannten weiteren Bedingungen, dass die Einzelbestandteile-&nbsp;ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,-&nbsp;zusammen gestellt werden und-&nbsp;entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander erg\u00e4nzend erkennbar sind,sind nach dem Daf\u00fcrhalten des vorlegenden Senats gegeben. Besonders \u00fcberzeugt die Meinung der Kl\u00e4gerin, aus dem Erfordernis der gemeinsamen Gestellung folge die Bedingung einer getrennten Gestellbarkeit, den Senat nicht. Eine solche Auslegung w\u00e4re weder vom Wortlaut der Anm.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b zu Abschn.&nbsp;VI KN gedeckt noch f\u00fcr deren Zielsetzung \u2011\u2011sicherzustellen, dass alle Komponenten einer Warenzusammenstellung bei der Einfuhr ordnungsgem\u00e4\u00df erfasst und bewertet werden\u2011\u2011 erforderlich.<\/li><li>3. Die aufgeworfene Vorlagefrage w\u00e4re nach Meinung des vorlegenden Gerichts aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden mithin dahingehend zu beantworten, dass der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm.&nbsp;3 zu Abschn.&nbsp;VI KN Kapselsysteme erfasst, in denen sich zwei Komponenten \u2011\u2011Legierungspulver und fl\u00fcssiges Quecksilber\u2011\u2011 zur Mischung von Silberamalgamzahnf\u00fcllungen in getrennten, nicht zerst\u00f6rungsfrei trennbaren Kammern befinden. In der Folge sind solche Kapselsysteme, in denen sich ein Legierungspulver () und fl\u00fcssiges Quecksilber () zur Mischung von Silberamalgamzahnf\u00fcllungen befinden, als &#8222;Amalgame&#8220; der Unterpos.&nbsp;2843&nbsp;90&nbsp;10 KN zu tarifieren.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.121124.VIIR27.22.0 BFH VII. Senat KN Pos 2843 UPos 9010, KN Pos 3006 UPos 4000, KN AllgVorschr 3 Buchst b, KN Abschn 6 Anm 3 vorgehend FG Hamburg, 19. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 139\/18 Leits\u00e4tze Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-vom-12-november-2024-vii-r-27-22-begriff-der-warenzusammenstellung-im-sinne-von-anm-3-zu-abschn-vi-kn\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH-Vorlage vom 12. 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