{"id":77376,"date":"2025-01-26T15:51:14","date_gmt":"2025-01-26T13:51:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77376"},"modified":"2025-01-26T15:51:14","modified_gmt":"2025-01-26T13:51:14","slug":"bfh-urteil-vom-20-november-2024-vi-r-21-22-kein-arbeitslohn-bei-schenkweiser-uebertragung-von-gesellschaftsanteilen-zur-sicherung-der-unternehmensnachfolge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-november-2024-vi-r-21-22-kein-arbeitslohn-bei-schenkweiser-uebertragung-von-gesellschaftsanteilen-zur-sicherung-der-unternehmensnachfolge\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20. November 2024, VI R 21\/22: Kein Arbeitslohn bei schenkweiser \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.VIR21.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 8 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 2, ErbStG \u00a7 13a, ErbStG \u00a7 13b, ErbStG \u00a7 19a, EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 27. April 2022, Az: 3 K 161\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die schenkweise \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge f\u00fchrt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.04.2022 &#8211; 3 K 161\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) war im Streitjahr (2014) bereits seit vielen Jahren f\u00fcr die \u2026 GmbH (GmbH) im Bereich Vertrieb\/Personal t\u00e4tig und erzielte hieraus Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><li>Die GmbH wurde seinerzeit von Herrn \u2026 (A) und Frau \u2026 (B) gegr\u00fcndet. Im Streitjahr hielten vom Stammkapital in H\u00f6he von 25.600&nbsp;\u20ac A einen Anteil von 12.950&nbsp;\u20ac und B einen solchen von 12.650&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In 2013 fand eine Gesellschafterversammlung statt. Thema war die Unternehmensnachfolge, weil der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer A in 2012 das 65.&nbsp;Lebensjahr vollendet hatte. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung ist ausgef\u00fchrt, dass im Rahmen der Regelung der Unternehmensnachfolge die \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsanteilen geplant sei, wodurch die Unternehmensfortf\u00fchrung gesichert werden solle. Die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile solle zum einen an den gemeinsamen Sohn (S) der beiden Gesellschafter und zum anderen an die Kl\u00e4gerin, \u2026 (X), \u2026 (Y) und \u2026 (Z) sowie im folgenden Jahr an \u2026 (C) als Mitglieder der Gesch\u00e4ftsleitung erfolgen. A und B hielten im Protokoll der Gesellschafterversammlung die Absicht fest, dass die genannten Personen das Unternehmen auch nach dem Wechsel in der Gesch\u00e4ftsleitung verantwortlich f\u00fchren und leiten sollten. Eine F\u00fchrung und Leitung des Unternehmens nur durch S sei aufgrund dessen anderweitiger beruflicher Einbindung und fehlender unternehmerischer Erfahrung nicht gew\u00e4hrleistet. Deshalb werde der Erfolg der Gesellschaft in Zukunft von der st\u00e4rkeren pers\u00f6nlichen Einbindung der bisher in der Gesch\u00e4ftsleitung t\u00e4tigen Mitarbeiter abh\u00e4ngig sein, die vor diesem Hintergrund an der Gesellschaft beteiligt werden sollten.<\/li><li>In 2013 schlossen die Kl\u00e4gerin, X, Y, Z sowie S mit A und B einen Gesch\u00e4ftsanteils\u00fcbertragungs- und Abtretungsvertrag (UR.-Nr.&nbsp;\u2026\/2013 des Notars \u2011\u2011Vertrag\u2011\u2011). Nach Teilung ihrer Gesch\u00e4ftsanteile (\u00a7&nbsp;2 des Vertrags) \u00fcbertrugen A und B von den nach der Teilung entstandenen Anteilen jeweils Gesch\u00e4ftsanteile im Nennwert von 650&nbsp;\u20ac und insgesamt Anteile im Nennwert von 1.300&nbsp;\u20ac (5,08&nbsp;%) an die Kl\u00e4gerin sowie X, Y und Z &#8222;mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher und wirtschaftlicher Wirkung ab dem 01.01.2014&#8220;. S bekam Anteile im Nennwert von insgesamt 19.100&nbsp;\u20ac (74,61&nbsp;%) unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt \u00fcbertragen.<\/li><li>Die \u00dcbertragungen waren weder an Bedingungen oder Beschr\u00e4nkungen noch an einen Fortbestand der Arbeitsverh\u00e4ltnisse gekn\u00fcpft. Lediglich in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 des Vertrags war eine R\u00fcckfallklausel dahingehend vereinbart, dass der Ver\u00e4u\u00dferer berechtigt sein sollte, die R\u00fcck\u00fcbertragung des Anteils zu verlangen, falls das zust\u00e4ndige Finanzamt die steuerliche Verschonung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b, 19a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht gew\u00e4hre oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;5 ErbStG zum Nachteil des Erwerbers \u00e4ndere.<\/li><li>Im Zuge einer vom Finanzamt \u2026 (FA&nbsp;X) bei der GmbH f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.01.2015 durchgef\u00fchrten Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, in dem unentgeltlichen Erwerb der Gesch\u00e4ftsanteile der f\u00fcnf Arbeitnehmer sei ein \u2011\u2011im Hinblick auf das bestehende und das (zuk\u00fcnftige) weitere Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis gew\u00e4hrter\u2011\u2011 als Arbeitslohn zu ber\u00fccksichtigender geldwerter Vorteil zu sehen. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin betrage der im Streitjahr zu ber\u00fccksichtigende geldwerte Vorteil \u2026&nbsp;\u20ac. Das FA&nbsp;X \u00fcbersandte dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) eine entsprechende Pr\u00fcfungsmitteilung.<\/li><li>In ihrer im Anschluss eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erkl\u00e4rten die Kl\u00e4ger Einnahmen der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA erh\u00f6hte die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos.<\/li><li>Der anschlie\u00dfenden Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Der Vorteil aus der \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile stelle sich bei objektiver Betrachtung gerade nicht als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit, das hei\u00dft als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der individuellen Arbeitskraft der Kl\u00e4gerin, dar.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;161\/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der in der schenkweisen \u00dcbertragung der Beteiligung an der GmbH liegende Vorteil keinen Arbeitslohn der Kl\u00e4gerin bei ihren Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit darstellt.<\/li><li>1. Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) \u2011\u2011neben Geh\u00e4ltern und L\u00f6hnen\u2011\u2011 auch andere Bez\u00fcge und Vorteile in Geld oder Geldeswert (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG), die &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\u00fcge handelt (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>a) Der hiernach f\u00fcr das Vorliegen von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zun\u00e4chst erforderliche geldwerte Vorteil liegt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere im Falle der \u00dcbertragung einer Beteiligung nicht in der \u00fcbertragenen Beteiligung selbst. Er besteht \u2011\u2011soweit der Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung in Rede steht\u2011\u2011 vielmehr in der Verbilligung, also in dem Preisnachlass. Der Erwerb einer solchen Beteiligung zum markt\u00fcblichen Preis kann hingegen keinen geldwerten Vorteil in diesem Sinne bewirken (zuletzt Senatsurteil vom 14.12.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;1\/21, BStBl II 2024, 387, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>b) Arbeitslohn setzt des Weiteren voraus, dass der betreffende geldwerte Vorteil f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung gew\u00e4hrt wird, also durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst ist, ohne dass ihm eine Gegenleistung f\u00fcr eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis ist zu bejahen, wenn der Vorteil dem Empf\u00e4nger mit R\u00fccksicht auf das Dienstverh\u00e4ltnis zuflie\u00dft und sich als Ertrag der nichtselbst\u00e4ndigen Arbeit darstellt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Arbeitslohn kann dabei auch in der Zuwendung eines Dritten bestehen, wenn diese ein Entgelt &#8222;f\u00fcr&#8220; eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (Senatsurteil vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;67\/14, BFHE 255, 125, BStBl II 2017, 69, Rz&nbsp;21, m.w.N.). Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird (Senatsbeschluss vom 21.06.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 277, 338, BStBl II 2023, 87, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>c) Ob eine Zuwendung durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranlasst und damit als Arbeitslohn zu beurteilen ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung durch das FG; dies gilt auch f\u00fcr die Zuwendung durch einen oder an einen Dritten. Denn ob der entsprechende Leistungsaustausch den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grunds\u00e4tzlich der Tatsacheninstanz vorbehaltenen W\u00fcrdigung aller wesentlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls entschieden werden. Die pers\u00f6nlichen Auffassungen und Einsch\u00e4tzungen der an der Zuwendung Beteiligten sind insoweit unerheblich. Entscheidend sind die vorgefundenen objektiven Tatumst\u00e4nde, die vom FG als Tatsacheninstanz eigenst\u00e4ndig zu w\u00fcrdigen sind (Senatsbeschluss vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;94\/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben h\u00e4lt die vom FG vorgenommene W\u00fcrdigung rechtlicher Nachpr\u00fcfung stand. Es hat eine Gesamtw\u00fcrdigung vorgenommen, die revisionsrechtlich nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfbar ist (hierzu z.B. Senatsurteile vom 12.02.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462 und vom 21.01.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/08, BFHE 228, 80, BStBl II 2010, 639, Rz&nbsp;11, jeweils m.w.N.). Im Streitfall ist die W\u00fcrdigung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Das FG hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass der verbilligte Erwerb einer Beteiligung (s. Senatsurteil vom 07.05.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;73\/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904) \u2011\u2011im Streitfall eines GmbH-Anteils\u2011\u2011 zu Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG f\u00fchren kann, wenn der Vorteil hieraus dem Arbeitnehmer &#8222;f\u00fcr&#8220; seine Arbeitsleistung gew\u00e4hrt wird.<\/li><li>b) Das FG hat des Weiteren zutreffend erkannt, dass (ausnahmsweise) auch ein dem Arbeitnehmer nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch einen Dritten (hier durch die Gesellschafter der Arbeitgeberin) einger\u00e4umter Vorteil zu Arbeitslohn f\u00fchren kann, wenn sich die Leistung des Dritten f\u00fcr den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit f\u00fcr den Arbeitgeber \u2011\u2011das hei\u00dft als Ertrag f\u00fcr die in der Vergangenheit erbrachten oder in Zukunft zu erbringenden Dienste\u2011\u2011 darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis steht (Senatsurteil vom 16.12.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/18, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Dies hat das FG im Wege einer Gesamtw\u00fcrdigung verneint, was unter den im Streitfall vorliegenden Umst\u00e4nden nicht nur m\u00f6glich, sondern offensichtlich naheliegend ist und keine Rechtsfehler erkennen l\u00e4sst.<\/li><li>aa) Auch wenn die Anteils\u00fcbertragung mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis zusammenh\u00e4ngt, ist sie durch dieses nicht (ma\u00dfgeblich) veranlasst. Das FG hat \u00fcberzeugend darauf abgestellt, dass entscheidendes Motiv f\u00fcr die \u00dcbertragung f\u00fcr alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge war. Dies hat im Vertrag durch die darin in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 vereinbarte erbschaftsteuerliche R\u00fcckfallklausel jedenfalls mittelbar Niederschlag gefunden und kommt daneben im Protokoll der von A und B in 2013 abgehaltenen Gesellschafterversammlung klar zum Ausdruck. Entsprechend ihrem Nachfolgekonzept haben A und B ihren Sohn zwar mit 74,61&nbsp;% als Hauptanteilseigner bedacht, zugleich aber daf\u00fcr Sorge getragen, dass die in der Gesch\u00e4ftsleitung des Unternehmens erfahrene Kl\u00e4gerin und die weiteren leitenden Angestellten mit zusammen 25,39&nbsp;% der Anteile \u00fcber die Sperrminorit\u00e4t verf\u00fcgen und dadurch ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nehmen k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Wertung, dass durch die Einbindung der f\u00e4higsten Mitarbeiter in den Gesellschafterbestand der Fortbestand und die Weiterentwicklung der Gesellschaft im Wege der Unternehmensnachfolge gesichert werden soll, stellt auch das FA nicht in Frage. Die fachliche Kompetenz f\u00fcr die Unternehmensleitung, die die Nachfolger, durch ihre (jahrelange) Mitarbeit in dem Unternehmen gezeigt haben, ist bei einer Unternehmensnachfolge ein durchaus essentielles Kriterium (s. Daragan, Recht der Familienunternehmen \u2011\u2011RFamU\u2011\u2011 2022, 530; Deutschlands n\u00e4chste Unternehmergeneration 6.&nbsp;Studie der Stiftung Familienunternehmen, 2023, S.&nbsp;38). Entsprechend sind bei einer Unternehmensnachfolge, die die \u00dcbernahme von Leitungsaufgaben voraussetzt, die Nachfolger regelm\u00e4\u00dfig bereits vor der Anteils\u00fcbertragung in dem Unternehmen t\u00e4tig (s. Daragan, RFamU 2022, 530). Der Sachgrund der \u00dcbertragung ist in diesem Fall die Regelung der Unternehmensnachfolge. Vor dem Hintergrund der F\u00f6rderung der Unternehmensnachfolge durch die \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b und 19a ErbStG muss dies auch gelten, wenn der Nachfolger nicht der Unternehmerfamilie angeh\u00f6rt (ebenso Daragan, RFamU 2022, 530). Die Gew\u00e4hrung der steuerlichen Verschonung nach \u00a7\u00a7&nbsp;13a, 13b und 19a ErbStG durch das zust\u00e4ndige FA wurde vorliegend in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 des Vertrags ausdr\u00fccklich zur Vertragsgrundlage erkl\u00e4rt. Insoweit geht es auch \u2011\u2011anders als das FA meint\u2011\u2011 nicht nur um eine subjektive Einsch\u00e4tzung der Beteiligten (hierzu Senatsbeschluss vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;94\/13, BFHE 246, 182, BStBl II 2014, 864, Rz&nbsp;25).<\/li><li>bb) Dass der in der schenkweisen \u00dcbertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gr\u00fcnden liegende Vorteil in diesem Fall nach Ansicht des FG (auch) keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter f\u00fcr in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste darstellt, ist revisionsrechtlich daher nicht zu beanstanden (Arbeitslohn in einer solchen Situation verneinend auch FG Bremen, Urteil vom 27.01.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;152\/21&nbsp;(5), RFamU 2022, 327, Rz&nbsp;69 und 74).<\/li><li>Gest\u00fctzt wird dies zum einen durch den Umstand, dass die Anteils\u00fcbertragungen vorliegend nicht an den Fortbestand der Arbeitsverh\u00e4ltnisse gekn\u00fcpft wurden; zum anderen dadurch, dass der bei der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011und ebenso bei den anderen Beschenkten\u2011\u2011 vom FA angenommene Vorteil in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac im Vergleich zu deren Bruttoarbeitsl\u00f6hnen (der Arbeitslohn der Kl\u00e4gerin betrug im Streitjahr \u2026&nbsp;\u20ac) deutlich aus dem Rahmen f\u00e4llt. Warum A und B als Dritte trotz ihres eigenen Ausscheidens aus der GmbH der Kl\u00e4gerin sowie den weiteren leitenden Angestellten allein f\u00fcr ihre in der Vergangenheit geleisteten Dienste eine solche Summe zukommen lassen sollten, ist nicht erkennbar. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall ma\u00dfgeblich von dem Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss vom 30.12.2004&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;67\/03 (BFH\/NV 2005, 702) zugrunde lag. Denn dort hatte das FG im Zuge der Bejahung von Arbeitslohn entscheidend darauf abgestellt, dass es um die zuk\u00fcnftige Bindung und Erprobung des dortigen Kl\u00e4gers ging, von dessen F\u00e4higkeiten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Sanierer der Unternehmensgruppe sich die Altgesellschafter erst h\u00e4tten \u00fcberzeugen wollen. Schlie\u00dflich ist auch nicht nachvollziehbar, warum A und B ihre leitenden Angestellten trotz sehr unterschiedlicher Besch\u00e4ftigungsdauer und unterschiedlicher Geh\u00e4lter mit n\u00e4mlichen Beteiligungen einheitlich &#8222;entlohnen&#8220; sollten.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.201124.VIR21.22.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 8 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 2, ErbStG \u00a7 13a, ErbStG \u00a7 13b, ErbStG \u00a7 19a, EStG VZ 2014 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 27. 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