{"id":77387,"date":"2025-02-21T13:31:38","date_gmt":"2025-02-21T11:31:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77387"},"modified":"2025-02-21T13:31:38","modified_gmt":"2025-02-21T11:31:38","slug":"zur-versicherungsteuerpflicht-bei-betriebsstaetten-in-drittstaaten-bfh-beschluss-vom-30-januar-2025-v-b-47-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-versicherungsteuerpflicht-bei-betriebsstaetten-in-drittstaaten-bfh-beschluss-vom-30-januar-2025-v-b-47-23\/","title":{"rendered":"Zur Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsst\u00e4tten in Drittstaaten &#8211; BFH-Beschluss vom 30. Januar 2025, V B 47\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300125.VB47.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>VersStG \u00a7 1 Abs 3 Nr 1, VersStG \u00a7 1 Abs 3 Nr 3, FGO \u00a7 115 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 15. Februar 2023, Az: 2 K 2773\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Tatbest\u00e4nde, die nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 VersStG i.d.F. des Verkehrsteuer\u00e4nderungsgesetzes beim Bestehen eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses mit einem Versicherer, der in einem Drittstaat niedergelassen ist, die Steuerpflicht begr\u00fcnden, stehen selbst\u00e4ndig nebeneinander. Insbesondere l\u00e4sst sich aus den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG genannten Bedingungen keine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG ableiten.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Da \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG in Bezug auf den Versicherungsnehmer auf &#8222;seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz&#8220; und damit im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG nicht &#8222;auf ein Unternehmen, eine Betriebsst\u00e4tte oder eine sonstige Einrichtung&#8220; abstellt, kommt es nicht in Betracht, anstelle der in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG genannten Tatbestandsmerkmale eine Betriebsst\u00e4tte des Versicherungsnehmers als ma\u00dfgeblich anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 15.02.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2773\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin), eine AG mit Sitz und Hauptniederlassung im Inland, unterhielt Niederlassungen, die in Drittstaaten, d.h. in Staaten au\u00dferhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR), belegen waren.<\/li><li>Zum einen schlossen die in Drittstaaten belegenen Niederlassungen der Kl\u00e4gerin mit in Drittstaaten niedergelassenen Versicherern Versicherungsvertr\u00e4ge ab, die ausschlie\u00dflich Risiken der jeweiligen Niederlassung abdeckten. In den Versicherungsscheinen wurde jeweils die Firma der Kl\u00e4gerin mit einer Bezeichnung der Niederlassung unter der Adresse der jeweiligen Niederlassung als Vertragspartner des Versicherers aufgef\u00fchrt. Die Niederlassungen zahlten im Januar 2012 und im Februar 2013 die jeweiligen Versicherungspr\u00e4mien an die Versicherer.<\/li><li>Zum anderen schloss die Kl\u00e4gerin mit Versicherungskonsortien, denen auch in einem Drittstaat ans\u00e4ssige Versicherer angeh\u00f6rten, Versicherungsvertr\u00e4ge ab, mit denen sie Berufshaftpflichtrisiken f\u00fcr Mitarbeiter der in Drittstaaten belegenen Niederlassungen abdeckte. Im Februar 2012 und im Februar 2013 zahlte die Kl\u00e4gerin die jeweiligen Versicherungspr\u00e4mien und belastete diese entsprechend einem Umlageschl\u00fcssel anteilig an die Niederlassungen weiter.<\/li><li>F\u00fcr beide Fallkonstellationen meldete die Kl\u00e4gerin in ihren Versicherungsteueranmeldungen f\u00fcr Januar 2012, Februar 2012 und Februar 2013 Versicherungsteuer an und legte hiergegen Einspruch ein.<\/li><li>Einspruch und anschlie\u00dfende Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da die Versicherungsteuerpflicht ma\u00dfgeblich von dem Sitz des Versicherungsnehmers im Inland abh\u00e4nge und Versicherungsnehmer jeweils die Kl\u00e4gerin sei. Die Niederlassungen der Kl\u00e4gerin seien nicht die Vertragspartner der Versicherer, da sie nicht \u00fcber die erforderliche zivilrechtliche Rechtsf\u00e4higkeit verf\u00fcgten. Zudem seien die Niederlassungen schuldrechtlich nicht zur Zahlung des Versicherungsentgelts verpflichtet. In beiden Fallkonstellationen werde allein die Kl\u00e4gerin als Vertragspartner verpflichtet und durch die Zahlung der Versicherungspr\u00e4mie von ihrer Zahlungspflicht befreit. Auf die Ans\u00e4ssigkeit der versicherten Personen komme es ebenso wenig an wie auf die Belegenheit des versicherten Risikos. Dies gelte auch im Hinblick auf den am 01.01.2013 in Kraft getretenen \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 des Versicherungsteuergesetzes i.d.F. des Verkehrsteuer\u00e4nderungsgesetzes vom 05.12.2012 (BGBl I 2012, 2431) \u2011\u2011VersStG\u2011\u2011, da die dortige Ankn\u00fcpfung der Versicherungsteuer an die Belegenheit des versicherten Risikos nur alternativ die Versicherungsteuerpflicht begr\u00fcnde, eine Versicherungsteuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG aber nicht ausschlie\u00dfe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrer Beschwerde, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Revision ist nicht im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde \u2011\u2011soweit sie \u00fcberhaupt hinreichend im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt wurden\u2011\u2011 zuzulassen.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen der von der Kl\u00e4gerin als grunds\u00e4tzlich bedeutsam (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) aufgeworfenen Fragestellungen zuzulassen.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.07.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/23, BFH\/NV 2024, 1144, Rz&nbsp;6). Ein im allgemeinen Interesse liegendes Bed\u00fcrfnis nach Kl\u00e4rung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sich diese Frage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten l\u00e4sst, wenn sie nicht bereits durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt ist oder wenn neue Gesichtspunkte zu Unsicherheiten in der Beantwortung der Rechtsfrage f\u00fchren und eine erneute Pr\u00fcfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 02.08.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;1\/24, BFH\/NV 2024, 1179, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO setzt als Spezialfall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung ebenfalls eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare, abstrakte Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 13.08.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;59\/23, BFH\/NV 2024, 1327, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Der von den Rechtsfragen, die die Kl\u00e4gerin formuliert hat, angesprochene \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 VersStG ordnet an:&#8220;Besteht das Versicherungsverh\u00e4ltnis mit einem Versicherer, der au\u00dferhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union und des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die Steuerpflicht, wenn1.&nbsp;&nbsp;der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder2.&nbsp;&nbsp;ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begr\u00fcndung des Versicherungsverh\u00e4ltnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder3.&nbsp;&nbsp;sich dieses Versicherungsverh\u00e4ltnis auf ein Unternehmen, eine Betriebsst\u00e4tte oder eine sonstige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbesondere der Fall bei der Betriebsst\u00e4ttenhaftpflichtversicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr Angeh\u00f6rige des Unternehmens, der Betriebsst\u00e4tte oder der sonstigen Einrichtung.&#8220;<\/li><li>c) Die (inl\u00e4ndische) Versicherungsteuerpflicht kn\u00fcpft danach an die Person des Versicherungsnehmers (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG) oder an die Belegenheit des versicherten Gegenstandes (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 VersStG) an (so schon BFH-Urteil vom 16.12.1964&nbsp;&#8211; II&nbsp;154\/61&nbsp;U, BFHE 81, 374, BStBl III 1965, 134, unter 1.). Abweichendes folgt nicht aus der Anf\u00fcgung der Nr.&nbsp;3 in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 VersStG durch das Verkehrsteuer\u00e4nderungsgesetz, da mit dieser Vorschrift &#8222;das Grundprinzip der Besteuerung nach der Belegenheit des Risikos f\u00fcr F\u00e4lle mit Versicherern aus Drittstaaten ausdr\u00fccklich gesetzlich geregelt&#8220; wurde (BTDrucks 17\/10039, S.&nbsp;17).<\/li><li>Aus \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG folgt keine Einschr\u00e4nkung der sich aus \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG ergebenden Steuerpflicht, f\u00fcr die es ausschlie\u00dflich auf den Wohnsitz, den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt oder den Sitz des Versicherungsnehmers bei der Zahlung des Versicherungsentgelts ankommt. Insbesondere ist aus \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG nicht abzuleiten, dass die Ankn\u00fcpfung an den \u2011\u2011im Streitfall ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 Sitz des Versicherungsnehmers in Drittstaatsf\u00e4llen aufgegeben werden sollte. Wie sich bereits aus der doppelten Verwendung der Konjunktion &#8222;oder&#8220; ergibt, stehen die drei Tatbest\u00e4nde, die nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 VersStG beim Bestehen eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses mit einem Versicherer, der in einem Drittstaat niedergelassen ist, die Steuerpflicht begr\u00fcnden, selbst\u00e4ndig nebeneinander, ohne dass sich beispielsweise aus den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG genannten Bedingungen Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Anwendungsbereich von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG ableiten lassen (so auch Franz in Franz, Versicherungsteuergesetz [VersStG 1996], \u00a7&nbsp;1, Rz&nbsp;1532 bis 1536; vgl. auch Schmidt in VersStG&nbsp;&#8211; eKomm, \u00a7&nbsp;1 VersStG Rz&nbsp;251, Stand: 18.11.2024). Daher f\u00fchrt \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG zu einer Erweiterung der Steuerpflicht, ohne dabei den Tatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG einzuschr\u00e4nken.<\/li><li>Stellt \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG in Bezug auf den Versicherungsnehmer auf &#8222;seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz&#8220; und damit im Gegensatz zu \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG nicht &#8222;auf ein Unternehmen, eine Betriebsst\u00e4tte oder eine sonstige Einrichtung&#8220; ab, kommt es f\u00fcr \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG insbesondere nicht in Betracht, anstelle zum Beispiel des dort genannten Sitzes des Versicherungsnehmers dessen Betriebsst\u00e4tten als ma\u00dfgeblich anzusehen, zumal dem Steuerrecht auch ansonsten die Unterscheidung zwischen Sitz und Betriebsst\u00e4tte zugrunde liegt (z.B. \u00a7\u00a7&nbsp;11 und 12 der Abgabenordnung sowie \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes \u2011\u2011KStG\u2011\u2011 und \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes). Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG \u2011\u2011entgegen der gesetzgeberischen Entscheidung\u2011\u2011 eingeschr\u00e4nkt, falls auch bei dieser Vorschrift auf Betriebsst\u00e4tten abzustellen w\u00e4re, da sich dann eine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherungsverh\u00e4ltnissen mit Versicherern, die in Drittstaaten niedergelassen sind, allein aus \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 oder Nr.&nbsp;3 VersStG erg\u00e4be.<\/li><li>d) Danach sind die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Rechtsfragen weder kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig noch kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>aa) Eine Antwort auf die Frage, ob &#8222;Versicherungsnehmer i.S.d. Versicherungsteuergesetzes nur sein [kann], wer nach deutschem Recht zivilrechtsf\u00e4hig ist und schuldrechtlich zur Zahlung verpflichtet werden kann&#8220;, er\u00fcbrigt sich. Vorliegend geht es um den Steuertatbestand der &#8222;Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag (\u2026) entstandenen Versicherungsverh\u00e4ltnisses&#8220; (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 VersStG), da derartige Vertr\u00e4ge unstreitig abgeschlossen wurden. Besteht danach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG das Versicherungsverh\u00e4ltnis mit einem Versicherer, der au\u00dferhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der EU und des EWR niedergelassen ist, entsteht die Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG, wenn &#8222;der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts (\u2026) seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat&#8220;. Die Frage nach der Zivilrechtsf\u00e4higkeit nach deutschem Recht stellt sich daher in einem solchen Fall von Gesetzes wegen bereits nicht. Ob \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 das Versicherungsteuergesetz sich hierzu nicht verhalte und nur die Zahlung des Versicherungsentgelts der Versicherungsteuer unterliege, so dass der Grundtatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 VersStG weder an den Versicherungsnehmer noch an dessen begriffliche Voraussetzungen noch an dessen rechtliche Eigenschaften ankn\u00fcpfe, ist danach ohne Bedeutung. Ebenso ist unerheblich, ob es lediglich darauf ankommt, dass \u2011\u2011so die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 durch die Zahlung des Versicherungsentgelts die Schuld gegen\u00fcber dem Versicherer erl\u00f6sche, nicht aber darauf, ob der Versicherungsnehmer rechtsf\u00e4hig oder schuldrechtlich zur Zahlung verpflichtet sei.<\/li><li>bb) Dasselbe gilt f\u00fcr die Fragen, ob &#8222;sich bei Versicherungsvertr\u00e4gen zwischen einem ausl\u00e4ndischen Versicherer und einem ausl\u00e4ndischen Vertragsschlie\u00dfenden die Verpflichtung, die Versicherungspr\u00e4mien zu zahlen, nach deutschem oder dem jeweiligen ausl\u00e4ndischen Recht [richtet]&#8220; und ob \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 VersStG dahingehend auszulegen sind, dass es f\u00fcr die Bestimmung des Versicherungsnehmers nur darauf ankommt, wer in der Police als Versicherungsnehmer benannt ist, die Zahlung leistet und damit die Schuld aus dem Versicherungsverh\u00e4ltnis ausgleicht. In Bezug auf beide Fragestellungen ist bereits von einer Entstehung der Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG nach Ma\u00dfgabe des Sitzes des Versicherungsnehmers auszugehen.<\/li><li>cc) Dementsprechend stellt sich auch nicht die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, ob \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 VersStG dahingehend auszulegen sind, dass f\u00fcr die Bestimmung des Versicherungsnehmers bei Vertr\u00e4gen zwischen einer ausl\u00e4ndischen Niederlassung\/Betriebsst\u00e4tte und einem Versicherer, der in einem Drittstaat ans\u00e4ssig ist, auf das Recht im Belegenheitsstaat der Niederlassung\/Betriebsst\u00e4tte abzustellen ist. Entsteht die Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG bereits dann, wenn der Sitz des Versicherungsnehmers im Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes liegt, kommt es auf Niederlassungen oder Betriebsst\u00e4tten nicht an.<\/li><li>dd) Demgem\u00e4\u00df ist auch nicht kl\u00e4rbar, soweit die Kl\u00e4gerin zur zweiten Fallkonstellation die Rechtsfragen aufwirft, ob sich \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG ausschlie\u00dflich auf Risiken inl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tten bezieht und ob \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG eine Sperrwirkung gegen\u00fcber \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG entfaltet. Entsteht die Steuerpflicht ohne Weiteres aus dem Gesetz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG nach Ma\u00dfgabe des Sitzes und unabh\u00e4ngig von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG, ist unerheblich, ob \u2011\u2011entsprechend der Auffassung der Kl\u00e4gerin zur zweiten Fallkonstellation\u2011\u2011 in Drittstaaten belegene Niederlassungen, die Versicherungen zur Abdeckung ihrer eigenen Risiken mit ebenfalls in Drittstaaten ans\u00e4ssigen Versicherern abschlie\u00dfen, als selbst\u00e4ndige Versicherungsnehmer anzuerkennen sind. Gleiches gilt f\u00fcr die Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass bei Versicherungsvertr\u00e4gen zwischen in Drittstaaten belegenen Niederlassungen und ebenfalls in Drittstaaten ans\u00e4ssigen Versicherern f\u00fcr Zwecke der Versicherungsteuer auf das jeweilige ausl\u00e4ndische Recht abzustellen und das Versicherungsteuergesetz insbesondere im Hinblick auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 VersStG dahingehend fortzuentwickeln sei, dass es bei Drittstaatensachverhalten weder auf die hinter der Niederlassung stehende Person als Versicherungsnehmer noch auf die schuldrechtliche Rechtsf\u00e4higkeit der Niederlassung ankommt und demgem\u00e4\u00df die Niederlassung versicherungsteuerrechtlich als selbst\u00e4ndige Einheit zu betrachten ist.<\/li><li>e) Soweit die Kl\u00e4gerin weiter vorbringt, der R\u00fcckgriff auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG verbiete sich wegen der europarechtlich und verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung, da inl\u00e4ndische Versicherungsnehmer ohne sachlichen Grund ungleich behandelt w\u00fcrden, je nachdem, ob sie mit einem Versicherer, der im Inland oder in einem Staat der EU oder des EWR ans\u00e4ssig ist, oder mit einem Versicherer, der in einem Drittstaat ans\u00e4ssig ist, Versicherungsvertr\u00e4ge schl\u00f6ssen, hat sie einen Zulassungsgrund im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO nicht hinreichend im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt (vgl. zu den Darlegungsanforderungen BFH-Beschluss vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2021, 185, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt hierzu lediglich aus, der einzige Unterschied der Behandlung der Versicherungsnehmer in den beschriebenen Fallgruppen liege in dem Sitz des Versicherers, wof\u00fcr ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei. Insbesondere entstehe bei Inlandssachverhalten die Steuerpflicht in F\u00e4llen der Versicherung fremder Risiken durch einen EU-\/EWR-Versicherer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 VersStG nur, wenn sich das versicherte Risiko im Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes befinde.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin setzt sich indes nicht damit auseinander, dass mit \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 VersStG der sachliche Umfang der Versicherungsteuerpflicht auch an unionsrechtliche Bestimmungen angepasst werden sollte (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;53\/11, BFHE 244, 56, BStBl II 2014, 352, Rz&nbsp;23 und vom 12.11.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/18, BFHE 271, 470, Rz&nbsp;26). Soll \u2011\u2011nach Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 die Versicherungsteuerpflicht in Drittstaatsf\u00e4llen \u00fcber den Gesetzeswortlaut des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 VersStG hinaus wie in EU-\/EWR-F\u00e4llen durch Rechtsfortbildung eingeschr\u00e4nkt werden, verlangt dies demgem\u00e4\u00df eine eingehendere Darlegung zur \u2011\u2011nach Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht gerechtfertigten\u2011\u2011 sachlichen (steuersubjektbezogenen) Unterscheidung zwischen EU-\/EWR-F\u00e4llen einerseits und Drittstaatsf\u00e4llen andererseits.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht zuzulassen, soweit die Kl\u00e4gerin als Verfahrensfehler einen Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) r\u00fcgt, da das FG nicht ermittelt habe, ob sich die Frage, wer Versicherungsnehmer ist, bei Drittstaatensachverhalten nach deutschem oder dem ausl\u00e4ndischen Recht vor Ort richte, wenn auf beiden Seiten ausl\u00e4ndische Vertragspartner st\u00fcnden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung geh\u00f6rt es zu den Aufgaben des FG als Tatsacheninstanz, das einschl\u00e4gige ausl\u00e4ndische Recht festzustellen. Fehler bei der Ermittlung dieses Rechts sind aufgrund einer entsprechenden Verfahrensr\u00fcge zu pr\u00fcfen, wenn das FG die Anwendbarkeit ausl\u00e4ndischen Rechts erkannt, dieses aber fehlerhaft festgestellt hat. Demgegen\u00fcber liegt ein Versto\u00df gegen (materielles) Bundesrecht vor, wenn das FG eine Rechtsfrage, f\u00fcr die nicht revisibles Recht gilt, nach revisiblem Recht entschieden hat oder es umgekehrt einen Vertrag, auf den nicht revisibles Recht anzuwenden war, nach revisiblem Recht ausgelegt hat (BFH-Urteil vom 07.12.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444, Rz&nbsp;33 und 34). Ein Verfahrensfehler ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es auf eine Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts nach der insoweit ma\u00dfgebenden Rechtsauffassung des FG \u00fcberhaupt ankommt (BFH-Beschluss vom 01.09.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;364\/02, juris, Rz&nbsp;9). Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/21, BFH\/NV 2022, 1295, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Zur R\u00fcge der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht aufgrund einer unterlassenen Ermittlung (irrevisiblen) ausl\u00e4ndischen Rechts bedarf es im \u00dcbrigen eines substantiierten Vortrags, welche Beweise das FG h\u00e4tte erheben m\u00fcssen und aus welchen Gr\u00fcnden sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung ohne Antrag h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (BFH-Beschluss vom 09.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;70\/11, BFH\/NV 2012, 256, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Danach hat das FG im Streitfall ohne Verfahrensfehler entschieden. Nach seiner ma\u00dfgeblichen Rechtsauffassung kam es auf Ermittlungen zu einem ausl\u00e4ndischen Recht nicht an, da es zutreffend auf den nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG ma\u00dfgeblichen Sitz abgestellt hat (FG-Urteil S.&nbsp;23&nbsp;ff.). Selbst wenn nach dem ausl\u00e4ndischen Recht eine Betriebsst\u00e4tte als Vertragspartner anzusehen w\u00e4re, k\u00e4me es danach auf den Sitz des Vertragspartners und damit auf den Sitz desjenigen an, zu dem die Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt, da diese keinen Sitz im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 VersStG haben kann. Zudem gen\u00fcgt der Beschwerdevortrag nicht den vorstehend genannten Darlegungsanforderungen.<\/li><li>3. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.300125.VB47.23.0 BFH V. Senat VersStG \u00a7 1 Abs 3 Nr 1, VersStG \u00a7 1 Abs 3 Nr 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 vorgehend FG K\u00f6ln, 15. Februar 2023, Az: 2 K 2773\/19 Leits\u00e4tze 1. NV: Die Tatbest\u00e4nde, die nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 VersStG i.d.F. des Verkehrsteuer\u00e4nderungsgesetzes beim Bestehen eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses mit einem Versicherer, der in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-versicherungsteuerpflicht-bei-betriebsstaetten-in-drittstaaten-bfh-beschluss-vom-30-januar-2025-v-b-47-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur Versicherungsteuerpflicht bei Betriebsst\u00e4tten in Drittstaaten &#8211; BFH-Beschluss vom 30. 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