{"id":77391,"date":"2025-02-21T13:32:33","date_gmt":"2025-02-21T11:32:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77391"},"modified":"2025-02-21T13:32:33","modified_gmt":"2025-02-21T11:32:33","slug":"keine-ernstlichen-zweifel-an-der-rechtmaessigkeit-der-virtuellen-automatensteuer-bfh-beschluss-vom-29-januar-2025-ix-b-93-24-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ernstlichen-zweifel-an-der-rechtmaessigkeit-der-virtuellen-automatensteuer-bfh-beschluss-vom-29-januar-2025-ix-b-93-24-adv\/","title":{"rendered":"Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Virtuellen Automatensteuer &#8211; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2025, IX B 93\/24 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.290125.IXB93.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69 Abs 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, RennwLottG \u00a7 36, RennwLottG \u00a7\u00a7 36ff, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, AO \u00a7 40, UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst b, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, EGRL 112\/2006 Art 401, EURL 2015\/1535 Art 1 Abs 1 Buchst e, EURL 2015\/1535 Art 1 Abs 1 Buchst f, AEUV Art 107 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 02. Juli 2024, Az: 5 V 241\/24<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Besteuerung von Eins\u00e4tzen aus einem virtuellen Automatenspiel gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 36 ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist bei summarischer Beurteilung mit verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar (Anschluss an Senatsbeschluss vom 14.02.2023 &#8211; IX B 42\/22 (AdV)).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 02.07.2024 &#8211; 5 V 241\/24 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EU\u2011\u2011). Sie bot in der Bundesrepublik Deutschland auf verschiedenen Internetplattformen ein virtuelles Automatenspiel an.<\/li><li>Nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) meldete die Antragstellerin f\u00fcr den Monat Juli 2021 eine Virtuelle Automatensteuer von \u2026&nbsp;\u20ac an. Zugleich legte sie Einspruch ein und beantragte, die Steuer lediglich nach dem geringeren Bruttospielertrag zu bemessen. Die f\u00fcr das Einspruchsverfahren beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte der Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ab und wies auch den hiergegen gerichteten Einspruch zur\u00fcck.<\/li><li>Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss lehnte das Finanzgericht (FG) den gerichtlich gestellten Antrag auf AdV ab. Es erkannte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angemeldeten Steuer.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde, mit der die Antragstellerin verfassungs- und unionsrechtliche Zweifel gegen die Virtuelle Automatensteuer geltend macht.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt (sinngem\u00e4\u00df),den angefochtenen Beschluss vom 02.07.2024 aufzuheben und die als Steuerfestsetzung wirkende Anmeldung der Virtuellen Automatensteuer f\u00fcr den Monat Juli 2021 vom 13.08.2021 ab F\u00e4lligkeit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen die Steueranmeldung erhobenen Einspruch von der Vollziehung auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen sich auch aus verfassungsrechtlichen Zweifeln hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm oder aus einem m\u00f6glichen Versto\u00df des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;42\/22&nbsp;(AdV), Rz&nbsp;27, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bestehen keine ernstlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeitszweifel an Grund und H\u00f6he der von der Antragstellerin angemeldeten Virtuellen Automatensteuer.<\/li><li>a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Anhaltspunkte f\u00fcr einen Versto\u00df gegen die einschl\u00e4gigen einfachrechtlichen Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes nicht vorliegen.<\/li><li>Die Antragstellerin schuldet als Veranstalterin von virtuellem Automatenspiel nach \u00a7&nbsp;39 i.V.m. \u00a7&nbsp;36 Satz&nbsp;1, Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 RennwLottG die im Anmeldungszeitraum Juli 2021 entstandene Virtuelle Automatensteuer. Diese Steuer betr\u00e4gt nach \u00a7&nbsp;38 RennwLottG 5,3&nbsp;% der aus dem geleisteten Spieleinsatz (=&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac) abz\u00fcglich der Virtuellen Automatensteuer (=&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac) bestehenden Bemessungsgrundlage (\u00a7&nbsp;37 Satz&nbsp;1 RennwLottG).<\/li><li>Hiergegen hat die Antragstellerin weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Einwendungen vorgebracht, sodass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht.<\/li><li>b) Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an der Virtuellen Automatensteuer.<\/li><li>aa) Der beschlie\u00dfende Senat hat mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bereits dargelegt, dass die Virtuelle Automatensteuer im Vergleich zur Besteuerung der Ums\u00e4tze aus dem terrestrischen Automatenspiel nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) verletzt, da es sich nicht um gleichartige Dienstleistungen im Segment des Automatenspiels handelt, die folglich auch unterschiedlichen Besteuerungssystemen unterliegen d\u00fcrfen (Senatsbeschluss vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;42\/22&nbsp;(AdV), Rz&nbsp;37&nbsp;ff.).<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung hat der Senat insbesondere die Divergenzen bei den Spieleins\u00e4tzen, den Aussch\u00fcttungsquoten, den gewerberechtlichen Bestimmungen, den Kostenkalkulationen, den technischen Infrastrukturen, den zeitlichen und r\u00e4umlichen Verf\u00fcgbarkeiten f\u00fcr das jeweilige Spiel und die hiermit einhergehenden Unterschiede bei den Nutzerkreisen angef\u00fchrt (Senatsbeschluss vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;42\/22&nbsp;(AdV), Rz&nbsp;40). Diese Begr\u00fcndung beruht im Kern auf den \u2011\u2011zutreffenden\u2011\u2011 Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers zur Einf\u00fchrung einer Virtuellen Automatensteuer (BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;42&nbsp;f.). Sie deckt sich zudem mit der einschl\u00e4gigen umsatzsteuerrechtlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.09.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/22&nbsp;(AdV), BFHE 276, 467, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; FG M\u00fcnster, Beschluss vom 12.12.2023&nbsp;&#8211; 5&nbsp;V&nbsp;1879\/23&nbsp;U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 417, Rz&nbsp;34, m.w.N.).<\/li><li>Dieser Sichtweise, an der der Senat festh\u00e4lt, ist auch das FG in der angefochtenen Entscheidung gefolgt. Es hat zu Recht hervorgehoben, dass sich gerade aus der st\u00e4ndigen und ortsungebundenen Verf\u00fcgbarkeit des virtuellen Spiels besondere, die Spielsucht f\u00f6rdernde Umst\u00e4nde erg\u00e4ben, die es rechtfertigten, jenes Spiel steuerrechtlich anders zu qualifizieren als das terrestrische Spiel. Das von der Antragstellerin hiergegen vorgebrachte Argument, beide Spielsysteme seien in funktionaler und optischer Hinsicht zunehmend konvergent, gen\u00fcgt nicht, um bei summarischer Beurteilung die gewichtige Vielzahl der gegen eine Gleichartigkeit sprechenden Erw\u00e4gungen zu entkr\u00e4ften.<\/li><li>bb) Die Ausf\u00fchrungen der Antragstellerin reichen auch nicht, um bei summarischer W\u00fcrdigung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wegen einer auf einem strukturellen Vollzugsdefizit beruhenden Besteuerung (hierzu ausf\u00fchrlich BFH-Urteil vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/18, BFHE 274, 430, BStBl II 2022, 101, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.) anzunehmen.<\/li><li>aaa) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit, das hei\u00dft, Steuerpflichtige m\u00fcssen durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit f\u00fchrt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des widerspr\u00fcchlich auf Ineffektivit\u00e4t angelegten Rechts. Nicht jeder Vollzugsmangel gen\u00fcgt, um eine Abweichung von der erforderlichen Ausrichtung zu belegen. Nur wenn das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung angelegt ist oder wenn geh\u00e4ufte oder gar systematische Verst\u00f6\u00dfe nicht konsequent geahndet und unterbunden werden, pr\u00e4gt dies die tats\u00e4chliche Handhabung der Regelung und l\u00e4sst auf Defizite der normativen Sicherung schlie\u00dfen (zum Ganzen Senatsurteil vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Diese \u2011\u2011hohen\u2011\u2011 Anforderungen an ein normativ bedingtes strukturelles Vollzugsdefizit werden unter Ber\u00fccksichtigung eines summarischen Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs f\u00fcr die Virtuelle Automatensteuer nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>So fehlt es trotz der von der Antragstellerin hervorgehobenen Anzahl von illegalen Anbietern eines virtuellen Automatenspiels an tragf\u00e4higen Erkenntnissen, dass die f\u00fcr die Besteuerung zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rden illegale Anbieter duldeten oder nicht zur Besteuerung heranz\u00f6gen.<\/li><li>Ebenso wenig sind \u2011\u2011wie der Senat bereits f\u00fcr die Sportwettensteuer erkannt hat (Senatsurteil vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, Rz&nbsp;26)\u2011\u2011 in den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Rennwett- und Lotteriegesetzes Umgehungsm\u00f6glichkeiten angelegt, die auf ein normatives Regelungsdefizit schlie\u00dfen lassen. Der Gesetzgeber hat sowohl f\u00fcr die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als auch f\u00fcr die Durchsetzung des Steueranspruchs umfangreiche ineinandergreifende Ma\u00dfnahmen vorgesehen. Schuldner der Virtuellen Automatensteuer ist der Veranstalter (\u00a7&nbsp;39 RennwLottG). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Steuer an der Quelle, das hei\u00dft, beim Spiel und vom Spieleinsatz, der an den Veranstalter gezahlt wird, erhoben wird. Der Veranstalter hat als Steuerschuldner, soweit er seinen Wohnsitz, gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, Ort der Gesch\u00e4ftsleitung oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen (\u00a7&nbsp;42 Abs.&nbsp;1 RennwLottG). Der Veranstalter oder sein steuerlich Beauftragter sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen zu f\u00fchren, n\u00e4mlich Name und Anschrift des Spielers, den geleisteten Spieleinsatz, den Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes, die H\u00f6he der Steuer sowie die Zugangsm\u00f6glichkeiten (Internetadresse) f\u00fcr eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel (\u00a7&nbsp;43 RennwLottG). Ferner haben der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter Anzeigepflichten zu erf\u00fcllen (\u00a7&nbsp;35 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchf\u00fchrungsverordnung). Zudem ist die f\u00fcr die Gl\u00fccksspielaufsicht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;62 RennwLottG verpflichtet, der Finanzbeh\u00f6rde diejenigen Erkenntnisse mitzuteilen, die der Durchf\u00fchrung eines Besteuerungsverfahrens dienen. Damit sind die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer in ein normatives Umfeld eingebettet, das die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Erfolgs prinzipiell gew\u00e4hrleistet.<\/li><li>All diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr nicht im Inland ans\u00e4ssige Anbieter (vgl. zur Sportwettensteuer Senatsurteil vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Dass \u2011\u2011wie die Antragstellerin anf\u00fchrt\u2011\u2011 gerade eine Vielzahl von im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen ein virtuelles Automatenspiel illegal anbieten sollen, rechtfertigt nicht die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits. Denn die Regelungen im Rennwett- und Lotteriegesetz sind in Anlehnung an \u00a7&nbsp;40 der Abgabenordnung so gefasst, dass sie die steuerliche Bemessungsgrundlage f\u00fcr ein virtuelles Automatenspiel auch dann erfassen, wenn dieses ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird oder gar nicht erlaubnisf\u00e4hig ist (BTDrucks 19\/28400, S.&nbsp;43; vgl. zudem Trossen, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 496, 497). Der Sitz des Unternehmens ist hierbei unerheblich. Ein Deklarationsdefizit illegaler Anbieter ist jedenfalls nicht in den materiellen Steuernormen des Rennwett- und Lotteriegesetzes angelegt.<\/li><li>cc) Verfassungsrechtliche Zweifel an der Virtuellen Automatensteuer ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG).<\/li><li>Das FG hat mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung dargelegt, dass der durch die Erhebung der Virtuellen Automatensteuer zu verzeichnende Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts durch die Regelungen der \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG gerechtfertigt sei (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG). Es hat ausgef\u00fchrt, dass die mit der Steuererhebung verfolgten Ziele gewichtige Gr\u00fcnde des Gemeinwohls darstellten und die Steuer von 5,3&nbsp;% auf die Spieleins\u00e4tze unter Ber\u00fccksichtigung des Einsch\u00e4tzungs- und Prognosevorrangs des Gesetzgebers geeignet, erforderlich und auch angemessen sei, die Ziele zu erreichen. An den Erw\u00e4gungen der Vorinstanz ist nichts zu erinnern. Sie entsprechen im Wesentlichen der Begr\u00fcndung des Senatsbeschlusses vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;42\/22&nbsp;(AdV), Rz&nbsp;42&nbsp;ff., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.<\/li><li>Durchgreifende Anhaltspunkte f\u00fcr eine erdrosselnde \u2011\u2011unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige\u2011\u2011 Wirkung der Virtuellen Automatensteuer hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Sie hat insbesondere nicht dargelegt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass die Steuerbelastung allein ausschlaggebender Grund f\u00fcr die von ihr behauptete Einstellung des virtuellen Automatenspielbetriebs gewesen sei. Ihr weiterer Einwand, eine Umw\u00e4lzung der Steuerlast auf die Spieler durch Absenkung der Gewinnquoten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;42\/22&nbsp;(AdV), Rz&nbsp;33&nbsp;ff.) funktioniere wirtschaftlich nur in einem vollregulierten (legalem) Markt, unterstellt zu Unrecht, dass der Staat die Erhebung einer Steuer in Frage stellen m\u00fcsste, wenn die jeweilige T\u00e4tigkeit auch von illegal agierenden Wettbewerbern betrieben w\u00fcrde.<\/li><li>dd) Aus den grunds\u00e4tzlich selben Erw\u00e4gungen bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die Virtuelle Automatensteuer das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 GG) nicht verletzt. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen, die dies in Frage stellten, enth\u00e4lt die Beschwerde nicht.<\/li><li>c) Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, aus Gr\u00fcnden des Unionsrechts ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Virtuellen Automatensteuer zu begr\u00fcnden.<\/li><li>aa) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den Einwand der Antragstellerin, jene Steuer versto\u00dfe gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (zuletzt Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Chaudfontaine Loisirs vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-73\/23, EU:C:2024:734, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>Auf diesen \u2011\u2011f\u00fcr Ums\u00e4tze aus Gl\u00fccksspielen mit Geldeins\u00e4tzen in Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) normierten\u2011\u2011 Grundsatz kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Sie trifft aufgrund der f\u00fcr Ums\u00e4tze aus virtuellem Automatenspiel geltenden Umsatzsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;9 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes insoweit keine steuerliche Last. Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;i MwStSystRL gilt nur f\u00fcr die Umsatzsteuer und enth\u00e4lt keine Ausschlussregelung, wonach ein Gl\u00fccksspielumsatz nicht mit anderen Abgaben belegt werden kann (vgl. insoweit zur Sportwettensteuer Senatsurteil vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, Rz&nbsp;32, m.w.N.). Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass erst durch die Erhebung der Virtuellen Automatensteuer nach \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG die Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr die n\u00e4mlichen Ums\u00e4tze begr\u00fcndet wird.<\/li><li>bb) Auch im \u00dcbrigen zeigt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht auf, dass ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Virtuellen Automatensteuer mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bestehen k\u00f6nnten.<\/li><li>Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus Art.&nbsp;401 MwStSystRL. Hiernach hindert die Mehrwertsteuersystemrichtlinie unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsvertr\u00e4ge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuf\u00fchren, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalit\u00e4ten beim Grenz\u00fcbertritt verbunden ist.<\/li><li>F\u00fcr die Sportwettensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;16&nbsp;ff. RennwLottG hat der Senat deren Konformit\u00e4t mit Art.&nbsp;401 MwStSystRL bereits mehrfach best\u00e4tigt (Senatsurteile vom 26.05.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFHE 269, 370, BStBl II 2021, 179, Rz&nbsp;34 sowie vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, Rz&nbsp;32, jeweils m.w.N.). Bei summarischer W\u00fcrdigung gilt f\u00fcr die hiermit strukturell vergleichbare Virtuelle Automatensteuer nichts anderes.<\/li><li>cc) Zweifel an der Anwendung der \u00a7\u00a7&nbsp;36&nbsp;ff. RennwLottG ergeben sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin angef\u00fchrten Versto\u00df gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht aus der Richtlinie (EU) 2015\/1535 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 09.09.2015 \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f\u00fcr die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;241\/1) \u2011\u2011Richtlinie (EU) 2015\/1535\u2011\u2011.<\/li><li>Der Senat hat bereits entschieden, dass die Besteuerungsnormen des Rennwett- und Lotteriegesetzes weder &#8222;technische Vorschriften&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;f der Richtlinie (EU) 2015\/1535 noch &#8222;Vorschrift(en) betreffend Dienste&#8220; gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e, Buchst.&nbsp;f der Richtlinie (EU) 2015\/1535 sind und daher keiner Notifizierungspflicht unterliegen (vgl. Senatsentscheidungen vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, Rz&nbsp;43, 46&nbsp;ff. sowie vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;42\/22&nbsp;(AdV), Rz&nbsp;51&nbsp;ff.). Mit den Erw\u00e4gungen dieser Entscheidungen, die auch von der Vorinstanz getragen werden, hat sich die Antragstellerin nicht auseinandergesetzt.<\/li><li>dd) Durchgreifende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass in der divergierenden Besteuerung von Ums\u00e4tzen aus dem virtuellen und aus dem terrestrischen Automatenspiel eine unzul\u00e4ssige staatliche oder eine aus staatlichen Mitteln gew\u00e4hrte Beihilfe im Sinne von Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union liegen k\u00f6nnte, hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auch insoweit auf seine Entscheidung vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;42\/22&nbsp;(AdV), dort Rz&nbsp;55&nbsp;ff.<\/li><li>3. Eine AdV kommt schlie\u00dflich nicht nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO wegen einer unbilligen H\u00e4rte in Betracht. Die Antragstellerin hat hierzu nichts vorgetragen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.290125.IXB93.24.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 69 Abs 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, RennwLottG \u00a7 36, RennwLottG \u00a7\u00a7 36ff, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, AO \u00a7 40, UStG \u00a7 4 Nr 9 Buchst b, EGRL 112\/2006 Art 135 Abs 1 Buchst i, EGRL 112\/2006 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-ernstlichen-zweifel-an-der-rechtmaessigkeit-der-virtuellen-automatensteuer-bfh-beschluss-vom-29-januar-2025-ix-b-93-24-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Virtuellen Automatensteuer &#8211; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2025, IX B 93\/24 (AdV)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77391","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77391","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77391"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77391\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77391"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77391"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77391"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}