{"id":77393,"date":"2025-02-21T13:33:45","date_gmt":"2025-02-21T11:33:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77393"},"modified":"2025-02-21T13:33:45","modified_gmt":"2025-02-21T11:33:45","slug":"bfh-urteil-vom-24-oktober-2024-vi-r-28-22-dba-schweiz-1971-2010-abkommensrechtliche-aufteilung-der-einkuenfte-eines-im-internationalen-luftverkehr-eingesetzten-piloten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-oktober-2024-vi-r-28-22-dba-schweiz-1971-2010-abkommensrechtliche-aufteilung-der-einkuenfte-eines-im-internationalen-luftverkehr-eingesetzten-piloten\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24. Oktober 2024, VI R 28\/22: DBA-Schweiz 1971\/2010: Abkommensrechtliche Aufteilung der Eink\u00fcnfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.241024.VIR28.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 1 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, DBA CHE 1971 Art 4 Abs 2 Buchst a, DBA CHE 1971 Art 15 Abs 1, DBA CHE 1971 Art 15 Abs 2, DBA CHE 1971 Art 15 Abs 3, DBA CHE 1971 Art 24 Abs 1 Nr 1 S 1 Buchst d, DBA CHE 1971 Art 24 Abs 1 Nr 1 S 2, DBA CHE 1971 Art 24 Abs 1 Nr 2, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. Juni 2021, Az: 2 K 2191\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit eines im Inland ans\u00e4ssigen Piloten, der von einem in der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ans\u00e4ssigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine T\u00e4tigkeit nach dem Territorialit\u00e4tsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2191\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der verheiratete Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger), der nach \u00a7&nbsp;26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Streitjahren (2013 und 2014) einzelveranlagt wurde, war bei der I&nbsp;AG als Pilot angestellt. Der Sitz der Gesch\u00e4ftsleitung der I&nbsp;AG befindet sich in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz). Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren sowohl im nationalen Flugverkehr der Schweiz als auch im internationalen Flugverkehr t\u00e4tig. Er hatte bereits im Jahr 2011 einen Wohnsitz in der Schweiz begr\u00fcndet. Sein Lebensmittelpunkt befand sich in den Streitjahren bei seiner Familie in X in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Vom Arbeitslohn des Kl\u00e4gers behielt die I&nbsp;AG Schweizerische Quellensteuer ein.<\/li><li>In seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger steuerfreien Arbeitslohn nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des \u00c4nderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513) \u2011\u2011DBA-Schweiz 1971\/2010\u2011\u2011.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df, aber unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). Bei einer sp\u00e4teren \u00dcberpr\u00fcfung entnahm das FA den Flugpl\u00e4nen, dass der Kl\u00e4ger im Jahr 2013 \u00fcberwiegend f\u00fcr innereurop\u00e4ische Fl\u00fcge aus der Schweiz sowie in die Schweiz und im Jahr 2014 \u00fcberwiegend f\u00fcr Langstreckenfl\u00fcge mit Start und Ziel in der Schweiz eingesetzt worden war. Es legte der Steuerfestsetzung 2013 daraufhin einen Arbeitslohn des Kl\u00e4gers zugrunde, den es in H\u00f6he von 45.468&nbsp;\u20ac (57,53&nbsp;%) der deutschen Besteuerung unterwarf und in H\u00f6he von 33.566&nbsp;\u20ac (42,47&nbsp;%) als steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend behandelte. Der Steuerfestsetzung 2014 legte das FA einen Arbeitslohn des Kl\u00e4gers zugrunde, den es in H\u00f6he von 53.630&nbsp;\u20ac (58,69&nbsp;%) der deutschen Besteuerung unterwarf und in H\u00f6he von 37.749&nbsp;\u20ac (41,31&nbsp;%) als steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend behandelte. Au\u00dferdem ber\u00fccksichtigte das FA in beiden Jahren den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.<\/li><li>Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit dem Einspruch und machte zudem Werbungskosten f\u00fcr das Jahr 2013 in H\u00f6he von 19.274&nbsp;\u20ac und f\u00fcr 2014 in H\u00f6he von 22.074&nbsp;\u20ac geltend.<\/li><li>Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre herab. Dies beruhte auf einer ge\u00e4nderten Aufteilung der Eink\u00fcnfte, die nach Auffassung des FA nunmehr in H\u00f6he von 55&nbsp;% auf T\u00e4tigkeiten in Deutschland und in Drittstaaten sowie in H\u00f6he von 45&nbsp;% auf T\u00e4tigkeiten in der Schweiz entfallen sollten. In diesem Umfang (55&nbsp;%) erkannte das FA auch die vom Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich erkl\u00e4rten Werbungskosten an. Au\u00dferdem nahm es eine Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer in H\u00f6he von 55&nbsp;% vor. Im \u00dcbrigen wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Der im Anschluss erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) ganz \u00fcberwiegend mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 484 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt. Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Frage, ob eine Arbeit in der Schweiz ausge\u00fcbt werde, bei einem internationalen Flug allein danach zu betrachten sei, ob dieser in der Schweiz beginne oder ende; dagegen sei keine Aufteilung auf Abschnitte in der Schweiz oder au\u00dferhalb der Schweiz vorzunehmen. F\u00fcr 2013 seien danach 100&nbsp;% und f\u00fcr 2014 99&nbsp;% der Verg\u00fctungen des Kl\u00e4gers der T\u00e4tigkeit in der Schweiz zuzuordnen.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Es beantragt,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2191\/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat und daneben der Schweiz als T\u00e4tigkeitsstaat beziehungsweise Unternehmensstaat zusteht (dazu unter 3.). Das FG hat jedoch zu Unrecht die Eink\u00fcnfte ganz \u00fcberwiegend mit der Begr\u00fcndung von der Besteuerung ausgenommen, dass im Anwendungsbereich des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 die Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr als &#8222;in der Schweiz ausge\u00fcbt&#8220; anzusehen sei, wenn der jeweilige Flug in der Schweiz beginne oder ende (dazu unter 4.c).<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger ist in den Streitjahren aufgrund seines inl\u00e4ndischen Wohnsitzes nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG mit seinem Welteinkommen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig.<\/li><li>2. Er ist in den Streitjahren auch gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DBA-Schweiz 1971\/2010 abkommensrechtlich in Deutschland ans\u00e4ssig. Denn der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz \u00fcber eine st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte im Sinne des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 in Deutschland. Aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Familie in X unterhielt er die engeren pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Vertragsstaat Deutschland.<\/li><li>3. Der Schweiz steht nach dem DBA-Schweiz 1971\/2010 f\u00fcr die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG, die dieser in den Streitjahren aus seiner T\u00e4tigkeit als angestellter Pilot bei der I&nbsp;AG erzielt hat, nicht das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 3 DBA-Schweiz 1971\/2010 zu. Vielmehr steht auch Deutschland als Ans\u00e4ssigkeitsstaat gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte zu.<\/li><li>a) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Eink\u00fcnfte, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Rahmen reiner Inlandsfl\u00fcge in der Schweiz erhalten hat.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 k\u00f6nnen Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit grunds\u00e4tzlich in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezieher der Verg\u00fctungen ans\u00e4ssig ist (Ans\u00e4ssigkeitsstaat). Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 DBA-Schweiz 1971\/2010 k\u00f6nnen, wenn eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person Eink\u00fcnfte aus einer im anderen Vertragsstaat ausge\u00fcbten unselbst\u00e4ndigen Arbeit bezieht, diese Eink\u00fcnfte in dem anderen Vertragsstaat (T\u00e4tigkeitsstaat) besteuert werden.<\/li><li>bb) Danach steht der Schweiz als T\u00e4tigkeitsstaat das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Verg\u00fctungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Rahmen reiner Inlandsfl\u00fcge zu. Die T\u00e4tigkeit im Rahmen der Inlandsfl\u00fcge gilt auch soweit sich diese auf den Luftraum \u00fcber der Schweiz erstreckt als ausschlie\u00dflich in der Schweiz ausge\u00fcbt. Das der Schweiz als T\u00e4tigkeitsstaat zustehende Besteuerungsrecht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 DBA-Schweiz 1971\/2010 verdr\u00e4ngt jedoch nicht das Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats (hier Deutschland). Vielmehr bleibt dieses daneben bestehen.<\/li><li>b) Ein ausschlie\u00dfliches Besteuerungsrecht steht der Schweiz auch nicht f\u00fcr die Verg\u00fctungen des Kl\u00e4gers zu, die dieser f\u00fcr die unselbst\u00e4ndige Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erhalten hat.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 k\u00f6nnen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels unter anderem Verg\u00fctungen f\u00fcr unselbst\u00e4ndige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausge\u00fcbt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung des (Luftfahrt-)Unternehmens befindet (Unternehmensstaat); werden die Verg\u00fctungen im Unternehmensstaat nicht besteuert, so k\u00f6nnen sie im Ans\u00e4ssigkeitsstaat besteuert werden (Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010).<\/li><li>Zu der T\u00e4tigkeit, die nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausge\u00fcbt wird, z\u00e4hlen dabei nicht nur die T\u00e4tigkeiten an Bord des Luftfahrzeugs selbst, sondern auch die Aufgaben an Land oder am Boden, wenn diese der Arbeit an Bord dienen oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden sind (s. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.05.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/14, BFHE 250, 87, BStBl II 2015, 808, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Im Streitfall ergibt sich mithin hinsichtlich der Verg\u00fctungen, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr die T\u00e4tigkeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr und f\u00fcr die damit zusammenh\u00e4ngenden Aufgaben an Land oder Boden erzielt hat, ein Besteuerungsrecht der Schweiz. Denn der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung der I&nbsp;AG liegt in der Schweiz. Die Schweiz war mithin in den Streitjahren der Unternehmensstaat im Sinne des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010.<\/li><li>bb) Dem Wortlaut des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 l\u00e4sst sich indes nicht entnehmen, dass diese Eink\u00fcnfte &#8222;nur&#8220; in dem Unternehmensstaat (hier der Schweiz) besteuert werden d\u00fcrfen. Die Regelung spricht allein das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats an. Die Vorschrift ist auch nur hinsichtlich derjenigen Regelungen in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 2 DBA-Schweiz 1971\/2010 lex specialis, die das Besteuerungsrecht des Vertragsstaats regeln, der der Unternehmensstaat ist. Das Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats (hier Deutschland) wird von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 nicht ber\u00fchrt (s. BFH-Urteile vom 22.10.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II.3.a und vom 10.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/11, Rz&nbsp;14).<\/li><li>cc) Auch aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 ergibt sich kein ausschlie\u00dfliches Besteuerungsrecht der Schweiz. Die Regelung l\u00e4sst nicht den Umkehrschluss zu, dass die Verg\u00fctungen nur dann im Ans\u00e4ssigkeitsstaat besteuert werden d\u00fcrfen, wenn sie im Unternehmensstaat nicht besteuert werden. Da Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 das Entstehen sogenannter wei\u00dfer Eink\u00fcnfte verhindern soll, best\u00fcnde ohne diese Regelung eine Besteuerungsl\u00fccke, falls der Vertragsstaat, der Unternehmensstaat ist, von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht und der Ans\u00e4ssigkeitsstaat die Eink\u00fcnfte ganz oder teilweise nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 freistellen m\u00fcsste. Gewollte Rechtsfolge des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 ist somit eine Ausweitung des Besteuerungsrechts des Ans\u00e4ssigkeitsstaats. Dies und die Tatsache, dass Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 an Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 ankn\u00fcpft und dieser das Besteuerungsrecht des Ans\u00e4ssigkeitsstaats nicht ber\u00fchrt, sprechen daf\u00fcr, auch aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 keine Einschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts des Ans\u00e4ssigkeitsstaats abzuleiten (BFH-Urteil vom 10.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/11, Rz&nbsp;15).<\/li><li>4. Die Aus\u00fcbung des hiernach bestehenden Besteuerungsrechts bestimmt sich, soweit es um die streitgegenst\u00e4ndlichen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers geht, daher nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 werden bei einer in Deutschland ans\u00e4ssigen Person die aus der Schweiz stammenden Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit im Sinne des Art.&nbsp;15 DBA-Schweiz 1971\/2010 \u2011\u2011mit Ausnahme der im Streitfall nicht in Betracht kommenden Eink\u00fcnfte im Sinne des Art.&nbsp;17 DBA Schweiz 1971\/2010\u2011\u2011 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen, wenn sie nach den dem Art.&nbsp;24 voranstehenden Artikeln des DBA-Schweiz 1971\/2010 in der Schweiz besteuert werden k\u00f6nnen und die unselbst\u00e4ndige Arbeit in der Schweiz ausge\u00fcbt wird.<\/li><li>Im Falle einer solchen Freistellung werden diese Eink\u00fcnfte bei der Festsetzung des Satzes der Steuer auf die Eink\u00fcnfte, die nach dieser Vorschrift nicht von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind, einbezogen (Freistellung mit Progressionsvorbehalt; Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG). Soweit die Voraussetzungen f\u00fcr eine Freistellung nicht vorliegen, wird bei den aus der Schweiz stammenden Eink\u00fcnften die schweizerische Steuer nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des deutschen Rechts \u00fcber die Anrechnung ausl\u00e4ndischer Steuern auf den Teil der deutschen Einkommensteuer angerechnet, der auf diese Eink\u00fcnfte entf\u00e4llt (Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 i.V.m. \u00a7&nbsp;34c EStG).<\/li><li>b) Danach sind die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers, die er f\u00fcr die T\u00e4tigkeit im Rahmen reiner Inlandsfl\u00fcge in der Schweiz erhalten hat, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen.<\/li><li>Wie unter II.3.a dargelegt, steht der Schweiz als T\u00e4tigkeitsstaat das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Verg\u00fctungen nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 DBA-Schweiz 1971\/2010 zu; ebenfalls gilt diese T\u00e4tigkeit als in der Schweiz ausge\u00fcbt.<\/li><li>c) Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers, die er f\u00fcr die unselbst\u00e4ndige Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erhalten hat, sind demgegen\u00fcber nur insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die T\u00e4tigkeit territorial auf dem Boden oder im Luftraum \u00fcber der Schweiz ausge\u00fcbt wurde. Nur soweit der Kl\u00e4ger auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum t\u00e4tig geworden ist, gilt seine T\u00e4tigkeit im Sinne des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 als &#8222;in der Schweiz ausge\u00fcbt&#8220;. Die entsprechenden T\u00e4tigkeiten und der r\u00e4umliche Bezug sind im Einzelnen vom Kl\u00e4ger nachzuweisen.<\/li><li>aa) Ausgehend vom Territorialit\u00e4tsprinzip ist die Arbeit an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr im Sinne des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 nicht bereits deshalb vollst\u00e4ndig als &#8222;in der Schweiz ausge\u00fcbt&#8220; anzusehen, weil der jeweilige Flug in der Schweiz begonnen und beendet worden ist.<\/li><li>Eine solche Auslegung l\u00e4sst sich insbesondere nicht aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 ableiten.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 k\u00f6nnen Verg\u00fctungen, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person f\u00fcr eine in dem anderen Vertragsstaat ausge\u00fcbte unselbst\u00e4ndige Arbeit bezieht, nur im Ans\u00e4ssigkeitsstaat besteuert werden, wenn der Empf\u00e4nger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht l\u00e4nger als 183&nbsp;Tage w\u00e4hrend des betreffenden Kalenderjahres aufh\u00e4lt, die Verg\u00fctungen von einem Arbeitgeber oder f\u00fcr einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im T\u00e4tigkeitsstaat ans\u00e4ssig ist, und die Verg\u00fctungen nicht von einer Betriebsst\u00e4tte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im T\u00e4tigkeitsstaat hat.<\/li><li>Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 beinhaltet eine Ausnahmeregelung, die haupts\u00e4chlich f\u00fcr von in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Unternehmen entsandte Arbeitnehmer zur Anwendung kommt, beispielsweise f\u00fcr Monteure, die in einem anderen Vertragsstaat eine Anlage errichten (Flick\/Wassermeyer\/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;45; Brandis in Wassermeyer Schweiz Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;45). Diese \u2011\u2011f\u00fcr sich kurzzeitig im T\u00e4tigkeitsstaat aufhaltende Arbeitnehmer gedachte\u2011\u2011 Ausnahme soll der Tatsache Rechnung tragen, dass der Steuerpflichtige in solchen F\u00e4llen die engere wirtschaftliche Bindung zu seinem Wohnsitzstaat beh\u00e4lt. Buchst.&nbsp;a der Vorschrift setzt daher voraus, dass der Arbeitnehmer sich insgesamt nicht l\u00e4nger als 183&nbsp;Tage w\u00e4hrend des betreffenden Kalenderjahres im T\u00e4tigkeitsstaat aufh\u00e4lt.<\/li><li>Abgestellt wird auf die Aufenthaltsdauer, das hei\u00dft die physische Anwesenheit des Steuerpflichtigen im T\u00e4tigkeitsstaat, nicht auf die Dauer der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit (Prokisch in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;75; Reinhold in: Gosch\/Kroppen\/Grotherr\/Kraft, DBA, Art.&nbsp;15 OECD-MA Rz&nbsp;128). F\u00fcr die Berechnung des 183-Tage-Zeitraums gelten damit andere Grunds\u00e4tze als f\u00fcr die Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;in der Schweiz ausge\u00fcbt[e]&#8220; Arbeit in Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010, welches ma\u00dfgeblich auf die Dauer der konkreten unselbst\u00e4ndigen im T\u00e4tigkeitsstaat ausge\u00fcbten Arbeit f\u00fcr die Besteuerung abstellt.<\/li><li>bb) Ebenso wenig kann f\u00fcr die Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;in der Schweiz ausge\u00fcbt[e]&#8220; Arbeit in Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 die Regelung des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 herangezogen werden. Anders als der Kl\u00e4ger meint, gilt die unselbst\u00e4ndige Arbeit, die \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 unter den Tatbestand des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 f\u00e4llt, nicht als ausschlie\u00dflich im Unternehmensstaat ausge\u00fcbt. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 enth\u00e4lt keine derartige Fiktion des Arbeitsorts (BFH-Urteile vom 22.10.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704 und vom 10.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/11, Rz&nbsp;17; a.A. Flick\/Wassermeyer\/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;94 und 98; zum Streitstand vgl. z.B. Brandis in Wassermeyer Schweiz Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;85, m.w.N.). Die Regelung unterscheidet zwischen dem Arbeitsort &#8222;an Bord&#8220; eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, der sich in der Regel geographisch st\u00e4ndig \u00e4ndert und oft auch au\u00dferhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten liegt, und dem Ort der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung des Unternehmens. Das Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats kn\u00fcpft gerade nicht an den geographischen Arbeitsort, sondern unabh\u00e4ngig vom Ort der Aus\u00fcbung der Arbeit an den Ort der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung des Unternehmens an. Rechtsfolge des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DBA-Schweiz 1971\/2010 ist zwar ein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht des Unternehmensstaats, das dem Besteuerungsrecht des Vertragsstaats entspricht, in dem die gesamte Arbeit ausge\u00fcbt wird; diese Identit\u00e4t der Rechtsfolgen \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Besteuerungsrechte sich unterscheiden und der Unternehmensstaat nur insoweit T\u00e4tigkeitsstaat im Sinne des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 ist, als die Arbeit in dessen Hoheitsgebiet ausge\u00fcbt wird (BFH-Urteile vom 22.10.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;53\/02, BFHE 204, 102, BStBl II 2004, 704, unter II.4. und vom 10.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/11, Rz&nbsp;17).<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich gebietet auch ein dem Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 DBA-Schweiz 1971\/2010 bzw. dem Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz 1971\/2010 innewohnender Vereinfachungsgedanke keine vom Territorialit\u00e4tsprinzip abweichende Auslegung.<\/li><li>Grenze f\u00fcr eine Vereinfachung durch die Rechtsanwendung ist der Abkommenstext. H\u00e4tten die Vertragsparteien des DBA-Schweiz 1971\/2010 eine weitgehende Vereinfachung der Rechtsanwendung hinsichtlich an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr t\u00e4tigen Personals beabsichtigt, h\u00e4tte es nahegelegen, die Regelung des Verteilungsartikels Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DBA-Schweiz 1971\/2010 in den Methodenartikel Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 zu \u00fcbernehmen. Da die Vertragsparteien dies nicht getan haben, sondern es vielmehr uneingeschr\u00e4nkt bei der abkommensrechtlichen Formulierung des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 (&#8222;vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausge\u00fcbt&#8220;) belassen haben, ist hinsichtlich der internationalen Fl\u00fcge eine Abgrenzung der zeitlichen Anteile der T\u00e4tigkeitsdauer in der Schweiz von den in anderen Staaten ausge\u00fcbten Zeitanteilen f\u00fcr die Anwendung der Freistellungsmethode angeordnet worden und mithin erforderlich.<\/li><li>Die entsprechenden T\u00e4tigkeitszeiten zu ermitteln, liegt zudem nicht au\u00dferhalb der tats\u00e4chlichen M\u00f6glichkeiten des Steuerpflichtigen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/11, Rz&nbsp;22).<\/li><li>dd) Bei der Feststellung der anteiligen T\u00e4tigkeitszeiten des Kl\u00e4gers auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum w\u00e4hrend der die Arbeit im Sinne des Art.&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DBA-Schweiz 1971\/2010 in der Schweiz ausge\u00fcbt wurde, ist ausschlie\u00dflich auf die konkreten Arbeitstage abzustellen, wohingegen Urlaubs- und Krankheitstage bei der Bestimmung des Umfangs der tats\u00e4chlichen Arbeitsaus\u00fcbung au\u00dfer Ansatz bleiben.<\/li><li>5. Die Vorinstanz ist zum Teil von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen, die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Feststellungen des FG erm\u00f6glichen keine abschlie\u00dfende Entscheidung des Streitfalls. Im zweiten Rechtsgang wird das FG insbesondere festzustellen haben, welchen zeitlichen Anteil seiner unselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger territorial im Staatsgebiet oder im Luftraum der Schweiz beziehungsweise au\u00dferhalb des Schweizer Territoriums ausge\u00fcbt hat.<\/li><li>Legt der Kl\u00e4ger insoweit aussagekr\u00e4ftige Unterlagen nicht vor, hat das FG die entsprechenden zeitlichen Anteile der Arbeitsaus\u00fcbung unter Beachtung der angef\u00fchrten Rechtsgrunds\u00e4tze zu sch\u00e4tzen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO). Dabei wird es jedoch gegebenenfalls das im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Verb\u00f6serungsverbot zu beachten haben.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.241024.VIR28.22.0 BFH VI. Senat EStG \u00a7 1 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1, DBA CHE 1971 Art 4 Abs 2 Buchst a, DBA CHE 1971 Art 15 Abs 1, DBA CHE 1971 Art 15 Abs 2, DBA CHE 1971 Art 15 Abs 3, DBA CHE 1971 Art 24 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-oktober-2024-vi-r-28-22-dba-schweiz-1971-2010-abkommensrechtliche-aufteilung-der-einkuenfte-eines-im-internationalen-luftverkehr-eingesetzten-piloten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24. Oktober 2024, VI R 28\/22: DBA-Schweiz 1971\/2010: Abkommensrechtliche Aufteilung der Eink\u00fcnfte eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Piloten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77393","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77393","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77393"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77393\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77393"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77393"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77393"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}