{"id":77395,"date":"2025-02-21T13:34:24","date_gmt":"2025-02-21T11:34:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77395"},"modified":"2025-02-21T13:34:24","modified_gmt":"2025-02-21T11:34:24","slug":"bfh-beschluss-vom-11-dezember-2024-xi-r-15-21-differenzbesteuerung-im-gebrauchtwagenhandel-moeglicher-vertrauensschutz-setzt-gutglaeubigkeit-voraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-11-dezember-2024-xi-r-15-21-differenzbesteuerung-im-gebrauchtwagenhandel-moeglicher-vertrauensschutz-setzt-gutglaeubigkeit-voraus\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2024, XI R 15\/21: Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel; m\u00f6glicher Vertrauensschutz setzt Gutgl\u00e4ubigkeit voraus"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.111224.XIR15.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 25a Abs 1 Nr 2, UStG \u00a7 25a Abs 6, EGRL 112\/2006 Art 314, FGO \u00a7 126a, AO \u00a7 163, AO \u00a7 227, UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. M\u00e4rz 2021, Az: 5 K 1414\/18 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25a des Umsatzsteuergesetzes unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in Bezug auf seinen jeweiligen Gesch\u00e4ftspartner nachzugehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.03.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1414\/18&nbsp;U wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) handelt mit gebrauchten Kraftfahrzeugen (Kfz). F\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2014 (Streitjahr) meldete er keine regelbesteuerten Kfz-Lieferungen, sondern nur Ums\u00e4tze unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an.<\/li><li>In 2016 f\u00fchrte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bei dem Kl\u00e4ger eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch, die die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr und den Besteuerungszeitraum 2015 umfasste.<\/li><li>Nach den Feststellungen der Pr\u00fcferin kaufte der Kl\u00e4ger in 29&nbsp;F\u00e4llen unter Verwendung \u00fcblicher Mustervertr\u00e4ge Kfz von angeblichen &#8222;Privatverk\u00e4ufern&#8220;, wobei der jeweilige Verk\u00e4ufer nicht mit dem letzten eingetragenen Halter des Kfz identisch war. Nach Auffassung der Pr\u00fcferin habe der Kl\u00e4ger dies beim Ankauf erkennen und daraus den Schluss ziehen m\u00fcssen, dass der jeweilige Verk\u00e4ufer als H\u00e4ndler t\u00e4tig ist, sofern dieser ihm keine Verkaufsvollmacht des letzten Halters hat vorlegen k\u00f6nnen. Die Pr\u00fcferin stellte Mehrums\u00e4tze in H\u00f6he von 34.705&nbsp;\u20ac fest, auf die die Regelbesteuerung anzuwenden sei.<\/li><li>Ferner hat der Kl\u00e4ger zu 22&nbsp;weiteren aufgrund Mustervertr\u00e4gen gelieferten Kfz Fahrgestellnummern angegeben, die vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht haben ermittelt werden k\u00f6nnen. Nach Auffassung der Pr\u00fcferin sei vom Unternehmer zu verlangen, dass er in seinen Buchf\u00fchrungsunterlagen und Rechnungen richtige und \u00fcberpr\u00fcfbare Daten angibt, zumal die Anwendung der Differenzbesteuerung von den Ankaufsmodalit\u00e4ten abh\u00e4nge. Der Kl\u00e4ger habe die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nur eingeschr\u00e4nkt beachtet, was nicht g\u00e4nzlich zu Lasten der Finanzverwaltung gehen k\u00f6nne. Da er aber eher versehentlich unzutreffende Angaben gemacht habe, sei die Differenzbesteuerung nur f\u00fcr 20&nbsp;% der betroffenen Ums\u00e4tze zu versagen mit der Folge, dass die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer um 5.143&nbsp;\u20ac netto zu erh\u00f6hen sei.<\/li><li>Auf der Grundlage des Pr\u00fcfungsberichts vom 13.06.2016 erlie\u00df das FA am 04.07.2016 einen entsprechenden Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Streitjahr. Der Einspruch des Kl\u00e4gers hatte nur hinsichtlich weiterer, hier nicht streitiger Pr\u00fcfungsfeststellungen Erfolg; im \u00dcbrigen wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck (Einspruchsentscheidung vom 18.04.2018).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 24.03.2021&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1414\/18&nbsp;U (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1948) ab. Es vertrat die Auffassung, der insoweit beweisbelastete Kl\u00e4ger habe nicht zur \u00dcberzeugung des FG dargelegt und nachgewiesen, dass hinsichtlich der streitbefangenen Ums\u00e4tze die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG zur Anwendung der Differenzbesteuerung vorliegen. Soweit sich der Kl\u00e4ger auf seinen guten Glauben berufe, sei abgesehen davon, dass ein etwaiger guter Glaube des Kl\u00e4gers nicht im vorliegenden Festsetzungsverfahren, sondern ausschlie\u00dflich in einem gesondert durchzuf\u00fchrenden Billigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne, insoweit nicht erkennbar, dass der Kl\u00e4ger in gutem Glauben gehandelt und alle Ma\u00dfnahmen ergriffen habe, die vern\u00fcnftigerweise von ihm verlangt werden k\u00f6nnen um sicherzustellen, dass die von ihm get\u00e4tigten Ums\u00e4tze nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung f\u00fchren.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, dass die Entscheidung des FG im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Differenzbesteuerung (vgl. EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389) stehe. Entgegen der EuGH-Rechtsprechung gehe das FG davon aus, dass den Steuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Differenzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;25a UStG bzw. Art.&nbsp;314 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) trifft. Die fehlende \u00dcbereinstimmung von Halterangaben und dem Ver\u00e4u\u00dferer des Kfz sei kein Anhaltspunkt f\u00fcr das Vorliegen von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten bei der Erkl\u00e4rung und Entrichtung der Umsatzsteuer oder gar eine Steuerhinterziehung auf der vorhergehenden Umsatzstufe. Auch k\u00f6nne die Differenzbesteuerung nicht wegen Fehlens der Rechnungsangabe &#8222;Gebrauchtgegenst\u00e4nde\/Sonderregelung&#8220; versagt werden. Auch erforderten weder \u00a7&nbsp;25a UStG noch Art.&nbsp;314 MwStSystRL die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer. Schlie\u00dflich habe er, der Kl\u00e4ger, weder gewusst noch als steuerlicher Laie wissen k\u00f6nnen, ob in der Kette der vorhergehenden Umsatzstufen zum Ausschluss von der Differenzbesteuerung f\u00fchrende Gr\u00fcnde vorhanden waren.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil und den \u00c4nderungsbescheid vom 04.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das FG hat zu Recht erkannt, dass die streitbefangenen Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers der Regelbesteuerung unterliegen.<\/li><li>1. Der Umsatzsteuer unterliegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen; Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempf\u00e4nger oder von einem anderen als dem Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr die Leistung erh\u00e4lt oder erhalten soll, abz\u00fcglich der Umsatzsteuer (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 UStG, Art.&nbsp;73 MwStSystRL).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 UStG gilt jedoch f\u00fcr Lieferungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG von beweglichen k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden die Differenzbesteuerung, wenn die in \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 UStG bestimmten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Die Vorschrift beruht auf Art.&nbsp;314 MwStSystRL, auch wenn sie in der fehlenden Beschr\u00e4nkung auf die Lieferung von Gebrauchtgegenst\u00e4nden und in der Definition des Begriffs des Wiederverk\u00e4ufers vom Unionsrecht abweicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 258, 161, BStBl II 2019, 452, Rz&nbsp;17). Diese Unterschiede wirken sich im Streitfall, der den Handel mit gebrauchten Kfz betrifft, jedoch nicht aus.<\/li><li>a) Im Streitfall hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG unerwiesen geblieben ist, n\u00e4mlich ob f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger empfangene jeweilige Lieferung eines Kfz Umsatzsteuer nicht geschuldet (Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1) oder nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 UStG nicht erhoben (Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2) oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Buchst.&nbsp;b).<\/li><li>aa) Da zu s\u00e4mtlichen streitbefangenen Lieferungen des Kl\u00e4gers als Wiederverk\u00e4ufer jeweils ein &#8222;Privatvertrag&#8220; \u00fcber den vorangegangenen Ankauf des betreffenden Kfz vorliegt, w\u00fcrde \u2011\u2011soweit es sich tats\u00e4chlich um einen Privatverk\u00e4ufer beziehungsweise Nichtsteuerpflichtigen (Art.&nbsp;314 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL) handelte\u2011\u2011 die Umsatzsteuer f\u00fcr die vorangegangene Lieferung nicht geschuldet (\u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;1 UStG). Allerdings hat das FG angenommen, dass allein aus dem Vorliegen von Musterkaufvertr\u00e4gen, die typischerweise bei privaten Kfz-Verk\u00e4ufen genutzt werden, nicht mit der erforderlichen Gewissheit gefolgert werden k\u00f6nne, dass die Verk\u00e4ufer tats\u00e4chlich Privatpersonen waren, zumal in keinem dieser F\u00e4lle der jeweilige Verk\u00e4ufer mit dem letzten Halter des Kfz identisch war. Soweit der Kl\u00e4ger unzutreffende beziehungsweise unvollst\u00e4ndige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hatte, konnten keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verk\u00e4ufern ermittelt werden. Es sei eine durchaus naheliegende M\u00f6glichkeit, dass ein Zwischenverkauf des Kfz von einer Privatperson an einen H\u00e4ndler stattgefunden hat. Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG ist aufgrund der festgestellten Tatsachen m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>bb) Soweit \u2011\u2011wie vom FA vermutet\u2011\u2011 es sich bei den Lieferungen der betreffenden Kfz an den Kl\u00e4ger nicht um solche einer Privatperson, sondern um solche eines H\u00e4ndlers beziehungsweise eines anderen Steuerpflichtigen handeln sollte, schl\u00f6sse dies nach zutreffender Auffassung des FG die Differenzbesteuerung zwar nicht in jedem Fall aus. Allerdings konnte vom FG weder festgestellt werden, dass es sich f\u00fcr diesen Fall bei dem H\u00e4ndler um einen Kleinunternehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 UStG bzw. Art.&nbsp;284 MwStSystRL handelte, f\u00fcr dessen Lieferung die Umsatzsteuer nicht erhoben wurde (\u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Alternative&nbsp;2 UStG), noch dass f\u00fcr die betreffende Lieferung an den Kl\u00e4ger jeweils die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (\u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b UStG, Art.&nbsp;314 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL). F\u00fcr ein Handeln als Kleinunternehmer oder die Vornahme der Differenzbesteuerung konnten vom FG keine Anhaltspunkte festgestellt werden; im Gegenteil spricht aus der Sicht des FG gegen die Vornahme einer Differenzbesteuerung, dass die abgeschlossenen Kaufvertr\u00e4ge keinen Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14a Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 UStG enthalten. Auch diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; auch sie bindet den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass es zu Lasten des Kl\u00e4gers geht, der die Anwendung der Differenzbesteuerung (\u00a7&nbsp;25a UStG, Art.&nbsp;314 MwStSystRL) begehrt, dass das Vorliegen der betreffenden Tatbestandsmerkmale unerwiesen geblieben ist und er nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in Bezug auf die jeweils als &#8222;Privatverk\u00e4ufer&#8220; aufgetretene Person nachzugehen.<\/li><li>aa) Art.&nbsp;314 MwStSystRL stellt eine von der allgemeinen Regelung der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Mehrwertsteuersonderregelung dar und ist daher eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;23). Die in Art.&nbsp;314 MwStSystRL enthaltenen Voraussetzungen m\u00fcssen erf\u00fcllt sein, um einem Steuerpflichtigen die Anwendung der Differenzbesteuerung zu gestatten; Art.&nbsp;314 MwStSystRL enth\u00e4lt in seinen Buchst.&nbsp;a bis d eine Auflistung der Personen, von denen der steuerpflichtige Wiederverk\u00e4ufer \u2011\u2011hier der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 diese Gegenst\u00e4nde erwerben muss, um die Sonderregelung anwenden zu k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;27). F\u00fcr die darauf beruhende Vorschrift des \u00a7&nbsp;25a UStG kommen keine hiervon abweichenden Auslegungsgrunds\u00e4tze in Betracht.<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen gilt auch im Unionsrecht der Grundsatz, dass der Steuerpflichtige die materiellen Voraussetzungen einer f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Regelung nachweisen muss (vgl. EuGH-Urteile Kemwater ProChemie vom 09.12.2021&nbsp;&#8211; C-154\/20, EU:C:2021:989, Rz&nbsp;33; DGRFP Cluj vom 16.02.2023&nbsp;&#8211; C-519\/21, EU:C:2023:106, Rz&nbsp;99&nbsp;f.). Das gilt auch dann, wenn es darauf ankommt, ob der Leistende Steuerpflichtiger ist (vgl. EuGH-Urteil Ferimet vom 11.11.2021&nbsp;&#8211; C-281\/20, EU:C:2021:910, Rz&nbsp;41&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob bei der Differenzbesteuerung Vertrauensschutz bereits im Festsetzungsverfahren zu gew\u00e4hren ist (s. dazu BFH-Beschluss vom 16.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/19, BFHE 264, 521, BStBl II 2021, 950, Rz&nbsp;22); denn dem Kl\u00e4ger steht kein Vertrauensschutz zu.<\/li><li>a) In der vom EuGH entschiedenen Rechtssache Litdana kam ausschlie\u00dflich die Erf\u00fcllung des Tatbestands des Art.&nbsp;314 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL in Betracht; allerdings wurden die betreffenden Gegenst\u00e4nde Litdana von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverk\u00e4ufer geliefert, der die Sonderregelung des Art.&nbsp;314 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL nicht auf diese Lieferung angewandt hatte (vgl. EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;30). Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art.&nbsp;314 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL waren danach nicht (in G\u00e4nze) erf\u00fcllt. Trotzdem ist es nach Auffassung des EuGH den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden eines Mitgliedstaats verwehrt, einem Steuerpflichtigen, der eine Rechnung mit Angaben sowohl zur Differenzbesteuerung als auch zur Befreiung von der Mehrwertsteuer erhalten hat, das Recht zur Anwendung der Differenzbesteuerung zu versagen, selbst wenn eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung dieser Beh\u00f6rden ergibt, dass der steuerpflichtige Wiederverk\u00e4ufer, der die Gebrauchtgegenst\u00e4nde geliefert hatte, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung dieser Gegenst\u00e4nde in Wirklichkeit nicht angewandt hatte, es sei denn, die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden weisen nach, dass der Steuerpflichtige nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder nicht alle ihm zur Verf\u00fcgung stehenden zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass der von ihm get\u00e4tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung f\u00fchrt (vgl. EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;30, 48). Unter diesen Voraussetzungen sch\u00fctzte der EuGH (im litauischen Festsetzungsverfahren) den guten Glauben des Steuerpflichtigen darauf, dass der steuerpflichtige Wiederverk\u00e4ufer, der die Gebrauchtgegenst\u00e4nde geliefert hat, die Differenzbesteuerung angewandt hat (vgl. EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; C-624\/15, EU:C:2017:389, Rz&nbsp;48).<\/li><li>b) Unabh\u00e4ngig davon, ob sich diese Gutglaubensgesichtspunkte des EuGH auch auf das deutsche Steuerfestsetzungsverfahren und auf die \u00fcbrigen Tatbest\u00e4nde des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG, Art.&nbsp;314 MwStSystRL \u00fcbertragen lassen, ist nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG im Streitfall nicht erkennbar, dass der Kl\u00e4ger in gutem Glauben gehandelt und alle Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, die vern\u00fcnftigerweise von ihm verlangt werden k\u00f6nnen um sicherzustellen, dass der von ihm get\u00e4tigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung f\u00fchrt.<\/li><li>aa) Das FG hat dazu tats\u00e4chlich festgestellt, dass es sich im Streitfall bei den Erwerben um einmalige Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit f\u00fcr den Kl\u00e4ger unbekannten Personen handelte. Au\u00dferdem war der letzte Halter des angekauften Kfz nicht mit der Person des Verk\u00e4ufers identisch. Das FG hat angenommen, der Kl\u00e4ger habe daher nicht ohne weiteres auf die Behauptung des jeweiligen Verk\u00e4ufers vertrauen k\u00f6nnen, als Privatverk\u00e4ufer zu handeln. In diesem Fall h\u00e4tte sich nach Auffassung des FG ein verst\u00e4ndiger Wirtschaftsteilnehmer zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen m\u00fcssen. Wird eine solche nicht vorgelegt, liege die Vermutung nahe, dass es sich bei dem betreffenden Verk\u00e4ufer um einen &#8222;verkappten&#8220; H\u00e4ndler handelt, der seine H\u00e4ndlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert. Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich, verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze und steht im Einklang mit dem anerkannten Ziel der Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch; sie bindet daher den Senat.<\/li><li>bb) Ein etwaiges Vertrauen des Kl\u00e4gers darauf, der jeweilige Verk\u00e4ufer des Kfz sei Kleinunternehmer, weshalb die Steuer nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 UStG nicht erhoben worden sei, oder Unternehmer, der seinerseits die Differenzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;25a UStG vorgenommen habe, f\u00e4nde in den hier ausschlie\u00dflich eingegangenen Vertr\u00e4gen \u00fcber Privatverk\u00e4ufe keine Grundlage.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich vermag die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen der Pr\u00fcferin die Aufzeichnungspflichten nach \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;6 UStG erf\u00fcllt hat, das Verwirklichen des Tatbestands der Differenzbesteuerung nach \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;1 UStG beziehungsweise das Vorliegen eines diesbez\u00fcglichen sch\u00fctzenswerten Vertrauens nicht zu ersetzen.<\/li><li>4. Das FA hat danach die betroffenen Ums\u00e4tze zu Recht der Regelbesteuerung unterworfen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es die Steuer unzutreffend bemessen h\u00e4tte.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.111224.XIR15.21.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 25a Abs 1 Nr 2, UStG \u00a7 25a Abs 6, EGRL 112\/2006 Art 314, FGO \u00a7 126a, AO \u00a7 163, AO \u00a7 227, UStG VZ 2014 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. M\u00e4rz 2021, Az: 5 K 1414\/18 U Leits\u00e4tze NV: Es geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der die Anwendung der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-11-dezember-2024-xi-r-15-21-differenzbesteuerung-im-gebrauchtwagenhandel-moeglicher-vertrauensschutz-setzt-gutglaeubigkeit-voraus\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 11. 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