{"id":77401,"date":"2025-02-21T13:36:42","date_gmt":"2025-02-21T11:36:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77401"},"modified":"2025-02-21T13:36:42","modified_gmt":"2025-02-21T11:36:42","slug":"bfh-urteil-vom-25-september-2024-xi-r-6-23-umsatzsteuerrechtliche-bemessungsgrundlage-im-falle-strafrechtlicher-einziehung-von-tatertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-september-2024-xi-r-6-23-umsatzsteuerrechtliche-bemessungsgrundlage-im-falle-strafrechtlicher-einziehung-von-tatertraegen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25. September 2024, XI R 6\/23: Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Tatertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.250924.XIR6.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>StGB \u00a7 73 Abs 1, FGO \u00a7 123 Abs 1, FGO \u00a7 126 Abs 3, FGO \u00a7 143 Abs 2, FGO \u00a7 11, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 10 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, AO \u00a7 40, EGRL 112\/2006 Art 78, EGRL 112\/2006 Art 73, EGRL 112\/2006 Art 90, GG Art 3 Abs 1, UStG VZ 2015 , EUGrdRCh Art 20<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 07. M\u00e4rz 2023, Az: 2 K 2150\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Behandlung strafrechtlich eingezogener Tatentgelte ist umsatzsteuerrechtlich die Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Ums\u00e4tzen im Wege einer teleologischen Reduktion des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf den um die eingezogenen Betr\u00e4ge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine festgesetzte Steuer ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision wegen Erlass der Umsatzsteuer 2011 bis 2015 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.03.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2150\/21 auf die Revision des Kl\u00e4gers aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die im Rahmen einer strafrechtlich angeordneten Einziehung von Bestechungsgeldern an die Landesjustizkasse geleistete Zahlung des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) f\u00fchrt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Diplom-Ingenieur der Versorgungstechnik und war bei verschiedenen Unternehmen der Immobilienwirtschaft als Projekt- beziehungsweise technischer Leiter t\u00e4tig. Bis Ende 2014 betreute er als angestellter Projektleiter bei der X-AG in A und deren Tochtergesellschaft Y-GmbH gr\u00f6\u00dfere Instandsetzungsma\u00dfnahmen im Immobilienbereich. Im Jahr 2015 (Streitjahr) war der Kl\u00e4ger bis September bei der W-AG und ab Oktober bei der Z-GmbH angestellt.<\/li><li>Im Jahr 2017 leitete das Finanzamt \u2026 (FA&nbsp;O), Sachgebiet f\u00fcr Steuerfahndung und Strafsachen, gegen den Kl\u00e4ger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 2011 bis 2015 ein, das im Jahr 2019 wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung 2011 bis 2015 erweitert wurde. Zeitgleich ermittelte auch die Staatsanwaltschaft N gegen den Kl\u00e4ger wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung im gesch\u00e4ftlichen Verkehr sowie wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Am 07.09.2018 erhob sie Anklage gegen den Kl\u00e4ger.<\/li><li>Mit Beschluss vom 22.03.2019 ordnete das Amtsgericht N den Verm\u00f6gensarrest in H\u00f6he von insgesamt 133.740,23&nbsp;\u20ac in das bewegliche und unbewegliche Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers an.<\/li><li>Im Bericht vom 09.08.2019 stellte das FA&nbsp;O fest, dass Umsatzsteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr den Pr\u00fcfungszeitraum vom Kl\u00e4ger nicht eingereicht worden seien. Es stellte weiter fest, dass der Kl\u00e4ger in seiner Funktion als Projektbetreuer bei der X-AG und der Y-GmbH Einfluss auf die Vergabe von Bauauftr\u00e4gen gehabt habe. Soweit er f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit ingenieurtechnische Leistungen ben\u00f6tigt habe, habe er das zu beauftragende B\u00fcro aus einem Kreis von \u2026 Rahmenvertragspartnern selbst ausw\u00e4hlen k\u00f6nnen. Dies habe der Kl\u00e4ger als M\u00f6glichkeit erkannt, sich regelm\u00e4\u00dfig die Auftragserteilung an nahestehende Gesch\u00e4ftspartner durch Zuwendungen f\u00fcr sein Privatverm\u00f6gen bezahlen zu lassen. Auch sei dies nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers geschehen, um letztendlich von den beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, \u00fcberwiegend f\u00fcr den privaten Hausbau, zu erhalten. Weiterhin stellte das FA&nbsp;O fest, dass der Kl\u00e4ger die Zahlungen von Schmiergeldern beziehungsweise die Zuwendungen durch die Bewerber als Entgelte f\u00fcr steuerpflichtige Leistungen erhalten habe und daher seine Ums\u00e4tze nach vereinbarten Entgelten der Besteuerung habe unterwerfen m\u00fcssen, was er nicht getan habe. Die Bruttoeinnahmen in den Jahren 2011 bis 2015 beliefen sich auf insgesamt 379.498&nbsp;\u20ac. Im Jahr 2015 h\u00e4tten die Bruttoeinnahmen 6.997&nbsp;\u20ac betragen.<\/li><li>Auf Grundlage der Feststellungen des FA&nbsp;O erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 07.10.2019 den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2015, in dem er Ums\u00e4tze zum allgemeinen Steuersatz in H\u00f6he von 5.880&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigte und die Umsatzsteuer mit 1.117,20&nbsp;\u20ac festsetzte.<\/li><li>Hiergegen legte der Kl\u00e4ger fristgerecht Einspruch ein. W\u00e4hrend des laufenden Einspruchsverfahrens verurteilte das Landgericht N den Kl\u00e4ger mit \u2011\u2011inzwischen rechtskr\u00e4ftigem\u2011\u2011 Urteil vom 09.06.2020 wegen Bestechlichkeit im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in 17&nbsp;F\u00e4llen und Steuerhinterziehung in vier F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem wurde gegen den Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 340.259,11&nbsp;\u20ac die Einziehung des Wertes des Erlangten angeordnet.<\/li><li>Daraufhin trug der Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend vor, dass er hinsichtlich der angeordneten Einziehung drei Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 170.238,82&nbsp;\u20ac geleistet habe, darunter am 19.11.2015 eine Barzahlung von 12.000&nbsp;\u20ac sowie zwei Zahlungen im Jahr 2018. Zahlungen an die Landesjustizkasse m\u00fcssten als Minderung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;17 UStG ber\u00fccksichtigt werden. Er, der Kl\u00e4ger, sei mit der Freiheitsstrafe abgeurteilt worden, eine Geldstrafe sei nicht festgesetzt worden. Die Einziehung sei nicht Bestandteil der Strafe.<\/li><li>Mit seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2015 vom 14.12.2020 meldete der Kl\u00e4ger um -10.084&nbsp;\u20ac (brutto -12.000&nbsp;\u20ac) berichtigte Ums\u00e4tze an und berechnete die Umsatzsteuer mit -798,76&nbsp;\u20ac. Dieser Anmeldung stimmte das FA nicht zu.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 05.08.2021 wies es den Einspruch des Kl\u00e4gers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, dass das Landgericht N in seinem Urteil die vom Kl\u00e4ger erhaltenen Entgelte f\u00fcr die umsatzsteuerpflichtigen Ums\u00e4tze festgestellt habe. Diese Entgelte seien der Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz unterworfen worden. Dass die Einziehung nach \u00a7\u00a7&nbsp;73&nbsp;ff. des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet worden sei, habe keinen Einfluss auf die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage und f\u00fchre nicht zu einer Minderung nach \u00a7&nbsp;17 UStG. Der Aufwand der jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger zum Erhalt der Leistung durch den Kl\u00e4ger habe sich durch die Zahlung an die Landesjustizkasse nicht ge\u00e4ndert, denn der Kl\u00e4ger habe das Entgelt nicht an den jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger zur\u00fcckgezahlt. Der Leistungsaustausch zwischen dem Kl\u00e4ger und den jeweiligen Leistungsempf\u00e4ngern beziehungsweise Zahlenden bleibe von der strafrechtlich verpflichtenden Zahlung des Erlangten nach \u00a7\u00a7&nbsp;73&nbsp;ff. StGB unber\u00fchrt. Das der Besteuerung zugrundeliegende Leistungsverh\u00e4ltnis betreffe nur den Steuerpflichtigen und die jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger beziehungsweise Zahlenden.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage wegen Umsatzsteuer 2015 wies das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1033 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 07.03.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2150\/21 ab. Es f\u00fchrt im Wesentlichen aus, dass die vom Kl\u00e4ger im Rahmen der Einziehung an die Landesjustizkasse geleistete Zahlung in H\u00f6he von 12.000&nbsp;\u20ac nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;17 UStG f\u00fchre. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG l\u00e4gen vor. Insbesondere habe der Kl\u00e4ger Leistungen erbracht. Er sei als Unternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG t\u00e4tig geworden. Die erlangten Bestechungsgelder seien als Gegenleistung Entgelt im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht wegen der Einziehung des Wertes des Erlangten geboten. Insbesondere sei die Bemessungsgrundlage nicht nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG zu mindern.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts. Das FA habe zwar zu Recht die Bestechungsgelder als Entgelte f\u00fcr umsatzsteuerpflichtige Leistungen angesehen, jedoch habe es zu Unrecht die im Streitjahr an die Landesjustizkasse gezahlten 12.000&nbsp;\u20ac nicht ber\u00fccksichtigt, was mit dem Neutralit\u00e4tsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Die Nichtber\u00fccksichtigung der Einziehung der Bestechungsgelder von 340.259,11&nbsp;\u20ac f\u00fchre dazu, dass vom Kl\u00e4ger insgesamt zus\u00e4tzlich 54.327,09&nbsp;\u20ac an Umsatzsteuer zu zahlen w\u00e4ren. Eine Steuergef\u00e4hrdung w\u00fcrde von der Berichtigung des Steuerbetrags entsprechend der R\u00fcckzahlung der Bestechungsgelder nicht ausgehen, da weder Rechnungen ausgestellt noch Vorsteuerbetr\u00e4ge abgezogen worden seien. Er, der Kl\u00e4ger, werde durch die Nichtber\u00fccksichtigung der R\u00fcckzahlung der Bestechungsgelder doppelt belastet. K\u00f6nne die Doppelbelastung nicht im Festsetzungsverfahren beseitigt werden, m\u00fcsse dies im Erlassverfahren erfolgen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>unter Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Einspruchsentscheidung vom 05.08.2021 den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 07.10.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Steuer auf -798,76&nbsp;\u20ac festgesetzt wird,<br \/>sowie die Umsatzsteuer 2011 bis 2015 in H\u00f6he von 54.326,70&nbsp;\u20ac zu erlassen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA tr\u00e4gt vor, dass eine Entgeltminderung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann zu einer Korrektur nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG f\u00fchre, wenn zwischen Minderung der Bemessungsgrundlage und der steuerpflichtigen Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/09, BFH\/NV 2010, 1869; vom 30.01.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/13, BFH\/NV 2014, 911). Zahlungen des Leistenden w\u00fcrden somit keine Entgeltminderung darstellen, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Die Zahlung an die Landesjustizkasse sei aufgrund von \u00a7\u00a7&nbsp;73&nbsp;ff. StGB erfolgt, so dass sie nicht an den Leistungsempf\u00e4nger und damit an einen Dritten gezahlt worden sei. Das gegenseitige Austauschverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und den Auftragnehmern sei nicht r\u00fcckabgewickelt worden, da die Auftragnehmer als Leistungsempf\u00e4nger das von ihnen an den Kl\u00e4ger gezahlte Entgelt nicht wiedererlangt h\u00e4tten. Das Ergebnis sei auch mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t vereinbar.<\/li><li>Wie das FG in seinem Urteil ausf\u00fchrt habe, sei die M\u00f6glichkeit eines Erlasses nach \u00a7&nbsp;227 der Abgabenordnung (AO) in einem anderen Verfahren zu kl\u00e4ren und habe demzufolge f\u00fcr den hiesigen Rechtsstreit keine Bedeutung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision wegen Erlass der Umsatzsteuer 2011 bis 2015 ist unzul\u00e4ssig und ist deshalb zu verwerfen. Da die Revision im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig ist, kann \u00fcber sie einheitlich durch Urteil entschieden werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Soweit der Kl\u00e4ger erstmals im Revisionsverfahren beantragt hat, die Umsatzsteuer 2011 bis 2015 zu erlassen, ist dieses Begehren unzul\u00e4ssig. Denn es handelt sich dabei um eine im Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzul\u00e4ssige Klageerweiterung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.03.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;42\/11, BFH\/NV 2012, 1486, Rz&nbsp;30).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist im \u00dcbrigen begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zwar dem Grunde nach zu Recht erkannt, dass der Kl\u00e4ger steuerpflichtige Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt hat, indem er Dritten gegen entsprechende Zuwendungen Vorteile im Vergabeprozess gegen\u00fcber Mitbewerbern verschafft hat (s. hierzu 1.). Allerdings hat das FG nicht hinreichend gepr\u00fcft und den Sachverhalt entsprechend gew\u00fcrdigt, ob die Steuer f\u00fcr diese Ums\u00e4tze im Streitjahr entstanden ist (s. hierzu 2.). Ferner bedarf es noch Feststellungen dazu, ob die vom Kl\u00e4ger \u2011\u2011als solche an die Landesjustizkasse\u2011\u2011 geltend gemachten Zahlungen von brutto 12.000&nbsp;\u20ac zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer 2015 f\u00fchren (s. hierzu 3.). Deshalb ist die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>1. Das entgeltliche Einr\u00e4umen von Vorteilen im Vergabeprozess an Dritte gegen\u00fcber Mitbewerbern ist eine steuerpflichtige sonstige Leistung.<\/li><li>a) Der Umsatzsteuer unterliegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG unter anderem sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt [seit 01.01.2023: &#8222;\u2026, unabh\u00e4ngig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsf\u00e4hig ist&#8220;]. Jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist grunds\u00e4tzlich gewerblich oder beruflich (vgl. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>b) Es kommt dabei nicht darauf an, ob die T\u00e4tigkeit gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verst\u00f6\u00dft (\u00a7&nbsp;40 AO). Dies gilt auch f\u00fcr unwirksame Rechtsgesch\u00e4fte (\u00a7&nbsp;41 AO). Diese Vorschriften sind Ausdruck der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen und in der Abgabenordnung vor die Klammer gezogenen Grundsatzentscheidung, die Besteuerung insgesamt wertneutral beziehungsweise vordergr\u00fcndig an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet durchzuf\u00fchren (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz&nbsp;29; s.a. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.1977&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, unter B II.3.c sowie zuletzt BFH-Urteil vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;16\/21, BStBl II 2024, 442, Rz&nbsp;21, zur Abgrenzung zur beruflichen Sph\u00e4re). Im Umsatzsteuerrecht hielt man daher unterschiedliche (zum Teil fr\u00fcher) unerlaubte T\u00e4tigkeiten f\u00fcr steuerbar (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.06.1987&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9\/79, BFHE 150, 192, BStBl II 1987, 653, zur Prostitution; vom 08.09.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/10, BFHE 235, 501, BStBl II 2014, 203, zur Unterschlagung\/Hehlerei; vom 28.02.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/01, BFHE 198, 220, BStBl II 2003, 950, unter II.2.b, zu nichtigen Entsorgungsvertr\u00e4gen von Deponiebetreibern).<\/li><li>c) Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) hat jedoch entschieden, dass illegale T\u00e4tigkeiten unter bestimmten Umst\u00e4nden nicht steuerbar sind (vgl. EuGH-Urteil Vereniging Happy Family Rustenburgerstraat vom 05.07.1988&nbsp;&#8211; C-289\/86, EU:C:1988:360, Rz&nbsp;18). Danach ist zu beachten, dass zwar der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralit\u00e4t bei der Erhebung der Mehrwertsteuer tats\u00e4chlich eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Gesch\u00e4ften verbietet. Dies gilt jedoch zum Beispiel nicht f\u00fcr die verbotene Lieferung von Erzeugnissen wie Bet\u00e4ubungsmitteln, die insoweit besondere Merkmale aufweisen, als sie \u2011\u2011mit Ausnahme eines streng \u00fcberwachten Vertriebs zur Verwendung f\u00fcr medizinische und wissenschaftliche Zwecke\u2011\u2011 schon nach ihrem Wesen in allen Mitgliedstaaten einem vollst\u00e4ndigen Verkehrsverbot unterliegen. Andererseits hat der EuGH entschieden, dass die Einstufung eines Verhaltens als strafbar nicht ohne weiteres dazu f\u00fchrt, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist; vielmehr ist dies nur in spezifischen Situationen der Fall, in denen wegen der besonderen Eigenschaften bestimmter Waren oder bestimmter Dienstleistungen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Salumets u.a. vom 29.06.2000&nbsp;&#8211; C-455\/98, EU:C:2000:352, Rz&nbsp;19; Coffeeshop &#8222;Siberi\u00eb&#8220; vom 29.06.1999&nbsp;&#8211; C-158\/98, EU:C:1999:334, Rz&nbsp;14 und 21; Kittel und Recolta Recycling vom 06.07.2006&nbsp;&#8211; C-439\/04 und C-440\/04, EU:C:2006:446, Rz&nbsp;50; The Rank Group vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; C-259\/10 und C-260\/10, EU:C:2011:719, Rz&nbsp;45; Fluvius Antwerpen vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-677\/21, EU:C:2023:348, Rz&nbsp;28; vgl. auch Schlussantr\u00e4ge der Generalanw\u00e4ltin Kokott in der Rechtssache Fluvius Antwerpen vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; C-677\/21, EU:C:2023:24, Rz&nbsp;33). Die Urteile betreffen Waren und Dienstleistungen, die aufgrund ihrer besonderen Merkmale weder in den Verkehr gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteile Lange vom 02.08.1993&nbsp;&#8211; C-111\/92, EU:C:1993:345, Rz&nbsp;12; Fischer vom 11.06.1998&nbsp;&#8211; C-283\/95, EU:C:1998:276, Rz&nbsp;20 und 22).<\/li><li>d) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze unterliegt im Streitfall die Gew\u00e4hrung von Vorteilen gegen Bestechungsgelder \u2011\u2011wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat\u2011\u2011 der Umsatzsteuer (ebenso vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;102\/96; Nieders\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 24.10.1996&nbsp;&#8211; V&nbsp;570\/95, EFG 1997, 182; FG M\u00fcnchen, Beschluss vom 02.03.2012&nbsp;&#8211; 8&nbsp;V&nbsp;2836\/11, juris, Rz&nbsp;29; Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 18.02.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;148\/20, EFG 2022, 619). Die Zahlung der Bestechungsgelder durch die Auftragnehmer an den Kl\u00e4ger stellen Entgelte f\u00fcr steuerpflichtige Leistungen des Kl\u00e4gers dar. Die Steuerbarkeit entf\u00e4llt auch nicht wegen eines vollst\u00e4ndigen Verkehrsverbots im Sinne des EuGH. Der Streitfall betrifft einen Wirtschaftssektor, der an sich rechtm\u00e4\u00dfig ist. Hinsichtlich der Auftragsvergabe besteht ein Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor (a.A. Erdbr\u00fcgger in W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;71, Stichwort &#8222;Bestechungsgelder&#8220;). Die Auswahl des Unternehmens, das den Zuschlag f\u00fcr einen Auftrag erh\u00e4lt, kann auch auf legalem Weg erfolgen. Somit ist auch unionsrechtlich im Streitfall der Grundsatz der Neutralit\u00e4t der Umsatzsteuer zu beachten.<\/li><li>e) Der Senat weicht damit nicht vom Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;436\/21 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 577) ab; denn dieses betrifft einen anderen Sachverhalt (Handel mit Abdeckrechnungen).<\/li><li>2. Die Feststellungen des FG tragen allerdings schon nicht dessen Entscheidung, dass f\u00fcr die vorgenannten Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers im Streitjahr eine Steuer entstanden ist. Deshalb ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Feststellungen an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 UStG entsteht die Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgef\u00fchrt worden sind.<\/li><li>Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;63 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung von Gegenst\u00e4nden bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.<\/li><li>b) Zudem ordnet \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 UStG die Steuerentstehung mit Leistungsausf\u00fchrung auch f\u00fcr Teilleistungen an. Teilleistungen liegen nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 UStG vor, wenn f\u00fcr bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.<\/li><li>Dies beruht auf Art.&nbsp;64 MwStSystRL; geben Lieferungen von Gegenst\u00e4nden, die nicht die Vermietung eines Gegenstands oder den Ratenverkauf eines Gegenstands im Sinne des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL betreffen, und Dienstleistungen zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.<\/li><li>c) Das FG hat den Streitfall nicht unter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfgaben gepr\u00fcft.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang wird es zu ber\u00fccksichtigen haben, dass nach seinen bisherigen tats\u00e4chlichen Feststellungen der Kl\u00e4ger im Streitjahr nicht mehr bei der X-AG und der Y-GmbH, auf deren Vergabeprozesse er ausschlie\u00dflich Einfluss genommen hat, besch\u00e4ftigt war.<\/li><li>Allerdings hat der Kl\u00e4ger nach den Feststellungen der Steuerfahndung (vom FG in Bezug genommener Bericht vom 09.08.2019) noch im Streitjahr einen von einem Leistungsempf\u00e4nger gestellten Pkw mit einem Vorteil von brutto 6.997&nbsp;\u20ac genutzt. Das FG wird tats\u00e4chlich zu w\u00fcrdigen haben, ob sich dieser Vorteil auf dem Streitjahr vorangegangene Besteuerungszeitr\u00e4ume oder auf das Streitjahr bezieht (vgl. EuGH-Urteil baumgarten sports &amp; more vom 29.11.2018&nbsp;&#8211; C-548\/17, EU:C:2018:970, Rz&nbsp;31).<\/li><li>3. Soweit der Kl\u00e4ger Absch\u00f6pfungsbetr\u00e4ge an die Staatskasse gezahlt hat, mindern die eingezogenen Betr\u00e4ge die Steuerbemessungsgrundlage f\u00fcr seine Dienstleistungen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 UStG). Der geschuldete Steuerbetrag ist in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG zu berichtigen.<\/li><li>a) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 UStG) nach dem Entgelt bemessen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>aa) Entgelt war nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung alles, was der Leistungsempf\u00e4nger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt geh\u00f6rte auch, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG n.F. setzte im Streitjahr Art.&nbsp;73 MwStSystRL in nationales Recht um; danach ist Besteuerungsgrundlage &#8222;\u2026 alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer f\u00fcr diese Ums\u00e4tze vom Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger oder einem Dritten erh\u00e4lt oder erhalten soll, einschlie\u00dflich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums\u00e4tze zusammenh\u00e4ngenden Subventionen \u2026&#8220;.<\/li><li>cc) Trotz der vorhandenen Formulierungsunterschiede f\u00fchren die unter&nbsp;aa und bb genannten Regelungen nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (grundlegend Urteil vom 19.10.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;48\/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c; vgl. auch BFH-Urteile vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/09, BFHE 230, 252, BStBl II 2011, 142, Rz&nbsp;11; vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/14, BFHE 246, 562, BStBl II 2023, 89, Rz&nbsp;22; vom 22.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/15, BFHE 257, 169, BStBl II 2017, 812, Rz&nbsp;24 und 26; vom 10.06.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;25\/18, BFHE 270, 181, Rz&nbsp;29) zum selben Ergebnis: Eine Zahlung\/Aufwendung war auch damals grunds\u00e4tzlich (nur) dann Entgelt\/Gegenleistung f\u00fcr eine bestimmte Leistung, wenn sie &#8222;f\u00fcr die Leistung&#8220; beziehungsweise &#8222;f\u00fcr diese Ums\u00e4tze&#8220; gew\u00e4hrt wurde beziehungsweise der Leistende sie hierf\u00fcr erhielt.<\/li><li>b) Unionsrechtlich ergibt sich aus Art.&nbsp;78 MwStSystRL au\u00dferdem, dass in die Steuerbemessungsgrundlage Steuern, Z\u00f6lle, Absch\u00f6pfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst einzubeziehen sind (Art.&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL). Sie m\u00fcssen daher in richtlinienkonformer Auslegung in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden (vgl. Treiber in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;51; Stapperfend in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;167; Probst in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;80; Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl., S.&nbsp;923; BeckOK\/Suabedissen, 42.&nbsp;Ed. 15.09.2024, UStG \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;38; s.a. Abschn.&nbsp;10.1 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; kritisch Hidien, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 667).<\/li><li>Danach w\u00fcrden die Absch\u00f6pfungsbetr\u00e4ge, die der Kl\u00e4ger an die Staatskasse gezahlt hat, nicht die Bemessungsgrundlage vermindern.<\/li><li>c) Eine Verminderung der Bemessungsgrundlage ist gleichwohl unionsrechtlich und verfassungsrechtlich geboten, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, Art.&nbsp;20 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union) verletzt w\u00e4re.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darf der T\u00e4ter durch eine Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung und Besteuerung nicht doppelt belastet werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;4-7\/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;23\/12, BFHE 245, 536, BStBl II 2014, 684, Rz&nbsp;73). Zur Ertragsbesteuerung hat das BVerfG ausgef\u00fchrt, dass mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit weder eine Regelung vereinbar ist, die dem T\u00e4ter seinen Gewinn sowohl unter ordnungswidrigkeitsrechtlichen als auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten voll bel\u00e4sst, noch eine Regelung, welche die vollst\u00e4ndige Absch\u00f6pfung nach ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grunds\u00e4tzen mit einer zus\u00e4tzlichen steuerrechtlichen Belastung verbindet. Ist gem\u00e4\u00df dem geltenden Recht der durch eine Ordnungswidrigkeit erlangte Gewinn nach einkommensteuerrechtlichen Regeln zu versteuern, so darf deshalb in den auf seine Absch\u00f6pfung gerichteten Teil des Bu\u00dfgeldes nur der um den absehbaren Steueranteil verminderte Gewinnbetrag einbezogen werden. Umgekehrt darf die Absetzung der Geldbu\u00dfe als Betriebsausgabe in H\u00f6he des Absch\u00f6pfungsbetrags dann nicht ausgeschlossen werden, wenn deren Bemessung vom Bruttobetrag des erzielten Gewinns ausgeht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.01.1990&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;4-7\/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, unter B.I.3.). Das BVerfG hat damit ausdr\u00fccklich nur die vollst\u00e4ndige Absch\u00f6pfung des wirtschaftlichen Vorteils, die mit einer zus\u00e4tzlichen Steuerbelastung verbunden ist, als unvereinbar mit dem Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip bezeichnet (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 23.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;59\/09, BFH\/NV 2011, 2047, Rz&nbsp;41; vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz&nbsp;18). Nach der Rechtsprechung des BGH wird durch die Einziehung sowohl des Wertes der Bestechungsgelder als auch des Wertes der hierauf angefallenen Steuern dem Steuerpflichtigen im Ergebnis ein h\u00f6herer Betrag entzogen, als ihm durch die Tat zugeflossen ist (vgl. z.B. BGH-Beschl\u00fcsse vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;99\/19, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2019, 3798, Rz&nbsp;8; vom 25.03.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;242\/20, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaft- und Steuerstrafrecht \u2011\u2011wistra\u2011\u2011 2021, 366, Rz&nbsp;10).<\/li><li>bb) Eine derartige Doppelbesteuerung verstie\u00dfe ebenso gegen Unionsrecht.<\/li><li>(1) Die Mehrwertsteuer soll nur den Endverbraucher belasten und f\u00fcr die Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endg\u00fcltigen Besteuerung t\u00e4tig sind, unabh\u00e4ngig von der Zahl der Ums\u00e4tze v\u00f6llig neutral sein (vgl. EuGH-Urteile Lebara vom 03.05.2012&nbsp;&#8211; C-520\/10, EU:C:2012:264, Rz&nbsp;25; Novo Nordisk vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-248\/23, EU:C:2024:735, Rz&nbsp;32). Art.&nbsp;90 MwStSystRL ist in diesem Zusammenhang Ausdruck des fundamentalen unionsrechtlichen Grundsatzes, nach dem die tats\u00e4chlich erhaltene Gegenleistung als Bemessungsgrundlage dient und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten \u00fcbersteigt (vgl. EuGH-Urteile Goldsmiths vom 03.07.1997&nbsp;&#8211; C-330\/95, EU:C:1997:339, Rz&nbsp;15; A-PACK CZ vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; C-127\/18, EU:C:2019:377, Rz&nbsp;17; E. (Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage) vom 15.10.2020&nbsp;&#8211; C-335\/19, EU:C:2020:829, Rz&nbsp;21).<\/li><li>(2) W\u00fcrde die Bemessungsgrundlage nicht um erfolgreich vom Staat eingezogene Betr\u00e4ge gemindert, w\u00fcrde au\u00dferdem der Kl\u00e4ger als Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer f\u00fcr Rechnung des Staates nicht vollst\u00e4ndig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH-Urteile Di Maura vom 23.11.2017&nbsp;&#8211; C-246\/16, EU:C:2017:887, Rz&nbsp;23; Euler Hermes vom 09.02.2023&nbsp;&#8211; C-482\/21, EU:C:2023:83, Rz&nbsp;35; E. (Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage) vom 15.10.2020&nbsp;&#8211; C-335\/19, EU:C:2020:829, Rz&nbsp;31).<\/li><li>(3) Au\u00dferdem steht nach der Rechtsprechung des EuGH der Grundsatz der Steuerneutralit\u00e4t, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, einer Doppelbesteuerung der unternehmerischen T\u00e4tigkeiten eines Steuerpflichtigen entgegen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bakcsi vom 08.03.2001&nbsp;&#8211; C-415\/98, EU:C:2001:136, Rz&nbsp;46; Klub vom 22.03.2012&nbsp;&#8211; C-153\/11, EU:C:2012:163, Rz&nbsp;42; NLB Leasing vom 02.07.2015&nbsp;&#8211; C-209\/14, EU:C:2015:440, Rz&nbsp;40).<\/li><li>cc) Der nationale Gesetzgeber hat sich im Anschluss an das oben genannte Urteil des BVerfG im Bereich der Ertragsteuer f\u00fcr die sogenannte &#8222;steuerrechtliche L\u00f6sung&#8220; entschieden und mit dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes eingef\u00fchrt. Danach gilt das grunds\u00e4tzliche steuerrechtliche Betriebsausgabenabzugsverbot bei Geldbu\u00dfen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesversto\u00df erlangt wurde, abgesch\u00f6pft worden ist und die angefallenen Einkommen- und Ertragsteuern dabei nicht ber\u00fccksichtigt wurden (vgl. dazu z.B. auch BFH-Urteile vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/17, BFHE 265, 113, BStBl II 2019, 663, Rz&nbsp;19; vom 07.12.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFH\/NV 2023, 803, Rz&nbsp;19).<\/li><li>An diesen Grunds\u00e4tzen hat der Gesetzgeber auch im Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung vom 13.04.2017 (BGBl I 2017, 872) festgehalten: Doppelbelastungen sollen weiter dadurch vermieden werden, dass Zahlungen auf eine (Wertersatz-)Einziehungsanordnung wieder zum Beispiel als &#8222;Ausgaben&#8220; bei der Einkommensteuer abgesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. BTDrucks 18\/11640, S.&nbsp;78). Hierdurch sollen die Strafgerichte von der regelm\u00e4\u00dfig aufwendigen Ermittlung der genauen steuerlichen Belastung entlastet werden (BTDrucks 18\/11640, S.&nbsp;79). Der Ausgleich findet damit erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum statt, in dem die Einziehung (des Wertes) der Bestechungsgelder stattgefunden hat (vgl. BGH-Beschluss vom 05.09.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;99\/19, NJW 2019, 3798, Rz&nbsp;9).<\/li><li>d) Entsprechend dem vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten und auch f\u00fcr die Zukunft weiterverfolgten &#8222;steuerrechtlichen&#8220; L\u00f6sungsweg muss auch umsatzsteuerrechtlich die L\u00f6sung steuerrechtlich durch eine Minderung der Bemessungsgrundlage entsprechend \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG erfolgen. Dass der eingezogene Betrag im Rahmen der Einziehung nicht an den leistenden Unternehmer zur\u00fcckgezahlt wird, steht unter Umst\u00e4nden wie denen des Streitfalls nicht entgegen.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;73 StGB i.d.F. des Streitjahres 2015 (a.F.) ordnete das Gericht, wenn eine rechtswidrige Tat begangen worden ist und der T\u00e4ter oder Teilnehmer f\u00fcr die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat, dessen Verfall an. Die Anordnung des Verfalls erstreckte sich auf die gezogenen Nutzungen (\u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 StGB a.F.). Seit 01.07.2017 ordnet nach \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 StGB das Gericht, wenn der T\u00e4ter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder f\u00fcr sie etwas erlangt, dessen Einziehung an. Gleiches gilt f\u00fcr gezogene Nutzungen aus dem Erlangten (\u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;2 StGB). Art.&nbsp;316h Satz&nbsp;2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) sieht vor, dass die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung vom 13.04.2017 (BGBl I 2017, 872) nicht in Verfahren anzuwenden sind, in denen bis zum 01.07.2017 bereits eine Entscheidung \u00fcber die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. Wird jedoch, wie wohl im Streitfall am 09.06.2020, \u00fcber die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 01.07.2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, ist nach \u00a7&nbsp;316h Satz&nbsp;1 EGStGB abweichend von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 StGB unter anderem \u00a7&nbsp;73 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Verm\u00f6gensabsch\u00f6pfung vom 13.04.2017 (BGBl I 2017, 872) anzuwenden.<\/li><li>Ist die Einziehung eines Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht m\u00f6glich (oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstands nach \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;3 StGB oder nach \u00a7&nbsp;73b Abs.&nbsp;3 StGB abgesehen), so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht (\u00a7&nbsp;73c Satz&nbsp;1 StGB).<\/li><li>bb) Als &#8222;durch die Tat Erlangtes&#8220; kommen vor allem Tatentgelte in Betracht (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 22.10.2002&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;169\/02, Der Betrieb 2003, 336, zum Bestechungslohn; BGH-Beschluss vom 27.03.2012&nbsp;&#8211; 2&nbsp;StR&nbsp;31\/12, wistra 2012, 263, zur Entlohnung f\u00fcr Absatzhilfe; vgl. auch Eser\/Schuster in Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, Strafgesetzbuch, 30.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;73 Rz&nbsp;10).<\/li><li>cc) Ein nach \u00a7\u00a7&nbsp;73 bis 73b StGB eingezogener Gegenstand wird allerdings dem Verletzten beziehungsweise demjenigen, dem ein Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder dessen Rechtsnachfolger zur\u00fcck\u00fcbertragen (\u00a7&nbsp;459h Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Strafprozessordnung \u2011\u2011StPO\u2011\u2011). Hat das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nach \u00a7&nbsp;73c StGB angeordnet, wird der Erl\u00f6s an den Verletzten beziehungsweise denjenigen, dem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt; \u00a7&nbsp;111i StPO gilt entsprechend (\u00a7&nbsp;459 Abs.&nbsp;2 StPO). Auch wenn dies in F\u00e4llen der Bestechlichkeit nicht der Empf\u00e4nger der Leistung des Kl\u00e4gers sein d\u00fcrfte, sondern vielleicht ein Dritter, der seinerseits an den Empf\u00e4nger der Leistung des Kl\u00e4gers ein \u00fcberh\u00f6htes Entgelt f\u00fcr dessen Leistung gezahlt hat (vgl. zum Gesch\u00e4ftsherrn als Verletzten bei \u00a7&nbsp;299 StGB: BGH-Beschluss vom 20.03.2014&nbsp;&#8211; 3&nbsp;StR&nbsp;28\/14, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2014, 397; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.02.2021&nbsp;&#8211; 8&nbsp;AZR&nbsp;171\/19, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeits- und Sozialrecht 2021, 1469, Rz&nbsp;81&nbsp;ff.), belegt dieser Umstand doch, dass die Art und Weise, in der im vorliegenden Fall die streitigen Zahlungen geleistet wurden, die Einstufung dieser Zahlungen als Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Frage stellen kann (vgl. auch EuGH-Urteil Novo Nordisk vom 12.09.2024&nbsp;&#8211; C-248\/23, EU:C:2024:735, Rz&nbsp;46&nbsp;ff.). Das andernfalls eintretende Ergebnis w\u00e4re in entsprechender Anwendung der Grunds\u00e4tze des BVerfG gleichheitswidrig und verstie\u00dfe au\u00dferdem gegen fundamentale Prinzipien des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Der eingezogene Betrag kommt insoweit dem Endverbraucher der Leistung des Kl\u00e4gers zugute, der die Kosten der Leistung des Kl\u00e4gers wirtschaftlich getragen hat.<\/li><li>e) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht vom BFH-Beschluss vom 13.01.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;102\/96 ab. Ist ein Senat in einem fr\u00fcheren Verfahren \u00fcber eine Nichtzulassungsbeschwerde von einer bestimmten Rechtsauffassung ausgegangen, kann ein anderer Senat davon in einem sp\u00e4teren Revisionsverfahren abweichen, weil in einem eine Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahren nicht \u00fcber die der Beschwerde zugrunde liegende materiell-rechtliche Rechtsfrage entschieden wird (vgl. BFH-Urteil vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz&nbsp;35, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Gesetzgebung und Rechtsprechung seit der Entscheidung \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde fortentwickelt haben und diese Entwicklung in der Beschwerdeentscheidung noch nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte.<\/li><li>f) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Unrecht angenommen, dass eingezogene Betr\u00e4ge die Bemessungsgrundlage nicht mindern k\u00f6nnen.<\/li><li>aa) Das FG hat zwar im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass der Kl\u00e4ger die eingezogenen Betr\u00e4ge nicht an den Leistungsempf\u00e4nger (im Streitfall die Auftragnehmer) geleistet, sondern an die Landesjustizkasse (und damit an einen Dritten) zur\u00fcckgezahlt hat. Allerdings hat das FG zu Unrecht angenommen, dass der unionsrechtlich vorgegebene Korrekturmechanismus nur dann eingreife, wenn der Leistungsempf\u00e4nger sein Entgelt wiedererlangt habe. Dies ist \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht der Fall und ergibt sich im \u00dcbrigen bereits aus \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3&nbsp;ff. UStG.<\/li><li>bb) Erlangt wurden vom Kl\u00e4ger Zuwendungen in Geld f\u00fcr die Beauftragung eines bestimmten Ingenieurb\u00fcros. Die erlangten Betr\u00e4ge sind das &#8222;Entgelt&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG f\u00fcr die steuerbare Leistung des Kl\u00e4gers. Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zur strafrechtlichen Absch\u00f6pfung von Tatentgelten im Ertragsteuerrecht und der Rechtsprechung des EuGH zu den Art.&nbsp;73, 90 MwStSystRL ist im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung der \u00a7\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG die Bemessungsgrundlage um den erfolgreich eingezogenen Betrag zu reduzieren.<\/li><li>cc) Eines Verweises auf das Billigkeitsverfahren, dessen Zul\u00e4ssigkeit ohnehin unionsrechtlich zweifelhaft ist (vgl. EuGH-Urteile Marks &amp; Spencer vom 11.07.2002&nbsp;&#8211; C-62\/00, EU:C:2002:435, Rz&nbsp;34; Fallimento Olimpiclub vom 03.09.2009&nbsp;&#8211; C-2\/08, EU:C:2009:506, Rz&nbsp;24; Alstom Power Hydro vom 21.01.2010&nbsp;&#8211; C-472\/08, EU:C:2010:32, Rz&nbsp;17 und ADV Allround vom 26.01.2012&nbsp;&#8211; C-218\/10, EU:C:2012:35, Rz&nbsp;35; Surgicare vom 12.02.2015&nbsp;&#8211; C-662\/13, EU:C:2015:89, Rz&nbsp;26; s.a. Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Geissel und Butin vom 05.07.2017&nbsp;&#8211; C-374\/16 und C-375\/16, EU:C:2017:515), bedarf es daher nicht.<\/li><li>g) Die Sache ist allerdings auch insoweit nicht spruchreif.<\/li><li>Ob die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr geltend gemachte Zahlung von 12.000&nbsp;\u20ac (nach einem Aktenvermerk des FA m\u00f6glicherweise am 10.11.2015 bar an den Gerichtsvollzieher) tats\u00e4chlich, wie vom Kl\u00e4ger behauptet, auf Betr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;73 StGB erfolgt ist, die die Bemessungsgrundlage bereits im Streitjahr mindern k\u00f6nnten, hat das FG \u2011\u2011ausgehend von seiner Rechtsauffassung konsequenterweise\u2011\u2011 nicht festgestellt. Dies muss es nachholen. Dass es sich um solche Betr\u00e4ge handelt, erscheint schon deshalb fraglich, weil die Verurteilung des Kl\u00e4gers wegen Bestechlichkeit im gesch\u00e4ftlichen Verkehr unter anderem erst am 09.06.2020 erfolgt ist. Zwar k\u00f6nnte die Zahlung im Jahr 2015 auf einer Ma\u00dfnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;111b oder \u00a7&nbsp;111e&nbsp;f. StPO beruhen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 StGB eingezogen w\u00e4re der Betrag damit aber noch nicht.<\/li><li>4. Die Entscheidung ergeht mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Urteil (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.250924.XIR6.23.0 BFH XI. 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