{"id":77408,"date":"2025-02-21T13:38:22","date_gmt":"2025-02-21T11:38:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77408"},"modified":"2025-02-21T13:38:22","modified_gmt":"2025-02-21T11:38:22","slug":"bfh-urteil-vom-07-november-2024-vii-r-8-24-vii-r-25-20-tarifierung-von-kaelberhuetten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-07-november-2024-vii-r-8-24-vii-r-25-20-tarifierung-von-kaelberhuetten\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 07. November 2024, VII R 8\/24 (VII R 25\/20): Tarifierung von K\u00e4lberh\u00fctten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.071124.VIIR8.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 9406, KN Pos 3926 Kap 94 Anm 4, KN Pos 3926, FGO \u00a7 118 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 18. Juni 2019, Az: 4 K 236\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Ware kann nur dann als &#8222;vorgefertigtes Geb\u00e4ude&#8220; im Sinne der Pos.&nbsp;9406 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden, wenn sie von einem durchschnittlich gro\u00dfen Menschen in aufrechter Haltung betreten und genutzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Feststellungen des Finanzgerichts zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften einer Ware, insbesondere zu deren Abmessungen, sind f\u00fcr den Bundesfinanzhof (BFH) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung bindend. Ob diese Merkmale die rechtlichen Voraussetzungen einer Position der Kombinierten Nomenklatur erf\u00fcllen, ist hingegen eine Rechtsfrage, \u00fcber die der BFH selbst zu entscheiden hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.06.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;236\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) vertreibt Haltungsl\u00f6sungen f\u00fcr die K\u00e4lberaufzucht.<\/li><li>Am 05.08.2015 beantragte sie die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) f\u00fcr von ihr regelm\u00e4\u00dfig eingef\u00fchrte Waren unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe und Machart, die als K\u00e4lberh\u00fctten oder K\u00e4lberiglus bezeichnet werden. Die aus einem Geh\u00e4use (W\u00e4nde und Dach) und \u2011\u2011modellabh\u00e4ngig\u2011\u2011 zum Teil auch einem Fu\u00dfbodenelement bestehenden Waren sind mit Einstreu- und Bel\u00fcftungs\u00f6ffnungen sowie an der Vorderseite mit einer Eintritts\u00f6ffnung ohne T\u00fcr versehen. F\u00fcr einige Modelle sind T\u00fcren als optionales Zubeh\u00f6r erh\u00e4ltlich. Lediglich die gr\u00f6\u00dfte H\u00fctte, eine Gruppenh\u00fctte, wird ohne Bodenelement eingef\u00fchrt und anschlie\u00dfend um einen Boden aus Massivholz erg\u00e4nzt. Das kleinste streitgegenst\u00e4ndliche Modell besitzt eine L\u00e4nge von 147&nbsp;cm, eine Breite von 109&nbsp;cm und eine H\u00f6he von 117&nbsp;cm. Das gr\u00f6\u00dfte Modell \u2011\u2011die Gruppenh\u00fctte &#8222;A&#8220;\u2011\u2011 hat die Ma\u00dfe 220&nbsp;cm x&nbsp;273&nbsp;cm x&nbsp;183&nbsp;cm. Die K\u00e4lberh\u00fctten werden \u00fcblicherweise au\u00dferhalb von St\u00e4llen aufgestellt und dienen den Tieren als Witterungsschutz. Sie bestehen aus Polyethylen (mit einem Anteil von 8&nbsp;% Titaniumdioxid) und einem Metallrahmen als Grundlage jeder H\u00fctte. Zudem ist ein metallischer Rahmen in den T\u00fcrrahmen eingeschwei\u00dft. Der Anteil dieser metallischen Bauteile an der Gesamtware variiert zwischen 12&nbsp;% und 21&nbsp;%.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begehrte eine Einreihung in die (damalige) Unterpos. 9406&nbsp;00&nbsp;80 der Kombinierten Nomenklatur in der im Streitfall anwendbaren Fassung (KN) beziehungsweise in die \u2011\u2011seit dem 01.01.2017 geltende\u2011\u2011 Unterpos. 9406&nbsp;90&nbsp;90 der Kombinierten Nomenklatur \u2011\u2011KN n.F.\u2011\u2011 als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; bestehend &#8222;aus anderen Stoffen&#8220;.<\/li><li>Mit vZTA vom xx.xx.2015 reihte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) die Waren vom Antrag abweichend als &#8222;andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926&nbsp;1000 bis 3926&nbsp;9092 erfasst&#8220;, in die Unterpos. 3926&nbsp;90&nbsp;97&nbsp;KN ein.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA, mit der die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren (K\u00e4lberh\u00fctten) als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; in die Unterpos. 9406&nbsp;00&nbsp;80&nbsp;KN bzw. Unterpos. 9406&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;KN n.F. eingereiht w\u00fcrden. Das HZA habe sie zu Recht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit als &#8222;andere Waren aus Kunststoffen, andere als von den Unterpositionen (KN) 3926&nbsp;1000 bis 3926&nbsp;9092 erfasst&#8220;, in die Unterpos. 3926&nbsp;90&nbsp;97&nbsp;KN eingereiht; der Kunststoff Polyethylen verleihe den H\u00fctten ihren wesentlichen Charakter.<\/li><li>Die K\u00e4lberh\u00fctten seien insbesondere nicht nach der Anm.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;x zu Kap.&nbsp;39&nbsp;KN aus diesem Kapitel ausgewiesen. Danach geh\u00f6rten Waren des Kap.&nbsp;94&nbsp;KN nicht zu Kap.&nbsp;39&nbsp;KN. Die K\u00e4lberh\u00fctten stellten keine Waren des Kap.&nbsp;94&nbsp;KN dar, insbesondere keine &#8222;vorgefertigten Geb\u00e4ude&#8220; der Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN. Einer Einreihung als &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220; stehe bereits entgegen, dass die K\u00e4lberh\u00fctten an der Vorderseite \u00fcber eine Eintritts\u00f6ffnung f\u00fcr das Kalb verf\u00fcgten, die nahezu die gesamte Frontseite umfasse. Da die Eintritts\u00f6ffnung nicht durch eine T\u00fcr oder \u00c4hnliches verschlossen oder abgedeckt sei, fehle es an der Bildung eines umschlossenen Raumes. Dies sei jedoch Voraussetzung f\u00fcr das Vorliegen eines Geb\u00e4udes im Sinne der Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN. Die vom Unionsgesetzgeber in Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94&nbsp;KN beispielhaft genannten Geb\u00e4ude (Wohngeb\u00e4ude, Baustellenunterk\u00fcnfte, B\u00fcrogeb\u00e4ude, Schulen, Kaufh\u00e4user, Schuppen, Garagen oder \u00e4hnliche Geb\u00e4ude) verf\u00fcgten alle \u00fcber W\u00e4nde und ein Dach und bildeten einen umschlossenen Raum, der \u00fcberdies zu verschiedenen Zwecken von einem Menschen betreten und genutzt werden k\u00f6nne. Diese gemeinsamen objektiven Merkmale und Eigenschaften kennzeichneten vorgefertigte Geb\u00e4ude im vorgenannten Sinne.<\/li><li>Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, die sie zun\u00e4chst im Kern vordringlich mit der Erw\u00e4gung begr\u00fcndet hat, dass die Einreihung der K\u00e4lberh\u00fctten in die Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN nicht das Vorhandensein eines allseitig umschlossenen Raumes erfordere. Es sei zudem auch nicht ohne Weiteres eindeutig, dass ein &#8222;vorgefertigtes Geb\u00e4ude&#8220; von Menschen betreten werden k\u00f6nne beziehungsweise ob dies zwingend in aufrechtem Gang oder auch gro\u00dfen Menschen m\u00f6glich sein m\u00fcsse.<\/li><li>Auf ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen des Senats hat der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mit Urteil A&nbsp;GmbH &amp; Co. KG vom 13.06.2024&nbsp;&#8211; C-104\/23, EU:C:2024:504 entschieden, dass die Pos.&nbsp;9406 der Kombinierten Nomenklatur in Anh.&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates vom 23.07.1987 \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif i.d.F. der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;1101\/2014 der Kommission vom 16.10.2014 zur \u00c4nderung des Anhangs&nbsp;I der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2658\/87 des Rates \u00fcber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif \u2011\u2011DVO 1101\/2014\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;312, 1) dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Begriff &#8222;vorgefertigtes Geb\u00e4ude&#8220; eine Ware aus Kunststoff nicht umfasst, die dem Schutz von Tieren gegen Witterungseinfl\u00fcsse dient, als &#8222;K\u00e4lberh\u00fctte&#8220; bezeichnet wird sowie \u00fcber ein Dach und W\u00e4nde verf\u00fcgt, die jedoch nicht notwendigerweise einen zu allen Seiten vollst\u00e4ndig umschlossenen Raum bildet und deren Abmessungen es einem durchschnittlich gro\u00dfen Menschen nicht erlauben, sie in aufrechter K\u00f6rperhaltung zu betreten und darin aufrecht stehend T\u00e4tigkeiten nachzugehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat ihre Revisionsbegr\u00fcndung daraufhin dahingehend erg\u00e4nzt, dass das FG die Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN rechtsfehlerhaft ausgelegt und seine Entscheidung in tats\u00e4chlicher Hinsicht allein darauf gest\u00fctzt habe, dass die streitigen K\u00e4lberh\u00fctten keinen allseits umschlossenen Raum bildeten. Da das FG zu den Abmessungen und der M\u00f6glichkeit des aufrechten Betretens der K\u00e4lberh\u00fctten keine hinreichenden Feststellungen getroffen habe, sei die Sache gegebenenfalls an das FG zur\u00fcckzuverweisen, um nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des EuGH die n\u00f6tigen Feststellungen f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung zu treffen. Denn sie habe unterschiedlich gro\u00dfe K\u00e4lberh\u00fctten in ihrem Portfolio, von denen einige durchaus Stehh\u00f6he f\u00fcr durchschnittlich gro\u00dfe Menschen b\u00f6ten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt mithin sinngem\u00e4\u00df,1.das Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;236\/16 aufzuheben;2.das HZA zu verurteilen, ihr unter Aufhebung der vZTA vom xx.xx.2015 eine neue vZTA zu erteilen, mit der die &#8222;K\u00e4lberh\u00fctten&#8220; in die Unterpos. 9406&nbsp;00&nbsp;80&nbsp;KN bzw. ab dem 01.01.2017 in die Unterpos. 9406&nbsp;90&nbsp;90&nbsp;KN n.F. eingereiht werden;hilfsweise,die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen, damit es unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH die erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen trifft und sodann \u00fcber die zolltarifliche Einreihung neu im beantragten Sinne entscheidet.<\/li><li>Das HZA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das HZA h\u00e4lt das Ergebnis seiner Einreihungsauffassung im Streitfall auch nach Ergehen des EuGH-Urteils A&nbsp;GmbH &amp; Co. KG vom 13.06.2024&nbsp;&#8211; C-104\/23, EU:C:2024:504 aufrecht.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die klageabweisende Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat die streitgegenst\u00e4ndliche vZTA zu Recht best\u00e4tigt und eine Verpflichtung des HZA auf Erteilung der seitens der Kl\u00e4gerin angestrebten abweichenden vZTA verneint. Der Senat entscheidet dies gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>1. Es kann offenbleiben, ob der zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der G\u00fcltigkeitsdauer der streitgegenst\u00e4ndlichen vZTA Auswirkungen auf das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin hat. Nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;4 des Zollkodex (ZK) und Art.&nbsp;252 der Delegierten Verordnung (EU) 2015\/2446 der Kommission vom 28.07.2015 zur Erg\u00e4nzung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Pr\u00e4zisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABlEU 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 1) betr\u00e4gt die G\u00fcltigkeitsdauer einer vZTA, die am 01.05.2016 bereits in Kraft war, sechs Jahre, sodass die am xx.xx.2015 erteilte vZTA mittlerweile ung\u00fcltig ist. Die Kl\u00e4rung, ob eine auf Erteilung einer vZTA gerichtete Verpflichtungsklage nach Ablauf von deren G\u00fcltigkeitsdauer zul\u00e4ssig bleibt, ist im vorliegenden Streitfall indes nicht erforderlich. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob und inwieweit ein fortbestehendes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin zu bejahen ist, erweist sich ihre Revision als unbegr\u00fcndet, da die K\u00e4lberh\u00fctten losgel\u00f6st von der G\u00fcltigkeitsdauer der streitgegenst\u00e4ndlichen vZTA zutreffend in die Pos.&nbsp;3926&nbsp;KN und nicht in die von der Kl\u00e4gerin begehrte Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN einzureihen sind.<\/li><li>2. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung ist im Streitfall die Kombinierte Nomenklatur i.d.F. der \u2011\u2011zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen vZTA g\u00fcltigen\u2011\u2011 DVO 1101\/2014. Denn ma\u00dfgeblich ist die rechtliche und tarifliche Lage der Kombinierten Nomenklatur, die im Zeitpunkt des Erlasses einer vZTA durch die Zollbeh\u00f6rden anzuwenden war. Eine sp\u00e4tere \u00c4nderung der Kombinierten Nomenklatur wirkt sich grunds\u00e4tzlich nicht auf die G\u00fcltigkeit der vZTA aus, es sei denn, die \u00c4nderungen f\u00fchren zu einer Ung\u00fcltigkeit der vZTA gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a ZK (Senatsurteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/19, Rz&nbsp;24).<\/li><li>3. Das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachpr\u00fcfbarkeit gem\u00e4\u00df der Allgemeinen Vorschrift f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV)&nbsp;1 Satz&nbsp;2 allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware zu beurteilen ist. Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System und diejenigen zur Kombinierten Nomenklatur zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise f\u00fcr dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Viterra Hungary vom 16.11.2023&nbsp;&#8211; C-366\/22, EU:C:2023:876, Rz&nbsp;33&nbsp;ff., m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung). Diese Grunds\u00e4tze gelten vorbehaltlich der vorrangigen Anwendbarkeit einer Tarifierungsverordnung, da eine solche nach gefestigter Rechtsprechung Normcharakter hat und f\u00fcr die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der vom Ausschuss f\u00fcr den Zollkodex gepr\u00fcften Ware identisch sind (EuGH-Urteil Onlineshop vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; C-268\/18, EU:C:2019:353, Rz&nbsp;40).<\/li><li>4. Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist die in dem angefochtenen Urteil ge\u00e4u\u00dferte Tarifierungsauffassung des FG zu best\u00e4tigen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren sind ausgehend von den \u2011\u2011vorliegend ma\u00dfgeblichen\u2011\u2011 tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht in die Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN, sondern in die Pos.&nbsp;3926&nbsp;KN einzureihen.<\/li><li>a) Die streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00e4lberh\u00fctten werden \u2011\u2011was eindeutig und unstreitig ist\u2011\u2011 nach der Anm.&nbsp;1 zu Kap.&nbsp;39&nbsp;KN und der AV&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit \u2011\u2011Fertigung \u00fcberwiegend aus dem Kunststoff Polyethylen\u2011\u2011 von der Pos.&nbsp;3926&nbsp;KN erfasst. Denn die Pos.&nbsp;3926&nbsp;KN erfasst nach ihrem Wortlaut &#8222;Andere Waren aus Kunststoffen&#8220;. Die Anm.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;x zu Kap.&nbsp;39&nbsp;KN bestimmt indes, dass eine Einreihung in das Kap.&nbsp;94 zu einer Ausweisung aus dem Kap.&nbsp;39 f\u00fchrt.<\/li><li>b) Es ist auf Grundlage der den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG allerdings ausgeschlossen, die streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00e4lberh\u00fctten in eine Position des Kap.&nbsp;94 KN einzureihen. Insbesondere scheidet die im Streitfall zwischen den Beteiligten diskutierte Einreihung in die Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN aus.<\/li><li>aa) Die Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN erfasst nach ihrem Wortlaut &#8222;vorgefertigte Geb\u00e4ude&#8220;. Nach Anm.&nbsp;4 zu Kap.&nbsp;94&nbsp;KN gelten als vorgefertigte Geb\u00e4ude im Sinne der Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN insbesondere Geb\u00e4ude wie Wohngeb\u00e4ude, Baustellenunterk\u00fcnfte, B\u00fcrogeb\u00e4ude, Schulen, Kaufh\u00e4user, Schuppen, Garagen oder \u00e4hnliche Geb\u00e4ude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden. Der EuGH hat in seinem Urteil A&nbsp;GmbH &amp; Co. KG vom 13.06.2024&nbsp;&#8211; C-104\/23, EU:C:2024:504 klargestellt, dass ein vorgefertigtes Geb\u00e4ude im Sinne der Pos.&nbsp;9406&nbsp;KN nicht zwingend an allen Seiten vollst\u00e4ndig umschlossen sein muss. Zugleich ist jedoch erforderlich, dass ein durchschnittlich gro\u00dfer Mensch das Geb\u00e4ude betreten und sich darin aufrecht bewegen kann, insbesondere um darin seinen T\u00e4tigkeiten nachzugehen.<\/li><li>bb) Die streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00e4lberh\u00fctten erf\u00fcllen diese Voraussetzungen des Geb\u00e4udebegriffs nicht vollst\u00e4ndig.<\/li><li>(1) Entgegen der Rechtsauffassung des FG ist ausweislich der nunmehr vorliegenden genannten EuGH-Entscheidung insoweit zwar unsch\u00e4dlich, dass die von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fchrten K\u00e4lberh\u00fctten jeweils \u00fcber eine offene Frontseite als Ein- und Austritts\u00f6ffnung verf\u00fcgten und deshalb keinen zu allen Seiten vollst\u00e4ndig umschlossenen Raum bildeten.<\/li><li>(2) Die streitgegenst\u00e4ndlichen K\u00e4lberh\u00fctten weisen aber nach den aus dem Tatbestand des FG-Urteils ersichtlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen die f\u00fcr den Geb\u00e4udebegriff im vorstehend genannten Sinne erforderliche Dimension nicht auf, weil sie nicht \u00fcber die Stehh\u00f6he f\u00fcr einen durchschnittlich gro\u00dfen Menschen verf\u00fcgen. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Waren werden \u00fcblicherweise von erwachsenen Menschen genutzt, die darin K\u00e4lber unterbringen und versorgen. Die gr\u00f6\u00dfte Variante, die Gruppenh\u00fctte &#8222;A&#8220;, erreicht nach den Feststellungen des FG eine H\u00f6he von 183&nbsp;cm. Die durchschnittliche K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe Erwachsener in der Europ\u00e4ischen Union f\u00e4llt regional und geschlechtsabh\u00e4ngig unterschiedlich aus. Sie betr\u00e4gt f\u00fcr M\u00e4nner je nach Region etwa 176&nbsp;cm bis 184&nbsp;cm und f\u00fcr Frauen etwa 163&nbsp;cm bis 171&nbsp;cm (vergleiche die zusammenfassende Studie der NCD Risk Factor Collaboration &#8222;Height and body-mass index trajectories of school-aged children and adolescents from 1985 to 2019 in 200&nbsp;countries and territories: a pooled analysis of&nbsp;2181 population-based studies with 65&nbsp;million participants&#8220;, ver\u00f6ffentlicht in The Lancet 2020, 396, S.&nbsp;1511 bis 1524). Selbst die Dimensionen der beschriebenen Gruppenh\u00fctte (die anderen sind noch deutlich niedriger) erreichen damit eindeutig nicht eine Stehh\u00f6he f\u00fcr durchschnittlich gro\u00dfe typische Verwender der Ware. Die hierf\u00fcr erforderliche H\u00f6he betr\u00e4gt im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls mehr als 183&nbsp;cm. Diese Schwelle ergibt sich aus der durchschnittlichen K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe europ\u00e4ischer M\u00e4nner, die im oberen Bereich bis zu 184&nbsp;cm reicht, und der zus\u00e4tzlich erforderlichen Kopffreiheit, um T\u00e4tigkeiten \u2011\u2011wie vom EuGH gefordert\u2011\u2011 in aufrechter Haltung aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Im Falle von K\u00e4lberh\u00fctten k\u00f6nnte zus\u00e4tzlich \u2011\u2011was im hiesigen Streitfall indes mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf\u2011\u2011 sogar noch der H\u00f6henverlust durch die f\u00fcr eine Nutzung \u00fcbliche Einstreu zu ber\u00fccksichtigen sein (so der Senat bereits im Beschluss vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;25\/20, BFHE 278, 377, Rz&nbsp;32). Auch die H\u00f6he der Sohlen der verwendeten Arbeitsschuhe verringert die verbleibende Stehh\u00f6he.<\/li><li>(3) Der Senat entscheidet in der Sache selbst. Die von der Kl\u00e4gerin beantragte Zur\u00fcckverweisung an das FG ist nicht erforderlich, da dessen tats\u00e4chliche Feststellungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend sind und das Ergebnis der Entscheidung tragen. Das FG hat die wesentlichen objektiven Merkmale der K\u00e4lberh\u00fctten, insbesondere deren maximale H\u00f6he von 183&nbsp;cm festgestellt. Diese Tatsachengrundlage gen\u00fcgt, um die rechtliche W\u00fcrdigung der Einreihung nach den Vorgaben der Kombinierten Nomenklatur abschlie\u00dfend vorzunehmen und die K\u00e4lberh\u00fctten in die Pos.&nbsp;3926&nbsp;KN einzureihen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Die Auslagen anderer Beteiligter, die im Vorabentscheidungsverfahren Erkl\u00e4rungen vor dem EuGH abgegeben haben, sind gem\u00e4\u00df der ausdr\u00fccklichen Vorgabe in seinem Urteil A&nbsp;GmbH &amp; Co. KG vom 13.06.2024&nbsp;&#8211; C-104\/23, EU:C:2024:504, Rz&nbsp;48 nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.071124.VIIR8.24.0 BFH VII. Senat KN Pos 9406, KN Pos 3926 Kap 94 Anm 4, KN Pos 3926, FGO \u00a7 118 Abs 2 vorgehend FG Hamburg, 18. Juni 2019, Az: 4 K 236\/16 Leits\u00e4tze 1. 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