{"id":77414,"date":"2025-02-21T13:39:48","date_gmt":"2025-02-21T11:39:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77414"},"modified":"2025-02-21T13:39:48","modified_gmt":"2025-02-21T11:39:48","slug":"bfh-urteil-vom-25-september-2024-ii-r-2-22-steuerbeguenstigung-nach-%c2%a7-6a-grestg-bei-ausgliederung-eines-einzelunternehmens-auf-eine-neu-gegruendete-kapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-september-2024-ii-r-2-22-steuerbeguenstigung-nach-%c2%a7-6a-grestg-bei-ausgliederung-eines-einzelunternehmens-auf-eine-neu-gegruendete-kapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25. September 2024, II R 2\/22: Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a06a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegr\u00fcndete Kapitalgesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.250924.IIR2.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 1, GrEStG \u00a7 6a S 1, GrEStG \u00a7 6a S 2, GrEStG \u00a7 6a S 3, GrEStG \u00a7 6a S 4, UmwG 1995 \u00a7 1 Abs 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 30. Juni 2021, Az: 2 K 121\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegr\u00fcndete Kapitalgesellschaft kann nach \u00a7&nbsp;6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbeg\u00fcnstigt sein.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kann die Vorbehaltensfrist des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Beg\u00fcnstigung nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Nachbehaltensfrist des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG muss insoweit eingehalten werden, als der nach Erl\u00f6schen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (fr\u00fchere) Einzelkaufmann diese Beteiligung in H\u00f6he von mindestens 95&nbsp;% \u00fcber weitere f\u00fcnf Jahre halten muss.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 30.06.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;121\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Alleinige Gesellschafterin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin), einer GmbH, ist Frau Y. Y war Eigent\u00fcmerin eines inl\u00e4ndischen Grundst\u00fcckes. Das Grundst\u00fcck befand sich im Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmens von Y. In der Schlussbilanz des Einzelunternehmens wurde es mit einem Wert in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ausgewiesen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom \u20262018 \u00fcbertrug das Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung sein Verm\u00f6gen als Ganzes auf die mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag neu gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin. Die Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) wurde am \u20262018 in das Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte mit Bescheid vom \u20262019 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Gegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin keinen Einspruch ein.<\/li><li>Das f\u00fcr die Bewertung des Grundbesitzes zust\u00e4ndige Finanzamt stellte mit Bescheid vom \u20262019 den Grundbesitzwert in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Daraufhin \u00e4nderte das FA mit Bescheid vom \u20262019 den Grunderwerbsteuerbescheid vom \u20262019 nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung und setzte die Grunderwerbsteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac herauf. Dagegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom \u20262021 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte teilweise Erfolg. Nach Ansicht des FG unterlag zwar der durch die Verschmelzung bewirkte \u00dcbergang des Eigentums an dem Grundst\u00fcck von Y auf die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GrEStG) der Grunderwerbsteuer. Allerdings seien die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG erf\u00fcllt gewesen. Ungeachtet dessen k\u00f6nne die im Verfahren vor dem FG beantragte Festsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0&nbsp;\u20ac nicht vorgenommen werden, denn das FA habe mit dem bestandskr\u00e4ftigen Grunderwerbsteuerbescheid vom \u20262019 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA. Seiner Ansicht nach ist die Ausgliederung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns auf eine neu gegr\u00fcndete Gesellschaft nicht nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG beg\u00fcnstigt, weil kein Konzernsachverhalt vorliege. \u00a7&nbsp;6a GrEStG sei auf Vorg\u00e4nge innerhalb eines bestehenden Konzerns beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bislang nur entschieden, dass \u00a7&nbsp;6a GrEStG auch auf solche Umwandlungsvorg\u00e4nge im Sinne des Umwandlungsgesetzes anzuwenden sei, infolge derer ein Rechtstr\u00e4ger umwandlungsbedingt neu entstanden oder untergegangen sei und die Fristen des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG allein deshalb nicht eingehalten werden k\u00f6nnten. Er habe ferner entschieden, dass \u00a7&nbsp;6a GrEStG f\u00fcr alle wirtschaftlich t\u00e4tigen Rechtstr\u00e4ger gelte und das herrschende Unternehmen nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein m\u00fcsse.<\/li><li>Der hier streitige Sachverhalt unterscheide sich aber von den vorgenannten Fallgestaltungen. Hier gebe es nur eine nat\u00fcrliche Person, die erst durch die Umwandlung zum Alleingesellschafter einer GmbH werde. Es sei unerheblich, dass diese nat\u00fcrliche Person eine Firma unterhalte. Die \u00dcberschrift &#8222;im Konzern&#8220; setze sprachlich einen bestehenden Konzern voraus. Zudem werde aus \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 und 4 GrEStG deutlich, dass die Verg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG nur bei bestehenden Beherrschungsverh\u00e4ltnissen gelten solle. Eine nat\u00fcrliche Person k\u00f6nne aber nicht sich selbst &#8222;beherrschen&#8220;. W\u00fcrde einer einzelnen Rechtspers\u00f6nlichkeit eine Konzern-Steuerverg\u00fcnstigung gew\u00e4hrt, f\u00fchrte dies offensichtlich zur \u00dcberdehnung des gesetzgeberischen Ziels.<\/li><li>Das FA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Es hat keinen Antrag gestellt.<\/li><li>Das BMF unterst\u00fctzt inhaltlich das Vorbringen des FA. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt es vor, dass ein Einzelunternehmen nicht die Voraussetzungen eines herrschenden Unternehmens im Sinne des \u00a7&nbsp;6a GrEStG erf\u00fclle. Bei der hier vorliegenden Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gr\u00fcndende Kapitalgesellschaft, deren Alleingesellschafter auch Inhaberin des Einzelunternehmens sei, bestehe weder vor noch nach dem Umwandlungsvorgang ein Konzern.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG bei der Ausgliederung des Einzelunter-nehmens der Y auf die zu diesem Zweck neu gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin im Streitfall erf\u00fcllt sind.<\/li><li>1. Der durch die Ausgliederung bewirkte \u00dcbergang des Eigentums an dem Grundst\u00fcck auf die Kl\u00e4gerin unterliegt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Es handelt sich um einen gesetzlichen Eigentumswechsel, bei dem kein den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen war und bei dem es auch keiner Auflassung bedurfte.<\/li><li>2. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG sind erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GrEStG wird f\u00fcr einen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2, 2a, 3 oder Abs.&nbsp;3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG betrifft die Verschmelzung, \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UmwG die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung und \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UmwG die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung.<\/li><li>Die Nichterhebung der Steuer setzt weiter voraus, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschlie\u00dflich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften beteiligt sind (\u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG). Im Sinne von Satz&nbsp;3 abh\u00e4ngig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsverm\u00f6gen das herrschende Unternehmen innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem Rechtsvorgang und f\u00fcnf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95&nbsp;% ununterbrochen beteiligt ist (\u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG).<\/li><li>b) Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG handelt es sich um einen Umwandlungsvorgang im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG.<\/li><li>aa) Es l\u00e4sst sich dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG keine Einschr\u00e4nkung dahingehend entnehmen, dass nur bestimmte Verschmelzungsvorg\u00e4nge von der Norm erfasst sein sollen. \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG erfasst vielmehr alle Umwandlungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 UmwG, folglich auch die Ausgliederung eines einzelkaufm\u00e4nnisch betriebenen Unternehmens auf eine Kapitalgesellschaft nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;152 UmwG. H\u00e4tte der Gesetzgeber bestimmte, nach dem Umwandlungsgesetz zul\u00e4ssige Verschmelzungen vom Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a GrEStG ausnehmen wollen, h\u00e4tte dies im Wortlaut des \u00a7&nbsp;6a GrEStG einen Anklang finden m\u00fcssen (BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/19 (II&nbsp;R&nbsp;50\/13), BFHE 266, 326, BStBl II 2020, 329, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Der BFH hat bereits entschieden, dass auch Umwandlungsvorg\u00e4nge zwischen einem Alleingesellschafter und der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft von \u00a7&nbsp;6a GrEStG erfasst sind. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UmwG sieht ausdr\u00fccklich vor, dass eine Kapitalgesellschaft auf ihren Alleingesellschafter verschmolzen werden kann und dieser das Verm\u00f6gen der Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger \u00fcbernimmt. Der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann herrschendes Unternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;6a GrEStG sein (BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/19 (II&nbsp;R&nbsp;50\/13), BFHE 266, 326, BStBl II 2020, 329, Rz&nbsp;21; Lieber in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;30; Kugelm\u00fcller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;85).<\/li><li>cc) Dasselbe gilt f\u00fcr den umgekehrten Fall der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 UmwG k\u00f6nnen an einer Ausgliederung als \u00fcbertragende, \u00fcbernehmende oder neue Rechtstr\u00e4ger die in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UmwG genannten Rechtstr\u00e4ger sowie als \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4ger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietsk\u00f6rperschaften oder Zusammenschl\u00fcsse von Gebietsk\u00f6rperschaften, die nicht Gebietsk\u00f6rperschaften sind, beteiligt sein. Nach \u00a7&nbsp;152 UmwG kann unter weiteren Voraussetzungen die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder von Teilen desselben aus dem Verm\u00f6gen dieses Kaufmanns zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur Neugr\u00fcndung von Kapitalgesellschaften erfolgen. Auch dieser Fall ist von \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG erfasst, denn es handelt sich um eine Umwandlung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UmwG.<\/li><li>c) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a GrEStG in Bezug auf den Bestand des dort bestimmten Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang (Vorbehaltensfrist) im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt sind. Jedoch muss die Nachbehaltensfrist von f\u00fcnf Jahren in Bezug auf das durch den Umwandlungsvorgang begr\u00fcndete Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis eingehalten werden.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG ist nach der Rechtsprechung des BFH dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden m\u00fcssen, als sie aufgrund eines beg\u00fcnstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden k\u00f6nnen. Bei Umwandlungsvorg\u00e4ngen zwischen einer abh\u00e4ngigen Gesellschaft und einem herrschenden Unternehmen muss in F\u00e4llen der Verschmelzung nur die Vorbehaltensfrist und in F\u00e4llen der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung nur die Nachbehaltensfrist eingehalten werden. Die Vorbehaltensfrist muss bei der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung nicht eingehalten werden, um die Steuerbeg\u00fcnstigung zu erlangen. Denn eine vor der Umwandlung nicht existente Gesellschaft kann die in \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG bestimmten zeitlichen Voraussetzungen der Abh\u00e4ngigkeit aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht erf\u00fcllen (BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/19 (II&nbsp;R&nbsp;36\/14), BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333, Rz&nbsp;25; Lieber in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;39; Kugelm\u00fcller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;111; gl.A. die Finanzverwaltung in den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur Anwendung des \u00a7&nbsp;6a GrEStG vom 25.05.2023, BStBl I 2023, 995, Tz.&nbsp;3.2.2.1).<\/li><li>bb) Im Falle einer Ausgliederung eines Unternehmens eines Einzelkaufmanns auf eine zu diesem Zweck neu gegr\u00fcndete Kapitalgesellschaft bewirkt die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister das Erl\u00f6schen der von dem Einzelkaufmann gef\u00fchrten Firma (vgl. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 UmwG). Umwandlungsbedingt kann daher die Einzelfirma nicht mehr weiter an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein, wohl aber der (fr\u00fchere) Einzelkaufmann als Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft. L\u00e4sst der Gesetzgeber einerseits die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zu und schr\u00e4nkt andererseits den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG diesbez\u00fcglich nicht n\u00e4her ein, ist \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG dahingehend auszulegen, dass eine Nachbehaltensfrist umwandlungsbedingt insoweit eingehalten werden muss, als der nach Erl\u00f6schen des Einzelunternehmens als Alleingesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligte (fr\u00fchere) Einzelkaufmann diese Beteiligung in H\u00f6he von mindestens 95&nbsp;% \u00fcber weitere f\u00fcnf Jahre halten muss.<\/li><li>cc) Eine solche Auslegung des \u00a7&nbsp;6a GrEStG findet ihren Ankn\u00fcpfungspunkt in der Systematik der Vorschrift. Nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 GrEStG wird ausdr\u00fccklich f\u00fcr einen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2, 2a, 3 oder Abs.&nbsp;3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Der Verweis auf \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 UmwG schlie\u00dft die Verschmelzung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7\u00a7&nbsp;2&nbsp;ff. UmwG), die Aufspaltung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 UmwG), die Abspaltung und die Ausgliederung von Verm\u00f6gen zur Neugr\u00fcndung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2, \u00a7\u00a7&nbsp;124&nbsp;ff. UmwG) sowie die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, \u00a7\u00a7&nbsp;174&nbsp;ff. UmwG) ausdr\u00fccklich und ohne Vorbehalt auf bestimmte Umwandlungsf\u00e4lle in die Beg\u00fcnstigung ein. \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG differenziert nicht danach, in welcher Richtung, horizontal auf eine Schwestergesellschaft oder vertikal auf die Muttergesellschaft, eine Gesellschaft verschmolzen wird, sondern beg\u00fcnstigt alle dort genannten Umwandlungsvorg\u00e4nge gleicherma\u00dfen, auch wenn nur ein herrschendes Unternehmen und eine abh\u00e4ngige Gesellschaft an dem Umwandlungsvorgang beteiligt sind. H\u00e4tte der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a GrEStG nur auf solche Umwandlungsvorg\u00e4nge beschr\u00e4nkt sein sollen, bei denen bereits ein Verbund aus mehreren Unternehmen besteht und nach dem Umwandlungsvorgang auch weiter besteht, h\u00e4tte dies in \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG seinen Niederschlag finden m\u00fcssen (BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/19 (II&nbsp;R&nbsp;36\/14), BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333, Rz&nbsp;34; Kugelm\u00fcller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;102; Lieber in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;39; Pahlke in Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;40).<\/li><li>dd) Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des \u00a7&nbsp;6a GrEStG. Der Gesetzgeber wollte mittels der Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen erleichtern, damit Unternehmen flexibel auf Ver\u00e4nderungen der Marktverh\u00e4ltnisse reagieren k\u00f6nnen (BTDrucks 17\/147, S.&nbsp;10). Das schlie\u00dft \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA und des BMF\u2011\u2011 auch solche Umwandlungsvorg\u00e4nge ein, durch die ein Konzern beendet oder neu begr\u00fcndet wird. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, nur bestimmte Umwandlungsvorg\u00e4nge, zum Beispiel Verschmelzungen auf Schwestergesellschaften, zu beg\u00fcnstigen, zumal die Beg\u00fcnstigungswirkungen des \u00a7&nbsp;6a GrEStG nach der Vorstellung des Gesetzgebers allen Beg\u00fcnstigungsadressaten m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfig zugutekommen und die Erfassung aller Umwandlungsvorg\u00e4nge einer gleichm\u00e4\u00dfigen Wirkung der Beg\u00fcnstigung dienen sollten (BTDrucks 17\/147, S.&nbsp;10). Der Beg\u00fcnstigungszweck w\u00fcrde verfehlt, schl\u00f6sse man diejenigen Umwandlungsvorg\u00e4nge, die in der Praxis sehr h\u00e4ufig vorkommen, wie die vertikale Verschmelzung und die Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung, von vornherein aus dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a GrEStG aus (BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/19 (II&nbsp;R&nbsp;36\/14), BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333, Rz&nbsp;35).<\/li><li>ee) Die Auslegung steht schlie\u00dflich nicht im Widerspruch zu dem weiteren von \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 und 4 GrEStG verfolgten Zweck, ungewollte Mitnahmeeffekte zu vermeiden (vgl. BTDrucks 17\/147, S.&nbsp;10). In Verschmelzungsf\u00e4llen muss nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 und 4 GrEStG die Vorbehaltensfrist gewahrt sein, das hei\u00dft, das qualifizierte Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis muss vor dem Umwandlungsvorgang f\u00fcnf Jahre Bestand gehabt haben. In den F\u00e4llen der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung muss die Nachbehaltensfrist gewahrt bleiben, so dass das durch den Umwandlungsvorgang begr\u00fcndete Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis nach dem Vorgang mindestens f\u00fcnf Jahre bestehen muss. Kurzfristige Gestaltungen, wie sie \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 und 4 GrEStG in Anlehnung an \u00a7\u00a7&nbsp;5 und 6 GrEStG verhindern will (vgl. BTDrucks 17\/147, S.&nbsp;10), sind folglich auch in Verschmelzungs-, Abspaltungs- oder Ausgliederungsf\u00e4llen unter Beteiligung von Einzelunternehmen ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/19 (II&nbsp;R&nbsp;36\/14), BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333, Rz&nbsp;36).<\/li><li>d) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zu Recht entschieden, dass die Grunderwerbsteuer dem Grunde nach im Streitfall nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG nicht zu erheben ist. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung sind erf\u00fcllt.<\/li><li>An dem Umwandlungsvorgang sind \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG voraussetzt\u2011\u2011 das Einzelunternehmen der Y als herrschendes Unternehmen und die Kl\u00e4gerin als abh\u00e4ngige Gesellschaft beteiligt. Unerheblich f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;6a GrEStG ist der Umstand, dass das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem Einzelunternehmen und \u2011\u2011nach dessen Erl\u00f6schen\u2011\u2011 zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrer Alleingesellschafterin erst durch den Umwandlungsvorgang begr\u00fcndet wurde.<\/li><li>\u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG schlie\u00dft die Steuerbeg\u00fcnstigung nicht aus. Zwar waren weder das Einzelunternehmen noch Y als Alleingesellschafterin vor dem Umwandlungsvorgang f\u00fcnf Jahre zu mindestens 95&nbsp;% an der Kl\u00e4gerin beteiligt. Dies ist jedoch unerheblich, da beide aus Rechtsgr\u00fcnden vor dem Umwandlungsvorgang nicht an der Kl\u00e4gerin beteiligt sein konnten, da sie erst aufgrund des Umwandlungsvorgangs entstanden ist. Nach dem Umwandlungsvorgang war Y an der Kl\u00e4gerin als Alleingesellschafterin zu 100&nbsp;% beteiligt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO. Das beigetretene BMF tr\u00e4gt keine Kosten, da es keinen Antrag gestellt hat.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.250924.IIR2.22.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 1, GrEStG \u00a7 6a S 1, GrEStG \u00a7 6a S 2, GrEStG \u00a7 6a S 3, GrEStG \u00a7 6a S 4, UmwG 1995 \u00a7 1 Abs 1 Nr 2 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 30. Juni 2021, Az: 2 K 121\/21 Leits\u00e4tze 1. 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