{"id":77419,"date":"2025-03-08T12:34:37","date_gmt":"2025-03-08T10:34:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77419"},"modified":"2025-03-08T12:34:37","modified_gmt":"2025-03-08T10:34:37","slug":"bfh-urteil-vom-14-januar-2025-ix-r-19-24-zahlungen-in-die-erhaltungsruecklage-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft-sind-keine-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-januar-2025-ix-r-19-24-zahlungen-in-die-erhaltungsruecklage-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft-sind-keine-werbungskosten\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 19\/24: Zahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft sind keine Werbungskosten"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR19.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, WoEigG \u00a7 9a Abs 1 S 1, WoEigG \u00a7 9a Abs 3, WoEigG \u00a7 16 Abs 2 S 1, WoEigG \u00a7 19 Abs 2 Nr 4, GrEStG 1983 \u00a7 8 Abs 1, GrEStG 1983 \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, GG Art 3, EStG VZ 2021<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 12. M\u00e4rz 2024, Az: 1 K 866\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 14. Januar 2025 (IX R 19\/24)<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kernaussage:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Einzahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft (WEG) stellen keine sofort abzugsf\u00e4higen Werbungskosten bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dar. Werbungskosten entstehen erst, wenn die WEG die Mittel tats\u00e4chlich f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen ausgibt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger, ein Ehepaar mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung, wollten 1.326 \u20ac an Hausgeldzahlungen als Werbungskosten abziehen, die in die Erhaltungsr\u00fccklage der WEG geflossen waren. Das Finanzamt (FA) lehnte den Abzug ab, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Eink\u00fcnfteerzielung bestand.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der Werbungskostenabzug nach \u00a7 9 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass die Aufwendungen unmittelbar der Erzielung von Eink\u00fcnften dienen.<\/li><li>Einzahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage sind keine sofort abzugsf\u00e4higen Werbungskosten, weil der wirtschaftliche Zusammenhang erst mit der tats\u00e4chlichen Verwendung der Mittel f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen entsteht.<\/li><li>Die Rechtsf\u00e4higkeit der WEG seit 2020 (\u00a7 9a WEG) \u00e4ndert daran nichts, da die wirtschaftliche Betrachtungsweise ma\u00dfgeblich bleibt.<\/li><li>Erst die Verausgabung der R\u00fccklage bestimmt, ob die Aufwendungen steuerlich als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten einzuordnen sind.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Folgen:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Ein Werbungskostenabzug erfolgt erst, wenn die Mittel der Erhaltungsr\u00fccklage f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen ausgegeben werden.<\/li><li>Eine Korrektur ist notwendig, falls sich Eigentums- oder Nutzungsverh\u00e4ltnisse \u00e4ndern.<\/li><li>Steuerliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten durch \u00fcberh\u00f6hte Einzahlungen in die R\u00fccklage werden verhindert.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Zuf\u00fchrung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigent\u00fcmers zur Erhaltungsr\u00fccklage einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 01.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierf\u00fcr erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungst\u00e4tigkeit besteht erst, wenn und soweit die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft die zur\u00fcckgelegten Mittel f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen verausgabt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 12.03.2024 &#8211; 1 K 866\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber den Werbungskostenabzug bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr Einzahlungen in die Erhaltungsr\u00fccklage einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Ehegatten und wurden f\u00fcr das Streitjahr 2021 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten Eink\u00fcnfte unter anderem aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen. Die von ihnen im Streitjahr geleisteten Hausgeldzahlungen wurden in H\u00f6he von insgesamt 1.326&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Zuf\u00fchrung zu der Erhaltungsr\u00fccklage der jeweiligen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften verwendet.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die Zahlungen in diesem Umfang nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung an. Das FA f\u00fchrte an, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) beschr\u00e4nke die Zuf\u00fchrung zur R\u00fccklage den Wohnungseigent\u00fcmer lediglich in seiner Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das verausgabte Verm\u00f6gen. Dies f\u00fchre aber noch nicht zu einem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Verlust. Werbungskosten entst\u00fcnden erst, wenn die Mittel f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen verausgabt w\u00fcrden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger r\u00fcgen mit ihrer Revision die Verletzung von Bundesrecht. Sie machen geltend, bereits mit der Einzahlung in die Erhaltungsr\u00fccklage l\u00e4gen Werbungskosten vor, da jene R\u00fccklage ein streng zweckgebundenes Verm\u00f6gen sei, das ausschlie\u00dflich f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen eingesetzt werden d\u00fcrfe, und sich der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer den Einzahlungen nicht entziehen k\u00f6nne. Mit der Zahlung gehe der f\u00fcr den Werbungskostenabzug erforderliche Abfluss im Sinne von \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einher. Die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft sei mittlerweile als rechtsf\u00e4hig anerkannt (\u00a7&nbsp;9a des Wohnungseigentumsgesetzes \u2011\u2011WEG\u2011\u2011). Die Erhaltungsr\u00fccklage sei Verm\u00f6gen jener Gemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer habe an dem Verm\u00f6gen rechtlich keinen Anteil und sei insoweit nicht verf\u00fcgungsberechtigt. Die bisherige Rechtsprechung und die hieran ankn\u00fcpfende Auffassung der Finanzverwaltung beruhten auf der inzwischen \u00fcberholten Behandlung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft als nicht rechtsf\u00e4higer Verband und k\u00f6nne daher keinen Bestand haben.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2021 vom 28.12.2022 sowie die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.07.2023 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung beider Kl\u00e4ger jeweils weitere Werbungskosten von 663&nbsp;\u20ac abzuziehen sind.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA hebt hervor, dass keine streng zivilrechtliche, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ma\u00dfgeblich sei. Der Werbungskostenabzug setze einen Zusammenhang der Aufwendungen mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung voraus. Dieser sei regelm\u00e4\u00dfig erst bei tats\u00e4chlicher Verwendung der Mittel der Erhaltungsr\u00fccklage gegeben. Die Rechtsf\u00e4higkeit der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft \u00e4ndere an den steuerlichen Rechtsgrunds\u00e4tzen zum Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs nichts.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die angefochtene Entscheidung verletzt kein Bundesrecht. Das FG hat den von den Kl\u00e4gern begehrten Werbungskostenabzug zutreffend abgelehnt.<\/li><li>1. Zahlungen eines Wohnungseigent\u00fcmers an eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, der er angeh\u00f6rt, sind keine Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2, \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG), soweit die Zahlung der Erhaltungsr\u00fccklage der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 WEG zugef\u00fchrt wird. Die f\u00fcr einen Werbungskostenabzug erforderlichen Merkmale (dazu unter a), die die bisherige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung f\u00fcr Zuf\u00fchrungen in eine Erhaltungsr\u00fccklage als nicht gegeben ansah (unter b), werden auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage im Wohnungseigentumsgesetz nicht erf\u00fcllt (unter c).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten T\u00e4tigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur F\u00f6rderung der Nutzungs\u00fcberlassung gemacht werden. Als ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr einen steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und einer Einkunftsart wird die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen &#8222;ausl\u00f6senden Moments&#8220; sowie dessen &#8222;Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re&#8220; angesehen. Bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung kommt daher einerseits dem mit den Aufwendungen verfolgten Zweck, der auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet sein muss, und andererseits der Verwendung der Mittel entscheidende Bedeutung zu (zum Ganzen Senatsurteil vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/13, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>b) Mit Blick auf diese Rechtsgrunds\u00e4tze hat der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung vertreten, dass die Zuf\u00fchrung von Mitteln in eine Erhaltungsr\u00fccklage, die nach inzwischen \u00fcberholtem Terminus als Instandhaltungsr\u00fcckstellung (&#8222;Instandhaltungsr\u00fccklage&#8220;) bezeichnet wurde, trotz Zahlungsabflusses beim einzelnen Wohnungseigent\u00fcmer noch keinen Werbungskostenabzug begr\u00fcndet, sondern erst die Verausgabung der zur\u00fcckgelegten Mittel f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen. Denn erst dann \u2011\u2011so der Kern der Begr\u00fcndung\u2011\u2011 kann beurteilt werden, ob die jeweilige Ma\u00dfnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den nur \u00fcber die Absetzung f\u00fcr Abnutzung zu ber\u00fccksichtigenden Herstellungskosten zuzuordnen ist (Senatsentscheidungen vom 26.01.1988&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;119\/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577, unter 2. sowie vom 21.10.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;144\/05, BFH\/NV 2006, 291).<\/li><li>An dieser Rechtsprechung hat der BFH ausdr\u00fccklich auch festgehalten, als der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 (BGBl I 2007, 370) \u2011\u2011WEG 2007\u2011\u2011 Teilrechtsf\u00e4higkeit verschafft und die Erhaltungsr\u00fccklage als dem der Gemeinschaft zuzuordnendes Verwaltungsverm\u00f6gen qualifiziert worden war (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;6 und Abs.&nbsp;7 WEG 2007). Der BFH hat hierbei hervorgehoben, dass der Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs unabh\u00e4ngig davon zu beurteilen sei, wie die Rechtsbeziehungen des Wohnungseigent\u00fcmers zur Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen seien. Insbesondere beantworte die Zuweisungsentscheidung in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;7 WEG 2007 nicht die nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG allein ma\u00dfgebliche Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher H\u00f6he der Steuerpflichtige Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung t\u00e4tige (Senatsbeschl\u00fcsse vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;124\/08, BFH\/NV 2009, 571 sowie vom 08.10.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;131\/12, Rz&nbsp;2).<\/li><li>Im Einklang mit diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat der I.&nbsp;Senat des BFH f\u00fcr einen bilanzierenden Wohnungsvermieter entschieden, dass die Zuf\u00fchrung zu einer Erhaltungsr\u00fccklage als Wirtschaftsgut zu aktivieren sei und daher keine sofort abziehbare Betriebsausgabe darstelle (BFH-Beschluss vom 05.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;94\/10, BFHE 235, 367, BStBl II 2012, 244, Rz&nbsp;10, 14&nbsp;ff.; ebenso FG K\u00f6ln, Urteil vom 21.06.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;158\/20, Rz&nbsp;24&nbsp;ff., Revision anh\u00e4ngig unter IV&nbsp;R&nbsp;19\/23).<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen hat sich der Rechtsprechung angeschlossen (H&nbsp;21.2 &#8222;Werbungskosten&#8220; des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs). Sie hat zudem weitgehend Zustimmung im steuerrechtlichen Schrifttum gefunden (z.B. Schmidt\/Kulosa, EStG, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;148 &#8222;Erhaltungsr\u00fccklage&#8220;; Pfirrmann in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;100 &#8222;Instandhaltungsr\u00fccklage (Erhaltungsr\u00fccklage) bei Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften&#8220;; Brandis\/Heuermann\/Schallmoser, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;400 &#8222;Instandhaltungsr\u00fccklage&#8220;; BeckOK EStG\/Spilker, 20.&nbsp;Ed. 01.11.2024, EStG \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;1161), ist mit Blick auf die zivilrechtlichen Entwicklungen im Wohnungseigentumsrecht aber auch Kritik ausgesetzt (Sauren, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2006, 2161, 2163; Gr\u00fcrmann, DStR 2009, 2087, 2088; Hefner\/Ostermann, DStR 2021, 2052, 2055&nbsp;f.; Ctibor, Der Betrieb 2023, 990, 991&nbsp;f.; Herkens, Ertrag-Steuerberater 2024, 329, 334).<\/li><li>c) Die gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht geben keinen Anlass, die vorgenannte Rechtsprechung aufzugeben.<\/li><li>aa) Der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft wird seit der durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl I 2020, 2187) ergriffenen Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, das seit dem 01.12.2020 in Kraft ist, die volle Rechtsf\u00e4higkeit zuerkannt (\u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 WEG). Die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung und Benutzung insbesondere des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigent\u00fcmer anzusammelnde Erhaltungsr\u00fccklage (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 WEG) ist dem Gemeinschaftsverm\u00f6gen der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zuzuordnen. Zivilrechtlich steht das der R\u00fccklage zugef\u00fchrte Verm\u00f6gen nur der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zu. Der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer hat hieran keinen rechtlich anzuerkennenden, frei ver\u00e4u\u00dferbaren Anteil (D\u00f6tsch in B\u00e4rmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;215; Sommer in Jenni\u00dfen, Wohnungseigentumsgesetz, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;142; ebenso bereits f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 WEG 2007 geltende Rechtslage BFH-Urteile vom 02.03.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 253, 271, BStBl II 2016, 619, Rz&nbsp;13 und vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339, Rz&nbsp;16, 19). Die noch in der Senatsentscheidung vom 26.01.1988&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;119\/83 (BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577) getroffene Wertung, der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer sei in H\u00f6he seiner Zahlungen als &#8222;Eigent\u00fcmer&#8220; am Verwaltungsverm\u00f6gen, zu dem die Erhaltungsr\u00fccklage z\u00e4hlt, &#8222;beteiligt&#8220; (dort unter 2.), ist daher jedenfalls zivilrechtlich durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes \u00fcberholt (anders aber \u2011\u2011allerdings ohne Begr\u00fcndung\u2011\u2011 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Verf\u00fcgung vom 09.11.2022, DStR 2023, 281, Tz.&nbsp;1).<\/li><li>bb) Die tragenden Erw\u00e4gungen des BFH, die Zuf\u00fchrung von Mitteln zur Erhaltungsr\u00fccklage nicht als Werbungskosten anzuerkennen, gelten trotz der ver\u00e4nderten zivilrechtlichen Ausgangslage fort.<\/li><li>(1) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die wesentliche Erkenntnis, dass die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht geeignet sind, die f\u00fcr den Werbungskostenabzug ma\u00dfgebliche Bestimmung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu pr\u00e4judizieren (in diesem Sinne bereits Senatsbeschluss vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;124\/08, BFH\/NV 2009, 571).<\/li><li>Weder die Rechtsf\u00e4higkeit der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft noch die Qualifikation der Erhaltungsr\u00fccklage als Gemeinschaftsverm\u00f6gen im Sinne von \u00a7&nbsp;9a Abs.&nbsp;3 WEG \u00e4ndern etwas an dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des der R\u00fccklage zuzuf\u00fchrenden Betrags noch kein f\u00fcr den Werbungskostenabzug ausreichender Zusammenhang zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht. In diesem Stadium, in dem noch gar nicht absehbar ist, ob, wann und in welcher H\u00f6he welche Erhaltungsma\u00dfnahmen am Gemeinschaftseigentum durchgef\u00fchrt werden, ist ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr die Zahlung vordergr\u00fcndig die zivilrechtliche Pflicht des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers, entsprechend seinem Anteil am Gemeinschaftseigentum Vorsorge f\u00fcr k\u00fcnftige Kostenlasten zu tragen und daher an der Ansammlung und Aufrechterhaltung einer angemessenen Erhaltungsr\u00fccklage mitzuwirken (\u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 WEG). Der ma\u00dfgebliche Veranlassungszusammengang zur Erzielung von Vermietungseinnahmen entsteht \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4ger meinen\u2011\u2011 erst, wenn die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft die angesammelten Mittel f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen am Gemeinschaftseigentum verausgabt. Erst zu diesem Zeitpunkt kommen die aufgewandten Mittel dem vermieteten Objekt zugute.<\/li><li>(2) Hinzu kommt, dass der einzelne Wohnungseigent\u00fcmer, der zwar zivilrechtlich keinen Zugriff mehr auf die durch ihn verausgabten Mittel f\u00fcr die Erhaltungsr\u00fccklage hat, \u00fcber seine Mitgliedschaft an der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zumindest wirtschaftlich betrachtet am Bestand der R\u00fccklage beteiligt ist (vgl. D\u00f6tsch in B\u00e4rmann, Wohnungseigentumsgesetz, 15.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;215&nbsp;f.; Elzer, Mitteilungen des Bayerischen Notarvereins, der Notarkasse und der Landesnotarkammer Bayern 2014, 532: &#8222;(mittelbare) Inhaber&#8220;). Diese Mitgliedschaft vermittelt ihm \u2011\u2011jedenfalls im Regelfall\u2011\u2011 einen Anspruch auf Bezahlung k\u00fcnftiger Erhaltungsaufwendungen aus den Mitteln der R\u00fccklage (vgl. BeckOK WEG\/Elzer, 58.&nbsp;Ed. 18.10.2024, WEG \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;138).<\/li><li>Im Gegensatz zur zivilrechtlich dominierten Ansicht der Revision rechtfertigt es der f\u00fcr den Werbungskostenabzug ma\u00dfgebliche Veranlassungszusammenhang nicht, bereits die Einzahlung der Mittel in die Erhaltungsr\u00fccklage zu ber\u00fccksichtigen. Trotz rechtlicher Separierung des Verm\u00f6gens der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft stellt erst die Verausgabung der eingezahlten Mittel (auf wirtschaftliche Rechnung des einzelnen Wohnungseigent\u00fcmers) das &#8222;ausl\u00f6sende Moment&#8220; f\u00fcr die Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssph\u00e4re dar. Die von den Kl\u00e4gern in diesem Zusammenhang ger\u00fcgte Verletzung des objektiven Nettoprinzips liegt bereits deshalb nicht vor, da der Werbungskostenabzug nicht in G\u00e4nze versagt, sondern in den Veranlagungszeitraum des tats\u00e4chlichen Einsatzes der Mittel f\u00fcr Erhaltungsma\u00dfnahmen verschoben wird.<\/li><li>(3) Ebenso wenig k\u00f6nnen die gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht in Frage stellen, dass erst zum Zeitpunkt der Verausgabung der Mittel der R\u00fccklage sicher ist, ob die jeweilige Erhaltungsma\u00dfnahme auch steuerrechtlich als eine solche zu beurteilen ist (so bereits Senatsentscheidungen vom 26.01.1988&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;119\/83, BFHE 152, 471, BStBl II 1988, 577, unter 2. sowie vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;124\/08, BFH\/NV 2009, 571; vgl. insoweit auch HHR\/Pfirrmann, \u00a7&nbsp;21 EStG Rz&nbsp;100 &#8222;Instandhaltungsr\u00fccklage (Erhaltungsr\u00fccklage) bei Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften&#8220; und HHR\/Kister, \u00a7&nbsp;11 EStG Rz&nbsp;135 &#8222;Instandhaltungskosten&#8220;). Der Einwand der Kl\u00e4ger, die Zweckgebundenheit der Erhaltungsr\u00fccklage verbiete deren Verwendung f\u00fcr Herstellungsarbeiten, \u00fcberzeugt nicht, da unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG auch Erhaltungsaufwendungen steuerrechtlich zu Herstellungskosten mutieren k\u00f6nnen.<\/li><li>(4) Die vom erkennenden Senat vertretene Ansicht f\u00fchrt zu folgerichtigen Ergebnissen, wenn im zeitlichen Nachgang zur Zuf\u00fchrung von Mitteln zur Erhaltungsr\u00fccklage Ver\u00e4nderungen im Eigentumsrecht oder in den Nutzungsverh\u00e4ltnissen eintreten.<\/li><li>Ver\u00e4u\u00dfert der in die R\u00fccklage einzahlende Wohnungseigent\u00fcmer sein Eigentum vor Durchf\u00fchrung der Erhaltungsma\u00dfnahme, bleibt ihm zwar endg\u00fcltig ein Werbungskostenabzug verwehrt. Er wird im Regelfall aber Ausgleich vom Erwerber f\u00fcr den diesem wirtschaftlich zugutekommenden R\u00fccklagenbestand durch einen Kaufpreisaufschlag erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;124\/08, BFH\/NV 2009, 571). Gerade aus diesem Grund trifft das Vorbringen der Kl\u00e4ger, die sp\u00e4tere Gew\u00e4hrung eines Werbungskostenabzugs f\u00fcr den Erwerber f\u00fchre zu einer unzutreffenden Besteuerung, nicht zu.<\/li><li>Vergleichbares gilt, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Durchf\u00fchrung von aus der R\u00fccklage finanzierten Erhaltungsma\u00dfnahmen entweder nicht mehr oder aber inzwischen zur Eink\u00fcnfteerzielung genutzt wird. Nur im zweitgenannten Fall sind die verausgabten Mittel als Werbungskosten abziehbar. Ein zeitlich vorgelagerter Abzug w\u00e4re im erstgenannten Fall zur Vermeidung unzutreffender Ergebnisse nachtr\u00e4glich zu korrigieren.<\/li><li>(5) Ein zeitlich nachgelagerter Werbungskostenabzug vermeidet zudem m\u00f6gliche steuerliche Gestaltungen \u2011\u2011gerade bei Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften mit geringer Mitgliederanzahl\u2011\u2011 durch nicht notwendig hohe Zuf\u00fchrungen zur Erhaltungsr\u00fccklage.<\/li><li>(6) Schlie\u00dflich besteht entgegen des Revisionsvorbringens kein Widerspruch zur grunderwerbsteuerlichen Rechtslage beim Verkauf von Wohnungseigentum. Der II.&nbsp;Senat des BFH hat hierzu entschieden, die steuerliche Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) sei nicht um den auf den Erwerber \u2011\u2011wirtschaftlich\u2011\u2011 entfallenden Anteil an der Erhaltungsr\u00fccklage zu mindern. Er hat dies damit begr\u00fcndet, dass ein zu besteuernder Rechtstr\u00e4gerwechsel hinsichtlich der Erhaltungsr\u00fccklage nicht stattfinde, da es sich um Verm\u00f6gen der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft, nicht aber um solches der einzelnen Gemeinschafter handele (BFH-Urteil vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339, Rz&nbsp;16&nbsp;ff.). Diese \u2011\u2011an zivilrechtliche Rechtsvorg\u00e4nge ankn\u00fcpfende\u2011\u2011 Beurteilung ist der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer immanent. Eine wirtschaftliche Betrachtung bleibt grunds\u00e4tzlich au\u00dfen vor (BFH-Urteil vom 29.09.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/02, BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148, unter II.1.b; Drees in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;5). Eine deckungsgleiche Beurteilung vergleichbarer Vorg\u00e4nge im Grunderwerbsteuerrecht und Einkommensteuerrecht, das im Hinblick auf das hier geltende Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip regelm\u00e4\u00dfig auf wirtschaftliche Vorg\u00e4nge abstellt, ist daher von vornherein nicht geboten (vgl. auch BFH-Urteil vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339, Rz&nbsp;20).<\/li><li>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG den Werbungskostenabzug f\u00fcr den auf die Zuf\u00fchrung zur Erhaltungsr\u00fccklage entfallenden Anteil der von den Kl\u00e4gern im Streitjahr geleisteten Hausgeldzahlungen in H\u00f6he von insgesamt 1.326&nbsp;\u20ac zu Recht versagt. Insoweit lagen noch keine Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Vermietungseinnahmen vor.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR19.24.0 BFH IX. 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