{"id":77423,"date":"2025-03-08T12:38:24","date_gmt":"2025-03-08T10:38:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77423"},"modified":"2025-03-08T12:38:24","modified_gmt":"2025-03-08T10:38:24","slug":"beschluss-vom-14-mai-2024-iv-b-35-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-14-mai-2024-iv-b-35-23\/","title":{"rendered":"Beschluss vom 14. Mai 2024, IV B 35\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht und Geh\u00f6rsversto\u00df im Zusammenhang mit der Feststellung ausl\u00e4ndischen Rechts<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.140524.IVB35.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 82, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 404, ZPO \u00a7 412<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 17. Mai 2023, Az: 1 K 478\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung des BFH-Beschlusses vom 14. Mai 2024 (IV B 35\/23)<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kernaussage:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat gegen seine <strong>Sachaufkl\u00e4rungspflicht<\/strong> (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und das <strong>Recht auf Geh\u00f6r<\/strong> (Art. 103 Abs. 1 GG) versto\u00dfen, indem es ohne ausreichende Begr\u00fcndung auf die Ladung eines Sachverst\u00e4ndigen sowie auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung des kalifornischen Rechts verzichtet hat. Das Urteil wurde aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung an das FG M\u00fcnchen zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin hatte im Verfahren die Ladung eines Sachverst\u00e4ndigen zur Erl\u00e4uterung eines Gutachtens zum kalifornischen Recht beantragt.<\/li><li>Das FG entschied jedoch, dass es aufgrund eigener Sachkunde kein weiteres Gutachten oder eine Ladung des Sachverst\u00e4ndigen ben\u00f6tige.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin sah darin eine <strong>Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht<\/strong> und einen <strong>Geh\u00f6rsversto\u00df<\/strong> und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO):<\/strong><ul><li>Das FG berief sich auf eigene Sachkunde, obwohl diese auf einem zuvor eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten basierte.<\/li><li>Es h\u00e4tte den Sachverst\u00e4ndigen zur m\u00fcndlichen Verhandlung laden oder ein weiteres Gutachten einholen m\u00fcssen.<\/li><li>Ein Gericht darf sich nicht auf eine Sachkunde berufen, die es \u00fcberwiegend aus einem abgelehnten Sachverst\u00e4ndigengutachten gewonnen hat.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Geh\u00f6rsversto\u00df \/ \u00dcberraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 GG, \u00a7 96 Abs. 2 FGO):<\/strong><ul><li>Das FG informierte die Kl\u00e4gerin nicht dar\u00fcber, dass es den zuvor angeordneten Beweisbeschluss (Einholung eines Gutachtens) f\u00fcr erledigt hielt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin durfte davon ausgehen, dass das Urteil nicht vor vollst\u00e4ndiger Durchf\u00fchrung der Beweisaufnahme ergeht.<\/li><li>Dies stellt eine <strong>\u00dcberraschungsentscheidung<\/strong> dar, da die Kl\u00e4gerin ohne Vorwarnung benachteiligt wurde.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Folge:<\/strong><ul><li>Das BFH hob das Urteil des FG M\u00fcnchen auf.<\/li><li>Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li>Das FG muss die Sachaufkl\u00e4rung ordnungsgem\u00e4\u00df durchf\u00fchren und der Kl\u00e4gerin Geh\u00f6r gew\u00e4hren.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das FG h\u00e4tte den Sachverst\u00e4ndigen anh\u00f6ren oder ein weiteres Gutachten einholen m\u00fcssen, anstatt sich auf eigene Sachkunde zu berufen. Zudem h\u00e4tte es die Kl\u00e4gerin \u00fcber den Verzicht auf die Beweisaufnahme informieren m\u00fcssen. Da dies unterblieb, wurde das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das Finanzgericht (FG) verst\u00f6\u00dft gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), wenn es sich mit Blick auf die Feststellung ausl\u00e4ndischen Rechts auf seine eigene Sachkunde beruft und von der seitens der Kl\u00e4gerin beantragten Ladung des Sachverst\u00e4ndigen zur m\u00fcndlichen Verhandlung beziehungsweise einer Entscheidung \u00fcber das den Sachverst\u00e4ndigen betreffende Ablehnungsgesuch sowie von der Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens (\u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;404, 412 der Zivilprozessordnung) absieht, obwohl der Erwerb der eigenen Sachkunde unter anderem aus den Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen herr\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine \u00dcberraschungsentscheidung (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt vor, wenn das FG vor Erlass seines Urteils nicht auf die Erledigung des Beweisbeschlusses (Erstattung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens) wegen zwischenzeitlich erlangter eigener Sachkunde bei der Feststellung ausl\u00e4ndischen Rechts hinweist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 17.05.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;478\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG). Das angefochtene Urteil kann auf den geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngeln beruhen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat dadurch gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) versto\u00dfen, dass es sich mit Blick auf die Feststellung des kalifornischen Rechts auf seine eigene Sachkunde berufen und von der seitens der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) beantragten Ladung des Sachverst\u00e4ndigen M zur m\u00fcndlichen Verhandlung beziehungsweise einer Entscheidung \u00fcber das M betreffende Ablehnungsgesuch sowie von der Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens (\u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;404, 412 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011) abgesehen hat, obwohl der Erwerb der eigenen Sachkunde unter anderem aus den Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen M herr\u00fchrte.<\/li><li>a) W\u00e4hrend das FG die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grunds\u00e4tzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts. Hat es die n\u00f6tige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverst\u00e4ndigen nicht hinzuzuziehen. Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverst\u00e4ndigengutachten nach \u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausge\u00fcbt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zus\u00e4tzlichen Beweiserhebung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Verf\u00fcgt das Gericht ausnahmsweise \u00fcber die n\u00f6tige Sachkunde, muss es diese in den Entscheidungsgr\u00fcnden darlegen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.12.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/12, BFHE 252, 408, BStBl II 2016, 346, Rz&nbsp;31; BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;42\/13, Rz&nbsp;9; vom 11.05.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;23\/17, Rz&nbsp;13). Aus den Urteilsgr\u00fcnden muss hervorgehen, auf welchen Kenntnissen und Erfahrungen die Sachkunde des Gerichts beruht und dass nicht sachkundigen Richterinnen und Richtern die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist (BFH-Urteil vom 14.12.1976&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;76\/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474, unter 3. [Rz&nbsp;24]).<\/li><li>b) Das FG hat die Ladung des M zur m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung seines Gutachtens, eine Entscheidung \u00fcber das M betreffende Ablehnungsgesuch der Kl\u00e4gerin und die von der Kl\u00e4gerin begehrte Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass es &#8222;eines jeweiligen R\u00fcckgriffes auf die genannten, im Zuge des vorliegenden Klageverfahrens eingeholten Gutachten 2019\/1 und 2 sowie 2021 &#8230; im Ergebnis nicht mehr [bedurfte]&#8220;, da das Gericht zwischenzeitlich \u00fcber hinreichend eigene Sachkunde verf\u00fcge. Diese eigene Sachkunde hat es allerdings mit eigenen, vorhandenen Kenntnissen, die teilweise erst nach Einholung der Gutachten 2019\/1, 2 und 2021 sowie Pr\u00fcfung derselben unter Ber\u00fccksichtigung des Beteiligtenvorbringens erlangt worden seien, begr\u00fcndet. Damit erweisen sich die Ablehnung, M zur m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung seines Gutachtens zu laden und \u00fcber das M betreffende Ablehnungsgesuch der Kl\u00e4gerin zu entscheiden beziehungsweise die Ablehnung, gegebenenfalls ein weiteres Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, als ermessensfehlerhaft. Zwar muss das Gericht auch im Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverst\u00e4ndigen keine erneute Begutachtung (\u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;412 ZPO) anordnen, wenn es zwischenzeitlich eigene Sachkunde erworben hat. Diese darf aber nicht \u00fcberwiegend aus dem Gutachten des abgelehnten Sachverst\u00e4ndigen herr\u00fchren (M\u00fcKoZPO\/Zimmermann, \u00a7&nbsp;412 Rz&nbsp;7). Entsprechendes muss gelten, wenn ein Beteiligter \u2011\u2011wie hier die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 einen Ablehnungsantrag gestellt hat, \u00fcber den das Gericht noch nicht entschieden hat. Das FG hat in den Entscheidungsgr\u00fcnden dargelegt, dass seine Sachkunde auch auf den von M erstellten Sachverst\u00e4ndigengutachten gr\u00fcndet. Es ist also nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Gutachten eine wesentliche Erkenntnisquelle des FG bildeten. Davon geht auch der 4.&nbsp;Senat des FG M\u00fcnchen aus, wenn er in dem auf die Erinnerung der Kl\u00e4gerin gegen den Kostenansatz ergangenen Beschluss vom 13.11.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;Ko&nbsp;1721\/23 ausf\u00fchrt, dass sich das FG ersichtlich erst aufgrund der aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Gutachten gewonnenen Erkenntnisse als hinreichend sachkundig betrachtet habe (S.&nbsp;6).<\/li><li>c) Das angefochtene Urteil kann auch auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Es besteht zumindest die M\u00f6glichkeit, dass das Urteil bei mangelfreiem Verfahren (Ladung des Sachverst\u00e4ndigen M zur Erl\u00e4uterung seines Gutachtens beziehungsweise Entscheidung \u00fcber das M betreffende Ablehnungsgesuch oder Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens) anders ausgefallen w\u00e4re.<\/li><li>2. Zudem liegt eine \u00dcberraschungsentscheidung (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) vor.<\/li><li>a) Eine \u00dcberraschungsentscheidung und damit ein Versto\u00df gegen das Recht auf Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) ist gegeben, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.<\/li><li>b) Eine solche \u00dcberraschungsentscheidung liegt vorliegend darin, dass das FG vor Erlass seines Urteils nicht auf die Erledigung des Beweisbeschlusses wegen zwischenzeitlich erlangter eigener Sachkunde bei der Feststellung kalifornischen Rechts hingewiesen hat. Durch einen Beweisbeschluss entsteht eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessf\u00fchrung einrichten d\u00fcrfen. Sie k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht ergehen wird, bevor der Beweisbeschluss vollst\u00e4ndig ausgef\u00fchrt ist. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine angeordnete Beweisaufnahme in vollem Umfang durchzuf\u00fchren. Will es aber von einer Beweisaufnahme absehen, muss es zur Vermeidung einer \u00dcberraschungsentscheidung vor Erlass des Urteils die von ihm durch den Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage wieder beseitigen. Dazu hat es f\u00fcr die Beteiligten unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck zu bringen, dass es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet (z.B. BFH-Beschluss vom 27.08.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;113\/09, Rz&nbsp;4).<\/li><li>Daran fehlt es hier. Zwar ist der Beweisbeschluss insoweit ausgef\u00fchrt worden, als der Sachverst\u00e4ndige M sein schriftliches Gutachten erstattet hat. Die von der Kl\u00e4gerin beantragte Ladung des Sachverst\u00e4ndigen M zur m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung des Gutachtens (vgl. zu der aus \u00a7&nbsp;402 i.V.m. \u00a7&nbsp;397 ZPO folgenden Pflicht des Gerichts, einem solchen Antrag zu entsprechen, Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 35.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;411 Rz&nbsp;4) beziehungsweise die Entscheidung \u00fcber das gegen den Gutachter gerichtete Ablehnungsgesuch (\u00a7&nbsp;406 ZPO) der Kl\u00e4gerin ist allerdings noch als Teil der angeordneten Beweisaufnahme anzusehen. Das FG hat vor Erlass seines Urteils nicht zum Ausdruck gebracht, dass es den in diesem Sinne noch nicht vollst\u00e4ndig ausgef\u00fchrten Beweisbeschluss als erledigt betrachte, weil es zwischenzeitlich \u00fcber eigene Sachkunde zur Feststellung des kalifornischen Rechts verf\u00fcge.<\/li><li>c) Bezieht sich der Geh\u00f6rsversto\u00df auf das Gesamtergebnis des Verfahrens und nicht nur auf einzelne Feststellungen des angegriffenen Urteils, sind Ausf\u00fchrungen zur Kausalit\u00e4t des Geh\u00f6rsversto\u00dfes entbehrlich (z.B. BFH-Beschluss vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;40\/19, Rz&nbsp;40; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802, unter C.III.1.a [Rz&nbsp;54]). Ein solcher Fall liegt hier vor. Da die Feststellung des ausl\u00e4ndischen Rechts den Kern des Verfahrens im zweiten Rechtsgang darstellt, ist es nicht sachgerecht, den Geh\u00f6rsversto\u00df nur auf einzelne Feststellungen zu beziehen und dessen Erheblichkeit im Einzelnen zu pr\u00fcfen; die Kausalit\u00e4tsvermutung gilt vielmehr uneingeschr\u00e4nkt.<\/li><li>3. Auf die \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde kommt es nicht mehr an. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird daher nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht und Geh\u00f6rsversto\u00df im Zusammenhang mit der Feststellung ausl\u00e4ndischen Rechts ECLI:DE:BFH:2024:B.140524.IVB35.23.0 BFH IV. Senat GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 82, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, ZPO \u00a7 404, ZPO \u00a7 412 vorgehend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beschluss-vom-14-mai-2024-iv-b-35-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Beschluss vom 14. 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