{"id":77425,"date":"2025-03-08T12:39:40","date_gmt":"2025-03-08T10:39:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77425"},"modified":"2025-03-08T12:39:40","modified_gmt":"2025-03-08T10:39:40","slug":"bfh-urteil-vom-05-dezember-2024-v-r-16-22-keine-haftung-des-grundstueckserwerbers-fuer-unrichtige-steuerausweise-in-uebernommenen-mietvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-05-dezember-2024-v-r-16-22-keine-haftung-des-grundstueckserwerbers-fuer-unrichtige-steuerausweise-in-uebernommenen-mietvertraegen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 05. Dezember 2024, V R 16\/22: Keine Haftung des Grundst\u00fcckserwerbers f\u00fcr unrichtige Steuerausweise in \u00fcbernommenen Mietvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.051224.VR16.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 14c Abs 1 S 1, UStG \u00a7 1 Abs 1a, EGRL 112\/2006 Art 203, EGRL 112\/2006 Art 19, BGB \u00a7 566, BGB \u00a7 578, ZVG \u00a7 57, UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 11. April 2022, Az: 7 K 7031\/19<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 5. Dezember 2024 (V R 16\/22)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kernaussage:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Ein Grundst\u00fcckserwerber haftet nicht f\u00fcr unrichtige Steuerausweise in \u00fcbernommenen Mietvertr\u00e4gen. Eine Zurechnung des unrichtigen Umsatzsteuerausweises des Voreigent\u00fcmers an den Erwerber ist weder \u00fcber \u00a7 566 Abs. 1 BGB (Eintritt in bestehende Mietvertr\u00e4ge) noch \u00fcber \u00a7 1 Abs. 1a UStG (Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen) m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb 2013 ein B\u00fcrogeb\u00e4ude im Rahmen einer <strong>Zwangsversteigerung<\/strong>.<\/li><li>Die Mietvertr\u00e4ge, die der <strong>Voreigent\u00fcmer<\/strong> abgeschlossen hatte, wiesen eine <strong>offene Umsatzsteuer (+19 % Mehrwertsteuer)<\/strong> aus, obwohl die Vermietung steuerfrei war.<\/li><li>Nach einer <strong>Betriebspr\u00fcfung<\/strong> forderte das Finanzamt (FA) die Kl\u00e4gerin zur Zahlung der <strong>unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer<\/strong> nach \u00a7 14c Abs. 1 UStG auf.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin klagte dagegen und argumentierte, dass sie nicht f\u00fcr Fehler des Voreigent\u00fcmers hafte.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab dem FA recht und sah die Kl\u00e4gerin als neue Rechnungsausstellerin an.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Kein Steuerschuldner gem\u00e4\u00df \u00a7 14c Abs. 1 UStG:<\/strong><ul><li>Die Kl\u00e4gerin hat die Steuer nicht selbst in Rechnung gestellt.<\/li><li>Sie war nicht an der urspr\u00fcnglichen Ausstellung der Mietvertr\u00e4ge mit offenem Steuerausweis beteiligt.<\/li><li>Eine Rechnung muss vom Leistenden selbst oder durch eine zurechenbare Handlung ausgestellt werden, was hier nicht der Fall war.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Kein Eintritt in Steuerpflicht nach \u00a7 566 Abs. 1 BGB:<\/strong><ul><li>Zwar tritt der Erwerber bei einem Immobilienkauf in Mietvertr\u00e4ge ein, jedoch <strong>nur hinsichtlich mietrechtlicher Pflichten<\/strong> \u2013 nicht f\u00fcr fehlerhafte Steuerangaben des Voreigent\u00fcmers.<\/li><li>Die Vorschrift dient <strong>ausschlie\u00dflich dem Schutz der Mieter<\/strong> und kann keine steuerliche Haftung begr\u00fcnden.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Keine Haftung aus Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen nach \u00a7 1 Abs. 1a UStG:<\/strong><ul><li>Selbst wenn der Erwerb als Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung eingestuft w\u00fcrde, f\u00fchrt dies nicht zur \u00dcbernahme der steuerlichen Pflichten des Voreigent\u00fcmers.<\/li><li>Die umsatzsteuerliche <strong>Einzelrechtsnachfolge<\/strong> bezieht sich nur auf den Gesch\u00e4ftsgegenstand, nicht auf Fehler des Vorbesitzers.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Kein \u00dcberwachungsverschulden:<\/strong><ul><li>Anders als im Fall einer bewussten fehlerhaften Rechnungsstellung durch einen Angestellten (EuGH-Urteil), traf die Kl\u00e4gerin hier keine \u00dcberwachungspflicht.<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Folgen:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Der Steuerbescheid wurde aufgehoben<\/strong> \u2013 die Kl\u00e4gerin muss keine Umsatzsteuer f\u00fcr die Fehler des Voreigent\u00fcmers zahlen.<\/li><li><strong>Vermieter, die Immobilien mit bestehenden Mietvertr\u00e4gen \u00fcbernehmen, haften nicht automatisch f\u00fcr unrichtige Steuerausweise des Vorbesitzers.<\/strong><\/li><li>Das Finanzamt kann sich nicht auf \u00a7 14c Abs. 1 UStG berufen, wenn der Erwerber nicht selbst die fehlerhafte Rechnung ausgestellt hat.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Das Urteil stellt klar, dass ein Grundst\u00fcckserwerber nicht f\u00fcr falsche Umsatzsteuerausweise des Voreigent\u00fcmers haftet. Weder der Eintritt in Mietvertr\u00e4ge (\u00a7 566 BGB) noch eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung (\u00a7 1 Abs. 1a UStG) f\u00fchren zu einer steuerlichen Zurechnung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung geh\u00f6rt, zuzurechnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein vom Voreigent\u00fcmer veranlasster unrichtiger Steuerausweis im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann dem Grundst\u00fcckserwerber nicht nach \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zugerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.04.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7031\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2019 wird insoweit ge\u00e4ndert, als die Umsatzsteuer um \u2026&nbsp;\u20ac niedriger festgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) erstand im Jahr 2013 (Streitjahr) im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlagsbeschluss eines Amtsgerichts ein mit einem mehrst\u00f6ckigen B\u00fcrogeb\u00e4ude bebautes Grundst\u00fcck. Die Geb\u00e4udefl\u00e4chen waren gr\u00f6\u00dftenteils vermietet. Der Voreigent\u00fcmer hatte unter anderem am 23.03.2007 einen Mietvertrag mit den Fachkliniken&nbsp;H zum Betrieb einer Tagesklinik, am 07.06.2012 einen Mietvertrag mit A zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis sowie einen Mietvertrag mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietvertr\u00e4gen waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen Kostenvorsch\u00fcsse und die auf diese Betr\u00e4ge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz &#8222;+&nbsp;19&nbsp;% Mehrwertsteuer&#8220; benannt. Im Streitjahr schloss die Kl\u00e4gerin auch selbst einen Mietvertrag ab, aus dem sie aber keine Miete vereinnahmte.<\/li><li>In ihrer am 27.05.2015 eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2013, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstand (\u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung), behandelte die Kl\u00e4gerin die Ums\u00e4tze aus der Vermietung der R\u00e4ume an die Fachklinik&nbsp;H, an A und an die Wohnungsbaugesellschaft als steuerfrei.<\/li><li>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin die in den Mietvertr\u00e4gen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schulde und setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr entsprechend fest.<\/li><li>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1789 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Die Kl\u00e4gerin habe \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitig\u2011\u2011 steuerfreie Vermietungsleistungen erbracht, f\u00fcr die ein Verzicht nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG ausgeschlossen sei. Die Mietvertr\u00e4ge mit den Fachkliniken&nbsp;H, der A und der Wohnungsbaugesellschaft, aus denen sich die vermieteten R\u00e4umlichkeiten, die monatliche Miete, die Nebenkosten und der Umsatzsteuersatz nebst Umsatzsteuerbetrag erg\u00e4ben, seien zusammen mit den jeweiligen Zahlungsbelegen (Kontoausz\u00fcge, \u00dcberweisungsbelege und so weiter), aus denen die Leistungszeitpunkte mit der nach Abschn.&nbsp;14.5. Abs.&nbsp;17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) erforderlichen Genauigkeit zu entnehmen seien, als Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14c UStG anzusehen. Diese Rechnungen m\u00fcsse sich die Kl\u00e4gerin zurechnen lassen. Sie sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;578 Abs.&nbsp;1 und 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in die sich aus den bereits bestehenden Mietvertr\u00e4gen ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten. Durch die Bezeichnung der Kl\u00e4gerin als Zahlungsempf\u00e4ngerin in den jeweiligen Zahlungsbelegen h\u00e4tten die Mieter \u2011\u2011wie bei einer Gutschrift\u2011\u2011 im Einverst\u00e4ndnis mit der Kl\u00e4gerin die Mietvertr\u00e4ge insoweit ge\u00e4ndert, dass nunmehr die Kl\u00e4gerin als Rechnungsausstellerin bezeichnet werde. In der Zusammenschau sei damit &#8222;eine Beleglage entstanden, die Rechnungen im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG darstellen&#8220;. Dieser Vorgehensweise habe die Kl\u00e4gerin nicht widersprochen. Unerheblich sei, ob die Mieter die Vorsteuer h\u00e4tten geltend machen k\u00f6nnen. Es sei denkbar, dass die Mieter auch Ums\u00e4tze ausf\u00fchrten, die den Vorsteuerabzug nicht ausschl\u00f6ssen. Insoweit bestehe eine abstrakte Gef\u00e4hrdungslage.<\/li><li>Mit ihrer auf Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzten Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, durch die \u00dcberweisung der monatlichen Miete an sie sei keine Rechnungslegung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c UStG erfolgt. Sie habe im Streitjahr keine Rechnungen oder Rechnungsbestandteile an ihre Mieter \u00fcbermittelt (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;7 UStG). Die Zahlungsanweisungen der Mieter seien keine Dokumente, mit denen \u00fcber eine Leistung abgerechnet worden sei, sondern nur Dokumente, mit denen Zahlungen in Auftrag gegeben w\u00fcrden. Es fehle au\u00dferdem an einer Verbindung des Mietvertrages und des Zahlungsbelegs durch eine Bezugnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV). Die in Abschn.&nbsp;14.5. Abs.&nbsp;17 UStAE enthaltene Erleichterung beziehe sich auf den Vorsteuerabzug und k\u00f6nne nicht zulasten des Steuerpflichtigen in F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;14c UStG angewandt werden. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe sich nicht mit den Mietern \u00fcber die Erstellung von Rechnungen durch diese Mieter \u2011\u2011wie bei einer Gutschrift\u2011\u2011 geeinigt. Eine solche Vereinbarung h\u00e4tte zwischen den Beteiligten nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG vor dem Ausf\u00fcllen der Zahlungsanweisung erfolgen m\u00fcssen, was nicht geschehen sei. Zudem seien ihr die Zahlungsanweisungen nicht zugegangen. Die Gutschrift auf dem Konto stimme nicht mit dem Dokument &#8222;Zahlungsanweisung&#8220; \u00fcberein. Das FG habe insoweit auch \u00fcbersehen, dass \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG die Unversehrtheit des Rechnungsinhaltes fordere. Der Bankkontoauszug, aus dem sich die Kontogutschrift der Miete ergebe, sei zudem nicht im Namen der Mieter, sondern von der kontof\u00fchrenden Bank erstellt worden (\u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UStG). Ein Widerspruch gegen die vermeintlich erteilte Gutschrift sei somit nicht erforderlich gewesen. Dar\u00fcber hinaus sei dem Umsatzsteuerrecht ein Nebeneinander von Rechnung und Gutschrift fremd. Schlie\u00dflich sei die von \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStDV geforderte leichte und eindeutige Nachpr\u00fcfbarkeit der Angaben in den verschiedenen Dokumenten einer Rechnung hier nicht gegeben. Die Mietvertr\u00e4ge enthielten weder den Namen noch die Anschrift des Leistenden, dessen Steuernummer, eine fortlaufende Rechnungsnummer oder den Leistungszeitraum. Auch stimmten die im Streitjahr monatlich gezahlten Mieten nicht mit den in den Mietvertr\u00e4gen vereinbarten Mieten \u00fcberein. \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB regele nicht den \u00dcbergang von \u00f6ffentlich-rechtlichen Pflichten. Da die Mieter nach Auffassung des FG durch die monatlichen \u00dcberweisungen die fehlerhaften Rechnungen\/Gutschriften erstellt h\u00e4tten, m\u00fcsste sich das FA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG an die Mieter als Steuerschuldner wenden. Anderenfalls sei die Steuerschuld nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG im Jahr des jeweiligen Mietvertragsabschlusses entstanden. Aus dem von der Kl\u00e4gerin im Streitjahr selbst abgeschlossenen Mietvertrag habe das FA keine Steuerschuld abgeleitet.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 23.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2019 insoweit zu \u00e4ndern, als die Umsatzsteuer um \u2026&nbsp;\u20ac niedriger festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des FG an. Dieses f\u00fchre zutreffend aus, dass eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c UStG nicht s\u00e4mtliche formelle Anforderungen des \u00a7&nbsp;14 UStG erf\u00fcllen m\u00fcsse. Ausreichend sei, dass das Dokument den Eindruck erwecke, eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 UStG zu sein.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das angefochtene FG-Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht einen etwaigen Steuerausweis in den vom Voreigent\u00fcmer abgeschlossenen Mietvertr\u00e4gen in Verbindung mit den Kontoausz\u00fcgen \u00fcber Mietzahlungen (zur Anwendung von \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UStG 1993\/1999 hierauf vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/08, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 156) der Kl\u00e4gerin zugerechnet.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h\u00f6heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f\u00fcr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Steuerschuldner ist in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG \u2011\u2011ebenso wie bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG\u2011\u2011 der Unternehmer (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG).<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;203 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin ist nicht Steuerschuldnerin nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG.<\/li><li>a) Begr\u00fcndet \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG eine Steuerschuld des Unternehmers, der in einer Rechnung f\u00fcr seine Leistung einen Steuerbetrag unrichtig ausweist, muss die Rechnung auf den Namen des leistenden Unternehmers lauten. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG setzt zudem voraus, dass die in einer Rechnung als Aussteller bezeichnete Person an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung geh\u00f6rt, zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz&nbsp;14; vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/21, BFHE 282, 101, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) geht hierzu weitergehend davon aus, dass ein Arbeitgeber als Rechnungsaussteller anzusehen ist, wenn Rechnungen in seinem Namen von einem Arbeitnehmer ausgestellt werden, selbst wenn dieser hierzu zwar nicht befugt war, aber unabh\u00e4ngig hiervon nicht hinreichend \u00fcberwacht wurde (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;31 und 35).<\/li><li>b) Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin die Steuerbetr\u00e4ge nicht selbst \u2011\u2011im eigenen Namen\u2011\u2011 unrichtig ausgewiesen. Denn die Mietvertr\u00e4ge wurden vom Voreigent\u00fcmer abgeschlossen, so dass dieser die Steuerbetr\u00e4ge unrichtig ausgewiesen hat, wobei er im eigenen Namen gehandelt hat.<\/li><li>c) Entgegen dem Urteil des FG kommt eine Zurechnung auch nicht auf anderer Grundlage in Betracht.<\/li><li>aa) Das FG ist unzutreffend davon ausgegangen, dass sich aus dem zivilrechtlichen Eintritt der Kl\u00e4gerin in die Mietvertr\u00e4ge eine derartige Zurechnung ergibt. Dabei kommt, was das FG nicht erw\u00e4hnt hat, als Grundlage f\u00fcr einen derartigen Eintritt nicht ein Grundst\u00fcckskauf gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;566, 578 BGB, sondern ein Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach \u00a7&nbsp;57 des Gesetzes \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) i.V.m. \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB in Betracht. Ohne dass der Senat zu entscheiden hat, ob sich aus dieser Verweisung nur ein Eintritt in Wohnraummietverh\u00e4ltnisse oder s\u00e4mtliche Mietverh\u00e4ltnisse \u00fcber Grundst\u00fccke (vgl. hierzu Schneider\/Abramenko, ZVG, 1.&nbsp;Aufl. 2020, \u00a7&nbsp;57 Rz&nbsp;9) ergibt, kann jedenfalls ein vom Voreigent\u00fcmer veranlasster unrichtiger Steuerausweis im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG dem Grundst\u00fcckserwerber oder -ersteher nicht nach \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB zugerechnet werden.<\/li><li>Zwar tritt nach \u00a7&nbsp;57 ZVG i.V.m. \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB im Zwangsversteigerungsverfahren der Ersteher anstelle des Vermieters in die sich w\u00e4hrend der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverh\u00e4ltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dient der \u2011\u2011\u00fcber \u00a7&nbsp;57 ZVG anwendbare und\u2011\u2011 in \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB geregelte Eintritt des Erwerbers in ein bestehendes Mietverh\u00e4ltnis aber dem Schutz des Mieters. Die ihm dadurch von seinem Vertragspartner einger\u00e4umte Rechtsstellung soll ihm auch gegen\u00fcber einem sp\u00e4teren Erwerber des Grundst\u00fccks erhalten bleiben. Hierf\u00fcr enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB eine Durchbrechung des schuldrechtlichen Grundsatzes, wonach Rechte und Pflichten nur zwischen den am Schuldverh\u00e4ltnis beteiligten Personen entstehen. Diese Vorschrift legt dem Mietverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung des Mietgrundst\u00fccks eine gleichsam dingliche Wirkung bei, indem sie mit dem \u00dcbergang des Eigentums am vermieteten Grundst\u00fcck auf den Erwerber auch die Vermieterrechte und -pflichten auf diesen \u00fcbergehen l\u00e4sst. Als Ausnahmevorschrift ist \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB eng auszulegen und nur anzuwenden, soweit der mit ihr bezweckte Mieterschutz dies erfordert (BGH-Urteil vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZR&nbsp;84\/20, BGHZ 231, 338, Rz&nbsp;28).<\/li><li>Im Hinblick auf dieses Normverst\u00e4ndnis kommt es nicht in Betracht, \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB als Zurechnungsnorm zu verstehen, die einen vom Voreigent\u00fcmer veranlassten unrichtigen Steuerausweis dem Grundst\u00fcckserwerber oder -ersteher zurechnet. Zum einen dient eine Steuerschuldentstehung nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG nicht dem Mieterschutz. Zum anderen geh\u00f6rt ein unrichtiger Steuerausweis nicht zu den Vermieterrechten und -pflichten, auf deren \u00dcbergang diese Vorschrift gerichtet ist.<\/li><li>Im \u00dcbrigen lassen sich auch aus dem offenen Ausweis der Umsatzsteuer in den Mietvertr\u00e4gen keine Pflichten aus dem Mietvertrag herleiten, die auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sein und zu einer Zurechnung der (Teil-)Rechnungsdokumente f\u00fchren k\u00f6nnten. Zwar kann aufgrund einer ausdr\u00fccklichen vertraglichen Vereinbarung eines Entgelts einschlie\u00dflich Umsatzsteuer eine Pflicht des leistenden Unternehmers bestehen, eine Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis auszustellen. Diese (zivilrechtliche) Pflicht zur Rechnungsausstellung kann auch auf den Erwerber nach \u00a7&nbsp;566 Abs.&nbsp;1 BGB \u00fcbergehen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen nicht streitig, ob eine Pflicht zur Rechnungsausstellung \u00fcbergegangen ist, sondern ob der Kl\u00e4gerin die vom Voreigent\u00fcmer f\u00fcr die Dauerschuldverh\u00e4ltnisse bereits ausgestellten (Teil-)Rechnungsdokumente in Form der Mietvertr\u00e4ge \u2011\u2011und somit die dem unrichtigen Steuerausweis innewohnende abstrakte Gef\u00e4hrdungshaftung\u2011\u2011 zuzurechnen sind. Zum anderen besteht keine zivilrechtliche Pflicht des leistenden Unternehmers, eine gesetzlich nicht geschuldete Umsatzsteuer \u2011\u2011hier auf eine unstreitig steuerfreie Vermietungsleistung\u2011\u2011 auszuweisen (vgl. etwa BGH-Urteil vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;247\/13, Der Betrieb 2014, 1674, Rz&nbsp;12), durch die in H\u00f6he des unrichtigen Steuerausweises eine Steuerschuld in seiner Person nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG entstehen kann.<\/li><li>bb) Eine Zurechnung folgt auch nicht aus \u2011\u2011der vom FG uner\u00f6rtert gelassenen Vorschrift des\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a UStG. Danach unterliegen die Ums\u00e4tze im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen (Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung) an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer (Satz&nbsp;1). Eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich \u00fcbereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (Satz&nbsp;2). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Ver\u00e4u\u00dferers (Satz&nbsp;3).<\/li><li>Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;19 Satz&nbsp;1 MwStSystRL, nach dem die Mitgliedstaaten die \u00dcbertragung eines Gesamt- oder Teilverm\u00f6gens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln k\u00f6nnen, als ob keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden vorliegt, und den Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung als Rechtsnachfolger des \u00dcbertragenden ansehen.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig davon, ob eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung auch beim Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundst\u00fccks im Wege der Zwangsversteigerung vorliegt (bejahend BFH-Urteil vom 21.03.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/01, BFHE 198, 230, BStBl II 2002, 559, Leitsatz und unter II.1.a; a.A. Hummel, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2011, 361, 365), folgt aus der Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung und dem damit verbundenen Eintritt in die Rechtsstellung des Ver\u00e4u\u00dferers nicht, dass ein unrichtiger Steuerausweis, der sich aus einem vom Ver\u00e4u\u00dferer \u00fcber ein Grundst\u00fcck abgeschlossenen Mietvertrag ergibt, zulasten des Erwerbers f\u00fcr Zeitr\u00e4ume nach dem Grundst\u00fcckserwerb eine Steuerschuld nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG begr\u00fcndet. Denn die unionsrechtlich vorgegebene Betrachtung des &#8222;Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung als Rechtsnachfolger des \u00dcbertragenden&#8220; bezieht sich auf den \u00dcbertragungsgegenstand \u2011\u2011vorliegend auf den vermieteten Grundbesitz\u2011\u2011 im Sinne einer umsatzsteuerrechtlichen Einzelrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 06.09.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65, unter II.3.; ebenso BFH-Beschluss vom 07.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;11\/21, BFH\/NV 2022, 355, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Vorliegend geh\u00f6rt ein unrichtiger Steuerausweis in den Mietvertr\u00e4gen nicht zu den \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fctern, auf die sich die umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge bezieht. Welche weitergehende Bedeutung der Rechtsnachfolge im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 UStG zukommt (vgl. hierzu Jansen in Birkenfeld\/W\u00e4ger, Das gro\u00dfe Umsatzsteuer-Handbuch, \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Rz&nbsp;410&nbsp;ff.; Probst in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;164&nbsp;ff. und Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;753&nbsp;ff.), ist nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich kommt auch die Annahme eines \u00dcberwachungsverschuldens (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;35) nicht in Betracht, da die Kl\u00e4gerin in den Mietvertr\u00e4gen nicht als Rechnungsausstellerin benannt war.<\/li><li>3. Danach ist das FG-Urteil aufzuheben. Der Klage ist stattzugeben, da die Sache spruchreif ist. Die Umsatzsteuer 2013 ist in der im Tenor angegebenen H\u00f6he geringer festzusetzen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.051224.VR16.22.0 BFH V. Senat UStG \u00a7 14c Abs 1 S 1, UStG \u00a7 1 Abs 1a, EGRL 112\/2006 Art 203, EGRL 112\/2006 Art 19, BGB \u00a7 566, BGB \u00a7 578, ZVG \u00a7 57, UStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 11. April 2022, Az: 7 K 7031\/19 Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 5. Dezember 2024 (V &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-05-dezember-2024-v-r-16-22-keine-haftung-des-grundstueckserwerbers-fuer-unrichtige-steuerausweise-in-uebernommenen-mietvertraegen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 05. 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