{"id":77429,"date":"2025-03-08T12:42:54","date_gmt":"2025-03-08T10:42:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77429"},"modified":"2025-03-08T12:42:54","modified_gmt":"2025-03-08T10:42:54","slug":"bfh-beschluss-vom-10-dezember-2024-vii-r-5-22-verbrennung-von-erdgas-zur-erzeugung-einer-schutzgasatmosphaere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-dezember-2024-vii-r-5-22-verbrennung-von-erdgas-zur-erzeugung-einer-schutzgasatmosphaere\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2024, VII R 5\/22: Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosph\u00e4re"},"content":{"rendered":"\n<p>Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10.12.2024 VII R 4\/22<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.101224.VIIR5.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EGRL 96\/2003 Art 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 09. M\u00e4rz 2022, Az: 4 K 2280\/20 VE<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung des BFH-Beschlusses vom 10. Dezember 2024 (VII R 5\/22)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kernaussage:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Die Verbrennung von Erdgas kann neben der W\u00e4rmeerzeugung einen zweiten Verwendungszweck<\/strong> haben, wenn dadurch eine f\u00fcr den Produktionsprozess notwendige Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wird.<\/li><li><strong>Eine theoretische Substituierbarkeit des Erdgases ist f\u00fcr die Steuerentlastung unerheblich.<\/strong><\/li><li><strong>Die Kl\u00e4gerin hat daher Anspruch auf Steuerentlastung gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG.<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin produziert Kunststoffadditive und Plastisole und verwendet dazu einen <strong>Spr\u00fchturm<\/strong> zur Trocknung.<\/li><li>Um <strong>Explosionen zu vermeiden<\/strong>, erzeugt sie durch <strong>Verbrennung von Erdgas<\/strong> ein <strong>Inertgas<\/strong> mit reduziertem Sauerstoffgehalt.<\/li><li>Dieses Inertgas wird in den Spr\u00fchturm geleitet, um eine nicht-explosive Umgebung zu schaffen und gleichzeitig die Trocknung der Dispersion zu unterst\u00fctzen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte beim Hauptzollamt (HZA) eine <strong>Steuerentlastung<\/strong> f\u00fcr das zur Inertgaserzeugung verwendete Erdgas.<\/li><li>Das HZA lehnte den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, das Erdgas diene lediglich der W\u00e4rmeerzeugung (Verheizen) und nicht einem zweiten Verwendungszweck.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des Finanzgerichts (FG) D\u00fcsseldorf:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das FG gab der Kl\u00e4gerin recht und entschied, dass <strong>das Erdgas nicht nur zur W\u00e4rmeerzeugung, sondern auch zur gezielten Produktion eines Schutzgases genutzt wird<\/strong>, das f\u00fcr den Herstellungsprozess essenziell ist.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Revision des HZA beim BFH:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das HZA argumentierte, dass die Verwendung des Erdgases sich <strong>auf das Verheizen beschr\u00e4nke<\/strong> und es keine eigenst\u00e4ndige Verwendung des entstehenden Inertgases gebe.<\/li><li>Zudem sei eine Steuerentlastung ausgeschlossen, wenn das Erdgas theoretisch durch andere Methoden ersetzt werden k\u00f6nnte.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Best\u00e4tigung der FG-Entscheidung \u2013 Steuerentlastung wird gew\u00e4hrt:<\/strong><ul><li>Das Erdgas dient <strong>nicht nur<\/strong> der W\u00e4rmeerzeugung, sondern auch der <strong>gezielten Herstellung eines Inertgases<\/strong>, das f\u00fcr den Produktionsprozess unerl\u00e4sslich ist.<\/li><li>Die Erzeugung des Inertgases stellt einen <strong>zweiten Verwendungszweck<\/strong> im Sinne von \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG dar.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Theoretische Substituierbarkeit spielt keine Rolle:<\/strong><ul><li>Die Tatsache, dass das Inertgas m\u00f6glicherweise auch durch andere Methoden erzeugt werden k\u00f6nnte, ist <strong>unerheblich<\/strong>.<\/li><li>Ma\u00dfgeblich ist die <strong>tats\u00e4chliche Nutzung des Erdgases<\/strong> im konkreten Herstellungsprozess.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>BFH folgt seiner bisherigen Rechtsprechung:<\/strong><ul><li>Bereits in vorherigen Urteilen (z. B. <strong>VII R 37\/20 vom 01.06.2022<\/strong>) wurde entschieden, dass eine steuerliche Entlastung m\u00f6glich ist, wenn ein <strong>gezielter chemischer Effekt<\/strong> durch die Verbrennung des Erdgases erzielt wird.<\/li><li>Auch das <strong>EuGH-Urteil in der Rechtssache X (C-426\/12)<\/strong> best\u00e4tigt diese Auslegung.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Folgen:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt die beantragte Steuerentlastung.<\/strong><\/li><li><strong>Die Revision des HZA wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/li><li><strong>Das HZA muss die Kosten des Verfahrens tragen.<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Das Urteil best\u00e4tigt, dass <strong>die gezielte Herstellung einer Schutzgasatmosph\u00e4re durch die Verbrennung von Erdgas einen zweiten Verwendungszweck darstellt<\/strong> und somit eine <strong>Steuerentlastung nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG<\/strong> m\u00f6glich ist. Theoretische alternative Herstellungsverfahren sind unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Verbrennung von Erdgas kann neben dem Verheizen einen zweiten Verwendungszweck im Sinne von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d des Energiesteuergesetzes haben, wenn dadurch eine Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wird, die f\u00fcr den Produktionsprozess erforderlich ist. Die theoretische Substituierbarkeit des Erdgases ist hierf\u00fcr unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.03.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2280\/20&nbsp;VE wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) stellt Kunststoffadditive und Plastisole her. Hierzu wird eine Dispersion aus Emulsionspolymerisaten hergestellt, die in einem Spr\u00fchturm getrocknet wird. Zur Vermeidung einer Explosion bei dem Trocknungsprozess stellt die Kl\u00e4gerin hei\u00dfes Inertgas her. Hierzu verbrennt sie versteuertes Erdgas in einer Brennkammer. In der Brennkammer werden das Erdgas und Frischluft im Verh\u00e4ltnis von 153&nbsp;Nm\u00b3 zu 306&nbsp;Nm\u00b3 pro Stunde verbrannt. Dadurch wird der Sauerstoffanteil der Luft reduziert, sodass ein Inertgas mit einem Sauerstoffanteil von etwa 4&nbsp;% entsteht. Der Sauerstoffanteil des Inertgases muss unter 8,5&nbsp;% liegen, damit es im Spr\u00fchturm nicht zu einer Explosion kommt. Das etwa 230&nbsp;\u00b0C bis 260&nbsp;\u00b0C hei\u00dfe Inertgas wird alsdann \u00fcber einen Zentrifugalzerst\u00e4uber in den Spr\u00fchturm geleitet. Die Dispersion aus den Emulsionspolymerisaten wird gleichfalls in den Spr\u00fchturm geleitet. Durch den Einsatz des Inertgases findet in dem Spr\u00fchturm eine Dehydratisierung statt, bei der etwa 50&nbsp;% des Wassers aus der Dispersion von dem Inertgas aufgenommen werden. Ferner tr\u00e4gt die W\u00e4rme des Inertgases zur Trocknung der Dispersion bei. Das durch die Trocknung entstehende staubf\u00f6rmig anfallende Produkt wird am Boden des Spr\u00fchturms entnommen und in Silos verbracht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011), ihr f\u00fcr die Verwendung von \u2026&nbsp;MWh Erdgas f\u00fcr die Trocknung der Dispersionen aus Emulsionspolymerisaten in dem 2., 3. und 4.&nbsp;Kalendervierteljahr 2012, in dem 1., 2., 3. und 4.&nbsp;Kalendervierteljahr 2013 sowie in den Kalenderjahren 2014 und 2015 Steuerentlastungen von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d des Energiesteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EnergieStG) zu gew\u00e4hren. Das HZA lehnte diese Antr\u00e4ge mit insgesamt neun Bescheiden, die es zwischen Dezember 2013 und M\u00e4rz 2017 erlie\u00df, ab.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Kl\u00e4gerin habe das Erdgas nicht nur zu Heizzwecken, sondern auch zu anderen Zwecken, n\u00e4mlich zur Herstellung des Inertgases verwendet. Sie habe durch das Verbrennen des Erdgases nicht lediglich die inerten Eigenschaften eines unweigerlich anfallenden Verbrennungsgases in einem Produktionsprozess ausgenutzt. Vielmehr sei das Inertgas als Verbrennungsprodukt f\u00fcr den Abschluss des Produktionsprozesses zur Vermeidung einer Explosion im Spr\u00fchturm erforderlich gewesen. Es sei nicht notwendig, dass die Erzeugung thermischer Energie gegen\u00fcber dem mit der Verbrennung des Energieerzeugnisses verfolgten nichtenergetischen Zweck in den Hintergrund trete. Auch sei eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Endprodukt nicht Voraussetzung. Nicht entscheidend sei ferner, dass das Erdgas zun\u00e4chst f\u00fcr die Erzeugung von W\u00e4rme verbrannt und erst im Anschluss hieran die hei\u00dfe Abluft verwendet worden sei, um der L\u00f6sung im Spr\u00fchturm Wasser zu entziehen und die Explosionsgefahr auszuschlie\u00dfen beziehungsweise zu minimieren. Der einheitliche Produktionsprozess in der kl\u00e4gerischen Anlage lasse sich nicht k\u00fcnstlich aufspalten, weil das Inertgas zur Vermeidung einer Explosion bei dem Trocknungsprozess in dem Spr\u00fchturm unerl\u00e4sslich gewesen sei. Eine m\u00f6gliche Substituierbarkeit sei unerheblich.<\/li><li>Das HZA wendet sich hiergegen mit der Revision. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, im Streitfall ersch\u00f6pfe sich die Verwendung des Erdgases in einem Verheizen; das Energieerzeugnis werde \u00fcber die Nutzung der W\u00e4rme hinaus nicht zur Herstellung einer Substanz verwendet. Das Entstehen eines inerten Rauchgases stelle keine Verwendung zu zweierlei Verwendungszweck dar. Zudem f\u00fchre entgegen der Vorentscheidung eine m\u00f6gliche Substituierbarkeit des Energieerzeugnisses zu einem Ausschluss der Entlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Aus Sicht der Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht das HZA, dass es ihrem intendierten Willen entspreche, das Inertgas mittels Erdgas herzustellen, um auf diese Weise die produktionsnotwendige inerte Umgebung sicherstellen zu k\u00f6nnen. Durch die Verbrennung des Erdgases werde Kohlendioxid erzeugt und damit der Sauerstoffanteil des Gasstroms reduziert. Der stofflich-chemische Effekt des Inertgases diene dem Herstellungsverfahren der Kl\u00e4gerin. Auch hinsichtlich der Substituierbarkeit sei die FG-Entscheidung zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kl\u00e4gerin steht ein Anspruch auf Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG in der geltend gemachten H\u00f6he zu.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung gew\u00e4hrt f\u00fcr Energieerzeugnisse, die nachweislich nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 und 10, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;4a EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Stromsteuergesetzes gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind.<\/li><li>a) Mit \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG hat der Gesetzgeber seinen Spielraum im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Buchst.&nbsp;b zweiter Anstrich der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie\u2011\u2011, wonach diese Richtlinie nicht f\u00fcr Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck gilt, genutzt. Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch f\u00fcr andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird (Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;23; Senatsbeschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;115\/18, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 EnergieStG ist Verheizen im Sinne des Energiesteuergesetzes das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von W\u00e4rme. Eine Verwendung zum Verheizen liegt immer dann vor, wenn Energieerzeugnisse verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabh\u00e4ngig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess \u00fcbertragen wird (Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Frage, wann ein Energieerzeugnis gleichzeitig auch zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird, war bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des erkennenden Senats.<\/li><li>a) In seinem Urteil X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247, Rz&nbsp;24&nbsp;ff. hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Energiesteuerrichtlinie f\u00e4llt, wenn dieses Erzeugnis \u2011\u2011in seiner Funktion als Energiequelle\u2011\u2011 selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann daher zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgef\u00fchrt werden kann, von dem feststeht, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann. Ist dagegen ein bei der Verbrennung entstehendes Gas nicht das zur Durchf\u00fchrung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein R\u00fcckstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet wird, hat das Energieerzeugnis selbst nicht zweierlei Verwendungszweck.<\/li><li>Dies hat der EuGH in seinem Beschluss YARA Brunsb\u00fcttel vom 17.12.2015&nbsp;&#8211; C-529\/14, EU:C:2015:836, Rz&nbsp;24&nbsp;f. best\u00e4tigt. Soweit der EuGH in dieser Entscheidung darauf abstellt, dass ein bestimmter Stoff, der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Prozesses erforderlich ist, nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses hergestellt werden kann, ist seine Aussage auf den konkreten Prozess bezogen zu verstehen. Es kommt auf die tats\u00e4chliche Verwendung des Energieerzeugnisses und das tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Produktionsverfahren an und nicht \u2011\u2011wie das HZA meint\u2011\u2011 auf die theoretische M\u00f6glichkeit, das Energieerzeugnis durch ein anderes ersetzen zu k\u00f6nnen oder das Verfahren auf eine andere Weise durchzuf\u00fchren, auch weil dies zu einer rein hypothetischen Betrachtung des Sachverhalts f\u00fchrte. Das Ergebnis hinge dann davon ab, ob dem HZA beziehungsweise dem FG alternative Herstellungsverfahren \u00fcberhaupt bekannt sind. Dar\u00fcber hinaus sind Energieerzeugnisse nach ihrer tats\u00e4chlichen Verwendung zu besteuern (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;27&nbsp;ff., mit Verweis auf EuGH-Urteil Petrotel-Lukoil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; C-68\/18, EU:C:2019:933, Rz&nbsp;53).<\/li><li>b) Der erkennende Senat hat unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils X vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-426\/12, EU:C:2014:2247 entschieden, dass es allein darauf ankommt, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte f\u00fcr den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind. Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Produkt ist nicht erforderlich (Senatsurteile vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;24, 26 und 28 und vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/14, Rz&nbsp;11; Senatsbeschl\u00fcsse vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;115\/18, Rz&nbsp;10 und vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;147\/18, Rz&nbsp;14).Im Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20 (BFHE 279, 330) war \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 ma\u00dfgeblich, dass gerade durch die Verwendung des Erdgases die im dortigen Fall ebenfalls ben\u00f6tigte inerte Wirkung und damit die f\u00fcr den Produktionsprozess erforderliche Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wurde. Darin erkannte der Senat einen dual-use (Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;44&nbsp;f.; vgl. im Grundsatz dazu bereits Senatsurteil vom 05.07.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;119\/84, BFHE 154, 286, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern 1988, 308).<\/li><li>Au\u00dferdem hat der erkennende Senat einen zweiten Verwendungszweck bejaht, wenn ein Verbrennungsprodukt des Erdgases f\u00fcr den Ablauf einer chemischen Reaktion erforderlich ist (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/21, Rz&nbsp;46&nbsp;ff., zu \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EnergieStG). Zuletzt hat der Senat seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 12.11.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;38\/22 best\u00e4tigt.<\/li><li>c) F\u00fcr das Merkmal der Gleichzeitigkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG gen\u00fcgt es, wenn das Energieerzeugnis im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens sowohl als Heizstoff als auch f\u00fcr andere Zwecke verwendet wird (vgl. Senatsurteile vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;29 und vom 10.11.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;40\/14). Dar\u00fcber hinaus stehen die beiden Verwendungszwecke nicht in einer bestimmten Rangfolge (Senatsurteil vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 248, 287, Rz&nbsp;23 und 25).<\/li><li>d) Die theoretische Substituierbarkeit des Erdgases ist unerheblich. Dass sich das Inertgas theoretisch mit anderen Energiequellen erzeugen lie\u00dfe, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, weil es in diesem Zusammenhang allein auf den konkreten Prozess beziehungsweise das tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Produktionsverfahren ankommt und nicht auf alternative Herstellungsverfahren (vgl. Senatsurteile vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;29 und vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/21, Rz&nbsp;49).<\/li><li>3. Nach diesen rechtlichen Ma\u00dfgaben hat das FG der Kl\u00e4gerin zu Recht die Steuerentlastung nach \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d EnergieStG zugesprochen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin hat das gesamte Erdgas im Sinne von \u00a7&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 EnergieStG verheizt, weil sie es verbrannt hat, um thermische Energie zu erzeugen und so die prozessbedingt erforderliche Temperatur zu erreichen. Die W\u00e4rme des Inertgases tr\u00e4gt nach den Feststellungen des FG zur Trocknung der Dispersion bei.<\/li><li>b) Im Streitfall ist zum Verheizen ein zweiter Verwendungszweck hinzugekommen. Denn ausgehend von den nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen und daher f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG entsteht durch die Verbrennung von Erdgas und Frischluft ein Inertgas mit einem geringen Sauerstoffanteil, ohne das der Prozess (Trocknung einer Dispersion aus Emulsionspolymerisaten) nicht erfolgen k\u00f6nnte, da es bei einem h\u00f6heren Sauerstoffgehalt zu einer Explosion kommen w\u00fcrde und es also die nichtexplosionsf\u00e4hige Atmosph\u00e4re in dem Spr\u00fchturm, in dem die Dispersion getrocknet wird, sicherstellt. Es wird somit gerade durch die Verwendung des Erdgases die Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt (vgl. Senatsurteil vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20, BFHE 279, 330, Rz&nbsp;44; FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.03.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;2686\/17&nbsp;VE, Rz&nbsp;66).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin nutzt daf\u00fcr auch nicht nur eine bestimmte (hier inerte) Eigenschaft eines unweigerlich anfallenden Verbrennungsprodukts im Produktionsprozess aus, verwendet also nicht lediglich einen R\u00fcckstand aus der Verbrennung von Erdgas, sondern setzt dieses gezielt zur Durchf\u00fchrung des Prozesses ein. \u00dcber den Zweck des Verheizens hinaus findet als weiterer Zweck eine gezielte chemische Reaktion statt, f\u00fcr die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist und ohne die die Trocknung der Dispersion nicht durchgef\u00fchrt werden kann, da andernfalls die Gefahr einer Explosion best\u00fcnde.<\/li><li>Bereits in seiner Entscheidung vom 01.06.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;37\/20 (BFHE 279, 330) hat der Senat erkannt, dass die Verbrennung von Erdgas zweierlei Verwendungszwecken dient, wenn die durch die Verbrennung des Erdgases entstehenden Abgase reaktionstr\u00e4ge sind und dadurch eine Schutzgasatmosph\u00e4re erzeugt wird. Diese Unterscheidung zwischen der Ausnutzung eines unweigerlich anfallenden Produkts und dem gezielten \u2011\u2011weil f\u00fcr den Prozessablauf chemisch erforderlichen\u2011\u2011 Erzeugen dieses Produkts, vollzieht das HZA in seiner Argumentation nicht nach.<\/li><li>Dass sich das Inertgas theoretisch eventuell aus anderen Energiequellen gewinnen lie\u00dfe, steht der Annahme eines zweiten Verwendungszwecks nicht entgegen, da nach den Feststellungen des FG die Schutzgasatmosph\u00e4re allein durch die Verbrennung des Erdgases und der Frischluft erzeugt wird.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10.12.2024 VII R 4\/22 ECLI:DE:BFH:2024:B.101224.VIIR5.22.0 BFH VII. Senat EnergieStG \u00a7 51 Abs 1 Nr 1 Buchst d, EGRL 96\/2003 Art 2 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 09. M\u00e4rz 2022, Az: 4 K 2280\/20 VE Zusammenfassung des BFH-Beschlusses vom 10. 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