{"id":77433,"date":"2025-03-08T12:45:38","date_gmt":"2025-03-08T10:45:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77433"},"modified":"2025-03-08T12:45:38","modified_gmt":"2025-03-08T10:45:38","slug":"bfh-beschluss-vom-18-februar-2025-v-b-54-23-keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-18-februar-2025-v-b-54-23-keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 18. Februar 2025, V B 54\/23: Keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls ersch\u00f6pfender Bedeutung der Rechtssache"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.180225.VB54.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. August 2023, Az: 1 K 64\/23<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung des BFH-Beschlusses vom 18. Februar 2025 (V B 54\/23)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kernaussage:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Eine Revision ist nicht zuzulassen, wenn die aufgeworfenen Fragen nur einen konkreten Einzelfall betreffen und keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung f\u00fcr die Allgemeinheit haben.<\/strong><\/li><li><strong>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wird als unzul\u00e4ssig verworfen, da die Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend erfolgt ist.<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin legte <strong>Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision<\/strong> durch das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg ein.<\/li><li>Sie begr\u00fcndete ihre Beschwerde mit der <strong>grunds\u00e4tzlichen Bedeutung<\/strong> der Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger davon ausgehen muss, dass in einer Finanzamtssendung <strong>mehrere Bescheide enthalten<\/strong> sind, auch wenn diese nicht klar gekennzeichnet sind.<\/li><li>Zudem stellte sie die Frage, ob eine <strong>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<\/strong> zu gew\u00e4hren sei, wenn eine solche Sendung dazu f\u00fchrt, dass ein Bescheid \u00fcbersehen wird.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Kein Zulassungsgrund nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO<\/strong><ul><li>Die Kl\u00e4gerin konnte nicht darlegen, dass ihre Fragen eine <strong>abstrakte allgemeine Bedeutung<\/strong> haben.<\/li><li>Die von ihr gestellten Fragen h\u00e4ngen <strong>zu sehr von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab<\/strong> und sind daher nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit bereits bestehenden Entscheidungen oder Literatur zu dieser Thematik.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Kein Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO<\/strong><ul><li>Die Kl\u00e4gerin machte geltend, ihr Anspruch auf <strong>rechtliches Geh\u00f6r<\/strong> sei verletzt worden, da das Finanzgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht angemessen gepr\u00fcft habe.<\/li><li>Der BFH wies dies zur\u00fcck, da die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert darlegte, welches weitere Vorbringen sie gemacht h\u00e4tte und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Beschwerde wird als unzul\u00e4ssig verworfen<\/strong><ul><li>Da die Kl\u00e4gerin die <strong>grunds\u00e4tzliche Bedeutung<\/strong> nicht \u00fcberzeugend dargelegt hat und kein Verfahrensfehler vorliegt, wird die Beschwerde abgewiesen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die <strong>Kosten des Verfahrens<\/strong>.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Rechtsfragen, die sich nur auf einen konkreten Einzelfall beziehen, rechtfertigen keine Revision.<\/strong><\/li><li><strong>Die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung sind hoch \u2013 eine blo\u00dfe Behauptung reicht nicht aus.<\/strong><\/li><li><strong>Der Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand h\u00e4ngt von der individuellen Sorgfalt des Steuerpflichtigen ab und ist ebenfalls einzelfallabh\u00e4ngig.<\/strong><\/li><li><strong>Die Beschwerde wurde als unzul\u00e4ssig verworfen, und die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Verfahrenskosten.<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig ist, sind grunds\u00e4tzlich nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und verm\u00f6gen daher die Zulassung der Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 04.08.2023 &#8211; 1 K 64\/23 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig und daher durch Beschluss zu verwerfen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rbar sein (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 03.02.2014&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;111\/13, BFH\/NV 2014, 696; vom 18.07.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;37\/14, BFH\/NV 2014, 1779).<\/li><li>b) Wird die Beschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache begr\u00fcndet, hat der Beschwerdef\u00fchrer zur Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll, sowie schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.05.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;118\/07, BFH\/NV 2008, 1440; vom 09.01.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;11\/13, BFH\/NV 2014, 915).<\/li><li>c) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin wirft sinngem\u00e4\u00df die Fragen auf,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;ob ein Steuerpflichtiger damit rechnen muss, dass in einer Sendung mehrere Bescheide enthalten sind, insbesondere auch dann, wenn kein Anschreiben beigef\u00fcgt ist, weder ein Vermerk auf dem Umschlag noch eine Hervorhebung oder Strukturierung der \u00fcbersandten Seiten erfolgt ist und die lose \u00fcbersandten Seiten mit schwer lesbarer Maschinenschrift in grauer Schrift auf grauem Grund gestaltet sind,-&nbsp;&nbsp;&nbsp;ob, wenn eine Sendung des Finanzamts so vorgenommen wird, dass in der Art und Weise eine Gefahr des \u00dcbersehens angelegt ist, wenigstens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden muss, sowie-&nbsp;&nbsp;&nbsp;aus welchem Grund Rechtsanw\u00e4lte gehalten sind, in gleich gelagerten F\u00e4llen wie beispielsweise Sammelsendungen an Gerichte diese als solche zu kennzeichnen, und aus welchem Grund falsche Bezeichnungen wie zum Beispiel ein als Anlage deklarierter Schriftsatz im elektronischen Postverkehr als nicht erfolgter Zugang gelten.<\/li><li>bb) Aus welchen Gr\u00fcnden diese Fragen im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sein sollen, ergibt sich aus der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, das weder Entscheidungen des BFH oder von Finanzgerichten noch im Schrifttum vertretene Auffassungen in Bezug nimmt, bereits nicht ergibt, aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Fragen zweifelhaft oder umstritten sein sollte, sind die ersten beiden von der Kl\u00e4gerin formulierten Fragestellungen, die \u2011\u2011wie etwa das Fehlen eines Begleitschreibens und der formalen Gestaltung der Bescheide\u2011\u2011 wesentliche Punkte ihres Vorbringens im finanzgerichtlichen Verfahren aufnehmen, im Kern auf die \u00dcberpr\u00fcfung der vorinstanzlichen Entscheidung auf ihre materiell-rechtliche Richtigkeit im Einzelfall gerichtet. Mit solchen Ausf\u00fchrungen kann die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt werden (vgl. z.B. Senatsbeschl\u00fcsse vom 20.09.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;15\/23, BFH\/NV 2024, 1424; vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;122\/15, BFH\/NV 2016, 1062; BFH-Beschluss vom 28.09.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;103\/08, BFH\/NV 2010, 73).<\/li><li>Vergleichbares gilt, soweit die Kl\u00e4gerin den Anforderungen, welche an die Pflichten von Rechtsanw\u00e4lten bei der \u00dcbersendung mehrerer verschiedener Schriftst\u00fccke zu stellen sind, grunds\u00e4tzliche Bedeutung beimisst. Auch insoweit wirft die Kl\u00e4gerin keine abstrakte Rechtsfrage auf, sondern wendet sich im Ergebnis \u2011\u2011in Form eines Gleichheitsschlusses auf die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) obliegenden Pflichten bei der \u00dcbersendung mehrerer Bescheide\u2011\u2011 gegen die Rechtsanwendung des Finanzgerichts (FG) im Streitfall als Einzelfall, das davon ausgegangen ist, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Umsatzsteuerbescheid der Kl\u00e4gerin zusammen mit einem anderen Umsatzsteuerbescheid desselben Datums zugegangen ist und es die Kl\u00e4gerin bei der Durchsicht der an sie gerichteten Postsendungen des FA an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen.<\/li><li>Soweit sich die Fragen der Kl\u00e4gerin auf die Anforderungen, die an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung zu stellen sind, beziehen, h\u00e4tte sich die Kl\u00e4gerin zudem zur Darlegung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit damit auseinander setzen m\u00fcssen, dass jemand \u2011\u2011was im Streitfall allein fraglich ist\u2011\u2011 nur dann &#8222;ohne Verschulden&#8220; verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten, wenn er die f\u00fcr einen gewissenhaft und sachgem\u00e4\u00df handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umst\u00e4nden zumutbare Sorgfalt beachtet hat (z.B. BFH-Urteil vom 11.08.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;6\/91, BFH\/NV 1994, 440). Da sich das Verschulden damit (auch) nach den pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nden und F\u00e4higkeiten des Steuerpflichtigen richtet (vgl. etwa BFH-Urteile vom 03.02.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;153\/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324; vom 04.03.1998&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/97, BFH\/NV 1998, 1056) und Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls abh\u00e4ngig ist, regelm\u00e4\u00dfig nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO sind (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.09.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;125\/11, BFH\/NV 2012, 2001; vom 25.03.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;26\/12, BFH\/NV 2013, 1061), w\u00e4ren Ausf\u00fchrungen dazu erforderlich gewesen, aus welchen Gr\u00fcnden die Beantwortung der von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Fragen dennoch im allgemeinen Interesse liegen sollte. Insbesondere die Behauptung der Kl\u00e4gerin, einem &#8222;durchschnittlichen B\u00fcrger&#8220; k\u00f6nne nicht abverlangt werden, in einer &#8222;Loseblattsammlung beh\u00f6rdlicher \u00dcbersendungen alles abzugrasen&#8220; und f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte k\u00f6nne nichts anderes gelten wie f\u00fcr jeden anderen Steuerpflichtigen, gen\u00fcgt dem nicht. Vielmehr richtet sich die Kl\u00e4gerin auch insoweit \u2011\u2011womit die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden kann\u2011\u2011 gegen die Rechtsanwendung des FG im Einzelfall.<\/li><li>2. Soweit die Kl\u00e4gerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) und damit das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO geltend macht, gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO.<\/li><li>a) Bei der R\u00fcge von Geh\u00f6rsverletzungen, die \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des angegriffenen Urteils betreffen, muss der Beschwerdef\u00fchrer in der Beschwerdebegr\u00fcndung substantiiert darlegen, was er bei aus seiner Sicht ausreichender Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs noch zus\u00e4tzlich vorgetragen h\u00e4tte und dass bei Ber\u00fccksichtigung des \u00fcbergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine andere Entscheidung in der Sache m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;59\/02, BFH\/NV 2007, 866; vom 09.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/07, BFH\/NV 2008, 1848).<\/li><li>b) Diese Darlegungsanforderungen sind nicht erf\u00fcllt. So beschr\u00e4nkt sich die Kl\u00e4gerin insoweit auf die Behauptung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht angemessen thematisiert worden. Aus ihrem Verweis auf die &#8222;unterschiedlichen Anforderungen an anwaltliche Pflichten und solche des Finanzamts hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntgabe von Schrifts\u00e4tzen bzw. Verf\u00fcgungen&#8220; l\u00e4sst sich weder hinreichend deutlich entnehmen, was sie bei \u2011\u2011aus ihrer Sicht\u2011\u2011 ausreichender Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs noch vorgetragen h\u00e4tte, noch, dass bei Ber\u00fccksichtigung dieser &#8222;unterschiedlichen Anforderungen&#8220; eine andere Entscheidung des FG, mit dessen Begr\u00fcndung sich die Kl\u00e4gerin insoweit nicht auseinander setzt, m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Vielmehr wendet sie sich im Kern gegen die aus ihrer Sicht &#8222;unangemessene W\u00fcrdigung&#8220; \u2011\u2011und damit die fehlerhafte materielle Rechtsanwendung\u2011\u2011 durch das FG. Hierdurch kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.05.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;84\/08, BFH\/NV 2009, 1657; vom 22.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;151\/10, BFH\/NV 2011, 1165; vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;5\/16, BFH\/NV 2016, 1292).<\/li><li>3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.180225.VB54.23.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 04. August 2023, Az: 1 K 64\/23 Zusammenfassung des BFH-Beschlusses vom 18. Februar 2025 (V B 54\/23) Kernaussage: Eine Revision ist nicht zuzulassen, wenn die aufgeworfenen Fragen nur einen konkreten Einzelfall betreffen und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-18-februar-2025-v-b-54-23-keine-grundsaetzliche-bedeutung-bei-sich-in-der-entscheidung-eines-konkreten-einzelfalls-erschoepfender-bedeutung-der-rechtssache\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 18. Februar 2025, V B 54\/23: Keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls ersch\u00f6pfender Bedeutung der Rechtssache<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-77433","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77433","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=77433"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/77433\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=77433"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=77433"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=77433"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}