{"id":77435,"date":"2025-03-08T12:46:59","date_gmt":"2025-03-08T10:46:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77435"},"modified":"2025-03-08T12:46:59","modified_gmt":"2025-03-08T10:46:59","slug":"eugh-vorlage-zur-frage-ob-scraps-rauchtabak-darstellen-vom-17-september-2024-vii-r-42-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-vorlage-zur-frage-ob-scraps-rauchtabak-darstellen-vom-17-september-2024-vii-r-42-20\/","title":{"rendered":"EuGH-Vorlage zur Frage, ob &#8222;Scraps&#8220; Rauchtabak darstellen vom 17. September 2024, VII R 42\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.170924.VIIR42.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EURL 64\/2011 Art 5 Abs 1 Buchst a, TabStG \u00a7 1 Abs 2 Nr 3, AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 08. Juli 2020, Az: 4 K 35\/18 VTa<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung der EuGH-Vorlage vom 17. September 2024 (VII R 42\/20)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kernfragen der Vorlage:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH legt dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der <strong>Tabaksteuerrichtlinie 2011\/64\/EU<\/strong> vor:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Ist <strong>Tabak \u201ezum Rauchen geeignet\u201c<\/strong> im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL nur dann, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Rauchtabak gilt?<\/li><li>F\u00e4llt eine <strong>Bearbeitung durch Endverbraucher zu Hause<\/strong> unter den Begriff \u201eohne weitere industrielle Bearbeitung\u201c, sodass der Tabak bereits als Rauchtabak besteuert werden muss?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Eine Firma lieferte sogenannte <strong>&#8222;Scraps&#8220;<\/strong> (zerschnittene Tabakbl\u00e4tter der Sorte Flue Cured Virginia) an ein deutsches Unternehmen zur Herstellung von Wasserpfeifentabak.<\/li><li>Diese Tabakst\u00fccke wurden durch das <strong>Zollfahndungsamt (ZFA) sichergestellt<\/strong>, da der Verdacht bestand, dass es sich um steuerpflichtigen Rauchtabak handelt.<\/li><li>Der Importeur argumentierte, dass die Ware lediglich <strong>Rohtabak<\/strong> sei, da sie noch weiterverarbeitet werden m\u00fcsse (z. B. durch Zusatz von Glycerin und Aromastoffen).<\/li><li>Das <strong>Hauptzollamt (HZA) setzte Tabaksteuer<\/strong> auf die Ware fest, da es die Scraps als Rauchtabak einstufte.<\/li><li>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschied zugunsten des Importeurs und stufte die Scraps als <strong>nicht steuerpflichtigen Rohtabak<\/strong> ein.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Unklarheit \u00fcber die Definition von Rauchtabak:<\/strong> Die Steuervorschriften der EU verlangen eine Abgrenzung zwischen Rohtabak und Rauchtabak, die bisher nicht einheitlich gekl\u00e4rt ist.<\/li><li><strong>Subjektive oder objektive Betrachtung?<\/strong> Es ist unklar, ob die \u201eRaucheignung\u201c anhand objektiver Kriterien oder anhand der Verbrauchererwartung zu bestimmen ist.<\/li><li><strong>Relevanz der Verarbeitung:<\/strong> Der EuGH hat bereits entschieden, dass eine <strong>leichte Bearbeitung durch den Konsumenten keine industrielle Bearbeitung darstellt<\/strong>. Ob dies aber auch f\u00fcr komplexere Verfahren (z. B. das Ansetzen und Aromatisieren von Wasserpfeifentabak) gilt, ist fraglich.<\/li><li><strong>Gesundheitsschutz als Ziel der Tabaksteuerrichtlinie:<\/strong> Eine weite Auslegung k\u00f6nnte sicherstellen, dass alle Produkte, die tats\u00e4chlich geraucht werden, besteuert werden.<\/li><li><strong>Uneinheitliche Praxis in der EU:<\/strong> Unterschiedliche nationale Regelungen k\u00f6nnten zu Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Folgen der Vorlage:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der EuGH muss kl\u00e4ren, ob die Raucheignung eines Produkts allein an <strong>objektiven Merkmalen<\/strong> (z. B. Brennbarkeit) oder auch an der <strong>Verkehrsauffassung<\/strong> gemessen wird.<\/li><li>Zudem muss entschieden werden, ob eine Bearbeitung durch den Konsumenten zu Hause eine industrielle Verarbeitung ausschlie\u00dft.<\/li><li>Das <strong>Revisionsverfahren beim BFH wird bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt<\/strong>.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des EuGH wird ma\u00dfgeblich beeinflussen, ob sogenannte \u201eScraps\u201c als steuerpflichtiger Rauchtabak gelten oder als steuerfreier Rohtabak behandelt werden. Dies k\u00f6nnte erhebliche Auswirkungen auf die Tabaksteuerpraxis in der EU haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist der Begriff &#8222;Tabak, der sich (\u2026) zum Rauchen eignet&#8220; in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011\/64\/EU des Rates vom 21.06.2011 \u00fcber die Struktur und die S\u00e4tze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2011, Nr. L 176, 24) \u2011\u2011Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)\u2011\u2011 dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur f\u00fcr Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist der Begriff &#8222;ohne weitere industrielle Bearbeitung&#8220; in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, darunter zu subsumieren sind?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Ist der Begriff &#8222;Tabak, der sich (\u2026) zum Rauchen eignet&#8220; in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011\/64\/EU des Rates vom 21.06.2011 \u00fcber die Struktur und die S\u00e4tze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur f\u00fcr Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist der Begriff &#8222;ohne weitere industrielle Bearbeitung&#8220; in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011\/64\/EU des Rates vom 21.06.2011 \u00fcber die Struktur und die S\u00e4tze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, darunter zu subsumieren sind?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung \u00fcber die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Firma&nbsp;B, ans\u00e4ssig in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, mischt unverarbeitete Tabakbl\u00e4tter der Sorte Flue Cured Virginia. Anschlie\u00dfend entrippt und verpackt sie diese in Pakete verschiedener Gr\u00f6\u00dfen. Sie belieferte unter anderem die C-GmbH in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) mit sieben Kartons je 175&nbsp;kg, insgesamt 1&nbsp;225&nbsp;kg, Flue Clured Virginia &#8222;Scraps&#8220;, die vom Zollfahndungsamt (ZFA) am 07.02.2017 sichergestellt wurden. Die Waren befanden sich in einem vom Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), dem Prokuristen der C-GmbH, gefahrenen Kleintransporter. Sie waren f\u00fcr ein anderes in Deutschland ans\u00e4ssiges Unternehmen, die D-Firma, bestimmt, die daraus Wasserpfeifentabak herstellen wollte.<\/li><li>Das ZFA leitete daraufhin gegen den Kl\u00e4ger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ein. Dieser gab bei seiner Vernehmung an, dass es sich nicht um Rauch-, sondern um Rohtabak handele, der in Deutschland zu Wasserpfeifentabak h\u00e4tte verarbeitet werden sollen.<\/li><li>Im Ermittlungsverfahren sagte die Betreiberin der D-Firma aus, ein sehr kleiner Teil des an sie gelieferten Tabaks werde mit einem Gartenh\u00e4cksler weiterzerkleinert. Danach werde der Tabak in Wasser mit Zucker und Glycerin aufgekocht. Nach dem Abk\u00fchlen werde die Tabakmischung mit Molasse, Glycerin und Aromastoffen versetzt, verpackt und mit einer Steuerbanderole versehen.<\/li><li>Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung begutachtete eine Probe aus der sichergestellten Ware und kam zu dem Ergebnis, es handele sich um sogenannte Scraps. Die Tabakblattst\u00fccke seien weder aromatisiert noch weiterbearbeitet worden. Es handele sich um Tabakblattst\u00fccke, die als Nebenprodukte \u00fcblicherweise beim Dreschen von Rohtabakbl\u00e4ttern anfielen. Die Proben enthielten neben den gedroschenen Tabakblattteilen keine Verunreinigungen, keine gr\u00f6beren Blattrippen und keine Kleinst- oder Staubpartikel, die eine unmittelbare Raucheignung ausschl\u00f6ssen. Die Gr\u00f6\u00dfe und die unregelm\u00e4\u00dfige Struktur der Blattteile st\u00fcnden der Raucheignung ebenfalls nicht entgegen. Eine Verwendung in einer Pfeife oder als Einlage f\u00fcr selbstgedrehte Zigaretten sei &#8222;nicht ausgeschlossen&#8220;. Es handele sich zwar nicht um eine in der Tabakindustrie \u00fcbliche Rauch-Mischung, aber aufgrund der objektiv vorliegenden Eigenschaften und der geplanten weiteren Verarbeitung k\u00f6nne festgestellt werden, dass die Mischung ohne weitere industrielle Be- und Verarbeitung zum Rauchen geeignet sei. Denn die Tabakwaren h\u00e4tten zur Herstellung des Wasserpfeifentabaks unmittelbar als Einlagetabak verwendet werden k\u00f6nnen, der lediglich mit Wasser, Glycerin und Zucker aufgekocht und mit der f\u00fcr Wasserpfeifentabak \u00fcblichen aromatisierten Mischung vermischt werden m\u00fcsse. Lediglich ein geringer Anteil werde mittels eines Gartenh\u00e4ckslers weiterzerkleinert. Die weiteren Verarbeitungsschritte zur Herstellung von Wasserpfeifentabak k\u00f6nnten in jedem Privathaushalt durch den Endverbraucher selbst durchgef\u00fchrt werden, wof\u00fcr es im Internet entsprechende Anleitungen gebe. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich vorliegend um eine gr\u00f6\u00dfere Menge handele. Zolltarifrechtlich seien Scraps als Tabakabfall (Erl\u00e4uterungen zur Kombinierten Nomenklatur \u2011\u2011ErlKN\u2011\u2011 10.0 zu Position \u2011\u2011Pos.\u2011\u2011 2401) anzusprechen; die zolltarifrechtliche Einreihung sei jedoch nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die tabaksteuerrechtliche Einordnung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) setzte daraufhin gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger und der C-GmbH als Gesamtschuldner \u2026&nbsp;\u20ac Tabaksteuer fest.<\/li><li>Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren legte der Kl\u00e4ger ein Gutachten vor, das zu dem Ergebnis kam, es handele sich um Rohtabak der Sorte Virginia von hoher Qualit\u00e4t. Der Tabak sei nicht geschnitten, sondern gedroschen und entrippt worden (&#8222;Scraps&#8220;). Er enthalte weder Rippen noch Verunreinigungen oder Bruch und k\u00f6nne zu Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Feinschnitt oder Zigarettentabak weiterverarbeitet werden. Die einfachste Bearbeitung sei das Befeuchten und Schneiden des Tabaks. Erst durch einen einfachen Herstellungsprozess entstehe aus dem Rohtabak ein steuerpflichtiges Gut.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beauftragte ebenfalls einen Sachverst\u00e4ndigen, der feststellte, der Wassergehalt habe bei durchschnittlich 6,9&nbsp;% gelegen, was f\u00fcr Rohtabak typisch sei. Aufgrund der chemischen und visuellen Pr\u00fcfung der Proben handele es sich um Rohtabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung nicht zum Rauchen eigne.<\/li><li>Das FG urteilte, die Tabak-Scraps unterl\u00e4gen nicht der Tabaksteuer, weil es sich nicht um Rauchtabak nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 des Tabaksteuergesetzes in der im Streitfall geltenden Fassung (TabStG) handele, sondern um nicht steuerpflichtigen Rohtabak. Die Tabak-Scraps seien weder unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet noch h\u00e4tte die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nichtindustriellen Bearbeitungsvorgang hergestellt werden k\u00f6nnen. Nicht jeder zerkleinerte Rohtabak sei per se zum Rauchen geeignet. Bei der Beurteilung sei entscheidend, ob sich der Tabak, gegebenenfalls nach einer weiteren nichtindustriellen Bearbeitung, unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte zum Rauchen, das hei\u00dft zum menschlichen Konsum eigne.<\/li><li>Gegen das Urteil des FG wehrt sich das HZA mit seiner Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:<\/li><li>1. Ist der Begriff &#8222;Tabak, der sich (\u2026) zum Rauchen eignet&#8220; in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2011\/64\/EU des Rates vom 21.06.2011 \u00fcber die Struktur und die S\u00e4tze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2011, Nr.&nbsp;L&nbsp;176, 24) \u2011\u2011Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)\u2011\u2011 dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur f\u00fcr Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?<\/li><li>2. Ist der Begriff &#8222;ohne weitere industrielle Bearbeitung&#8220; in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, darunter zu subsumieren sind?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>F\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls kommt es nach Auffassung des Senats auf die Vorschriften der Tabaksteuerrichtlinie an. Bei deren Auslegung bestehen Zweifel, die f\u00fcr den Streitfall entscheidungserheblich sind.<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;2 TabStRL:<br \/>Die Steuervorschriften der Union f\u00fcr Tabakwaren sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;168 AEUV gew\u00e4hrleisten, und zwar unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass Tabakwaren schwere gesundheitliche Sch\u00e4den verursachen k\u00f6nnen und dass die Union dem Rahmen\u00fcbereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eind\u00e4mmung des Tabakkonsums beigetreten ist. Rechnung getragen werden sollte der jeweiligen Situation bei den einzelnen Tabakwaren.<\/li><li>Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;8 TabStRL:<br \/>Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist eine Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahin gehend festzulegen, dass Tabakstr\u00e4nge, die aufgrund ihrer L\u00e4nge als zwei Zigaretten oder mehr gelten k\u00f6nnen, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden, dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette \u00e4hnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird, dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak f\u00fcr selbstgedrehte Zigaretten \u00e4hnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird, und dass Tabakabf\u00e4lle eindeutig definiert sind.(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;2 TabStRL:<br \/>(1) F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff &#8222;Tabakwaren&#8220;:a) Zigaretten;b) Zigarren und Zigarillos;c) Rauchtabak:i) Feinschnitttabak f\u00fcr selbstgedrehte Zigaretten,ii) anderen Rauchtabak.(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;3 TabStRL:<br \/>(1) F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff &#8222;Zigaretten&#8220;:a) Tabakstr\u00e4nge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel&nbsp;4 Absatz&nbsp;1 sind;b) Tabakstr\u00e4nge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierh\u00fclse geschoben werden;c) Tabakstr\u00e4nge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierbl\u00e4ttchen umh\u00fcllt werden.(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;4 TabStRL:<br \/>(1) F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe &#8222;Zigarren&#8220; und &#8222;Zigarillos&#8220; &#8211;&nbsp;falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschlie\u00dflich daf\u00fcr bestimmt sind:(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;5 TabStRL:<br \/>(1) F\u00fcr die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff &#8222;Rauchtabak&#8220;:a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabf\u00e4lle, die nicht unter Artikel&nbsp;3 und Artikel&nbsp;4 Absatz&nbsp;1 fallen. F\u00fcr die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabf\u00e4lle \u00dcberreste von Tabakbl\u00e4ttern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.(\u2026)<\/li><li>ErlKN zu Pos.&nbsp;2401 (&#8222;Tabak, unverarbeitet; Tabakabf\u00e4lle&#8220;):(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Es gilt als:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;02.3a) &#8222;flue-cured&#8220; Virginia: Tabak, der unter k\u00fcnstlichen atmosph\u00e4rischen Bedingungen in einem Verfahren getrocknet worden ist, bei dem Hitze und Luftzirkulation kontrolliert werden, ohne dass Rauch mit den Tabakbl\u00e4ttern in Ber\u00fchrung kommt. Die F\u00e4rbung des getrockneten Tabaks reicht normalerweise von zitronengelb bis dunkelorange oder rot. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Ver\u00e4nderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;03.0(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>ErlKN zu Pos.&nbsp;2403 (&#8222;Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakausz\u00fcge und Tabakso\u00dfen&#8220;):Zu Unterposition 2403&nbsp;19&nbsp;10 und 2403&nbsp;19&nbsp;90:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;01.3Rauchtabak ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.02.0(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ANHANG A19.0RAUCHTEST F\u00dcR TABAK UND TABAKWAREN20.0&nbsp;Ziel&nbsp;21.0Mit dem Rauchtest soll ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung von verarbeitetem Tabak (ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeignetem Tabak) der Position&nbsp;2403 und unverarbeitetem Tabak der Position&nbsp;2401 festgelegt werden. Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position&nbsp;2403 und unverarbeitetem Tabak der Position&nbsp;2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgef\u00fchrt. Der Siebtest wird nur dann durchgef\u00fchrt, wenn es nicht m\u00f6glich sein sollte, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.22.0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Einleitung23.0Im Sinne der Unterposition&nbsp;2403&nbsp;19 bedeutet die Formulierung&#8220;zum Rauchen geeignet&#8220;, dass die Ware in Zigarettenform gedreht oder in eine Zigarettenh\u00fclse oder Pfeife gef\u00fcllt und anschlie\u00dfend mit mehreren Z\u00fcgen verbrannt werden kann.24.0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Testprinzip25.0Ob sich eine Tabakprobe zum Rauchen eignet, wird auf verschiedene Arten beurteilt: Sie wird in Zigarettenpapier gerollt, um eine &#8222;selbst gedrehte Zigarette&#8220; herzustellen, und in eine Zigarettenh\u00fclse gef\u00fcllt oder in eine Pfeife gestopft. Die Pfeife und die vorbereiteten Zigaretten werden angez\u00fcndet und geraucht.<br \/>Anz\u00fcnde- und Rauchvorgang werden bewertet.26.0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Anwendungsbereich27.0Der Test kann bei allen Arten von Tabak und Tabakwaren, einschlie\u00dflich Teilen von Tabakwaren wie Zigarreneinlage, angewendet werden. Der Test kann gef\u00e4hrlich sein, wenn die Probe mit Schimmel kontaminiert ist.28.0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Ausr\u00fcstung29.0(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Rauchmaschine (ISO-3308-konform)39.0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Probenvorbereitung40.0Die Probe wird gr\u00fcndlich gemischt und gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt.41.0(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die Probe darf in keiner Weise zerschnitten, zerbrochen, zersto\u00dfen, zermahlen oder anderweitig zerkleinert werden.42.0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Testverfahren43.0(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;An der Pfeife wird in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden von etwa einer Minute gezogen.47.0(\u2026)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Die vorbereiteten Zigaretten werden mit dem Feuerzeug angez\u00fcndet und glimmen, ohne dass an ihnen gezogen wird (zum Verbrennen von \u00fcbersch\u00fcssigem Papier). An der Zigarette wird in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden von etwa 30 bis 60&nbsp;Sekunden in Abh\u00e4ngigkeit von der Qualit\u00e4t des Tabaks jeweils etwa zwei Sekunden lang gezogen.51.0<\/li><li><strong>Anzuwendendes nationales Recht:<\/strong><\/li><li>\u00a7&nbsp;1 TabStG in der \u2011\u2011im Streitfall geltenden\u2011\u2011 Fassung des F\u00fcnften Gesetzes zur \u00c4nderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 21.12.2010 (Bundesgesetzblatt I 2010, 2221):<br \/>(1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von B\u00fcsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.(2) Tabakwaren sind1. Zigarren oder Zigarillos:(\u2026)2. Zigaretten:(\u2026)b) Tabakstr\u00e4nge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierh\u00fclse geschoben werden, oderc) Tabakstr\u00e4nge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierbl\u00e4ttchen umh\u00fcllt werden;3. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.(\u2026)(4) Tabakabf\u00e4lle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz&nbsp;2 Nummer&nbsp;1 oder Zigaretten nach Absatz&nbsp;2 Nummer&nbsp;2 sind. Als Tabakabf\u00e4lle im Sinn dieses Absatzes gelten \u00dcberreste von Tabakbl\u00e4ttern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.(\u2026)<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bei der Auslegung von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL bestehen Zweifel.<\/li><li>1. Tabakwaren unterliegen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des deutschen Tabaksteuergesetzes der Tabaksteuer. Zu den Tabakwaren geh\u00f6rt nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 TabStG Rauchtabak in der Form von Feinschnitt und Pfeifentabak. Rauchtabak liegt vor, wenn es sich einerseits um geschnittenen oder anders zerkleinerten oder gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak handelt, der sich andererseits ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Im Streitfall kommt es darauf an, ob es sich bei der sichergestellten Ware um steuerpflichtigen Rauchtabak im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 TabStG oder um nicht steuerpflichtigen Rohtabak handelt.<\/li><li>2. Dass der streitgegenst\u00e4ndliche Tabak vorliegend &#8222;anders zerkleinert&#8220; ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.<\/li><li>3. Unklar ist aber, ob er sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Eine gesetzliche Definition fehlt hierf\u00fcr, obwohl die Einordnung als Rauchtabak von den beiden Voraussetzungen &#8222;zum Rauchen geeignet&#8220; und &#8222;ohne weitere industrielle Bearbeitung&#8220; abh\u00e4ngt. Die Komponente der nicht-&#8222;industriellen Bearbeitung&#8220; ist dabei nur zu pr\u00fcfen, wenn die Ware nicht bereits zum Rauchen geeignet ist. Die Einordnung einer Ware als Rauchtabak und damit als Steuergegenstand wird ma\u00dfgeblich durch das Unionsrecht mitbestimmt, bei dessen Auslegung das vorlegende Gericht Zweifel hat.<\/li><li>a) Grundlage des geltenden deutschen Tabaksteuerrechts ist die Tabaksteuerrichtlinie. Der deutsche Gesetzgeber hat die Definition von Rauchtabak w\u00f6rtlich aus Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL \u00fcbernommen. Eine ausdr\u00fcckliche Bestimmung der beiden Voraussetzungen &#8222;ohne weitere industrielle Bearbeitung&#8220; und &#8222;zum Rauchen geeignet&#8220; fehlt aber auch im Unionsrecht.<\/li><li>b) Sinn und Zweck von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL ist insbesondere der Gesundheitsschutz des Endverbrauchers, sodass der Konsum eines tabakhaltigen Produkts besteuert werden soll. Dies k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, den Begriff der Tabakware weit auszulegen.<\/li><li>aa) Die Vereinheitlichung der Tabakbesteuerung sollte verschiedenen Zwecken dienen. Nach dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;2 TabStRL sollten die Steuervorschriften der Union f\u00fcr Tabakwaren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gew\u00e4hrleisten, und zwar unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass Tabakwaren schwere gesundheitliche Sch\u00e4den verursachen k\u00f6nnen und dass die Union dem Rahmen\u00fcbereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eind\u00e4mmung des Tabakkonsums beigetreten ist.<\/li><li>bb) Dementsprechend ist die Tabaksteuer eine Fabrikatsteuer, die ein zu konsumierendes Endprodukt besteuert, und nicht den Rohstoff oder im Produktionsprozess entstehende Zwischenprodukte. Denn die Gesundheitsgefahren entstehen erst durch den Verbrauch. Auch der Begriff Tabakwaren und die Aufz\u00e4hlung dieser Tabakwaren in der Tabaksteuerrichtlinie weisen darauf hin, dass es f\u00fcr die Besteuerung auf die Abgrenzung zwischen Rohstoff und Waren ankommt.<\/li><li>c) Bis 2018 wurden getrocknete, zerkleinerte, teilweise entrippte Teile von Tabakbl\u00e4ttern (sogenannte strips), getrocknete Tabakbl\u00e4tter, bei denen die Mittelrippe entfernt wurde (sogenannte hand-strips) und \u2011\u2011hier streitgegenst\u00e4ndlich\u2011\u2011 kleine, getrocknete Fragmente von Tabakbl\u00e4ttern (sogenannte scraps) allgemein als Rohmaterialien f\u00fcr die Tabakproduktion und nicht als Steuergegenstand angesehen. F\u00fcr deren Bef\u00f6rderung musste kein Steueraussetzungsverfahren im elektronischen Verbrauchsteueraussetzungsverfahren EMCS (Excise Movement and Control System) er\u00f6ffnet werden. Auch eine Steuererkl\u00e4rung musste f\u00fcr sie nicht abgegeben werden.<\/li><li>d) Die deutsche Zollverwaltung geht seit dem EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277 allerdings davon aus, dass f\u00fcr die Qualifizierung eines Tabakprodukts als Rauchtabak im Sinne von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL nicht auf die vorgesehene weitere Bearbeitung des Tabaks abzustellen ist, sondern darauf, ob der Tabak zum Zeitpunkt der Sicherstellung durch leicht durchf\u00fchrbare Vorg\u00e4nge, die im Wesentlichen keine industrielle Bearbeitung darstellen, rauchfertig gemacht werden kann (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;4&nbsp;&#8211;&nbsp;V&nbsp;1203\/0:002, juris-DOK 2019\/0364329, Abs.&nbsp;3).<\/li><li>Unerheblich ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, ob es sich um lebensmittelrechtlich zul\u00e4ssige oder besonders gesundheitsgef\u00e4hrdende Tabakerzeugnisse handelt, da Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL diesbez\u00fcglich keine Einschr\u00e4nkungen macht.<\/li><li>e) Den bereits vorliegenden EuGH-Entscheidungen zur Tabaksteuerrichtlinie l\u00e4sst sich keine klare Definition von Rauchtabak in Abgrenzung zum Rohtabak entnehmen, da sie sich auf den jeweiligen Einzelfall beziehen. Klargestellt hat der EuGH allerdings, dass der Begriff des &#8222;Rauchtabaks&#8220; nicht eng auszulegen ist (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Der EuGH hat in seinen bisherigen Entscheidungen den Schwerpunkt teilweise auf die Eignung des Tabaks zum Rauchen und teilweise auf die Herstellung dieser Eignung durch eine nichtindustrielle Verarbeitung gelegt.<\/li><li>aa) In der Entscheidung Eko-Tabak hat sich der EuGH zu dem in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL verwendeten Begriff &#8222;industrielle Bearbeitung&#8220; ge\u00e4u\u00dfert und ihn dahingehend konkretisiert, dass der Begriff die \u00fcblicherweise in gro\u00dfem Ma\u00dfstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle G\u00fcter bezeichnet (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;30). Demgegen\u00fcber stellten leicht durchf\u00fchrbare Vorg\u00e4nge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeif\u00fchren sollten \u2011\u2011zum Beispiel indem ein Tabakstrang einfach in eine Zigarettenpapierh\u00fclse geschoben werde\u2011\u2011, im Wesentlichen keine &#8222;industrielle Bearbeitung&#8220; dar (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;31). Unter diesen Umst\u00e4nden seien Tabakwaren, die rauchfertig seien oder durch nichtindustrielle Mittel leicht rauchfertig gemacht werden k\u00f6nnten, als ohne weitere &#8222;industrielle Bearbeitung&#8220; zum Rauchen geeignet anzusehen (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;32). Bei den Tabakwaren im Urteil Eko-Tabak handelte es sich \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 nicht um Wasserpfeifentabak selbst, sondern um ein Vorprodukt. Dieses war allerdings bereits in Form einer Vermischung mit Glycerin und kontrolliertem Feuchthalten bearbeitet, aber noch nicht zerschnitten beziehungsweise zerkleinert. Zudem war es f\u00fcr den Verkauf an Endverbraucher bestimmt (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;8). Der EuGH hat auf diese Vorbearbeitung (Vermischung mit Glycerin und kontrolliertes Feuchthalten) abgestellt und die anschlie\u00dfende Zerkleinerung als einfachen Prozess, der auch nichtindustriell erfolgen k\u00f6nnte, angesehen (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;33).<\/li><li>Zur Frage, wann eine Ware &#8222;zum Rauchen geeignet&#8220; ist, \u00e4u\u00dferte sich der EuGH in dieser Entscheidung nicht. Da der EuGH vielmehr gepr\u00fcft hat, ob eine industrielle Bearbeitung vorlag, kann der Tabak ohne eine weitere Bearbeitung noch nicht zum Rauchen geeignet gewesen sein.<\/li><li>bb) In einer neueren Entscheidung nimmt der EuGH eine Eignung zum Rauchen an, wenn das Erhitzen und Verbrennen der Tabakstoffe &#8222;Rauch zum Einatmen erzeugen&#8220; (EuGH-Urteil Skonis ir kvapas vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-674\/19, EU:C:2020:710, Rz&nbsp;34, 38 folgende \u2011\u2011ff.\u2011\u2011). Im dortigen Fall ging es \u2011\u2011was zwischen den Parteien unstreitig war\u2011\u2011 um Wasserpfeifentabak, der arteigen nicht nur aus Tabak, sondern auch aus Zucker, Glycerin et cetera bestand. Die Raucheignung war im dortigen Fall nicht streitig und aus Sicht des EuGH nicht problematisch.<\/li><li>f) Der Wortlaut &#8222;zum Rauchen geeignet&#8220; deutet darauf hin, dass neben der reinen M\u00f6glichkeit, ein Produkt zu rauchen, mehr hinzukommen muss, damit aus Tabak Rauchtabak wird. Semantisch ist der Begriff &#8222;zum Rauchen geeignet&#8220; nicht identisch mit dem Begriff der &#8222;Rauchbarkeit&#8220;. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet &#8222;sich eignen&#8220;, f\u00fcr einen Einsatz oder eine Funktion ben\u00f6tigte Eigenschaften oder F\u00e4higkeiten zu besitzen. Dies weist insofern auf eine gewisse Subjektivit\u00e4t hin, als es sich bei der Eignung einer Sache oftmals nach der Meinung der betroffenen Mehrheit richtet, wann ein bestimmtes Merkmal einen hinreichenden Grad erreicht hat, dass die Sache als tauglich f\u00fcr etwas angesehen wird. Allerdings werden in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL \u2011\u2011anders als in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 TabStRL f\u00fcr Zigarren und Zigarillos\u2011\u2011 neben der Raucheignung die &#8222;normalen Verbrauchererwartungen&#8220; nicht ausdr\u00fccklich angesprochen. Der europ\u00e4ische Gesetzgeber hat also in der Tabaksteuerrichtlinie durchaus eine subjektive Tatbestandskomponente bedacht, diese aber nur bei Zigarren und Zigarillos als Tatbestandsvoraussetzung normiert.<\/li><li>In der englischen Fassung von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL hei\u00dft es: &#8222;(\u2026) is capable of being smoked without further industrial processing&#8220;, in der franz\u00f6sischen: &#8222;(\u2026) qui est susceptible d\u2019\u00eatre fum\u00e9 sans transformation industrielle ult\u00e9rieure&#8220;. Die englische Fassung scheint damit weiter als die deutsche und die franz\u00f6sische Fassung zu sein. Denn sie stellt auf die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, etwas zu rauchen, ab.<\/li><li>g) Der Vergleich zu Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b TabStRL deutet darauf hin, dass die Einordnung von Tabak als Rauchtabak nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL allein anhand objektiver Kriterien vorzunehmen ist.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b TabStRL sind Tabakabf\u00e4lle Rauchtabak, wenn sie f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemacht und zum Rauchen geeignet sind (soweit sie nicht Zigaretten nach Art.&nbsp;3 TabStRL oder Zigarren oder Zigarillos nach Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 TabStRL sind). Anders als in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL wird f\u00fcr die Einordnung von Tabakabf\u00e4llen als Rauchtabak also neben der Raucheignung darauf abgestellt, ob sie f\u00fcr den Einzelverkauf aufgemacht sind. Denn die Tabakprodukte nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL sind im Vergleich zu Tabakabf\u00e4llen nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b TabStRL h\u00f6herwertiger, weshalb bei Tabak unter Buchst.&nbsp;a auf die Aufmachung zum Einzelverkauf verzichtet werden kann, w\u00e4hrend bei Tabakabf\u00e4llen jedenfalls durch die Aufmachung f\u00fcr den Einzelverkauf verdeutlicht wird, dass es sich um einen Steuergegenstand handelt. In der Tabaksteuerrichtlinie wird also bewusst zwischen Tabakwaren und Tabakabf\u00e4llen unterschieden.<\/li><li>h) Anhaltspunkte f\u00fcr die Abgrenzung von Roh- und Rauchtabak k\u00f6nnten sich aus dem Zolltarifrecht ergeben. In den Erl\u00e4uterungen zur Kombinierten Nomenklatur wird eine konkrete Pr\u00fcfmethode zur Unterscheidung von Rauch- und Rohtabak, die auch bei der Einreihung erforderlich ist, beschrieben.<\/li><li>aa) Nach ErlKN&nbsp;22.0 zu Pos.&nbsp;2403 ist f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Pos.&nbsp;2401 der Kombinierten Nomenklatur \u2011\u2011KN\u2011\u2011 (Tabak, unverarbeitet; Tabakabf\u00e4lle) und Pos.&nbsp;2403 KN (anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; homogenisierter oder rekonstituierter Tabak; Tabakausz\u00fcge und Tabakso\u00dfen) ein Rauchtest vorgesehen (Anlage&nbsp;A, ErlKN&nbsp;19.0&nbsp;ff. zu Pos.&nbsp;2403). Nach diesem Rauchtest spielen subjektive Anforderungen wie der Genuss der Tabakwaren oder das Geschmackserlebnis keine Rolle; der Test stellt ma\u00dfgeblich auf das Anz\u00fcnden und Glimmen der Probe in einer Zigarette oder Pfeife ab und die anschlie\u00dfende M\u00f6glichkeit, daran ziehen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Der Zolltarif \u2011\u2011und damit auch der dort vorgesehene Rauchtest\u2011\u2011 und das Verbrauchsteuerrecht verfolgen aber unterschiedliche Ziele: W\u00e4hrend der Rauchtest des Zolltarifs ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung verarbeiteten Tabaks der Pos.&nbsp;2403 KN und unverarbeiteten Tabaks der Pos.&nbsp;2401 KN erm\u00f6glichen soll, stellt das Verbrauchsteuerrecht auf das zu konsumierende Endprodukt als Gegenstand der Besteuerung ab. Letzten Endes geht es zwar auch bei der Tabaksteuerrichtlinie um die Frage, ob ein unverarbeitetes Rohprodukt vorliegt oder ein zum Rauchen geeignetes (bearbeitetes) Produkt. Anders als in anderen Verbrauchsteuergebieten werden die Steuergegenst\u00e4nde in der Tabaksteuerrichtlinie aber nicht durch einen Verweis auf die Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur bestimmt. Die f\u00fcr Zwecke der zolltariflichen Einreihung entscheidenden Kriterien und die Erl\u00e4uterungen zur Kombinierten Nomenklatur lassen sich deshalb nicht unmittelbar auf das Tabaksteuerrecht \u00fcbertragen, auch wenn die zolltarifrechtlichen und tabaksteuerrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Abgrenzung von Roh- und Rauchtabak nahezu gleichlautend sind.<\/li><li>i) Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei der Beurteilung der Raucheignung subjektive Aspekte wie die Verbrauchererwartung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Dies zeigt bereits Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 TabStRL f\u00fcr Zigarren und Zigarillos, der neben der Raucheignung unter anderem auf die &#8222;normalen Verbrauchererwartungen&#8220; abstellt. Das Merkmal der Verkehrsanschauung ist bislang aber in der Rechtsprechung des EuGH nicht thematisiert worden.<\/li><li>Auch anderen Rechtsakten des Verbrauchsteuerrechts sind subjektive Merkmale nicht fremd. Beispielsweise regelt Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 der Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABlEU 2003, Nr.&nbsp;L&nbsp;283, 51) \u2011\u2011Energiesteuerrichtlinie\u2011\u2011 den Steuersatz f\u00fcr zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte andere Energieerzeugnisse als diejenigen, f\u00fcr die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde; diese werden je nach Verwendung zu dem f\u00fcr einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.<\/li><li>4. Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass sich die Eignung zum Rauchen nicht an der Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise, also der Konsumenten des Tabaks, orientiert, sondern die Raucheignung allein anhand objektiv feststellbarer Merkmale der Ware zu bestimmen ist. Dabei ist zu bedenken, dass die Wege zum Verbraucher durch die in den letzten Jahren neu aufgekommenen Vertriebswege, insbesondere \u00fcber das Internet, vielf\u00e4ltiger und die Produkte f\u00fcr die Endkunden damit einfacher zug\u00e4nglich geworden sind.<\/li><li>a) Ohne Ber\u00fccksichtigung einer subjektiven Komponente in der Begriffsbestimmung w\u00e4ren zwar im Ergebnis viele bislang als Rohtabak eingestufte Waren als &#8222;Rauchtabak&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL anzusehen. Denn bereits entrippte Tabakbl\u00e4tter k\u00f6nnen schon nach einfacher Bearbeitung geraucht werden.<\/li><li>b) Das spricht jedoch nach Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht gegen die Einordnung des streitgegenst\u00e4ndlichen Tabaks als Rauchtabak, weil sich die Gewohnheiten der Konsumenten im Gebiet der Union nach Inkrafttreten der Tabaksteuerrichtlinie am 01.01.2011 erheblich ge\u00e4ndert haben und sich Wasserpfeifentabak in Europa zunehmend verbreitet hat. Folglich wurde er in der Tabaksteuerrichtlinie noch nicht als Steuergegenstand definiert. Deshalb erscheint es \u2011\u2011auch im Hinblick auf den von der Tabaksteuerrichtlinie beabsichtigten Gesundheitsschutz\u2011\u2011 angebracht, im Hinblick auf diesen in Europa neuartigen Konsum eines Tabakprodukts das bisherige Verst\u00e4ndnis von Rauchtabak im Rahmen der Auslegungsm\u00f6glichkeiten kritisch zu hinterfragen.<\/li><li>Dazu kommt, dass ein derartiger Tabak, f\u00fcr den es noch vor Jahren zumindest im Geltungsbereich der Tabaksteuerrichtlinie kaum Verwendung als Rauchware gab, nunmehr zum Rauchen verwendet wird und auch durch den Konsumenten selbst zu einem rauchbaren Produkt verarbeitet werden kann. Denn beim Rauchen einer Wasserpfeife steht nicht der Genuss des Tabakgeschmacks im Vordergrund wie beim Rauchen einer Pfeife, sondern der Geschmack der beigegebenen Aromastoffe. Deshalb sind die Erwartungen an die Qualit\u00e4t von Wasserpfeifentabak im Vergleich zu anderen Konsumarten erheblich reduziert. W\u00fcrde einem solchen Tabak die Raucheignung abgesprochen werden, allein weil er auch durch eine industrielle Verarbeitung zu Wasserpfeifentabak werden k\u00f6nnte, w\u00fcrde ein Gro\u00dfteil solcher Tabakwaren nicht mit Tabaksteuer belegt werden und der von der Tabaksteuerrichtlinie beabsichtigte Gesundheitsschutz nicht mehr durchgreifen.<\/li><li>c) Ferner setzt die Einordnung als Rauchtabak nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL keine Aufmachung des Tabaks f\u00fcr den Einzelverkauf voraus. Dies spricht daf\u00fcr, dass es auf eine Pr\u00e4sentation oder Vorbereitung f\u00fcr den Endverbraucher nicht ankommt, sondern auf eine objektive Raucheignung abzustellen ist. Zudem hat sich der Online-Handel seit dem Erlass der Tabaksteuerrichtlinie derart ver\u00e4ndert, dass die Aufmachung zum Einzelverkauf nicht der ausschlie\u00dfliche Weg ist, um ein Produkt an den Endverbraucher zu bringen. Eine Aufmachung f\u00fcr den Einzelverkauf ist daher lediglich ein Indiz daf\u00fcr, dass keine weitere industrielle Verarbeitung erforderlich ist. Die Ber\u00fccksichtigung anderer Umst\u00e4nde wie die tats\u00e4chlich erfolgende Bearbeitung derartiger Ware durch den Endverbraucher wird aber dadurch nicht ausgeschlossen.<\/li><li>d) Zudem k\u00f6nnten sich die Gepflogenheiten innerhalb des Verbrauchsteuergebiets im Sinne der \u2011\u2011im Zeitpunkt der Sicherstellung des Tabaks im vorliegenden Streitfall noch geltenden\u2011\u2011 Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (ABlEU 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;9,&nbsp;12) \u2011\u2011Verbrauchsteuersystemrichtlinie\u2011\u2011 unterscheiden, sodass die Harmonisierung der Tabakbesteuerung durch die Ber\u00fccksichtigung lokaler Gepflogenheiten beeintr\u00e4chtigt sein k\u00f6nnte (zur Harmonisierung vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 EuGH-Urteil Imperial Tobacco Bulgaria vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; C-55\/21, EU:C:2022:459, Rz&nbsp;38). Bei Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsanschauung der Tabakkonsumenten erscheint es daher nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten die streitgegenst\u00e4ndlichen Scraps unterschiedlich behandeln und die Besteuerung in der Union uneinheitlich erfolgt. Das widerspr\u00e4che dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;2 TabStRL, nach dem die Steuervorschriften der Union f\u00fcr Tabakwaren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gew\u00e4hrleisten sollen. Nach dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;8 TabStRL besteht zudem ein Interesse an einer einheitlichen und gerechten Besteuerung.<\/li><li>e) Dar\u00fcber hinaus spricht auch die englische Sprachfassung der Tabaksteuerrichtlinie (siehe oben) daf\u00fcr, dass der Richtliniengeber subjektive Merkmale bei der Einordnung als Rauchtabak nicht f\u00fcr ausschlaggebend gehalten hat. Denn in der englischen Sprachfassung von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL (&#8222;is capable of being smoked&#8220;) wird auf eine objektive Eignung zum Rauchen abgestellt.<\/li><li>f) Gegen die Ber\u00fccksichtigung subjektiver Komponenten wie die Verkehrsauffassung m\u00f6glicher Endverbraucher oder die Bestimmung der Verwendung durch den Verk\u00e4ufer bei der Beurteilung, ob es sich um steuerpflichtigen Rauchtabak handelt, sprechen zudem tats\u00e4chliche Schwierigkeiten bei der Pr\u00fcfung einer solchen Komponente. Eine solche je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls variierende Einsch\u00e4tzung w\u00fcrde die Anwendung der Tabaksteuerrichtlinie und dementsprechend auch des deutschen Tabaksteuergesetzes f\u00fcr die Zollverwaltung erheblich erschweren. Subjektive Kriterien wie Geschmack oder Vertr\u00e4glichkeit machen eine klare, m\u00f6glichst zweifelsfreie Bestimmung des Steuergegenstandes f\u00fcr die Frage der Steuerbarkeit quasi unm\u00f6glich.<\/li><li>g) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es schlie\u00dflich nicht darauf an, dass der Tabak einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen hat und anschlie\u00dfend kontrolliert feucht gehalten werden muss (so Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.04.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;5\/20). Soweit der EuGH in der Rechtssache Eko-Tabak hierzu Ausf\u00fchrungen gemacht hat (vgl. Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;\u202f25, 30&nbsp;\u202fff.; ebenso EuGH-Urteil Skonis ir kvapas vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-674\/19, EU:C:2020:710, Rz\u202f&nbsp;36, 39; ferner Ebner, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2021, 721), handelte es sich insoweit wohl lediglich um eine Beschreibung des dem Urteil Eko-Tabak zugrundeliegenden Tabakmaterials. Denn die Feuchtigkeitszugabe kann auch nachtr\u00e4glich ohne industrielle Verarbeitung erfolgen.<\/li><li>h) Bei der Begriffsbestimmung nach allein objektiven Kriterien mag Rauchtabak sehr weit verstanden werden. F\u00fcr Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b TabStRL g\u00e4be es dann nur einen begrenzten eigenst\u00e4ndigen Anwendungsbereich, n\u00e4mlich in dem Fall, dass der Tabak nicht zu Wasserpfeifentabak weiterverarbeitet werden kann. Diese Begriffsbestimmung von &#8222;Rauchtabak&#8220; f\u00fchrt jedoch nicht zu einer Aufgabe der Differenzierung verschiedener Tabakmaterialien, insbesondere im Verh\u00e4ltnis zum Tabakabfall. Denn der Begriff des &#8222;Tabakabfalls&#8220; stellt ein eigenes Tatbestandsmerkmal dar, das gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b TabStRL neben der Raucheignung und der Aufmachung zum Einzelverkauf zu pr\u00fcfen ist. Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b TabStRL sind mithin am Begriff &#8222;Abfall&#8220; zu differenzieren, denn die Raucheignung setzen beide Vorschriften voraus. Im Streitfall ist das FG ausdr\u00fccklich davon ausgegangen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Tabakmaterialien kein Tabakabfall waren. Dies war zwischen den Parteien unstreitig.<\/li><li>5. Zudem ist aus Sicht des vorlegenden Gerichts unklar, ob es sich bei der nachfolgenden Bearbeitung zu Wasserpfeifentabak um einen nichtindustriellen Vorgang handelt, aufgrund dessen die Raucheignung hergestellt wird. Dabei ist aus Sicht des vorlegenden Gerichts darauf abzustellen, ob der Tabak zum Zeitpunkt der Sicherstellung durch leicht durchf\u00fchrbare Vorg\u00e4nge, die keine industrielle Bearbeitung darstellen, rauchfertig gemacht werden k\u00f6nnte.<\/li><li>a) Nach dem EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;30 bezeichnet der in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL verwendete Begriff &#8222;industrielle Bearbeitung&#8220; die \u00fcblicherweise in gro\u00dfem Ma\u00dfstab anhand eines standardisierten Verfahrens stattfindende Umwandlung von Rohstoffen in materielle G\u00fcter. Standardisierung bedeutet, Verfahrensweisen, Typen, Ma\u00dfe oder Strukturen zu vereinheitlichen, um auf diese Weise Grundformen zu schaffen. Durch die individuelle Herstellung eines Produkts durch einen einzelnen Verbraucher ist jedoch eine Vereinheitlichung von Fertigungsverfahren grunds\u00e4tzlich genauso wenig m\u00f6glich wie eine Bearbeitung in gro\u00dfem Ma\u00dfstab.<\/li><li>Demgegen\u00fcber stellen nach dem Urteil Eko-Tabak leicht durchf\u00fchrbare Vorg\u00e4nge, die die Eignung einer unfertigen Tabakware zum Rauchen herbeif\u00fchren sollten \u2011\u2011zum Beispiel indem ein Tabakstrang einfach in eine Zigarettenpapierh\u00fclse geschoben werde\u2011\u2011, im Wesentlichen keine &#8222;industrielle Bearbeitung&#8220; dar (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;31). Unter diesen Umst\u00e4nden seien Tabakwaren, die rauchfertig seien oder durch nichtindustrielle Mittel leicht rauchfertig gemacht werden k\u00f6nnten, als ohne weitere &#8222;industrielle Bearbeitung&#8220; zum Rauchen geeignet anzusehen (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;32; ebenso EuGH-Urteil Skonis ir kvapas vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-674\/19, EU:C:2020:710, Rz&nbsp;39; \u00e4hnlich EuGH-Urteil f6 Cigarettenfabrik vom 14.03.2024&nbsp;&#8211; C-336\/22, EU:C:2024:226, Rz&nbsp;33). Der EuGH scheint also bei der Einordnung eines Bearbeitungsverfahrens als nichtindustriell auch darauf abzustellen, ob es sich um einen einfachen oder leicht durchf\u00fchrbaren Vorgang handelt (EuGH-Urteil Eko-Tabak vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277, Rz&nbsp;31; ebenso EuGH-Urteil Skonis ir kvapas vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; C-674\/19, EU:C:2020:710, Rz&nbsp;39).<\/li><li>b) Nach Ansicht des Generalanwalts N.&nbsp;Wahl in seinen Schlussantr\u00e4gen im Eko-Tabak-Fall ist die Frage, ob der fragliche Tabak mit nichtindustriellen Mitteln unschwer verbrauchsfertig gemacht werden kann, aus einer funktionalen Perspektive zu betrachten. Insoweit stelle es keine industrielle Bearbeitung dar, wenn Raucher, ohne hierzu notwendigerweise \u00fcber vorherige F\u00e4higkeiten zu verf\u00fcgen, zum eigenen Verbrauch geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak in ein rauchfertiges Erzeugnis umwandelten (Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts N.&nbsp;Wahl vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2016:962, Rz&nbsp;39).<\/li><li>6. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts folgt aus diesen Grunds\u00e4tzen, dass im Streitfall keine industrielle Verarbeitung erforderlich ist, damit der Tabak zum Rauchen geeignet ist. Die Bearbeitung von Tabak nach Anleitungen aus dem Internet erreicht nicht den Grad einer Standardisierung.<\/li><li>a) Im Streitfall legen zwar die Menge und die Verpackungsgr\u00f6\u00dfen des Tabaks nahe, dass die D-Firma im gro\u00dfen \u2011\u2011und damit wohl industriellen\u2011\u2011 Ma\u00dfstab Wasserpfeifentabak herstellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Bearbeitung nicht nach einem standardisierten Verfahren h\u00e4tte erfolgen sollen.<\/li><li>Allerdings ist, wie bereits zuvor dargelegt, nach Meinung des vorlegenden Gerichts nicht auf die konkret beabsichtigte Weiterverarbeitung durch die D-Firma abzustellen, sondern darauf, ob der Endverbraucher diesen Prozess zu Hause durchf\u00fchren k\u00f6nnte. Denn aus dem Wortlaut von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL folgt, dass f\u00fcr die Qualifikation als Rauchtabak nicht allein auf die im konkreten Einzelfall geplante Weiterverarbeitung abzustellen ist, sondern auch andere Weiterverarbeitungsm\u00f6glichkeiten ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Im Internet finden sich Anweisungen daf\u00fcr, wie man Wasserpfeifentabak als Endverbraucher gewisserma\u00dfen &#8222;mit Hausmitteln&#8220; herstellen k\u00f6nnte (zum Beispiel https:\/\/www.smokestars.de\/blog\/shisha-tabak-selber-machen-so-funktioniert-es; https:\/\/mixtobacco.com\/shisha-magazin\/shisha-tabak-selber-machen; https:\/\/www.shishadampf.de\/blog\/shisha-tabak-selber-machen-so-wird-er-richtig-gut). Danach l\u00e4ge wohl \u2011\u2011entsprechend dem Eko-Tabak-Fall des EuGH, Urteil vom 06.04.2017&nbsp;&#8211; C-638\/15, EU:C:2017:277\u2011\u2011 keine industrielle Bearbeitung vor, weil eine Bearbeitung zu Hause durch den jeweiligen Endverbraucher nicht nach einem standardisierten Verfahren abl\u00e4uft.<\/li><li>b) Zwar stellt sich aus Sicht des vorlegenden Gerichts der Herstellungsprozess von Wasserpfeifentabak aus Scraps nicht als einfach oder leicht durchf\u00fchrbar dar, weil mehrere Verarbeitungsschritte \u2011\u2011Zerkleinern des Tabaks, Hinzuf\u00fcgen von Glycerin, Molasse und Aromastoffen, Aufkochen und so weiter\u2011\u2011 erforderlich sind, um das Endprodukt herzustellen. Diese Bearbeitung ist somit deutlich komplexer als der beispielhaft vom EuGH genannte leicht durchf\u00fchrbare Vorgang des Einf\u00fchrens eines Tabakstrangs in eine Zigarettenpapierh\u00fclse. Da diese Verarbeitungsschritte jedoch von den Konsumenten von Wasserpfeifentabak zu Hause und damit ohne eine Standardisierung durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, geht der vorlegende Senat davon aus, dass die Scraps ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen geeignet sind.<\/li><li>F\u00fcr dieses Ergebnis spricht auch der unterschiedliche Gesetzeswortlaut f\u00fcr Rauchtabak einerseits und f\u00fcr Tabakstr\u00e4nge f\u00fcr Zigaretten, in dem auf eine leicht durchf\u00fchrbare Verarbeitung abgestellt wird, andererseits. In Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL hei\u00dft es f\u00fcr Rauchtabak &#8222;ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet&#8220;, w\u00e4hrend es in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 TabStRL hinsichtlich Zigaretten hei\u00dft &#8222;b) Tabakstr\u00e4nge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierh\u00fclse geschoben werden; [oder] c) Tabakstr\u00e4nge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierbl\u00e4ttchen umh\u00fcllt werden&#8220;. Die ersten EuGH-Entscheidungen zum Steuergegenstand der vor der Tabaksteuerrichtlinie geltenden Richtlinien betrafen Tabakstr\u00e4nge, die dann als Zigaretten galten, wenn sie durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang fertiggestellt werden konnten (so EuGH-Urteil West Single Packs vom 10.11.2005&nbsp;&#8211; C-197\/04, EU:C:2005:672); bereits diese Vorg\u00e4ngerrichtlinien forderten explizit einen einfachen nichtindustriellen Vorgang (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b und c der Richtlinie 95\/59\/EG des Rates vom 27.11.1995 \u00fcber die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1995, Nr.&nbsp;L&nbsp;291, 40). Dementsprechend war f\u00fcr den EuGH eine einfache Handhabung zur Herstellung einer Zigarette ma\u00dfgeblich. Anders ist es beim Rauchtabak, bei dem sich die Norm nicht zur Schwierigkeit der Herstellung \u00e4u\u00dfert, sondern ausschlie\u00dflich auf eine industrielle Bearbeitung, also ein standardisiertes Verfahren, abstellt.<\/li><li>Auch aufgrund des Erw\u00e4gungsgrundes&nbsp;2, des Gesundheitsschutzes, den die Tabaksteuerrichtlinie bezweckt, sieht das vorlegende Gericht in der Verarbeitung der streitgegenst\u00e4ndlichen Scraps zu Wasserpfeifentabak eine nichtindustrielle Verarbeitung. Wenn solcher Tabak an Endverbraucher ver\u00e4u\u00dfert wird, die diesen Tabak nach einer entsprechenden Bearbeitung zu Hause rauchen, kann allein der Umstand, dass solche Bearbeitungsmethoden weitaus komplizierter sind als die bisher vom EuGH als einfach beurteilten Bearbeitungen, zu keiner anderen Einsch\u00e4tzung f\u00fchren. Ma\u00dfgeblich ist, ob der Endverbraucher das Herstellungsverfahren mit Hausmitteln f\u00fcr kleine Mengen nachahmen kann.<\/li><li>c) Im Ergebnis reicht damit nach Auffassung des vorlegenden Gerichts der Umstand, dass derartiger Tabak von den Konsumenten aufgrund einer konkreten Anleitung \u2011\u2011zum Beispiel aus dem Internet\u2011\u2011 in einem mehrstufigen Verfahren in Wasserpfeifentabak transformiert werden kann und wird, nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a TabStRL aus, um den Ausgangsstoff als Rauchtabak einzustufen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:VE.170924.VIIR42.20.0 BFH VII. Senat EURL 64\/2011 Art 5 Abs 1 Buchst a, TabStG \u00a7 1 Abs 2 Nr 3, AEUV Art 267 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 08. Juli 2020, Az: 4 K 35\/18 VTa Zusammenfassung der EuGH-Vorlage vom 17. 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