{"id":77437,"date":"2025-03-08T12:48:53","date_gmt":"2025-03-08T10:48:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=77437"},"modified":"2025-03-08T12:48:53","modified_gmt":"2025-03-08T10:48:53","slug":"bfh-urteil-vom-14-januar-2025-ix-r-25-22-kein-recht-zur-verweigerung-einer-auskunft-nach-art-15-dsgvo-bei-unverhaeltnismaessigem-aufwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-januar-2025-ix-r-25-22-kein-recht-zur-verweigerung-einer-auskunft-nach-art-15-dsgvo-bei-unverhaeltnismaessigem-aufwand\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14. Januar 2025, IX R 25\/22: Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR25.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 15 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 3, EUV 2016\/679 Art 15 Abs 4, EUV 2016\/679 Art 14 Abs 5, EUV 2016\/679 Art 12 Abs 5, AO \u00a7 32c Abs 1 Nr 3, AO \u00a7 32c Abs 3, BGB \u00a7 275 Abs 2, BGB \u00a7 259 Abs 2, BGB \u00a7 260 Abs 2, AEUV Art 267 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Th\u00fcringer Finanzgericht , 22. Februar 2022, Az: 4 K 660\/20<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung des Urteils vom 14. Januar 2025 (IX R 25\/22)<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kernaussage des Urteils:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt klar, dass ein <strong>Anspruch auf Auskunft gem\u00e4\u00df Art. 15 DSGVO<\/strong> nicht mit der Begr\u00fcndung verweigert werden kann, dass die Erteilung der Auskunft einen <strong>unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand<\/strong> erfordern w\u00fcrde. Auch ein <strong>exzessives Auskunftsbegehren<\/strong> liegt nicht allein deshalb vor, weil keine Einschr\u00e4nkung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht vorgenommen wurde.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger, Vorstand einer AG und Beteiligter einer atypisch stillen Gesellschaft, forderte vom Finanzamt (FA) eine <strong>vollst\u00e4ndige Auskunft \u00fcber alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten<\/strong>.<\/li><li>Das FA stellte lediglich einige \u00dcbersichten bereit und bot eine <strong>Akteneinsicht vor Ort<\/strong> an, lehnte jedoch die vollst\u00e4ndige \u00dcbersendung aller Dokumente ab.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob daraufhin Klage auf <strong>Erteilung der vollst\u00e4ndigen Auskunft<\/strong> und die <strong>Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der ihn betreffenden Daten<\/strong> gem\u00e4\u00df <strong>Art. 15 Abs. 3 DSGVO<\/strong>.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, da der Anspruch aufgrund <strong>unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands<\/strong> nicht bestehe und das Begehren <strong>exzessiv<\/strong> sei.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte <strong>Revision beim BFH<\/strong> ein.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH hebt das Urteil des FG auf und verweist die Sache zur erneuten Pr\u00fcfung zur\u00fcck. Er trifft dabei folgende wesentliche Feststellungen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Bestehender Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO<\/strong><ul><li>Der Kl\u00e4ger hat grunds\u00e4tzlich einen <strong>Anspruch auf vollst\u00e4ndige Auskunft<\/strong> \u00fcber alle personenbezogenen Daten, die das FA verarbeitet.<\/li><li>Dies schlie\u00dft neben Grunddaten und Steuerbescheiden auch weitere personenbezogene Informationen (z. B. E-Mails, Besprechungsprotokolle) mit ein.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Kein Ausschluss wegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands<\/strong><ul><li>Die DSGVO sieht keine Einschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs aufgrund eines hohen Verwaltungsaufwands vor.<\/li><li>Die entsprechende Ausnahme in <strong>Art. 14 Abs. 5 DSGVO<\/strong> (Informationspflicht bei Datenerhebung) ist auf <strong>Art. 15 DSGVO nicht \u00fcbertragbar<\/strong>.<\/li><li>Die Beh\u00f6rde kann die Auskunft nicht mit der Begr\u00fcndung verweigern, dass die Herausgabe aller Daten <strong>zu aufwendig<\/strong> sei.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Kein exzessives Begehren des Kl\u00e4gers<\/strong><ul><li>Ein Antrag ist nicht bereits <strong>exzessiv<\/strong>, nur weil er <strong>weit gefasst<\/strong> ist.<\/li><li>Das FA muss nachweisen, dass der Antrag missbr\u00e4uchlich ist \u2013 ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht.<\/li><li>Auch die Tatsache, dass eine <strong>Akteneinsicht<\/strong> angeboten wurde, <strong>ersetzt nicht die Pflicht zur Bereitstellung einer Kopie der Daten<\/strong> gem\u00e4\u00df <strong>Art. 15 Abs. 3 DSGVO<\/strong>.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Pr\u00fcfung der Erf\u00fcllung des Anspruchs<\/strong><ul><li>Das FG muss nun feststellen, ob das FA bereits eine <strong>vollst\u00e4ndige und korrekte Auskunft<\/strong> erteilt hat.<\/li><li>Entscheidend ist, dass das FA erkl\u00e4rt, dass <strong>die erteilte Auskunft vollst\u00e4ndig ist<\/strong> \u2013 eine blo\u00dfe Teil\u00fcbersendung ohne Erkl\u00e4rung reicht nicht aus.<\/li><li>Falls sich herausstellt, dass die Auskunft unvollst\u00e4ndig war, <strong>muss das FA die restlichen Daten bereitstellen<\/strong>.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Schadensersatzanspruch unzul\u00e4ssig<\/strong><ul><li>Der w\u00e4hrend der Revision erstmals gestellte Antrag auf <strong>450 \u20ac Schadensersatz<\/strong> ist <strong>unzul\u00e4ssig<\/strong>, da er nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Folgen des Urteils:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>St\u00e4rkung des Auskunftsrechts<\/strong>: Personen k\u00f6nnen eine umfassende Auskunft \u00fcber ihre gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen \u2013 auch von Beh\u00f6rden.<\/li><li><strong>Kein pauschaler Verweigerungsgrund<\/strong>: Beh\u00f6rden oder Unternehmen k\u00f6nnen sich nicht auf einen hohen Bearbeitungsaufwand berufen, um Ausk\u00fcnfte zu verweigern.<\/li><li><strong>Keine Ersatzl\u00f6sung durch Akteneinsicht<\/strong>: Die Bereitstellung einer Kopie der Daten ist verpflichtend, die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit zur Einsichtnahme reicht nicht aus.<\/li><li><strong>Erh\u00f6hte Anforderungen an Beh\u00f6rden<\/strong>: Beh\u00f6rden m\u00fcssen k\u00fcnftig genau pr\u00fcfen, ob eine vollst\u00e4ndige Auskunft erteilt wurde und dies auch ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit:<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar, dass Betroffene einen weitgehenden <strong>Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 15 DSGVO<\/strong> haben. Beh\u00f6rden k\u00f6nnen sich nicht auf <strong>unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand<\/strong> berufen, um die Herausgabe von Daten zu verweigern. Auch ein <strong>pauschales Abtun als \u201eexzessiv\u201c<\/strong> ist nicht m\u00f6glich. Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung f\u00fcr Datenschutzanfragen gegen\u00fcber Beh\u00f6rden und Unternehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ein Auskunftsanspruch ist grunds\u00e4tzlich dann erf\u00fcllt, wenn die Angaben nach dem erkl\u00e4rten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 22.02.2022 &#8211; 4 K 660\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Th\u00fcringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Strittig ist, in welchem Umfang der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Auskunft nach Art.&nbsp;15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen kann.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Vorstand einer AG (Z-AG). Zudem war er an einer damit im Zusammenhang stehenden atypisch stillen Gesellschaft (Z-atypisch still) beteiligt. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers beantragte unter Bezugnahme auf die Datenschutz-Grundverordnung &#8222;die \u00dcberlassung von Ablichtungen aller gespeicherten Informationen&#8220; der Z-AG, worauf das FA verschiedene \u00dcbersichten (Grunddaten, Bescheiddaten, eDaten) mit Schreiben vom 08.05.2020 \u00fcbersandte. Diesbez\u00fcglich r\u00fcgte die Prozessbevollm\u00e4chtigte, dass nicht alle gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO vorzulegenden Unterlagen zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien, die bei der Finanzverwaltung vorhanden seien. Das FA wertete dies als Antrag auf allumfassende Akteneinsicht, der an Amtsstelle zugestimmt wurde. Hierauf beantragte die Prozessbevollm\u00e4chtigte Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO bez\u00fcglich des Kl\u00e4gers. Das FA erkl\u00e4rte diesbez\u00fcglich seine Bereitschaft zur Akteneinsicht zur Erf\u00fcllung des Auskunftsbegehrens. Eine \u00dcbersendung aller Akten wurde jedoch abgelehnt.<\/li><li>Mit seiner zum Finanzgericht (FG) hiergegen erhobenen Klage verfolgte der Kl\u00e4ger sein Begehren auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO sowie auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien seiner personenbezogenen Daten nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO weiter. Mit Schriftsatz vom 21.07.2021 \u00fcbersandte das FA w\u00e4hrend des Klageverfahrens dem Kl\u00e4ger zur Erteilung einer Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO verschiedene \u00dcbersichten in Hinblick auf die Z-atypisch still. Der Kl\u00e4ger beantragte im erstinstanzlichen Verfahren, das FA zu verurteilen, ihm Auskunft \u00fcber diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen (Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO) zu geben:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;die Verarbeitungszwecke;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Empf\u00e4nger oder Kategorien von Empf\u00e4ngern, gegen\u00fcber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empf\u00e4ngern in Drittl\u00e4ndern oder bei internationalen Organisationen;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;falls m\u00f6glich die geplante Dauer, f\u00fcr die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht m\u00f6glich ist, die Kriterien f\u00fcr die Festlegung dieser Dauer;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder L\u00f6schung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschr\u00e4nkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbeh\u00f6rde; wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verf\u00fcgbaren Informationen \u00fcber die Herkunft der Daten;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschlie\u00dflich Profiling gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;22 Abs\u00e4tze&nbsp;1 und 4 und&nbsp;&#8211; zumindest in diesen F\u00e4llen&nbsp;&#8211; aussagekr\u00e4ftige Informationen \u00fcber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung f\u00fcr die betroffene Person.&#8220;<\/li><li>Weiter beantragte der Kl\u00e4ger vor dem FG, das FA zu verurteilen, ihm eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/li><li>Folgende Informationen wurden vom Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich von dem Auskunftsverlangen ausgenommen:-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8222;die dem Kl\u00e4ger aus einem Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich sowie aus Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und einem der Steuerberater, Rechtsanw\u00e4lte oder einer entsprechenden Berufsassoziierung zusammengefunden haben;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die nur deshalb bei dem Beklagten gespeichert sind, weil diese aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen; hiervon sind jedoch die Daten ausgenommen, die zu einer Festsetzung eines noch nicht festsetzungsverj\u00e4hrten Zeitraumes relevant sind;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die sachlich den Beschr\u00e4nkungen des Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d DSGVO unterfallen;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die bereits mit der \u00dcbersendung in dem Schriftsatz vom 21.07.2021, also Grunddaten\u00fcbersicht, Bescheiddaten\u00fcbersicht, e-Daten\u00fcbersicht, erteilt worden sind;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Steuerbescheide, die den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich betreffen;-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Steuerbescheide, die die Gesellschaft(en) betreffen, die der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich vertritt.&#8220;<\/li><li>Die Klage blieb ohne Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1347).<\/li><li>Am 01.09.2022 wurde dem Kl\u00e4ger Akteneinsicht in die die Einspruchsverfahren der Z-AG betreffenden Akten gew\u00e4hrt<em>.<\/em><\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts (Art.&nbsp;15 DSGVO) und Verfahrensfehler. Das Auskunftsbegehren sei insbesondere auch auf die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien personenbezogener Daten gerichtet. Dieses sei bislang nicht \u2011\u2011auch nicht teilweise\u2011\u2011 erfolgt. Das Auflisten beh\u00f6rdeninterner Vorg\u00e4nge, deren Inhalt sich nicht erschlie\u00dfe, stelle keine Auskunftserteilung dar. Dem Auskunftsbegehren k\u00f6nne nicht der Einwand unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands entgegengehalten werden. Ferner sei sein Auskunftsbegehren auch nicht als exzessiv zu bezeichnen. Zudem werde ein Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von 450&nbsp;\u20ac wegen der angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Akteneinsicht geltend gemacht. Dieser sei als Minus in dem bereits geltend gemachten Auskunftsanspruch enthalten. Sein Anspruch auf Datenschutz geh\u00f6re zu den gesch\u00fctzten Menschenrechten und werde durch die Datenschutz-Grundverordnung konkretisiert. In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 682) werde der Begriff der &#8222;Unerl\u00e4sslichkeit&#8220; so ausgelegt, als obliege die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) formuliere das aber so, dass der Auskunftsschuldner, wenn es f\u00fcr ihn unerl\u00e4sslich sei, um die Auskunft richtig und vollst\u00e4ndig erteilen zu k\u00f6nnen, die ganze Akte kopieren m\u00fcsse. Die Anforderung des BFH, der Antragsteller habe die Unerl\u00e4sslichkeit darzulegen, sei eine nicht in der Datenschutz-Grundverordnung enthaltene weitere Voraussetzung. Das vom BFH angenommene Regel-Ausnahme-Prinzip werde auch vom EuGH nicht geteilt. Dem entspreche es, dass ein Antrag nach Art.&nbsp;15 DSGVO vom Antragsteller nicht begr\u00fcndet werden m\u00fcsse. In jedem Auskunftsantrag sei konkludent enthalten, dass der Antragsteller alle seine Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung geltend machen wolle. Dies gelte auch f\u00fcr ihn, den Kl\u00e4ger. Die vom BFH getroffene Unterscheidung zwischen &#8222;Kopie der personenbezogenen Daten&#8220; und &#8222;Kopie der Quelle, in der die personenbezogenen Daten verarbeitet sind&#8220;, sei nicht nachvollziehbar. Im \u00dcbrigen sei zur Erf\u00fcllung seines Auskunftsanspruchs die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien der Akten mit Personendaten unerl\u00e4sslich.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage mit der Ma\u00dfgabe stattzugeben, dass dar\u00fcber hinaus keine Auskunft bez\u00fcglich der Informationen begehrt wird, die sich bereits in Aktenbestandteilen befinden, welche \u00fcber die Einsichtnahme am 01.09.2022 bekanntgeworden sind.<\/li><li>Des Weiteren beantragt der Kl\u00e4ger,<br \/>das FA zu verurteilen, Schadensersatz in H\u00f6he von 450&nbsp;\u20ac zu zahlen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Dem Auskunftsbegehren sei bereits mit Schreiben vom 08.05.2020 sowie vom 21.07.2021 nachgekommen worden. Im \u00dcbrigen gehe aus Art.&nbsp;15 DSGVO kein dar\u00fcber hinausgehender Anspruch auf vollumf\u00e4ngliche Akteneinsicht hervor. Die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz seien zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bez\u00fcglich des erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Schadensersatz in H\u00f6he von 450&nbsp;\u20ac ist die Revision unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Der Antrag auf Schadensersatz stellt eine Klageerweiterung dar, die im Revisionsverfahren unzul\u00e4ssig ist, weil es dazu an einer Entscheidung des FG als dem Gegenstand der revisionsgerichtlichen Nachpr\u00fcfung fehlt (vgl. \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011; BFH-Urteile vom 26.11.1998&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;66\/97, BFH\/NV 1999, 788, unter I. und vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/21 (VII&nbsp;R&nbsp;17\/18), BFHE 279, 1, BStBl II 2023, 803, Rz&nbsp;41&nbsp;ff.). Entgegen der kl\u00e4gerischen Ansicht ist der Anspruch auf Schadensersatz nicht als Minus im Auskunftsbegehren enthalten. W\u00e4hrend das Begehren nach Art.&nbsp;15 DSGVO auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet ist, ist der Antrag auf Schadensersatz auf die Kompensation eines Schadens, mithin ein Aliud, gerichtet. Letzterer l\u00e4sst, ungeachtet der vorliegenden Einschr\u00e4nkung infolge der Akteneinsicht, den Auskunftsanspruch unber\u00fchrt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im \u00dcbrigen ist die Revision zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet und f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die ihn betreffenden und vom FA verarbeiteten personenbezogenen Daten zusteht (dazu unter 1.). Rechtsfehlerhaft ist das FG jedoch davon ausgegangen, das FA k\u00f6nne der Auskunftserteilung entgegenhalten, dass diese mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden sei (dazu unter 2.) und das Auskunftsbegehren exzessiv sei (dazu unter 3.). Die Sache ist nicht spruchreif, da es an den f\u00fcr eine abschlie\u00dfende \u00dcberpr\u00fcfung erforderlichen Feststellungen fehlt, ob der Auskunftsanspruch bereits erf\u00fcllt worden und daher untergegangen ist (dazu unter 4.).<\/li><li>1. Dem Kl\u00e4ger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO gegen\u00fcber dem FA zu.<\/li><li>a) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl\u00e4gers durch das FA unterliegt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung.<\/li><li>aa) Als Verordnung der Europ\u00e4ischen Union gilt die Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;288 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass es einer Umsetzung in nationales Recht bedarf.<\/li><li>bb) Sachlich gilt die Datenschutz-Grundverordnung nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO f\u00fcr die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie f\u00fcr die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Der Begriff der Verarbeitung bezeichnet nach Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgef\u00fchrten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Ver\u00e4nderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch \u00dcbermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verkn\u00fcpfung, die Einschr\u00e4nkung, das L\u00f6schen oder die Vernichtung. Zu den jedenfalls teilweise automatisiert verarbeiteten Daten geh\u00f6ren auch die vom FA in den Papierakten befindlichen personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers, da diese der Durchf\u00fchrung des zumindest teilweise digitalisierten Besteuerungsverfahrens dienen<em>.<\/em> Vor diesem Hintergrund unterfallen auch s\u00e4mtliche in E-Mails, Besprechungsprotokollen und sonstigen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers \u2011\u2011wie im Ergebnis auch das FG erkannt hat\u2011\u2011 dem sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;15&nbsp;ff.).<\/li><li>cc) Eine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung durch die in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 sowie Abs.&nbsp;3 DSGVO geregelten Ausnahmetatbest\u00e4nde liegt nicht vor. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Erl\u00e4uterungen ab.<\/li><li>b) Dem Kl\u00e4ger als betroffener Person im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO steht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 DSGVO das Recht auf Auskunft gegen\u00fcber dem FA als Verantwortlichem im Sinne von Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;7 DSGVO \u00fcber die vom FA verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie \u00fcber die in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO genannten Informationen dem Grunde nach zu.<\/li><li>c) Zudem hat der Kl\u00e4ger dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO Anspruch auf \u00dcbersendung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.<\/li><li>aa) Die Vorschrift gew\u00e4hrt generell keinen gegen\u00fcber Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO eigenst\u00e4ndigen Anspruch gegen den Verantwortlichen auf Zurverf\u00fcgungstellung von Dokumenten mit personenbezogenen Daten. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist gekl\u00e4rt, dass Art.&nbsp;15 DSGVO nicht dahin auszulegen ist, dass er in seinem Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ein anderes Recht als das in seinem Abs.&nbsp;1 vorgesehene gew\u00e4hrt. Im \u00dcbrigen bezieht sich der Begriff &#8222;Kopie&#8220; nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enth\u00e4lt und die vollst\u00e4ndig sein m\u00fcssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;72; \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;32; Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;27).<\/li><li>bb) Nur wenn die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie unerl\u00e4sslich ist, um der betroffenen Person die wirksame Aus\u00fcbung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu ber\u00fccksichtigen sind, besteht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO ein Anspruch, eine Kopie von Ausz\u00fcgen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Ausz\u00fcgen aus Datenbanken zur Verf\u00fcgung gestellt zu erhalten (vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;75; \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;41 und Rz&nbsp;45). Dies wurde jedoch im Klageverfahren nicht beantragt. Vielmehr ist der die Gerichte bindende Antrag auf die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der Daten gerichtet. Hier\u00fcber kann der Senat auch im Revisionsverfahren nicht hinausgehen.<\/li><li>d) Wie auch das FG zutreffend erkannt hat, rechtfertigen unzureichende Soll-Angaben im Sinne von \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) keine Ablehnung des Auskunftsbegehrens im Sinne von Art.&nbsp;15 DSGVO.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift soll die betroffene Person in dem Antrag auf Auskunft gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO die Art der personenbezogenen Daten, \u00fcber die Auskunft erteilt werden soll, n\u00e4her bezeichnen. Eine Rechtsfolge, insbesondere ein Untergang des Auskunftsanspruchs oder ein Recht, diesen zu verweigern, sieht die Regelung allerdings nicht vor. Vor dem Hintergrund des Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c DSGVO w\u00e4re dies jedoch f\u00fcr die Annahme einer entsprechenden Rechtsfolge erforderlich. Nach dieser Vorschrift muss jede Norm, die unter anderem das Auskunftsrecht nach Art.&nbsp;15 DSGVO beschr\u00e4nkt, zumindest den Umfang der vorgenommenen Beschr\u00e4nkung regeln.<\/li><li>2. Rechtsfehlerhaft gelangt das FG jedoch zu dem Ergebnis, dass der Auskunftsanspruch wegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands nicht bestehe.<\/li><li>a) Ungeachtet dessen, dass es an Feststellungen zu einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand der Finanzbeh\u00f6rde fehlt, ergibt sich eine entsprechende Einschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs nicht aus der Datenschutz-Grundverordnung.<\/li><li>aa) Zwar muss der Verantwortliche nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b Alternative&nbsp;2 DSGVO seiner Verpflichtung nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht nachkommen, wenn dies mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand verbunden w\u00e4re. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Informationspflicht im Sinne von Art.&nbsp;14 DSGVO.<\/li><li>Auch scheidet eine analoge Anwendung von Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b Alternative&nbsp;2 DSGVO auf ein Auskunftsbegehren aus (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;10.21, BVerwGE 177, 211, Rz&nbsp;36; Starke, Zeitschrift f\u00fcr Datenschutz \u2011\u2011ZD\u2011\u2011 2024, 63, 66; Schreiber\/Brinke, Recht Digital 2023, 232, 235; Kuznik, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 2023, 297, 303; Korch\/Chatard, ZD 2022, 482, 484; Waldkirch, recht und schaden \u2011\u2011r+s\u2011\u2011 2021, 317, 319; Schulte\/Welge, Neue Zeitschrift f\u00fcr Arbeitsrecht \u2011\u2011NZA\u2011\u2011 2019, 1110, 1114; vgl. Benkert, Neue Juristische Wochenschrift Spezial 2022, 306, 307; Kr\u00e4mer\/Burghoff, ZD 2022, 428, 431; Lembke\/Fischels, NZA 2022, 513, 516; K\u00f6nig, Computer und Recht \u2011\u2011CR\u2011\u2011 2019, 295, 298; a.A. BeckOK DatenschutzR\/Schmidt-Wudy, 49.&nbsp;Ed. 01.08.2024, DS-GVO Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;99.3; H\u00e4rting, CR 2019, 219, 223). Es fehlt bereits an einer hierf\u00fcr erforderlichen planwidrigen Regelungsl\u00fccke. W\u00e4hrend Art.&nbsp;14 DSGVO die Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, regelt, beinhaltet Art.&nbsp;15 DSGVO das Auskunftsrecht der betroffenen Person \u00fcber die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten.<\/li><li>Erg\u00e4nzend zu diesen Vorschriften enth\u00e4lt Art.&nbsp;12 DSGVO zus\u00e4tzliche Modalit\u00e4ten unter anderem f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieser Rechte. Der Einwand unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands ist hierin nicht geregelt. Das Auskunftsrecht steht nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in Hinblick auf die Anstrengungen, die der Verantwortliche unternehmen muss, um dem Antrag der betroffenen Person nachzukommen (Leitlinien des Europ\u00e4ischen Datenschutzausschusses 01\/2022 zu den Rechten der betroffenen Person&nbsp;&#8211; Auskunftsrecht, Version 2.1, S.&nbsp;5).<\/li><li>Zudem besteht auch keine vergleichbare Interessenlage zwischen der Informationspflicht nach Art.&nbsp;14 DSGVO und der Auskunftspflicht nach Art.&nbsp;15 DSGVO. W\u00e4hrend Art.&nbsp;14 DSGVO dem Verantwortlichen eine Verpflichtung zur Information der betroffenen Person \u00fcber die erhobenen personenbezogenen Daten auferlegt, besteht der Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO nur auf Antrag der betroffenen Person.<\/li><li>Der Auskunftsanspruch ist zudem insbesondere darauf gerichtet, Kenntnis \u00fcber die jeweils verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erlangen, w\u00e4hrend nach Art.&nbsp;14 DSGVO keine Verpflichtung besteht, die betroffene Person dar\u00fcber zu informieren, welche konkreten personenbezogenen Daten \u00fcber sie erhoben wurden. So beschr\u00e4nkt sich nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d DSGVO die Informationspflicht auf die Kategorien personenbezogener Daten.<\/li><li>bb) Auch ergibt sich eine entsprechende Einschr\u00e4nkung des Auskunftsrechts bei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand der Auskunftserteilung nicht aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 DSGVO (a.A. Starke, ZD 2024, 63, 66). Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 DSGVO darf das Recht auf Erhalt einer Kopie im Sinne von Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeintr\u00e4chtigen. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 DSGVO schr\u00e4nkt den Auskunftsanspruch nur in Hinblick auf die Rechte Dritter, nicht hingegen in Bezug auf die Belange des Verantwortlichen, insbesondere in Bezug auf den mit dem Schutz der Rechte Dritter verbundenen Aufwand, ein (vgl. EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;63, 67; a.A. Kamlah in Plath, DSGVO\/BDSG\/TTDSG, 4.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 DSGVO Rz&nbsp;20; Schwartmann\/Klein\/Peisker in Schwartmann\/Jaspers\/Th\u00fcsing\/Kugelmann, DS-GVO\/BDSG, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 DSGVO Rz&nbsp;68).<\/li><li>cc) Auch kann ein entsprechender Einwand nicht aus Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;7 DSGVO abgeleitet werden. Nach diesem sollte der Verantwortliche verlangen k\u00f6nnen, dass die betroffene Person pr\u00e4zisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorg\u00e4nge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt, wenn er eine gro\u00dfe Menge von Informationen \u00fcber die betroffene Person verarbeitet. Aus den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden kann jedoch kein allgemeiner Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einer Einschr\u00e4nkung der Rechte und Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung f\u00fchrt. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, dass Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde rechtlich nicht verbindlich sind und weder herangezogen werden k\u00f6nnen, um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (vgl. EuGH-Urteil Hauptzollamt Bremen gegen J.&nbsp;E. Tyson Parketthandel GmbH hanse&nbsp;j. vom 02.04.2009&nbsp;&#8211; C-134\/08, EU:C:2009:229, Rz&nbsp;16). So verh\u00e4lt es sich vorliegend. Die Einbeziehung des Erw\u00e4gungsgrundes&nbsp;63 Satz&nbsp;7 DSGVO w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die Rechte aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 bzw. Abs.&nbsp;3 DSGVO ohne ausdr\u00fcckliche Regelung eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrden, obwohl eine solche nach Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c DSGVO erforderlich ist. Die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde ersetzen diese nicht, da sie nach den oben genannten Grunds\u00e4tzen rechtlich nicht verbindlich sind.<\/li><li>b) Eine Einschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs bei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand f\u00fcr die Auskunftserteilung ergibt sich ferner nicht aus den Vorschriften des nationalen Rechts.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO ist der Einwand eines unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gel\u00f6scht werden d\u00fcrfen (\u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a AO) oder wenn die personenbezogenen Daten ausschlie\u00dflich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen (\u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b AO). Weiter ist erforderlich, dass eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen ist (\u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AO).<\/li><li>Wie der Senat bereits entschieden hat, fehlt es bereits an einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht der Finanzbeh\u00f6rden (Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Leitsatz Nr.&nbsp;3 und Rz&nbsp;33). Im \u00dcbrigen wurde weder vorgetragen noch durch das FG festgestellt, dass das FA die personenbezogenen Daten des Kl\u00e4gers ausschlie\u00dflich zur Datensicherung oder Datenschutzkontrolle verarbeitet und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen ausgeschlossen ist. Letztlich ist dies auch fernliegend, da Aufgabe der Finanzbeh\u00f6rden die Festsetzung und Erhebung von Steuern ist.<\/li><li>aa) Soweit die Auskunft nach \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;3 AO nur erteilt wird, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten erm\u00f6glichen, und der f\u00fcr die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht, kann dieser Einwand nicht einem Auskunftsersuchen nach Art.&nbsp;15 DSGVO entgegengehalten werden. Denn \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;3 AO gilt nur, sofern die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert sind (BTDrucks 18\/12611, S.&nbsp;88). Mithin liegt die Einschr\u00e4nkung au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der Datenschutz-Grundverordnung.<\/li><li>bb) Auch kann dem Auskunftsanspruch nicht die Regelung des \u00a7&nbsp;275 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke entgegengehalten werden, dass der Schuldner eine Leistung verweigern kann, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverh\u00e4ltnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverh\u00e4ltnis zu dem Leistungsinteresse des Gl\u00e4ubigers steht (so auch Starke, ZD 2024, 63, 66; K\u00f6nig, CR 2019, 295, 298; vgl. Waldkirch, r+s 2021, 317, 319; a.A. Gola\/Heckmann\/Franck, DS-GVO, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;51).<\/li><li>3. Rechtsfehlerhaft kommt das FG ferner zu dem Ergebnis, dass das Auskunftsbegehren aufgrund eines exzessiven Antrags im Sinne von Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 und 3 DSGVO ausgeschlossen sei.<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 DSGVO kann bei offenkundig unbegr\u00fcndeten oder \u2011\u2011insbesondere im Fall von h\u00e4ufiger Wiederholung\u2011\u2011 exzessiven Antr\u00e4gen einer betroffenen Person der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten f\u00fcr die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchf\u00fchrung der beantragten Ma\u00dfnahme ber\u00fccksichtigt werden (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a DSGVO), oder sich weigern, aufgrund des Antrags t\u00e4tig zu werden (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b DSGVO). Der Verantwortliche hat gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 DSGVO den Nachweis f\u00fcr den offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des EuGH beziehen sich die beiden Gr\u00fcnde, bei denen der Verantwortliche dem Begehren des Betroffenen nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 DSGVO nicht nachkommen muss, auf F\u00e4lle des Rechtsmissbrauchs (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;31). Ist der Antrag exzessiv, kann in diesem nicht zugleich als Weniger ein statthafter Antrag auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien personenbezogener Daten erblickt werden. Dies ergibt sich eindeutig aus Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b DSGVO. Verlangt der Verantwortliche nicht ein angemessenes Entgelt, braucht er bei einer Verweigerung aufgrund eines exzessiven Antrags nicht t\u00e4tig zu werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;32)<em>.<\/em> Ferner bedarf es f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruchs aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DSGVO auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien personenbezogener Daten keiner Begr\u00fcndung (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;38).<\/li><li>b) Diesen Ma\u00dfst\u00e4ben gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen des FG zu Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 und 3 DSGVO nicht.<\/li><li>Rechtsfehlerhaft nimmt das FG eine Ausnahme von der dem FA f\u00fcr die Annahme eines exzessiven Antrags obliegenden Nachweispflicht an, da sich die zur Unbegr\u00fcndetheit des Antrags f\u00fchrenden Umst\u00e4nde bereits aus dem Antrag ergeben sollen und damit offensichtlich seien. Andernfalls liefe die Nachweispflicht des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 DSGVO ins Leere. Das FG verkennt, dass das Verweigerungsrecht nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b DSGVO nur besteht, wenn der Antrag offenkundig unbegr\u00fcndet oder exzessiv ist. Zwar verwendet das FG den Begriff offensichtlich, dieser meint jedoch dasselbe wie offenkundig.<\/li><li>Im \u00dcbrigen kann ein Auskunftsbegehren nicht bereits als exzessiv gelten, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht (weitestgehend) zu beschr\u00e4nken. Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO besteht ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche verarbeitet. Nur so wird dem Zweck des Art.&nbsp;15 DSGVO hinreichend Rechnung getragen, es der betroffenen Person durch die Wahrnehmung des Auskunftsrechts in angemessenen Abst\u00e4nden zu erm\u00f6glichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen (vgl. Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;1 DSGVO). Dem st\u00fcnde es entgegen, wenn der Verantwortliche die Auskunft verweigern k\u00f6nnte, wenn die betroffene Person ihr Auskunftsrecht unbeschr\u00e4nkt geltend macht.<\/li><li>Ferner kann auch ein Exzess des Antrags nicht damit begr\u00fcndet werden, dass das FA dem Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit zur Akteneinsicht angeboten hat. Die M\u00f6glichkeit zur Akteneinsicht erweist sich als ein Aliud im Vergleich zu dem Begehren auf Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten. W\u00e4hrend das Recht auf Akteneinsicht die tempor\u00e4re M\u00f6glichkeit zur Einsicht in die gesamte Verwaltungsakte beinhaltet, betrifft Art.&nbsp;15 DSGVO nicht die gesamte Verwaltungsakte, sondern ist auf die dauerhafte \u00dcberlassung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und nur ausnahmsweise unter bestimmten Umst\u00e4nden auf die \u00dcberlassung von Ausz\u00fcgen von Verwaltungsakten gerichtet. Zudem betrifft das Recht auf Akteneinsicht einen Einblick in die Originalakte zu erhalten, w\u00e4hrend Art.&nbsp;15 DSGVO auf die Erteilung von Ausk\u00fcnften und die Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien gerichtet ist.<\/li><li>Auch kann es f\u00fcr die Annahme eines Exzesses nicht darauf ankommen, dass der Kl\u00e4ger nach der \u00dcberzeugung des FG mit seinem Auskunftsbegehren andere Zwecke verfolge als die, denen die Datenschutz-Grundverordnung dient. Soweit es der betroffenen Person freisteht, Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO auch ohne eine Begr\u00fcndung ihres Begehrens zu verlangen, kann ein exzessiver Antrag nicht deshalb angenommen werden, dass die betroffene Person mit ihrem Auskunftsbegehren andere Zwecke als die der Datenschutz-Grundverordnung verfolgt (vgl. EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;51&nbsp;f.). Vielmehr w\u00e4re es widerspr\u00fcchlich, wenn ein Verweigerungsrecht entst\u00fcnde, weil die betroffene Person ihr Auskunftsersuchen nicht hinsichtlich der Art der personenbezogenen Daten, \u00fcber die Auskunft begehrt wird, n\u00e4her pr\u00e4zisiert.<\/li><li>Ferner kann auch kein exzessiver Antrag allein deswegen angenommen werden, dass der Kl\u00e4ger in seinem Auskunftsersuchen die Art der personenbezogenen Daten, \u00fcber die Auskunft erteilt werden soll, nicht n\u00e4her bezeichnet hat. Soweit \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;2 AO eine entsprechende Vorgabe enth\u00e4lt, handelt es sich hierbei um eine blo\u00dfe Sollvorschrift, an die keine Rechtsfolge gekn\u00fcpft ist.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Es fehlt bereits an der Feststellung eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens beziehungsweise an Feststellungen zum diesbez\u00fcglichen Vorbringen des FA vor dem Hintergrund der ihm obliegenden Darlegungslast eines offenkundig unbegr\u00fcndeten oder exzessiven Antrags (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;31).<\/li><li>b) Das FG hat auf Grundlage seiner Rechtsauffassung, dass ein Anspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 3 DSGVO nicht besteht, nicht gepr\u00fcft, ob der nach den oben genannten Grunds\u00e4tzen dem Grunde nach bestehende Auskunftsanspruch aufgrund Erf\u00fcllung bereits erloschen ist.<\/li><li>aa) Ein Auskunftsanspruch ist grunds\u00e4tzlich dann erf\u00fcllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erkl\u00e4rten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs ist die \u2011\u2011gegebenenfalls konkludente\u2011\u2011 Erkl\u00e4rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst\u00e4ndig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;136\/18, Rz&nbsp;43, m.w.N. sowie vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;19). Die Annahme eines derartigen Erkl\u00e4rungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollst\u00e4ndig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenst\u00e4nden nicht erkl\u00e4rt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenst\u00e4nde nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Erg\u00e4nzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Hat der Auskunftsschuldner \u2011\u2011zumindest konkludent\u2011\u2011 erkl\u00e4rt, die Auskunft vollst\u00e4ndig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erf\u00fcllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat \u2011\u2011vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach \u00a7&nbsp;259 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;260 Abs.&nbsp;2 BGB\u2011\u2011 dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall f\u00fchrt die Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung nicht zum Erl\u00f6schen des Auskunftsbegehrens und der Auskunftsberechtigte kann eine vollst\u00e4ndige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen.<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be fehlt es an Feststellungen, inwieweit das Auskunftsbegehren des Kl\u00e4gers bereits erf\u00fcllt wurde. Diese wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>(1) Soweit das FA vortr\u00e4gt, dass es dem Auskunftsbegehren bereits mit Schreiben vom 08.05.2020 sowie vom 21.07.2021 nachgekommen sei, wird das FG insbesondere zu \u00fcberpr\u00fcfen haben, inwiefern mit diesen Schreiben dem Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der ihn betreffenden, durch das FA verarbeiteten personenbezogenen Daten Auskunft erteilt wurde und inwiefern aus diesen die zumindest konkludente Erkl\u00e4rung hervorgeht, dass die erteilte Auskunft vollst\u00e4ndig sei. Insbesondere hinsichtlich des Schreibens vom 08.05.2020 erwachsen dem Senat hieran \u2011\u2011ohne Bindungswirkung f\u00fcr das FG\u2011\u2011 deshalb Zweifel, da der Kl\u00e4ger erst anschlie\u00dfend mit Schreiben vom 25.11.2020 einen eigenen Antrag auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO stellte. Entsprechendes gilt f\u00fcr das im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Schreiben vom 21.07.2021, soweit damit die Auskunft bez\u00fcglich der Z-atypisch still erteilt worden sein soll. Zudem besteht f\u00fcr das FA im zweiten Rechtszug die M\u00f6glichkeit, die Auskunft gegebenenfalls nachzuholen und die Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunftserteilung zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>(2) Erg\u00e4nzend weist der Senat darauf hin, dass durch die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht am 01.09.2022 der Auskunftsanspruch nicht erf\u00fcllt worden ist. Zwar steht die Form der Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 AO im Ermessen des FA. Dies gilt jedoch nur, soweit Art.&nbsp;12 bis 15 DSGVO keine diesbez\u00fcglichen Regelungen enthalten. So regelt Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO, dass die Auskunft nach Art.&nbsp;15 DSGVO durch Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie zu erf\u00fcllen ist (vgl. EuGH-Urteile FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;72; \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;32). Die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht steht dem nicht gleich. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein Aliud (dazu unter III.3.b).<\/li><li>(3) Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass das FA zumindest konkludent erkl\u00e4rt hat, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger das Auskunftsbegehren erf\u00fcllt zu haben, wird es zu ermitteln haben, inwiefern Grund zu der Annahme bestehen k\u00f6nnte, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei. Das FG wird hierbei zu ber\u00fccksichtigen haben, dass dies nicht bereits bei einem pauschalen Vorbringen des Betroffenen &#8222;ins Blaue hinein&#8220;, die Auskunft sei unvollst\u00e4ndig, der Fall ist. Andernfalls k\u00f6nnte der Auskunftsberechtigte auch aus sachfremden Motiven die grunds\u00e4tzliche Erf\u00fcllungswirkung der Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung aushebeln. Vielmehr muss der Auskunftsberechtigte substantiierte Gr\u00fcnde vortragen, die zu der Annahme f\u00fchren, dass die erteilte Auskunft unvollst\u00e4ndig ist.<\/li><li>(4) Sollte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass das FA bislang bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht \u2011\u2011zumindest konkludent\u2011\u2011 erkl\u00e4rt hat, das Auskunftsbegehren des Kl\u00e4gers vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt zu haben oder dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde, wird es das FA verpflichten, die begehrte Auskunft zu erteilen.<\/li><li>5. Einer Vorlage an den EuGH nach Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;3 AEUV bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist aus den jeweils genannten Gr\u00fcnden eindeutig (&#8222;acte clair&#8220;, Beschl\u00fcsse des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1916\/09, BVerfGE 129, 78, unter C.I.2.e und vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise gekl\u00e4rt, die keinen vern\u00fcnftigen Zweifel offenl\u00e4sst (&#8222;acte \u00e9clair\u00e9&#8220;, BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1161\/19, Rz&nbsp;55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanit\u00e0 vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Rz&nbsp;14). Insbesondere hat der erkennende Senat vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;b Alternative&nbsp;2 DSGVO sowie des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 und Abs.&nbsp;4 DSGVO keine Zweifel, dass dem Begehren auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 DSGVO nicht der Einwand eines mit der Auskunftserteilung verbundenen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands entgegengehalten werden kann. Auch soweit sich eine entsprechende Aussage in Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;7 DSGVO findet, hat der erkennende Senat vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Hauptzollamt Bremen gegen J.&nbsp;E. Tyson Parketthandel GmbH hanse&nbsp;j. vom 02.04.2009&nbsp;&#8211; C-134\/08, EU:C:2009:229 keine Zweifel, dass hieraus kein allgemeiner, f\u00fcr die Anwendung des Art.&nbsp;15 DSGVO g\u00fcltiger Rechtssatz abgeleitet werden kann. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist zudem gekl\u00e4rt, dass die Gr\u00fcnde zur Verweigerung eines Auskunftsbegehrens nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b DSGVO ein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten voraussetzen (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811) und dass das Begehren auf Auskunft \u00fcber die verarbeiteten personenbezogenen Daten keiner Begr\u00fcndung bedarf (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier m\u00e9dical) vom 26.10.2023&nbsp;&#8211; C-307\/22, EU:C:2023:811, Rz&nbsp;38).<\/li><li>6. Da die Revision, soweit sie zul\u00e4ssig ist, bereits aus materiellen Gr\u00fcnden Erfolg hat, kann es dahinstehen bleiben, inwiefern die ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR25.22.0 BFH IX. 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